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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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Thesenpapier<br />

� <strong>Die</strong> Ausgestaltung und der Inhalt des allgemeinen und beruflichen Bildungssystems<br />

unterliegt gemäß Art. 149 f. <strong>EG</strong>V der Kompetenz der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft<br />

kommt lediglich unterstützende und ergänzende Rolle zu<br />

� <strong>Die</strong> gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen als elementare Voraussetzung<br />

zur Ermöglichung einer umfassenden Wahrnehmung der primärrechtlichen Freizügigkeits-<br />

rechte<br />

� <strong>Die</strong> <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> wurde im Rahmen der Lissabon-Agenda erlassen, deren<br />

Ziel es ist, die EU bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten<br />

Wirtschaftsraum der Welt zu machen, um damit Vorbild für den wirtschaftlichen,<br />

sozialen und ökologischen Fortschritt zu sein<br />

� Prinzip der gegenseitigen Anerkennung einfacher zu implementieren als eine umfassende<br />

Harmonisierung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften<br />

� Systematik der Richtlinie: abgestuftes System, das sowohl zwischen der <strong>Die</strong>nstleistung<br />

und der „Niederlassungsleistung“ unterscheidet, als auch innerhalb der letzteren nochmals<br />

zwischen den unterschiedlichen Berufsgruppen nach dem Grad ihrer bereits erfolgten<br />

Harmonisierung, um hieran unterschiedliche Anforderungen an die Berufsqualifikation für<br />

ihre Anerkennung zu knüpfen<br />

� Problemkreise der Richtlinie sind insbesondere der sektorübergreifende (horizontale)<br />

Regelungsansatz, der Verzicht auf eine (weitergehende) Harmonisierung bzw. das Prinzip<br />

der gegenseitigen Anerkennung an sich sowie die Abgrenzung der <strong>Die</strong>nstleistungs- von<br />

der Niederlassungsfreiheit<br />

� <strong>Die</strong> Abgrenzung <strong>Die</strong>nstleistung – Niederlassung ist jedoch insbesondere im Hinblick auf<br />

den Verhältnismäßigkeitgrundsatz relevant, denn mit diesem ist es (laut EuGH) nicht<br />

vereinbar, eine nur vorübergehende <strong>Die</strong>nstleistung derselben administrativen Last zu<br />

unterstellen wie eine dauernde Niederlassung<br />

� <strong>Die</strong> Richtlinie beinhaltet eine Reihe von (wirkungsvollen?) Instrumentarien zur<br />

provisorischen Bekämpfung bzw. Eingrenzung der Nachteile und Gefahren, die sie mit<br />

sich bringen könnte<br />

III

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