DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal
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als nachteilig zu beurteilen ist, hängt von den jeweiligen<br />
örtlichen Verhältnissen und den jeweiligen Windenergieanlagen<br />
ab. Die (Fern-)Wirkung von Windenergieanlagen<br />
auf das Landschaftsbild hängt vor allem ab<br />
❚ von der Dimension der Anlage selbst sowie der Anzahl<br />
der Windenergieanlagen,<br />
❚ von der Topographie und der Offenheit (visuelle Ver-<br />
letzlichkeit) der Landschaft,<br />
❚ der landschaftlichen Wertigkeit (Vielfalt, Eigenart und<br />
Schönheit / Naturnähe),<br />
❚ der Vorbelastung durch andere Infrastruktureinrichtungen,<br />
Bebauung, Lärm o.a.<br />
In der Praxis werden für die Landschaftsbildbewertung<br />
unterschiedliche Modelle eingesetzt. 26<br />
Windenergieanlagen der heutigen Generation unterscheiden<br />
sich in ihrer Dimension deutlich von älteren<br />
Anlagen – vor allem von jenen, die in den 1990er-Jahren<br />
errichtet worden sind. Dem stehen allerdings der<br />
technische Fortschritt der Anlagen sowie die höhere<br />
Laufruhe größerer Rotoren gegenüber. Höhere Windenergieanlagen<br />
werden zudem in größeren Abständen<br />
zueinander errichtet. Die hierdurch erreichte Reduzierung<br />
der optischen Verdichtungswirkung schlägt vor<br />
allem bei <strong>Repowering</strong>maßnahmen positiv zu Buche.<br />
Hinweise für das Genehmigungsverfahren<br />
Innerhalb der förmlich unter Schutz gestellten Teile der<br />
Landschaft hängt die naturschutzrechtliche Zulässigkeit<br />
der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen<br />
von den Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsfestlegung<br />
ab (vgl. C 6.2.1).<br />
Bei einer Errichtung von Windenergieanlagen im<br />
Außenbereich (§ 35 BauGB) kann die Veränderung des<br />
Landschaftsbildes dem Vorhaben als baurechtlich relevanter<br />
öffentlicher Belang entgegenstehen. Dies ist der<br />
Fall, wenn die Veränderung den Grad der Verunstaltung<br />
im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erreicht.<br />
Hiervon ist erst auszugehen, wenn die vorgesehene<br />
Windenergieanlage oder der Windpark „dem Landschaftsbild<br />
in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen<br />
ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen<br />
Betrachter als belastend empfunden wird“ 27 . Bei<br />
der Beurteilung kommt es auf die Schutzwürdigkeit der<br />
Landschaft, die Lage des Windparks und die Anordnung<br />
einzelner Anlagen an. Die Frage der Verunstaltung des<br />
Landschaftsbildes ist – bei Vorhaben im Außenbereich<br />
– unabhängig von den naturschutzrechtlichen Vorschriften<br />
zu prüfen (vgl. C 6.2.4).<br />
Im Rahmen der Anwendung der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung ist zu beachten, dass es durch<br />
Windenergieanlagen in der Regel zu Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbildes kommt. Ausgleichsmaßnahmen<br />
und auch Ersatzmaßnahmen scheiden hier zumeist aus.<br />
Daher nutzt die Praxis vielfach den Weg der Ersatzgeldzahlung.<br />
Hinweise für die Bauleitplanung:<br />
Bei der Standortsteuerung im Sinne des § 35 Abs. 3<br />
Satz 3 BauGB im Rahmen der Flächennutzungsplanung<br />
ist zu beachten:<br />
❚ Liegt der vorgesehene Standort in einem Landschaftsschutzgebiet,<br />
kann dessen Einordnung in die Tabuzonen<br />
genauer zu prüfen sein. Näher dazu C 2.1.2.<br />
26 Weitere Hinweise hierzu finden sich auf www.wind-ist-kraft.de. 27 BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01.<br />
50 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />
11 / 2012