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Brandenburgisches
Ärzteblatt
www.laekb.de
Offizielles Mitteilungsblatt der Landesärztekammer Brandenburg | 21. Jahrgang | Oktober 2011 10 | 2011
Kammerversammlung: Beitragssenkungen
beschlossen
Seite 5
Ärztemangel: Interview mit
Gesundheitsministerin Tack
Seite 10
Hausärzte: Landesverband
Brandenburg gegründet
Seite 8
Hilfsprojekt: Brandenburger
Ärzte für Peru
Seite 54
Fotos: Mark Berger, LÄKB
Impressum
Inhaber und Verleger
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Präsident: Dr. med. Udo Wolter
Dreifertstraße 12, 03044 Cottbus,
Telefon 0355 78010-12
Telefax 0355 78010-1166
Herausgeber
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innerhalb der Ärzteschaft. Die
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Seite 5
Seite 10
Seite 54
KAmmerinformAtionen / GesundheitspolitiK
Inhalt
Brandenburgisches
Ärzteblatt
Offizielles Mitteilungsblatt der Landesärztekammer Brandenburg | 21. Jahrgang | Oktober 2011 10 | 2011
Kammerversammlung: Renten steigen, Beiträge sinken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Abschlussprüfungen: Medizinische Fachangestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Hausarztverband Brandenburg: gegründet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fachärztemangel: BTU Cottbus unterstützt die ärztliche Weiterbildung . . . . . 9
Versorgungsstrukturgesetz: Alle stehen in der Pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Zweitverblisterung: Potenzielle Gefahr für Heimbewohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Arzt und recht
Neue Regelungen zur Selbstanzeige in Kraft getreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet: Zivilprozesskosten abziehbar . . . . . . . . . . . . 13
Rechtsprechungsänderung: Wichtige Entscheidungen zum Berufsrecht . . . . 14
fortbildunG
Fortbildungsangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
beKAnntmAchunGen
Dritte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung
der Landesärztekammer Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
AKtuell
Präventionsatlas für Berlin und Brandenburg vorgestellt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Veranstaltungshinweis: Fachtagung zum Versorgungsstrukturgesetz . . . . . . . 51
Medizinische Fachangestellte: Betriebliche Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Hinweis: Sind Sie Absolvent der Universität zu Lübeck? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Nachtrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Brandenburgs Kliniken vorgestellt:
Das Johanniter-Krankenhaus im Fläming Treuenbrietzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Hilfsprojekt: Der Gesichtermacher aus Templin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Seniorenausflug der Landesärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Tarifeinigung zwischen dem Marburger Bund und Elbe-Elster-Klinikum . . . 58
rezensiert
Dr. Andreas Flemmer, „Gesunde Ernährung ab 40” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Sven-David-Müller, Christiane Weißenberger,
„Ernährungsratgeber Typ-2 Diabetes” Genießen erlaubt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Robert Jütte, Wolfgang U. Eckart, Hans-Walter Schmuhl, Winfried Süß,
Medizin und Nationalsozialismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
personAliA
Geburtstage im Oktober . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Die Landesärztekammer Brandenburg trauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
weitere rubriKen
Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Tagungen und Kongresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
KVBB informiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
LUGV, Abteilung Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 3
Dipl.-Med. Hubertus
Kruse
Foto: 4iMEDIA
edItorIal
edItorIal
liebe Kolleginnen und Kollegen,
zum Ausklang des etwas zu kurz gekommenen
Sommers 2011 fand am 10.
September in Dahlewitz die 2. Kammerversammlung
der Brandenburger
Ärzte in diesem Jahr statt.
Thema war neben dem Bericht des
Ärzteversorgungswerkes Land Brandenburg
der Haushalt der Landesärztekammer
Brandenburg. Der Revisionsverband
hatte den uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilt und der
Vorstand wurde von den Mitgliedern
der Kammerversammlung einstimmig
entlastet. Bei stabiler Haushaltslage
war die Kammerversammlung dem
vom Haushaltsausschuss und dem
Kammervorstand eingebrachten Vorschlag
zu einer Beitragssenkung gefolgt.
Der Beitragssatz wurde von 0,56
auf 0,53 % der Einkünfte aus ärztlicher
Tätigkeit reduziert. Diese Beitragssenkung
ist ab 01.01.2012 gültig.
Steigende
Mitgliederzahlen
Die Zahl der in Brandenburg gemeldeten
Ärzte hat sich in den 20 Jahren
seit Bestehen der Landeärztekammer
Brandenburg seit 1991 fast verdoppelt
und stieg von reichlich 6000 auf
fast 12000 Ärzte an. Diese Zunahme
verlief kontinuierlich. Diese erfreuliche
Entwicklung mit einem jährlichen
4 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
Nettozuwachs von ca. 200 ärztlich tätigen
Kollegen wird aber auf Dauer nicht
anhalten. Das früher ausgewogene Bild
der niedergelassenen und angestellten
Ärzte hat sich in den letzten Jahren
deutlich zugunsten der Angestellten
verändert (3500 zu 4500). Bei Behörden
bzw. sonstig ärztlich tätig sind ca.
800 Kollegen und ohne ärztliche Tätigkeit
3200. Der Anteil Rentner bzw. Mitglieder
ohne ärztliche Tätigkeit erhöhte
sich von 18 auf ca. 25 %.
Unstetige
Beitragsentwicklung
Die Beitragsentwicklung der Landesärztekammer
war in diesen 20 Jahren
naturgemäß inhomogen. Während in
den frühen Aufbaujahren ein Beitragsatz
in Stufen mit Selbsteinschätzung
galt, wurde Mitte der neunziger Jahre
der Beitragssatz an das Einkommen
aus ärztlicher Tätigkeit gekoppelt.
Abhängig von der Angleichung
Ost-Westgehälter, dem Ergebnis der
Tarifverhandlungen und der Entwicklung
der KV-Einnahmen stiegen die
jährlichen Beitragseinnahmen diskontinuierlich.
Nach einer stufenweisen
Reduktion des Beitragssatzes von 0,60
über 0,57 bzw. 0,54 auf 0,50 % Ende
der neunziger Jahre wurde 2006 zum
Ausgleich des Haushaltes eine Steigerung
auf 0,56 % notwendig. Aus der
Beitragsentwicklung lässt sich erfreulicherweise
eine tatsächliche überdurchschnittliche
Steigerung des Gesamteinkommens
aus ärztlicher Tätigkeit der
Brandenburger Ärzteschaft seit 2006
erkennen. Mit dieser Kenntnis und
der erfolgten Schaffung einer Rücklage
für besondere Beitragsverwendung
konnte o. g. Beschluss zur Senkung der
Kammerbeiträge auf 0,53 % bei stabilem
Haushalt gefasst werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die
Evaluation der Weiterbildung wird zum
2. Mal durchgeführt. Der Rücklauf von
Seiten der Weiterbilder ist insgesamt
relativ gut. Bedauerlicherweise folgt
der Rücklauf von Seiten der Weiterzubildenden
dem bundesweiten Trend
und liegt bisher nur bei etwa einem
Drittel. Aber gerade Ärzte in Weiterbildung
bzw. zukünftige Weiterzubildende
können von einer hohen Beteiligung
profitieren. Kliniken mit effizienten
Ausbildungsstrukturen profitieren
natürlich ebenfalls. Nicht zuletzt profitieren
aber auch Kliniken mit Defiziten
in der Struktur der Weiterbildung; denn
hier können notwendige Veränderungen
erkannt und umgesetzt werden,
womit sich die Situation dieser Kliniken
beim „Kampf“ um Assistenzärzte
verbessert. Somit profitieren eigentlich
alle Beteiligten. Die Anonymität wird
auf jeden Fall gewahrt! Deshalb hier
noch einmal der Aufruf an die betreffenden
Kollegen zur aktiven Teilnahme
an der Evaluation der Weiterbildung in
der noch verbliebenen Zeit.
Einen schönen Altweibersommer bzw.
Herbst wünscht Ihnen
Hubertus Kruse
KammerversammlunG:
renten steigen, beiträge sinken
Die Kammerversammlung in Dahlewitz
drehte sich dieses Mal vor
allem um finanzielle Fragen. Allen
Turbulenzen um Staatsschulden
und den taumelnden Euro zum
Trotz fallen sowohl der Geschäftsbericht
der Ärzteversorgung als
auch die Jahresrechnung der Landesärztekammer
positiv aus. Außerdem
standen ein Rückblick auf
den Deutschen Ärztetag in Kiel,
das Versorgungsstrukturgesetz
und die neue Geschäftsstelle in
Potsdam auf dem Programm.
Der Vormittag stand im Zeichen
der Ärzteversorgung. Ein Thema, das
nicht ohne trockenes Zahlenwerk
auskommt, aber das lässt sich besser
verdauen, wenn es schwarze Zahlen
sind. Und die hatte Dr. Manfred Kalz,
der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses
der Ärzteversorgung, zur Genüge
im Gepäck. Trotz der unsicheren
weltwirtschaftlichen Lage, von der in
einem späteren Vortrag noch ausführlicher
die Rede sein sollte, ist die finanzielle
Situation des Versorgungswerkes
vorbildlich. Das Vermögen aus Kapitalanlagen
überschritt sogar erstmals die
Milliardengrenze und betrug zum Ende
des Jahres 2011 insgesamt 1,036 Mrd.
Euro. Die Kapitalerträge stiegen von 42
Mio. Euro im Jahr 2009 auf 51,4 Mio.
Euro. Positiv ist auch die Mitgliederentwicklung.
Der Bestand erhöhte sich auf
8.151 Ärztinnen und Ärzte und liegt
mit einem Zuwachs um 827 Mitglieder
sogar über dem im Geschäftsplan vorgesehenen
Mindestzugang. Einer weiterhin
positiven Entwicklung steht unter
diesen Voraussetzungen nichts im
Wege. „Insgesamt rechnen wir für das
Jahr 2011 mit konstanten bis leicht steigenden
Beitragseinnahmen“, prognostizierte
Dr. Kalz.
Anlagestrategien in
schwierigen Zeiten
Doch gibt es wirklich Grund zu so viel
Optimismus? Wie passt der zur weltwirtschaftlichen
Lage, zu Pleitekandidaten
und Rettungsschirmen, zu Abgesängen
auf den Euro und zu den
KammerInformatIonen/GesundheItspolItIK
Anlegern, die rund um den Globus um
ihre Ersparnisse zittern? Das alles birgt
natürlich finanzielle Risiken, auch für
die Ärzteversorgung, aber die lassen
sich mit der nötigen Weitsicht in Chancen
verwandeln. Die guten Zahlen sind
also keine Augenwischerei, sondern
das Ergebnis soliden Wirtschaftens,
versicherte Lutz Horstick, der bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe für
die Kapitalanlage zuständig ist. Auch
im Jahr 2011 hält er eine Nettokapitalrendite
von vier Prozent für realistisch,
warnt aber vor zu großen Erwartungen
in der Zukunft: „Die Wirtschaftsförderung
der letzten Jahre hinterlässt leere
Kassen, während die Arbeitslosigkeit
hoch bleibt.“ Trotz der jüngsten Turbulenzen
blieben die Aktien weiterhin
ein wichtiges Instrument im Anlageportfolio
der Ärzteversorgung. Das
eigentliche Problem seien nicht die
Kursschwankungen an den Börsen,
denn sie spiegelten nur die politischen
Unsicherheiten wieder. Besorgniserregend
sei vielmehr die drohende Inflation.
Um die Rendite zu gewährleisten,
waren im vergangenen Jahr dennoch
Umschichtungen in der Anlagestruktur
notwendig. So wurde der Aktienanteil
in der Altersversorgung von knapp 20
Prozent auf vier Prozent reduziert. Der
Anteil der Immobilien und Darlehen als
stabilisierende Blöcke blieb dagegen
weitgehend unverändert.
Rentenerhöhung
beschlossen
Eine schnelle Beruhigung der Märkte
ist nicht zu erwarten. Für Horstick ist
daher klar: „Wir müssen stabile, reale
und inflationssichere Anlagen aufbauen,
die sich dem Markteinfluss weitgehend
entziehen.“ Daher wird die Ärzteversorgung
in Zukunft noch stärker auf
risikoarme Infrastrukturprojekte und
Public Private Partnerships mit Kommunen
oder großen Versorgungsunternehmen
wie RWE setzen. Jede Anlagestrategie
muss sich an einer Grundmaxime
orientieren: „Das Wichtigste
ist, dass die Ärzteversorgung keinen
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 5
Dr. Manfred Kalz
Herbert Krahforst,
Elke Köhler,
Dipl.-Med. Hubertus Kruse,
Dr. Hanjo Pohle
Dr. Udo Wolter
Kathrin Küster (MUGV),
Dr. Daniel Sobotta
Bild rechts: Neue
Geschäftsstelle in
Potsdam, Reiterweg 3
KammerInformatIonen/GesundheItspolItIK
Schaden nimmt. Wir wollen schließlich
nur das Beste für unsere Rentner“, gab
Dr. Udo Wolter, der Präsident der Landesärztekammer
Brandenburg, dem Finanzexperten
mit auf den Weg. Dem
ließ die Kammerversammlung gleich
Taten folgen. Sie beschloss einstimmig,
die laufenden Renten vom 1. Januar
2012 an um ein Prozent zu erhöhen.
Bericht des Vorstands
Als nächster Programmpunkt stand
der Bericht des Vorstands durch Dr.
Udo Wolter auf dem Programm. Er
ging noch einmal auf die Ergebnisse
des 114. Deutschen Ärztetages in Kiel
ein, auf dem die Novelle der Musterberufsordnung
(MBO) ausführlich debattiert
wurde. Nach der Verabschiedung
durch den Vorstand der Bundesärzte-
kammer im August können die Länderkammern
die MBO nun übernehmen.
Trotzdem gönnen sich die Mitglieder
des Ausschusses keine Ruhepause.
Die Arbeiten an der nächsten Fassung
6 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
haben schon begonnen, berichtete Dr.
Wolter. „Die MBO wird auch in Zukunft
eine Dauerbaustelle bleiben.“ Daneben
diskutierten die Delegierten in Kiel
auch eine Reihe von ethischen Themen
von großer gesamtgesellschaftlicher
Tragweite – insbesondere die Haltung
der Ärzteschaft zur PID und zur Sterbehilfe.
Dr. Wolter begrüßte in beiden
Fällen die sachliche, respektvolle Auseinandersetzung
und die eindeutigen
Beschlüsse: „Die klare Positionierung
des Ärztetages ist wichtig. Wir Ärzte
sind zum Heilen da. Wir dürfen nicht
das Töten in den Vordergrund stellen.“
Begrüßenswert sei außerdem, dass der
Bundestag sich in seiner Entscheidung
zur PID an der Haltung der Ärzteschaft
orientiert habe.
Kritikpunkt
Versorgungsstrukturgesetz
Weniger Lob erhielt Bundesgesundheitsminister
Bahr für seinen Entwurf
zum Versorgungsstrukturgesetz, das
den Ärztemangel auf dem Land beheben
soll. „Ich bin kein Freund dieses
Gesetzes, weil die Kammern trotz
intensiver Bemühungen vollkommen
außen vor gelassen wurden“, so Dr.
Wolter. Dennoch hat die Diskussion
auch ihre positiven Seiten: „Der Ärztemangel
hat als Kampfbegriff für die
Ärzteschaft Früchte getragen. Es wird
darüber geredet, auch wenn man vielleicht
unterschiedlicher Meinung sein
kann.“ Auf großes Unverständnis stieß
der jüngste Vorstoß aus dem Gesundheitsministerium,
lange Wartezeiten
zu sanktionieren. Damit zog Dr. Wolter
einen energischen Schlussstrich
unter das diesjährige Sommertheater,
in dem die Krankenkassen mit ihrem
Schauerstück über die angeblich so
arbeitsscheuen Ärzte um die Gunst des
Publikums buhlten. Auch wenn sich die
Vorwürfe schnell als haltlos erwiesen,
war das geschlossene und entschiedene
Auftreten der Ärzteschaft aus seiner
Sicht ein wichtiges Signal nach innen
wie nach außen.
Evaluation der
Weiterbildung kurz vor
dem Abschluss
Von Licht und Schatten gibt es bei
der Evaluation der Weiterbildung zu
berichten. Die bundesweite Umfrage
ist ein wichtiger Baustein zur Qualitätssicherung
in der ärztlichen Weiterbildung,
entsprechend intensiv wurde
in den vergangenen Monaten für
das Projekt geworben. Brandenburg
konnte mit einer Rücklaufquote von
72 Prozent bei den Weiterbildungsbemächtigten
ein gutes Ergebnis erzielen.
Weniger positiv sieht es allerdings
bei den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung
aus. Von ihnen ließen sich trotz
aller Bemühungen nur 28 Prozent zum
Mitmachen ermuntern. „Die Quote ist
allerdings in ganz Deutschland so niedrig.
Wir werden die Gründe dafür diskutieren
müssen“, kündigte Dr. Wolter an.
Neue Geschäftsstelle
in Potsdam
Anschließend berichtete Herbert
Krahforst, der Geschäftsführer der
Landesärztekammer, über den aktuellen
Stand beim Aufbau der Geschäftsstelle
in Potsdam. Im Sommer wurde
der Mietvertrag für eine Etage eines
repräsentativen historischen Gebäudes
im Zentrum der Landeshauptstadt
unterschrieben. Nachdem die Renovierungs-
und Umbauarbeiten inzwischen
weitgehend abgeschlossen sind, konnten
sich die neuen Räumlichkeiten bereits
bei ersten Fortbildungsveranstaltungen
bewähren. „Mit der neuen Geschäftsstelle
können wir den Service
für unsere Mitglieder verbessern und
eröffnen uns gleichzeitig die Chance
auf erhebliche Spar- und Synergieeffekte“,
bilanzierte Krahforst. Außerdem
gäbe es Überlegungen, hier in Zukunft
eine Rechtsberatung für Kammermitglieder
anzubieten. Aufgrund der
räumlichen Nähe zur Landesregierung
und vielen wichtigen gesundheitspolitischen
Institutionen wird auch die
Öffentlichkeitsarbeit der Landesärztekammer
Brandenburg in Zukunft von
Potsdam aus koordiniert.
Kammerhaushalt 2010
mit positiver Bilanz
Mit der Präsentation der Jahresrechnung
für das Jahr 2010 schlug der Vorsitzende
des Haushaltsausschusses
Dipl.-Med. Hubertus Kruse wieder den
Bogen zu finanziellen Fragen. „Wir hatten
in der Vergangenheit schon gute
und schlechte Jahre. Dieses Jahr war
ein sehr gutes“, schickte er vorweg.
KammerInformatIonen/GesundheItspolItIK
Dafür gibt es zwei wesentliche Gründe:
Die Zahl der Mediziner in Brandenburg
steigt kontinuierlich, und ebenso
ihre Einnahmen. Dies schlug sich
2010 nach einer Reihe finanziell angespannter
Haushaltsjahre in einem Bi-
lanzüberschuss von 620.156,23 Euro
nieder. „Zu diesem hervorragenden
Ergebnis haben alle Ärztinnen und
Ärzte in Brandenburg gemeinsam beigetragen“,
sagte Dipl.-Med. Hubertus
Kruse. Daher lag es auf der Hand, dass
die Versammlung auf Vorschlag des
Vorstandes für das Jahr 2012 eine Senkung
des Kammerbeitrags von 0,56
auf 0,53 Prozent beschloss.
n Text und Bilder: Mark Berger, LÄKB
Hinweis:
Am 26. November 2011 findet in
Dahlewitz die letzte Kammerversammlung
des Jahres 2011 statt. Laut Hauptsatzung
der Landesärztekammer Brandenburg
haben die Kammermitglieder
die Möglichkeit, als Gäste an den
Tagungen teilzunehmen, Plätze stehen
allerdings nur begrenzt zur Verfügung.
Der Vorstand trifft sich am 28. Oktober
2011 in Alt Madlitz. Auch hier
bietet sich für die brandenburgischen
Mediziner wie gewohnt die Möglichkeit,
ihre Fragen und Anliegen direkt
vor Ort vorzubringen. Für den Termin
werden die Kammerangehörigen um
vorherige Anmeldung bei der Büroleiterin
des Präsidenten, Heike Wetterau,
unter Telefon 0355 780 1012 gebeten.
Von ihr erfahren die Interessenten
auch die genauen Tagungsorte sowie
die Zeit des Termins.
abschlussprüfunGen:
medizinische fachangestellte erzielen gute ergebnisse
Im Jahr 2011 haben in Brandenburg
141 junge Frauen und 5 junge
Männer erfolgreich ihre Abschlussprüfungen
als Medizinische
Fachangestellte (MFA) abgelegt.
Im Rahmen einer feierlichen Festveranstaltung
übergab Elke Köhler,
die Vizepräsidentin der Landesärztekammer
Brandenburg, am
2. September die Zeugnisse.
„Sie sind das Aushängeschild der
Arztpraxis“, gab Frau Köhler den frischgebackenen
Fachangestellten mit auf
Weg. Der Beruf hat schon längst nichts
mehr mit dem zu tun, was vor wenigen
Jahren noch als „Arzthelferin“ bezeichnet
wurde. Die Arbeit an der Schnittstelle
zwischen Mensch, Medizin und
Technik stellt hohe Anforderungen.
Entsprechend hart mussten die Absolventen
für ihren Abschluss arbeiten.
Drei Jahre Theorie und Praxis liegen
hinter ihnen.
Mit einem Gesamtdurchschnitt von
2,7 lagen die Ergebnisse etwa auf dem
Niveau des Vorjahres. Besonders gut
fielen mit einem Notendurchschnitt
von 2,5 die Prüfungen in den praktischen
Fächern aus. „Das Ergebnis
übertrifft unsere Erwartungen. Eigentlich
ist schon ein Schnitt von 3,0 ein
guter Wert“, lobt Astrid Brieger, die
bei der Landesärztekammer das Referat
Ausbildung zur MFA leitet. Zwei
Absolventinnen bestanden sogar mit
Bestnote: Juliane Acker aus Frankfurt
(Oder) und Maria Helm-Rübenstahl
aus Bernau. Das Büffeln hat sich für
viele der Absolventen schon gelohnt.
Knapp 30 Prozent wurden sofort in
die ausbildende Praxis übernommen.
Das ist im Vergleich zur Vergangenheit
ein positiver Trend, findet Astrid
Brieger. „Der Bedarf ist da. Viele Ärzte
merken, dass die Fachkräfte knapp
werden. Trotzdem bilden die brandenburgischen
Ärzte zu wenig Nachwuchs
aus“, warnt sie.
n Mark Berger, LÄKB
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 7
Dipl.-Med. Hubertus Kruse
Absolventinnen
präsentieren ihre
Zeugnisse
Foto: Mark Berger, LÄKB
Dr. Hanjo Pohle
Foto: 4iMEDIA
KammerInformatIonen/GesundheItspolItIK
hausarztverband brandenburG:
Aufbruchstimmung macht sich breit!
Ein Gefühl, welches man schon
lange als unwiederbringlich verloren
glaubte, kehrt nach Brandenburg
zurück! Nach 20 Jahren zieht
nun erstmalig wieder ein Gefühl
des Aufbruchs in die kleine Welt
der Brandenburger Hausärzte ein
und schafft ein frisches Klima der
Erwartung; die Lust zum Neubeginn
und der Genugtuung, endlich
etwas Eigenständiges kreieren zu
können, mit dem sich nun hoffentlich
viel mehr Brandenburger
Hausärzte identifizieren können
als bisher.
Der gemeinsame Hausarztverband
Berlin und Brandenburg wird sich trennen
und Brandenburg wird erstmalig
in der Geschichte eigenständig. Nach
Jahren häufigen Dissens zwischen beiden
Parteien ist es nun Konsens, sich
harmonisch zu trennen, damit ein jeder
sein Glück im Alleingang finden möge.
Dass Brandenburg dieses gelingt, bin
ich mir jedenfalls sicher, die Vorteile
der Unabhängigkeit sind offenkundig
und motivieren zur Zeit alle Akteure im
politischen Geschäft.
Mitstreiter gesucht
Wir können nun zum ersten Mal nur
auf Brandenburger Spezifika Rücksicht
nehmen und brauchen Berliner Interessen
nicht mehr zu beachten! Die Außendarstellung
ist nun brandenburgisch
und nicht mehr halb berlinerisch,
ein riesiger Vorteil. Alle Brandenburger
Institutionen haben nur einen Brandenburger
Verband als Ansprechpartner
und die Lösung spezifischer Landesprobleme
wird effektiver, schneller
und zielorientierter möglich sein.
Dieser neue Verband braucht nun
auch Mitstreiter und Mitglieder. Waren
bislang ca. 500 Hausärzte im gemeinsamen
Verband Berlin-Brandenburg
organisiert, so hoffe ich, da wir nun
einen Verband schaffen, mit dem sich
Brandenburgs Hausärzte leichter und
besser identifizieren können, auf noch
mehr Zulauf, denn eines steht wie immer
in der Demokratie fest, je größer
8 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
ein Verband in einer Region, umso größer
ist das Gewicht seiner Stimme.
Da ein nicht unerheblicher Teil der
Hausärzte nur deshalb in dem alten
Verband Mitglied waren, weil es Rabatte
in den Hausarztverträgen gab
und nicht um der Sache willen, hoffe
ich nun auf mehr Interesse, da es immer
klarer wird, dass Brandenburger
Hausärzte für Brandenburger und nur
für diese sprechen und agieren.
Wir haben die Chance einen Verband
zu bilden, der in seiner Stimme
und Gewicht einen hohen Stellenwert
einnehmen kann, die Einzige wahre
Alternative zur Macht der gesetzlichen
Krankenkassen.
Wir glauben, dass die Interessen von
Hausärzten nur im Gesamtkontext mit
den anderen Akteuren in der Gesundheits-
und Patientenversorgung langfristig
durchsetzbar sein werden. Deshalb
ist ein vernünftiges, zielorientiertes
Verhältnis zu unseren Facharztkollegen
notwendig und zwangsläufig,
denn nur so bleiben wir als Gesamtkörper
Vertragsärzte gegen Angriffe von
Politik und Krankenkassen gerüstet.
Kontinuität und Sicherheit
für die Hausärzte in
Brandenburg
Separatistische Bestrebungen, die die
Hausarztmedizin in Brandenburg als
Spielball für eigene bundesdeutsche
Interessen missbrauchen wollen, wird
es in Brandenburg nicht geben. Wir haben
uns mit dem aus Umfragen resultierenden
Auftrag Add on Hausarztverträge
abzuschließen klar zum Kollektivvertrag
positioniert und darin besteht
letztendlich auch die Kontinuität unserer
politischen Arbeit und vermittelt,
so hoffe ich, Brandenburgs Hausärzten
Sicherheit, sich nicht auf politische, honorarwirksame
Experimente einlassen
zu müssen.
Diese Haltung ist leider nicht mehr
bundesdeutsch, sondern eben brandenburgisch.
Ginge es nach bundesdeutschen
Oberhausärzten, hätten wir
schon jetzt in Brandenburg viel mehr
Konfliktpotenzial und ein angeschlagenes
Kollektivvertragssystem.
Diesen missionarischen Bestrebungen
konnten die Hausärzte in Brandenburg
widerstehen und die Neugründung ist
auch im Endeffekt eine Reaktion auf
diese Entwicklung.
Wir werden weiterhin in den nächsten
Jahren eine Regionalisierung der
KVen erleben, jeder KV Bezirk muss
für seine eigenen Interessen kämpfen.
Berlin bekommt zum Beispiel ein viel
höheres Honorarvolumen pro Kopf als
Brandenburg mit den damit entsprechend
einsetzenden Verteilungs- und
Interessenkonflikten. Somit müssen
wir als ihre gewählten Hausarztvertreter
realisieren, dass unsere Vorstellungen
von Patientenbetreuung und Honorarpolitik
in Brandenburg nur allein
als eigener Verband machbar ist.
Nun gilt es schnell funktionierende
Strukturen aufzubauen. Probleme
wie Lokalisationen, Satzung etc. sind
schon gelöst und alle brandenburgischen
Hausärzte sind aufgefordert
teilzunehmen am neuen spannenden
Moment der Entstehung eines Hausarztverbandes,
der jeden brandenburgischen
Hausarzt repräsentieren kann,
wenn er es möchte. Ein Jeder kann sich
nun einbringen und viel leichter als bisher,
ohne die Majorität Berlins, lokale
brandenburgische Themen im Verband
zur Sprache bringen.
Wir brauchen jeden Hausarzt und jeder
Hausarzt benötigt eigentlich einen
regionalen starken Verband in seinem
KV-Bezirk.
Nehmen Sie teil, ergreifen Sie die
Chance sich einzubringen, Ihre gewählten
Hausarztvertreter glauben
fest an die Richtigkeit des neuen Kurses,
schenken Sie dem neuen brandenburgischen
Hausarztverband Ihr Vertrauen.
n Dr. Hanjo Pohle
KammerInformatIonen/GesundheItspolItIK
fachÄrztemanGel:
btu cottbus unterstützt die ärztliche weiterbildung
Ein gemeinsames regionales Projekt
gegen den drohenden Fachärztemangel
ist von sechs kommunalen
Krankenhäusern der Energieregion
Spreewald-Lausitz (Carl-
Thiem-Klinikum Cottbus, Klinikum
Elbe-Elster, Klinikum Niederlausitz,
Klinikum Dahme-Spreewald,
Krankenhaus Forst, Krankenhaus
Spremberg) in Zusammenarbeit
mit der Landesärztekammer Brandenburg,
der KVBB, der BTU und
der Stadt Cottbus auf den Weg gebracht
worden.
Das Modellprojekt soll dem sich abzeichnenden
Mangel an Fachärzten
fast aller Richtungen besonders in den
Kliniken der Grund- und Regelversorgung
mit nicht voller Weiterbildungsbefugnis
aber auch im niedergelassenen
Bereich (Haus- und Landärzte)
entgegen wirken. Gestartet wird das
Projekt mit dem Fachgebiet Allgemeinmedizin.
Modulsystem ermöglicht
den individuellen Einstieg
Die in den Krankenhäusern und Lehrpraxen
des regionalen Netzwerkes
angestellten Ärztinnen und Ärzte absolvieren
im Rotationsprinzip zeitgerecht
nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung
die volle praktische
Weiterbildung Allgemeinmedizin. Das
Institut für ärztliche Weiterbildung und
klinische Versorgungsforschung an der
BTU Cottbus unterstützt die Vermittlung
der theoretischen Kenntnisse auf
hohem akademischen Niveau in enger
Abstimmung mit der Landesärztekammer
durch weiterbildungsbefugte medizinische
Hochschullehrer und Lehrbeauftragte
in Form von Seminaren,
Praktika und Kursen. Grundlage ist ein
bereits praktiziertes allgemeinmedizinisches
Modulsystem. Die Module werden
im Rahmen von vier interdisziplinären
Komplexveranstaltungen jährlich
an der BTU Cottbus und in den beteiligten
Kliniken über 2 – 3Tage angeboten,
so dass ein individueller Einstieg
jederzeit möglich ist.
Zwei Module beinhalten die
theoretischen Kenntnisse aus dem
Bereich der klinischen Fächer und ein
weiteres Modul berücksichtigt zusätzlich
die Vermittlung des Wissens für die
vertragsärztliche Tätigkeit. Modul IV
beschäftigt sich mit für den Allgemeinmediziner
speziellen Patientengruppen
und Situationen. Daneben werden verschiedene
weitere Kurse angeboten.
Besonderer Wert wird auf die Vermittlung
zusätzlicher praxisrelevanter Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden
gelegt, sodass der künftige Facharzt
für Allgemeinmedizin in die Lage
versetzt wird, ein breiteres Spektrum
anzubieten. Damit soll die Attraktivität
des Fachgebietes für junge Ärztinnen
und Ärzte erhöht werden.
Zusätzlich werden Kenntnisse der
Telemedizin und der Medizintechnik
von den entsprechenden Fakultäten
der BTU vermittelt. Ferner können
Grundkenntnisse der Ökonomie im
Gesundheitswesen sowie im Medizinrecht
erworben werden. Es wird nach
entsprechender Zertifizierung durch
die Landesärztekammer Brandenburg
weiterhin die Möglichkeit für bereits
als Facharzt tätige Kollegen bestehen,
diese Lehrveranstaltungen als Fortbildungskurse
zu nutzen.
Die gesamte Ablauforganisation incl.
der Absolventenwerbung an den medizinischen
Fakultäten wird durch das Institut
gewährleistet. Es wird dabei von
der Koordinierungsstelle für Allgemeinmedizin
(KVBB ) unterstützt.
Durch den Aufbau eines Lehrkörpers,
der sich aus vielen Disziplinen zusammen
setzt und die Etablierung einer
Forschungsrichtung können langfristig
und bei Bedarf zugleich wichtige Voraussetzungen
für eine Medizinerausbildung
in Brandenburg geschaffen
werden.
Der Aufbau der klinischen Versorgungsforschung
und die enge Kooperation
mit dem An-Institut für Qualitätssicherung
in der operativen Medizin
an der Otto-von-Guericke-Universität
Magdeburg ermöglicht den
Ärzten in Weiterbildung als weitere
Option die wissenschaftliche Mitarbeit
mit dem Ziel einer Graduierung (Promotion).
Im Rahmen der klinischen
Versorgungsforschung beschäftigt
sich das neu gegründete Institut z.B.
mit Untersuchungen zur Lebensqualität
nach ausgedehnten onkochirurgischen
Eingriffen und multimodalen Therapiekonzepten
– eine auch für Allgemeinmediziner
interessante Thematik.
Mittelfristig ist vorgesehen, in gleicher
Weise die strukturierte Weiterbildung
in anderen Fachgebieten innerhalb
dieses Verbundsystems zu unterstützen.
Das zunächst regionale Modellprojekt
der Energieregion Lausitz-
Spreewald mit der BTU Cottbus und
den für die Weiterbildung verantwortlichen
Institutionen kann nach Etablierung
auf andere Regionen des Landes
erweitert werden. Eine Internationalisierung
des Systems durch bestehende
EU-Regionen (z.B. Spree-Neiße-Bober)
ist ebenfalls angedacht.
Die Finanzierung dieses regionalen
Modellprojektes erfolgt derzeit durch
die einzelnen Partner des Netzwerkes
und mit Unterstützung durch den
Energiekonzern Vattenfall. Dadurch
bleiben für die Ärzte in Weiterbildung
zum Facharzt für Allgemeinmedizin die
Lehrveranstaltungen incl. der Praktika
und Kurse kostenfrei. Die Forschungstätigkeit
finanziert sich über die Einwerbung
von Drittmitteln. Trotz inhaltlich
positiver Unterstützung durch die
zuständigen Ministerien wurden bisher
keine Landesmittel zur Verfügung gestellt.
Im wissenschaftlichen Beirat des Institutes
sind vertreten :
• Dr. U. Wolter
(Präsident der LÄK Brandenburg)
• Prof. Dr. W. Zimmerli
(Präsident der BTU Cottbus)
• Dr. P. Noack
(KVBB, Stellvertretender Vorsitzender)
• Prof. Dr. U. Schwantes
(Weiterbildungsausschuss der
LÄK Brandenburg)
• PD Dr. Henry Ptok
(Hochschullehrer klinisches Fach)
• Prof. Dr. E. Köhler
(Hochschullehrer Grundlagenfach)
• I. Gastinger, U. Schwantes, K. Braun,
H. Ernst, A. Böger, H. Ptok
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 9
Kontaktadresse:
Prof. Dr. med. habil.
Ingo Gastinger
BTU Cottbus
Konrad – Wachsmann
– Allee 1
(Lehrgebäude 10,
Zimmer 316)
03046 Cottbus
Tel.: 0355 692925
oder 0355 692958
mailto: medizininstitut@tu-cottbus.de
Anita Tack, Ministerin
für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg
Foto: Simone Diestel
KammerInformatIonen/GesundheItspolItIK
versorGunGsstruKturGesetz:
Alle stehen in der pflicht
Der Bundesgesundheitsminister
sieht sein Versorgungsstrukturgesetz
als schärfste Waffe im Kampf
gegen den Ärztemangel. Doch
nachdem schon die Ärzteschaft
starke Kritik an einzelnen Regelungen
des Gesetzentwurfs geäußert
hat, regt sich auch in den Bundesländern
der Widerstand. In unserem
Interview legt Anita Tack, die
Ministerin für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz in Brandenburg,
ihre Vorstellungen dar.
Frau Ministerin, Politiker und
Ärzte warnen vor drohenden
Versorgungslücken. Gleichzeitig
sprechen die Krankenkassen von
Überversorgung. Wer hat Recht?
In beiden Fällen wird jeweils nur ein
Aspekt der Gesamtsituation herausgegriffen.
Hier der Ärztemangel, den
es zweifelsohne in einigen Regionen
– übrigens nicht nur in Brandenburg
– gibt, und gleichzeitig die Überversorgung
in dicht besiedelten und
wohlhabenden Gegenden. Beide Problemfelder
müssen wir angehen, aber
nicht losgelöst voneinander.
Die Bundesregierung sieht das
Versorgungsstrukturgesetz als
wichtiges Instrument gegen den
Ärztemangel. Was halten Sie
davon?
Dass es überhaupt zu einem solchen
Gesetz kommt, ist dem jahrelangen
Drängen der Länder zu verdanken.
Positiv ist, dass endlich die seit langem
geforderte flexiblere Bedarfsplanung
kommen soll, dass neue Kooperationsformen
und mobile Praxisausübung
unterstützt werden sollen, die
Sonderbedarfszulassungen erleichtert
und die Residenzpflicht gelockert werden.
Damit kann die eine oder andere
Versorgungslücke geschlossen
werden. Aber ich vermisse vor allem
ein wirksames Umverteilungsinstrument.
Und ich befürchte, dass einige
der geplanten Regelungen im Gesetz
zu massiven Kostensteigerungen für
10 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
die Versicherten führen werden, ohne
dass damit eine bessere Versorgung
in Brandenburg gewährleistet wird.
Sie haben in einem Interview kritisiert,
das Gesetz mache die hausärztliche
Versorgung nicht attraktiver.
Was genau vermissen Sie?
Mehr Entlastung von Hausärztinnen
und Hausärzten gerade in ländlichen
Regionen. Es muss möglich sein, dass
bestimmte Hilfsleistungen von qualifizierten
medizinischen Fachangestellten
ausgeführt werden. Hier wird
der Rahmen zu eng gefasst, zum
Beispiel begrenzt auf unterversorgte
Regionen. Und der geplante Sektor
spezialärztliche Versorgung geht
zu Lasten der allgemeinen Grundversorgung.
Wir brauchen eine Stärkung
der hausärztlichen Versorgung. Ich
vermisse den ganzen Komplex Aus-
und Weiterbildung. Die Allgemeinmedizin
muss schon in der Ausbildung
eine zentrale Rolle spielen. Das Werben
um zukünftige Hausärzte muss
mit dem ersten Studientag beginnen.
Denn wir brauchen unbedingt mehr
hausärztliches Wissen.
Sehen Sie es als sinnvoll an, dass
die Kassenärztlichen Vereinigungen
wieder über die Gesamtvergütung
verhandeln und die Honorare
verteilen?
Der Selbstverwaltung diese Verantwortung
zu geben ist grundsätzlich
richtig. Wir müssen aber ganz genau
darauf achten, dass die Ressourcen
sowohl zwischen den verschiedenen
Regionen Deutschlands als auch
zwischen den unterschiedlichen Versorgungsbereichen
und Arztgruppen
gerecht verteilt werden. Bundesweit
einheitliche Honorare sind für Brandenburg
sicher von Vorteil.
Die Landesärztekammern sehen
sich in dem Gesetz nicht ausreichend
berücksichtigt. Sehen Sie
das auch so? Wie könnte nach Ihren
Vorstellungen der Beitrag der
Landesärztekammern aussehen?
Zunächst bleibt abzuwarten, wie das
Gesetzgebungsverfahren weiter fortschreitet
und wie die Öffnungsklausel
für die Rahmenplanungen auf Landesebene
am Ende aussehen wird. In
Brandenburg haben wir eine gute Tradition,
wir treffen uns regelmäßig mit
allen Akteuren des Gesundheitssystems
zu Spitzengesprächen. Dort sitzt
auch die Landesärztekammer mit am
Tisch und dort werden wir auch die
konkrete Ausgestaltung der Spielräume,
die uns der Gesetzgeber am Ende
im Rahmen des Versorgungsgesetzes
geben wird, erörtern.
Wie stehen Sie zur Einführung der
spezialärztlichen Versorgung als
neuem Sektor?
Ich halte dies für sehr problematisch,
weil dieser „dritte Sektor“ weder einer
Mengensteuerung noch einer Bedarfsplanung
unterliegen soll. Stattdessen
soll hier ein neues Wettbewerbsfeld
geschaffen und die Rolle
der Selbstverwaltung weiter beschnitten
werden. Vor allem aber wird dies
zu Lasten der allgemeinen Grundversorgung
gehen, und das ist nicht akzeptabel.
Umfragen zeigen, dass es den
Ärzten nicht allein ums Geld geht.
Sie wollen eine gute Infrastruktur,
kulturelle Angebote, Kinderbetreuung
und gute Schulen. Was
tun Sie, um die ländlichen Regionen
Brandenburgs für Ärzte attraktiver
zu machen?
Da stehen alle in der Pflicht: Landesministerien,
Kommunen aber auch
die Wirtschaft müssen ihren Teil dazu
beisteuern, dass die ländlichen Regionen
nicht abgekoppelt werden. Es
geht um gute Lebensqualität auch in
den ländlichen Regionen.
Die Hälfte der Ärzte ist über 50,
gleichzeitig wandern viele junge
Ärzte nach England oder Dänemark
ab. Wie können wir diesen
Exodus stoppen?
Auch dies geht nur gemeinsam und
wir haben dazu ein ganzes Maßnahmenbündel
geschnürt. Land, Kassenärztliche
Vereinigung, Ärztekammer,
Krankenhausgesellschaft, Kommunen
und Kassen engagieren sich in
der Fachkräftegewinnung. So gibt
es finanzielle Anreize für Studierende
oder für Mediziner, die eine Praxis
übernehmen wollen. Individuell
zugeschnittene Weiterbildungsangebote
warten auf angehende Fachärztinnen
und Fachärzte. Medizinstudierende
der Charité werden während
des Studiums stärker in Brandenburger
Krankenhäusern und Praxen eingesetzt.
Wir bauen Arzt entlastende
Dienste wie die Gemeindeschwester
und „Agnes zwei“ aus. Darüber hinaus
unterstützen wir beispielsweise
die stärkere Nutzung der Telemedizin
und Kooperationen für gemeinsame
KammerInformatIonen/GesundheItspolItIK
zweItverblIsterunG:
Potenzielle Gefahr für Heimbewohner
Immer wieder setzen Alten- und
Pflegeheime aus Kostengründen
auf die Zweitverblisterung von
Arzneimitteln. Das Wohl der Patienten
droht dabei aber auf der
Strecke zu bleiben, warnen die
Landesapothekerkammer und die
Landesärztekammer Brandenburg
in einem gemeinsamen Positionspapier.
Die Zweitverblisterung bedroht die
Therapiefreiheit des Arztes. Er kann
nicht mehr das beste Medikament
und die optimale Darreichungsform
für seinen Patienten wählen, sondern
wird durch technische Vorgaben beschränkt.
Verblisterungsautomaten
können lediglich 200 bis 400 Medikamente
verarbeiten. Auch mit Salben
oder Tropfen kommen sie nicht zurecht.
„Die Bedürfnisse des Patienten
müssen über die Therapie entscheiden,
nicht die technischen Möglichkeiten
einer Verpackungsmaschine“, fordert
Dr. Udo Wolter, der Präsident der
Landesärztekammer Brandenburg.
Prinzip Hoffnung
Den Heimbewohnern drohen noch
Notdienste. Und wir haben die gemeinsame
Internetplattform www.
arzt-in-brandenburg.de, die Informationen
für den medizinischen Nachwuchs
bietet und ihn für Brandenburg
gewinnen will.
Viele Ärzte klagen über die ausufernde
Bürokratie. Was ist zu
tun, um ihnen wieder mehr Zeit
für die Patienten zu geben?
Hier kann die Selbstverwaltung mithelfen.
Als Landesregierung unterstützen
wir dies, indem wir uns beim
Bund für Bürokratieabbau einsetzen.
Die Arzt entlastenden Dienste –
eine echte Brandenburger Initiative –
nannte ich bereits.
Brandenburg ist neben Bremen
das einzige Bundesland ohne
weitere Nachteile. Durch die zusätzliche
Umverpackung verzögert sich
die Bereitstellung der Medikamente
oft um mehrere Tage oder Wochen.
Je länger der Vorlauf des Blisterunternehmens
ist, desto schwieriger wird
es, kurzfristig auf Veränderungen im
Krankheitsbild zu reagieren. Außerdem
ist bisher ungeklärt, ob es durch
die Mischung unterschiedlicher Präparate
in einer gemeinsamen Verpackung
zu unerwünschten Reaktionen zwischen
den Inhaltsstoffen kommt. „Hier
regiert bisher das Prinzip Hoffnung“,
kritisiert der Präsident der Landesapothekerkammer
Dr. Jürgen Kögel. „Die
grundlegende Voraussetzung neuer
Versorgungsformen muss doch sein,
dass sie sicher sind und keine Gesundheitsrisiken
bergen.“
Personal fürchtet um Pflegequalität
Auch das gern geäußerte Argument,
die Zweitverblisterung erleichtere die
Arbeit des Pflegepersonals, hält einer
Überprüfung nicht stand. So hat eine
Studie der Amtsapotheker in Nordrhein-Westfalen
gezeigt, dass mehr als
60 Prozent der befragten Pflegerinnen
medizinische Fakultät. Wann bilden
wir unsere Ärzte selbst aus?
Eine medizinische Fakultät im Land
Brandenburg kann nicht automatisch
den Medizinermangel beheben. Erfahrungen
in anderen Bundesländern,
wie etwa Mecklenburg-Vorpommern
oder Sachsen-Anhalt bestätigen das.
Wir haben eine gute Zusammenarbeit
mit der Charité Berlin, insbesondere
mit der medizinischen Fakultät,
die wir weiter pflegen und ausbauen
wollen.
Frau Ministerin Tack, vielen Dank
für das Interview.
n Die Fragen stellte Mark Berger, LÄKB
und Pfleger der Zweitverblisterung kritisch
gegenüberstehen. Sie befürchten
vor allen Dingen einen Rückgang der
Pflegequalität. Wer sich nicht mehr
intensiv mit den Medikamenten beschäftige,
der könne auch keinen Zusammenhang
mehr zwischen den verabreichten
Arzneimitteln und den Symptomen
des Patienten herstellen.
Die Landesapothekerkammer und die
Landesärztekammer Brandenburg fordern
daher die Einhaltung klarer Regeln
und Mindeststandards. Es muss
sichergestellt sein, dass die Versorgungsqualität
der Menschen in Alten-
und Pflegeheimen nicht den ökonomischen
Interessen der Unternehmen
geopfert wird. „Bis dieser Beweis nicht
erbracht wurde, muss Vorsicht walten.
Wir sind immer offen für Verbesserungen
im Sinne der Patienten, aber bei
den derzeit gängigen Verfahren haben
wir erhebliche Zweifel“, so Dr. Udo
Wolter und Dr. Jürgen Kögel. Solange
diese nicht ausgeräumt sind, lehnen
beide Kammern die Zweitverblisterung
für Heimbewohner entschieden ab.
n Mark Berger, LÄKB
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 11
Hinweis:
Bitte beachten sie
auch die Fachtagung
zum Thema Ärztemangel
(Seite 51).
Torsten Feiertag
Foto: Treuhand Hannover
arzt & recht
neue reGelunGen zur selbstanzeIGe In Kraft Getreten
Taktieren mit Teilbeträgen wird teuer
Die hohe Zahl der Selbstanzeigen
im vergangenen Jahr hatte eine
politische Debatte in Gang gesetzt.
Dabei drehte es sich um die
Frage, ob die gesetzlichen Regelungen
zur strafbefreienden Nacherklärung
verschärft werden müssten.
Das Ergebnis der Diskussionen
ist das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz,
das am 28. April 2011 in
Kraft getreten ist.
Die gewährte Strafbefreiung wurde
insbesondere bei den Steuerhinterziehern
als ungerecht empfunden,
die mit der Selbstanzeige
taktierten, weil sie nur den Teil
der Einkünfte nacherklärten, deren
Entdeckung durch den Fiskus
bevorstand. Die Bundesregierung
hatte deshalb das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
im Dezember
2010 auf den Weg gebracht. Wir
möchten Ihnen einen Überblick
über die wichtigsten Änderungen
geben.
Ausschluss einer Teilselbstanzeige
Um in den Genuss der Steuerstraffreiheit
zu gelangen, müssen für alle strafrechtlich
noch nicht verjährten Steuerstraftaten
einer Steuerart vollständige
und zutreffende Angaben gemacht
werden. Dies betrifft in der Regel
einen Zeitraum von fünf Jahren. Es gilt
das „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Wird
12 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
versäumt, auch nur einen Punkt einer
fehlerhaften Erklärung zu korrigieren,
geht die Selbstanzeige vollständig ins
Leere und der Steuerhinterzieher kann
wegen aller Taten, auch der freiwillig
offengelegten, bestraft werden. Ein Risiko
besteht deshalb bei Steuergestaltungen,
die sich im Grenzbereich der
steuerlichen Anerkennung bewegen,
aber von der Selbstanzeige ausgenommen
werden. Wenn hier im Nachhinein
der Vorwurf der Steuerhinterziehung
erhoben wird, könnte die Strafbefreiung
für alle Taten entfallen.
Sperrwirkung durch
Betriebsprüfungsanordnung
Bisher konnte eine Selbstanzeige erfolgen,
bis ein Prüfer zur Prüfung beim
Steuerpflichtigen erschienen ist. Da die
Prüfungsanordnung zwei bis vier Wochen
vor Prüfungsbeginn gegenüber
dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben
wird, verblieb nach altem Recht
noch ausreichend Überlegungszeit, ob
eine fehlerhafte Erklärung korrigiert
werden sollte. Damit ist nun Schluss.
Einen solchen „Warnschuss“ gibt es
nicht mehr. Liegt die Prüfungsanordnung
erst einmal im Briefkasten, ist die
Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Zuschlag von 5 Prozent auf
Hinterziehungsbetrag
Bei Steuerhinterziehungen von über
50.000 Euro pro Tat (definiert durch
Steuerart, Zeitraum und Steuerpflichtigen)
sieht der Staat von einer Strafverfolgung
nur dann ab, wenn zusätzlich
zu dem Hinterziehungsbetrag ein
Geldbetrag von 5 Prozent zugunsten
der Staatskasse gezahlt wird. Selbstverständlich
sind, wie auch bei geringeren
Steuerhinterziehungen, zusätzlich
noch Zinsen von 6 Prozent pro Jahr
zu entrichten.
Vertrauensschutzregelung
für Altfälle
Der Gesetzgeber hat für alle Selbstanzeigen,
die vor dem 28. April 2011
erstattet wurden, eine Vertrauensschutzregelung
eingeführt. Handelte
es sich bei den Altfällen um Teilselbstanzeigen,
führen diese weiterhin zur
teilweisen Strafbefreiung. Das „Allesoder-nichts-Prinzip“
gilt also erst ab
dem Inkrafttreten der Neuregelung.
Leichtfertige Steuerverkürzung
nicht betroffen
Eine leichtfertige, aber nicht vorsätzliche
Steuerverkürzung kann mit einem
Bußgeld geahndet werden. Die Rahmenbedingungen
für Selbstanzeigen
sind insoweit nicht geändert worden.
Hier führen auch Teilselbstanzeigen im
erstatteten Umfang nach wie vor zur
Straffreiheit. Allerdings ist in der Praxis
die Abgrenzung zwischen leichtfertiger
und vorsätzlicher Steuerhinterziehung
äußerst problematisch.
Fazit
Die Entscheidung für eine Selbstanzeige
ist für den Steuerhinterzieher
durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
und das nunmehr geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip
nicht einfacher
geworden. Insbesondere droht nach
der Selbstanzeige immer das Risiko,
dass die Finanzverwaltung in einer anschließend
durchgeführten Außenprüfung
zu weiteren steuererhöhenden
Feststellungen kommt und insoweit
auch einen Hinterziehungsvorsatz unterstellt.
Lässt sich diese Auffassung
auf Seiten des Finanzamts nicht ausreichend
ausräumen, sieht sich der Steuerpflichtige
einem „normalen“ Steuerstrafverfahren
ausgesetzt.
n Torsten Feiertag, Steuerberater
Kontakt:
Treuhand Hannover GmbH
Steuerberatungsgesellschaft,
Stb Torsten Feiertag
Niederlassungen Berlin, Bernau,
Neuruppin, Potsdam,
Tel.: 030 3159470
EMail:
kanzlei.berlin@treuhand-hannover.de
undesfInanzhof (bfh) entscheIdet:
zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche
belastungen abziehbar
Der BFH hat in einem aktuellen
Urteil entschieden, dass Kosten eines
Zivilprozesses unabhängig von
dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer
als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt
werden können. Damit änderte
der BFH seine bisherige Rechtsprechung.
Hintergrund
Bei der Berechnung des zu versteuernden
Einkommens können außergewöhnliche
Belastungen abgezogen
werden. Kosten eines Zivilprozesses
hatte die Rechtsprechung bisher nur
ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit
existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen
als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall ging es um eine
arbeitsunfähig erkrankte Klägerin, die
erfolglos Klage auf Fortzahlung des
Krankengeldes gegen ihre Krankenkasse
erhob. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses
in Höhe von rund 10.000
€ machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung
geltend. Das Finanzamt
berücksichtigte diese Kosten
jedoch nicht und wurde darin zunächst
vom Finanzgericht bestätigt.
Der BFH entschied
jedoch...
...Zivilprozesskosten können unabhängig
vom Gegenstand des Zivilprozesses
als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden. Unausweichlich
– und damit eine außergewöhnliche
Belastung - sind derartige Aufwendungen
allerdings nur, wenn die
Prozessführung hinreichende Aussicht
auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheint.
Davon ist auszugehen, wenn
der Erfolg des Zivilprozesses mindestens
ebenso wahrscheinlich wie ein
Misserfolg ist.
Allerdings werden die Kosten nur
berücksichtigt, wenn sie notwendig
und angemessen sind und die
Grenze der so genannten „zumutbaren
Eigenbelastung“ überschritten
ist. Wo diese Grenze liegt,
hängt vom Einkommen, vom Familienstand
und der Anzahl der
Kinder ab.
Darüber hinaus sind die Kosten
nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie nicht durch Leistungen aus
einer bestehenden Rechtsschutzversicherung
abgedeckt sind.
Prozesskosten, die für Rechtsstreitigkeiten
im Apothekenbereich
anfallen, sind grundsätzlich
als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
abzugsfähig und somit
von der Rechtsprechungsänderung
des BFH nicht betroffen. (bg)
(Aktenzeichen VI R 42/10)
n Torsten Feiertag, Steuerberater
Kontakt:
Treuhand Hannover GmbH
Steuerberatungsgesellschaft,
Stb Torsten Feiertag
Niederlassungen Berlin, Bernau,
Neuruppin, Potsdam,
Tel.: 030 3159470
EMail:
kanzlei.berlin@treuhand-hannover.de
arzt & recht
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Dr. Reiner Schäfer-Gölz
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Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 13
Dr. jur. Daniel Sobotta
Foto: 4iMEDIA
arzt & recht
ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG
wichtige entscheidungen zum berufsrecht
Im Recht der ärztlichen Berufsausübung
ist einiges in Bewegung
geraten, das auch für die Brandenburger
Ärztinnen und Ärzte von
nicht zu unterschätzender Bedeutung
ist. Bereits in der Oktoberausgabe
2010 des Brandenburgischen
Ärzteblattes hatte der Verfasser
auf die sich ankündigende Änderung
der Rechtsprechung zu § 299
Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit
und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr) hingewiesen, wonach
erstmals auch Ärztinnen und Ärzte
bestraft werden können, insofern
sie vertragsärztlich tätig sind. Diese
Rechtsprechungsänderung hat
sich nunmehr bestätigt. Strenger
geworden ist auch die Rechtslage
zur ärztlichen Empfehlung von
„Leistungserbringern“, wofür der
Bundesgerichtshof klare Vorgaben
getroffen hat.
1. Bestechungstatbestand
greift auch für ärztliche
Tätigkeit
Im juristischen Schrifttum bis zuletzt
umkämpft und in der ärztlichen
Selbstverwaltung zu recht kritisiert
– ist es nunmehr wohl doch klar,
dass vertragsärztlich tätige Ärztinnen
und Ärzte wegen Bestechlichkeit im
14 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
geschäftlichen Verkehr gem. § 299
StGB (=Strafgesetzbuch) bestraft werden
können. Jahrelang hatte dies die
Rechtsprechung, die Staatsanwaltschaften
und die juristische Literatur
anders gesehen.
§ 299 StGB setzt voraus, dass der
Betreffende als Angestellter oder Beauftragter
eines geschäftlichen Betriebes
im geschäftlichen Verkehr einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er
einen anderen bei dem Bezug von Waren
oder gewerblichen Leistungen im
Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.
Darin liegt der Grund für die
jahrelange Zurückhaltung der Justiz:
Soll eine Ärztin oder ein Arzt strafbar
nach dieser Vorschrift sein, muss er als
Angestellter, mindestens aber Beauftragter
eines geschäftlichen Betriebes
tätig werden. Da ambulant tätige Ärztinnen
und Ärzte in der Regel in eigener
Praxis tätig werden, kommt nur die
Beauftragteneigenschaft in Frage. Diese
hat erstmals das Oberlandesgericht
Braunschweig in seinem vielzitierten
Beschluss vom 23.02.2010 in durchaus
streitbarer Weise „entdeckt“ – Vertragsärztinnen
und Vertragsärzte seien
als Beauftragte der Krankenkassen
tätig. Bereits zuvor war dies im juristischen
Schrifttum, allerdings als recht
chancenlose Mindermeinung, vertreten
worden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Braunschweig löste indes
eine bemerkenswerte Welle der Kehrtwendung
aus – in juristischen Fachzeitschriften
mehrten sich die Stimmen
der Befürworter. Auch dauerte es
nicht lange, bis weitere Gerichte und
Staatsanwaltschaften dem Ansatz folgten;
mit dem Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 09.12.2010 gab es dann
auch die erste echte Verurteilung eines
Arztes. Zwischenzeitlich wurde diese
neue Rechtslage durch höchstrichterliche
Autorität in Form eines Beschlusses
des Bundesgerichtshofes vom
05.05.2011 bestätigt. Die zunächst
durch die obergerichtliche Rechtsprechung
angenommene Beschränkung, §
299 StGB greife jedenfalls nicht bei der
Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln,
ist zwischenzeitlich wohl ebenfalls aufgegeben
worden.
Doch was ist eigentlich das Gefährliche
bzw. Besondere an dieser Entwicklung?
Schließlich existieren Strafnormen
doch ohnehin schon für alle
Bürgerinnen und Bürger, könnte man
einwenden. Das qualitativ Neue liegt
zum einen darin, dass § 299 StGB die
Beanspruchung von Vorteilen z. B. in
der Form von Bonuszahlungen durch
Pharmaunternehmen für die Verschreibung
bestimmter Medikamente
zur Straftat (mit damit verbundenem
Strafprozess und der Möglichkeit eines
Vorbestraftenstatus) erhebt – bisher
war dies in der Regel „nur“ eine
Ordnungswidrigkeit oder hatte ggf.
standesrechtliche Konsequenzen. Zum
anderen lässt § 299 StGB bereits das
„Versprechen“ eines Vorteils genügen,
es muss also tatsächlich gar nichts geschehen
sein. Liegt demnach eine Absprache
zur Vorteilsgewährung zwischen
Ärztin oder Arzt auf der einen
und z. B. einem Pharmaunternehmen
oder Apotheker auf der anderen Seite
nahe, kann das Gericht aufgrund seiner
richtlichen Überzeugung das Bestehen
dieser Absprache annehmen
und den Betreffenden verurteilen. Dies
eröffnet der Justiz ungeahnte Möglichkeiten
des Tätigwerdens und sollte
von ärztlicher Seite unbedingt beachtet
werden.
2. Vorsicht bei Anwendungsbeobachtungen
Die praktische Relevanz dieses Themas
auch in Brandenburg zeigt deutlich
ein kürzlich ergangener Strafbefehl
des Amtsgerichts Cottbus, mit welchem
eine Brandenburger Ärztin auf
der Grundlage des § 299 StGB zu einer
empfindlichen Geldstrafe verurteilt
wurde. Diese hatte mit einer Außendienstmitarbeiterin
eines Pharmaunternehmens
die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen
zu einem blutdrucksenkenden
Arzneimittel an 20
Patienten innerhalb von 8 Wochen
vereinbart. Als Gegenleistung sollte die
Ärztin ein hochwertiges Notebook erhalten.
An dieser Vereinbarung störte
sich das Gericht nicht, da danach Leistung
und Gegenleistung wohl in einem
zumindest nicht von vornherein inadequaten
Verhältnis standen. Allerdings
versäumte es die Ärztin, die seitens des
Unternehmens zur Verfügung gestellten
Anwendungsbögen in verwertbarer
Weise auszufüllen. Vielmehr gab sie
diese weitgehend unausgefüllt zurück;
eine Mitarbeiterin des Pharmaunternehmens
füllte anschließend die fehlenden
Angaben mit einem fiktiven
Inhalt aus. Das Gericht stellt fest, dass
auf diese Weise die Anwendungsbeobachtungen
objektiv ohne wissenschaftlichen
Wert waren. Durch die dennoch
erfolgte Annahme der Gegenleistung
(Notebook) habe sich die Ärztin wegen
Bestechlichkeit im wirtschaftlichen Verkehr
strafbar gemacht. Dies erstaunt
etwas, da in diesem Fall die Ausgangsvereinbarung(Anwendungsbeobachtungen
gegen Notebook) nicht beanstandet
wurde; § 299 StGB setzt aber
gerade eine „Unrechtsvereinbarung“
voraus, nach welcher der Ärztin oder
dem Arzt ein Vorteil gewährt und im
Gegenzug der Bestechende bei dem
Bezug von Waren bzw. Leistungen bevorzugt
werden soll. Das Gericht geht
trotz des Fehlens einer solchen ausdrücklichen
Vereinbarung ohne Not
davon aus, dass die Ärztin und das
Pharmaunternehmen schlüssig vereinbart
haben, dass das Notebook als
Gegenleistung für ein dem Unternehmen
entsprechend gesonnenes Verordnungsverhalten
der Ärztin gewährt
werde. Damit bewahrheitet sich die
oben dargestellte Gefahr: Indizien für
eine Bestechungsabsprache genügen
bereits für eine Verurteilung wegen
Bestechlichkeit.
Fazit: Bei der Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen
ist künftig generell
Vorsicht geboten. Es sollte in
jedem Falle darauf geachtet werden,
dem durchführenden Unternehmen
Beobachtungsergebnisse von objektivem
Wert zu liefern. Darüber hinaus
muss die seitens des Unternehmens
gewährte Gegenleistung in einem angemessenen
Verhältnis zu den gelieferten
Beobachtungsergebnissen stehen
bzw. darf darüber nicht offensichtlich
hinausgehen. Eine gedankenlose Teilnahme
an derartigen Anwendungsbeoachtungen
kann künftig erhebliche
Konsequenzen, insbesondere strafrechtlicher
Art, nach sich ziehen.
3. Strengere Rechtslage
bei der Empfehlung von
Leistungserbringern
Kaum weniger bedeutend fällt das
Urteil des Bundesgerichtshofes vom
13.01.2011 zu ärztlichen Empfehlungen
aus. In diesem Fall hatte ein HNO-
Arzt regelmäßig Patienten zur Hörgeräteversorgung
an ein bestimmtes
Unternehmen verwiesen, welches er
mit der dortigen besonderen Versorgungsqualität
begründete. Eine örtlich
ansässige Hörgeräteakustiermeisterin
nahm den Arzt wegen Verstoßes gegen
die ärztliche Berufsordnung (sowie
dadurch indizierten Wettbewerbsverstoß)
in Anspruch. Der Bundesgerichtshof
hatte als Revisionsinstanz darüber
zu entscheiden; im Ergebnis wurde die
Rechtssache unter bemerkenswerten
rechtlichen Ausführungen an das Berufungsgericht
zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass
es berufsrechtswidrig sei, Patienten an
einen Leistungserbringer ohne hinreichenden
sachlichen Grund zu verweisen.
Dies klingt zunächst nicht neu, da
§ 34 Abs. 5 der Berufsordnung eine
solche Regelung bereits enthält:
„Ärztinnen und Ärzten ist nicht
gestattet, Patientinnen und Patienten
ohne hinreichenden Grund an
bestimmte Apotheken, Geschäfte
oder Anbieter von gesundheitlichen
Leistungen zu verweisen.“
Neu ist jedoch die Strenge der Handhabung
dieser Regel: § 34 Abs. 5 der
Berufsordnung schütze die unbeeinflusste
Wahlfreiheit des Patienten in
Bezug auf Gesundheitsdienstleister.
Ärztinnen und Ärzte dürften deshalb,
so der Bundesgerichtshof, von sich aus
Empfehlungen von Leistungserbringern
oder gar generelle Verweisungen nicht
vornehmen. Ein „hinreichender Grund“
im Sinne des § 34 Abs. 5 der Berufsordung
und damit eine Ausnahme sei lediglich
in dem Fall erlaubt, dass der Patient
selbst um eine Empfehlung bittet.
Fragt der Patient explizit nach dem kostengünstigsten
Anbieter, darf ärztlich
auch ein solcher empfohlen werden,
insofern der Empfehlung nachprüfbare
und aussagefähige Erfahrungen des
Arztes zu Grunde liegen. Die Qualität
der Versorgung bei einem bestimmten
Anbieter (positiv wie negativ), die
arzt & recht
in langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit
gewonnenen guten Erfahrungen,
die allgemein hohe fachliche
Kompetenz eines Anbieters und
auch die Vermeidung von Wegen bei
gehbehinderten Personen rechtfertigten
eine Ausnahme nicht. In (seltenen)
Einzelfällen könne eine Ausnahme gemacht
werden, wenn die Verweisung
an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter
aus Sicht des behandelnden Arztes
aufgrund der speziellen Bedürfnisse
des einzelnen Patienten besondere
Vorteile in der Versorgungsqualität biete.
Eine Empfehlung liege nach Auffassung
des Bundesgerichtshofes zudem
bereits durch das Aushängen von Plakaten
sowie dem Zur-Verfügung-Stellen
von Flyern, Visitenkarten und Gutscheinen
vor. Diese Entscheidung des
obersten deutschen Zivilgerichts sollte
durch die Ärztinnen und Ärzte ernst
genommen und die ärztliche Alltagstätigkeit
ggf. auf Änderungsbedarf hin
überprüft werden. Dies ist auch deshalb
notwendig, da die neue Rechtslage
konkurrierenden Gesundheitsdienstleistern
die Möglichkeit bietet,
wettbewerbsrechtlich gegen die diese
Regeln nicht einhaltenden Ärztinnen
und Ärzte vorzugehen sowie Schadenersatz
zu fordern, wie der dargestellte
Fall zeigt.
Fazit: Aufgrund der geänderten Rechtsprechung
zu § 34 Abs. 5 der Berufsordnung
sollte künftig beachtet werden,
dass
a) Empfehlungen und generelle Verweisungen
an Leistungserbringer (so
allerdings auch schon bisher) grundsätzlich
verboten sind,
b) Ausnahmen hiervon nur bei eigener
Nachfrage des Patienten sowie in Einzelfällen
bei Vorliegen besonderer Patientenbedürfnisse
zulässig sind,
c) Plakate, Flyer, Visitenkarten u. ä. bereits
als Empfehlung anzusehen sind.
Für Nachfragen zu diesen wichtigen
Änderungen steht Ihnen wie immer die
Rechtsabteilung der Landesärztekammer
zur Verfügung.
n Dr. jur. Daniel Sobotta
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 15
fortbIldunG
aKademIe für ÄrztlIche fortbIldunG
fortbildungsangebot
Prüfungsvorbereitungskurs
Innere Medizin
Terminänderung:
23. bis 26. Nov. 2011
Ort: Potsdam
Leitung: Prof. Dr. med. Horst Koch,
Pfaffendorf
Teilnehmergebühr: n.n.
Röntgen-Aktualisierungskurs
(8 Stunden) je 9 P
21./22. Okt. 2011 in Schwedt
9. Nov. 2011 in Dahlewitz
Blanken felde
16. Nov. 2011 in Cottbus
18. Febr. 2012 in Cottbus
17. März 2012 in Dahlewitz
Blanken felde
21. April 2012 in Frankfurt (Oder)
5. Mai 2012 in Sommerfeld
27. Okt. 2012 in Neuruppin
10. Nov. 2012 in Dahlewitz
Blanken felde
Kursleiter: Prof. Dr. med. habil.
C.P. Muth, Cottbus
Teilnehmergebühr: je 120 €
Kurse im Strahlenschutz
gemäß Röntgenverordnung, anerkannte
Bildungsveranstaltung gem. BiUrlG
Grundkurs
im Strahlenschutz 17 P
2./3. Nov. 2011
Spezialkurs
im Strahlenschutz 17 P
4./5. Nov. 2011
Ort: Cottbus
Kursleiter:
Prof. Dr. med. C.P. Muth, Cottbus
Teilnehmergebühr: je 280 €
Sozialmedizin
gemäß Weiterbildungsordnung der LÄKB
Grundkurs C/D 80 P
17. bis 28. Okt. 2011
Ort. Potsdam
Aufbaukurs E/F 80 P
20. Febr. bis 2. März 2012
Grundkurs A/B 80 P
16. bis 27. April 2012
ausgebucht!
ausgebucht!
ausgebucht!
Aufbaukurs G/H 80 P
17. bis 28. Sept. 2012
Grundkurs C/D 80 P
15. bis 26. Okt. 2012
16 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
Grundkurs A/B
5. bis 16. Nov. 2012 80 P
Ort: Potsdam
Kursleiter:
Prof. Dr. med. J.U. Niehoff,
Oderaue
Teilnehmergebühr: je 440 €
Forum für den Hausarzt und
das Praxispersonal 8 P
15. Oktober 2011 in Neuruppin
Leitung: Dr. med. R. Schrambke,
Schorfheide
Teilnehmergebühr: 80 € für Ärzte,
45 € für Praxispersonal
Suchtmedizinische Grundversorgung
50 P
gemäß Weiterbildungsordnung der LÄKB
in Zusammenarbeit mit dem AISS
(Angermünder Institut für Suchttherapie
und Suchtmedizin) und
der Suchtakademie BerlinBrandenburg
e.V.
Block II – Drogen und Medikamentenprobleme,
Missbrauch,
Abhängigkeit, Substitution, Notfälle,
Toxikologie, Gesetze
26./27. Okt. 2011 in Berlin (im
Rahmen der 3. Suchttherapietage
BerlinBrandenburg)
Block III – Motivationales Interview
(nach Miller und Rollnick) in
Sprechstunde und Klinik
18./19. Nov. 2011 in Potsdam
Leitung: Priv.Doz. Dr. med. G.
Richter, Schwedt; Prof. Dr. med.
U. Schwantes, Oberkrämer
Teilnehmergebühr: 180 €/Block
Sonographie-Kurse Abdomen
und Retroperitoneum 30 P
nach den Richtlinien der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der DEGUM
Grundkurs: 3. bis 6. Nov. 2011
Ort:
ausgebucht!
St. JosefsKrankenhaus Potsdam
Kursleiter: Dr. med. B. Kissig,
Potsdam
Aufbaukurs: 3. bis 6. Nov. 2011
ausgebucht!
Ort: Klinikum Ernst von Bergmann
Potsdam
Kursleiter: Prof. Dr. med. J. Hierholzer,
Potsdam
Teilnehmergebühr: je 340 €
Psychosomatische Grundversorgung
(80 Stunden) 80 P
gemäß Weiterbildungsordnung der LÄKB
11./12. Febr. 2012
17./18. März 2012
28./29. April 2012
23./24. Juni 2012
1./2. Sept. 2012
Ort: Potsdam
Leitung: R. Suske, Werneuchen
Teilnehmergebühr: 920 €
Psychosomatische Grundversorgung
(64 Stunden) 64 P
gemäß Weiterbildungsordnung der LÄKB
24. bis 29. Sept. 2012
Ort: Potsdam
Leitung: R. Suske, Werneuchen
Teilnehmergebühr: 750 €
Qualifikationskurs
Verkehrsmedizinische
Begutachtung 16 P
für Fachärzte, gemäß § 65 Fahrerlaubnisverordnung
18./19. Nov. 2011
Ort: Potsdam
Teilnehmergebühr: 250 €
Leitung: MR Dr. med. T. Kayser,
Potsdam; MR PD Dr. sc. med. W.
Mattig, Potsdam
Weiterbildungstage Allgemeinmedizin
3. bis 5. Nov. 2011
Ort: Potsdam
Leitung: Dr. med. R. Schrambke,
Schorfheide
Teilnehmergebühr: 250 €
Seminar
Leitender Notarzt 40 P
gemäß Richtlinie der LÄKB zur
Qualifikation des Leitenden Notarztes
28. Nov. bis 2. Dez. 2011
Ort: Cottbus
Kursleiter: A. Nippraschk, Neuruppin;
T. Reinhold, Oranienburg
Teilnehmergebühr: 700 €
Fortbildung für Arzthelferinnen
19. Okt. 2011, 14.00 Uhr
Ort: Neuruppin
Leitung. Dr. med. H. Wiegank
Teilnehmergebühr: 30 €
Grundkurs
Palliativmedizin 40 P
gemäß Weiterbildungsordnung der LÄKB
5. bis 9. März 2012
Ort: Potsdam
Kursleitung: B. HimstedtKämpfer,
Potsdam; Dr. med. I. Schade,
Neuruppin; Dipl.Med. K. Wendt,
Beeskow
Teilnehmergebühr: 540 €
Ihre Anmeldung
richten Sie bitte an:
Landesärztekammer
Brandenburg,
Referat Fortbildung,
Postfach 101445,
03014 Cottbus
Fax: 0355 780101144,
EMail: akademie@laekb.de
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Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 17
Das Heft „Prävention
und Gesundheitsförderung
in Berlin
Brandenburg“ ist
kostenlos über das
Netzwerk Gesundheitswirtschaft
Berlin
Brandenburg (EMail:
info@healthcapital.de,
Tel.: 030/46302 548)
erhältlich. Das Internetportal
mit allen
Inhalten des Heftes
sowie einer interaktiven
Suche und weiterführendenInformationen
finden Sie unter
www.praeventionsatlas.de.
aKtuell
GesundheItsförderunG
präventionsatlas für berlin und brandenburg vorgestellt
Die akutmedizinische Versorgung
in Deutschland ist vorbildlich. Dagegen
fristet die Gesundheitsprävention
ein Schattendasein. Mit
dem Präventionsatlas für Berlin
und Brandenburg soll sich dies nun
ändern.
Der Präventionsatlas, der vom NetzwerkGesundheitswirtschaft/HealthCapital
Berlin Brandenburg herausgegeben
wird, listet über 170 Gesundheitsangebote
und mehr als 300 Anbieter
aus den Themenbereichen Ernährung,
Bewegung, Stress und Sucht auf, bei
denen Krankenkassen die Kosten in der
Regel ganz oder zumindest teilweise
übernehmen. Sämtliche Angebote sind
auch online unter www.praeventionsatlas.de
zugänglich.
Lebenslanges Gesundheitsmanagement
Der Atlas ist für Prof. Dr. Günter
Stock, den Sprecher des Netzwerks
Gesundheitswirtschaft, ein erster
Schritt zu einem grundlegenden Wandel
der Lebensgestaltung. Den hält er
in Zeiten des demographischen Wandels
und der ausufernden Kosten im
Gesundheitswesen auch für dringend
notwendig. „Die Prävention wird in
den nächsten Jahren eines der wichtigsten
gesundheitspolitischen Themen
sein. Wir müssen weg vom Krankheits-
hin zu einem lebenslangen Gesundheitsmanagement.“
Dies beginnt
im Idealfall schon im Kindergarten und
setzt sich über das Berufsleben bis in
den Ruhestand fort. „Wir brauchen
eine mentale Umstellung, denn Prävention
ist kein Selbstläufer. Eine aktive
und früh eingesetzte Lebensgestaltung,
deren Einstieg wir mit dieser
Publikation erleichtern wollen, ist
der Schlüssel zum Erhalt der eigenen
Gesundheit bis ins hohe Alter“, findet
Prof. Dr. Stock. Daher finden sich
in dem Präventionsatlas neben Kursen
von Volkshochschulen und Sportvereinen
auch zahlreiche Projekte in Kindertagesstätten
und Schulen. Viele Angebote
richten sich an bestimmte Zielgruppen
wie Kinder, Frauen, werdende
18 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
Eltern, Senioren oder sozial benachteiligte
Bevölkerungsteile. Sie ersetzen
zwar nicht die ärztliche oder therapeutische
Behandlung, können aber einen
Beitrag dazu leisten, die Gesundheit
zu fördern und späteren Erkrankungen
vorzubeugen. Bisher gibt es allerdings
noch keine einheitlichen verpflichtenden
Qualitätsmaßstäbe. Die Mindestvoraussetzung
zur Aufnahme in den
Präventionsatlas ist eine Zertifizierung
der Kurse und Kursanbieter, wie sie
etwa von den Krankenkassen gefordert
wird. Die aufgelisteten Kurse der
Sportvereine erfüllen die Kriterien des
Qualitätssiegels SPORT PRO GESUND-
HEIT, das vom Deutschen Sportbund in
Kooperation mit der Bundesärztekammer
eingeführt wurde.
Vorreiterrolle für Berlin
und Brandenburg
„Wir möchten, dass Menschen gesund
bleiben und ihre Gesundheit
aktiv stärken können. Unsere Region
Berlin-Brandenburg stellt dazu vielfältige
Möglichkeiten zur Verfügung“,
erklärt Prof. Dr. Stefan N. Willich vom
Institut für Sozialmedizin, Epidemiologie
und Gesundheitsökonomie der
Charité, unter dessen Leitung der Atlas
erstellt wurde. Prävention macht
die Menschen nicht nur gesünder, sie
kann auch Leben retten: „Jeder Vierte,
der an einer Herz-Kreislauf-Erkrankung
stirbt, wusste überhaupt nicht, dass er
krank ist“, so Prof. Dr. Willich. Allein
diese Zahl verdeutlicht den Handlungsbedarf.
Mit der Initiative übernehmen
Berlin und Brandenburg eine Vorreiterrolle.
„So etwas gibt es in Deutschland
bisher nicht“, stellt Prof. Dr. Willich
fest. Auch das Bundesgesundheitsministerium
sei neugierig auf das Projekt
geworden. Wenn es sich bewähre, sei
eine Ausweitung auf das gesamte Bundesgebiet
denkbar.
n Mark Berger, LÄKB
Dritte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung
der Landesärztekammer Brandenburg
vom 10. September 2011
beKanntmachunGen
Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 16. April 2011 aufgrund des § 21 Absatz 1
Nummer 6 des Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober
2010 (GVBl. I, Nr. 33), folgende Dritte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg beschlossen.
Sie ist durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
vom 7. September 2011, (Az.: 22-6410/14+1)
genehmigt worden.
Artikel 1
Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vom 26. Oktober 2005 (Brandenburgisches Ärzteblatt 12/B/2005),
zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vom 17.
März 2010 (Brandenburgisches Ärzteblatt 4/2010) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Paragraphenteil
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
1. Gebiet Allgemeinmedizin
2. Gebiet Anästhesiologie
3. Gebiet Anatomie
4. Gebiet Arbeitsmedizin
5. Gebiet Augenheilkunde
6. Gebiet Biochemie
7. Gebiet Chirurgie
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8
7.1 Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie
7.2 Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie
7.3 Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie
7.4 Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie
7.5 Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie
7.6 Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie
7.7 Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie
7.8 Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie
8. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
9. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 9.1 und 9.2
9.1 Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
9.2 Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
10. Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
11. Gebiet Humangenetik
12. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin
13. Gebiet Innere Medizin
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.10
13.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
13.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie
13.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
13.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
13.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie
13.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
13.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie
13.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
13.9 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie
13.10 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie
14. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 19
eKanntmachunGen
Schwerpunkt Neonatologie
Schwerpunkt Neuropädiatrie
15. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
16. Gebiet Laboratoriumsmedizin
17. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
18. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
19. Gebiet Nervenheilkunde
20. Gebiet Neurochirurgie
21. Gebiet Neurologie
22. Gebiet Nuklearmedizin
23. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
24. Gebiet Pathologie
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 24.1 und 24.2
24.1 Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie
24.2 Facharzt/Fachärztin für Pathologie
25. Gebiet Pharmakologie
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 25.1 und 25.2
25.1 Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie
25.2 Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie
26. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
27. Gebiet Physiologie
28. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
29. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
30. Gebiet Radiologie
Schwerpunkt Kinderradiologie
Schwerpunkt Neuroradiologie
31. Gebiet Rechtsmedizin
32. Gebiet Strahlentherapie
33. Gebiet Transfusionsmedizin
34. Gebiet Urologie
Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen (Zusatzbezeichnungen – ZB)
ZB 1 Ärztliches Qualitätsmanagement
ZB 2 Akupunktur
ZB 3 Allergologie
ZB 4 Andrologie
ZB 5 Dermatohistologie
ZB 6 Diabetologie
ZB 7 Flugmedizin
ZB 8 Geriatrie
ZB 9 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
ZB 10 Hämostaseologie
ZB 11 Handchirurgie
ZB 12 Homöopathie
ZB 13 Infektiologie
ZB 14 Intensivmedizin
ZB 15 Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
ZB 16 Kinder-Gastroenterologie
ZB 17 Kinder-Nephrologie
ZB 18 Kinder-Orthopädie
ZB 19 Kinder-Pneumologie
ZB 20 Kinder-Rheumatologie
ZB 21 Labordiagnostik - fachgebunden -
ZB 22 Magnetresonanztomographie - fachgebunden -
ZB 23 Manuelle Medizin/Chirotherapie
ZB 24 Medikamentöse Tumortherapie
ZB 25 Medizinische Informatik
ZB 26 Naturheilverfahren
ZB 27 Notfallmedizin
ZB 28 Orthopädische Rheumatologie
ZB 29 Palliativmedizin
ZB 30 Phlebologie
ZB 31 Physikalische Therapie und Balneologie
ZB 32 Plastische Operationen
ZB 33 Proktologie
ZB 34 Psychoanalyse
ZB 35 Psychotherapie - fachgebunden -
ZB 36 Rehabilitationswesen
20 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
ZB 37 Röntgendiagnostik - fachgebunden -
ZB 38 Schlafmedizin
ZB 39 Sozialmedizin
ZB 40 Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZB 41 Spezielle Schmerztherapie
ZB 42 Spezielle Unfallchirurgie
ZB 43 Spezielle Viszeralchirurgie
ZB 44 Sportmedizin
ZB 45 Suchtmedizinische Grundversorgung
ZB 46 Tropenmedizin“
2. Nach Abschnitt A § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
„§ 2 a
Begriffsbestimmungen
beKanntmachunGen
Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Begriffe definiert:
(1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebietes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz Weiterbildung sind und durch Prüfung nachgewiesen
werden.
(2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes,
welche zu Beginn einer Facharztweiterbildung vermittelt werden sollen.
(3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei
unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.
(4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig ärztlich
betreut werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen.
(5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen
und Medizinische Versorgungszentren.
(6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Erkennung
bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art
der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen.
(7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde
und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin,
Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Nervenheilkunde,
Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie.
(8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der
angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist.
(9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes
absolviert werden.“
3. Abschnitt A § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ist eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer Facharztweiterbildung, so hat der Kammerangehörige, der eine solche
Facharztbezeichnung führt, das Recht zum Führen dieser Zusatzbezeichnung.“
4. Abschnitt A § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher
Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit
angerechnet werden.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.“
c) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig,
sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige
Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen
Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.“
e) In Absatz 7 wird Satz 3 gestrichen.
f) In Absatz 8 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.“
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung
sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.“
5. Abschnitt A § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird vor den Wörtern „nur für eine Facharztweiterbildung“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
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b) In Absatz 2 Satz 3 wird vor den Wörtern „für eine Zusatz-Weiterbildung“ das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern „sowie zeitlich“ die Wörter „und grundsätzlich ganztägig durchzuführen“
eingefügt.
d) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 2 gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:
„Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre
Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer
oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte
tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Der von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaßnahmen
der Ärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen.“
6. Abschnitt A § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz“ die Zahl „1“
durch die Zahl „2“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „der nicht unter die Regelungen des Absatz“ die Zahl „1“ durch die Zahl „2“
ersetzt.
7. Abschnitt A § 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „kann ganz oder teilweise“ das Wort „angerechnet“ durch das Wort „anerkannt“
ersetzt.
8. Abschnitt A § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis 16 Anwendung.“
b) Die Absätze 5 bis 9 werden gestrichen.
9. In Abschnitt A § 21 wird Satz 3 gestrichen.
10. In Abschnitt A werden die „Begriffserläuterungen für die Anwendung im Rahmen der Weiterbildung“ gestrichen.
11. Abschnitt A „Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C“ werden wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor den Wörtern „für die Abschnitte B und C“ das Wort „Bestimmungen“ gestrichen und die Wörter
„Inhalte der Weiterbildung“ eingefügt.
b) Die Überschrift von Punkt 1 wird gestrichen.
c) In Nummer 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Weiterbildung beinhaltet“ die Wörter „unter Berücksichtigung gebietsspezifischer
Ausprägungen“ eingefügt.
d) In Nummer 1 wird nach dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie
der Pflegebedürftigkeit“
e) Die Nummern 2 und 4 werden gestrichen.
f) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
12. Abschnitt B „Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen“ (Tabellarische Übersicht) wird wie folgt
gefasst:
Gebiete Facharzt- und Schwerpunktkompetenz (FA, SP)
1. Allgemeinmedizin FA Allgemeinmedizin
2. Anästhesiologie FA Anästhesiologie
2. Anatomie FA Anatomie
4. Arbeitsmedizin FA Arbeitsmedizin
5. Augenheilkunde FA Augenheilkunde
6. Biochemie FA Biochemie
7. Chirurgie
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Basisweiterbildung
7.1 FA Allgemeinchirurgie
7.2 FA Gefäßchirurgie
7.3 FA Herzchirurgie
7.4 FA Kinderchirurgie
7.5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie
7.6 FA Plastische und Ästhetische Chirurgie
7.7 FA Thoraxchirurgie
7.8 FA Viszeralchirurgie
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FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe
8. Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
SP SP Gynäkologische Onkologie
SP SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
9. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Basisweiterbildung
9.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
9.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
10. Haut- und Geschlechtskrankheiten FA Haut- und Geschlechtskrankheiten
11. Humangenetik FA Humangenetik
12. Hygiene und Umweltmedizin FA Hygiene und Umweltmedizin
Basisweiterbildung
13.1 FA für Innere Medizin
13.2 FA für Innere Medizin und Angiologie
13.3 FA für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
13. Innere Medizin
13.4
13.5
FA für Innere Medizin und Gastroenterologie
FA für Innere Medizin und Geriatrie
13.6 FA für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
13.7 FA für Innere Medizin und Kardiologie
13.8 FA für Innere Medizin und Nephrologie
13.9 FA für Innere Medizin und Pneumologie
13.10 FA für Innere Medizin und Rheumatologie
FA Kinder- und Jugendmedizin
SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie
14. Kinder- und Jugendmedizin
15. Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie
SP Kinder-Kardiologie
SP Neonatologie
SP Neuropädiatrie
FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
16. Laboratoriumsmedizin FA Laboratoriumsmedizin
17. Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
18. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
19. Nervenheilkunde FA Nervenheilkunde
20. Neurochirurgie FA Neurochirurgie
21. Neurologie FA Neurologie
22. Nuklearmedizin FA Nuklearmedizin
23. Öffentliches Gesundheitswesen FA Öffentliches Gesundheitswesen
Basisweiterbildung
24. Pathologie
24.1 FA Neuropathologie
24.2 FA Pathologie
Basisweiterbildung
25. Pharmakologie
25.1 FA Klinische Pharmakologie
25.2 FA Pharmakologie und Toxikologie
26. Physikalische und Rehabilitative Medizin FA Physikalische und Rehabilitative Medizin
27. Physiologie FA Physiologie
FA Psychiatrie und Psychotherapie
28. Psychiatrie und Psychotherapie
SP Forensische Psychiatrie
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29. Psychosomatische Medizin und Psycho-
FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
therapie
FA Radiologie
30. Radiologie
SP Kinderradiologie
SP Neuroradiologie
31. Rechtsmedizin FA Rechtsmedizin
32. Strahlentherapie FA Strahlentherapie
33. Transfusionsmedizin FA Transfusionsmedizin
34. Urologie FA Urologie
13. Abschnitt B Nummer 1 „Gebiet Allgemeinmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) In Unterpunkt „Weiterbildungsziel“ werden nach den Wörtern „Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte“ die Wörter
„sowie des Weiterbildungskurses“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon:
• 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin, davon können bis zu
− 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3-Monats-Abschnitte)
auch im ambulanten Bereich angerechnet werden. Von diesen 18 Monaten können auch 3 Monate
im Öffentlichen Gesundheitswesen angerechnet werden.
• 6 Monate in Chirurgie (auch 3-Monats-Abschnitte) stationär oder ambulant möglich
• 18 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung
• 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung“
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Spiegelstrich werden nach den Wörtern „der Prävention“ die Wörter „einschließlich Impfungen“ gestrichen.
bb) Der 15. Spiegelstrich wird gestrichen.
14. Abschnitt B Nummer 2 „Gebiet Anästhesiologie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Spiegelstrich werden vor der Wörtern „angerechnet werden“ die Wörter „der unmittelbaren Patientenversorgung“
eingefügt.
bb) In dem 3. Spiegelstrich wird nach den Wörtern „in einem anderen Gebiet“ das Wort „abgeleistet“ durch das Wort
„angerechnet“ ersetzt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
Nach dem 3. Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche eingefügt:
„- dem Ablauf organisatorischer Fragestellungen und perioperativer Abläufe des Gebietes“
„- der gebietsbezogenen Behandlung akuter Schmerzzustände, auch im Bereich der perioperativen Medizin“
15. Abschnitt B Nummer 3 „Gebiet Anatomie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift „Facharzt/Fachärztin für Anatomie“ werden die Wörter „(Anatom/Anatomin)“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
In dem 1. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „angerechnet werden“ die Wörter „und/oder Rechtsmedizin“
eingefügt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt gefasst:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen,
der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie
− den Vorschriften des Leichentransport- und Bestattungswesens und der entsprechenden Hygienevorschriften
− der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und
Funktion sowie der vergleichenden Anatomie
− der klinischen Anatomie
− der Röntgenanatomie und deren grundlegenden bildgebenden Verfahren
− des Donationswesens und der Vermächtnisse
− der Embryologie und den Grundlagen der Entwicklungsbiologie
− der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen unter Beachtung der entsprechenden Hygienevorschriften
− den makroskopischen Präparationsmethoden
− der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration
− der Histologie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt-
und Färbetechniken
− der Licht- und Fluoreszenzmikroskopie mit den verschiedenen Techniken
− der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie
− der Makro- und Mikrophotographie
− der Morphometrie mit Quantifizierungs- und Statistikmethoden
− der Elektronenmikroskopie und Molekularbiologie mit den verschiedenen Techniken
− den grundlegenden zell- und molekolarbiologischen Methoden“
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16. Abschnitt B Nummer 4 „Gebiet Arbeitsmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
Der 1. Punkt „24 Monate Innere Medizin“ wird wie folgt gefasst:
„ • 24 Monate Weiterbildung in stationärer Innerer Medizin, davon können
− bis zu 12 Monate Allgemeinmedizin angerechnet werden“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 1. Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche eingefügt:
„- Arbeitsplatzbeurteilung/Gefährdungsbeurteilung“
„- Epidemiologie, Statistik und Dokumentation“
bb) In dem neuen 4. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Gesundheitsberatung“ die Wörter „einschließlich Impfungen“
gestrichen.
cc) In dem neuen 11. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Leistungsfähigkeit“ die Wörter „Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit“
und ein Komma eingefügt.
dd) In dem neuen 11. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Arbeitsphysiologie“ die Wörter „und Ergonomie“ eingefügt.
ee) In dem neuen 12. Spiegelstrich werden nach dem Wort „arbeitsmedizinischen“ die Wörter „und umweltmedizinischen“
eingefügt.
ff) In dem neuen 13. Spiegelstrich wird vor dem Wort „einschließlich“ das Wort „Betriebspsychologie“ durch das
Wort „Organisationspsycholgie“ ersetzt.
gg) Nach dem neuen 13. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„-der arbeitsmedizinischen Bewertung psychischer Belastung und Beanspruchung“
hh) Nach dem neuen 27. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Biomonitoring am Arbeitsplatz“
17. Abschnitt B Nummer 5 „Gebiet Augenheilkunde“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Der 1. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie, Glaukom- und Makuladegenerationsvorsorge“
ab) Der 12. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampenuntersuchung, Gonioskopie und Opthalmoskopie,
Perimetrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung, elektrophysiologische Methoden,
Fluoreszenzangiographie sowie weitere bildgebende Verfahren am vorderen und hinteren Augenabschnitt“
18. Abschnitt B Nummer 6 „Gebiet Biochemie“ wird wie folgt geändert:
Nach der Überschrift „Facharzt/Fachärztin für Biochemie“ werden die Wörter „(Biochemiker/Biochemikerin)“ angefügt.
19. Abschnitt B Nummer 7 „Gebiet Chirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
In dem 2. Punkt werden nach den Wörtern „in einem anderen Gebiet“ die Wörter „die auch während der spezialisierten
Facharztweiterbildung abgeleistet werden können“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:“ wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- gebietsbezogene Röntgendiagnostik des Stütz- u. Bewegungssystems und der Notfalldiagnostik der Schädel-, Brust-
und Bauchhöhle, Hals und Brustwand“
20. Abschnitt B Nummer 7.1 „Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsziel“ werden nach den Wörtern „der Facharztkompetenz“ die Wörter „Allgemeine
Chirurgie“ durch das Wort „Allgemeinchirurgie“ ersetzt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinchirurgie, davon
• 24 Monate in Allgemeinchirurgie und/oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes
Chirurgie, davon können bis zu
− 12 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie,
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie
angerechnet werden
− 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
• 12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie
• 12 Monate in Viszeralchirurgie
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.“
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
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folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung
Allgemeine Chirurgie zu führen.
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung
Allgemeinchirurgie zu führen.“
21. Abschnitt B Nummer 7.2 „Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie, davon können
− 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie oder 6 Monate
in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie angerechnet werden
− 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.“
b) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie besitzen,
sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.“
22. Abschnitt B Nummer 7.3 „Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie, davon können bis zu
− 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere
Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet
werden, die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.“
b) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Herzchirurgie begonnen
haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Thoraxchirurgie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.“
23. Abschnitt B Nummer 7.4 „Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie, davon
− 12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können
- 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet
werden
− können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie,
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder
in Handchirurgie angerechnet werden
− können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.“
b) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Kinderchirurgie begonnen
haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.“
24. Abschnitt B Nummer 7.5 „Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt Weiterbildungszeit wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, davon können bis zu
− 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in
Neurochirurgie angerechnet werden
− 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
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Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der 1. Spiegelstrich gestrichen.
c) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie begonnen
haben, können diese nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen
führen.
Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung im Gebiet Orthopädie in Weiterbildung befinden,
können diese als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit
von 6 Jahren und mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopädie und Unfallchirurgie nachweisen.“
25. Abschnitt B Nummer 7.6 „Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, davon können bis zu
− 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-
Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden
− 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.“
b) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in der Plastischen und Ästhetischen
Chirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung
abschließen.“
26. Abschnitt B Nummer 7.7 „Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie, davon können bis zu
− 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere
Medizin und Hämatologie und Onkologie und/oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet
werden
− 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.“
b) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Thoraxchirurgie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.“
27. Abschnitt B Nummer 7.8 „Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie“ wird wie folgt gefasst:
„7.8 Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie
(Viszeralchirurg/Viszeralchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Viszeralchirurgie nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Viszeralchirurgie, davon können bis zu
− 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Anatomie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie
und Onkologie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden
− 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen,
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Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und
Weichteile
− der operativen und nichtoperativen Grund- und Notfallversorgung bei viszeralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen
Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen
− der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen
Beurteilung
− endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren
− der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
− instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
− sonographische Untersuchungen des Abdomens, des Retroperitoneums und der Urogenitalorgane
− Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien
− Durchführung und Befundung von Koloskopien und Ösophago-Gastro-Duodenoskopien
− konventionelle, minimal-invasive und endoskopische operative Eingriffe an Kopf- und Hals einschließlich Tracheotomie, Thorakotomie,
Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle,
Retroperitoneum, Bauchwand
Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Viszeralchirurgie besitzen, sind
berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Viszeralchirurgie vor dem Tag des Inkrafttretens der Dritten Satzung zur Änderung
der Weiterbildungsordnung erworben haben, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.
Kammerangehörige, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Dritten Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung ihre Facharztweiterbildung
in der Viszeralchirurgie begonnen haben, können diese nach den bisher gültigen Bestimmungen innerhalb einer Frist von
7 Jahren abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.“
28. Die Übergangsbestimmungen am Ende von Abschnitt B Nummer 7 „Gebiet Chirurgie“ werden gestrichen.
29. Abschnitt B Nummer 8 Gebiet „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsziel“ werden nach den Wörtern „Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte“ die
Wörter „sowie des Weiterbildungskurses“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 2. Spiegelstrich wird nach den Wörtern „des Gebietes“ das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“
ersetzt.
bb) In dem 3. Spiegelstrich werden nach dem Wort „abgeleistet“ ein Schrägstrich und das Wort „angerechnet“ eingefügt.
cc) Nach dem 3. Spiegelstrich wird das Wort „und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Spiegelstrich werden nach dem „Vorbeugung“ die Wörter „einschließlich Impfungen“ gestrichen.
bb) In dem 17. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Störungen“ die Wörter „einschließlich Krisenintervention“ eingefügt.
30. Abschnitt B Nummer 8. SP.1 „Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
(Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner/Gynäkologische Endokrinologin und Reproduktionsmedizinerin)“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der 2. Spiegelstrich gestrichen.
c) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
31. Abschnitt B Nummer 8. SP.2 „Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie“ wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
(Gynäkologischer Onkologe/Gynäkologische Onkologin)“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „davon können“ wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- 6 Monate in Innerer Medizin und Hämatologie und Onkologie angerechnet werden“
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt gefasst:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− Erkennung und Behandlung der bösartigen Erkrankungen des weiblichen Genitale und der Brust
− der Schwerpunktkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil
der Weiterbildung
− molekularbiologischen onkogenetischen immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Verfahren
− organ- und fertilitätserhaltenden Verfahren
− radikalen Behandlungsverfahren
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
− morphologisch-funktionelle (z. B. Ultraschall, Endoskopie) und invasive (z. B. Punktion, Biopsie) Verfahren der Genitalorgane
und Brust
− organerhaltende und radikale Krebsoperationen am Genitale (z. B. Debulking-OP, Wertheim-OP, Vulvektomie, Lymph-
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adenektomie inguinal, pelvin, paraaortal, Exenteration)
− organerhaltende und radikale Krebsoperationen an der Mamma
− rekonstruktive Eingriffe am Genitale, den Bauchdecken und der Brust im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen
− zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen
des Schwerpunktes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
− Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung
− gynäkologische Strahlen-Kontakt-Therapie
− psychoonkologische Betreuung, Rehabilitation und Begutachtung
− spezielle Rezidivdiagnostik und -Behandlung
− Tumornachsorge“
32. Abschnitt B Nummer 8. SP.3 „Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin (Geburtshelfer und Perinatalmediziner/Geburtshelferin
und Perinatalmedizinerin)“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
In dem 3. Spiegelstrich werden nach dem Wort „abgeleistet“ ein Schrägstrich und das Wort „angerechnet“ eingefügt.
c) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
33. Abschnitt B Nummer 9 „Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungsziel“ wird wie folgt gefasst:
„Ziel der Weiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 9.1 und 9.2
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 7. Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche eingefügt:
„- der funktionellen Schlucktherapie einschließlich kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung
des Essens und Trinkens sowie der Versorgung mit Trachealkanülen und oralen sowie nasalen Gastroduodenal-
Sonden“
„- Indikationsstellung für funktionelle und chirurgische Schluckrehabilitation“
ab) Nach dem letzten Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche angefügt:
„- Schluckuntersuchungen“
„- Versorgung mit Trachealkanülen und oralen sowie nasalen Gastroduodenal-Sonden“
34. Abschnitt B Nummer 9. 1 „Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
• 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, davon können
− 6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Anatomie, Kinder-
und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen angerechnet werden
− bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
Nach dem 7. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
35. Abschnitt B Nummer 9. 2 „Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen“ wird wie folgt geändert:
a) Unter der Überschrift werden die Wörter „(Phoniater und Pädaudiologe/Phoniaterin und Pädaudiologin)“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
• 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, davon können
− 6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
angerechnet werden“
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Der 6. Spiegelstrich wird gestrichen.
ab) Nach dem neuen 15. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Sprach- und Lesetests bei Erwachsenen“
ac) Nach dem letzten Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche angefügt:
„- Dysphagiediagnostik phoniatrischer Erkrankungen“
„- Durchführung und digitale Auswertung der Videopharyngolaryngoskopie“
d) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
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36. Abschnitt B Nummer 10 „Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten“ wird wie folgt geändert:
a) Unter der Überschrift werden die Wörter „(Hautarzt/Hautärztin)“ gestrichen.
b) In der zweiten Überschrift werden nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten“ die
Wörter „(Hautarzt/Hautärztin)“ angefügt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 5. Spiegelstrich werden vor dem Wort „Erkrankungen“ die Wörter „und pseudoallergischer“ eingefügt.
ab) Der 18. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- der Indikationsstellung und Einordnung von Befunden gebietsbezogener histologischer und molekularbiologischer
Untersuchungen“
ac) Nach den Wörtern „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:“ werden folgende zwei Spiegelstriche
eingefügt:
„- unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und
intrakutaner Tests sowie Erstellung eines Therapieplans“
„- Hyposensibilisierung“
ad) Nach dem Spiegelstrich „Sonographie der Haut und hautnahen Lymphknoten einschließlich Doppler/Duplexsonographie
peripherer Gefäße“ wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- dermoskopische Verfahren“
ae) Vor dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- gebietsbezogene Diagnostik sexuell übertragbarer Krankheiten“
37. Abschnitt B Nummer 11 „Gebiet Humangenetik“ wird wie folgt geändert:
a) In der zweiten Überschrift werden nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Humangenetik“ die Wörter „(Humangenetiker/Humangenetikerin)“
angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
In dem 4. Punkt wird vor dem Wort „Gebieten“ das Wort „den“ durch das Wort „anderen“ ersetzt“.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 11. Spiegelstrich werden nach den Wörtern „molekularen Zytogenetik“ die Wörter „und der molekularen
Karyotypisierung mittels Mikro-Array-Analyse“ eingefügt.
bb) In dem 12. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Sequenzermittlung“ die Wörter „und Kopienzahlanalysen“
eingefügt.
cc) In dem Spiegelstrich „genetische Beratungen einschließlich Erhebung der Familienanamnese in 3 Generationen
und Erstellung einer epikritischen Beurteilung bei verschiedenen Krankheitsbildern“ wird die Zahl „3“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
38. Abschnitt B Nummer 12 „Gebiet Hygiene und Umweltmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) In der zweiten Überschrift werden nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin“ die Wörter
„(Hygieniker und Umweltmediziner/Hygienikerin und Umweltmedizinerin)“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt gefasst:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− der Krankenhaushygiene, insbesondere
− Erkennung und Analyse nosokomialer Infektionen
− Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung nosokomialer Infektionen
− Infektionsverhütung, -erkennung und –bekämpfung
− Überwachung der Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung
− Auswertung epidemiologischer Erhebungen
− der Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen und öffentlichen Einrichtungen
− Ortsbegehungen und Risikoanalyse und deren Bewertung unter Gesichtspunkten der Hygiene
− der Mitwirkung bei Planung, Baumaßnahmen und Betrieb von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
− der Erstellung von Hygienekonzepten auch unter Einbeziehung des Wohnumfeldes
− der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen
und allgemeinen Seuchenschutzes
− der Risikobeurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe auch unter Einbeziehung
des Wohnumfeldes
− der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring
− der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie
− der Hygiene von Lebensmitteln sowie Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen und technischer Systeme
− dem gesundheitlichen Verbraucherschutz
− den Grundlagen der Reisemedizin
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
− Analysen von Roh-, Trink-, Mineral-, Brauch-, Bade- und Abwässern, Boden- und Abfallproben einschließlich hygienisch-medizinischer
Bewertung
− Untersuchungen für die Bau- und Siedlungshygiene einschließlich der Lärmbeeinflussung und der Luftqualität
− Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich der Anlagen zur Lebensmittel- und Speiseherstellung“
39. Abschnitt B Nummer 13 „Gebiet Innere Medizin“ wird wie folgt geändert:
a) Die zweite Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Basisweiterbildung für die Fachkompetenzen 13.1 bis 13.10“
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b) Nach der zweiten Überschrift wird der Unterpunkt Weiterbildungszeit eingefügt und wie folgt gefasst:
„Weiterbildungszeit:
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1“
c) Nach dem neuen Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Weiterbildungsinhalt eingefügt.
d) Der neue Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Spiegelstrich werden nach den Wörtern „der Prävention“ die Wörter „einschließlich Impfungen“ gestrichen
ab) Nach dem 9. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen“
ac) Nach den Wörtern „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:“ wird der 1. Spiegelstrich gestrichen.
ad) Nach dem Spiegelstrich „Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der extrakraniellen
Hirn versorgenden Gefäße“ wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Bewertung von Röntgenaufnahmen des Gebietes“
d) Nach dem neuen Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt
und wie folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in einer Weiterbildung im Schwerpunkt der
Inneren Medizin (13.2 bis 13.10) befinden, können diese nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung
innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.“
40. Abschnitt B Nummer 13. 1 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „24 Monate
stationäre Weiterbildung ...“ wird das Wort „und“ gestrichen.
ab) In dem 1. Spiegelstrich wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
ac) In dem 2. Spiegelstrich wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
41. Abschnitt B Nummer 13. 2 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „36 Monate
Weiterbildung...“ wird das Wort „und“ gestrichen.
ab) In dem 1. Spiegelstrich wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 2. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „interventionellen Eingriffen“ die Wörter „in der Mitwirkung“
gestrichen.
bb) In dem 7. Spiegelstrich wird das Wort „Lymphographie“ gestrichen
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Angiologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und
Schwerpunkt Angiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Angiologie
zu führen.“
42. Abschnitt B Nummer 13. 3 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetolgie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „36 Monate
Weiterbildung ...“ wird das Wort „und“ gestrichen.
ab) In dem 1. Spiegelstrich wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
c) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und
Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin
und Endokrinologie und Diabetologie zu führen.“
43. Abschnitt B Nummer 13. 4 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „36 Monate
Weiterbildung ...“ wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In dem 3. Punkt „6 Monate Intensivmedizin, die auch ...“ wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“
ersetzt.
c) Der Unterpunkt Weiterbildungsinhalt wird wie folgt gefasst:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
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− den Inhalten der Basisweiterbildung
− der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der
facharztbezogenen Infektionskrankheiten, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes
− der Endoskopie einschließlich interventioneller Verfahren
− der Ernährungsberatung und Diätetik bei Erkrankungen der Verdauungsorgane einschließlich enteraler und parenteraler
Ernährung
− der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil
der Weiterbildung
− der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen
sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung
auftretender Komplikationen
− der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren, z. B. radiologische und kombiniert radiologischendoskopische
Verfahren wie transjuguläre Leberpunktion, transjugulärer portosystemischer Shunt (TIPSS), perkutane
transhepatische Cholangiographie (PTC) und Drainage (PTD), PTD im Rendez-vouz-Verfahren mit ERCP und bei endosonographischen
Untersuchungen des Verdauungstraktes
− der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
− der Erkennung und konservativen Behandlung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden
Behandlung
− der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
− abdominelle Sonographien einschließlich der Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße
sowie sonographischer Interventionen
− Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller Maßnahmen, z. B. Blutstillung, Varizensklerosierung,
perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion, Dilatationen und Bougierungen, thermische und
andere ablative Verfahren
− endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation
sowie radiologischer Interpretation
− Intestinoskopie
− Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie
− Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe
− interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie,
Thermo- und Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation, Polypektomie
− Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien
− abdominelle Punktionen einschließlich Leberpunktionen
− manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Verdauungstraktes
− Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus, H2-Atemteste, C13 Atemteste
− zytostatische immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen
der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
− Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin
und Schwerpunkt Gastroenterologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und
Gastroenterologie zu führen.“
44. Abschnitt B Nummer 13. 5 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „36 Monate
Weiterbildung ...“ wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In dem 1. Spiegelstrich wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
c) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Geriatrie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und
Schwerpunkt Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Geriatrie zu
führen.“
45. Abschnitt B Nummer 13. 6 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „36 Monate
Weiterbildung ...“ wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In dem 3. Punkt 6 Monate Intensivmedizin ... wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 1. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
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„- der Epidemiologie, Prophylaxe und Prognosebeurteilung maligner Erkrankungen“
bb) In dem neuen 3. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „hämorrhagischer Diathesen“ die Wörter „angeborener
und erworbener“ eingefügt.
cc) Der neue 6. Spiegelstrich wird gestrichen.
dd) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Durchführung von Punktionen von Pleura, Liquor, Lymphknoten, Haut, Knochenmark und Knochenmarkstanzen“
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie bzw. die Facharztbezeichnung
Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zu führen.“
46. Abschnitt B Nummer 13. 7 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ... und dem 2. Punkt 36 Monate Weiterbildung
... wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In dem 3. Punkt 6 Monate Intensivmedizin ... wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Der 5. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- therapeutischen Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen)“
bb) In dem 7. Spiegelstrich wird das Wort „und“ gestrichen.
cc) In dem 8. Spiegelstrich wird das Wort „Venen“ durch das Wort „Gefäße“ ersetzt.
dd) In dem 9. Spiegelstrich werden vor dem Wort „Therapie“ die Wörter „Diagnostik und“ eingefügt.
ee) In dem 14. Spiegelstrich wird das Wort „Venen“ durch das Wort „Gefäße“ ersetzt.
ff) Der 19. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Langzeituntersuchungsverfahren“
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Kardiologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und
Schwerpunkt Kardiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Kardiologie
zu führen.“
47. Abschnitt B Nummer 13. 8 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung“ ... und dem 2. Punkt „36 Monate
Weiterbildung“ ... wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In dem 3. Punkt 6 Monate Intensivmedizin ... wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
c) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem 5. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Diagnostik und Therapie von Kollagenosen und Vaskulitiden mit Nierenbeteiligung in interdisziplinärer Zusammenarbeit“
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Nephrologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und
Schwerpunkt Nephrologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Nephrologie
zu führen.“
48. Abschnitt B Nummer 13. 9 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „36 Monate
Weiterbildung ...“ wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In dem 3. Punkt „6 Monate Intensivmedizin ...“ wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt gefasst:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− den Inhalten der Basisweiterbildung
− der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, der Pulmonalgefäße, des Mediastinums,
der Pleura,der Thoraxwand und Atemmuskulatur sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler
Erkrankungen
− der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen respiratorischen Insuffizienz
− den Krankheiten durch inhalative Umwelt-Noxen sowie durch Arbeitsplatzeinflüsse
− den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen
− der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil
der Weiterbildung
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− der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen
sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung
auftretender Komplikationen
− den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane
− den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose
− der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen
− der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
− Tabakentwöhnung und nichtmedikamentösen Therapiemaßnahmen, wie Patientenschulung und medizinischer Trainingstherapie
− der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
− sonographische Diagnostik von Lunge, Pleura und Thoraxwandstrukturen, des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes
sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums und transbronchiale Untersuchungen der
Lunge
− flexible Bronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage sowie sämtliche Biopsietechniken
− Pleuradrainage und Pleurodese sowie Durchführung von perhorakalen Punktionen von Lunge oder pulmonalen
Raumforderungen
− Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
− Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie
− Ganzkörperplethysmographien
− Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
− Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik
− unspezifische Hyperreagibilitätstestung der unteren Atemwege
− Blutgase und Säure-Basen-Haushalt im arteriellen Blut
− Belastungsuntersuchungen einschließlich Spiro-Ergometrie
− unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner, intrakutaner
und inhalativer Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplans
− Hyposensibilisierung
− Mitwirkung bei Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter
− Inhalationstherapie
− Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung
− zytostatische, immunmudolatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen
der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
− Chemotherpiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Pneumologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und
Schwerpunkt Pneumologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Pneumologie
zu führen.“
49. Abschnitt B Nummer 13.10 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „36 Monate
Weiterbildung ...“ wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In dem 3. Punkt „6 Monate Intensivmedizin ...“ wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Der 2. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen und Osteopathien sowie insbesondere
der immunsuppressiven und –modulatorischen medikamentösen Therapie entzündlich-rheumatischen
Systemerkrankungen wie den Kollagenosen, den Vaskulitiden, den entzündlichen Muskelerkrankungen, den
chronischen Arthritiden und Spondyloarthropathien und der speziellen Schmerztherapie rheumatischer Erkrankungen“
bb) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Osteodensitometrie“
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie
folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und
Schwerpunkt Rheumatologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Rheumatologie
zu führen.“
50. Die Übergangsbestimmungen am Ende von Abschnitt B Nummer 13 „Gebiet Innere Medizin“ werden gestrichen.
51. Abschnitt B Nummer 14 „Gebiet Kinder- und Jugendmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Definition“ werden nach dem Wort „Sozialpädiatrie“ die Wörter „und der Schutzimpfungen“ gestri-
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chen.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 2. Spiegelstrich wird das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt.
bb) In dem 3. Spiegelstrich wird nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Spiegelstrich werden vor dem Wort „Kindes“ die Wörter Säuglings, Kleinkindes,“ eingefügt.
bb) In dem 3. Spiegelstrich wird das Wort „Gesundheitsberatung“ durch die Wörter „Gesundheitsberatung/-vorsorge“
ersetzt.
cc) In dem 5. Spiegelstrich werden die Wörter „einschließlich Impfungen“ gestrichen.
dd) Nach den Wörtern „orientierende Hör- und Seh-Screening-Untersuchungen“ werden folgende zwei Spiegelstriche
eingefügt:
„- unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und
intrakutaner Tests sowie Erstellung eines Therapieplanes“
„- Hyposensibilisierung“
d) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
52. Abschnitt B Nummer 14. SP.1 „Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und –Onkologie“ wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
(Kinder-Hämatologe und –Onkologe/Kinder-Hämatologin und -Onkologin)“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 1. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Schwerpunktkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als integraler
Bestandteil der Weiterbildung“
bb) Der neue 3. Spiegelstrich wird gestrichen.
cc) Nach den Wörtern „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:“ werden folgende zwei Spiegelstriche
eingefügt:
„- zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen
des Schwerpunktes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen“
„- Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“
53. Abschnitt B Nummer 14. SP.2 „Schwerpunkt Kinder-Kardiologie“ wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
(Kinder-Kardiologe/Kinder-Kardiologin)“
54. Abschnitt B Nummer 14. SP.3 „Schwerpunkt Neonatologie“ wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Neonatologie
(Neonatologe/Neonatologin)“
55. Abschnitt B Nummer 14. SP.4 „Schwerpunkt Neuropädiatrie“ wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Neuropädiatrie
(Neuropädiater/Neuropädiaterin)“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
− bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
− 6 Monate in Neurologie angerechnet werden
− bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 5. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Erkrankungen“ die Wörter „und Muskelerkrankungen“ eingefügt.
bb) In dem 10. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Entwicklungsstörungen“ die Wörter „sowie von Behinderungen
und ihrer psychosozialen Folgen“ eingefügt:
cc) Der 13. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- der Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren, Bewegungstherapien einschließlich Laufbandtherapien,
krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie, Hilfsmittelversorgung, Sozialmaßnahmen
und neuropsychologischem Therapieverfahren“
dd) Der 15. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Ultraschalluntersuchungen des zentralen und peripheren Nervensystems und der Muskulatur“
56. Abschnitt B Nummer 15 „Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie“ werden die Wörter
„(Kinder- und Jugendpsychiater und –psychotherapeut/Kinder- und Jugendpsychiaterin und –psychotherapeutin)“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
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• 12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie, davon können
− 6 Monate in Neuropädiatrie angerechnet werden
− können bis zu 30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 10. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung als integraler
Bestandteil der Weiterbildung einschließlich der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit“
ab) Der drittletzte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- 240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie bzw. in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden
im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie
im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht“
ac) Der letzte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im
gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.“
57. Abschnitt B Nummer 17 „Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ werden die Wörter
„(Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe/Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologin)“ angefügt.
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem letzten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Nukleinsäureamplifikationstechniken zum Nachweis und zur Charakterisierung von Erregern“
c) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
58. Abschnitt B Nummer 18 „Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird im 2. Spiegelstrich nach dem Wort „abgeleistet“ ein Schrägstrich und das
Wort „angerechnet“ eingefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 6. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
ab) Nach dem neuen 17. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Tracheotomien“
ac) In dem neuen 19. Spiegelstrich werden im 8. Anstrich nach dem Wort „Nerven-Verlagerungen“ ein Komma und
die Wörter „Neurolyse und Wiederherstellung der sensiblen und motorischen Nerven“ angefügt
ad) In dem neuen 19. Spiegelstrich werden im 9. Anstrich vor dem Wort „Umschneidung“ die Wörter „Anlegen oder“
eingefügt
59. Dem Abschnitt B Nummer 19 wird folgende neue Nummer 19 vorangestellt:
„19. Gebiet Nervenheilkunde
Definition:
Die Nervenheilkunde umfasst die Diagnostik, Prävention, nichtoperative Therapie und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen,
peripheren und vegetativen Nervensystems sowie bei psychischen Erkrankungen oder Störungen.
Facharzt/Fachärztin für Nervenheilkunde
(Nervenarzt/Nervenärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nervenheilkunde ist die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der Diagnostik und Therapie neurologischer und psychischer Erkrankungen
und Störungen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 36 Monate im Gebiet Neurologie, davon mindestens 24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung im
Akutkrankenhaus. Bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder 6 Monate in Neurochirurgie oder Neuropathologie können
angerechnet werden
• 36 Monate im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie, davon mindestens 24 Monate in der stationären psychiatrischen und
psychotherapeutischen Patientenversorgung. Bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie können angerechnet
werden
Bis zu 24 Monate können im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− Neuropathologie, pathologischer Neurophysiologie, Psychopathologie und Neuropsychologie
− der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Anamnese unter Einbeziehung psychopathologischer, biographischer,
psychodynamischer und sozialer Gesichtspunkte
− der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Untersuchung einschließlich der Verhaltensbeobachtung und
Exploration
− der Krankheitslehre und Differentialdiagnose neurologischer, psychiatrischer und gerontopsychiatrischer Krankheitsbilder
− den psychodiagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich standardisierter Befunderhebung, Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen,
Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik
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− der Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer Untersuchungsmethoden
− der Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung neuroradiologischer Untersuchungen
− der Indikationsstellung zur Psychotherapie
− der Definition von Behandlungszielen, dem Aufstellen eines Therapieplanes, der differenzierten Indikation für verschiedene Therapieverfahren
wie Somato-, Sozio- und Psychotherapie
− der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen
− Krankheits- und Rückfallverhütung, der Optimierung der Therapie unter Einbeziehung von Familie und sozialem Umfeld, der Krisenintervention
und Sucht- und Suizidprophylaxe
− der Rehabilitation einschließlich extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen sowie multidisziplinäre Team- und Gruppenarbeit
mit Patientenangehörigen und insbesondere mit Pflegepersonal und Sozialarbeitern
− der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde- der Probenentnahme
und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie
in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
− der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
− der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen)
einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/ Nutzenrelation),Risiken des Arzneimittelmissbrauchs, gesetzliche Auflagen
bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
− Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung,
Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend-
und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
− der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker unter besonderer Berücksichtigung
der ärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht
− psychiatrischer Begutachtung bei üblichen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-, Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit,
einschließlich Personenrechtsfragen
− der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
− der psychosomatischen Grundversorgung
− Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Biochemie des Nervensystems und der Muskulatur
− die Humangenetik bei neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen und Störungen
− psychotherapeutische Behandlungsmethoden
− Prävention, Gesundheitsberatung und –erziehung“
60. In Abschnitt B werden die bisherigen Nummern 19 bis 33 die neuen Nummern 20 bis 34.
61. In Abschnitt B wird die neue Nummer 20 „Gebiet Neurochirurgie“ wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 1. Punkt wird folgender 2. Punkt eingefügt:
„• 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurochirurgischer Patienten“
ab) In dem 1. Spiegelstrich wird nach dem Wort „Anästhesiologie,“ das Wort „Anatomie“ und ein Komma eingefügt.
ac) In dem 1. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „angerechnet werden“ die Wörter „oder neurochirurgischer
Intensivmedizin“ gestrichen.
62. In Abschnitt B wird die neue Nummer 21 „Gebiet Neurologie“ wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung im Akutkrankenhaus
• 12 Monate in Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie
• 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten
− können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin, Anatomie, Neurochirurgie, Neuropathologie,
Neuroradiologie und/oder Physiologie angerechnet werden
− können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 12. Spiegelstrich wird vor dem Wort „Neuropsychologie“ das Wort „medizinischen“ gestrichen.
bb) Nach dem 16. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Akutbehandlung von Suchterkrankungen“
cc) In dem neuen 21. Spiegelstrich werden nach dem Wort „akustisch“ die Wörter „und motorisch“ eingefügt.
dd) Der neue 27. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- sonographische Untersuchungen von Nervensystem und Muskeln sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen extra-
und intrakranieller hirnversorgender Gefäße“
63. In Abschnitt B wird die neue Nummer 22 „Gebiet Nuklearmedizin“ wie folgt geändert:
In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ werden im 13. Spiegelstrich nach dem Wort „tomographischer“ die Wörter „Verfahren
mittels“ eingefügt.
64. In Abschnitt B wird die neue Nummer 23 „Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Der 1. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- 3 Monate durch einen Postgraduierten-Kurs in Public Health ersetzt werden“
bb) Nach dem Punkt „6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie“ wird folgender Punkt eingefügt:
„- hierauf können 3 Monate in einem Gesundheitsamt, dessen Sozialpsychiatrischer Dienst durch eine Fachärztin/
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einen Facharzt für Psychiatrie geleitet wird, angerechnet werden, wenn eine gesonderte Weiterbildungsbefugnis
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 vorliegt“
c) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ werden im 14. Spiegelstrich nach dem Wort „Präventionsprogrammen“ die
Wörter „sowie deren Umsetzung und Bewertung“ eingefügt.
65. In Abschnitt B wird die neue Nummer 24 „Gebiet Pathologie“ wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsziel“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsinhalte“ das Komma und die Wörter „die
auf der Basisweiterbildungen (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen.
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird dem 1. Spiegelstrich folgender neuer 1. Spiegelstrich vorangestellt:
„- der speziellen pathologischen Anatomie der verschiedenen Körperregionen“
66. In Abschnitt B wird die neue Nummer 24.1 „Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie“ wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie, davon können bis zu
− 12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neuroradiologie und/oder Psychiatrie und Psychotherapie
angerechnet werden“
67. In Abschnitt B wird die neue Nummer 24.2 „Facharzt/Fachärztin für Pathologie“ wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie, davon können bis zu
− 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden“
68. In Abschnitt B wird die neue Nummer 25 „Gebiet Pharmakologie“ wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsziel“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsinhalte“ das Komma und die Wörter „die
auf der Basisweiterbildungen (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen.
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden im 1. Punkt nach den Wörtern „der unmittelbaren Patientenversorgung“
eine Komma und die Wörter „die auch währen der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet werden können“
eingefügt.
69. In Abschnitt B wird die neue Nummer 25.1 „Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie“ wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
• 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie, davon können bis zu
− 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der 5. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„- der Bewertung von Arzneimitteln in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder dem Prüfarzt“
70. In Abschnitt B wird die neue Nummer 25.2 „Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie“ wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
• 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie“
71. In Abschnitt B wird die neue Nummer 26 „Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin“ wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin“ werden die Wörter „(Physikalischer
und Rehabilitativer Mediziner/Physikalische und Rehabilitative Medizinerin)“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem zweiten Punkt wird vor dem Wort „Anästhesiologie“ das Wort „Allgemeinmedizin“ und ein Komma eingefügt.
bb) In dem dritten Punkt wird die Zahl „12“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt gefasst:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung
− der Klassifikation von funktionalen Gesundheitsstörungen nach der aktuellen Definition der WHO
− der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung
bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration
in Bereiche der beruflich/schulischen, sozialen und persönlichen Teilhabe
− den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden Krankheiten, Verletzungen und Störungen und deren
Verlaufskontrolle
− der Indikationsstellung, Verordnung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der
physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung
− den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der
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Kinesiologie und der Steuerung von Gelenk-, Muskel-, Nerven- und Organfunktionen
− der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen des Alters
− der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie,
Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalationstherapie, Wärme- und Kälteträgertherapie,
Balneotherapie, Phototherapie
− der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
− Aufgaben, Strukturen und Leistungen in der Sozialversicherung
− den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich
Kontextfaktoren (Assessments)
− der Erstellung von Behandlungs- und Rehabilitationsplänen einschließlich Steuerung, Überwachung und Dokumentation
des Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär-, Tertiärprävention und der Nachsorge
− der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung
− der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
− psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
− der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit, des
Grades der Behinderung sowie der Pflegebedürftigkeit auch unter gutachterlichen Aspekten
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
− Erstellung von Behandlungs- und Rehabilitationsplänen einschließlich deren epikritischer Bewertung
− spezielle Verfahren der rehabilitativen Diagnostik, z. B. sensomotorische Tests, Leistungs-, Verhaltens- und Funktionsdiagnostiktests,
neuropsychologische Tests
− rehabilitative Interventionen, z. B. Rehabilitationspflege, Dysphagietherapie, neuropsychologisches Training, Biofeedbackverfahren,
Musik- und Kunsttherapie, rehabilitative Sozialpädagogik, Diätetik, Entspannungsverfahren
− funktionsbezogene apparative Messverfahren, z. B. Muskelfunktionsanalyse, Stand- und Ganganalyse, Bewegungsanalyse,
Algometrie, Thermometrie“
72. In Abschnitt B wird die neue Nummer 27 „Gebiet Physiologie“ wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Physiologie“ werden die Wörter „Physiologe/Physiologin“ angefügt.
73. In Abschnitt B wird die neue Nummer 28 „Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie“ wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Spiegelstrich wird das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt.
bb) Der letzte Punkt wird wie folgt gefasst:
„• können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich oder bis zu 6 Monaten im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
abgeleistet/angerechnet werden“.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt gefasst:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
− der allgemeinen und speziellen Psychopathologie
− psychodiagnostischen Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik
− den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen und der Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen
− Krankheitsverhütung, Früherkennung, Prävention, Rückfallverhütung unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention,
Sucht- und Suizidprophylaxe
− Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
− der Krankheitsverhütung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxikationen und
Entgiftungen, Motivationsbehandlung sowie Entwöhnungsbehandlung einschließlich der Zusammenarbeit mit dem
Suchthilfesystem
− der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung als integraler Bestandteil
der Weiterbildung einschließlich der Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit
− der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen bei lern- und geistigbehinderten Menschen
− den Grundlagen der Sozialpsychiatrie
− den Grundlagen der psychosozialen Therapien sowie Indikation zu ergotherapeutischen, sport- und bewegungstherapeutischen,
musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen
− der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen, insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären
Einrichtungen und der Gemeindepsychiatrie
− der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren und Methoden, insbesondere
der kognitiven Verhaltenstherapie und der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
− der Erkennung und Behandlung gerontopsychiatrischer Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte
− den neurobiologischen Grundlagen psychischer Störungen, den Grundlagen der neuro-psychiatrischen Differentialdiagnose
und klinisch-neurologischer Diagnostik einschließlich Elektrophysiologie
− der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie
− der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der
Schmerzwahrnehmung und der Sexualentwicklung und -funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität
− der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich Drugmonitoring, der Erkennung und Verhütung unerwünschter
Therapieeffekte sowie der Probleme der Mehrfachverordnungen und der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs
− der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung
− den Grundlagen der forensischen Psychiatrie
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− der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung, Betreuung und Behandlung psychisch Kranker
Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil
− Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder
− Methodik und Technik der neurologischen Anamnese
− Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung
− Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden
− Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale
− Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen
Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil (Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung
oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
Psychiatrie
− 60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen
− 60 Doppelstunden Fallseminar in allgemeiner und spezieller Psychopathologie mit Vorstellung von 10 Patienten
− 10 Stunden Seminar über standardisierte Befunderhebung unter Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen
und Teilnahme an einem Fremdrater-Seminar
− Durchführung, Befundung und Dokumentation von 40 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision
einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung aus den Bereichen primär psychischer
Erkrankungen, organisch bedingter psychischer Störungen und Suchterkrankungen
− 40 Stunden Fallseminar über die pharmakologischen und anderen somatischen Therapieverfahren einschließlich praktischer
Anwendungen
− 10-stündige Teilnahme an einer Angehörigengruppe unter Supervision
− 40 Stunden praxisorientiertes Seminar über Sozialpsychiatrie einschließlich somatischer, pharmakologischer und psychotherapeutischer
Verfahren
− Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht
Psychotherapie
− 100 Stunden Seminare, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie insbesondere
allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und
Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe und Familie, Gesprächspsychotherapie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtliche,
lerngeschichtliche und psychodynamische Aspekte von Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Suchterkrankungen
und Alterserkrankungen
− 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
− 10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung
− 10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision
− 240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren
im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie
im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. Patient mit Schizophrenie, affektiven Erkrankungen,
Angst- und Zwangsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen
Selbsterfahrung
− 150 Stunden Einzel- und/oder Gruppenselbsterfahrung in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie
bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren
erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.
− 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder interaktionsbezogene Fallarbeit“
74. In Abschnitt B wird die neue Nummer 28. SP.1 „Schwerpunkt Forensische Psychiatrie“ wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Forensische Psychiatrie (Forensischer Psychiater/Forensische Psychiaterin)“
75. In Abschnitt B wird die neue Nummer 29 „Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 2. Punkt werden vor den Wörtern „Innere Medizin“ die Wörter „Allgemeinmedizin oder“ eingefügt.
bb) In dem 2. Spiegelstrich wird das Wort „den“ durch das Wort „anderen“ ersetzt.
cc) In dem letzten Spiegelstrich werden nach dem Wort „abgeleistet“ ein Schrägstrich und das Wort „angerechnet“
eingefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt gefasst:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung und Rehabilitation psychosomatischer Erkrankungen
und Störungen einschließlich Familienberatung, Sucht- und Suizidprophylaxe
− der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren und Methoden, insbesondere
der kognitiven Verhaltenstherapie oder der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
− der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnahmen
− Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
− Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer Erkrankungen, die einer psychosomatischen Behandlung bedürfen
− Erkennung und Behandlung seelisch-körperlicher Wechselwirkungen bei chronischen Erkrankungen, z. B. onkologischen,
neurologischen, kardiologischen, orthopädischen und rheumatischen Erkrankungen sowie Stoffwechsel- und
Autoimmunerkrankungen
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eKanntmachunGen
− der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
− der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs
− der Erkennung und psychotherapeutischen Behandlung von psychogenen Schmerzsyndromen
− autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
− der Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken
− Grundlagen in der Verhaltenstherapie und psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
− Kriseninterventionen unter Supervision
− 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit bzw. interaktionsbezogene Fallarbeit
− psychosomatisch-psychotherapeutische Konsiliar- und Liaisonarbeit
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
(Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben)
Theorievermittlung: 240 Stunden in
− psychodynamischer Theorie: Konfliktlehre, Ich-Psychologie, Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie
− eurobiologischen und psychologischen Entwicklungskonzepten, Entwicklungspsychologie, Psychotraumatologie, Bindungstheorie
− allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer Nosologie und Neurobiologie
− allgemeiner und spezieller Neurosen-, Persönlichkeitslehre und Psychosomatik
− den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie sowie allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur
Pathogenese und Verlauf
− psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhaltensdiagnostik
− Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und der Gruppe einschließlich systemische Theorien
− den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und verhaltenstherapeutischen Psychotherapiemethoden
− Konzepten der Bewältigung von somatischen Erkrankungen sowie Technik der psychoedukativen Verfahren und speziellen
Verfahren der Diagnostik bei seelisch-körperlichen Wechselwirkungen, z. B. in der Onkologie, Diabetologie,
Geriatrie, Gynäkologie und anderen somatischen Disziplinen
− Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung
Diagnostik
− 100 dokumentierte und supervidierte Untersuchungen (psychosomatische Anamnese einschließlich standardisierter
Erfassung von Befunden, analytisches Erstinterview, tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, Verhaltensanalyse,
strukturierte Interviews und Testdiagnostik), davon
− 20 Untersuchungen im psychosomatischen Konsiliar- und Liaisondienst
Behandlung
− 1500 Stunden Behandlungen und Supervision nach jeder vierten Stunde (Einzel- und Gruppentherapie einschließlich
traumaorientierter Psychotherapie, Paartherapie einschließlich Sexualtherapie sowie Familientherapie) bei mindestens
40 Patienten aus dem gesamten Krankheitsspektrum des Gebietes mit besonderer Gewichtung der psychosomatischen
Symptomatik unter Einschluss der Anleitung zur Bewältigung somatischer und psychosomatischer Erkrankungen
und Techniken der Psychoedukation
Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer der beiden Grundorientierungen abzuleisten
in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen Behandlungsverfahren
− 6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behandlungsfall
− 6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall
− 4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behandlungsfall
− 10 Kriseninterventionen unter Supervision
− 2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden
− 2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden
− 25 Fälle der Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken
− 100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten
oder in verhaltenstherapeutischen Verfahren
− 10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden
− 10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden
− 4 Paar- oder Familientherapien
− 6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative Gruppe oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel
auch als Co-Therapie
− 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
Selbsterfahrung
in der gewählten Grundorientierung wahlweise
− 150 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische oder psychoanalytische Einzelselbsterfahrung und 70 Doppelstunden
Gruppenselbsterfahrung
oder
− 70 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung einzeln oder in der Gruppe“
c) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
76. In Abschnitt B wird die neue Nummer 30 „Gebiet Radiologie“ wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „angerechnet werden“ die Wörter „und/oder in Nuklearmedizin“
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eingefügt.
bb) In dem 2. Spiegelstrich wird das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt.
b) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
77. In Abschnitt B wird die neue Nummer 30. SP.1 „Schwerpunkt Kinderradiologie“ wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Kinderradiologie (Kinderradiologe/Kinderradiologin)“
78. In Abschnitt B wird die neue Nummer 30. SP.2 „Schwerpunkt Neuroradiologie“ wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schwerpunkt Neuroradiologie (Neuroradiologe/Neuroradiologin)“
79. In Abschnitt B wird die neue Nummer 31 „Gebiet Rechtsmedizin“ wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird im 1. Spiegelstrich vor den Wörtern „Öffentliches Gesundheitswesen“ das
Wort „Anatomie“ und ein Komma eingefügt.
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ werden im 3. Spiegelstrich nach dem Wort „Todesermittlung“ die Wörter „sowie
bei Körperschäden“ gestrichen.
80. In Abschnitt B wird die neue Nummer 32 „Gebiet Strahlentherapie“ wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Strahlentherapie“ werden die Wörter „(Strahlentherapeut/Strahlentherapeutin)“
angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „angerechnet werden“ die Wörter „der unmittelbaren Patientenversorgung“
eingefügt.
bb) In dem 2. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „angerechnet werden“ die Wörter „und/oder Nuklearmedizin“
eingefügt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Der 6. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- der Behandlung von Tumoren im Rahmen von Kombinationsbehandlungen und interdisziplinärer Therapiekonzepte
einschließlich der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als
integraler Bestandteil der Weiterbildung“
bb) Vor dem letzten Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche eingefügt:
„- zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezykliden bei soliden Tumorerkrankungen
der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen“
„- Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“
81. In Abschnitt B wird die neue Nummer 33 „Gebiet Transfusionsmedizin“ wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 1. Punkt wird vor dem Wort „Anästhesiologie“ das Wort „Allgemeinmedizin“ und ein Komma eingefügt.
bb) In dem 1. Punkt wird nach dem Wort „Urologie“ das Wort „nachzuweisen“ gestrichen.
cc) In dem 1. Spiegelstrich wird das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 1. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Diagnostik von Antigenen und Blutzellen“
bb) Der neue 3. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- dem Nachweis von Antikörpern einschließlich Verträglichkeitsprobe vor Transfusionen und Transplantationen“
cc) Der neue 10. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- der präparativen Hämopherese beim Blutspender und der therapeutischen Hämapherese beim Patienten“
dd) In dem neuen 12. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Produktbearbeitung“ ein Komma und die Wörter „Freigabe
und Lagerung“ angefügt.
ee) In dem neuen 13. Spiegelstrich wird das Wort „Zellen“ durch das Wort „Vorläuferzellen“ ersetzt.
ff) In dem neuen 15. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Freigabe“ ein Komma und das Wort „Verteilung“ eingefügt.
gg) Der neue 26. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- den Grundlagen für den Verkehr von Blut und Blutprodukten“
hh) Nach dem neuen 25. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Aufbau und Leitung von Transfusionskommissionen im Krankenhaus/Praxis“
ii) In dem letzten Spiegelstrich wird das Wort „Hämapherese“ durch das Wort „Apheresen“ ersetzt
82. In Abschnitt B wird die neue Nummer 34 „Gebiet Urologie“ wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird im 3. Spiegelstrich nach dem Wort „abgeleistet“ ein Schrägstrich und das
Wort „angerechnet“ eingefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 22. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik“
bb) Nach dem neuen 29. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Bewertung von Röntgenaufnahmen des Gebietes“
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83. Abschnitt C „Zusatz-Weiterbildungen“ (Tabellarische Übersicht) wird wie folgt gefasst:
Zusatzbezeichnung (ZB)
ZB 1 Ärztliches Qualitätsmanagement
ZB 2 Akupunktur
ZB 3 Allergologie
ZB 4 Andrologie
ZB 5 Dermatohistologie
ZB 6 Diabetologie
ZB 7 Flugmedizin
ZB 8 Geriatrie
ZB 9 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
ZB 10 Hämostaseologie
ZB 11 Handchirurgie
ZB 12 Homöopathie
ZB 13 Infektiologie
ZB 14 Intensivmedizin
ZB 15 Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
ZB 16 Kinder-Gastroenterologie
ZB 17 Kinder-Nephrologie
ZB 18 Kinder-Orthopädie
ZB 19 Kinder-Pneumologie
ZB 20 Kinder-Rheumatologie
ZB 21 Labordiagnostik – fachgebunden –
ZB 22 Magnetresonanztomographie – fachgebunden –
ZB 23 Manuelle Medizin/Chirotherapie
ZB 24 Medikamentöse Tumortherapie
ZB 25 Medizinische Informatik
ZB 26 Naturheilverfahren
ZB 27 Notfallmedizin
ZB 28 Orthopädische Rheumatologie
ZB 29 Palliativmedizin
ZB 30 Phlebologie
ZB 31 Physikalische Therapie und Balneologie
ZB 32 Plastische Operationen
ZB 33 Proktologie
ZB 34 Psychoanalyse
ZB 35 Psychotherapie – fachgebunden –
ZB 36 Rehabilitationswesen
ZB 37 Röntgendiagnostik – fachgebunden –
ZB 38 Schlafmedizin
ZB 39 Sozialmedizin
ZB 40 Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZB 41 Spezielle Schmerztherapie
ZB 42 Spezielle Unfallchirurgie
ZB 43 Spezielle Viszeralchirurgie
ZB 44 Sportmedizin
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ZB 45 Suchtmedizinische Grundversorgung
ZB 46 Tropenmedizin
84. Dem Abschnitt C ZB 1 wird folgende neue ZB 1 vorangestellt:
„ZB 1 Ärztliches Qualitätsmanagement
Definition
Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung von Strukturen,
Prozessen und Ergebnissen in der medizinischen Versorgung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz für Ärztliches Qualitätsmanagement nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1
Weiterbildungszeit
200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Ärztliches Qualitätsmanagement
Weiterbildungsinhalt
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen
− der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen
− der Darlegung und Anwendung von Qualitätsmanagement-Modellen
− den Grundlagen der Evidence-based Medicine
− der Moderation von Qualitätsprozessen
− der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren
− der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von ärztlichen Leitlinien
85. Die alten ZB 1 bis ZB 3 werden die neuen ZB 2 bis ZB 4.
86. In Abschnitt C wird die neue ZB 2 „Akupunktur“ wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ werden nach dem Wort „Facharztanerkennung“ die
Wörter „in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„24 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8
und anschließend
96 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur
60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Akupunktur
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, verteilt auf eine Weiterbildungsdauer von mindestens 24 Monaten
20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen
Die Kurse und die Fallseminare müssen sich über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten er strecken.“
c) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ werden in dem 1. Spiegelstrich nach dem Wort „Akupunktur“ die Wörter „einschließlich
der Theorie der Funktionskreise“ angefügt.
87. In Abschnitt C wird die neue ZB 3 „Allergologie“ wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden vor dem Wort „abgeleistet“ die Wörter „bei einem Weiterbildungsbefugten
für Allergologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 8. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Indikationsstellung und Beurteilung von zellulären in-vitro-Testverfahren, z. B. Antigen-abhängige Lymhozytenstimulation,
Durchflusszytometrie, Histamin- und Leukotrien-Freisetzung“
bb) Der neue 14. Spiegelstrich wird gestrichen.
cc) In dem neuen 16. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Immuntherapie“ die Wörter „bis zur Erhaltungsdosis“
angefügt.
dd) Der neue 17. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- besondere Methoden der spezifischen Immuntherapie einschließlich der Therapie mit Insektengiften“
88. In Abschnitt C wird die neue ZB 4 „Andrologie“ wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Andrologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
− 6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie
und Diabetologie oder Urologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Andrologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet
werden“
89. Abschnitt C ZB 5 „Dermatohistologie“ wird wie folgt geändert:
In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden vor dem Wort „abgeleistet“ die Wörter „bei einem Weiterbildungsbefugten für
Dermatohistologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
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90. Abschnitt C ZB 6 „Diabetologie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ wird wie folgt gefasst:
„Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin oder Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden vor dem Wort „abgeleistet“ die Wörter „bei einem Weiterbildungsbefugten
für Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
91. Abschnitt C ZB 7 „Flugmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ wird wie folgt gefasst:
„Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin oder Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Flugmedizin gemäß § 5 Abs.1 Satz 2
180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Flugmedizin
Abweichend davon wird anstelle der 6-monatigen Weiterbildung in Flugmedizin ein über einen Zeitraum von einem Jahr
regelmäßig absolviertes, alle zwei Wochen stattfindendes kollegiales Gespräch unter der Verantwortung des Leiters eines
vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentrums als abweichende, aber gleichwertige Weiterbildung
anerkannt.“
c) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird in dem 8. Spiegelstrich das Wort „Cockpit“ gestrichen
92. Abschnitt C ZB 8 „Geriatrie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Geriatrie“
eingefügt.
b) Der Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird wie folgt gefasst:
„Spezielle Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung
Geriatrie zu führen.“
93. Abschnitt C ZB 9 „Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie“ wird wie folgt geändert:
In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmung“ wird dem Wort „Übergangsbestimmung“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
94. Abschnitt C ZB 10 „Hämostaseologie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ werden vor dem Wort „Anästhesiologie“ die Wörter
„für Allgemeinmedizin“ und ein Komma eingefügt.
b) Der Unterpunkt Weiterbildungszeit wird wie folgt gefasst:
„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Hämostaseologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
− 6 Monate während der Weiterbildung in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie
und Onkologie, Kinder-Hämatologie und -Onkologie oder Transfusionsmedizin bei einem Weiterbildungsbefugten
für Hämostaseologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
95. Abschnitt C ZB 11 „Handchirurgie“ wird wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
− 12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeinchirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie und/
oder Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirurgie gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 abgeleistet werden“
96. Abschnitt C ZB 12 „Homöopathie“ wird wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ werden die Wörter „für Homöopathie“ eingefügt.
ab) Vor dem Wort „ersetzbar“ wird das Wort „auch“ durch das Wort „anteilig“ ersetzt.
97. Abschnitt C ZB 13 Infektiologie wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ wird wie folgt gefasst:
„ Facharztanerkennung im Gebiet Allgemeinmedizin, oder Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Infektiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
− 6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin oder Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin
oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Infektiologie
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
c) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ werden im letzten Spiegelstrich die Wörter „einschließlich Impfprophylaxe“
gestrichen.
98. Abschnitt C ZB 14 „Intensivmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
− 6 Monate während der Weiterbildung in den Gebieten Chirurgie oder Innere Medizin oder in Kinder- und Jugendmedizin,
Neurochirurgie oder Neurologie oder 12 Monate während der Weiterbildung in Anästhesiologie bei einem
Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 abgeleistet werden
− 6 Monate in der Intensivmedizin eines weiteren, unter den Voraussetzungen zum Erwerb genannten Gebietes bei
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einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
Nach dem 20. Spiegelstrich wird folgende zweite Überschrift eingefügt:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gebietsbezogener intensivmedizinischer Behandlungsverfahren
- zusätzlich zu den oben genannten Weiterbildungsinhalten sowie den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
- in:“
99. Abschnitt C ZB 15 „Kinder-Endokrinologie und –Diabetologie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Definition“ werden nach dem Wort „Ergänzung“ die Wörter „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Endokrinologie und –Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2,
davon können bis zu
− 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Endokrinologie und
–Diabetologie gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 abgeleistet werden
− 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden“
100. Abschnitt C ZB 16 „Kinder-Gastroenterologie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Definition“ werden nach dem Wort „Ergänzung“ die Wörter „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Kinder-Gastroenterologie“
eingefügt.
101. Abschnitt C ZB 17 „Kinder-Nephrologie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Definition“ werden nach dem Wort „Ergänzung“ die Wörter „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Nephrologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
− 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Nephrologie gemäß
§ 5 Abs.1 Satz 2 abgeleistet werden
− 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden“
102. Abschnitt C ZB 18 „Kinder-Orthopädie“ wird wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Orthopädie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
− 6 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Orthopädie gemäß §
5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
103. Abschnitt C ZB 19 „Kinder-Pneumologie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Definition“ werden nach dem Wort „Ergänzung“ die Wörter „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Pneumologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
− 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Pneumologie gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
− 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden“
c) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der 9. Spiegelstrich gestrichen.
104. Abschnitt C ZB 20 „Kinder-Rheumatologie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Definition“ werden nach dem Wort „Ergänzung“ die Wörter „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Kinder-Rheumatologie“
eingefügt.
105. Abschnitt CZB 21 „Labordiagnostik – fachgebunden –“ wird wie folgt geändert:
Unter der Überschrift wird folgender Satz angefügt:
„Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Labordiagnostik – fachgebunden – sind integraler Bestandteil der Weiterbildung
zum Facharzt für Labormedizin.“
106. Abschnitt C ZB 22 „Magnetresonanztomographie – fachgebunden –“ wird wie folgt geändert:
In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für fachgebundene
Magnetresonanztomographie“ eingefügt.
107. Abschnitt C ZB 23 „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„120 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie
und anschließend
200 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie“
b) In dem Unterpunkt Übergangsbestimmung wird dem Wort „Übergangsbestimmung“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
108. Abschnitt C ZB 24 „Medikamentöse Tumortherapie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ wird wie folgt gefasst:
„Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin oder für Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirur-
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gie, Neurologie oder Urologie“
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere
Medizin und Hämatologie und Onkologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
− 6 Monate während der Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten
für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
109. Abschnitt C ZB 25 „Medizinische Informatik“ wird wie folgt geändert:
Der Unterpunkt Weiterbildungszeit wird wie folgt gefasst:
„12 Monate in einer an die Patientenversorgung angeschlossenen Einrichtung der Medizinischen Informatik bei einem Weiterbildungsbefugten
für Medizinische Informatik gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder anteilig ersetzbar durch 360 Stunden Kurs-Weiterbildung
gemäß § 4 Abs. 8 in Medizinische Informatik
480 Stunden Praktikum oder Projektarbeit bei einem Weiterbildungsbefugten für Medizinische Informatik gemäß § 5 Abs.
1 Satz 2“
110. Abschnitt C ZB 26 „Naturheilverfahren“ wird wie folgt geändert:
Der Unterpunkt Weiterbildungszeit wird wie folgt gefasst:
„3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Naturheilverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder anteilig
ersetzbar durch 80 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Naturheilverfahren“
111. Abschnitt C ZB 27 „Notfallmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ wird wie folgt gefasst:
„24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1 Satz 1
oder
18 Monate Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1“
b) Der Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird gestrichen.
112. Abschnitt C ZB 28 „Orthopädische Rheumatologie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Orthopädische Rheumatologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
können bis zu
− 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Orthopädische Rheumatologie
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
− 6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in Kinder-Rheumatologie angerechnet werden“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem 3. Spiegelstrich folgendes eingefügt:
„Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
− rheumaorthopädische Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule und den Gelenken
− Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien
− lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsverfahren“
113. Abschnitt C ZB 29 „Palliativmedizin“ wird wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Palliativmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder anteilig ersetzbar durch 120
Stunden Fallseminare einschließlich Supervision nach Ableistung der Kurs-Weiterbildung
40 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Palliativmedizin“
114. Abschnitt C ZB 30 „Phlebologie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Definition“ werden nach dem Wort „umfasst“ die Wörter „in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz“
eingefügt.
b) Der Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ wird wie folgt gefasst:
„Facharztanerkennung“
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
− 6 Monate während der Facharztweiterbildungen in Allgemeinmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, oder
Innere Medizin und Angiologie oder 12 Monate während der Weiterbildung in Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten
für Phlebologie gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 abgeleistet werden“
115. Abschnitt C ZB 31 „Physikalische Therapie und Balneologie“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Definition“ wird wie folgt gefasst:
„Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, Therapie
und Rehabilitation.“
b) Der Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ wird wie folgt gefasst:
„Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“
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c) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmung“ wird dem Wort „Übergangsbestimmung“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.
116. Abschnitt C ZB 32 „Plastische Operationen“ wird wie folgt geändert:
In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Plastische Operationen“
eingefügt.
117. Abschnitt C ZB 33 „Proktologie“ wird wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ werden nach dem Wort „Allgemeinmedizin“ die
Wörter „Allgemeine Chirurgie“ durch das Wort „Allgemeinchirurgie“ ersetzt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
− 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeinmedizin, Allgemeinchirurgie, Kinderchirurgie, Viszeralchirurgie,
Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin, Innere Medizin
und Gastroenterologie oder Urologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
abgeleistet werden“
118. Abschnitt C ZB 34 „Psychoanalyse“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ wird wie folgt gefasst:
„Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Psychoanalyse“
eingefügt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) In dem 2. Spiegelstrich wird die Zahl „400“ durch die Zahl „240“ ersetzt.
bb) In dem 7. Spiegelstrich wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
119. Abschnitt C ZB 35 „Psychotherapie – fachgebunden -“ wird wie folgt geändert:
a) In dem 1. Absatz wird nach dem Wort „Zusatz-Weiterbildung“ das Wort „fachgebunden“ gestrichen und nach dem Wort
„Psychotherapie“ das Wort „- fachgebunden –“ eingefügt.
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Psychotherapie“
eingefügt.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Der 5. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- 35 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe“
bb) Der 13. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- 15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe“
cc) Nach dem 16. Spiegelstrich wird nach dem Wort „Selbsterfahrung“ folgender Satz eingefügt:
„Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.“
dd) Der letzte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- 100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrungen“
120. Abschnitt C ZB 37 „Röntgendiagnostik – fachgebunden -“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) In den Spiegelstrichen 1 bis 5 werden nach dem Wort „Facharztweiterbildung“ jeweils die Wörter „bei einem
Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik – fachgebunden – gemäß § 5 Abs.1 Satz 2“ eingefügt.
bb) Nach dem 5. Spiegelstrich wird folgender Absatz eingefügt:
„und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik des Gefäßsystems bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
− 12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik
– fachgebunden – gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 abgeleistet werden“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem letzten Spiegelstrich folgender Absatz angefügt:
„Röntgendiagnostik des Gefäßsystems:
− der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Gefäßsystems
− den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie
des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
− der Gerätekunde“
121. Abschnitt C ZB 38 „Schlafmedizin“ wird wie folgt geändert:
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Schlafmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon können
− 6 Monate während der Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Innere
Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie bei
einem Weiterbildungsbefugten für Schlafmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der 1. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„- schlafbezogenen Atmungsstörungen, Insomnien und Hypersomnien zentralnervösen Ursprungs, zirkadianen Schlafrhythmusstörungen,
Parasomnien, schlafbezogenen Bewegungsstörungen sowie Schlafstörungen bei körperlichen und
psychischen Erkrankungen, Schlafstörungen, die assoziiert mit andernorts klassifizierbaren organischen Erkrankungen auf-
48 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
treten, und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper Substanzen und Medikamente“
beKanntmachunGen
122. Abschnitt C ZB 39 „Sozialmedizin“ wird wie folgt geändert:
In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Sozialmedizin“ eingefügt.
123. Abschnitt C ZB 40 „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ wird wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
bis zu
− 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirurgie
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
124. Abschnitt C ZB 41 „Spezielle Schmerztherapie“ wird wie folgt geändert:
In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Spezielle Schmerztherapie“
eingefügt.
125. Abschnitt C ZB 42 „Spezielle Unfallchirurgie“ wird wie folgt geändert:
Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:
„36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
− 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2abgeleistet werden“
126. Dem Abschnitt C ZB 43 wird folgende neue ZB 43 vorangestellt:
„ZB 43 Spezielle Viszeralchirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung,
Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere
der gastroenterologischen und endokrinen Organe.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Viszeral chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Viszeralchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
− 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs.
1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
− der Erkennung und nicht operativen sowie operativen Behandlung einschließlich der postoperativen Überwachung von komplexeren
Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere der gastroenterologischen und
endokrinen Organe
− der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen
Beurteilung
− der Durchführung von Operationen höherer Schwierigkeitsgrade einschließlich endoskopischer, laparoskopischer und minimalinvasiver
Operationsverfahren
− der Erhebung dazu erforderlicher intraoperativer radiologischer Befunde unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
− der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren
sowie von endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes
− der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, onkologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen
Behandlungsverfahren
− speziellen instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich ultraschallgesteuerter diagnostischer und therapeutischer
Eingriffe
− Durchführung und Befundung von Koloskopien und Ösophago-Gastro-Duodenoskopien“
127. In Abschnitt C werden die bisherigen ZB 43 bis 45 die neuen ZB 44 bis 46.
128. In Abschnitt C wird die neue ZB 44 „Sportmedizin“ wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ werden nach dem Wort „Facharztanerkennung“ die
Wörter „in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ angefügt.
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „bei einem Weiterbildungsbefugten“ werden die Wörter „für Sportmedizin“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „in Sportmedizin“ werden die Wörter „und anschließend“ gestrichen
cc) Nach den Wörtern „sportärztliche Tätigkeit“ werden die Wörter „unter Supervision eines Weiterbildungsbefugten“
gestrichen.
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem 1. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- den allgemeinen und sportmedizinisch relevanten Grundlagen des Sports“
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 49
eKanntmachunGen
bb) Der neue 4. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- den sportmedizinischen Aspekten der einzelnen Sportarten einschließlich geschlechtsspezifischer Besonderheiten“
cc) Nach dem neuen 4. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- den sportmedizinischen Aspekten des Breiten- und Freizeitsports, des Leistungs- und Hochleistungssports, des
Behinderten- und Alterssports“
129. In Abschnitt C wird die neue ZB 45 „Suchtmedizinische Grundversorgung“ wie folgt geändert:
a) Unter der Überschrift wird folgender Absatz eingefügt:
„Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung sind integraler Bestandteil der Weiterbildung
zur Fachärztin oder zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie sowie zur Fachärztin oder zum
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.“
b) In dem Unterpunkt „Definition“ werden nach dem Wort „umfasst“ die Wörter „in Ergänzung zur Facharztkompetenz“
eingefügt
c) In dem Unterpunkt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ wird das Wort „keine“ durch das Wort „Facharztanerkennung“
ersetzt.
d) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden die Zahl „30“ und die Wörter „Stunden Teilnahme an einer Balint- oder
Fallbesprechungsgruppe“ gestrichen.
130. In Abschnitt C wird die neue ZB 46 „Tropenmedizin“ wie folgt geändert:
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ werden nach dem Wort „Weiterbildungsbefugten“ die Wörter „für Tropenmedizin“
eingefügt.
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ werden im 2. Spiegelstrich die Wörter „und Impfungen“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Dritte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im gesetzlich bestimmten Mitteilungsblatt in Kraft.
Genehmigt:
Potsdam, den 7. September 2011
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
i.A.
Kathrin Küster
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und ist im gesetzlich bestimmten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
Cottbus, den 10. September 2011
Der Präsident der Landesärztekammer Brandenburg
Dr. med. Udo Wolter
50 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
veranstaltunGshInweIs
fachtagung zum Versorgungsstrukturgesetz
Am 11. November 2011 laden
das Ministerium für Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz,
die KVBB, die Landeskrankenhausgesellschaft
und die Landesärztekammer
Brandenburg gemeinsam
eine Fachtagung in Potsdam.
Die Veranstaltung unter dem Titel
„Schwemmt das Versorgungsstrukturgesetz
Ärzte nach Brandenburg“
beleuchtet die verschiedenen
Aspekte des Ärztemangels
im Land.
Wie können wir die Allgemeinmedizin
medIzInIsche fachanGestellte
betriebliche Altersversorgung
Medizinische Fachangestellte (MFA)
mit Tarifbindung haben einen Anspruch
auf einen Arbeitgeberbeitrag
zur betrieblichen Altersversorgung. Tarifbindung
setzt voraus, dass zum einen
der Arbeitgeber Mitglied der AAA
(Arbeitsgemeinschaft zur Regelung
der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/MedizinischenFachangestellten)
und zum anderen die Angestellte
Mitglied des Verbandes medizinischer
Fachberufe ist. Es ist aber auch eine
Anwendung des Tarifvertrages möglich,
wenn seine Geltung im Arbeitsvertrag
vereinbart wurde.
Mit Wirkung vom 01.07.2011 wurde
nunmehr der Arbeitgeberanteil zur betrieblichen
Altersversorgung um 10 €
erhöht (Tarifvertrag zur betrieblichen
Altersversorgung und Entgeltumwandlung
v. 20.01.2011). Aus diesem Anlass
informierte uns die AAA, dass die Tarifpartner
mit Unterstützung durch u. a.
BÄK und KBV die sog. „Gesundheits-
Rente“ haben entwickeln lassen. Die
„GesundheitsRente“ ist ein Produkt
der Deutschen Ärzteversicherung, der
MLP Finanzdienstleistungen AG, der
Deutschen Apotheker- und Ärztebank
und der Pro bAV Pensionskasse. Bei
hInweIs
sind sie Absolvent der universität zu lübeck?
Die Universität zu Lübeck führt eine
Absolventenbefragung im Fach Humanmedizin
ein und hat alle Landesärztekammern
gebeten, ihre Mitglieder,
die sich der Universität verbunden
fühlen, darüber zu informieren.
Eine erste Befragungsrunde richtet
sich an drei Doppeljahrgänge, die
die Universität zu Lübeck 1991/92,
für Studenten attraktiv machen? Welchen
Beitrag kann eine bedarfsgerechte
Weiterbildung leisten? Hilft das
Strukturgesetz niedergelassenen und
angestellten Ärzten, oder sollen sie
sich lieber selber helfen? Dies sind die
grundsätzlichen Fragen, denen sich die
Experten aus Forschung und Praxis in
verschiedenen Themenblöcken widmen.
Die Brandenburgische Gesundheitsministerin
Anita Tack gibt einen
Überblick über die Situation im Land
Brandenburg und erläutert ihre Sicht
auf das Versorgungsstrukturgesetz.
Außerdem melden sich der Vorsitzende
2004/05 oder 2009/10 verlassen haben.
Wenn Sie zu einem dieser Jahrgänge
gehören und Interesse haben
als „ehemaliger Lübecker“ mit Ihrer
Universität in Kontakt zu bleiben, melden
Sie sich bitte bis zum 30. November
2011.
n Linda Brüheim
aKtuell
der KVBB Dr. Hans-Joachim Helming,
Dr. Udo Wolter, Präsident der Landesärztekammer
und Dr. Detlef Troppens,
der Vorsitzende der Landeskrankenhausgesellschaft,
zu Wort.
Die Fachtagung richtet sich sowohl an
praktizierende Ärzte als auch an Studierende
der Medizin, die sich über die
Thematik informieren wollen. Sie findet
von 09:00 bis 15:30 Uhr im Brandenburgsaal
der Staatskanzlei in Potsdam
statt.
n Mark Berger, LÄKB
Interesse finden Sie Informationen hierzu
unter www.gesundheitsrente.de.
Grundsätzlich kann jedes Produkt gewählt
werden. Praxisinhaber werden
durch den Tarifvertrag nicht an die
„GesundheitsRente“ gebunden und
können auch bei anderen Anbietern
Betriebsrenten für Mitarbeiter abschließen.
Allgemeine Informationen hierzu
finden Sie auf den Internetseiten der
Bundesärztekammer (www.bundesaerztekammer.de).
n Ass. jur. Constance Sägner
Rechtsabteilung
Kontakt:
Tel.: 0451 5004749
EMail:
linda.brueheim@medizin.uni-luebeck.de
Weitere Informationen unter:
http://www.uni-luebeck.de/index.
php?id=2932
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 51
Kontakt:
Martina Dittmann,
Ministerium für
Gesundheit, Umwelt
und Verbraucherschutz
(MUGV)
Tel.: 0331 8667494
pressestelle@mugv.
brandenburg.de
Nachtrag
Beim Artikel „Zum
200. Jahrestag der
Verlegung der Viadrina
nach Breslau – Die
Universität wird uns
entrissen (Ausgabe
09/2011, S. 32f.) fehlten
leider die Quellenangaben
zu den
Abbildungen. Diese
stammten von Herrn
RalfRüdiger Targiel,
dem Direktor des
Stadtarchivs in Frankfurt
(Oder). Die Redaktion
bittet, den Fehler
zu entschuldigen.
Johanniter-Krankenhaus
in Treuenbrietzen
Fotos: Johanniter-Krankenhaus
aKtuell
brandenburGs KlInIKen vorGestellt
das Johanniter-Krankenhaus im fläming treuenbrietzen
Das Johanniter-Krankenhaus in
Treuenbrietzen blickt auf eine
wechselvolle Geschichte zurück.
Die Wurzeln liegen in einem 1914
erbauten Heim für Wanderarbeiter.
1916 wurde eine Pflegeanstalt
für sieche Frauen auf dem benachbarten
Grundstück erbaut und im
Ersten Weltkrieg als Lazarett mitgenutzt,
in den 1920er Jahren um
ein Tuberkulosekrankenhaus erweitert.
Die DDR funktionierte es
ab 1952 zum Kreiskrankenhaus
um, bis es Ende 1993 in die Trägerschaft
des Johanniterordens
kam. Heute befinden sich hier moderne
Fachkliniken für InternistischeRheumatologie/Rheumaorthopädie,Pneumologie/Thoraxchirurgie
und Psychiatrie, Psychotherapie
und Psychosomatik.
Die historischen Gebäude und der
denkmalgeschützte Park, der die Klinik
umgibt, haben all diese Umwälzungen
und geschichtlichen Brüche unbeschadet
überstanden. Die größte Veränderung
erfuhr das Haus, als es ab Mitte
der 1990er Jahre von einem überzähligen
Kreiskrankenhaus in ein Fachkrankenhaus
umgewandelt wurde, um den
Bestand zu sichern. Neben der bereits
etablierten Psychiatrische Abteilung
entwickelte sich aus den internistischen
Abteilungen die Klinik für Rheumatologie/Rheumaorthopädie.
Ende
1998 wurde die Lungenfachklinik von
52 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
Beelitz-Heilstätten nach Treuenbrietzen
verlagert, im selben Jahr zog auch die
Krankenhausapotheke aus Beelitz-Heilstätten
nach Treuenbrietzen und versorgt
seitdem – neben dem eigenen
Haus – auch andere Kliniken. 2004
kam die Thoraxchirurgie hinzu.
Neben dem eigentlichen Krankenhaus
liegt das ehemalige Heim für Wanderarbeiter.
Nach seiner aufwändigen Sanierung
im Jahr 2003 beherbergt es
heute eine Krankenpflegeschule, Büros,
einen Festsaal sowie zwei Tageskliniken.
„Die Tageskliniken spielen im
Versorgungskonzept des Johanniter-
Krankenhauses eine tragende Rolle“,
erläutert Geschäftsführerin Brigitte
Scharmach. Alle drei Fachkliniken sind
hier vertreten, die Psychiatrie darüber
hinaus noch in Bad Belzig und Jüterbog.
Die Tageskliniken bilden das Bindeglied
zwischen stationärer Versorgung
und ambulanter Betreuung.
Umfassendes
Versorgungsangebot
Im Laufe der Zeit wurde das Angebot
der Johanniter rund um die Klinik
immer stärker ausgebaut und um
weitere Einrichtungen ergänzt. Im Jahr
2002 kam ein Gesundheitszentrum
für Sozialpsychiatrie mit 32 sozialtherapeutischen
Wohnplätzen für Sucht-
und chronisch psychisch Kranke hinzu.
2007 öffnete das Medianzentrum
für ambulante physio- und ergotherapeutische
Leistungen sowie Rehabilitations-
und Präventionsangebote für
den Bewegungs- und Stützapparat.
Ebenfalls 2007 öffnete das Johanniter-Seniorenzentrum
in Jüterbog, das
neben der allgemeinen stationären
Altenpflege, der Kurzzeit-, der Tages-
und Nachtpflege einen Schwerpunkt
auf die Betreuung und Unterstützung
demenzkranker Menschen legt. Die
vorläufig letzte Einweihung gab es
2009 im Medizinischen Versorgungszentrum
mit Facharztpraxen für Rheumatologie,
Orthopädie, Pneumologie
und Psychiatrie zu feiern. „Dank dieser
Infrastruktur können wir den Patienten
eine umfassende medizinische Versorgung
bieten“, sagt Brigitte Scharmach.
Auch die Klinik selbst bietet einige Besonderheiten,
so etwa eine Ganzkörperkältekammer
für Rheumapatienten,
ein Bewegungsbecken, ein Schlaflabor,
einen Messplatz für Rechtsherzkatheter,
Operationssäle auf dem neuesten
Stand der Technik, eine interdisziplinäre
Intensivstation sowie eine Weaning-
Station. Das breite fachliche Angebot
macht sich auch in der Zusammensetzung
des Teams bemerkbar. In Treuenbrietzen
arbeiten Ärzte, Psychologen,
Psychoonkologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen
und Seelsorger Hand in
Hand. Dabei werden sie von Gesundheits-
und Krankenpflegern, medizinischen
Fachangestellten sowie Kunst-,
Ergo- und Bewegungstherapeuten unterstützt.
Komplettbehandlung an
einem Standort
Der umfassende Versorgungsansatz
findet sich auch im Behandlungskonzept
der drei Fachkliniken wieder.
So bietet die rheumatologische
Klinik in Verbindung mit der operativen
Rheumaorthopädie, eines der
Möglichkeiten für die Aus- und
Weiterbildung von Ärzten
Weiterbildungsermächtigungen für:
• Pneumologie
• Innere Medizin und Allgemein
medizin (Basisweiterbildung)
• Innere Medizin und Pneumologie
• Allergologie
• Psychiatrie und Psychotherapie
• Diagnostische Radiologie
• Thoraxchirurgie
• Chirurgie (Basisweiterbildung)
• Notfallmedizin
• Chirurgie (ohne Visceral, Gefäß
und Thoraxchirurgie)
• Spezielle Schmerztherapie
• Intensivmedizin
• Orthopädie/Unfallchirurgie
• Schlafmedizin
• Innere Medizin und Rheumatologie
• Innere Medizin davon 6 Mon.
Intensivmedizin
hausinterne klinikinterne und klinikübergreifende
Fortbildungsangebote
Regionale und überregionale Fachtagungen
Rheumazentren im Land Brandenburg,
den Patienten eine Komplettbehandlung
an einem Standort. Dies vermeidet
unnötige Verlegungen oder Doppeluntersuchungen
und gewährleistet
eine abgestimmte Diagnostik und Therapie.
Seit Januar 2008 ist die Klinik als
Osteologisches Schwerpunktzentrum
zertifiziert.
Die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie
und Psychosomatik kümmert sich
um Patienten mit Psychosen, neurotischen
Fehlentwicklung, Essstörungen,
Depressionen, Erschöpfungszuständen
und Suchterkrankungen. Hinzu kommt
die Behandlung von seelischen Störungen
im Senium und von akuten Belastungskrisen,
etwa bei Familienkonflikten.
Die interdisziplinären Teams arbeiten
psychodynamisch ausgerichtet
und werden dabei kunsttherapeutisch
unterstützt.
Die Fachklinik für Pneumologie und
Thoraxchirurgie mit ihrer mehr als
100-jährigen Tradition behandelt alle
typischen Lungenkrankheiten wie
Asthma, Bronchitis, Tumore, Allergien
oder Lungenentzündungen.
Familiäre Atmosphäre für
Patienten und Mitarbeiter
Natürlich steht in Treuenbrietzen die
optimale medizinische Versorgung an
erster Stelle, aber wie Brigitte Scharmach
erläutert, soll diese in einer möglichst
familiären Atmosphäre erfolgen:
„Natürlich liegt niemand gern im Krankenhaus,
aber wir bemühen uns, dem
Patienten den Aufenthalt so angenehm
wie möglich zu machen.“ Dabei wird
Wert auf kleine Details und Annehmlichkeiten
gelegt – wie etwa die langen
Öffnungszeiten des Bistros. In
Treuenbrietzen sorgt eine Hausdame
für individuellen Hotelservice. Die ehrenamtlichen
„Grünen Damen“ besuchen
die Patienten, Veranstaltungen
bringen Abwechslung in den Klinikalltag.
„Wir verstehen uns als offenes
Haus“, erklärt die Geschäftsführerin.
„Unsere regelmäßigen kostenlosen
Veranstaltungen zu gesundheitsbezogenen
oder kulturellen Themen stehen
Allgemeine Daten:
JohanniterKrankenhaus im Fläming
Treuenbrietzen GmbH
Johanniterstraße 1
14929 Treuenbrietzen
Tel.: 033748 80
Fax: 033748 82773
information@johannit-trbr.de
Chefärztin der Klinik für
Rheumatologie Dr. Gabriele Zeidler
Chefarzt der Abteilung Rheumaorthopädie
Torsten Klepzig
Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie
und Psychosomatik
Dr. Dr. Christopher Rommel
Chefarzt der Abteilung Pneumologie/
Onkologie Dr. Rainer Krügel
Chefarzt der Abteilung Thorax chirurgie
Dr. Olaf Schega
Chefärztin der Abteilung Allergologie
Dr. Uta Rabe
Chefarzt der Interdisziplinären Intensivstation
Dr. Martin Spielhagen
Geschäftsführerin
Brigitte Scharmach
• 309 stationäre und 61 tagesklinische
Behandlungsplätze
• ambulante Sprechstunden sichern
die regionale und überregionale
Versorgung
• Fallzahl: 8.817 stationär,
1.170 teilstationär, 9.987 gesamt
• 573 Mitarbeiter (432,55 VK)
aKtuell
nicht nur den Patienten, Angehörigen
und Mitarbeitern offen. Auch interessierte
Bürger sind immer gern willkommen.“
Ebenso viel Wert wird auf die
Zufriedenheit der Mitarbeiter gelegt.
Es gibt vielfältige Fort- und Weiterbildungsangebote,
eine Krankenhaus-
apotheke mit Beratung und Verkauf an
die Mitarbeiter sowie Sonderkonditionen
für Präventionsangebote, die Bibliothek
verfügt über ein umfassendes
Sortiment an Fach- und Unterhaltungsliteratur.
Gerade bei jungen Mitarbeitern
spielt die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf eine wichtige Rolle. Die Klinik
unterstützt sie deshalb bei der Suche
nach einer neuen Wohnung oder
einem Krippenplatz und räumt bei Bedarf
auch familienfreundliche Arbeitszeiten
ein.
Hinzu kommt eine eigene, staatlich
anerkannte Krankenpflegeschule mit
60 Ausbildungsplätzen. Auf jeder Station
gibt es einen Praxisanleiter als Ansprechpartner.
Die Auszubildenden
werden nicht nur vor Ort im Krankenhaus,
sondern auch in den umliegenden
Arztpraxen, Sozialstationen und
Altenpflegeeinrichtungen eingesetzt.
Und wie es sich für ein Haus mit so einer
langen Tradition gehört, ist die Klinik
in Treuenbrietzen auch gut mit den
Einrichtungen in ihrer Nachbarschaft
vernetzt. Dazu zählen neben den Krankenhäusern
in der Region auch die niedergelassenen
Ärzte, die lokalen Vereine,
Selbsthilfegruppen, Kindergärten
und Schulen. Nach vielen Brüchen und
Neuanfängen findet seit der Übernahme
durch die Johanniter in Treuenbrietzen
wieder ein geregelter Krankenhausbetrieb
statt.
n Mark Berger, LÄKB
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 53
Bild links:
Die Grüne Dame besucht
eine Patientin
Bild rechts:
Blick in die Thoraxchirurgie
Bild links: Ein Orthopäde
bei der Arbeit mit dem
Patienten
Bild rechts:
Das Team der Peru-Hilfe
im Herbst 2010
Dr. Andreas Pöhl mit
einem peruanischen
Kollegen
aKtuell
hIlfsprojeKt:
der Gesichtermacher aus templin
Die Templiner kennen Dr. Andreas
Pöhl als Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen. Am anderen
Ende der Welt nennen ihn viele
Menschen den Gesichtermacher.
Gemeinsam mit einem Kreis von
Helfern operiert Dr. Pöhl peruanische
Kinder mit Kiefer- und Gaumenspalten.
Die Geschichte beginnt im Jahr 1995,
als Dr. Pöhl zwei Studenten nach Peru
begleitet. Zu diesem Zeitpunkt arbeitet
er noch als Kieferchirurg in Rostock.
Auf der Reise operiert Dr. Pöhl die
Gaumenspalte eines Kleinkinds, das
sonst wahrscheinlich verhungert wäre.
Ihm ist klar: Hier muss dauerhaft geholfen
werden. Zurück in Deutschland
sammelt er Spenden, stellt ein kleines
Team aus Ärzten und Pflegekräften zusammen
und fliegt schon im Jahr darauf
wieder nach Peru. Seit dem ist er
regelmäßig dort, im Herbst 2011 steht
die nächste Reise an.
In Peru ist Teamarbeit
gefragt
Längst hat er aufgehört, die Stunden
zu zählen, die er in das Projekt investiert.
Die Vorbereitungen dauern Monate,
vor Ort wird wie am Fließband
operiert – knapp 100 Operationen von
bis zu fünf Stunden Dauer, beschwerliche
Reisen über schlechte Straßen, die
allgegenwärtige Korruption. Warum
54 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
tut er sich das an? Wäre es nicht schöner,
am Strand zu liegen? Dr. Pöhl
überlegt lange, als habe er sich diese
Frage noch nie gestellt. „Uns geht es
gut, in der Dritten Welt herrscht große
Armut. Das ist meine Motivation“, sagt
er dann, als ginge es darum, eine Gleichung
zu lösen: Hier ist ein Mangel,
dort die Fähigkeit, diesen Mangel zu
beseitigen. Gutmenschelndes Retterpathos
ist ihm fremd. Wie war das mit
der Nominierung zum Arzt des Jahres?
Stimmt, sagt er, deswegen hat ihn mal
jemand angerufen. Dr. Pöhl will nicht
im Mittelpunkt stehen: „Es geht um
das Team. Wir haben so viele hervorragende
Leute, ohne die das ganze Projekt
überhaupt nicht denkbar wäre.“
Besonders wichtig sind die Narkoseärzte,
denn viele der Kinder, die in Peru
auf dem Operationstisch landen, sind
krank und unterernährt und eigentlich
zu schwach für eine OP. Trotzdem ist
die Operation oft ihre einzige Chance.
Das Leben dieser Kinder liegt in den
Händen von Manja Herbell, einer Anästhesistin
aus Eberswalde. „Sie ist eine
absolute Expertin in der Kleinkindanästhesie.
Ohne sie geht nichts“, sagt Dr.
Pöhl. Ebenso unentbehrlich ist die Sozialarbeiterin
Christa Stark, die in Peru
mehrere Kinderheime und eine Schule
für geistig Behinderte aufgebaut hat.
In einem Unternehmen wäre ihre Stellenbeschreibung
mit „Public Relations“
überschrieben. Sie regelt Formalitäten,
löst Probleme mit den Behörden und
sorgt dafür, dass auch die Menschen
in den entlegensten Dörfern rechtzeitig
erfahren, wann die Gesichtermacher
wieder da sind.
Das Schicksal ist
gnadenlos
Dr. Pöhl klappt den Laptop auf und
zeigt Bilder seiner Patienten. Kinder mit
stark entstellten Gesichtern und dünnen
Hälsen, die den Kopf kaum halten
können. Obwohl sich Bild an Bild
reiht, kennt Dr. Pöhl jedes Schicksal,
das dahinter steht. Ein Großteil der Peruaner
ist indianischer oder asiatischer
Abstammung. Sie haben ein genetisch
erhöhtes Risiko für Kiefer- und Gaumenspalten,
weshalb die Anomalie in
Peru etwa doppelt so häufig auftritt
wie in Europa. In extrem dünn besiedelten
Gebieten ist außerdem Inzest
an der Tagesordnung, die starke Belastung
der Umwelt durch DDT und andere
Gifte tut ihr übriges. Das Schicksal
ist gnadenlos. Die missgebildeten Kinder
lernen entweder, mit der Gaumenspalte
zu trinken, oder sie verhungern.
Manche Väter setzen ihre Kinder aus,
aus Scham oder aus Angst vor Überforderung.
„Peruanische Männer können
unglaubliche Machos sein, die sich keine
Blöße mit einem behinderten Kind
geben wollen“, sagt Dr. Pöhl.
Doch auch wer seinem Kind helfen
will, und das ist auch in Peru die
Mehrheit, stößt jedoch schnell an finanzielle
und logistische Grenzen. Kiefer-
und Gaumenspalten können eigentlich
nur in der Hauptstadt Lima
behandelt werden, aber welche Familie
kann sich schon eine solche Reise
leisten, von der Operation ganz zu
schweigen? Daher sind es auch immer
die Städte in der Provinz, die Dr. Pöhl
und sein Team aufsuchen: Cajamarca
im Norden des Landes, das in den Anden
gelegene Huaraz und La Merced
im Landesinneren. Die örtlichen Krankenhäuser
stellen dem Team Räume
und Instrumente zur Verfügung. „Im
Grunde sind die Krankenhäuser nicht
schlecht ausgerüstet. Für unsere Operationen
brauchen wir ja kein High
Tech, nur die Überwachungsapparaturen
bringen wir aus Deutschland mit“,
erklärt Dr. Pöhl. „Wir haben aber auch
schon Patienten nach Deutschland fliegen
müssen, um sie in Rostock oder
Eberswalde zu operieren.“
Ärztemangel ist auch in
Peru ein Thema
Um den festen Kern aus Deutschen
und Peruanern hat sich ein ständig
wechselndes Team von Helfern gebildet
– Ärzte und Ärztinnen sind darunter,
Krankenschwestern, Studenten. An
Freiwilligen herrscht kein Mangel, aber
wenn alles nach Plan läuft werden die
bald kaum noch gebraucht. „Wir Deutschen
ziehen uns nach und nach zurück
und übergeben das Projekt an die
peruanischen Kollegen“, erklärt er. „Die
Peruaner, mit denen wir zusammenarbeiten,
können sich inzwischen schon
gut selbst helfen.“ Er träumt davon, in
ein paar Jahren nur noch als Gast nach
Peru zu kommen und Freunde zu treffen.
Das ist durchaus realistisch, denn
eigentlich sind die peruanischen Mediziner
gut ausgebildet. Schwierigkeiten
gibt es vor allen Dingen bei der Facharztausbildung.
Viele Chirurgen haben
Defizite in der Spaltchirurgie. Sie werden
deshalb von den deutschen Ärzten
angelernt und fachlich unterstützt. Im
Prinzip kämpft Peru mit ganz ähnlichen
Problemen wie Deutschland. Hier wie
dort fehlen Ärzte auf dem Land, hier
wie dort lockt das Ausland die besten
Köpfe mit besseren Arbeits- und Lebensbedingungen.
Nur sind die Auswirkungen
in Peru viel dramatischer. So
hat jeder Peruaner zwar Anspruch auf
eine kostenlose medizinische Grundversorgung,
aber die gibt es eben nur
in den größeren Städten. Das bedeutet
für viele Kranke lange, beschwerliche
Fußmärsche. Wenn sie dann vielleicht
zum ersten Mal in ihrem Leben in eine
Stadt kommen, sind sie hoffnungslos
überfordert. „Wir hatten Fälle, in denen
Menschen tagelang durch die
Stadt irrten auf der Suche nach dem
Krankenhaus“, schildert Dr. Pöhl. „Gerade
die Indios aus den dünn besiedelten
Gebieten sind extrem eingeschüchtert
und haben Angst vor dem persönlichen
Kontakt. Vor allem, wenn sie
plötzlich einem Arzt aus dem Ausland
gegenübersitzen.“
Viele Hilfsteams achten
nicht auf die Nachsorge
Dr. Pöhl bleibt bei dem Bild einer jungen
Frau hängen. Sie blickt entkräftet
in die Kamera, als würde ihr der
aKtuell
Säugling, den sie hält, jeden Moment
aus den Armen gleiten. Kurz nach der
Geburt des Kindes wurde der Vater
von einem Auto überfahren. Ein soziales
Netz, das die Frau auffängt, gibt
es nicht. Das ist Alltag in Peru. Belasten
ihn solche Schicksale nicht? Dr.
Pöhl blickt über seine randlose Brille
hinweg. „Eigentlich nicht. Wir helfen
den Menschen ja“, sagt er. Wieder ist
die Gleichung aufgegangen. Emotional
wird er, wenn er über die Ärzteteams
aus dem Westen redet, die wenige
Tage durchs Land reisen, einige Operationen
durchführen und wieder verschwinden.
„Die schlagen überfallartig
auf, kümmern sich aber nicht um die
Nachsorge.“ Oft muss er mit seinem
Team die Behandlungsfehler dieser
Blitzeinsätze korrigieren – und mühsam
das Vertrauen in die Mediziner wieder
aufbauen, das durch solche Nachlässigkeiten
zerstört wurde. Die Nachsorge
ist daher ein wesentlicher Bestandteil
des Projekts. Die Ärzte kontrollieren,
ob die Wunden gut verheilen und
geben den Müttern Ernährungstipps.
Gerade solche kleinen Details entscheiden
mit darüber, ob die Kinder überleben.
Dem Baby der jungen Frau, die
ihren Mann verloren hat, konnten die
Ärzte helfen – vorerst. Für eine Operation
war es noch zu klein, aber dank
einer Trinkplatte muss es nicht verhungern.
Im nächsten Jahr, wenn der
Gesichtermacher wiederkommt, wird
operiert.
n Mark Berger, LÄKB
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 55
Bild rechts:
Eine verzweifelte Mutter
mit ihrem Kind
Mutter und Kind nach
gelungener Operation
Kammerpräsident
Dr. Udo Wolter begrüßt
die Teilnehmer
Fotos Mark Berger
Kapitän Wolf
war gleichzeitig auch
der Reiseleiter
aKtuell
schIffsfahrt rund um potsdam
seniorenausflug der landesärztekammer
Regen und grauer Himmel sind
eigentlich nicht die Zutaten für einen
gelungenen Ausflug. Die Seniorenfahrt
der Landesärztekammer
Brandenburg im September hat
aber bewiesen: Ein echter Brandenburger
Arzt lässt sich auch von
durchwachsenem Wetter die Stimmung
nicht verderben.
Pünktlich um 11:30 Uhr wurde die
Gangway der MS Belvedere heruntergelassen.
Die Schiffsbesatzung
hieß ihre 150 Gäste mit einem gut gekühlten
Glas Sekt willkommen, und
nach einer kurzen Begrüßung durch
Dr. Udo Wolter, den Präsidenten der
56 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
Landesärztekammer, hieß es auch
schon „Leinen los“ für die fünfstündige
Schiffsfahrt rund um Potsdam. Denn
dass die brandenburgische Hauptstadt
eine Insel ist, wird eigentlich erst beim
Blick auf die Landkarte klar. Ausgangspunkt
war der Hafen im Herzen der
Stadt. Dann ging es erst einmal unter
der berühmten Glienicker Brücke hindurch
für einen kurzen Abstecher nach
Berlin. Von dort führte der Weg über
den Templiner See nach Caputh mit
seinem von Peter Joseph Lenné gestalteten
Schlosspark, in dessen unmittelbarer
Nähe schon Albert Einstein gern
die Sommerurlaube in seinem Landhaus
verbrachte. Die wunderschönen
Flusslandschaften und die malerisch
gelegenen Dörfer der Mark Brandenburg
konnten die Gäste auch unter
Deck beeindrucken, denn bei Regenschauern
und Windböen wagten sich
nur wenige nach oben auf die Aussichtsplattform.
Doch dazu bestand
letztendlich auch kein Anlass: das Duo
„Saitenwind“ unter der Leitung von Dr.
Daniel Sobotta, dem Justiziar der Ärztekammer,
sorgte unter Deck für eine
stimmungsvolle musikalische Untermalung.
Alte Freundschaften pflegen
und neue knüpfen
In dieser lockeren Atmosphäre und
angeregt durch guten Wein und
kulinarische Genüsse, entwickelte
sich schnell eine fröhliche Stimmung.
Wie es sich für eine anständige Seefahrt
gehört wurden im Laufe des Tages
an einem Tisch sogar Lieder angestimmt.
Dank der gelösten Stimmung
bot die Fahrt dann auch reichlich Gelegenheit,
nicht nur alte Bekanntschaften
aufzufrischen, sondern auch neue
Kontakte zu knüpfen. So wie für Luise
Karchniwy-Riemland. Die Chirurgin hat
lange in Strausberg bei der Bundeswehr
gearbeitet – „Kopf und Hände
amputiert und statt dessen Akten gewälzt“,
wie sie es ausdrückt. Dort hatte
sie nur wenig Kontakt zu Kolleginnen
und Kollegen. Daher freut sie sich, jetzt
mit zwei Brandenburger Ärztinnen ins
Gespräch gekommen zu sein und die
ganz unterschiedlichen Erfahrungen
auszutauschen, die man im Berufsleben
gesammelt hat. Heidrun Slaschke
und Birgit Kopp, die mit ihr am Tisch
sitzen, können einiges über die schwierige
Suche nach Nachfolgern für ihre
Landarztpraxen berichten. Doch auch
solche Themen schlagen an diesem
Tag nicht auf die Stimmung. „Schön,
dass man uns Senioren nicht vergisst“,
sagt ein Arzt, und damit sprach er
wohl für die meisten an Bord.
Potsdam hat auch
Ungewöhnliches zu bieten
Nach einer Runde um den Schwielowsee
erreichte die MS Belvedere
auch schon das für sein Blütenfest
bekannte Werder an der Havel. Vom
Wasser aus wurde besonders deutlich,
wie viele architektonische Perlen über
die See- und Flusslandschaft rund um
Potsdam verstreut liegen: die zahlreichen
Schlösser und Herrenhäuser, der
Neue Garten, der Park Glienicke, das
Babelsberger Schloss oder das von
Schinkel errichtete Casino, um nur einige
zu nennen. Doch die Zeit ist auch
hier nicht stehen geblieben: zu den
historischen Bauten gesellt sich immer
mehr moderne Architektur. Dazu
zählen die Villen der in Potsdam reichlich
vertretenen Prominenz, aber auch
profane Bauten wie die des Discounters
ALDI, der wohl als einziger Supermarkt
in Deutschland über eine Filiale
mit eigener Bootsanlegestelle verfügt.
Auch solche Kuriositäten hat Potsdam
eben zu bieten. Die weitere Fahrt führte
über den Sacrow-Paretzer Kanal und
den Jungfernsee zurück in die Landeshauptstadt.
Pünktlich um 17:00 legte die MS Belvedere
wieder im Hafen an. Interessierte
konnten nun auch noch einen Blick
auf die gerade im Bau befindliche Rekonstruktion
des Stadtschlosses wer-
fen. Wo heute noch eine betriebsame
Baustelle mit riesigen Kränen zu sehen
ist, sollen schon in einigen Jahren hinter
einer historischen Fassade die Sitzungen
des brandenburgischen Landtags
stattfinden. Die an beeindruckenden
Bauten nicht gerade arme Potsdamer
Innenstadt wird dann um eine
weitere Attraktion reicher sein. Beim
Verlassen des Schiffs gab es nur zufriedene
Gesichter. „Tolles Essen, tolle
Musik, tolle Stimmung. Das war wirklich
von vorne bis hinten ein wunderbarer
Tag“, fasste ein Arzt beim Verlassen
des Schiffes seine Eindrücke zusammen,
und mit dieser Einschätzung
aKtuell
stand er sicherlich nicht allein da. So
viel Lob freute neben den Organisatorinnen
der Fahrt, Dr. Dagmar Möbius
und Heike Wetterau, natürlich auch
den Kammerpräsidenten. „Die Seniorinnen
und Senioren genießen bei uns
in der Landesärztekammer einen ho-
hen Stellenwert. Da ist es doch selbstverständlich,
dass man sich für ihr jahrzehntelanges
Engagement auch einmal
bedankt“, sagte Dr. Wolter am Rande
Fahrt. Das erklärt auch die starke Präsenz
von Mitarbeitern der Kammer, darunter
auch der Geschäftsführer Herbert
Krahforst. Nach den beiden Seniorenfahrten
im 2011 und der großen,
positiven Resonanz kann also damit
gerechnet werden, dass in den kommenden
Jahren noch weitere Veranstaltungen
folgen.
n Mark Berger, LÄKB
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 57
Das Duo Saitenwind
sorgte für den
musikalischen Rahmen
aKtuell
marburGer bund:
tarifeinigung zwischen marburger bund
und elbe-elster-Klinikum
Der Marburger Bund LV Berlin/
Brandenburg hat sich mit der
Elbe-Elster Klinikum GmbH auf
neue Tarifbedingungen geeinigt.
Die Tarifänderungen, welche rückwirkend
zum 01.01.2011 in Kraft treten,
sehen u. a. die Zahlung eines Zuschlags
für Nachtarbeit von 4,00 € pro
Stunde vor, eine Erhöhung der Bewertung
der Arbeitszeit im Rahmen von
58 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
Bereitschaftsdiensten um jeweils 5 %
je Stufe und eine Rundung auf jeweils
die nächste volle Stunde für die telefonische
Inanspruchnahme während des
Rufdienstes. Darüber hinaus erhalten
Ärzte für mindestens 288 geleistete
Nachtstunden im Rahmen der Bereitschaftsdienste
zwei Zusatzurlaubstage
pro Kalenderjahr sowie die Möglichkeit
zur Entgeltumwandlung über eine tarifliche
Öffnungsklausel.
Demnach gilt ab dem 01.01.2011 die folgende Entgelttabelle:
Tabellenentgelt
Schließlich sind die Tabellenentgelte
für das Jahr 2011 um jeweils 2 % und
für das Jahr 2012 um ein weiteres 1 %
angehoben worden.
Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom
01.01.2011 bis zum 31.12.2012.
n RA Sebastian Menke, LL.M.
MARBURGER BUND
LV Berlin/Brandenburg
Ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
Arzt
3.613,96 €
200 €
3.813,96
3.830.36 €
200 €
4.030,36
3.984,96 €
200 €
4.184,96
4.252,88 €
200 €
4.452,88
4.572,33 €
200 €
4.772,33
Ab dem 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr
Facharzt
Oberarzt
CAVertreter
4.733,11 €
300 €
5.033,11
5.969,69 €
300 €
6.269,69
7.118,69 €
300 €
7.418,69
5.155,60 €
300 €
5.455,60
6.376,73 €
300 €
6.676,73
7.649,40 €
300 €
7.949,40
Ab dem 01.01.2011 gilt folgende Entgelttabelle:
5.526,58 €
300 €
5.826,58
6.907,44 €
300 €
7.207,44
Tabellenentgelt
5.742,82 €
300 €
6042,82
6.077,89 €
300 €
6.377,89
Ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
Arzt
3.650,10 €
200 €
3.850,10
3.868,66 €
200 €
4.068,66
4.024,81 €
200 €
4.224,81
4.295,41 €
200 €
4.495,41
4.618,06 €
200 €
4.818,06
Ab dem 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr
Facharzt
Oberarzt
CAVertreter
4.780,44 €
300 €
5.080,44
6.029,39 €
300 €
6.329,39
7.189,88 €
300 €
7.489,88
5.207,16 €
300 €
5.507,16
6.440,50 €
300 €
6.740,50
7.725,89 €
300 €
8.025,89
5.581,85 €
300 €
5.881,85
6.976,51 €
300 €
7.276,51
5.800,25 €
300 €
6100,25
6.138,67 €
300 €
6.438,67
Dr. Andreas Flemmer
„Gesunde Ernährung ab 40”
So bleiben Sie fit und leistungsfähig
Schlütersche Verlagsgesellschaft,
204 Seiten
ISBN: 9783899935233, 16,95 €
„Gesunde Ernährung ab 40“ ist ein
handliches Lesebuch und Nachschlagewerk
für alle, die nicht alt werden
wollen. Es richtet sich zwar in erster Linie
an Frauen, ist aber für das männliche
Geschlecht mit Sicherheit ebenso
SvenDavidMüller,
Christiane Weißenberger
„Ernährungsratgeber
Typ2 Diabetes”
Genießen erlaubt
Schlütersche Verlagsgesellschaft,
151 Seiten
ISBN 9783899935974, 16,95 €
Der Ratgeber verspricht “eine Ernährung,
die Genuss und verbesserte Blutwerte
ermöglicht.“ Es gehört nicht nur
Robert Jütte in Verbindung mit Wolfgang
U. Eckart, HansWalter Schmuhl
und Winfried Süß
Medizin und
Nationalsozialismus:
Bilanz und Perspektiven der
Forschung
Wallstein Verlag,
323 Seiten
ISBN 9783835306592, 24,90 €
Nachdem sich die Aufarbeitung der
nationalsozialistischen Vergangenheit
vor allem auf die Protagonisten des
Regimes konzentriert hat, rückt in den
letzten Jahren immer mehr die Verstrickung
von Institutionen und Berufsgruppen
in den Mittelpunkt des Interesses.
Ein Beispiel für diesen Trend ist
die umfangreiche Untersuchung „Das
Amt und die Vergangenheit“ über die
aufschlussreich.
Im Buch werden die zehn wichtigsten
Ernährungsregeln aufgezeigt, die eigentlich
jeder unabhängig von seinem
Alter kennen und beherzigen sollte.
Außerdem informiert das Buch auf sehr
anschauliche Weise, was in unserem
Körper beim Älter werden geschieht.
Im Mittelpunkt steht dabei die Frage,
wie und ob wir unsere biologische Uhr
zurückdrehen, ob wir uns also „jünger
essen“ können. Die Antwort darauf
wird anhand von lebensnahen Beispielen
gegeben. Außerdem widmet sich
die Autorin Fragen zum Immunsystem,
in die Hände eines jeden Typ 2-Diabetikers,
sondern ist darüber hinaus auch
für die Angehörigen sehr hilfreich und
empfehlenswert.
Reich bebildert, gut gegliedert und
auch für Laien verständlich geschrieben
ist es ein schönes Buch.
Zu Beginn steht eine kurze Definition
des Diabetes Mellitus, darauf folgt
ein Überblick über die unterschiedlichen
Behandlungsmöglichkeiten. Das
Kernstück des ersten Teils bildet die
strukturierte Darstellung der wichtigen
Ernährungsbestandteile. Der Leser
erfährt Interessantes darüber, wie
Rolle der deutschen Diplomaten im
Dritten Reich. Das Auswärtige Amt
hat für diesen Schritt viel Lob erfahren,
steht mit diesem Mut zur Aufarbeitung
aber nicht allein da. So füllen die Untersuchungen
über die Rolle der Medizin
im Nationalsozialismus inzwischen
viele Regalmeter.
Warum also noch ein weiteres Buch
zu diesem Thema? Der Medizinhistoriker
Robert Jütte und seine Mitautoren
haben sich mit ihrem Band „Medizin
im Nationalsozialismus“ nicht zum Ziel
gesetzt, neue Sachverhalte aufzudecken.
Das Buch liefert vielmehr einen
Überblick über den aktuellen Stand
der Forschung und ist damit jedem zu
empfehlen, der sich kompakt über das
Thema informieren möchte. Dabei hilft
die Einteilung in große Themenblöcke:
Eugenik und Rassenanthropologie,
Gesundheitswesen, medizinische Forschung
und medizinische Praxis sowie
rezensIert
zu den Wechseljahren und zur Prävention
von Erkrankungen wie Diabetes
Mellitus. Sie gibt wichtige Hinweise,
wie sich diese mit Hilfe der richtigen
Nahrungszusammensetzung vorbeugen
oder abmildern lassen. Das Buch
ist optisch sehr ansprechend gestaltet
und schlüssig aufgebaut und damit jedem
zu empfehlen, der mit Hilfe einer
gezielten Ernährung fit und gesund
bleiben möchte.
n Dipl.-Med. Sigrid Schwark
Omega-3-Fettsäuren, Chrom, Zink,
Zimt und viele weitere Nahrungsbestandteile
im Körper wirken. Der zweite
Teil des Buches beinhaltet 60 tolle
und zum Teil ungewöhnliche Rezeptideen
wie zum Beispiel Kräuteromelett,
Beerencreme oder Zucchinibrot.
Insgesamt ist der Ratgeber damit gut
geeignet für die Schulung von Diabetikern
und eine tolle Unterstützung beim
Leben mit der Krankheit.
n Dipl.-Med. Sigrid Schwark
ein Ausblick auf die Brüche und Kontinuitäten
nach 1945. Die Autoren weisen
außerdem auf die noch immer klaffenden
Forschungslücken hin – etwa
das Schicksal von vielen Tuberkulosekranken
und Sanatoriumsinsassen oder
die Situation in den 18 jüdischen Krankenhäusern,
die es im Dritten Reich
gab.
Das Buch überzeugt mit einer Fülle an
Informationen und Quellen, und gerade
daher schmerzt der Verzicht auf ein
Stichwort- und Namensregister umso
mehr, denn so wird dem Leser die gezielte
Suche nach bestimmten Themen
unnötig erschwert.
n Mark Berger
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 59
personalIa
96 Jahre
MR Dr. med. Annalise Riedel,
Treuenbrietzen
94 Jahre
SR Dr. med. Heinz Andree, Neuenhagen
MR Dr. med. Franz Haar, Beeskow
91 Jahre
SR Dr. med. Heinrich Bauer,
Bad Liebenwerda
90 Jahre
OMR Dr. med. Hans-Joachim Reukauff,
Fürstenwalde /Spree
MR Dr. med. Charlotte Schneider,
Senftenberg
88 Jahre
Dr. med. Gisela Boenicke, Kleinmachnow
Dr. med. Dietrich Kogge, Potsdam
SR Dr. med. Hans Opitz, Wittenberge
86 Jahre
MR Alberto Monti, Woltersdorf
84 Jahre
Dr. med. Rolf Bosse, Cottbus
83 Jahre
MR Dr. med. habil. Heinrich Brückner,
Frankfurt (Oder)
OMR Prof. Dr. sc. med.
Herbert Grünewald, Fürstenwalde
MR Dr. med. Uwe Wriedt, Spremberg
82 Jahre
SR Dr. med. Eve-Marie Hartelt,
Altlandsberg
OMR Dr. jur. Wilfried Krüger,
Frankfurt (Oder)
81 Jahre
MR Dr. sc. med. Rolf Wilhelm, Zepernick
80 Jahre
Dr. med. Barbara Donalies, Eberswalde
Dr. med. Eva Elsner, Zepernick
MR Dr. med. Heinz Hennig, Perleberg
MR Günter Klostermann, Müllrose
MR Dr. med. Wolfgang Pelz,
Potsdam, OT Groß Glienicke
OMR Dr. med. Erik Schuster, Cottbus
79 Jahre
SR Manfred Galuschki,
Stahnsdorf, OT Güterfelde
MR Dr. med. Marianne Holldorf, Zernsdorf
MR Dr. med. Dietrich Kandt, Oranienburg
MR Dr. med. Klaus Kunz, Zeuthen
MR Inge Marasus, Altenhof
Prof. Dr. med. habil. Günter Pasternak,
Teupitz
Georg Schmidt, Fretzdorf
78 Jahre
MR Dr. med. Christa Auster,
Jeserigerhütten
SR Helga Jestel, Kobbeln
OMR Dr. med. Dr. rer. pol.
60 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
wIr GratulIeren
zum Geburtstag im oktober
Erhard Lehmann, Britz
Dr. med. Elena Löwe,
Oberuckersee, OT Warnitz
Prof. Dr. sc. med. Gerda Niebsch,
Fredersdorf
Dr. med. Dietrich Schlief, Potsdam
SR Dr. med. Melitta Tenner, Prösen
77 Jahre
SR Dr. med. Waltraut Bayer,
Teltow-Sigridshorst
Prof. Dr. med. Georg Bein,
Nuthe-Urstromtal
Dr. med. Hans Brosz, Bad Belzig
Dieter Drews, Eichstädt
SR Gisela Ehrhardt, Schöneiche
MR Dr. med. Hans-Joachim Fichler,
Schönow
Dr. med. Dieter Glauch, Hennigsdorf
OMR Dr. med. Horst Gutsche,
Lauchhammer
Dr. med. Dietrich Hannemann, Zeuthen
Dr. med. Angela Hubrich, Zernikow
MR Dr. med. Edith Jaworski, Bad Saarow
Rüdiger Lehmann, Treuenbrietzen
Dr. med. Marianne Ludwig, Lobetal
Dr. med. Dieter Pludra,
Königs Wusterhausen, OT Senzig
Dr. med. Wolfgang Schallert, Zeuthen
Dr. med. Manfred Schkrok, Kolkwitz
MR Dr. med. Günther Tanner, Rhinow
76 Jahre
Dr. med. Dieter Böhm, Brandenburg
Dr. med. Helga Forch, Neuruppin
SR Klara Friese, Falkensee
Dr. med. Dietrich Hessel, Bad Freienwalde
Dr. med. Claus Marquardt,
Hohen Neuendorf
Dr. med. Ursula Port, Woltersdorf
SR Dr. med. Renate Reistel,
Eisenhüttenstadt
Ingrid Rüdiger-Fredrich,
Fürstenwalde/Spree
OMR Prof. Dr. med. habil. Gerd Zucker,
Bad Saarow
75 Jahre
Dr. med. Gisela Bauer, Neuenhagen
Dr. med. Jürgen Beyer, Templin
SR Dr. med. Barbara von Domarus,
Königs Wusterhausen
SR Dr. med. Friedrich-Wilhelm Ender,
Luckenwalde
SR Siegfried Fuß, Kloster Lehnin, OT Grebs
MR Dr. med. Rudi Hentsch, Cottbus
MR Dr. med. Siegfried Kirsch, Guben
Ursula Nünke, Dallgow-Döberitz
OMR Doz. Dr. med. habil.
Manfred Rother, Strausberg
MR Dr. med. Hans-Jürgen Scholz,
Königs Wusterhausen, OT Senzig
Dr. med. Gerhard Weber, Potsdam
MR Dr. med. Wolfgang Wende,
Spremberg
70 Jahre
MR Dr. med. Michael Bismarck,
Spremberg
Renate Breitner, Kleinmachnow
Dr. med. Hinrich Evers, Beelitz
Dr. med. Gerwin Fischer, Wittenberge
MR Dr. med. Manfred Gries, Oranienburg
SR Dr. med. Almut Grunske, Fredersdorf
Dr. med. Viktor Hartung, Eberswalde
Dr. med. Rosita Hecht, Eberswalde
Dr. med. Lothar Kiedrowski,
Hohen Neuendorf, OT Stolpe
Karin Kratzsch, Seelow
SR Helga Krumbach, Päwesin
Dr. med. Monika Kurek, Biesenthal
Dr. med. Günther Lambrecht, Dahlewitz
Dr. med. Karin Mann, Zeuthen
Dr. med. Manfred Mewes, Perleberg
Dipl.-Med. Heinz Nehrig, Lübben
Dr. med. Eberhard Paschold, Bad Belzig
Dr. med. Helmut Paul, Bernau
Dr. med. Regina Pohl, Falkenberg
Helga Runge, Neuenhagen
Dr. med. Karin Schlossarczyk, Falkensee
Dagmar Schmidt, Woltersdorf bei Erkner
Heide Schmidt, Schönfeld
Dr. med. Karl-Heinz Schuster, Ruhland
Dr. med. Peter Seidlitz, Erkner
Helga Thielmann, Wandlitz
Dr. med. Lutz von Versen, Berlin
Angelika Voß, Panketal
MR Dr. med. Klaus Zimmermann, Prenzlau
65 Jahre
Dr. med. Stefan Alt, Berlin
Dr. med. Wolfram Göhre, Templin
Dr. med. Mathias Hahn, Grünheide
Hans-Jürgen Heinrich,
Schorfheide, OT Finowfurt
Dr. med. Ingrid Jungnickel, Potsdam
Dr. med. Gerd Koinzer,
Cottbus, OT Groß Gaglow
Dipl.-Med. Gisela Polzin, Neuruppin
60 Jahre
Dr. med. Torsten Bock, Wentdorf
Viktor Bunkowski, Bernau
Dipl.-Med. Jeanne Fröhner, Finowfurt
Dr. med. Jürgen Haase, Brandenburg
Dipl.-Med. Maja Hanschke, Guben
Dr. med. Eva-Maria Jenzewski, Cottbus
Dr. med. Jörg Kessel, Eberswalde
Dr. med. Silvia Keulen, Potsdam
Dr. med. Thomas Kniffert,
Dallgow-Döberitz, OT Seeburg
Dipl.-Med. Günter Kranke, Herzberg
Renate Kruse, Beeskow
Dr. med. Beate Kuhlmey, Potsdam
Dr. med. Barbara Mahal, Cottbus
Dr. med. Reinhard Puchner, Bernau
Christiane Reiner, Berlin
Dipl.-Med. Renate Schneider,
Lauchhammer
Dipl.-Med. Sabine Schwochow,
Bergholz-Rehbrücke
Gabriele Spiegel, Panketal OT Zepernick
Dipl.-Med. Andreas Ullm, Mühlberg
Dipl.-Med. Annemarie Zobel, Spremberg
Wir bitten unsere Leser, die nicht mit
der Veröffentlichung einverstanden
sind, um rechtzeitige (bis 5. des Vormonats)
Mitteilung (schriftlich oder telefonisch
unter 0355 7801018 oder E-Mail:
angelika.winzer@laekb.de).
die landesärztekammer brandenburg betrauert
den tod der Kolleginnen und Kollegen
SR Dr. med. Marianne Benz
Fürstenwalde
geboren: 05.01.1934
verstorben: 06.03.2011
Dr. med. Gerlinde Bertram
Templin
geboren: 10.08.1925
verstorben: 14.02.2011
Dr. med. Sven Blau
Cottbus
geboren: 07.07.1966
verstorben: 23.08.2011
SR Christel Budewitz
Pritzwalk
geboren: 07.05.1937
verstorben: 05.04.2011
Dr. med. Helmut Dreßler
Zeuthen
geboren: 24.11.1927
verstorben: 03.05.2011
MR Dr. med. Ursula Fricke
Cottbus
geboren: 17.09.1929
verstorben: 18.05.2011
OMR Dr. sc. med. Hagen Gehrke
Petershagen
geboren: 31.01.1935
verstorben: 19.08.2010
SR Dr. med. Elfriede Graef
Storkow
geboren: 29.10.1934
verstorben: 16.12.2010
Dr. med. Bernhard Helbach
Falkensee
geboren: 05.07.1923
verstorben: 15.05.2011
Laura Kiefer
Berlin
geboren: 19.02.1981
verstorben: 02.07.2011
MR Dr. med. Heinz Klavehn
Templin, OT Groß Dölln
geboren: 04.12.1915
verstorben: 24.05.2011
Dr. med. Hans-Gottfried Kletschke
Potsdam
geboren: 15.04.1919
verstorben: 02.02.2011
Dipl.-Med. Sabine Koch
Penkun
geboren: 13.02.1957
verstorben: 23.04.2011
MR Dr. med. Gudrun Kujat
Rathenow
geboren: 31.10.1941
verstorben: 25.06.2011
Dr. med. Ute Kunz
Potsdam
geboren: 15.12.1940
verstorben: 31.03.2011
MR Dr. med. Gisbert Lehmann
Finsterwalde
geboren: 11.02.1943
verstorben: 06.11.2010
Rainer Lehnhardt
Herzberg
geboren: 15.09.1939
verstorben: 04.03.2011
Dr. sc. med. Siegfried Mach
Lindow
geboren: 19.05.1928
verstorben: 09.10.2010
Dr. med. Eckart Masius
Zeschdorf, OT Hohenjesar
geboren: 07.06.1941
verstorben: 14.08.2011
Dr. med. Karin Menz
Woltersdorf
geboren: 15.06.1944
verstorben: 31.03.2011
Dr. med. Diethelm Neubauer
Falkensee
geboren: 08.06.1926
verstorben: 29.03.2011
Gisela Otto
Cottbus
geboren: 02.12.1929
verstorben: 02.05.2011
Dr. med. Ulrich Pfefferle
Märkisch Luch, OT Buschow
geboren: 21.06.1944
verstorben: 28.06.2011
Ursula Ranke
Kleinmachnow
geboren: 26.08.1952
verstorben: 15.03.2011
Dr. med. Ulf Riebe
Woltersdorf
geboren: 04.07.1960
verstorben: 09.07.2011
Manfred Schacht
Fürstenwalde
geboren: 02.06.1938
verstorben: 04.06.2011
Thomas Schirmer
Fürstenberg
geboren: 30.05.1954
verstorben: 17.01.2011
Dr. med. Wolfgang Schleiffer
Frankfurt (Oder)
geboren: 29.12.1943
verstorben: 29.03.2011
Dr. med. Arnd Schletze
Nauen
geboren: 25.12.1943
verstorben: 13.03.2011
Natalie Schmidt
Spremberg
geboren: 02.03.1962
verstorben: 27.04.2011
SR Hans-Jürgen Spiller
Ludwigsfelde
geboren: 11.12.1937
verstorben: 21.01.2011
Dr. med. Ewgeni Stoinow
Forst
geboren: 07.02.1922
verstorben: 04.08.2011
OMR Dr. med. Eckart Stolte
Rüdersdorf
geboren: 25.01.1930
verstorben: 11.06.2011
Dr. med. dent. Claus Vetter
Wulfersdorf
geboren: 16.07.1928
verstorben: 12.01.2011
Dipl.-Med. Volkhard Weber
Am Mellensee
geboren: 01.12.1952
verstorben: 05.05.2011
Dr. med. Helga Winkler
Bad Belzig
geboren: 25.12.1939
verstorben: 29.05.2011
OMR Dr. med. Gerhard Würfel
Frankfurt, Oder
geboren: 08.02.1925
verstorben: 15.02.2011
personalIa
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 61
Fortbildungsangebote
unter www.laekb.de
Rubrik Fortbildung/
Fortbildungstermine
Alle Angaben sind
ohne Garantie. Bei
Rückfragen bitte
direkt an den Veranstalter
wenden.
taGunGen & KonGresse
tagungen und Kongresse
Land Brandenburg und
Berlin
Balintgruppe
jeweils 1. Mittwoch im Monat,
16.00 bis 19.30 Uhr
Teilnehmergebühr: 60 €
Leitung, Ort und Auskunft: ASB Gesundheitszentrum
MVZ Mitte, Frau Seifert,
Franz-Mehring-Straße 23c, 15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: (0335) 46 67 13
Qualitätszirkel „Klinische Fallkonferenz
Disease Management Programm
Diabetes mellitus Typ 1 und 2“
19. Okt. 2011
Ort: Seminarzentrum
Auskunft: Asklepios Klinik Birkenwerder,
Hubertusstraße 12 – 22, 16547 Birkenwerder
Telefon: 03303 522142 • Fax: 03303 522222
E-Mail: b.spitzbarth@asklepios.com
Nierenzellkarzinom
19. Okt. 2011, 16.30 bis 18.00 Uhr
Ort: Hörsaal Haus 33
Auskunft: Carl-Thiem-Klinikum, Tumorzentrum,
Thiemstraße 111, 03048 Cottbus
Telefon: 0355 462046 • Fax: 0355 462047
3. Zahnärztlicher Kliniktag
22. Okt. 2011
Ultraschall-Workshop:
DEGUM-zertifizierter Grundkurs
Anästhesiologie I
26./27. Nov. 2011
Teilnehmergebühr: 340 €
Ort und Auskunft:
Klinikum Ernst von Bergmann, Frau Rauhut,
Charlottenstraße 72, 14467 Potsdam
Telefon: 0331 2414016
E-Mail: jrauhut@klinikumevb.de
Internet: www.kevb.de
Internationales Symposium: Hurting
memories. Remembering as pathogenic
process in individuals and societies
28./29. Okt. 2011
Ort: Schloss Criewen
Teilnehmergebühr: 60 €
Leitung und Auskunft: Prof. Dr. Linden,
Reha-Zentrum Seehof,
Lichterfelder Allee 55, 14513 Teltow
Telefon: 03328 345679 • Fax: 03328 345555
Differenzialdiagnostik
der sekundären Hypertonie 2 P
9. Nov. 2011, 18.00 bis 20.00 Uhr
Ort: Panorama-Konferenzraum
Leitung und Auskunft: Prof. Dr. med. Oeff,
Städtisches Klinikum, Klinik für Innere Medizin I,
Hochstraße 29, 14770 Brandenburg
Telefon: 03381 411500 • Fax: 03381 411509
E-Mail: oeff@klinikum-brandenburg.de
19. Potsdamer Balintstudientagung
11./12. Nov. 2011
Teilnehmergebühr: 120 €
Leitung, Ort und Auskunft: Dr. med. Loesch,
Institut für Psychosomatik und Psychotherapie,
Großbeerenstraße 109, 14482 Potsdam
Telefon: 0331 6013637 • Fax: 0331 6013649
E-Mail: institutipp@yahoo.com
62 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
19. Bad Saarower Herbsttagung
12. Nov. 2011
Ort: Hotel Esplanade Bad Saarow
Leitung: PD Dr. Ch. Grüber
Auskunft: Frau Elke Hähle
Telefon: 0355 792666 • Fax: 0355 792696
Internet: www.Allergologenverband-Brandenburg.de
Fallseminar Palliativmedizin
Modul 2: 14. bis 18. Nov. 2011
Modul 3: 23. bis 27. April 2012
Teilnehmergebühr: auf Anfrage
Ort: Potsdam
Leitung: B. Himstedt-Kämpfer, Potsdam
Anmeldung: Akademie für Palliative Care im
Land Brandenburg c/o Hauskrankenpflege für
Jedermann, Frau Stachowicz,
Bauhofstraße 48, 14776 Brandenburg
Fax: 03381 8909516
Moderne Schulterchirurgie 8 P
19. Nov. 2011, 8.30 bis 16.00 Uhr
Ort: Kleist Forum Frankfurt (Oder)
Leitung und Auskunft: Dr. med. U. Weigert,
Klinikum Frankfurt (Oder), Klinik für Orthopädie,
Müllroser Chaussee 7, 15236 Frankfurt (Oder)
Telefon: 0335 5482630
E-Mail: gf@klinikumffo.de
Internet: www.klinikumffo.de
Konservative Diagnostik und Therapie
des Lungenkarzinoms
23. Nov. 2011, 16.00 Uhr
Ort: Seehotel Mühlenhaus, Sandkrug
Leitung: Dipl.-Med. Kleina
Auskunft: Nordbrandenburgischer Onkologischer
Schwerpunkt e. V., ASKLEPIOS klinikum
Uckermark, Auguststraße 23, 16303 Schwedt
Telefon: 033332 532472
Hämatologisch-zytologischer
Mikroskopierkurs (Teil 3)
24. bis 26. Nov. 2011 in Bad Saarow
Leitung: PD Dr. med. habil. Koch
Teilnehmergebühr: 180 €
Auskunft: HELIOS Klinikum, Institut für Pathologie,
Pieskower Straße 33, 15526 Bad Saarow
Telefon: 033631 73210 • Fax: 033631 73010
E-Mail: pathologie.badsaarow@helios-kliniken.de
Internet: www.saarow-zyto.de
XI. Herz- und Nierentage Cottbus
25./26. Nov. 2011 in Cottbus
Leitung und Auskunft: Prof. Dr. Steinhauer,
Carl-Thiem-Klinikum, Thiemstraße 111, 03046
Cottbus
Telefon: 0355 462220 • Fax: 0355 462240
Qualifikationskurs für Transfusionsbeauftragte
und -verantwortliche
(Block A und B) 16 P
1. und 2. Dez. 2011
Teilnehmergebühr: 150 € pro Block
Auskunft: hospital Laborverbund Brandenburg-
Berlin GmbH
Telefon: 03338 694265 • Fax: 033381 694843
E-Mail: mail@hospital-laborverbund.de
Berufsdermatologie
3. Dez. 2011, 8.00 bis 16.00 Uhr
Ort: Potsdam-Hermannswerder
Leitung und Auskunft: Dr. med. H.-J. Lüdcke,
Großbeerenstraße 301, 14480 Potsdam
Telefon: 0331 6261004 • Fax: 0331 6261005
E-Mail: hautarztpraxis-luedcke@web.de
Vorlesungszyklus Psychoanalyse
nach Richtlinien zur Weiterbildung der LÄKB
und nach Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Psychologische Psychotherapeuten
Beginn: 7. Jan. 2012
Ort: St. Johanneshaus Cottbus
Teilnehmergebühr: 15 €/Stunde (Psychologen
600 Stunden, Ärzte 400 Stunden)
Leitung: Dr. med. R. Kirchner
Anmeldung bis 1. Nov. 2011
Brandenburgische Akademie für Tiefenpsychologie
und analytische Psychotherapie e. V.,
Finsterwalder Straße 62, 03048 Cottbus
Telefon: 0355 472845 • Fax: 0355 472647
Hypnose zu Heilzwecken
21./22. Jan. 2012 (Grundkurs)
10./11. März 2012 (1. Aufbaukurs)
16./17. Juni 2012 (2. Aufbaukurs)
25./26. Aug. 2012 (3. Aufbaukurs)
6./7. Okt. 2012 (4. Aufbaukurs)
24./25. Nov. 2012 (5. Aufbau/Supervisionskurs)
Anmeldung bis 13. Jan. 2012
Ort: Herzberg (bei Beeskow)
Teilnehmergebühr: Grundkurs 265 €, Aufbaukurse
je 240 €, Supervisionskurs 300 €
Auskunft: Praxis PD Dr. W. Zimmermann,
Breitscheidstraße 41, 16321 Bernau
Telefon/Fax: 03338 5874
E-Mail: dr.zimmermann1@gmx.de
Internet: www.dr-w-zimmermann.de
Suchtmedizinische Grundversorgung
Kursteil A Allgemeine Grundlagen:
10./11. Febr. 2012
Kursteil B Illegale Drogen: 2./3. März 2012
Kursteil C Alkohol, Medikamente, Drogen:
30./31. März 2012
Kursteil D Motivierende Gesprächsführung:
4./5. Mai 2012
Ort: Berlin
Auskunft: Abteilung Fortbildung,
Ärztekammer Berlin,
Friedrichstraße 16, 10969 Berlin
E-Mail: M.Maier@aekb.de
Andere Bundesländer
18. Herbst-Tutorium Progressive
Endoskopie
30. Okt. bis 1. Nov. 2011 in Hamburg
Teilnehmergebühr: 400 €
Auskunft: Tagesklinik Altonaer Straße,
20357 Hamburg
Telefon: 040 432858-0
E-Mail: info@tka-hh.de
Planungsbereich/Arztgruppen
Anästhesie
Übersicht der Entscheidungen des Landesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen
des Landes Brandenburg zur Anordnung bzw.
Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung
Brandenburg nach § 103 Abs. 1 bis 3 SGB V
i.V.m. § 16b Ärzte-ZV
Augen Chirurgie Fachärzte
Intern.
Frauen HNO
Kvbb InformIert
Die Übersicht enthält die Entscheidungen des Landesausschusses
per 29.08.2011 für die Arztgruppen
in den jeweiligen Planungsbereichen bis einschließlich
des Beschlusses Nr. 54/11. Die für Zulassungen
gesperrten Planungsbereichen/ Arztgruppen
sind mit einem „x“ gekennzeichnet. Die Anzahl der
möglichen Zulassungen in vormals geschlossenen
Planungsbereichen ist in Klammern (...) gesetzt.
* Zulassungsmöglichkeit für ärztl. Psychotherapeuten; ** Zulassungsmöglichkeit für Psychotherapeuten, die ausschließl. Kinder und Jugendliche behandeln
In Regionen der blau gekennzeichneten Bereiche werden Zulassungen gefördert.
Zulassungsanträge sind bis zum 12.12.2011 einzureichen. Im Auswahlverfahren werden nur die Anträge berücksichtigt, die fristgerecht und vollständig bis zu diesem
Termin eingereicht werden.
Hautkrank.
Kinder Nerven
Orthopädie
Psychoth.
Diag.Ra
diol.
Potsdam/Stadt x x x x x x x x x (1) x x (1) x
Brandenb. a.d. Havel/
St.Potsdam-Mittelmark
x x x x x x x x x x x x (1)
Havelland (1) x x x x x x x x x x x x
Oberhavel x x x x x x x x x x x x x (15)
Ostprignitz-Ruppin x x x x x x x x x x x x x
Prignitz x x x x x x (1) x x x x x (1)
Teltow-Fläming x (1) x x x x x x x x x x x
Cottbus/Stadt x (1) x x x x x x (1) x 1*/x x x (5)
Dahme-Spreewald x x x x x x x x x x x x x
Elbe-Elster x x x x x x (1) x x x x x x (11)
Oberspreew.-Lausitz x x x x x x x x x x 1*/x x x
Spree-Neiße x (1) x x x x x x x x 2*/x x x
Frankfurt/Stadt/Oder-
Spree
x x x x x x x x x x x x x x
Barnim x (1) x x x x x x x x x x x
Märkisch-Oderland x x x x x (1) x x x x x x (1) (25)
Uckermark (1) x x x x x x x x x 1*/x x x
Öffentliche Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen gemäß § 103 Abs. 4 SGB V
In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen eine Zulassungssperre angeordnet hat,
schreibt die KV Brandenburg gem. § 103 Abs. 4 SGB V
nach Antragstellung folgende Vertragsarztsitze zur
Nachbesetzung aus:
Bewerbungsfrist bis 10.11.2011
laufende Bewerbungskennziffer: 42/2011
Fachrichtung: Allgemeinmedizin/HÄ
Planungsbereich: Potsdam/Stadt
gewünschter Übergabetermin: 01.01.2012
laufende Bewerbungskennziffer: 43/2011
Fachrichtung: Allgemeinmedizin/HÄ
Planungsbereich: Frankfurt (Oder)-Oder-Spree
gewünschter Übergabetermin: 01.01.2012
laufende Bewerbungskennziffer: 44/2011
Fachrichtung: Anästhesiologie
Planungsbereich: Cottbus
gewünschter Übergabetermin: 01.10.2012
laufende Bewerbungskennziffer: 45/2011
Fachrichtung: Augenheilkunde
Planungsbereich: Havelland
gewünschter Übergabetermin: 01.04.2012
laufende Bewerbungskennziffer: 46/2011
Fachrichtung: Chirurgie
Planungsbereich: Potsdam/Stadt
gewünschter Übergabetermin: 01.01./01.04.2012
laufende Bewerbungskennziffer: 47/2011
Fachrichtung: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Planungsbereich: Brandenburg an der Havel-
Potsdam-Mittelmark
gewünschter Übergabetermin: 01.01.2012
laufende Bewerbungskennziffer: 48/2011
Fachrichtung: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Planungsbereich: Oberspreewald-Lausitz
gewünschter Übergabetermin: 2012
laufende Bewerbungskennziffer: 49/2011
Fachrichtung: Innere Medizin/FA
Planungsbereich: Märkisch-Oderland
gewünschter Übergabetermin: 01.04.2012
laufende Bewerbungskennziffer: 50/2011
Fachrichtung: Orthopädie
Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011 | 63
Urologen
Planungsbereich: Cottbus
gewünschter Übergabetermin: sofort
laufende Bewerbungskennziffer: 51/2011
Fachrichtung: Psychologischer Psychotherapeut
Planungsbereich: Barnim
gewünschter Übergabetermin: 02.01.2012
laufende Bewerbungskennziffer: 52/2011
Fachrichtung: Allgemeinmedizin
(hälftiger Versorgungsauftrag)
Planungsbereich: Frankfurt (Oder)-Oder-Spree
gewünschter Übergabetermin: sofort
Hausärzte
Ansprechpartnerin:
Ingeborg Prößdorf, Telefon: 0331 2309-323 oder
Karin Rettkowski, Telefon: 0331 2309-320.
Die schriftliche Bewerbung für die ausgeschriebenen
Vertragsarztsitze ist zwingend erforderlich. Sie muss die
Bewerbungskennziffer, die Anschrift, die Telefonnummer,
die Facharztanerkennung sowie Angaben zum möglichen
Praxisübernahmezeitpunkt enthalten.
Unter dem Stichwort „Ausschreibung“ sind die Unterlagen
bei der KV Brandenburg, Friedrich-Engels-Str.
103/104, 14473 Potsdam, einzureichen.
Empfehlungen
zur Grippeimpfung für die Praxis
Die Influenza-Saison hat begonnen
Saison 2010/2011
Von Oktober 2010 bis April 2011 wurden
im Land Brandenburg 1989 Influenzafälle gemeldet
(nur labordiagnostisch bestätigte Fälle).
96 % der Erkrankten waren nicht geimpft.
285 Erkrankte mussten hospitalisiert werden. In
875 Fällen wurde das pandemische H1N1-Virus
nachgewiesen. Kinder unter 15 Jahren zeigten
die höchsten Erkrankungsraten (443 Erkrankte
pro 100.000 der Altersgruppe) [SurvNet]. Daher
sind gerade Kinder durch eine Influenza-
Impfung zu schützen.
Von Januar bis April 2011 wurden 45 Krankheitshäufungen
mit 276 Erkrankten übermittelt.
27 Ausbrüche betrafen Privathaushalte, 17
Schulen und Kindertageseinrichtungen. Darüberhinaus
wurde eine Influenzahäufung mit 10
Erkrankten in einer stationären psychiatrischen
Abteilung verzeichnet. Insgesamt wurden drei
Todesfälle durch Influenza übermittelt, darunter
ein 10-jähriges Mädchen ohne Vorerkrankungen
[SurvNet]. Dies zeigt wie schnell und
dramatisch eine Influenza sich entwickeln kann.
Die Meldedaten zeigen immer wieder, dass
gerade ältere Menschen und Patienten mit Vorerkrankungen
besonders betroffen sind.
luGv, abteIlunG GesundheIt
infeKtionsschutz
Infektionskrankheiten/Impfschutz/Krankenhaushygiene (August 2011 - Auszug)
Infektionsschutz
Infektionskrankheiten/lmpfschutz/Krankenhaushygiene
(August 2011 - Auszug)
Fälle
Kumulativwert
(03.01.2011 – 04.09.2011)*
Adenovirus-K(erato)onjunktivitis 1 9
Lyme-Borreliose 289 872
Campylobacter 346 1655
Creutzfeld-Jacob-Krankheit 2 3
E.-coli-Enteritis 37 230
Norovirus** 78 3455
Rotavirus 34 2660
Ornithose 2 2
Hepatitis E 1 15
Keuchhusten 50 721
MRSA 10 104
Paratyphus 1 1
Windpocken 15 489
* vorläufige Zahlen (durch Nachmeldungen kann es
Differenzen zwischen der Summe der Einzelmonate und
dem aktuellen Kumulativwert geben)
** nach RKI-Infobrief Nr. 23: ausschließlich
labordiagnostische Fälle
64 | Brandenburgisches Ärzteblatt 10 •2011
Impfempfehlungen
Im Land Brandenburg wird die Influenza-Impfung
für alle Altersgruppen ohne Einschränkung
– unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme
durch die Krankenkassen – öffentlich
empfohlen.
Die Zusammensetzung des Grippeimpfstoffs
für die kommende Saison entspricht der vom
Vorjahr. Aktuelle Informationen sind auf der
Website des Paul Ehrlich Institutes abrufbar
(www.pei.de). Zu beachten ist jedoch, dass die
Impfstoffe erst für Kinder ab dem vollendeten
6. Lebensmonat zugelassen sind.
Die Influenza-Impfung verhindert wirksam
schwere Verläufe, Krankenhauseinweisungen
und somit auch tödliche Verläufe. Sie zeigt bei
Erwachsenen mittleren Alters eine 80 %ige
Schutzrate, bei Kindern und älteren Menschen
bis zu 60 % [CDC 2010].
Hinweise für die Praxis:
• Die Grippeschutzimpfung sollte auch bei Patienten,
die schon im letzten Jahr denselben
Impfstoff erhalten haben, wiederholt werden,
da die Antikörperkonzentration innerhalb von
12 Monaten nach der Impfung abnimmt [Song
at al. 2010].
• Kinder zwischen 6 Monaten und 9 Jahren,
die noch nie gegen Influenza geimpft worden
sind, sollten zwei Impfdosen im Abstand von
4 Wochen erhalten Wissenschaftliche Studien
konnten zeigen, dass so die Schutzwirkung
deutlich erhöht wird [CDC 2010, Fachinformationen].
• Falls ältere Menschen über 60 Jahre noch
keine Pneumokokken-Impfung erhalten haben,
sollte diese gleichzeitig mit einer Influenza-Impfung
durchgeführt werden. Studien
konnten zeigen, dass bei einer gleichzeitigen
Influenza- und Pneumokokken-Impfung durch
Verstärkung der Wirkung die Hospitalisierungsraten
von Influenza, Pneumonie oder invasiven
Pneumokokken-Erkrankungen stark abnahmen
– mit bis zu einer Halbierung der Raten. Darüber
hinaus konnte die durchschnittliche Krankenhausverweildauer
bei einer Erkrankung gesenkt
werden [Christenson et al. 2004].
• Bei Patienten mit einer Hühnereiweißallergie
empfehlen wir, in Anlehnung an das amerikanische
Advisory Committee on Immunization
Practices (ACIP, www.cdc.gov/mmwr), nach
Schwere der allergischen Symptomatik des
Patienten zu differenzieren. Bei Personen, die
nach Genuss von Rührei beschwerdefrei sind,
ist jederzeit eine Impfung mit Impfstoffen auf
der Basis von Hühnereizellen möglich. Patienten,
die mit einer Urtikaria reagieren, können
die Impfung erhalten – jedoch ist eine Nachbeobachtung
von 30 Minuten notwendig [CDC
2011]. Nur bei einer bekannten schweren allergischen
Reaktion ist von der Impfung mit
hühnereiweißhaltigen Impfstoffen abzuraten.
Derzeit steht erstmals in Deutschland ein hühnereiweißfreier
Impfstoff - Preflucel® (Baxter) –
zur Verfügung (siehe auch Paul Ehrlich Institut:
www.pei.de).
• Erkrankungen an einer Narkolepsie sind eher
mit der Influenza-Erkrankung assoziiert als mit
der Impfung [Fang Han et al. 2011].
Surveillance
Als Frühwarnsystem für die Grippeaktivität hat
sich im Land Brandenburg seit 2005 die Surveillance
der fieberhaften Atemwegsinfekte bei
Kindergartenkindern etabliert, die vom Landesamt
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
jeweils von Oktober des einen bis April
des folgenden Jahres durchgeführt wird. Die
aktuelle epidemiologische Lage wird auf der
Gesundheitsplattform des Landes Brandenburg
(www.gesundheitsplattform.brandenburg.de)
wöchentlich aktuell dargestellt.
Die Literatur zu diesem Artikel ist eingestellt
unter www.gesundheitsplattform.brandenburg.de/influenza
Infektionsschutz auf einen Blick
Das Poster der AG Krankenhaushygiene des
Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
zum Thema „Hygienemanagement
bei ausgewählten Infektionskrankheiten
in der medizinischen Erstversorgung“ liegt jetzt
in dritter, überarbeiteter und erweiterter Auflage
im DIN A 1Format vor.
Es bietet Empfehlungen zum Prozedere (Kontaktadressen,
Schutz und Hygienemaßnahmen)
bei Verdacht auf das Vorliegen von kontagiösen
Erkrankungen und gibt einen schnellen
Überblick zu Eckdaten ausgewählter Infektionskrankheiten.
Sie können das Poster unter: http://www.mugv.
brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.186205.
de herunterladen oder die Druckversion bestellen
beim:
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz/G2
Wünsdorfer Platz 3, 15806 Zossen
Email: Antje.schmidt@lugv.brandenburg.de
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Fachärztliche Gutachter gesucht
Arbeiten Sie mit beim Marktführer in der Beratung der PKV,
werden Sie Gutachter der IMB Consult. Wir suchen Untersuchungs-
und Aktenlagengutachter im Bereich Psychiatrie.
Promotion und Facharztanerkennung erforderlich. Strikte
Termineinhaltung, PC-Kenntnise, soz.med. Erfahrung unabdingbar.
Weitere Infos: www.imb-consult.de
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FA/FÄ für Radiologie oder Frauenheilkunde
mit Schwerpunkt Mammadiagnostik als Job-Sharing Partner im
Mammographie-Screening Brandenburg gesucht. Anstellung in
Voll-oder Teilzeit, mit und ohne Klinikanbindung möglich.
Tel.: 030 81859179 oder mammographie@me.com
stellengesuch
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Ganzheit in Gesundheit und Bildung
Europäische Akademie
für Ayurveda
Ayurveda
Postgraduale Weiterbildung für Ärzte
Ayurveda als komplementäre Medizin
Mit 150 CME-Fortbildungspunkten durch die LÄK-Berlin zertifiziert
Beginn 03. Febr. 2012 in Berlin, Umfang 30 Tage (berufsbegleitend)
Aufbaustudium zum Master of Science in Ayurveda-Medizin (90 ECTS) möglich.
- Seit 20 Jahren -
Kompetenzzentrum
für Ayurveda
praxisabgabe
Ich suche für meine schöne 1991 in Bad Pyrmont/Weserbergland
gegründete Kinder- und Jugendarztpraxis eine/einen
Praxisnachfolger(in) Ende 2012 - 2. Quartal 2013. Die leistungsfähige
Praxis ist gut etabliert und noch ausbaufähig.
Wer sich vorstellen kann in einer wunderschönen Landschaft,
einer renommierten Kurstadt mit hoher Lebensqualität dem
schönsten Beruf der Welt nachzugehen, die/der sollte sich mit
mir in Verbindung setzen.
Prof. Dr. sc. med. Cario, Tel.: 05281-10751 p.
Kurse / seminare / fortbildung
Vortrag & Infoveranstaltung
Berlin: 09. Nov.‘11, 18 – 21 Uhr, Kaiserin Friedrich Stiftung
Hamburg: 02. Nov.’11, 18 – 21 Uhr (bitte anmelden!)
Mit Impulsvorträgen unserer Fachreferenten:
Prof. Dr. Andreas Michalsen, Professur für klinische Naturheilkunde (Charité)
Prof. Dr. Martin Mittwede und Dr. med. Christian Kessler
63633 Birstein · Forsthausstr. 6 · Tel 06054 9131-0 · Fax -36
Studienprogramm & Seminarübersicht: www.ayurveda-akademie.org
Deutsche Bank
Ein Seminar – alle Fakten zur Existenzgründung.
Die Selbstständigkeit ist der Wunsch vieler Mediziner. Aber für eine erfolgreiche Existenzgründung spielen juris-
tische, betriebswirtschaftliche und steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle – ganz gleich, ob Sie eine neue Praxis
gründen oder eine bestehende übernehmen. Stellen Sie deshalb jetzt die Weichen für Ihre Zukunft und besuchen
Sie unser Seminar „Der Weg in die eigene Praxis“. Renommierte Experten vermitteln wichtige Grundlagen rund
um den Start in Ihre Selbstständigkeit.
Das Seminar „Der Weg in die eigene Praxis“ findet an folgendem Termin statt:
17. November, 18:00 Uhr, Deutsche Bank, Charlottenstraße 40, 14467 Potsdam
Melden Sie sich an unter 01818 - 10061* oder www.deutsche-bank.de/meine-eigene-praxis
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
*9,9 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunktarife können abweichen.
Jetzt zum Seminar anmelden:
am 17.11. in Potsdam
Praxistenzgründung
die; ‹mittelständisch›: der erste Schritt in die Selbstständigkeit;
ermöglicht durch das Expertenwissen
eines kompetenten Partners.
Eine Mitgliedschaft hat viele Vorteile.
Wir sind Teil einer starken Gemeinschaft.
Weitere Informationen erhalten Sie in Ihrer Filiale oder unter www.apobank.de
„Als Mitglieder sind wir nicht nur Kunden,
sondern auch Teilhaber. Durch unsere Anteile
an der apoBank sind wir am Gewinn
beteiligt und können als Miteigentümer
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