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Mediative Projektbegleitung beim Repowering von ...

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wie komplexe Sachverhalte und Akteursinteressen offenzulegen und zu be-<br />

arbeiten. So können im Konsens dauerhaft tragfähige Lösungen entwickelt<br />

werden, die vor allem auch zukünftig ein friedliches Zusammenleben inner-<br />

halb der Standortkommune ermöglichen.<br />

Im folgenden wird deswegen eine Zusammenführung der mediativen An-<br />

satzpunkte im Zuge <strong>von</strong> <strong>Repowering</strong>-Projekten vorgenommen, die mit einer<br />

Definition des Begriffs „mediative <strong>Projektbegleitung</strong>“ beginnt (Kapitel 5.1).<br />

In Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren <strong>beim</strong> <strong>Repowering</strong> sei<br />

an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine<br />

Genehmigung zu erteilen ist, wenn<br />

1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7<br />

erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden,<br />

und<br />

2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeits-<br />

schutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entge-<br />

genstehen.<br />

Die Formulierung "ist" macht dabei deutlich, dass ein Genehmigungsan-<br />

spruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Ge-<br />

nehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen mit ein (§ 13<br />

BImSchG). Mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in § 6 Abs. 1 Nr.<br />

1 BImSchG sind z.B. auch solche des BauGB gemeint.<br />

In diesem Sinne wird hier da<strong>von</strong> ausgegangen, dass das Genehmigungs-<br />

verfahren für <strong>Repowering</strong>-Anlagen umso zügiger und unkomplizierter ver-<br />

läuft, je erfolgreicher und einvernehmlicher die vorgelagerten Verfahrens-<br />

schritte abgeschlossen werden konnten. Aus diesem Grund wird in Kapitel<br />

5.2. ausführlich betrachtet, inwieweit eine mediative <strong>Projektbegleitung</strong> be-<br />

reits in der Vorbereitungsphase zur Bauleitplanung sinnvoll sein kann. An-<br />

schließend wird in Kapitel 5.3. auf die Ansatzpunkte mediativer Elemente<br />

im Zuge des Bauleitplanverfahrens selbst eingegangen, um in Kapitel 5.4.<br />

auf den Einsatz mediativer Elemente im eigentlichen Genehmigungsverfah-<br />

ren zu verweisen.<br />

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