steueranwalts magazin - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Sabine Unkelbach-Tomczak GmbH-Reform: Inländische Geschäftsanschrift gewerbesteuerpflichtig?<br />
II. Änderungen des GmbHG und des AktG<br />
Nach dem neuen GmbH-Recht ist es nun zulässig, daß<br />
die GmbH neben dem Satzungssitz in Deutschland einen<br />
Verwaltungssitz im Ausland errichtet. Sie darf ihre Geschäftstätigkeit<br />
auch ausschließlich außerhalb des deutschen<br />
Hoheitsgebiets entfalten, indem sie im Rahmen einer<br />
Zweigniederlassung im Ausland dort alle geschäftlichen Aktivitäten<br />
ausübt. Tochtergesellschaften dürfen im Ausland<br />
als GmbH gegründet werden, die dem deutschen Recht unterliegen<br />
und nicht dem Recht des Sitzes der ausländischen<br />
Tochtergesellschaft. Bisher mußten Tochtergesellschaften<br />
nach dem Gesellschaftsrecht des ausländischen Staates gegründet<br />
werden.<br />
Umgekehrt dürfen Unternehmen mit Sitz im Ausland<br />
in Deutschland einen Verwaltungssitz und Zweigniederlassungen<br />
unterhalten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6140,<br />
Begründung, S.29; Bundestagsdrucksache 16/9737, Begründung<br />
Beschlußempfehlung Rechtsausschuß, S. 54).<br />
Diese Erleichterungen wurden durch die Änderung des<br />
§ 4a Abs. 1 und den Wegfall des § 4a Abs. 2 GmbHG erreicht.<br />
§ 4a regelt nun, daß der Sitz der Gesellschaft der Ort<br />
im Inland ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.<br />
Diese Änderungen gelten auch für Aktiengesellschaften,<br />
weil § 5 AktG nun die gleiche Regelung enhält.<br />
III. Inländische Geschäftsanschrift – Anmeldungsfrist<br />
1. Zweck<br />
In das Handelsregister wurden bisher nur der jeweilige Ort<br />
des in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmten<br />
Sitzes oder der Ort der Niederlassung eingetragen.<br />
Sofern Anschriften angegeben werden mußten, wurden<br />
diese nicht Inhalt des Registers.<br />
Aufgrund dieser Rechtslage ergaben sich Zustellungsschwierigkeiten<br />
zum Nachteil für Gläubiger der GmbH und<br />
Aktiengesellschaft. So konnten beispielsweise Forderungen<br />
im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder Zivilprozesses<br />
nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen<br />
durchgesetzt werden, weil den Gläubigern die Geschäftsanschrift<br />
der Schuldnergesellschaft nicht bekannt war.<br />
Die Zustellungen waren vor allem auch dann unmöglich,<br />
wenn die bekannte Geschäftsanschrift unbrauchbar<br />
wurde, weil beispielsweise das Geschäftslokal, die Produktionsstätte<br />
oder das Büro aufgegeben wurde. Die Rechtsform<br />
der GmbH konnte in Deutschland mißbraucht werden,<br />
um sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, weil<br />
Zustellungen an die Gesellschaft nicht vorgenommen werden<br />
konnten.<br />
<strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 3 /2009<br />
� Beiträge<br />
Weitere Möglichkeiten des Mißbrauchs waren beispielsweise<br />
die Abberufung des Geschäftsführers oder dessen<br />
Wegzug ins Ausland mit der Folge der „Führungslosigkeit“<br />
der GmbH. Diese entstand auch, wenn der oder die<br />
Geschäftsführer sein oder ihr Amt niederlegten und kein<br />
Ersatz bestellt wurde.<br />
Diese Situation tritt nach der GmbH-Reform auch ein,<br />
wenn die Gesellschaft diese Einrichtungen im Inland nicht<br />
besitzt, weil sie ihren Verwaltungssitz mittels einer Zweigniederlassung<br />
im Ausland hat.<br />
Für juristische Personen sollte folglich eine einsehbare<br />
Anschrift in einem öffentlichen Register geschaffen<br />
werden. Vorbild dafür war der über das Einwohnermelderegister<br />
abrufbare zustellungsfähige Wohnsitz einer natürlichen<br />
Person (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6140, Begründung,<br />
S. 35, 36).<br />
Um die Zustellung in jedem Fall zu ermöglichen, müssen<br />
nach dem 1.11.2008 neu gegründete GmbH bei ihrer<br />
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister eine „inländische<br />
Geschäftsanschrift“ angeben, die zwingend in die<br />
öffentlich einsehbaren Handelsregisterdaten einzutragen<br />
ist. (§ 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 GmbHG)<br />
Für nach dem 1.11.2008 neu gegründete Aktiengesellschaften<br />
gilt dies nach §§ 37 Abs. 3 Nr. 1 und 39 Abs. 1<br />
Satz 1 AktG.<br />
Bereits bestehende GmbH und Aktiengesellschaften<br />
haben bis zum 31.10.2009 eine inländische Geschäftsanschrift<br />
anzugeben (§ 3 Abs. 1 EGGmbHG, § 18 EGAktG).<br />
Die Gesellschaften sind ebenso verpflichtet, Änderungen<br />
der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung<br />
in das Handelsregister anzumelden. (§ 31 Abs. 1HGB)<br />
Die Zustellungsmöglichkeit wird zusätzlich durch die<br />
Änderung des § 35 Abs. 1 GmbHG für den Fall der Führungslosigkeit<br />
abgesichert. Führungslosigkeit liegt nach der<br />
Legaldefinition vor, wenn die GmbH keinen Geschäftsführer<br />
hat. In diesem Falle wird die GmbH aufgrund gesetzlicher<br />
Anordnung durch die Gesellschafter vertreten, wenn<br />
ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke<br />
zugestellt werden.<br />
Tritt der Fall der Führungslosigkeit bei einer Aktiengesellschaft<br />
(AG) ein, wird sie durch den Aufsichtsrat vertreten.<br />
(§ 78 Abs. 1 Satz 2 AktG) Führungslosigkeit liegt bei der<br />
AG vor, wenn sie keinen Vorstand hat.<br />
Die Angabeverpflichtung für die Geschäftsbriefe gemäß<br />
§ 35a GmbHG und § 80 AktG dient ebenfalls der Sicherung<br />
der Zustellungsmöglichkeiten.<br />
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