29.01.2013 Aufrufe

DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal

DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal

DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

www.dstgb.de<br />

als nachteilig zu beurteilen ist, hängt von den jeweiligen<br />

örtlichen Verhältnissen und den jeweiligen Windenergieanlagen<br />

ab. Die (Fern-)Wirkung von Windenergieanlagen<br />

auf das Landschaftsbild hängt vor allem ab<br />

❚ von der Dimension der Anlage selbst sowie der Anzahl<br />

der Windenergieanlagen,<br />

❚ von der Topographie und der Offenheit (visuelle Ver-<br />

letzlichkeit) der Landschaft,<br />

❚ der landschaftlichen Wertigkeit (Vielfalt, Eigenart und<br />

Schönheit / Naturnähe),<br />

❚ der Vorbelastung durch andere Infrastruktureinrichtungen,<br />

Bebauung, Lärm o.a.<br />

In der Praxis werden für die Landschaftsbildbewertung<br />

unterschiedliche Modelle eingesetzt. 26<br />

Windenergieanlagen der heutigen Generation unterscheiden<br />

sich in ihrer Dimension deutlich von älteren<br />

Anlagen – vor allem von jenen, die in den 1990er-Jahren<br />

errichtet worden sind. Dem stehen allerdings der<br />

technische Fortschritt der Anlagen sowie die höhere<br />

Laufruhe größerer Rotoren gegenüber. Höhere Windenergieanlagen<br />

werden zudem in größeren Abständen<br />

zueinander errichtet. Die hierdurch erreichte Reduzierung<br />

der optischen Verdichtungswirkung schlägt vor<br />

allem bei <strong>Repowering</strong>maßnahmen positiv zu Buche.<br />

Hinweise für das Genehmigungsverfahren<br />

Innerhalb der förmlich unter Schutz gestellten Teile der<br />

Landschaft hängt die naturschutzrechtliche Zulässigkeit<br />

der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen<br />

von den Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsfestlegung<br />

ab (vgl. C 6.2.1).<br />

Bei einer Errichtung von Windenergieanlagen im<br />

Außenbereich (§ 35 BauGB) kann die Veränderung des<br />

Landschaftsbildes dem Vorhaben als baurechtlich relevanter<br />

öffentlicher Belang entgegenstehen. Dies ist der<br />

Fall, wenn die Veränderung den Grad der Verunstaltung<br />

im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erreicht.<br />

Hiervon ist erst auszugehen, wenn die vorgesehene<br />

Windenergieanlage oder der Windpark „dem Landschaftsbild<br />

in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen<br />

ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen<br />

Betrachter als belastend empfunden wird“ 27 . Bei<br />

der Beurteilung kommt es auf die Schutzwürdigkeit der<br />

Landschaft, die Lage des Windparks und die Anordnung<br />

einzelner Anlagen an. Die Frage der Verunstaltung des<br />

Landschaftsbildes ist – bei Vorhaben im Außenbereich<br />

– unabhängig von den naturschutzrechtlichen Vorschriften<br />

zu prüfen (vgl. C 6.2.4).<br />

Im Rahmen der Anwendung der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung ist zu beachten, dass es durch<br />

Windenergieanlagen in der Regel zu Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes kommt. Ausgleichsmaßnahmen<br />

und auch Ersatzmaßnahmen scheiden hier zumeist aus.<br />

Daher nutzt die Praxis vielfach den Weg der Ersatzgeldzahlung.<br />

Hinweise für die Bauleitplanung:<br />

Bei der Standortsteuerung im Sinne des § 35 Abs. 3<br />

Satz 3 BauGB im Rahmen der Flächennutzungsplanung<br />

ist zu beachten:<br />

❚ Liegt der vorgesehene Standort in einem Landschaftsschutzgebiet,<br />

kann dessen Einordnung in die Tabuzonen<br />

genauer zu prüfen sein. Näher dazu C 2.1.2.<br />

26 Weitere Hinweise hierzu finden sich auf www.wind-ist-kraft.de. 27 BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01.<br />

50 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />

11 / 2012

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!