Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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N i e d e r s c h r i f t<br />
Öffentlicher Teil<br />
6. Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
Sitzungstag: Dienstag, 26.06.2012<br />
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses <strong>Gräfelfing</strong><br />
Sitzungsbeginn: 19:15 Uhr<br />
Sitzungsende: 20:05 Uhr<br />
Stimmberechtigte Gremienmitglieder:<br />
Göbel, Christoph entschuldigt<br />
Brandtner, Ralf<br />
Braun, Brigitte bei Top 2.)<br />
Dirndorfer, Dr. Manfred<br />
Dittmar, Katja<br />
Ernstberger, Florian bei Top 6.)<br />
Frank, Walter<br />
Furbach, Hans<br />
Heidenreich, Thomas<br />
Klostermeier, Johann<br />
Köstler, Peter, Vorsitzender<br />
Lex-Fischer, Maria<br />
Lüsch, Jürgen<br />
Pfeil, Katja<br />
Plank-Schwab, Heidi bei Top 2.)<br />
Pollok, Mathias<br />
Reichert, Kai ab Top 6.) zu Abstimmung C)<br />
Renner, Florian bei Top 2.)<br />
Roll, Günter<br />
Saurle, Andreas<br />
Schaber, Petra<br />
Scholler, Jörg entschuldigt<br />
Schwaiblmair, Dr. Frauke<br />
Sommer, Frank entschuldigt<br />
Stübner, Dr. Benno<br />
Verwaltung:<br />
Breiter, Elisabeth<br />
Lindner, Tanja<br />
Ramsauer, Markus<br />
Schmitz, Petra<br />
Seyfferth, Ulrich<br />
Schriftführerin:<br />
Schlaugk, Annemie
Der Vorsitzende begrüßt die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rates, die Gäste, die Damen und<br />
Herren der Presse und stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit<br />
gemäß Art. 47 Abs. 2 GO fest.<br />
Seite 2<br />
TOP 1. Genehmigung der <strong>Niederschrift</strong> der öffentlichen Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates vom<br />
22.05.2012<br />
Die <strong>Niederschrift</strong> der öffentlichen Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 22.05.2012 wird ohne<br />
Einwendungen genehmigt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 18<br />
Ja - Stimmen: 18<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
TOP 2. Bekanntgaben<br />
Der Vorsitzende beantwortet den <strong>Gemeinde</strong>ratsmitgliedern die offenen Anfragen nach § 35<br />
der Geschäftsordnung aus der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung vom 22.05.2012.<br />
Der Vorsitzende verliest das Schreiben der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen<br />
vom 13.06.2012. Es wird in dem Schreiben besonders darauf hingewiesen, dass die<br />
<strong>Gemeinde</strong>bücherei <strong>Gräfelfing</strong> deutlich über dem aktuellen Nutzungstrend in Oberbayern liegt<br />
und die Fachstelle die aktive, engagierte und kundenorientierte Bibliotheksarbeit lobt.<br />
TOP 3. Jugendmusikschule e.V.;<br />
- Betriebskostenzuschuss für das Kalenderjahr 2012<br />
Beschluss:<br />
Der Jugendmusikschule <strong>Gräfelfing</strong> e.V. wird für das Jahr 2012 ein Betriebskostenzuschuss<br />
in Höhe von 280.000,00 € gewährt.<br />
Deckung bei der Haushaltsstelle 3331.7099 (Ansatz: 280.000,00 €)<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 20<br />
Ja - Stimmen: 20<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
TOP 4. TSV <strong>Gräfelfing</strong> e.V.;<br />
- Betriebs- und Investitionskostenzuschuss für das Kalenderjahr 2012<br />
Beschluss:<br />
Dem TSV <strong>Gräfelfing</strong> e.V. wird für das Jahr 2012 ein<br />
Betriebskostenzuschuss in Höhe von 250.000,00 € (HhSt. 0.5531.7093)<br />
und einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 25.000,00 € (HhSt. 1.5531.9870)<br />
gewährt.
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 20<br />
Ja - Stimmen: 20<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
Seite 3<br />
TOP 5. 6. Änderung des Flächennutzungsplans;<br />
a) Behandlung der Anregungen und Bedenken nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2<br />
BauGB<br />
b) Beschluss über die beschränkte Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB<br />
A. Bürgerbeteiligung<br />
1. Achten Monika, Hörwarthstr. 9, Planegg<br />
Albrecht-Rohter Friederike, Thürheimstr. 6, Planegg<br />
Behrens Josephine, Karlstr. 29, Planegg<br />
Berendt Lutz u. Irmgard, Thürheimstr. 5, Planegg<br />
Carlsen Claus-Peter u. Rosemarie, Egenhofenstr. 39d, Planegg<br />
Christiani Reinhold, Thürheimstr. 4, Planegg<br />
Dang Rosmarie, Karlstr. 14, Planegg<br />
Eichinger Astrid, Thürheimstr. 3c, Planegg<br />
Krauss Hans-Jochen, Karlstr. 14, Planegg<br />
Gerhard Dorothea, Scharnitzer Str. 3, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Haber Barbara u. Mark, Egenhofenstr, 39c, Planegg<br />
Hartmann Ulrich u. Annedore, Franzstr. 10, Krailling<br />
Heard David u. Frauke Dr., Egenhofenstr. 37e, Planegg<br />
Helfrich Christian, Egenhofenstr. 20b, Planegg<br />
Jablonski-Walter Irene, Volker u. Axel, Egenhofenstr. 28, Planegg<br />
Kessler Ingeborg, Egenhofenstr. 37f, Planegg<br />
Lorenz Georg, Egenhofenstr. 30, Planegg<br />
Lyabakh Natalie Dr., Egenhofenstr. 37g, Planegg<br />
Lyashenko Fam., Egenhofenstr. 37g, Planegg<br />
Martin Annelie, Pilsenseestr. 5, Herrsching<br />
Mosel Astrid u. Manfred, Egenhofenstr. 39b, Planegg<br />
Nath Jürgen, Thürheimstr. 8, Planegg<br />
Rogers Fam., Thürheimstr. 2, Planegg<br />
Rohlfs Holle, Jahnstr. 31a, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Rüger Matthias Dr. u. Barbara Dr., Thürheimstr. 3d, Planegg<br />
Schäfer Ingrid, Neunerschlößl, Planegg<br />
Scheul Franz, Egenhofenstr. 20b, Planegg<br />
Schilling Franz, Karlstr. 24, Planegg<br />
Schneider Elisabeth, Thürheimstr. 4, Planegg<br />
Schob Erich, Hofmarkstr. 33, Planegg<br />
Schob Ulrike, Hofmarkstr, 33, Planegg<br />
Schwemmer-Scheddin Yvonne, Karlstr. 19, Planegg<br />
Sedlmayer Leonard, Karlstr. 29, Planegg<br />
Stempfhuber Ernst, Stöcklstr. 9, München<br />
Thaetner Ilse u. Gerhard, Egenhofenstr. 37d, Planegg<br />
von Harder Konstantin u. Gioia, Hörwarthstr. 5, Planegg<br />
von Klitzing Helga u. Karl-Wolf, Egenhofenstr. 39a, Planegg<br />
Vonk Gabriele, Egenhofenstr. 28, Planegg
Wepper Anita u. Elmar, Egenhofenstr. 26c, Planegg<br />
Wieselhuber Norbert Dr. u. Doris, Egenhofenstr. 20g, Planegg<br />
Zinke Volker, Egenhofenstr. 26a, Planegg<br />
Schreiben vom 19. bis 26. 7. 2010<br />
a) Umsetzbarkeit des <strong>Gräfelfing</strong>er Mobilfunkkonzepts<br />
Vortrag:<br />
Es werden Bedenken gegen die Umsetzbarkeit des <strong>Gräfelfing</strong>er<br />
Mobilfunkkonzepts geäußert, womit das Vorhaben im Widerspruch zu § 1<br />
Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit) stünde. Es sei nicht gesichert, dass<br />
bestandsgeschützte Mobilfunkanlagen abgebaut und dadurch die<br />
Strahlenbelastung reduziert werde. Besonders betroffen seien die Bewohner<br />
des reinen Wohngebiets am geplanten Standort 11 (Neunerberg).<br />
Behandlung:<br />
Seite 4<br />
Aufgrund der weitgehenden Genehmigungsfreiheit von Mobilfunkanlagen<br />
stehen dem Mobilfunkbetreiber keine besonderen Reglementierungen bezüglich<br />
der Standortwahl entgegen. Mobilfunkanlagen können demnach ohne<br />
Rücksichtnahme auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, allein dem<br />
Versorgungszweck dienend, in der <strong>Gemeinde</strong> errichtet werden. In der Praxis<br />
bedeutet dies, dass Mobilfunkanlagen in der Regel an Standorten errichtet<br />
werden, die eine kundenorientierte Netzabdeckung gewährleisten, wie z.B.<br />
inmitten eines dicht bebauten Wohngebiets. Um den „Wildwuchs“ von<br />
Mobilfunkanlagen Einhalt zu bieten, wurde das <strong>Gräfelfing</strong>er Mobilfunkkonzept<br />
aufgestellt, wodurch eine geordnete Entwicklung in diesem Bereich i.S. von § 1<br />
Abs. 3 BauGB hergestellt wird. Neben dem Ziel der flächendeckenden<br />
Mobilfunkversorgung, finden vor allem Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes<br />
sowie der vorsorgende Immissionsschutz bei der Standortwahl<br />
Berücksichtigung.<br />
Für die Umsetzung des Konzeptes besteht öffentlich-rechtliche, zivilrechtliche<br />
und „faktische“ Handhabe. Zu betrachten sind einerseits vorhandene,<br />
konzeptwidrige Standorte, andererseits aber auch neue, zusätzliche Standorte<br />
im Zuge des Netzaus- und -umbaus.<br />
Öffentlich-rechtlich stellt die <strong>Gemeinde</strong> mit der Umsetzung des Konzepts sicher,<br />
dass der künftige Netzausbau nur noch an Standorten stattfindet, bei denen im<br />
Vergleich zum „freien“ Netzausbau die Immissionsbelastung der benachbarten<br />
bewohnten Gebiete deutlich geringer ausfällt. Die konzeptwidrigen<br />
Bestandsstandorte befinden sich in reinen oder allgemeinen Wohngebieten und<br />
sind bauaufsichtlich bisher nicht genehmigt. Die <strong>Gemeinde</strong> wird unter Verweis<br />
auf die formelle und materielle Unzulässigkeit der Anlagen deren Beseitigung<br />
durch die Bauaufsichtsbehörde betreiben; eine Anlage im Bereich des<br />
Amselweges wurde bereits abgebaut.<br />
Zivilrechtlich behält sich die <strong>Gemeinde</strong> in den Standortverträgen das Recht vor,<br />
die Vermietung an weitere Betreiber verlangen zu können. Die Betreiber haben<br />
sich zudem im Mobilfunkpakt II zur Mehrfachnutzung von Standorten<br />
verpflichtet. Die Betreiber haben hierzu eine Rahmenvereinbarung geschlossen<br />
und nutzen nach Mitteilung des Bayerischen Umweltministeriums mehr als 80<br />
Prozent der in Bayern bestehenden Mobilfunkmasten mehrfach. Soweit die
Beschluss:<br />
<strong>Gemeinde</strong> selbst Vermieter von Altstandorten ist, sind die Verträge zum<br />
nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.<br />
Seite 5<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> geht zudem davon aus, dass sich die im Wettbewerb zueinander<br />
stehenden Mobilfunkbetreiber die guten Versorgungsmöglichkeiten von den<br />
ausgewiesenen Standorten nicht auf Dauer der Konkurrenz überlassen,<br />
sondern eine Mitnutzung anstreben werden, zumal die Errichtung neuer<br />
Standorte an anderer Stelle planungsrechtlich ausgeschlossen ist.<br />
Die mit dem Konzept erreichbare Immissionsminimierung ist in den<br />
Untersuchungen des Umweltinstituts ausführlich dargestellt.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
b) Abwägungsfehler<br />
Vortrag:<br />
Es wird bemängelt, dass im Zuge der Bauleitplanänderung die öffentlichen und<br />
privaten Belange nicht gerecht untereinander und gegeneinander abgewogen<br />
worden seien, womit das Vorhaben im Widerspruch zu § 1 Abs. 7 BauGB<br />
stünde. Die privaten Belange, insbesondere der Wertverlust der umliegenden<br />
Grundstücke, würde die öffentlichen Belange überwiegen. Des Weiteren seien<br />
Alternativlösungen hinsichtlich des Standorts und der technischen Umsetzung<br />
unzureichend geprüft worden.<br />
Behandlung:<br />
Das Ziel der <strong>Gemeinde</strong> ist, durch möglichst verträgliche Standorte etwaigen<br />
Wertminderungen so weit wie möglich entgegenzusteuern. Dieses Ziel wird<br />
durch die zur Ausweisung vorgesehenen Bereiche nicht in Frage gestellt. Die<br />
Lage der Mastanlage in bewaldetem Gebiet bzw. Gehölzbeständen soll den<br />
optischen Eindruck einer Mobilfunkanlage weitgehend mindern. Das Ziel wird<br />
durch die Ausweisung des Standorts 10 nicht in Frage gestellt. Der besonders<br />
negative Eindruck einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Nachbargebäudes<br />
in unmittelbarer Sichtbeziehung vor dem Schlaf- oder Wohnzimmerfenster wird<br />
mit der Planung vermieden.<br />
Das Standortgutachten vom 23.01.2008 führt unter 6.8 auf Seite 13 aus:<br />
„Weitere Standortalternativen, die eine in immissionsmäßiger Gesamtsicht<br />
wesentlich günstigere Situation als die hier gerechneten erwarten lassen,<br />
wurden im Rahmen der Vorortaufnahmen nicht festgestellt.“ Die Untersuchung<br />
war hinsichtlich entfernter liegender Standorte somit ergebnisoffen – es fand<br />
sich trotz des von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> mehrfach vorgetragenen Wunsches<br />
keine tragfähige Lösung einer Versorgung von weiter außerhalb. Die eigens zur
Beschluss:<br />
Vertiefung dieser Fragestellung in Auftrag gegebene „Stellungnahme zur<br />
Möglichkeit der Verlegung der Variante 11 auf 11c bzw. 11d im südwestlich<br />
gelegenen Wald<br />
Seite 6<br />
<strong>Gräfelfing</strong>s“ vom 16.09.2009 belegt, dass eine solche Verlegung technisch nicht<br />
belastbar ist.<br />
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der jetzigen Form der<br />
Mobilfunkversorgung um ein gemeindeübergreifendes Versorgungsnetz nach<br />
länderübergreifenden Standards handelt, stellt sich nach Auffassung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> die Frage einer (isolierten) Alternativversorgung in <strong>Gräfelfing</strong> nicht,<br />
ganz unabhängig von der Frage, dass die <strong>Gemeinde</strong> nicht erkennen kann, wie<br />
ein solches Alternativkonzept aussehen und wie die <strong>Gemeinde</strong> es mit ihren<br />
Mitteln umsetzen können soll.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
c) Verletzung der Belange und Rechtsvorschriften<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass das Vorhaben folgende Belange und<br />
Rechtsvorschriften verletzte.<br />
- Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes der Gartenstadt<br />
<strong>Gräfelfing</strong> und Planegg,<br />
- zusätzlichen Strahlenbelastungen auf dem Sportplatz und Kindergarten am<br />
Neunerberg,<br />
- Beeinträchtigung des Denkmalschutzes (Neuner Schlößl, Park und<br />
Wohngebiet) und<br />
- zu immissionsschutzrechtlichen Überschreitungen im reinen Wohngebiet.<br />
Behandlung:<br />
Aus den Untersuchungen des Umweltinstituts ersichtlich, werden Sportplatz und<br />
Kindergärten keinen zusätzlichen Strahlenbelastungen ausgesetzt. Die<br />
einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV werden deutlicher unterschritten als<br />
beim ungesteuerten Netzausausbau.<br />
Die mit der Errichtung der Konzeptstandorte verbundene Beeinträchtigung des<br />
Orts- und Landschaftsbildes wird durch die Lage der Standorte im Wald bzw. im<br />
Gehölzbestand gemindert. Ergänzend dazu sind bei besonders sensiblen<br />
Standorten (Standorte 10 und 11) zusätzliche Gestaltungsauflagen (z.B.<br />
Verzicht von Aufsetzern und Bühnen, Beschränkung von Anzahl und Größe der<br />
Richtfunkanlagen) in Bebauungsplänen vorhanden bzw. vorgesehen.
Beschluss:<br />
Seite 7<br />
Das Neuner-Schlössl liegt in der unmittelbaren Nähe des zur Ausweisung<br />
vorgesehenen Standortes 11. Ein Mast im Bereich des Standortes 11 wird<br />
jedoch in seinem oberen Bereich vom Neuner-Schlössl aus sichtbar sein.<br />
Wesentliche Sichtbeziehungen zum Neuner-Schlössl werden aufgrund der Lage<br />
der Objekte zueinander nicht gestört werden. Die <strong>Gemeinde</strong> ist daher der<br />
Auffassung, dass die Auswirkungen der Planung auf Belange des<br />
Denkmalschutzes in Bezug auf das Neuner-Schlössel vertretbar sind, zumal<br />
beabsichtigt ist, entsprechende gestalterische Festsetzungen in einen<br />
ergänzenden Bebauungsplan aufzunehmen, welche die optischen<br />
Auswirkungen weiter mindern.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
2. Buchner Gertraud, Prof.-Kurt-Huber-Str. 54, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Lex Herbert, Prof.-Kurt-Huber-Str. 54, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Vertreten durch RA Labbé & Partner<br />
Schreiben vom 19. 7. 2010<br />
a) Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit)<br />
Vortrag:<br />
Es bedürfe bereits keiner Verbesserung des Mobilfunks im <strong>Gemeinde</strong>bereich,<br />
da eine ausreichende Versorgung sichergestellt sei.<br />
Außerdem lasse sich das Mobilfunkkonzept in Ermangelung öffentlichrechtlicher<br />
und zivilrechtlicher Möglichkeiten hierzu nicht umsetzen.<br />
Insbesondere sei nicht sichergestellt, dass die konzeptwidrigen Anlagen<br />
tatsächlich aufgegeben würden. Damit ginge eine höhere Strahlenbelastung<br />
einher, da neben den bestehenden Anlagen neue gebaut würden. Es sei nur ein<br />
Mobilfunkbetreiber bereit, die Standorte 10 und 11 zu errichten und zu<br />
betreiben. In Ermangelung spezifischer Festsetzungsmöglichkeiten für den<br />
Anlagenbetrieb (z.B. zur Leistung, zur Hauptstrahlrichtung usw.) sei ein<br />
unbeschränkter Betrieb auf den neuen Anlagen möglich, damit werde das Ziel<br />
der Planung verfehlt.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> könne nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zur<br />
<strong>Gemeinde</strong>grenze Mobilfunkmasten errichtet werden, welche die beabsichtigte<br />
Immissionsminimierung in <strong>Gräfelfing</strong> zunichtemachten. Solches könne im<br />
Ballungsraum nur durch eine großräumig abgestimmte Planung erreicht<br />
werden.<br />
Auch im Hinblick auf das Planungsziel einer „ruhigen Dachlandschaft“ sei die<br />
Planung nicht erforderlich. Mobilfunkanlagen seien im WR unzulässig, im WA
Seite 8<br />
ausnahmsweise zulässig; bei Beunruhigung der Dachlandschaft könnte eine<br />
derartige Ausnahme verweigert werden. Das Konzept schlage im Hinblick auf<br />
eine Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes fehl, dies sei angesichts der<br />
Errichtung eines 40 m-Masts in einem kleinen Park, umgeben Wohnbebauung,<br />
evident.<br />
Behandlung:<br />
Das Standortgutachten vom 23.01.2008 stellt unter 6.5 auf Seite 13 fest: „Wie<br />
aus Anhang A ersichtlich ist, sind derzeit einige Funkdienste nicht im gesamten<br />
bebauten Bereich in guter Qualität verfügbar.“ Für die Beurteilung der<br />
Versorgung darf zudem nicht nur der Versorgungspegel betrachtet, sondern<br />
müssen auch weitere Fragen der Netzqualität wie z.B. die Netzkapazität<br />
berücksichtigt werden. Bekannt aus Kundenbeschwerden ist, dass in Teilen des<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiets teils erhebliche Einschränkungen in der Versorgung mit<br />
mobilen Datendiensten bestehen, was durch die betreiberbezogenen<br />
Einzeluntersuchungen der GSM- und UMTS-Netze belegt wird. Nicht zuletzt<br />
zeigen die Ausbauwünsche der Betreiber, dass dort konkreter Bedarf für einen<br />
weiteren Netzausbau in <strong>Gräfelfing</strong> gesehen wird.<br />
Für die Umsetzung des Konzeptes wird auf die Behandlung der inhaltsgleichen<br />
Einwendung oben unter A. 1. a.) verwiesen.<br />
Dass die <strong>Gemeinde</strong> keine spezifischen Festsetzungsmöglichkeiten für den<br />
Anlagenbetrieb hat, ist im Rahmen des Standortkonzepts berücksichtigt. Das<br />
Standortkonzept verzichtet daher auch auf Vorgaben in diese Richtung,<br />
sondern verwendet betriebsnahe Parameter. Maßgebliche Faktoren für die<br />
Immissionsminimierung gegenüber der „freien“ Standortsuche sind<br />
insbesondere die Lage des Standorts, die Montagehöhe der Antennen und die<br />
Entfernung zu den schutzwürdigen Gebieten. Von den konzeptgemäßen<br />
Standorten werden daher gegenüber einem „frei“ gewählten Dachstandort<br />
innerhalb der Wohnbebauung, auf dessen Lage, Montagehöhe und<br />
Sendeleistung kein Einfluss genommen werden kann, bei vergleichbaren<br />
Betriebsparametern stets geringere Immissionsbelastungen für die<br />
Wohnbevölkerung ausgehen.<br />
Richtig ist, dass die <strong>Gemeinde</strong> auf Standorte außerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets<br />
planungsrechtlich keinen Einfluss nehmen kann. Dies macht das Planungsziel<br />
der Immissionsminimierung jedoch nicht zunichte. Denn einerseits stellt sich<br />
das Problem der übergangslosen Bebauung im Wesentlichen zwischen<br />
Lochham und Neuaubing sowie zwischen <strong>Gräfelfing</strong> und Planegg (auf der<br />
Westseite der Bahn). Hier gehen jeweils reine und allgemeine Wohngebiete<br />
ineinander über, so dass Mobilfunkanlagen dort jedenfalls nicht allgemein<br />
zulässig sind, sondern einer gesonderten Zulassung bedürfen. Zum zweiten<br />
würde sich in einem solchen Fall nur eine punktuelle Erhöhung der<br />
Immissionsbelastung am Rand des <strong>Gemeinde</strong>gebiets ergeben, welche das<br />
Bestreben einer flächenmäßigen Immissionsminimierung nicht in Frage stellt.<br />
Zum Dritten stellt sich das Problem im Übergangsbereich zu Planegg nicht<br />
mehr, sollte dort konzeptgemäß der Standort 11 realisiert werden, der auch in<br />
Planegg nur eine konzeptgemäß minimierte Immissionsbelastung erwarten lässt<br />
und den zusätzlichen Bedarf dort absehbar deckt.<br />
Mobilfunkanlagen sind entgegen dem Vortrag ohne gezielte planungsrechtliche<br />
Steuerung im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2<br />
BauNVO). Zudem geht die Annahme fehl, bei Beunruhigung der
Beschluss:<br />
Seite 9<br />
Dachlandschaft könne die Ausnahmeerteilung erfolgreich verweigert werden 1 ;<br />
dies unterstreicht vielmehr die Notwendigkeit der planungsrechtlichen<br />
Steuerung. Der Einwand, das Ziel der Bewahrung des Orts- und<br />
Landschaftsbildes werde nicht erreicht, trifft nicht zu. Mit der Reduzierung der<br />
Zulässigkeit auf die zur Ausweisung vorgesehenen Zonen wird der übrige<br />
Bereich des <strong>Gemeinde</strong>gebiets von Anlagen frei gehalten. Eine Beeinträchtigung<br />
des Orts- und Landschaftsbild erfolgt damit nur punktuell an ausgesuchten<br />
Stellen, an denen durch Gehölz- und Baumbestand der optischen Eindruck<br />
gemindert wird. Dass im Bereich der Konzeptstandorte dennoch eine gewisse<br />
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verbleibt, wird von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> gesehen, aber im Hinblick auf die Umsetzung der weiteren<br />
Planungsziele für vertretbar erachtet.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
b) Verletzung des § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsgebot)<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass die Bauleitplanänderung nicht rechtmäßig aufgestellt<br />
werden könne, da das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sei.<br />
Die Gründe dafür seien zunächst in der fehlenden Verbesserung der<br />
Mobilfunkversorgung und der nicht gewährleisteten Reduktion der<br />
Strahlenbelastung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet anzuführen. So führe eine Reduzierung<br />
der Sendeleistung von Mobilfunkmasten dazu, dass die Sendeleistung der<br />
jeweiligen mobilen<br />
Endgeräte (z.B. Handy) zunehme, womit eine Reduktion der Strahlung in jeden<br />
Fall ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren käme es durch die Höhe der<br />
Masten sowie durch deren Lärm- und Lichtemissionen zu Beeinträchtigungen<br />
auf das Orts- und Landschaftsbild und somit zu einer Wertminderung der<br />
umliegenden Grundstücke. Eine weitere Beeinträchtigung sei auch durch die<br />
erhöhte Blitzschlaggefahr gegeben. Es wird daher empfohlen, weitere Standorte<br />
zu untersuchen, die ohne Vorwegbindung von Seiten der Planungsbehörde,<br />
weitab von jeglicher Bebauung im Außenbereich liegen. Zudem sei die<br />
Alternative von sog. Mikrosendern, die z.B. an Lichtmasten und Ampelanlagen<br />
installiert werden können in Betracht zu ziehen.<br />
Schließlich sei gegenüber der Einwendungsführerin Buchner seitens der<br />
<strong>Gemeinde</strong> mit Schreiben vom 18.03.2009 eine Zusicherung abgegeben<br />
worden, dass auf dem Max-Dieckmann-Platz keine Mobilfunkanlage errichtet<br />
werde. Das dadurch erzeugte Vertrauen stehe der Planung entgegen.<br />
1 vgl. OVG NRW vom 06.05.2005, BauR 2005, 1425: auch im reinen Wohngebieten gehören technische Anlagen, die in<br />
der jeweiligen Dachlandschaft optisch auffällig in Erscheinung treten, zunehmend zum „Ausstattungsstandard“
Behandlung:<br />
Seite 10<br />
Es wurde bereits dargelegt, dass die vorhandene Mobilfunkversorgung Defizite<br />
aufweist. Die von der Bundesnetzagentur vergebenen Lizenzen berechtigen die<br />
Mobilfunkbetreiber jedenfalls zu einem Ausbau über dem derzeitigen Status<br />
Quo hinaus auch in den UMTS- und LTE-Netzen. Übersehen wird, dass die<br />
Mobilfunkbetreiber konkrete Ausbauwünsche haben und dass ohne die Planung<br />
dieser Ausbau erst recht stattfinden wird, dann allerdings ungesteuert.<br />
Das Standortgutachten des Umweltinstituts belegt nachvollziehbar, dass die<br />
gemeindliche Planung eine Verringerung der Immissionsbelastung gegenüber<br />
einer ungesteuerten Entwicklung des Netzausbaus bewirkt. Ziel der Planung ist<br />
nicht die Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen oder unzumutbaren<br />
Belästigungen, sondern bereits in deren Vorfeld eine möglichst weitgehende<br />
Minimierung der Immissionen im Sinne eines vorbeugenden<br />
Immissionsschutzes. Festsetzungen des vorbeugenden Immissionsschutzes<br />
auf dem Gebiet der Einwirkungen durch Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich<br />
zulässig. Die <strong>Gemeinde</strong> ist insbesondere berechtigt Standorte von<br />
Mobilfunkanlagen so zu bestimmen, dass Wohngebiete geringer belastet<br />
werden als dies nach den Grenzwerten der 26. BImSchV zulässig wäre.<br />
Das Konzept der <strong>Gemeinde</strong> hat keine Senkung der Sendeleistung der<br />
Sendeanlagen zum Ziel. Die Mobiltelefone der Endnutzer erhöhen immer dann<br />
die Sendeleistung, wenn das Empfangssignal geringer wird. Dies ist jedoch ein<br />
allgemeines Phänomen im mobilen Netz und hängt in erster Linie von der<br />
relativen Position des Nutzers zur Sendeanlage ab, insbesondere davon, ob<br />
Sichtkontakt zur Sendeanlage besteht. Bei sonst identischer Position von<br />
Nutzer und Sendeanlage ist die Sendeleistung des Endgeräts daher bei höher<br />
montierten Sendeanlagen mit Sichtkontakt niedriger als bei niedriger montierten<br />
Anlagen ohne Sichtkontakt. Da durch die Planung der Versorgungspegel<br />
aufgrund geringerer Pfadverluste dank besserer Sichtkontakte zu den höher<br />
montierten Antennen signifikant verbessert wird, ist der Einwand unbegründet.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> ist bewusst, dass jedes mehr als geringfügige private Interesse<br />
am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung<br />
abwägungserheblich ist. Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten<br />
Situation besteht dagegen grundsätzlich nicht. Die Errichtung einer<br />
Mobilfunkanlage mit 40 m Höhe in der Nähe der Wohnbebauung stößt<br />
regelmäßig auf Ablehnung. Grund ist v.a. die optische Beeinträchtigung durch<br />
die technoide und gewerbliche Erscheinung des Masts und zum anderen die<br />
subjektiv empfundene Bedrohung durch die nicht sichtbaren Immissionen. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> verfolgt gerade deshalb mit ihrem Konzept das Ziel,<br />
Mobilfunkanlagen nach Möglichkeit in den Wohngebieten auszuschließen und<br />
die Versorgung durch optisch und immissionsbezogen möglichst verträgliche<br />
Standorte außerhalb der Gebiete sicherzustellen. Ein vollständiger Ausschluss<br />
von Mobilfunkanlagen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist dabei genauso wenig möglich wie<br />
ein Verzicht auf eine gewisse räumliche Nähe oder die Sichtbarkeit der<br />
Anlagen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist daher der Auffassung dass die verbleibenden<br />
nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens den Betroffenen billigerweise noch<br />
zugemutet werden können, zumal das Konzept sicherstellt, dass keine weiteren<br />
Anlagen an anderer Stelle im Wohngebiet entstehen können, die u.U. ungleich<br />
nachteiligere Einwirkungen auf den Betroffenen und sein Grundstück haben<br />
können, und mit denen ohne Planung sonst gerechnet werden müsste.
Seite 11<br />
Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG steht der Planung nicht entgegen,<br />
da mit gewerblichen Mobilfunkanlagen grundsätzlich auch im reinen<br />
Wohngebiet gerechnet werden muss, wie § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO belegt.<br />
Aus dem bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Nebeneinander von<br />
Wohnen und Mobilfunk sind dadurch verursachte Wertminderungen, so sie sich<br />
überhaupt realisieren und objektiv bewerten lassen, allgemein hinzunehmen.<br />
Die Planung wirkt durch eine gezielte Standortzuweisungen eine Minderung der<br />
negativen Auswirkungen von Mobilfunkanklagen (Optik, Immission) und in<br />
deren Folge eine Minderung etwaiger Wertminderungen an. Daher wird den<br />
benachbarten Grundstückseigentümern kein Sonderopfer abverlangt.<br />
Lüfter- und Klimageräte der Mobilfunkanlagen müssen selbstverständlich die<br />
einschlägigen Lärmgrenzwerte einhalten. Dies und die Frage der Notwendigkeit<br />
einer Befeuerung des Masts sowie der Zumutbarkeit damit einhergehender<br />
Lichtimmissionen ist Gegenstand des konkreten Baugenehmigungsverfahrens.<br />
Da jeder Mobilfunkmast mit einer eigenen Blitzschutzeinrichtung ausgestattet<br />
ist, sind Beschädigungen an Gebäuden aufgrund Fernwirkung von<br />
Blitzeinschlägen nicht zu erwarten. Im Übrigen dürfte es sich auch hierbei eher<br />
um eine Frage des Genehmigungsverfahrens handeln.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> ist nicht bekannt, dass es in der Nähe von großen<br />
Mobilfunkmasten zu unzumutbaren Windgeräuschen kommt. Sofern sich<br />
ausführungsbedingte Auswirkungen ergeben, wäre dies zudem eine Frage des<br />
Genehmigungsverfahrens und nicht des Bebauungsplanverfahrens.<br />
Unzutreffend ist, das Alternativen weitab der Bebauung nicht untersucht wurden<br />
(siehe oben A. 1. b.).<br />
Zur Frage einer (isolierten) Alternativversorgung siehe oben A. 1 b.).<br />
Die Verpachtung der künftigen Mobilfunkstandorte ist nicht vergaberechtswidrig.<br />
Schwellenwerte werden angesichts der niedrigen marktüblichen Mieterträge<br />
auch über die Gesamtlaufzeit der Standortmietverträge nicht überschritten.<br />
Eine bindende Zusicherung, am Max-Dieckmann-Platz werde generell keine<br />
Mobilfunkanlage errichtet, ist von der <strong>Gemeinde</strong> im Schreiben vom 18.03.2009<br />
nicht abgegeben worden. Die zitierte Aussage erfolgte vor dem Hintergrund des<br />
Bauantrags von O2 und des seinerzeitigen Konzeptstandes, der einen Standort<br />
an anderer Stelle im Bereich des Neunerbergs vorsah (Standort 11), welcher<br />
dem Bauantrag hätte entgegengehalten werden können. Zwischenzeitlich<br />
haben sich aber neue Erkenntnisse ergeben: Aus den seit Herbst 2009 zur<br />
Verfügung stehenden Untersuchungen des Umweltinstituts München e.V. zu<br />
Alternativen zum Standort 11 ergibt sich, dass die im Bereich des Max-<br />
Dieckmann-Platzes untersuchte und nunmehr planungsgegenständliche<br />
Variante 11b aus Sicht der Immissionsminimierung, der räumlichen Verteilung<br />
des Versorgungspegels und der Kapazität eine zu Variante 11 mindestens<br />
gleich geeignete Alternative darstellt. Da sich die Variante 11b nach Auffassung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> zudem als optisch verträglicher darstellt als die auf freiem Feld<br />
gelegene Variante 11, wird ersterer nunmehr der Vorzug gegeben. Wenn durch<br />
das Schreiben der <strong>Gemeinde</strong> vom 18.03.2009 Vertrauen in die künftige<br />
Entwicklung erzeugt wurde, welches nun durch die Planung enttäuscht wird, so<br />
ist dies zwar bedauerlich, steht aber der geänderten Entwicklung nicht entgegen<br />
und wird im Hinblick auf die dafür dargelegten Gründe hingenommen.
Beschluss:<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 12<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
c) Verletzung naturschutzrechtlicher Rechtsvorschriften<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass einige Standorte im Trenngrün sowie innerhalb bzw.<br />
im Nahbereich von Biotopen liegen würden. Eine spezielle<br />
artenschutzrechtliche Prüfung sei in diesen Fällen notwendig, die offensichtlich<br />
nicht durchgeführt worden sei.<br />
Behandlung:<br />
Aufgrund der baulichen Ausführung (Mastanlage) geht die <strong>Gemeinde</strong> davon<br />
aus, dass die punktuelle Errichtung von Mobilfunkanlagen mit der Funktion des<br />
Trenngrüns vereinbar ist.<br />
Die Lage der Standorte im Nahbereich bzw. innerhalb von kartierten Biotopflächen und die<br />
Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird neuerlich geprüft und<br />
hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den ökologischen Funktionen mit der Fachbehörde<br />
abgestimmt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
3. RAe Hagen-Kollegen i.A. von<br />
Ballnath Brigitte, Jahnstr. 28, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Ballnath Volker, Jahnstr. 28, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Fahrenkamp Wolfgang Dr., Jahnstr. 6, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Garbe Cornelia, Mathildenstr. 4, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Gottschall Christoph, Mathildenstr. 6a, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Massenbach Klaus-B. Freiherr von, Jahnstr. 18, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Massenbach Ria-E. Freifrau von, Jahnstr. 18, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Peto Barbara, Scharnitzer Str. 27, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Peto Rainer Alexander, Scharnitzer Str. 27, <strong>Gräfelfing</strong>
Schaffer Wilfried, Jahnstr. 4, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Schießl Max, Jahnstr. 26, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Waldau Carolina, Jahnstr. 30, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Zimmermann Martin, Jahnstr. 16, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Schreiben vom 26. 7. 2010<br />
a) Störung des Gartenstadtcharakters<br />
Vortrag:<br />
Seite 13<br />
Es wird bemängelt, dass die rund 40 m hohen Masten inklusive ihrer<br />
Antennenaufbauten mit weithin sichtbarer Warnbeleuchtung und den<br />
lärmerzeugenden Belüftungsanlagen ein gewerbliches Vorhaben darstellen, das<br />
mit dem Planungszielen zur Erhaltung des Gebietscharakters der Gartenstadt,<br />
nicht vereinbar sei.<br />
Behandlung:<br />
Anders als Dachstandorte im bebauten Gebiet zeichnen sich die zur<br />
Ausweisung vorgesehenen Flächen dadurch aus, dass ein dort errichteter Mast<br />
durch Bäume oder Gehölzbestände umgeben ist und gerade im Nahbereich<br />
deshalb vielfach kaum oder nur im oberen Mastbereich sichtbar sein wird; das<br />
unterscheidet ihn vom klassischen Dachstandort, der wegen seiner<br />
vollständigen Sichtbarkeit gerade im Nahbereich erhebliche optische<br />
Beeinträchtigungen bewirkt. In zunehmender Entfernung wird die optische<br />
Wirkung durch die Distanz gemildert. Aus diesen Gründen erscheint der<br />
<strong>Gemeinde</strong> eine Masthöhe von 40 m noch vertretbar. Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong><br />
ist bewusst, dass die Ausweisung der Standorte dennoch immer auch eine<br />
gewisse optische Beeinträchtigung bedeutet. Dies lässt sich aber schon<br />
deshalb nicht vollständig vermeiden, da jede Mobilfunkanlage für eine gute und<br />
immissionsminimierte Versorgung Sichtkontakt zum Versorgungsgebiet<br />
benötigt. Die <strong>Gemeinde</strong> erachtet jedoch die verbleibende optische<br />
Beeinträchtigung durch einen weitgehend eingegrünten (Sammel-) Mast<br />
außerhalb der bebauten Wohngebiete für gebietsverträglicher als die anderweit<br />
rechtlich nicht zu verhindernde Zulassung einer Vielzahl von Einzelantennen<br />
mitten in den Wohngebieten, zumal die vom festgesetzten Standort zu<br />
erwartenden Immissionen in ihren Maxima einen Bruchteil der Immissionen von<br />
Dachstandorten betragen werden.<br />
Eine bestimmte Ausführungsform ist nicht Gegenstand der Planung. Eine<br />
Ausführung in Stahlgitterbauweise kann im Einzelfall gegenüber der Alternative<br />
eines Schleuderbetonmasts weniger störend wirken, zumal sie dem nicht<br />
ungewohnten Bild von Hochspannungsmasten nahekommt.<br />
Unzutreffend ist, zusätzlich zur Masthöhe von 40 m seien 5 m<br />
Antennenaufbauten zulässig. Unzutreffend ist weiter, die Antennen würden<br />
farblich strahlen. Ob der Mast mit Warnbeleuchtung ausgestattet wird, entzieht<br />
sich der Kenntnis der <strong>Gemeinde</strong>. Eine Warnbeleuchtung in 40 m Höhe lässt<br />
jedenfalls keine unzumutbaren Immissionen erwarten. Unzutreffend ist<br />
schließlich, Masten dieser Größenordnung würden idR nur weit außerhalb der<br />
Baugebiete genehmigt; selbst im Wohngebiet sind Mobilfunkanlagen ohne<br />
gezielte Planung als fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz<br />
2 BauNVO, wozu die Rechtsprechung auch freistehende Masten mit 50 m Höhe
Beschluss:<br />
Seite 14<br />
zählt 2 , ausnahmsweise zulässig. Die Rechtsprechung geht daher regelmäßig<br />
erst bei der Häufung von Mobilfunkanlagen im Wohngebiet von der<br />
Beeinträchtigung des Gebietscharakters aus; diese Häufung will die <strong>Gemeinde</strong><br />
durch ihr Konzept gerade vermeiden.<br />
Das Planungsziel des Erhalts des Gebietscharakters wird durch die<br />
Konzentrierung der gewerblichen Mobilfunknutzung auf eine Mastanlage<br />
außerhalb der Baugebiete und den Ausschluss dieser Nutzung in den<br />
Baugebieten daher nicht in Frage gestellt.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
b) Wertminderung<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass die dargelegte Beeinträchtigung des<br />
Gartenstadtcharakters zu einem Wertverlust von Grundstücken, insbesondere<br />
innerhalb von gehobenen Wohngebieten, führe. Die Verkehrswertminderung,<br />
insbesondere in der Umgebung der Standorte 10 (Sportplatz) und 11<br />
(Neunerberg) sei bei der Abwägung gar nicht behandelt worden. Darüber<br />
hinaus seien die betroffenen Eigentümer wegen des abverlangten Sonderopfers<br />
zuvor nicht einmal gehört worden.<br />
Des Weiteren sei unklar, warum die <strong>Gemeinde</strong> zu einem Bauantrag eines<br />
Mobilfunkbetreibers entgegen früheren Planungen die Masthöhe von 32 m auf<br />
40 m erhöhte und somit die wirtschaftlichen Interessen eines Einzelnen dem<br />
Planungsziel der Werterhaltung der Bestandsgrundstücke voranstellte.<br />
Behandlung:<br />
Das Ziel der <strong>Gemeinde</strong> ist und bleibt, durch möglichst verträgliche Standorte<br />
etwaigen Wertminderungen so weit wie möglich entgegenzusteuern. Dieses Ziel<br />
wird durch die Planung nicht in Frage gestellt.<br />
Unzutreffend ist, die Planung werde den Interessen eines einzigen<br />
Mobilfunkbetreibers untergeordnet. Eine Mehrfachnutzung von Standorten ist<br />
möglich, so dass die Planung den Versorgungsinteressen aller Betreiber dienen<br />
kann.<br />
Höhenfestlegungen sind nicht Gegenstand des<br />
Flächennutzungsplanverfahrens.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
2 BayVGH vom 08.07.1997, BayVBl 1998, 244; vom 20.05.1998 - 14 B 92.2959 - juris
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 15<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
c) Fehlende Durchführbarkeit<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass sich das Mobilfunkkonzept über die Bauleitplanung<br />
gar nicht verwirklichen lasse, da es gegen die durch Art 12 GG geschützte<br />
Unternehmerfreiheit verstoße. Hierzu wird angeführt, dass das<br />
Mobilfunkkonzept auf Initiative eines einzigen Mobilfunkbetreibers beruhe und<br />
die Belange aller anderen Betreiber hintanstelle. Somit sei die flächendeckende<br />
Versorgung mit allen anderen Mobilfunkbetreibern nicht mehr gewährleistet.<br />
Im Übrigen sei das Mobilfunkkonzept nicht durchführbar, da nicht sicher gestellt<br />
sei, dass bestandsgeschützte Anlagen abgebaut würden. Somit verfehle man<br />
die Planungsziele „Reduktion der Immissionen“ und „Schutz des Orts- und<br />
Landschaftsbildes“, wie zuvor in Punkt a) beschrieben.<br />
Behandlung:<br />
Unzutreffend ist, der Standort 10 setze ein Netzkonzept der Firma Telefònica<br />
(ehemals O2) um. Vielmehr verhält es sich so, dass der Bauantrag von<br />
Telefònica mit dem bereits vor Antragstellung bestehenden Standortkonzept der<br />
<strong>Gemeinde</strong> übereinstimmt. Da alle Mobilfunkbetreiber für die Versorgung von<br />
<strong>Gräfelfing</strong> dieselbe Systemtechnik verwenden können, kann die Beschränkung<br />
auf die konzeptgemäßen Standorte nicht zu Problemen in der<br />
flächendeckenden Versorgung führen. Das Gegenteil ist der Fall, weil über die<br />
Konzeptstandorte für alle Betreiber nachgewiesenermaßen eine<br />
flächendeckende Versorgung in guter Qualität ermöglicht wird, wie sie so heute<br />
nicht besteht. Dadurch wird die Freiheit des Endnutzers bei der<br />
Netzbetreiberwahl erkennbar nicht eingeschränkt.<br />
Zur rechtlichen und tatsächlichen Umsetzbarkeit des Konzeptes im Übrigen<br />
siehe oben unter A. 1. a).<br />
Zur vergaberechtlichen Bewertung siehe oben unter A. 2 b).<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.
d) Verhältnismäßigkeit<br />
Vortrag:<br />
Seite 16<br />
Da das Konzept nicht umsetzbar sei, sei es unverhältnismäßig, den betroffenen<br />
Einwendern weitere Beeinträchtigungen und Vermögenseinbußen durch die<br />
zusätzliche Errichtung eines Stahlgittermasten zuzumuten. Die Behauptung der<br />
<strong>Gemeinde</strong>, durch das Konzept würde die Strahlenbelastung reduziert, sei nicht<br />
ansatzweise belegt. Vielmehr entstünde dadurch eine zusätzliche Belastung.<br />
Die bestehenden Anlagen hielten die einschlägigen Grenzwerte ein. Es sei kein<br />
städtebaulicher Belang, über die Grenzwerte hinausgehende<br />
Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />
Die nur unwesentliche Reduzierung um 10,5 mW/m 2 (0,105%-Punkte der<br />
zulässigen Feldstärke) auf eine durchschnittliche Feldstärke von 2,1 mW/m 2<br />
(0,021% der in Wohngebieten zulässigen Feldstärke) rechtfertige die Belastung<br />
der Nachbarn durch den Bau von 40 m-Masten nicht.<br />
Behandlung:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> geht aus den bereits dargelegten Gründen von der<br />
Umsetzbarkeit des Konzeptes aus. Zudem geht es nicht nur darum, bestehende<br />
Masten zu verlegen, sondern auch die Zulässigkeit künftiger zusätzlicher<br />
Masten im Sinne der Planungsziele zu steuern.<br />
Die mit dem Konzept erreichbare Immissionsminimierung ist in den<br />
Untersuchungen des Umweltinstituts ausführlich dargestellt.<br />
Die Planung ist städtebaulich begründet: In der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass es einer <strong>Gemeinde</strong> bereits<br />
im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet ist, durch<br />
die Bauleitplanung eigenständig das Maß des Hinnehmbaren zu steuern 3 . Nach<br />
der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gilt<br />
dies speziell auch für Mobilfunkkonzepte wie das vorliegende 4 .<br />
Die elektrische Feldstärke wird in V/m (SI-Einheit, Système international<br />
d’unités) angegeben, die Leistungsflussdichte in mW/m 2 . Die Einwender<br />
unterliegen hier einer Verwechslung. Der Grenzwert ist nach der 26. BImSchV<br />
von der Frequenz abhängig und beträgt im Frequenzbereich über 2.000 MHz 61<br />
V/m. Im Frequenzbereich 400 bis 2.000 MHz beträgt der Grenzwert<br />
wobei für f die Frequenz der betrachteten Funkwellen einzusetzen ist. Beim D-<br />
Netz (um 900 MHz) liegt der Grenzwert etwa bei 42 V/m, beim E-Netz (um<br />
1.800 MHz) bei 59 V/m und für UMTS (um 2.100 MHz) bei 61 V/m.<br />
Die Feldstärkenberechnung der Einwender ist falsch, da an den<br />
Immissionspunkten alle drei Frequenzbänder vorkommen und die<br />
Frequenzabhängigkeit des Grenzwertes nicht berücksichtigt wurde. Die über<br />
das Standortkonzept erreichbare Immissionsminimierung ist nicht unerheblich.<br />
So beträgt z.B. der Wert des gegenüber der Mobilfunkanlage Freihamer Str. 2<br />
gelegenen Immissionspunktes VB 10 laut Standortgutachten vom 23.01.2008<br />
32,9 mW/m 2 . Demgegenüber liegt der ungünstigste Immissionspunkt im Umfeld<br />
3 vgl. BVerwG, BVerwGE 117, 287 m.w.N.<br />
4 vgl. BayVGH, BauR 2011, 807 m.w.N.
Beschluss:<br />
Seite 17<br />
des Standortes 10 (VS 03) bei 1,9 mW/m 2 . Die am Immissionspunkt VB 10<br />
angegebene Leistungsflussdichte von 32,9 mW/m 2 entspricht umgerechnet<br />
einer Feldstärke von 3,52 V/m; je nach Frequenzband liegt diese Feldstärke<br />
somit im Bereich zwischen 5 % und 10 % des Grenzwerts.<br />
Wie derzeit in vielen anderen Kommunen zu beobachten ist, wird die Kapazität<br />
der Mobilfunkstationen dem wachsenden Bedarf angepasst. Die Einwender<br />
übersehen zudem, dass die einschlägigen Grenzwertregelungen keine<br />
Vorsorgekomponente enthalten. Der Grenzwert markiert die Schwelle zur<br />
Gefahrenabwehr, trifft aber gerade keine Aussage darüber, bis zu welchem<br />
Grad Immissionsminimierung zur Vorsorge angebracht ist. Das Bayerische<br />
Landesamt für Umwelt stellt in einem aktuellen Bericht deutliche Zuwächse bei<br />
der<br />
Grenzwertausschöpfung durch Mobilfunkimmissionen fest 5 . Dieser Trend hält<br />
nach den aktuellen Beobachtungen des LfU an 6 . Vor diesem Hintergrund ist<br />
und bleibt die im Verhältnis zur ungesteuerten Entwicklung mit dem Konzept<br />
erreichbare Immissionsminimierung von bis zu 90% bedeutsam.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
e) Fehlende Erforderlichkeit, Abwägungsfehler<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass die Erforderlichkeit für die Bauleitplanung nicht<br />
erbracht werde, da das Mobilfunkkonzept nicht sicher stelle, dass die<br />
ausgewiesenen Konzentrationsflächen für alle Mobilfunkbetreiber<br />
gleichermaßen nutzbar seien. Der Planung müsse daher ein schlüssiges<br />
gesamträumliches Planungskonzept inklusive der Prüfung von<br />
Standortalternativen außerhalb der Wohngebiete zugrunde liegen, dass den<br />
Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht werde.<br />
Darüber hinaus sei das Mobilfunkkonzept der <strong>Gemeinde</strong> technisch überaltert<br />
(Gutachten aus dem Jahre 2002) und ziehe neuere Technologien, wie z.B. das<br />
LTE (Long Term Evolution), nicht in Betracht.<br />
Es wird schließlich festgestellt, dass die Darstellung von Konzentrationsflächen<br />
für den Mobilfunk, insbesondere im Hinblick auf die Entfernung von nur etwa 80<br />
m bis 150 m zu den Grundstücken der Einwender, das Abwägungsgebot<br />
verletze. Die Gründe hierfür seien auf die unzureichend behandelten Belange<br />
5<br />
LfU: EMF-Monitoring in Bayern 2006/2007 – Messungen von elektromagnetischen Feldern (EMF) in Wohngebieten<br />
(August 2008), Seite 37<br />
6<br />
laut Aussage des Präsidenten des LfU, Prof. Dr. Ing. Göttle, in der Eröffnungsrede zu den Bayerischen<br />
Immissionsschutztagen 2010 am 16.06.2010 in Augsburg
Beschluss:<br />
Seite 18<br />
der Einwender im Zuge des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 1D, wie u.a.<br />
der Erhaltung des Gebietscharakters und der Werterhaltung der Grundstücke,<br />
zurückzuführen.<br />
Behandlung:<br />
Zum Verhältnis zwischen dem Planungskonzept der <strong>Gemeinde</strong> und dem<br />
Planungskonzept von Telefònica und zur Nutzbarkeit der Standorte für alle<br />
Betreiber siehe oben A. 3. c).<br />
Zur Ermittlung von Alternativstandorten im Außenbereich siehe oben A. 1. b).<br />
Die Einwender übersehen zunächst, dass den Planungen auch ein im Jahre<br />
2008 erstelltes Standortgutachten des Umweltinstituts München mit<br />
Ergänzungen aus dem Jahr 2009 zugrunde liegt. Dieses weist detailliert die<br />
technische Machbarkeit einer flächendeckenden Versorgung nach, auch und<br />
gerade UMTS betreffend. Das Konzept ist darüber hinaus „LTE-kompatibel“:<br />
Die Bundesnetzagentur differenziert danach, „dass sich die betroffenen<br />
Frequenzbereiche erheblich in den jeweiligen Ausbreitungseigenschaften<br />
unterscheiden. (…) Aufgrund der physikalisch-technischen Ausbreitungs- und<br />
Dämpfungseigenschaften der elektromagnetischen Wellen können die für die<br />
Zwecke der Frequenznutzung für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von<br />
Telekommunikationsdiensten gewidmeten Frequenzbereiche in zwei Kategorien<br />
unterschieden werden: In der ersten Kategorie können die Frequenzen<br />
unterhalb von 1 GHz eingeordnet werden, also z.B. die Frequenzen bei 450<br />
MHz, 800 MHz sowie bei 900 MHz. Diese zeichnen sich bei gleichen<br />
Sendeparametern gegenüber den höheren Frequenzen durch größere<br />
Nutzreichweiten aus. Ferner durchdringen die Funkwellen mit größerer<br />
Wellenlänge Gebäudemauern besser. Diese Frequenzen eignen sich<br />
besonders für die Versorgung in der Fläche (Flächenversorgung).Die zweite<br />
Kategorie wird durch die Frequenzen oberhalb von 1 GHz gebildet. Mit diesen<br />
Frequenzen können aufgrund der günstigeren Kanalwiederholungsrate<br />
engmaschigere Netze betrieben werden. Dies ermöglicht insbesondere in dicht<br />
bebauten Gebieten eine größere Übertragungskapazität. Diese Frequenzen<br />
eignen sich daher besonders für die Versorgung kleiner Funkzellen mit vielen<br />
Teilnehmern (Kapazitätsversorgung)“ 7 . Mit GSM-900 und UMTS wurden im<br />
Standortgutachten sowohl die Frequenzbereiche der ersten Kategorie<br />
(unterhalb von 1 GHz, Flächenversorgung) als auch der zweiten Kategorie<br />
(oberhalb von 1 GHz, Kapazitätsversorgung) betrachtet. LTE weist<br />
Frequenzbereiche in beiden Kategorien auf, so dass nicht zu besorgen ist, dass<br />
sich die Standorte für LTE oder andere nachfolgende Funkdienste nicht mehr<br />
eignen.<br />
Aufgrund der frequenzzspezifischen Versorgungseigenschaften und der<br />
Frequenzunabhängigkeit von LTE trifft die Annahme, LTE benötige ein Drittel<br />
weniger Standorte, jedenfalls für ein stadtnahes Versorgungsgebiet wie<br />
<strong>Gräfelfing</strong> nicht zu.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
7 Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />
Eisenbahnen vom 12.10.2009 zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot<br />
von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz, Seite 16
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 19<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
f) Ergebnis<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> befinde sich mit der Planung in einem Zielkonflikt zu den<br />
Planungszielen „Gestaltung des Ortsbilds“ und „Werterhaltung der<br />
Grundstücke“. Diese Ziele würden durch die Planung verschärft statt gelöst.<br />
Behandlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> war von Anfang an bewusst, dass die Ziele<br />
Immissionsminimierung und Erhalt des Gebietscharakters in einem Zielkonflikt<br />
zur optischen Beeinträchtigung durch zugelassene Konzeptstandorte stehen<br />
kann. Eine „Verbannung“ der Mobilfunkmasten in den siedlungsfernen<br />
Außenbereich scheidet aus technischen Gründen aus, so dass – mit oder ohne<br />
Konzept – Standorte in oder nahe der Wohngebiete unvermeidbar sind. Da<br />
Mobilfunkanlagen nur dann ihre Versorgungsfunktion optimal erfüllen können,<br />
wenn Sichtkontakt von der Antenne zum Versorgungsgebiet besteht, sind<br />
optische Beeinträchtigungen dieser Nutzung in gewisser Weise immanent.<br />
Die Planung stellt eine qualitativ gute Versorgung bei nur geringer<br />
Immissionsbelastung aller Wohngrundstücke sicher und ermöglicht den<br />
Ausschluss immissionsträchtigerer Standorte im bebauten Bereich. Die damit<br />
verbundenen optischen Beeinträchtigungen sind durch die von der Bebauung<br />
abgerückte Situierung in bewaldeten Bereichen und mögliche nachfolgende<br />
gestalterische Auflagen in ergänzenden Bebauungsplänen so weit wie möglich<br />
reduziert. Gleichermaßen geeignete Alternativstandorte, die weniger optisch<br />
beeinträchtigend wären, stehen nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund nimmt<br />
die <strong>Gemeinde</strong> die verbleibenden optischen Beeinträchtigungen durch die<br />
Mastanlage hin.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
4. Edzard Dietz Nicolaus, Zweigstr. 14, Planegg<br />
Edzard Maria, Zweigstr. 14, Planegg<br />
Edzard Hayo Dr., Zweigstr. 14, Planegg<br />
Schreiben vom 23. 7. 2010
Beschluss:<br />
a) Fehlende Erforderlichkeit<br />
Vortrag:<br />
Seite 20<br />
Es wird vorgetragen, dass das Mobilfunkkonzept nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht<br />
erforderlich sei, da es aufgrund des geltenden Bestandschutzes für bestehende<br />
Anlagen nicht umsetzbar sei. Die Strahlenbelastung würde sich daher im Falle<br />
der Umsetzung des Mobilfunkkonzepts weiter erhöhen.<br />
Behandlung:<br />
Zur Umsetzbarkeit und zur Reduzierung der Immissionsbelastung siehe oben A.<br />
1 a).<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
b) Abwägungsfehler<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass die öffentlichen und privaten Belange nicht gerecht<br />
untereinander und gegeneinander abgewogen worden seien. Der Wertverlust<br />
der umliegenden Grundstücke fand hier zu wenig Berücksichtigung.<br />
Behandlung:<br />
Zum Thema Wertverlust siehe oben A. 1. b) und A. 3. b).<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
c) Verletzung des Territorialprinzips<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass durch das Vorhaben das Territorialprinzip der<br />
<strong>Gemeinde</strong> Planegg verletzt werde, da sich die Auswirkungen der gemeindlichen
Beschluss:<br />
Anlagen (gemeint sind die Mobilfunkanlagen) nur auf das eigene<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet zu beschränken hätten.<br />
Behandlung:<br />
Seite 21<br />
Eine Verletzung des Territorialprinzips liegt nicht vor. Mobilfunknetze arbeiten<br />
gemeindegebietsübergreifend.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
d) Alternativlösungen<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass die <strong>Gemeinde</strong> nicht alle Alternativlösungen<br />
hinsichtlich der bereits ausreichenden Versorgung und der technischen<br />
Umsetzung überprüft hätte.<br />
Behandlung:<br />
Zur Überprüfung von Alternativlösungen siehe oben A. 1. b).<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
e) Verletzung des Immissions- und Umweltschutzes<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass durch das Vorhaben der Immissionsschutz in den<br />
angrenzenden reinen Wohngebieten verletzt werde und die Planung dem § 1<br />
Abs. 7 BauGB (Belange des Umweltschutzes) widerspreche.<br />
Behandlung:<br />
Aus den Untersuchungen des Umweltinstituts ersichtlich werden in Folge der<br />
Planung die einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV in den Wohngebieten<br />
deutlicher unterschritten als beim ungesteuerten Netzausausbau.
Beschluss:<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 22<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
f) Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass insbesondere der Standort 11 (Neunerberg) das<br />
Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige. Darüber hinaus sei von einer<br />
Beeinträchtigung des denkmalgeschützten „Neuner-Schlössls“ sowie dem<br />
Marterl am Neunerberg auszugehen.<br />
Behandlung:<br />
Hierzu wird auf die Behandlung oben A 1. c) verwiesen.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
5. Furbach Hans, Irina u. Susanne, Hubert-Reißner-Str. 1, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Schreiben vom 18. 7. 2010<br />
a) Ausweisung eines Mobilfunkstandort mit Wohngebiet unvereinbar<br />
Die Mobilfunkstandorte 10 und 11 lägen im reinen faktischen Wohngebiet.<br />
Gewerbeflächen davon abzuteilen und Gewerbestandorte einzutragen, sei<br />
unzulässig.<br />
Die Gewährleistung einer möglichst geringen Leistungsflussdichte in den<br />
Wohngebieten bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung werde nicht<br />
erreicht, genauso wenig wie die Sicherung einer möglichst geringen Zahl an
Beschluss:<br />
Sendemasten. Die Wechselwirkung zwischen Mast und Endgerät bleibe<br />
unberücksichtigt.<br />
Das Konzept entspreche dem Florian-Prinzip und widerspreche dem<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz. Gewerbegebiete seien vom Schutz<br />
ausgeklammert, obwohl auch hier sich Menschen aufhalten.<br />
Behandlung:<br />
Planungsrechtlich befinden sich die Standorte nicht in einem faktischen<br />
Wohngebiet, sondern außerhalb der festgesetzten reinen Wohngebiete.<br />
Mobilfunkanlagen sind im Übrigen mit dem Gebietscharakter eines reinen<br />
Wohngebiets nicht generell unvereinbar, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.<br />
Seite 23<br />
Die Gewährleistung einer möglichst geringen Immissionsbelastung wird durch<br />
das Gutachten des Umweltinstituts aus dem Jahr 2008 und die Ergänzungen<br />
aus dem Jahr 2009 detailliert nachgewiesen. Die Wechselwirkung Sender-<br />
Endgerät wurde vom Umweltinstitut ebenfalls untersucht und auch im Rahmen<br />
der Informationsveranstaltung am 23.02.2010 vorgestellt 8 : Durch die höher<br />
montierten Antennen ergeben sich geringere Pfadverluste, da den<br />
Funksignalen auf dem Weg zwischen Mobilfunkantenne und Endgerät weniger<br />
Hindernisse (z.B. Bäume und Gebäude) im Weg sind, die durch Erhöhung der<br />
Sendeleistung kompensiert werden müssten. Die Endgeräte wie auch die<br />
Mobilfunk-Basisstationen können dadurch auch im weiteren Umfeld der<br />
Anlagen mit einer geringeren Sendeleistung arbeiten als dies bei z.B. einer<br />
gleich weit entfernten aber im Schatten von Hindernissen liegenden<br />
Sendeanlage der Fall wäre.<br />
Die Standortfestlegung ist das Ergebnis eines sorgfältig geführten<br />
Standortfindungsprozesses und damit das Gegenteil des Florian-Prinzips. Ziel<br />
ist der – auch vorbeugende – Schutz besonders schutzwürdiger Gebiete. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> orientiert sich bei der Festlegung der schutzwürdigen<br />
Bereiche am Vorsorgekonzept der 26. BImSchV für Niederfrequenzanlagen<br />
sowie an § 50 BImSchG. Gewerbegebiete gehören danach nicht zu den<br />
besonders schutzbedürftigen Gebieten. Dort ist generell mit erhöhten<br />
Immissionsbelastungen zu rechnen und sie dienen nicht Aufenthalt zu<br />
Wohnzwecken.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
8 vgl. auch Stellungnahme des Umweltinstituts vom 08.10.2010, Anhang
Beschluss:<br />
b) Keine gesundheitlichen Risiken durch Mobilfunk<br />
Vortrag:<br />
Seite 24<br />
Die Entwicklung des Standes der Wissenschaft und Forschung vom Beginn des<br />
Konzeptes 2002 bis heute lasse keine Rückschlüsse auf gesundheitliche<br />
Risiken des Mobilfunks zu. Dagegen seien psychosomatische Schäden durch<br />
Masten nachgewiesen, die mit der Größe des Masts wachsen.<br />
Großmasten seien daher denkbar ungeeignet. Das Konzept sei 2002 aus<br />
Anlass des Bauantrags für einen Großmast an der A 96 entwickelt worden;<br />
dieser gehöre nebst vier weiteren nun plötzlich zum Konzept.<br />
Behandlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> ist nicht bekannt, dass psychosomatische Schäden durch<br />
Masten, die mit der Größe des Masts wachsen, wissenschaftlich nachgewiesen<br />
sind. Große Masten werden subjektiv oft als bedrohlicher empfunden als kleine<br />
Anlagen, was sachlich unzutreffend ist, wie die Untersuchungen des<br />
Umweltinstituts belegen.<br />
Ziel des Mobilfunkkonzeptes ist es nicht, vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
zu schützen (Gefahrenabwehr), sondern dem Entstehen schädlicher<br />
Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Vorsorge). Angesichts der nach wie vor<br />
ungeklärten gesundheitlichen Risiken von Mobilfunkanlagen bei<br />
Immissionsbelastungen unterhalb der Grenzwerte hält die <strong>Gemeinde</strong> weiterhin<br />
am Vorsorgeprinzip fest 9 .<br />
Nach Auffassung der <strong>Gemeinde</strong> schließt die Anstoßwirkung eines Vorhabens<br />
es nicht aus, dass das Vorhaben sich nach sorgfältiger Prüfung als<br />
konzeptgemäß erweist.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
c) Mobilfunkpakt nicht beachtet; rechtliches Neuland<br />
Das Konzept sei entgegen Mobilfunkpakt ohne Mitwirkung der Betreiber erstellt<br />
worden. Es bestehe keine Aussicht darauf, dass die Betreiber (mit Ausnahme<br />
von O2) auf die konzeptgemäßen Standorte umziehen würden.<br />
9 vgl. die Vorsorgeempfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) in: Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk-<br />
Forschungsprogramms 2008 (abrufbar unter http://www.emf-forschungsprogramm.de/<br />
abschlussphase/DMF_AB.pdf), Seite 6; ferner: Deutsches Mobilfunk-Forschungsprogramm – Stellungnahme der<br />
Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 223. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 13.05.2008 (abrufbar<br />
unter http://www.ssk.de/de/werke/ 2008/volltext/ssk0804.pdf), Seite 30
Beschluss:<br />
Mobilfunkmasten bis 10 m seien privilegiert, diese in Bebauungsplänen zu<br />
verbieten, sei rechtliches Neuland und keineswegs sicher.<br />
Behandlung:<br />
Seite 25<br />
Das Mobilfunkpakt II-Verfahren sieht keine verbindliche Einflussnahmemöglichkeit<br />
der <strong>Gemeinde</strong> vor, sondern überlässt die letztendliche Entscheidung den<br />
Betreibern. Insbesondere ist der Aspekt einer größtmöglichen<br />
Immissionsminimierung im Mobilfunkpakt II-Verfahren kein entscheidendes<br />
Kriterium.<br />
Schon aus diesem Grund steht der Mobilfunkpakt II einer eigenen Planung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> nicht entgegen. Zudem kann das Mobilfunkpakt-Verfahren, welches<br />
als freiwillige Selbstverpflichtung der Betreiber ausgestaltet ist, einer <strong>Gemeinde</strong><br />
nicht die Planungshoheit und in deren Folge die im BauGB verankerte<br />
Möglichkeit des Erlasses von Bebauungsplänen nehmen.<br />
Die Zulässigkeit der Steuerung von Mobilfunkanlagen mag – jedenfalls teilweise<br />
– noch Neuland sein, ist aber im Grundsatz von der Rechtsprechung<br />
mittlerweile anerkannt. Im Übrigen hat sich die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> schon in<br />
der Vergangenheit nicht gescheut, für als wichtig erkannte Ziele rechtliches<br />
Neuland zu beschreiten.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
d) Großmastkonzept falsch<br />
Vortrag:<br />
Es sei besser, zahlreiche kleine Standorte statt wenige große zu realisieren.<br />
Die neue Technik LTE und der stetig anschwellende Datenstrom erforderten<br />
viele kleine Masten. Dies sei nicht aufzuhalten.<br />
Behandlung:<br />
Diese Behauptung ist – jedenfalls in ihrer Pauschalität – nicht richtig. Kleine<br />
Masten bedeuten nicht automatisch geringe Immissionen, wie das Beispiel<br />
Freihamer Straße 2 zeigt.<br />
LTE setzt nicht die Errichtung vieler kleiner Masten voraus. Zu LTE und zur<br />
Zukunftsfähigkeit des Konzeptes siehe im Übrigen oben Punkt A. 1. e).
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 26<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
e) Stärkere Belastung von Schulen, Kindergärten und Sportvereine<br />
Vortrag:<br />
Der Maststandort 10 liege erheblich näher an Schule, Gymnasium,<br />
Kindergarten, Sportverein als jeder andere. Zudem werde auch hier die<br />
Wechselwirkung Sender – Endgerät nicht berücksichtigt.<br />
Behandlung:<br />
Die (relative) Entfernung zum Mast besagt alleine noch nichts über die<br />
Intensität der Immissionen am Immissionsort. Angebracht ist eine wesentlich<br />
differenziertere Betrachtung. Für das Ziel, sensible Bereiche einer möglichst<br />
geringen Belastung durch Mobilfunkimmissionen auszusetzen, sind für die<br />
Standortwahl neben der Entfernung zahlreiche weitere Parameter<br />
entscheidend: Höhenunterschied zwischen Antenne und Immissionspunkt,<br />
Antennencharakteristik, Hauptstrahlneigung, Sendeleistung, Horizontale<br />
Ausrichtung der Antennen, Sichtbarkeit zur Sendeanlage. Das Gutachten des<br />
Umweltinstituts belegt, dass durch den Maststandort 10 trotz größerer Nähe zu<br />
bestimmten Einrichtungen keine konzeptwidrigen Immissionsbelastungen bei<br />
den genannten Orten auftreten, sondern diese gleichermaßen von der<br />
immissionsgünstigen Lage des Standorts profitieren.<br />
Zur Wechselwirkung Sender – Endgerät siehe soeben A. 5. a).<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
f) Qualifikation des Gutachters bezweifelt<br />
Vortrag:<br />
Der von der <strong>Gemeinde</strong> beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. Hans Ulrich-Raithel<br />
besitze nicht die erforderlichen Qualifikationen. Die Kosten für die
Beschluss:<br />
Seite 27<br />
Beratungsleistung des Umweltinstituts seien unangemessen hoch. Ein<br />
Eigeninteresse des gemeinnützigen Vereins könne nicht ausgeschlossen<br />
werden („ohne Großmast kein großer Verdienst“). Die Arbeiten seien<br />
wissenschaftlich nicht belegt. Es werde einfach ein Computerprogramm<br />
verwendet, wie es auch die Mobilfunkbetreiber benutzen. Die Ergebnisse seien<br />
jedoch nicht aussagekräftig, da der Einfluss der Endkunden sowie der<br />
Topographie nicht berücksichtigt würden.<br />
Behandlung:<br />
Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> besteht kein Anlass, an der fachlichen<br />
Qualifikation von Herrn Dipl.-Ing. Ulrich-Raithel zu zweifeln. Er verfügt als<br />
Physikingenieur sowie aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit auf dem Gebiet<br />
des Mobilfunks über einschlägige Erfahrungen. Der Einwendungsführer vermag<br />
keine konkreten Mängel der Untersuchungen aufzuzeigen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> hat keine Zweifel daran, dass die Aussagen des<br />
Umweltinstituts neutral ermittelt und fachlich korrekt sind.<br />
Die vom Umweltinstitut im Rahmen eines wissenschaftlichen<br />
Forschungsprojekts mitentwickelte Prognosesoftware ist den Programmen der<br />
Mobilfunkbetreiber überlegen. Die Topographie findet dabei über das<br />
eingepflegte amtliche digitale Geländemodell und das aus den digitalen<br />
Flurkarten gewonnene dreidimensionale Gebäudemodell Berücksichtigung. Zur<br />
Wechselwirkung Sender – Endgerät siehe A. 5. a).<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
6. Kessler Ingeborg u. Karl Eduard, Egenhofenstr. 37f, Planegg<br />
Schreiben vom 15. 7. 2010<br />
a) Beeinträchtigung der Gesundheit<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass durch den Betrieb eines leistungsstarken<br />
Mobilfunkmastes die Gesundheit der Anlieger beeinträchtigt werde.<br />
Behandlung:<br />
Aus den Untersuchungen des Umweltinstituts ersichtlich werden in Folge der<br />
Planung die einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV auch in den Planegger
Beschluss:<br />
Seite 28<br />
Wohngebieten deutlicher unterschritten als beim ungesteuerten<br />
Netzausausbau. Durch den Vorsorgeansatz der Planung soll gerade der<br />
Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Immissionen so weit wie<br />
möglich Rechnung getragen werden.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
b) Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und Wertverlust<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass durch die Mobilfunkmasten das Orts- und<br />
Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Hiervon sei insbesondere das „Neuner<br />
Schlößl“ betroffen. Des Weiteren sei mit einem Wertverlust der Grundstücke zu<br />
rechnen.<br />
Behandlung:<br />
Zum Thema Wertverlust siehe oben A. 1. b) und A. 3. b).<br />
Zum Thema Orts- und Landschaftsbild/Neuner-Schlössl wird auf die<br />
Behandlung oben A 1. c) verwiesen.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
7. Sinz Andrea u. Gerhard Dr., Zweigstr. 2, Planegg<br />
Schreiben vom 25. 7. 2010<br />
a) Fehlende Erforderlichkeit und Abwägungsfehler<br />
Vortrag:
Beschluss:<br />
Seite 29<br />
Es wird festgestellt, dass das Mobilfunkkonzept nicht erforderlich sei, da es in<br />
Folge des Bestandschutzes für bestehende Anlagen nicht umsetzbar sei. Im<br />
Weiteren wird vorgebracht, dass im Rahmen der Bauleitplanänderung die<br />
öffentlichen und privaten Belange nicht gerecht untereinander und<br />
gegeneinander abgewogen worden seien. Die rund 40 m hohen Masten,<br />
insbesondere die Standorte 10 (Sportplatz) und 11 (Neunerberg), seien<br />
entgegen den Planungszielen der <strong>Gemeinde</strong> nicht außerhalb der bebauten<br />
Bereiche und würden somit das Orts- und Landschaftsbild optisch negativ<br />
beeinflussen. Dabei käme es zu erheblichen Wertverlusten der umliegenden<br />
Grundstücke, womit die privaten Belange die öffentlichen Belange deutlich<br />
überwiegen würden.<br />
Behandlung:<br />
Zum Thema Umsetzbarkeit wird auf die Behandlung unter A. 1. a) und zum<br />
Thema Wertverlust auf die Behandlung unter A. 1. b) und A. 3 b) Bezug<br />
genommen<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
b) Mängel im Mobilfunkkonzept<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass das Mobilfunkkonzept nicht ausreichend mit den<br />
technischen und organisatorischen Anforderungen aller Mobilfunkbetreiber<br />
abgestimmt worden sei. Viele Betreiber würden die Mitwirkung an dem Konzept<br />
verweigern und auf den Bestandsschutz ihrer Anlagen bestehen. Somit sei das<br />
Planungsziel einer Reduzierung der Strahlenbelastung auf absehbare Zeit nicht<br />
umsetzbar. Darüber hinaus sei im Mobilfunkkonzept die neuere LTE-<br />
Technologie (Long Term Evolution) und die Mobilfunkversorgung via Satellit<br />
außer Acht gelassen worden. Es seien nicht alle Alternativlösungen, auch<br />
hinreichend der Standortwahl, ausreichend berücksichtigt worden.<br />
Behandlung:<br />
Die Untersuchungen des Umweltinstituts zeigen, dass über die<br />
Konzeptstandorte für alle Betreiber eine flächendeckende Versorgung in guter<br />
Qualität ermöglicht wird. Infolge der verbindlichen Planungsvorgaben ist die<br />
Umsetzung des Konzeptes trotz der Verweigerung der Betreiber an der<br />
Mitwirkung sichergestellt.
Beschluss:<br />
Zum Thema LTE siehe oben die Ausführungen unter A. 3. e).<br />
Zum Thema Alternativenprüfung wird auf die Ausführungen unter A. 1. b)<br />
verwiesen.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 30<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
c) Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgeschlagen, aufgrund der besonderen Sensibilität der Mobilfunk-<br />
Planung seitens der <strong>Gemeinde</strong> eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchzuführen.<br />
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach Ansicht der <strong>Gemeinde</strong> nicht erforderlich.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
d) Verletzung weiterer Rechtsvorschriften<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass insbesondere durch den Standort 11 (Neunerberg)<br />
das denkmalgeschützte „Neuner Schlößl“ beeinträchtigt werde. Zudem sei<br />
bezüglich des Immissionsschutzes die Zumutbarkeitsschwelle im reinen<br />
Wohngebiet überschritten. Die gesamte Planung würde außerdem dem § 1<br />
Abs. 7 BauGB (Belange des Umweltschutzes) widersprechen.<br />
Behandlung:<br />
Zum Thema „Neuner-Schlössl“ siehe die Ausführungen oben unter A. 1. a).<br />
Aus den Untersuchungen des Umweltinstituts ersichtlich werden in Folge der<br />
Planung die einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV als maßgebliche<br />
Zumutbarkeitsschwelle in den Wohngebieten deutlicher unterschritten als beim<br />
ungesteuerten Netzausausbau.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 31<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
8. Von Götz Beate Dr., Zweigstr. 3, Planegg<br />
Beschluss:<br />
Schreiben vom 22. 7. 2010<br />
Verletzung der Belange und Rechtsvorschriften<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass bei der Umsetzung der Planung folgende Belange<br />
und Rechtsvorschriften verletzt würden:<br />
- Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitsschelle im<br />
reinen Wohngebiet,<br />
- fehlerhafte Abwägung privater und öffentlicher Belange,<br />
- Wertverlust der umliegenden Grundstücke,<br />
- unzureichender Nachweis einer Reduzierung der Strahlenbelastung,<br />
- nicht Beachtung von Alternativlösungen,<br />
- Störung des Orts- und Landschaftsbildes sowie<br />
- Beeinträchtigung des Naherholungsgebietes „Neunerberg“.<br />
Behandlung:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> ist der Auffassung, dass eine Mastanlage am Rand<br />
des Dieckmann-Platzes im Gehölzbestand in unmittelbarer Nähe zur<br />
Bahnstrecke das Naherholungsgebiet am Neunerberg nicht unzumutbar<br />
beeinträchtigt.<br />
Im Übrigen wird auf die Ausführungen insbesondere unter A. 1. Bezug<br />
genommen.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.
9. Von Klitzing Helga u. Karl-Wolf, Planegg, Egenhofenstr. 39a, Planegg<br />
Von Klitzing Ingo u. Von Klitzing-Bantzhaff Anja, Egenhofenstr. 39a, Planegg<br />
Beschluss:<br />
Schreiben vom 27. 6. 2010<br />
Einspruch<br />
Vortrag:<br />
Seite 32<br />
Es wird vorgetragen, dass man Einspruch gegen die Bauleitplanänderung<br />
erhebt, da es zu Beeinträchtigungen durch Elektrosmog, zu einer<br />
Verschandelung des Garten- und Park-Charakters und zu einer Wertminderung<br />
des Eigentums käme. Darüber hinaus sei abweichend vom Gutachten des<br />
Umweltinstituts e.V. vom 16. 9. 2009 ein ursprünglicher Standort auf dem<br />
<strong>Gräfelfing</strong>er Rathaus verworfen und durch 2 neue Standorte (Neunerberg und<br />
Sportplatz) ersetzt werden.<br />
Behandlung:<br />
Es trifft nicht zu, dass die untersuchte Standortvariante auf dem Rathaus durch<br />
die Standorte Neunerberg und Sportplatz ersetzt wurden. Umgekehrt war ein<br />
Standort auf dem Rathaus als Alternative zu den genannten Bereichen<br />
untersucht, aber im Ergebnis als weniger geeignet wieder verworfen worden.<br />
Im Übrigen wird auf die Ausführungen insbesondere unter A. 1. Bezug<br />
genommen.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
10. Zimmermann Martin, Jahnstr. 16, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Schreiben vom 3. 7. 2010<br />
a) Einspruch<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass man Einspruch gegen die Bauleitplanänderung<br />
erhebt, da die <strong>Gemeinde</strong> in keiner Weise eine Abwägung der Interessen der<br />
Mobilfunkbetreiber gegen die Interessen der betroffenen<br />
Grundstückseigentümer vorgenommen hätte.<br />
Behandlung:
Beschluss:<br />
Seite 33<br />
Zur Abwägung der Interessen der Mobilfunkbetreiber gegen die Interessen der<br />
betroffenen Grundstückseigentümer wird insbesondere auf die Ausführungen<br />
unter A. 1., 2. und 3. Bezug genommen.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
B. Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />
1. Regierung von Oberbayern<br />
Abt. Landes- und Regionalplanung<br />
Schreiben vom 25. 5. 2010<br />
a) Erfordernisse der Raumordnung<br />
Vortrag:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Landesentwicklungsprogramm<br />
Bayern der Ausbau der Mobilfunknetze umwelt- und sozialverträglich zu<br />
erfolgen habe, wobei auf einen sparsamen Flächenverbrauch und die<br />
Schonung der Landschaft zu achten sei. Im Weiteren seien schützenswerte<br />
Landschaftsteile von einer Bebauung grundsätzlich freizuhalten und der<br />
Bannwald vor Zerschneidung und Flächenverlust zu bewahren.<br />
Behandlung:<br />
Die Stellungnahme wird ohne Beschlussfassung zur Kenntnis genommen.<br />
b) Änderungspunkt 1 (Südlich der A 96)<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass das Vorhaben aufgrund der Art der Nutzung mit dem<br />
regionalen Trenngrün und dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet vereinbar sei.<br />
Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet bestehe allerdings ein Konflikt<br />
mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms wonach schützenswerte<br />
Landschaftsteile von einer Bebauung grundsätzlich freizuhalten seien. Ein<br />
Eingriff in den Bannwald könne dadurch impliziert werden.<br />
Behandlung:
Beschluss:<br />
Seite 34<br />
Die Standorte der Änderungspunkte 1 (südlich der A 96) und 4 (Paul-Diehl-<br />
Park) befinden sich in Landschaftsschutzgebieten. Entsprechend der<br />
Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet<br />
Planegger Holz, sind im Schutzgebiet Veränderungen, die die Natur schädigen,<br />
den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten,<br />
verboten. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde<br />
und der Regierung von Oberbayern zulässig.<br />
Die betreffenden Standorte sind auf die zuvor genannten Wirkungen auf das<br />
Landschaftsschutzgebiet, in Abstimmung mit den Fachbehörden, zu prüfen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 21<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
Beschluss:<br />
c) Änderungspunkt 2 (Am Sportplatz)<br />
Keine Einwände<br />
d) Änderungspunkt 3, 4 und 5 (Neunerberg, Paul-Diehl-Park und südlich der<br />
Großhaderner Straße)<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass sich die o.a. Standorte im Nahbereich bzw. innerhalb<br />
von kartierten Biotopflächen befinden. Daher sollte eine Beeinträchtigung der<br />
Biotope ausgeschlossen bzw. die Situierung im Einvernehmen mit der<br />
Fachbehörde überprüft werden. Es wird eine Situierung außerhalb der kartierten<br />
Biotopflächen empfohlen.<br />
Die Lage der o.a. Standorte im Nahbereich bzw. innerhalb von kartierten Biotopflächen wird<br />
neuerlich geprüft und hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den ökologischen Funktionen mit der<br />
Fachbehörde abgestimmt. Für den Änderungspunkt 5 (südlich der Großhaderner Straße)<br />
wurde zudem festgestellt, dass der derzeit dargestellte Standort mit der<br />
Baubeschränkungszone der 110-kV Freileitung Kochel-Karlsfeld kollidiert. Für diesen<br />
Standort ist eine neue Situierung innerhalb der für Änderungspunkt 5 festgesetzten<br />
Konzentrationsfläche festzulegen, die ebenfalls mit der Fachbehörde abgestimmt wird.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 21<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
2. Regierung von Oberbayern<br />
Abt. Brand- und Katastophenschutz
Schreiben vom 5. 7. 2010<br />
Keine Einwände<br />
3. Landratsamt München<br />
Abt. Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht<br />
Beschluss:<br />
Schreiben vom 21. 7. 2010<br />
a) Abgrenzung der Geltungsbereiche<br />
Vortrag:<br />
Seite 35<br />
Es wird empfohlen, die einzelnen Änderungsbereiche mit einem Planzeichen für<br />
die Geltungsbereichsgrenze abzugrenzen.<br />
Der Empfehlung wird entsprochen. Die Änderungsbereiche werden mit einer<br />
Geltungsbereichsgrenze versehen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 21<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
Beschluss:<br />
b) Abweichung der Lage in Änderungspunkt 2<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass die Lage von Änderungspunkt 2 (Am Sportplatz) nicht<br />
mit der im Bebauungsplan Nr. 1D übereinstimme. Es wird eine Überprüfung<br />
bzw. eine Anpassung der Situierung des Standorts empfohlen.<br />
Der Empfehlung wird entsprochen. Die Lage wird dem im Änderungsverfahren befindlichen<br />
Bebauungsplan Nr. 1D angepasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 21<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
c) Darstellung des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes<br />
Vortrag:
Beschluss:<br />
Seite 36<br />
Es wird festgestellt, dass der rechtsgültige Flächennutzungsplan nicht als<br />
Kopie, sondern als eine digital überarbeitete Fassung dargestellt wurde. Dies<br />
solle in der Planzeichnung noch ergänzt werden. Falls die <strong>Gemeinde</strong> die<br />
überarbeitete Fassung als Grundlage verwenden wolle, wird empfohlen, diese<br />
als „Neufassung“ ins Verfahren zu geben.<br />
Behandlung:<br />
Zur Verbesserung der Darstellung wurde der rechtsgültige<br />
Flächennutzungsplan ohne inhaltliche Änderung von analoger in eine digitale<br />
Form umgewandelt. Eine Neufassung des Flächennutzungsplans wurde<br />
dadurch nicht beabsichtigt.<br />
Eine Änderung der Planung ist aus den o.g. Gründen nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 21<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
Beschluss:<br />
d) 7. Flächennutzungsplanänderung<br />
Vortrag:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass Punkt 2 der Begründung überprüft werden<br />
sollte, da entsprechend den Unterlagen des Landratsamtes die<br />
7. Flächennutzungsplanänderung bereits rechtsgültig sein müsste.<br />
Die Begründung wird entsprechend geändert.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 21<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
4. Autobahndirektion Südbayern<br />
Schreiben vom 12. 7. 2010<br />
Bauverbotszone<br />
Vortrag:
Beschluss:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Standort von Änderungspunkt 1<br />
(südlich der A 96) die Bauverbotszone von 40 m gemäß § 9 FStrG strikt zu<br />
beachten sei.<br />
Behandlung:<br />
Zwischenzeitlich haben Abstimmungsgespräche zwischen der<br />
Autobahndirektion, der <strong>Gemeinde</strong> und der Fa. E-Plus im Hinblick auf die<br />
geplante Errichtung eines Masts Nahe der Autobahn stattgefunden.<br />
Die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche sind in die Planung einzupflegen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 21<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege<br />
Abt. Bauleitplanung<br />
Beschluss:<br />
Schreiben vom 29. 7. 2010<br />
Bodendenkmäler<br />
Vortrag:<br />
Seite 37<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass im Umfeld der Planungsbereiche<br />
Bodendenkmäler zu vermuten seien. Im Bereich von Bodendenkmälern<br />
bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß<br />
Art. 7.1 DSchG. Im Übrigen seien Bodendenkmäler nachrichtlich in den<br />
Flächennutzungsplan zu übernehmen und in der Begründung mit Hinweis auf<br />
die besonderen Schutzbestimmungen aufzuführen.<br />
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan werden bereits Natur-, Boden- und Baudenkmäler<br />
dargestellt. Nach Überprüfung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans und den aktuellen<br />
Kartierungsstand gemäß Bayern-Viewer sind keine Bodendenkmäler auf den Standorten der<br />
Änderungspunkte zu vermuten. Im Rahmen des Bauvollzugs wird der Meldepflicht gem. Art.<br />
8 Abs. 1-2 DSchG nachgekommen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 21<br />
Nein - Stimmen: 0
6. Landeshauptstadt München<br />
Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Stadtentwicklungsplanung<br />
Schreiben vom 12. 7. 2010<br />
Keine Einwände<br />
7. <strong>Gemeinde</strong> Planegg<br />
Vertreten durch RA Labbé & Partner<br />
Schreiben vom 30. 7. 2010 bzw. 22. 7. 2010<br />
a) Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots<br />
Vortrag:<br />
Seite 38<br />
Es wird vorgetragen, dass durch das Vorhaben das sog. interkommunale<br />
Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt werde. Die Maststandorte,<br />
insbesondere diejenigen in unmittelbarer Nähe zur <strong>Gemeinde</strong>grenze, würden<br />
Zwangspunkte für die <strong>Gemeinde</strong> Planegg darstellen, wodurch die Umsetzung<br />
eines eigenen Mobilfunkkonzepts erschwert werde. Es wird dadurch befürchtet,<br />
dass aufgrund der fehlenden interkommunal abgestimmten Planung zwar die<br />
Bevölkerung <strong>Gräfelfing</strong>s vor entsprechenden Immissionsbelastungen bei<br />
bestmöglicher Mobilfunkversorgung geschützt werde, nicht jedoch die<br />
Bevölkerung der benachbarten <strong>Gemeinde</strong>n. Tatsächlich habe die <strong>Gemeinde</strong><br />
Planegg konkrete Planungsvorstellungen für ein Mobilfunkkonzept. Das<br />
Umweltinstitut München e.V. sei bereits für entsprechende Untersuchungen<br />
beauftragt. Im Weiteren sei mit Immissionsbelastungen in Form von Lärm durch<br />
die notwendige Kühlung größerer Mobilfunkanlagen sowie von<br />
Beeinträchtigungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch den rund 40 m<br />
hohen Mobilfunkmast zu rechnen. Dies beträfe auch die angrenzenden reinen<br />
Wohngebiete der <strong>Gemeinde</strong> Planegg sowie das unter Denkmalschutz gestellte<br />
„Neuner Schlößl“, womit das interkommunale Abstimmungsgebot in weiteren<br />
Punkten verletzt werde. Es wird daher gefordert, insbesondere aufgrund der<br />
vorherrschenden hohen Siedlungsdichte im Münchner Umland das<br />
Mobilfunkkonzept mit sämtlichen Nachbargemeinden konkret abzustimmen.<br />
Behandlung:<br />
Die Belange der <strong>Gemeinde</strong> Planegg werden durch die 6.<br />
Flächennutzungsplanänderung nicht in unzumutbarere Weise nachteilig berührt.<br />
Wie die Untersuchungen des Umweltinstituts München e.V. belegen<br />
(insbesondere vom 23.01.2008 und vom 16.09.2009), gehen von den<br />
konzeptgemäßen Standorten auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> keine<br />
unzumutbaren Immissionsbelastungen für das Planegger <strong>Gemeinde</strong>gebiet aus.<br />
Die prognostizierten Immissionspegel liegen um ein Vielfaches unter den<br />
gesetzlichen Grenzwerten und entsprechen denen für das <strong>Gräfelfing</strong>er<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet. Eine Verlagerung der Immissionsproblematik auf Planegger<br />
Flur findet von den Konzeptstandorten damit nicht statt.<br />
Auch eine städtebaulich relevante Verletzung des interkommunalen<br />
Abstimmungsgebotes liegt nach Auffassung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> nicht vor.
Beschluss:<br />
Seite 39<br />
Durch die Umsetzung der kommunalen Mobilfunkkonzeptes wird die <strong>Gemeinde</strong><br />
Planegg nicht in ihrer Planungshoheit eingeschränkt. Wie bereits dargelegt, wird<br />
die Immissionsproblematik nicht auf das Nachbargebiet verlagert, der Vorwurf<br />
des St-Florians-Prinzips geht an der Sache vorbei. Weiter werden nach den<br />
Erkenntnissen des Umweltinstituts durch die Konzeptstandorte auf <strong>Gräfelfing</strong>er<br />
Gebiet keine Zwangspunkte geschaffen, die ein potentielles Standortkonzept in<br />
Planegg beeinträchtigen oder verunmöglichen würden. Der Standort 11<br />
ermöglicht eine relevante Versorgung nur des angrenzenden <strong>Gräfelfing</strong>er und<br />
Planegger <strong>Gemeinde</strong>gebiets. Eine Abstimmung mit weiteren <strong>Gemeinde</strong>n im<br />
Rahmen der §§ 204, 205 BauGB ist daher nicht erforderlich. Kühl- und<br />
Versorgungsanlagen von Mobilfunkanlagen müssen die einschlägigen<br />
Lärmgrenzwerte der TA Lärm einhalten, so dass auch insoweit keine<br />
unzumutbaren oder gebietsfremden Belästigungen zu erwarten sind. Der nahe<br />
der <strong>Gemeinde</strong>grenze gelegene Standort 11 wird zu einem Teil von<br />
Baumbestand verdeckt, so dass die damit einhergehenden optischen<br />
Beeinträchtigungen gemindert werden. Ein Ersatzstandort abseits der<br />
Bebauung im Wald wurde untersucht, erweist sich aber aus<br />
versorgungstechnischen Gründen als nicht geeignet. Aufgrund der Entfernung<br />
zum Planegger <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird ein Mast im Bereich des Standortes 11 in<br />
seinem oberen Bereich zwar sichtbar sein, eine unzumutbare Beeinträchtigung<br />
geschützter Belange auf Planegger Flur geht damit jedoch nicht einher. Es ist<br />
zudem beabsichtigt, entsprechende gestalterische Festsetzungen in einen<br />
ergänzenden Bebauungsplan aufzunehmen, welche die optischen<br />
Auswirkungen mindern.<br />
Zu den denkmalschutzrechtlichen Belangen siehe oben A. 1 c.).<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
b) weiterer Vortrag<br />
Es wird auf die Behandlung der inhalts- und weitgehend wortgleichen<br />
Stellungnahme der RAe Labbé &Partner unter Punkt 2 der Bürgerbeteiligung<br />
verwiesen.<br />
8. IHK, Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern<br />
Schreiben vom 2. 8. 2010<br />
a) Aktuelle Stellungnahme der Strahlenschutzkommission<br />
Vortrag:
Beschluss:<br />
Seite 40<br />
Es wird vorgebracht, dass jene Bedenken, die die IHK in den letzten Jahren<br />
hinsichtlich der Steuerung von Mobilfunkanlagen geäußert habe, weiterhin<br />
vollumfänglich gelten. Dementsprechend bestehe kein Einverständnis mit der<br />
6. Flächennutzungsplanänderung.<br />
Es wird bemängelt, dass in der Begründung die jüngeren<br />
Forschungserkenntnisse der Strahlenschutzkommission nicht erwähnt worden<br />
seien und stattdessen auf eine Stellungnahme eines privaten Instituts<br />
verwiesen worden sei. Es wird empfohlen, in der Begründung eine inhaltliche<br />
Auseinandersetzung mit der aktuellen Stellungnahme der<br />
Strahlenschutzkommission vom 13. 5. 2008 im Hinblick auf die ermittelten<br />
Ergebnisse ihrer 5-jährigen Forschungszeit zu<br />
führen. Darin komme man zu der Erkenntnis, dass Befürchtungen über<br />
gesundheitsschädigende Wirkungen von Mobilfunkfeldern selbst bei<br />
chronischer Exposition nicht gestützt seien. Damit verliere der in der<br />
Begründung viel zitierte Vorsorgeaspekt erheblich an Gewicht.<br />
Behandlung:<br />
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) kommt in seinem Abschlussbericht<br />
zum deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramm (DMF) vom Juni 2008 zwar zu<br />
dem Schluss, dass die derzeit geltenden Grenzwerte aus seiner Sicht<br />
ausreichend sind. Es verweist aber zugleich darauf, dass im Rahmen des DMF<br />
physiologische Reaktionen festgestellt wurden und wichtige Fragen nach wie<br />
vor ungeklärt sind. Das BfS empfiehlt in Ansehung der Erkenntnisse des DMF<br />
und des Grenzwertkonzepts, am Vorsorgeprinzip festzuhalten 10 .<br />
Ähnlich die Schlussfolgerungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum<br />
DMF 11 .<br />
Nach übereinstimmender Auffassung von BfS und SSK kann also nach dem<br />
derzeitigen Wissensstand keine „Entwarnung“ gegeben werden. Insoweit<br />
besteht aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnislage bei Expositionen<br />
unterhalb der Grenzwerte zwar keine Gesundheitsgefahr, sehr wohl aber ein<br />
vorsorgerelevanter „Gefahrenverdacht“ bzw. ein vorsorgerelevantes „Besorgnispotential“.<br />
Dies rechtfertigt unverändert den Vorsorgeansatz der Planung.<br />
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) stellt im Übrigen in seinen<br />
veröffentlichten aktuellen Messreihen deutliche Zuwächse bei der<br />
Grenzwertausschöpfung durch Mobilfunkimmissionen fest 12 .<br />
Die Begründung ist um die jüngeren Forschungserkenntnisse der Strahlenschutzkommission<br />
und des Bundesamtes für Strahlenschutz zu ergänzen.<br />
10 Bundesamt für Strahlenschutz: Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms (abrufbar unter<br />
http://www.emf-forschungsprogramm.de/abschlussphase/DMF_AB.pdf), Seite 6<br />
11 Deutsches Mobilfunk-Forschungsprogramm - Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 223.<br />
Sitzung der Strahlenschutzkommission am 13.05.2008 (abrufbar unter http://www.ssk.de/de/werke/<br />
2008/volltext/ssk0804.pdf), Seite 30<br />
12 Landesamt für Umwelt: EMF-Monitoring in Bayern 2006/2007 – Messungen von elektromagnetischen Feldern (EMF)<br />
in Wohngebieten (August 2008; abrufbar unter http://www.lfu.bayern.de/strahlung/emf_monitoring/<br />
doc/endbericht_emf_06_07.pdf), Seite 37
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 41<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
b) Versorgung mit Mobilfunk<br />
Vortrag:<br />
Es wird befürchtet, dass die an den zugelassenen Standorten vorgesehenen<br />
Sendemasten mit höherer Leistung arbeiten müssten, um die Versorgung des<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiets zu ermöglichen. Ließe man allerdings in der näheren<br />
Umgebung von schützenswerten Nutzungen Sendemasten zu, so wäre eine<br />
geringere Sendeleistung möglich. Es wird daher als Ansatzpunkt vorgebracht,<br />
dass geringere Emissionen von mehreren Sendemasten auch weniger<br />
Immissionen zur Folge hätten. Dies entspreche eher den Grundgedanken des<br />
vorsorgenden Immissionsschutzes als die hier gewählte Variante. Die<br />
lückenlose, bedarfsgerechte Versorgung mit Mobilfunk sei in jedem Fall zu<br />
gewährleisten.<br />
Es wird daher empfohlen, die Standorte für Mobilfunkanlagen nicht über die<br />
Bauleitplanung festzulegen, sondern die Standortsuche entsprechend des<br />
„Mobilfunkpaket II“ zu steuern. Dadurch könnten Lösungen gefunden werden,<br />
die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen würden.<br />
Behandlung:<br />
Die Untersuchungen des Umweltinstituts weisen nach, dass eine qualitativ gute,<br />
lückenlose und ausbaufähige Versorgung des <strong>Gemeinde</strong>gebiets über das<br />
Konzept gewährleistet werden kann.<br />
Zur Wechselwirkung Sender – Mobiltelefon siehe oben unter A. 5. a).<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> teilt nicht die Auffassung, dass das unverbindliche Mobilfunkpakt<br />
II-Verfahren die Erforderlichkeit einer verbindlichen Bauleitplanung entfallen<br />
lassen könnte. Die extrem unterschiedliche Handhabung des Mobilfunkpakt II-<br />
Verfahrens durch die Betreiber und fehlende Sanktionsmöglichkeiten bei einem<br />
Verstoß gegen das Mobilfunkpakt-Verfahren belegen die Vorteile einer<br />
verbindlichen Regelung.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2
Seite 42<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
9. Handwerkskammer für München und Oberbayern<br />
Schreiben vom 22. 7. 2010<br />
Keine Einwände<br />
10. Deutsche Bahn<br />
Services Immobilien GmbH<br />
Beschluss:<br />
Schreiben vom 23. 7. 2010<br />
Zugfunknetz GSM-R<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass durch Neubauten öffentlicher Mobilfunkbetreiber<br />
Störungen an GSM-R versorgten Strecken auftreten könnten. Dies stelle für den<br />
Bahnbetrieb einen sicherheitsrelevanten Aspekt dar. Die Bauleitplanung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> dürfe die bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der<br />
Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder ggf. notwendiger Erweiterungen<br />
keinesfalls beeinträchtigen. Die <strong>Gemeinde</strong> habe der DB Netz AG in einem evtl.<br />
Verfahren zum Neubau eines GSM-R-Füllsenders auf Bahngrund als Träger<br />
öffentlicher Belange das Einvernehmen zuzusichern.<br />
Behandlung:<br />
Bei den geltend gemachten Störungen des Eisenbahnbetriebsfunks durch von<br />
einer Mobilfunksendeanlage ausgehende Funkstrahlen handelt es sich um<br />
keine städtebaulich relevanten Störungen. Die Bewältigung von Gefahren durch<br />
sich störende Funkanlagen fällt in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> sieht sich nicht befugt, in die der Bundesnetzagentur obliegende<br />
Sicherstellung und Überwachung der Frequenzordnung nach dem<br />
Telekommunikationsgesetz durch Maßnahmen des Bauplanungsrechts<br />
einzugreifen.<br />
Allgemein wird empfohlen, bei sicherheitsrelevanten Funkdiensten<br />
Stabilitätsreserven einzuplanen und, wo Schwachstellen bekannt sind, diese<br />
umgehend zu beheben.<br />
Im Übrigen ist nicht beabsichtigt, die Ausschlusswirkung der<br />
Konzentrationszonen auf planfestgestellte Anlagen des digitalen Zugfunknetzes<br />
oder anderer bahnbetriebsnotwendiger Anlagen zu erstrecken.<br />
Es ist textlich klarzustellen, dass die Ausschluss- und Regelungswirkung des Planes sich<br />
nicht auf planfestgestellte Anlagen des digitalen Zugfunknetzes oder anderer<br />
bahnbetriebsnotwendiger Anlagen erstrecken soll, die dem Fachplanungsprivileg unterfallen.<br />
Im Übrigen ist eine Änderung der Planung nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 43<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
11. Wasserwirtschaftsamt München<br />
Schreiben vom 1. 7. 2010<br />
Keine Einwände<br />
12. Würmtal Zweckverband<br />
Schreiben vom 6. 7. 2010<br />
Keine Einwände<br />
13. Stadtwerke München Infrastruktur Region GmbH<br />
Schreiben vom 7. 7. 2010<br />
Keine Einwände<br />
14. E.ON Bayern AG, Netzcenter Taufkirchen<br />
Schreiben vom 8. 7. 2010<br />
Keine Einwände<br />
15. O2, Telefonica O2 Germany GmbH & Co. OHG<br />
Schreiben vom 30. 7. 2010<br />
a) Fehlende Erforderlichkeit und mangelnde Planungsbefugnis<br />
Vortrag:
Beschluss:<br />
Seite 44<br />
Es wird vorgetragen, dass die Erforderlichkeit der Bauleitplanung sowie die<br />
Planungsbefugnis der <strong>Gemeinde</strong> nicht gegeben seien. Die Gründe dafür seien<br />
in den vielfältigen Zielkonflikten des Mobilfunkkonzeptes, wie z.B. der<br />
größtmöglichen Minimierung der Immissionsbelastung, der Ausschlussnahme<br />
von Mobilfunkanlagen im Innenbereich bei gleichzeitiger Gewährleistung einer<br />
flächendeckenden Mobilfunkversorgung, zu sehen. Nicht erforderlich seien<br />
solche Bauleitpläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren<br />
Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt sei.<br />
Behandlung:<br />
Die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung können nach der aktuellen<br />
Rechtsprechung mit den Mittel der der Bauleitplanung umgesetzt werden.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
b) Mangelhafte Mobilfunkversorgung<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass die geplante Beschränkung des Mobilfunkausbaus in<br />
einer Weise, womit lediglich eine mangelhafte Mobilfunkversorgung hergestellt<br />
werden könne, der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung und den<br />
Zielen der Landesplanung widerspräche.<br />
Behandlung:<br />
Die Untersuchungen des Umweltinstituts weisen nach, dass mit dem Konzept<br />
der <strong>Gemeinde</strong> eine flächendeckende und qualitativ gute Versorgung des<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiets möglich ist. Telefònica zeigt keine konkreten Defizite oder<br />
Mängel dieser Planungsgrundlage auf, sondern beschränkt sich auf<br />
Pauschalkritik. Daraus kann kein Widerspruch zu den Zielen der<br />
Landesplanung erkannt werden.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2
Seite 45<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
c) Vorbeugender Immissionsschutz<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgebracht, dass die hier angestrebte Immissionsminimierung zur<br />
Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht erforderlich sei,<br />
da sie bereits durch die bestehende Gesetzeslage geregelt werde. Die<br />
Rechtssprechung habe dies bereits durch die 26. BImSchV sichergestellt.<br />
Hierbei sei unklar, warum in Wohn- und Gewerbegebieten die Grenzwerte der<br />
26. BImSchV nicht ausreichend sein sollen. Die Vorgehensweise erscheine<br />
insgesamt willkürlich und entbehre jegliche wissenschaftliche Grundlage.<br />
Behandlung:<br />
Maßgebend ist der von den aktuellen Stellungnahmen der<br />
Strahlenschutzkommission und des Bundesamtes für Strahlenschutz gestützte<br />
Vorsorgeansatz. Vorsorge bedeutet nicht, dass Schutzmaßnahmen erst dort zu<br />
beginnen brauchen, wo aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz<br />
der Kausalität gewisse andere schadenbringende Zustände und Ereignisse<br />
erwachsen werden. Vielmehr müssen auch solche Schadensmöglichkeiten in<br />
Betracht gezogen werden, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil<br />
nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder<br />
bejaht noch verneint werden können und daher insoweit keine Gefahr, sondern<br />
ein „Gefahrenverdacht“ oder ein „Besorgnispotential“ besteht 13 .<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> verfolgt daher durch die gezielte Zuweisung<br />
geeigneter Standorte für Funkanlagen unter Ausschluss der Zulässigkeit<br />
solcher Anlagen an anderer Stelle das Ziel, Immissionen entsprechend<br />
vergleichbarer Regelungen im Bereich von ausschließlich oder überwiegend<br />
dem Wohnen dienenden Gebieten 14 sowie sonstigen schutzbedürftigen<br />
Gebieten (wie Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten,<br />
Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen 15 ) zu minimieren.<br />
Der Verweis auf die 26. BImSchV steht dem Vorsorgeansatz nicht entgegen, da<br />
die 26. BImSchV für Hochfrequenzanlagen gerade keine Vorsorgeregelung<br />
enthält.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
13 BVerwG vom 19.12.1985 – 7 C 65/82 – BVerwGE 72, 300<br />
14 vgl. § 50 BImSchG<br />
15 vgl. § 4 der 26. BImSchV
Seite 46<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
.<br />
Beschluss:<br />
d) Schutz des Orts- und Landschaftsbildes<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass sich Mobilfunkanlagen im Innenbereich stets nach<br />
dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB<br />
einzufügen hätten. Das Rücksichtnahmegebot dürfe ohnehin nicht verletzt<br />
werden. Es erscheine daher unklar, warum 40 m hohe freistehende Masten<br />
weniger Beeinträchtigung auf das Orts- und Landschaftsbild haben sollten als<br />
kleinformatige Anlagen auf vorhandenen Gebäuden. Darüber hinaus seien die<br />
Standorte im Außenbereich funktechnisch und wirtschaftlich unvernünftig.<br />
Behandlung:<br />
Der Vorsorgeansatz der Planung findet in den Maßstäben des § 34 BauGB oder<br />
des Rücksichtnahmegebots keinen Niederschlag. Dies unterstreicht die<br />
Erforderlichkeit der Planung. Die Planung sieht auch keine pauschale<br />
Zuweiosung von Standorten in den Außenbereich vor; der Standort 10 oder die<br />
Anlagen im Bereich des Gewerbegebiets befinden sich im Planbereich bzw. im<br />
unbebauten Innenbereich. Der Vortrag lässt offen, weshalb die zur Ausweisung<br />
vorgesehenen Flächen im Außenbereich funktechnisch und wirtschaftlich<br />
unvernünftig sind.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
e) Unzulässige Negativplanung<br />
Vortrag:<br />
Der Versuch, bestimmte Flächen für die Mobilfunknutzung positiv vorzusehen<br />
wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch bemängelt, dass die Ausweisung<br />
funktechnisch unbrauchbarer Standorte für den Mobilfunk unter gleichzeitigen<br />
Ausschluss aus den übrigen Gebieten eine Verhinderungsplanung darstelle.<br />
Eine qualitativ hochwertige Mobilfunkversorgung sei damit nicht mehr zu<br />
gewährleisten. Außerdem sei anzunehmen, dass zukünftige neue<br />
funktechnische Systeme zum Einsatz kämen, deren Standortanforderungen in<br />
dieser Planung nicht berücksichtigt worden seien.<br />
Behandlung:<br />
Telefònica bleibt einen konkreten Vortrag sowie Belege für die Behauptung<br />
schuldig, die ausgewiesenen Standorte seien funktechnisch ungeeignet und für
Beschluss:<br />
neue Standards (LTE) unbrauchbar. Für den Standort 10 liegt ein konkreter<br />
Bauantrag von Telefònica vor, der mit der Planung konform geht.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 47<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
f) Abwägungsfehler<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass die Belange des Gesundheitsschutzes, der<br />
Ortsbildwahrung und der Telekommunikation nicht angemessen zueinander<br />
abgewogen worden seien. Um eine nicht erforderliche Immissionsminimierung<br />
in Wohngebieten zu erreichen, seien Beeinträchtigungen des Orts- und<br />
Landschaftsbildes, eine unakzeptable Versorgungsqualität und ein Ausschluss<br />
zeitgemäßer Mobilfunkversorgung in Kauf genommen worden.<br />
Behandlung:<br />
Es wurde bereits dargelegt, dass der Vorsorgeansatz der Planung begründet<br />
und die zur Ausweisung vorgesehenen Bereiche funktechnisch geeignet sind.<br />
Die Beeinträchtigung der Belange des Orts- und Landschaftsbildschutzes wird<br />
gesehen, aber im Rahmen der konkreten Planung für vertretbar erachtet.<br />
Abwägungsfehler liegen nach Auffassung der <strong>Gemeinde</strong> daher nicht vor.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
16. Deutsche Telekom AG<br />
Schreiben vom 29. 7. 2010<br />
a) Konzentrationsflächen schließen eine flächendeckende Versorgung aus
Beschluss:<br />
Vortrag:<br />
Seite 48<br />
Es wird vorgetragen, dass es sich hierbei um eine unzulässige Negativplanung<br />
handle, da durch die Festlegung von Konzentrationsflächen im Außenbereich<br />
die Errichtung weiterer Mobilfunkanlagen ausgeschlossen sei. Für eine<br />
flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk sei es jedoch erforderlich aufgrund<br />
eines Gesamtplanungskonzepts Mobilfunkanlagen an verschiedenen<br />
Standorten zu realisieren.<br />
Behandlung:<br />
Die Untersuchungen des Umweltinstituts weisen nach, dass mit dem Konzept<br />
der <strong>Gemeinde</strong> eine flächendeckende und qualitativ gute Versorgung des<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiets möglich ist. Die Telekom zeigt keine konkreten Defizite oder<br />
Mängel dieser Planungsgrundlage auf. Der Vorwurf der Negativ- oder<br />
Feigenblattplanung kann daher nicht nachvollzogen werden.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
b) Konzentrationsflächen bieten keinen Schutz vor Immissionen<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass der Schutz vor Immissionen keinen hinreichenden<br />
Grund für die Festlegung von Konzentrationsflächen darstelle. Die<br />
Strahlenbelastung für die Bürger werde nicht geringer ausfallen, da von einer<br />
Beibehaltung der gleichen Sendeleistung auszugehen sei. Darüber hinaus<br />
bestehe durch die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV kein<br />
planerisches Erfordernis.<br />
Behandlung:<br />
Die Untersuchungen des Umweltinstituts belegen, dass durch das Konzept im<br />
Sinne des vorsorgenden Immissionsschutzes eine signifikante Reduzierung der<br />
Immissionsbelastung in den Wohngebieten möglich ist. Die Telekom zeigt keine<br />
konkreten Defizite oder Mängel dieser Planungsgrundlage auf.<br />
Der Vorsorgeansatz der Planung ist städtebaulich begründet und in der<br />
Rechtsprechung anerkannt. Die 26. BImSchV enthält für Hochfrequenzanlagen<br />
keine Vorsorgeregelung.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 49<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
c) Gartenstadtcharakter und Mobilfunk als Nebenanlagen<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass die Erhaltung des Gartenstadtcharakters kein Grund<br />
sei, um planerisch tätig zu werden. Die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen im<br />
Innenbereich sei durch § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (Nebenanlagen) geregelt,<br />
wodurch der <strong>Gemeinde</strong> ein hinreichender Ermessensspielraum eingeräumt<br />
werde. Der Ausschluss von Mobilfunkanlagen außerhalb der<br />
Konzentrationsflächen komme hierbei einer Negativplanung gleich.<br />
Behandlung:<br />
Zur Negativplanung siehe soeben. Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Rahmen des § 14<br />
Abs. 2 Satz 2 BauNVO nur einen sehr begrenzten Ermessensspielraum<br />
ausüben, der den Ansatz der verbindlichen Planung für Mobilfunkanlagen<br />
unterstreicht. Die Bündelung von Mobilfunkanlagen auf die Konzeptstandorte<br />
wirkt der Gefahr entgegen, dass eine Mobilfunkanlage auf einem Gebäude im<br />
Wohngebiet für sich genommen oder zusammen mit weiteren Anlagen im<br />
Verhältnis zur Bausubstanz, Bauhöhe und Baugestaltung in der näheren<br />
Umgebung eine prägende Wirkung entfaltet, die den Regelfall der<br />
Wohnnutzung hin zu einer gemischten Wohn- und Gewerbenutzung<br />
verschiebt 16 , und fördert den Gartenstadtcharakter ferner im Hinblick auf eine<br />
möglichst geringe Immissionsbelastung – auch im Hinblick auf den künftigen<br />
Netzausbau.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
d) Verletzung des Abwägungsgebots<br />
16 vgl. OVG NRW vom 17.12.2008 – 10 A 3001/07 – juris
Beschluss:<br />
Vortrag:<br />
Seite 50<br />
Es wird vorgebracht, dass die <strong>Gemeinde</strong> die öffentlichen und privaten Belange<br />
nicht ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen hätte, da die<br />
Mobilfunknetzbetreiber gem. Art. 87 f GG verpflichtet seien, die<br />
flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk zu gewährleisten. Dies sei durch die<br />
Ausweisung von Konzentrationsflächen nicht gesichert.<br />
Behandlung:<br />
Da die Telekom bereits nicht darlegen kann, worin konkret die Defizite des<br />
Konzepts im Hinblick auf die Gewährleistung einer flächendeckenden<br />
Versorgung liegen, kann dahinstehen, ob Art. 87f GG die behauptete<br />
Verpflichtung enthält.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
C. Weiteres Verfahren<br />
Beschluss:<br />
Die beschlossenen Änderungs- und Prüfaufträge sind abzuarbeiten und die Ergebnisse dem<br />
Bauausschuss und dem <strong>Gemeinde</strong>rat zur Beschlussfassung über das weitere Vorgehen<br />
vorzulegen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 22<br />
Ja - Stimmen: 20<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
TOP 6. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3 für das Gebiet zwischen der BAB A 96,<br />
der Westgrenze des Bebauungsplans Nr. 1L, der Nordgrenze des<br />
Bebauungsplans Nr. 1G sowie der Rottenbucher Straße und dem Wasserbogen;<br />
a) Behandlung der Anregungen und Bedenken nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2<br />
BauGB<br />
b) Beschluss über die beschränkte Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB<br />
- der Tagesordnungspunkt entfällt -
Seite 51<br />
TOP 7. <strong>Gemeinde</strong> Planegg; Bebauungsplan Nr. 73 mit integrierten Grünordnungsplan<br />
für den Bereich zwischen Pasinger Straße und Joseph-Beyerl-Straße;<br />
- Beteiligungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB<br />
Beschluss:<br />
Da die Belange der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong> durch die Planung nicht berührt werden, wird der<br />
Bebauungsplanentwurf Nr. 73 der <strong>Gemeinde</strong> Planegg ohne Einwand zur Kenntnis<br />
genommen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 22<br />
Ja - Stimmen: 22<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
TOP 8. Nachmittagsbetreuung an den Grundschulen <strong>Gräfelfing</strong> und Lochham;<br />
Erlass einer Satzung über die Benutzung der Nachmittagsbetreuung an den<br />
Grundschulen <strong>Gräfelfing</strong> und Lochham (Benutzungssatzung<br />
Nachmittagsbetreuung)<br />
Beschluss:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt die beiliegende „Satzung über die Benutzung der<br />
Nachmittagsbetreuung an den Grundschulen <strong>Gräfelfing</strong> und Lochham<br />
(Benutzungssatzung/Nachmittags-betreuung)“ zum 01.09.2012.<br />
Die beiliegende Satzung mit den besprochenen kleinen redaktionellen Änderungen ist<br />
Bestandteil dieses Beschlusses.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 22<br />
Ja - Stimmen: 22<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
TOP 9. Nachmittagsbetreuung an den Grundschulen <strong>Gräfelfing</strong> und Lochham;<br />
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die<br />
Nachmittagsbetreuung an den Grundschulen <strong>Gräfelfing</strong> und Lochham<br />
(Gebührensatzung Nachmittagsbetreuung)<br />
Beschluss:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt die beiliegende „Satzung über die Erhebung von<br />
Benutzungsgebühren für die Nachmittagsbetreuung an den Grundschulen <strong>Gräfelfing</strong> und<br />
Lochham (Gebührensatzung/Nachmittagsbetreuung)“ zum 01. September 2012.<br />
Die beiliegende Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 22<br />
Ja - Stimmen: 22<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
TOP 10. Gebundene Ganztagsklassen an der Grundschule Lochham<br />
- aktueller Sachstand und weiteres Vorgehen<br />
Beschluss:<br />
Die gebundene Ganztagesschule an der Volksschule Lochham wird bis zum Schuljahr<br />
2014/2015 mit jedem Schuljahr um eine weitere Ganztagesklasse ausgebaut.<br />
Die dazu benötigten Mittel werden in die Haushalte eingeplant und bereitgestellt:<br />
Haushaltsjahr 2013: 80.500,00 € HHSt 2150.7144<br />
Haushaltsjahr 2014: 91.500,00 € HHSt 2150.7144<br />
Haushaltsjahr 2015: 101.000,00 € HHSt 2150.7144<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 22<br />
Ja - Stimmen: 22<br />
Nein - Stimmen: 0<br />
TOP 11. Anfragen gemäß § 35 der Geschäftsordnung<br />
1. <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied Herr Dr. Stübner bemerkt, dass wenig <strong>Gräfelfing</strong>er<br />
Bürgerinnen und Bürger im Rudolf und Maria Gunst-Haus untergebracht sind und<br />
fragt an, wie die tatsächlichen Zahlen sind.<br />
Seite 52<br />
Der Vorsitzende antwortet, dass selbstverständlich ein Vorrang bei der Belegung für<br />
die <strong>Gräfelfing</strong>erinnen und <strong>Gräfelfing</strong>er besteht. Sollten darüber hinaus freie Plätze<br />
bestehen, werden diese auch an auswärtige Bewerber vergeben. Aktuelle Zahlen<br />
sind nicht bekannt; ebenso ist der Verwaltung nicht bekannt, dass <strong>Gräfelfing</strong>er<br />
Bewerber abgewiesen werden.<br />
2. <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied Brandtner fragt zur Machbarkeitsstudie A96, den darin<br />
beschriebenen Baulandausweisungen als Finanzierungsmöglichkeit des Tunnelbaus<br />
und zur Ausweisung des Mobilfunkstandortes Nr. 10 im Rahmen des Mobilfunkstandortkonzeptes<br />
an, mit welcher Begründung die Machbarkeitsstudie bei der<br />
Beratung des Flächennutzungsplanes völlig unberücksichtigt bleibt.<br />
Der Vorsitzende antwortet, dass die Machbarkeitsstudie Lärmschutz A96 derzeit<br />
ausführlich und gründlich bearbeitet wird.<br />
Vor dem Hintergrund, dass die im Zwischenbericht zur Machbarkeitsstudie<br />
unterbreiteten Vorschläge zu möglichen Baulandausweisungen zur Gegenfinanzierung<br />
des Tunnelprojektes derzeit weder abgeschlossen noch beraten sind,<br />
können diese Belange nicht in die laufende Abwägung zur 6. Flächennutzungsplanänderung<br />
einbezogen werden.
Seite 53<br />
3. <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied Frau Plank-Schwab weist auf den Termin für das Sommerfest<br />
am 30.06.2012 in der Heitmeiersiedlung hin und lädt dazu ein.<br />
Vorsitzender: Schriftführerin:<br />
Peter Köstler Annemie Schlaugk<br />
2. Bürgermeister Verwaltungsangestellte