Europa - Enterprise DG - Europaisches seminar ... - EDZ-Bibliothek
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Stille Übertragung<br />
Bei der Beantwortung der ersten Frage haben wir festgehalten, dass alle drei<br />
Interessenten für eine stille Übertragung in Frage kämen. Der große Vorteil<br />
der stillen Übertragung besteht darin, dass zum Zeitpunkt der Übertragung<br />
keine Steuer zu bezahlen ist.<br />
Ein weiterer Vorteil ist es, dass ein eigenständiger Teil des Unternehmens<br />
(welcher selbst ein Unternehmen sein kann) übertragbar ist: Das<br />
Unternehmen muss daher nicht zur Gänze übertragen werden.<br />
Die Nachteile sind die folgenden:<br />
• Die übertragende Partei muss mit denselben Buchwerten<br />
weiterarbeiten und kann deshalb vom Realwert der Aktiva keine<br />
Abschreibungen vornehmen.<br />
• Die übertragende Partei und die den Betrieb übernehmende Partei<br />
müssen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten<br />
Personengesellschaft das Unternehmen drei Jahre lang gemeinsam<br />
führen. Das hat andrerseits den Vorteil, dass das Know-how gründlich<br />
und effizient weitergegeben wird.<br />
• Die übernehmende Partei muss das Unternehmen weiterführen. Falls<br />
das Unternehmen liquidiert werden soll, unterliegt die übertragende<br />
Partei nach wie vor der Steuerpflicht.<br />
Bei der stillen Übertragung wird die sofortige Besteuerung der stillen und<br />
steuerpflichtigen Reserven vermieden. Diese Verbindlichkeit kann auf einen<br />
späteren Zeitpunkt verschoben werden (z.B. auf den Zeitpunkt des Verkaufs,<br />
der Liquidation, usw.).<br />
Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung + Verkauf der<br />
Anteile<br />
Die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedeutet,<br />
dass für die stillen und steuerpflichtigen Reserven Steuer zu bezahlen ist.<br />
Unternehmen von Einzelkaufleuten können aber auch in Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung umgewandelt werden, ohne besteuert zu werden. In<br />
solchen Fällen müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Eine<br />
davon ist, dass die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
erst nach drei Jahren verkauft werden können. Ihr Verkauf oder ihre<br />
anderweitige Veräußerung vor dem Ablauf der dreijährigen Frist hat eine<br />
Besteuerung der stillen und steuerpflichtigen Reserven zur Folge.<br />
Der Verkauf der Anteile nach drei Jahren führt dazu, dass der Gewinn aus<br />
dem Verkauf mit 25 Prozent besteuert wird. Der jährliche Gewinn der<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit 34,5 Prozent<br />
Körperschaftssteuer belegt. Die gesamte Steuerschuld für die stillen und<br />
steuerpflichtigen Reserven im Falle einer stillen Umwandlung in eine<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung + einem Verkauf nach drei Jahren<br />
beträgt deshalb letztendlich 50,87 Prozent.<br />
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