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steueranwalts magazin - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Sabine Unkelbach-Tomczak GmbH-Reform: Inländische Geschäftsanschrift gewerbesteuerpflichtig?<br />

II. Änderungen des GmbHG und des AktG<br />

Nach dem neuen GmbH-Recht ist es nun zulässig, daß<br />

die GmbH neben dem Satzungssitz in Deutschland einen<br />

Verwaltungssitz im Ausland errichtet. Sie darf ihre Geschäftstätigkeit<br />

auch ausschließlich außerhalb des deutschen<br />

Hoheitsgebiets entfalten, indem sie im Rahmen einer<br />

Zweigniederlassung im Ausland dort alle geschäftlichen Aktivitäten<br />

ausübt. Tochtergesellschaften dürfen im Ausland<br />

als GmbH gegründet werden, die dem deutschen Recht unterliegen<br />

und nicht dem Recht des Sitzes der ausländischen<br />

Tochtergesellschaft. Bisher mußten Tochtergesellschaften<br />

nach dem Gesellschaftsrecht des ausländischen Staates gegründet<br />

werden.<br />

Umgekehrt dürfen Unternehmen mit Sitz im Ausland<br />

in Deutschland einen Verwaltungssitz und Zweigniederlassungen<br />

unterhalten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6140,<br />

Begründung, S.29; Bundestagsdrucksache 16/9737, Begründung<br />

Beschlußempfehlung Rechtsausschuß, S. 54).<br />

Diese Erleichterungen wurden durch die Änderung des<br />

§ 4a Abs. 1 und den Wegfall des § 4a Abs. 2 GmbHG erreicht.<br />

§ 4a regelt nun, daß der Sitz der Gesellschaft der Ort<br />

im Inland ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.<br />

Diese Änderungen gelten auch für Aktiengesellschaften,<br />

weil § 5 AktG nun die gleiche Regelung enhält.<br />

III. Inländische Geschäftsanschrift – Anmeldungsfrist<br />

1. Zweck<br />

In das Handelsregister wurden bisher nur der jeweilige Ort<br />

des in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmten<br />

Sitzes oder der Ort der Niederlassung eingetragen.<br />

Sofern Anschriften angegeben werden mußten, wurden<br />

diese nicht Inhalt des Registers.<br />

Aufgrund dieser Rechtslage ergaben sich Zustellungsschwierigkeiten<br />

zum Nachteil für Gläubiger der GmbH und<br />

Aktiengesellschaft. So konnten beispielsweise Forderungen<br />

im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder Zivilprozesses<br />

nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen<br />

durchgesetzt werden, weil den Gläubigern die Geschäftsanschrift<br />

der Schuldnergesellschaft nicht bekannt war.<br />

Die Zustellungen waren vor allem auch dann unmöglich,<br />

wenn die bekannte Geschäftsanschrift unbrauchbar<br />

wurde, weil beispielsweise das Geschäftslokal, die Produktionsstätte<br />

oder das Büro aufgegeben wurde. Die Rechtsform<br />

der GmbH konnte in Deutschland mißbraucht werden,<br />

um sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, weil<br />

Zustellungen an die Gesellschaft nicht vorgenommen werden<br />

konnten.<br />

<strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 3 /2009<br />

� Beiträge<br />

Weitere Möglichkeiten des Mißbrauchs waren beispielsweise<br />

die Abberufung des Geschäftsführers oder dessen<br />

Wegzug ins Ausland mit der Folge der „Führungslosigkeit“<br />

der GmbH. Diese entstand auch, wenn der oder die<br />

Geschäftsführer sein oder ihr Amt niederlegten und kein<br />

Ersatz bestellt wurde.<br />

Diese Situation tritt nach der GmbH-Reform auch ein,<br />

wenn die Gesellschaft diese Einrichtungen im Inland nicht<br />

besitzt, weil sie ihren Verwaltungssitz mittels einer Zweigniederlassung<br />

im Ausland hat.<br />

Für juristische Personen sollte folglich eine einsehbare<br />

Anschrift in einem öffentlichen Register geschaffen<br />

werden. Vorbild dafür war der über das Einwohnermelderegister<br />

abrufbare zustellungsfähige Wohnsitz einer natürlichen<br />

Person (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6140, Begründung,<br />

S. 35, 36).<br />

Um die Zustellung in jedem Fall zu ermöglichen, müssen<br />

nach dem 1.11.2008 neu gegründete GmbH bei ihrer<br />

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister eine „inländische<br />

Geschäftsanschrift“ angeben, die zwingend in die<br />

öffentlich einsehbaren Handelsregisterdaten einzutragen<br />

ist. (§ 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 GmbHG)<br />

Für nach dem 1.11.2008 neu gegründete Aktiengesellschaften<br />

gilt dies nach §§ 37 Abs. 3 Nr. 1 und 39 Abs. 1<br />

Satz 1 AktG.<br />

Bereits bestehende GmbH und Aktiengesellschaften<br />

haben bis zum 31.10.2009 eine inländische Geschäftsanschrift<br />

anzugeben (§ 3 Abs. 1 EGGmbHG, § 18 EGAktG).<br />

Die Gesellschaften sind ebenso verpflichtet, Änderungen<br />

der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung<br />

in das Handelsregister anzumelden. (§ 31 Abs. 1HGB)<br />

Die Zustellungsmöglichkeit wird zusätzlich durch die<br />

Änderung des § 35 Abs. 1 GmbHG für den Fall der Führungslosigkeit<br />

abgesichert. Führungslosigkeit liegt nach der<br />

Legaldefinition vor, wenn die GmbH keinen Geschäftsführer<br />

hat. In diesem Falle wird die GmbH aufgrund gesetzlicher<br />

Anordnung durch die Gesellschafter vertreten, wenn<br />

ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke<br />

zugestellt werden.<br />

Tritt der Fall der Führungslosigkeit bei einer Aktiengesellschaft<br />

(AG) ein, wird sie durch den Aufsichtsrat vertreten.<br />

(§ 78 Abs. 1 Satz 2 AktG) Führungslosigkeit liegt bei der<br />

AG vor, wenn sie keinen Vorstand hat.<br />

Die Angabeverpflichtung für die Geschäftsbriefe gemäß<br />

§ 35a GmbHG und § 80 AktG dient ebenfalls der Sicherung<br />

der Zustellungsmöglichkeiten.<br />

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