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Weitreichende Änderungen im Genehmigungsrecht für bestehende<br />

und neue Biogasanlagen<br />

§<br />

Im Zuge des beschleunigten Atomausstiegs rief die<br />

Bundesregierung ein Programm zur Energiewende<br />

aus. Der Einstieg ins Zeitalter der erneuerbaren<br />

Energien soll dadurch konsequent beschritten werden.<br />

Als erste Maßnahme brachte sie im Dezember<br />

2011 ein Gesetzespaket auf den Weg, durch das<br />

bis zum Jahr 2020 der Anteil der erneuerbaren<br />

Energien auf 35 Prozent an der Gesamtstromproduktion<br />

anwachsen soll.<br />

Bisher nicht in nationales Recht überführte EU-<br />

Vorgaben fanden Eingang in das Gesetzespaket.<br />

Dies hat weitreichende Einflüsse auf die gesteckten<br />

Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien. Insbesondere<br />

das am 29.02.<strong>2012</strong> verkündete Gesetz<br />

zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und <strong>Si</strong>cherung<br />

der umweltverträglichen Bewirtschaftung von<br />

Abfällen (KrWG) stellt den gesamten Bereich der<br />

Biomassenutzung vor neue Herausforderungen.<br />

Nach Ansicht der EU handelt es sich bei Gülle aus<br />

der Nutztierhaltung um Abfall, sobald diese zur Biogasproduktion<br />

eingesetzt wird. In diesem Zusammenhang<br />

sowie in Verbindung mit der Umsetzung<br />

der Industrie-Emissions-Richtlinie (IED) muss die<br />

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

(4. BImSchV) angepasst werden. Die Verordnung<br />

wurde grundlegend aktualisiert, trat am 01.06.<strong>2012</strong><br />

in Kraft und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die<br />

Konsequenzen betreffen nicht nur geplante Neubauten,<br />

sondern wirken auch auf Bestandsanlagen<br />

ein. Einen Bestandsschutz kennt diese Gesetzgebung<br />

nicht.<br />

Bereits immissionsschutzrechtlich genehmigte<br />

Biogasanlagen sind von den Auswirkungen<br />

weniger stark betroffen. Lediglich die Nachgenehmigung<br />

der bisher noch nicht erfüllten oder<br />

geänderten Tatbestände muss binnen drei Mona-<br />

ten nach Inkrafttreten der Verordnung durch den<br />

Anlagenbetreiber mitgeteilt werden. Das betrifft<br />

insbesondere den Bereich des Gülleeinsatzes und<br />

der Gärproduktlagerung.<br />

Weitaus stärker betroffen von den Änderungen<br />

sind nach Landesbaurecht genehmigte landwirtschaftliche<br />

Biogasanlagen, die derzeit mit einer<br />

Feuerungswärmeleistung kleiner 1.000 Kilowatt<br />

(z. B. 350 kW el mit einem Gasverbrauch von 172<br />

Nm³/h im Volllastbetrieb) knapp unter den Schwellen<br />

der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit<br />

liegen. Zukünftig fallen alle<br />

Biogasanlagen mit Gülleeinsatz und gleichzeitig<br />

einer jährlichen Gasproduktionsrate von mehr<br />

als 1,2 Millionen Normkubikmetern (entspricht<br />

bei 350 kW el einer Jahresauslastung von 80 Prozent)<br />

unter die Genehmigungsbedürftigkeit nach<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).<br />

Innerhalb der Dreimonatsfrist ist durch den Anlagenbetreiber<br />

eine Anzeige nach BImSchG einzureichen.<br />

Mit dem Status einer immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsbedürftigen Anlage sind strengere<br />

Anforderungen an den Anlagenbetrieb sowie<br />

gestiegene Betreiberpflichten zu beachten. Auf<br />

BImSchG-Anlagen werden Verordnungen und<br />

Richtlinien angewendet, die für nach Baurecht<br />

genehmigte Anlagen nicht zutreffen. Ebenfalls<br />

zu beachten sind seit 2009 geltende und speziell<br />

auf BImSchG-Anlagen abzielende Passagen des<br />

Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien<br />

(EEG), die wiederum die Voraussetzungen für die<br />

Vergütung bilden.<br />

Besonders betroffen von dieser Entwicklung sind<br />

bestehende, nach Baurecht genehmigte Biogasanlagen<br />

mit großen offenen Gärproduktlagern,<br />

die nunmehr als BImSchG-Anlage in der Pflicht<br />

stehen, diese Lager gasdicht abzudecken und an<br />

das Gassystem anzuschließen. Beträgt der dabei<br />

entstehende Gasraum in der Gesamtanlage 7.700<br />

Kubikmeter oder mehr, werden durch das vorhandene<br />

Biogas die Mengenschwellen nach Störfall-<br />

Verordnung überschritten. Zum Gasraum werden<br />

die Speichereinrichtungen, Rohrleitungen und die<br />

maximal entleerten Lager gezählt.<br />

Mit der behördlichen Feststellung, dass eine Biogasanlage<br />

unter die Bestimmungen der Störfall-<br />

Verordnung fällt, sind weiterführende Reglementierungen<br />

für den Anlagenbetreiber verbunden<br />

und die Zuständigkeit liegt bei der oberen Verwal-<br />

5<br />

tungsbehörde. Zentraler Aspekt bei der Neu- oder<br />

Nachgenehmigung ist der Schutz der Umwelt und<br />

Bevölkerung vor den Auswirkungen von Störfällen.<br />

Anlagen-, Betriebs- und <strong>Si</strong>cherheitskonzepte sind<br />

auf diese Anforderungen hin anzupassen oder<br />

zu erstellen und im Anlagenbetrieb anzuwenden.<br />

Gleichzeitig nimmt die Überwachung der betroffenen<br />

Anlagen durch die Behörden zu, die zum Teil<br />

auf Zuarbeiten von <strong>Si</strong>cherheitssachverständigen<br />

zurückgreifen.<br />

Aktuelle Schätzungen gehen bundesweit von<br />

800 Anlagen aus, auf die durch die Änderungen<br />

der Gesetzesgrundlagen die höheren Anforderungen<br />

in dargestellter Weise anzuwenden sind.<br />

Der Fachbereich Genehmigungsverfahren ist für<br />

die anstehenden Aufgaben gerüstet und kann betroffene<br />

Biogasanlagenbetreiber umfassend unterstützen.<br />

Durch Fortbildungen wurden im Vorgriff<br />

auf die bevorstehenden Entwicklungen gezielt<br />

Kenntnisse im Genehmigungs- und Planungsrecht<br />

erworben. Gleichzeitig wurde ein Planungstool für<br />

Nassfermentationsanlagen erstellt, um die individuelle<br />

Genehmigungsbedürftigkeit von bestehenden,<br />

zu erweiternden oder geplanten Biogasanlagen zu<br />

ermitteln. Erfasst werden die tägliche Einsatzstoffmenge<br />

und -zusammensetzung mit überschlägiger<br />

Berechnung der Gasproduktion anhand von allgemein<br />

anerkannten Kennwerten des KTBL (Kuratorium<br />

Technik und Bauen in der Landwirtschaft), die<br />

Behältergrößen mit Angaben zum Faul-, Lager- und<br />

Gasraum sowie Kennwerte der Biogasverwertung.<br />

Danach wird ausgewertet, ob eine Neugenehmigung<br />

oder Änderung bestandskräftiger Genehmigungen<br />

nach BImSchG erforderlich sind.<br />

Aufgrund zahlreicher, erfolgreich abgeschlossener<br />

Projekte greift der Fachbereich Genehmigungsplanung<br />

auf eine umfangreiche Erfahrung bei der<br />

Erarbeitung von Anzeigen- und Antragsunterlagen<br />

sowie der Begleitung der Genehmigungsverfahren<br />

zurück.<br />

Ansprechpartner<br />

GICON – Großmann Ingenieur Consult GmbH,<br />

Tiergartenstr. 48, 01219 Dresden,<br />

Dipl.-Ing. (FH) Cornelia Domschke,<br />

Fachbereichsleiterin Genehmigungsplanung,<br />

T +49 351 47878-34, c.domschke@gicon.de;<br />

Dipl.-Geogr. Dirk Richter,<br />

T +49 351 47878-762, d.richter@gicon.de

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