DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal
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www.dstgb.de<br />
Teil B Fachliche Grundlagen der Windenergienutzung<br />
und des <strong>Repowering</strong><br />
1 Umwelteinwirkungen und Auswirkungen auf die Anwohner<br />
1.1 Allgemeine Hinweise<br />
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind deren<br />
Umwelteinwirkungen von Bedeutung. Dies gilt insbesondere<br />
für ihre Auswirkungen auf die Anwohner.<br />
Zu beachten ist hierbei:<br />
Nicht jede als nachteilig empfundene Einwirkung<br />
führt zur Unzulässigkeit eines Vorhabens. Entgegengehalten<br />
werden können ihm Umwelteinwirkungen und<br />
gegebenenfalls sonstige Einwirkungen, wenn sie als<br />
„schädlich“ zu beurteilen sind:<br />
❚ So erweist sich eine Windenergieanlage, die schädliche<br />
Umwelteinwirkungen hervorruft, nach dem<br />
Immissionsschutzrecht als nicht genehmigungsfähig<br />
(vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).<br />
❚ Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist<br />
zudem ein öffentlicher Belang, der der Errichtung und<br />
dem Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich<br />
entgegenstehen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3<br />
BauGB). Hierbei von Bedeutung ist auch das sogenannte<br />
Gebot der Rücksichtnahme, das nachteilige<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft<br />
umfasst, wie etwa eine optisch bedrängende Wirkung.<br />
Umwelteinwirkungen sind als schädlich zu beurteilen,<br />
wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind,<br />
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />
herbeizuführen, vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG. Zu<br />
den von Windenergieanlagen ausgehenden Auswirkungen<br />
gehören vor allem Schallimmissionen und der<br />
Schattenwurf. Im Einzelfall kann von ihnen zudem eine<br />
optisch bedrängende Wirkung ausgehen.<br />
Wann diese Einwirkungen als „schädlich“ im Sinne<br />
des § 3 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen sind, ergibt sich<br />
aus dem Immissionsschutzrecht. Hierzu folgen fachliche<br />
Hinweise:<br />
1.2 Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen<br />
Im Hinblick auf den Immissionsschutz sind beim Betrieb<br />
von Windenergieanlagen insbesondere die Umwelteinwirkungen<br />
durch Geräusche von Bedeutung. Darüber<br />
hinaus sind der Schattenwurf und die Befeuerung von<br />
Windenergieanlagen relevant.<br />
Die Bestimmungen der TA Lärm (Technische Anleitung<br />
zum Schutz gegen Lärm) sind maßgeblich für die<br />
Ermittlung und Beurteilung der Geräusche von Windenergieanlagen<br />
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />
Die TA Lärm wurde als Sechste<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG erlassen<br />
und legt unter anderem die für die Genehmigung<br />
von Windenergieanlagen einzuhaltenden Immissionsrichtwerte<br />
fest. Die Vorschriften zur Ermittlung der<br />
Geräuschimmissionen durch Prognose und durch Messung<br />
werden im Anhang der TA Lärm dargestellt.<br />
Die TA Lärm beurteilt Geräuschimmissionen auf Basis<br />
physikalisch objektiv beschreibbarer Wirkungen und<br />
Messungen am Immissionsort. Es ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die von einzelnen Personen tatsächlich empfundene<br />
Belästigung durch Geräusche von vielschichtigen<br />
subjektiven Einflüssen (zum Beispiel individuelle Empfindlichkeit,<br />
Einstellung zur Geräuschursache) bestimmt<br />
wird, die physikalisch nicht zu erfassen sind.<br />
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm<br />
Gemäß BImSchG ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Geräusche eine Voraussetzung<br />
für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung. Dies wird nach den Bestimmungen der<br />
TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am<br />
maßgeblichen Immissionsort folgende Immissionsrichtwerte<br />
für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nicht<br />
überschreitet:<br />
tags nachts<br />
Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A)<br />
Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)<br />
Kerngebiete, Dorfgebiete,<br />
Mischgebiete<br />
60 dB(A) 45 dB(A)<br />
Wohngebiete,<br />
Kleinsiedlungsgebiete<br />
55 dB(A) 40 dB(A)<br />
Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)<br />
Kurgebiete, Krankenhäuser,<br />
Pflegeanstalten<br />
45 dB(A) 35 dB(A)<br />
28 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />
11 / 2012