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DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal

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www.dstgb.de<br />

Teil B Fachliche Grundlagen der Windenergienutzung<br />

und des <strong>Repowering</strong><br />

1 Umwelteinwirkungen und Auswirkungen auf die Anwohner<br />

1.1 Allgemeine Hinweise<br />

Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind deren<br />

Umwelteinwirkungen von Bedeutung. Dies gilt insbesondere<br />

für ihre Auswirkungen auf die Anwohner.<br />

Zu beachten ist hierbei:<br />

Nicht jede als nachteilig empfundene Einwirkung<br />

führt zur Unzulässigkeit eines Vorhabens. Entgegengehalten<br />

werden können ihm Umwelteinwirkungen und<br />

gegebenenfalls sonstige Einwirkungen, wenn sie als<br />

„schädlich“ zu beurteilen sind:<br />

❚ So erweist sich eine Windenergieanlage, die schädliche<br />

Umwelteinwirkungen hervorruft, nach dem<br />

Immissionsschutzrecht als nicht genehmigungsfähig<br />

(vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).<br />

❚ Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist<br />

zudem ein öffentlicher Belang, der der Errichtung und<br />

dem Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich<br />

entgegenstehen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3<br />

BauGB). Hierbei von Bedeutung ist auch das sogenannte<br />

Gebot der Rücksichtnahme, das nachteilige<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft<br />

umfasst, wie etwa eine optisch bedrängende Wirkung.<br />

Umwelteinwirkungen sind als schädlich zu beurteilen,<br />

wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind,<br />

Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

herbeizuführen, vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG. Zu<br />

den von Windenergieanlagen ausgehenden Auswirkungen<br />

gehören vor allem Schallimmissionen und der<br />

Schattenwurf. Im Einzelfall kann von ihnen zudem eine<br />

optisch bedrängende Wirkung ausgehen.<br />

Wann diese Einwirkungen als „schädlich“ im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen sind, ergibt sich<br />

aus dem Immissionsschutzrecht. Hierzu folgen fachliche<br />

Hinweise:<br />

1.2 Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen<br />

Im Hinblick auf den Immissionsschutz sind beim Betrieb<br />

von Windenergieanlagen insbesondere die Umwelteinwirkungen<br />

durch Geräusche von Bedeutung. Darüber<br />

hinaus sind der Schattenwurf und die Befeuerung von<br />

Windenergieanlagen relevant.<br />

Die Bestimmungen der TA Lärm (Technische Anleitung<br />

zum Schutz gegen Lärm) sind maßgeblich für die<br />

Ermittlung und Beurteilung der Geräusche von Windenergieanlagen<br />

im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />

Die TA Lärm wurde als Sechste<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG erlassen<br />

und legt unter anderem die für die Genehmigung<br />

von Windenergieanlagen einzuhaltenden Immissionsrichtwerte<br />

fest. Die Vorschriften zur Ermittlung der<br />

Geräuschimmissionen durch Prognose und durch Messung<br />

werden im Anhang der TA Lärm dargestellt.<br />

Die TA Lärm beurteilt Geräuschimmissionen auf Basis<br />

physikalisch objektiv beschreibbarer Wirkungen und<br />

Messungen am Immissionsort. Es ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die von einzelnen Personen tatsächlich empfundene<br />

Belästigung durch Geräusche von vielschichtigen<br />

subjektiven Einflüssen (zum Beispiel individuelle Empfindlichkeit,<br />

Einstellung zur Geräuschursache) bestimmt<br />

wird, die physikalisch nicht zu erfassen sind.<br />

Immissionsrichtwerte nach TA Lärm<br />

Gemäß BImSchG ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Geräusche eine Voraussetzung<br />

für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung. Dies wird nach den Bestimmungen der<br />

TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am<br />

maßgeblichen Immissionsort folgende Immissionsrichtwerte<br />

für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nicht<br />

überschreitet:<br />

tags nachts<br />

Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A)<br />

Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)<br />

Kerngebiete, Dorfgebiete,<br />

Mischgebiete<br />

60 dB(A) 45 dB(A)<br />

Wohngebiete,<br />

Kleinsiedlungsgebiete<br />

55 dB(A) 40 dB(A)<br />

Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)<br />

Kurgebiete, Krankenhäuser,<br />

Pflegeanstalten<br />

45 dB(A) 35 dB(A)<br />

28 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />

11 / 2012

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