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Europa - Enterprise DG - Europaisches seminar ... - EDZ-Bibliothek

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Stille Übertragung<br />

Bei der Beantwortung der ersten Frage haben wir festgehalten, dass alle drei<br />

Interessenten für eine stille Übertragung in Frage kämen. Der große Vorteil<br />

der stillen Übertragung besteht darin, dass zum Zeitpunkt der Übertragung<br />

keine Steuer zu bezahlen ist.<br />

Ein weiterer Vorteil ist es, dass ein eigenständiger Teil des Unternehmens<br />

(welcher selbst ein Unternehmen sein kann) übertragbar ist: Das<br />

Unternehmen muss daher nicht zur Gänze übertragen werden.<br />

Die Nachteile sind die folgenden:<br />

• Die übertragende Partei muss mit denselben Buchwerten<br />

weiterarbeiten und kann deshalb vom Realwert der Aktiva keine<br />

Abschreibungen vornehmen.<br />

• Die übertragende Partei und die den Betrieb übernehmende Partei<br />

müssen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten<br />

Personengesellschaft das Unternehmen drei Jahre lang gemeinsam<br />

führen. Das hat andrerseits den Vorteil, dass das Know-how gründlich<br />

und effizient weitergegeben wird.<br />

• Die übernehmende Partei muss das Unternehmen weiterführen. Falls<br />

das Unternehmen liquidiert werden soll, unterliegt die übertragende<br />

Partei nach wie vor der Steuerpflicht.<br />

Bei der stillen Übertragung wird die sofortige Besteuerung der stillen und<br />

steuerpflichtigen Reserven vermieden. Diese Verbindlichkeit kann auf einen<br />

späteren Zeitpunkt verschoben werden (z.B. auf den Zeitpunkt des Verkaufs,<br />

der Liquidation, usw.).<br />

Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung + Verkauf der<br />

Anteile<br />

Die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedeutet,<br />

dass für die stillen und steuerpflichtigen Reserven Steuer zu bezahlen ist.<br />

Unternehmen von Einzelkaufleuten können aber auch in Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung umgewandelt werden, ohne besteuert zu werden. In<br />

solchen Fällen müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Eine<br />

davon ist, dass die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

erst nach drei Jahren verkauft werden können. Ihr Verkauf oder ihre<br />

anderweitige Veräußerung vor dem Ablauf der dreijährigen Frist hat eine<br />

Besteuerung der stillen und steuerpflichtigen Reserven zur Folge.<br />

Der Verkauf der Anteile nach drei Jahren führt dazu, dass der Gewinn aus<br />

dem Verkauf mit 25 Prozent besteuert wird. Der jährliche Gewinn der<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit 34,5 Prozent<br />

Körperschaftssteuer belegt. Die gesamte Steuerschuld für die stillen und<br />

steuerpflichtigen Reserven im Falle einer stillen Umwandlung in eine<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung + einem Verkauf nach drei Jahren<br />

beträgt deshalb letztendlich 50,87 Prozent.<br />

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