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Arbeitsmarkt Kultur - Kupf

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180<br />

... Katharina Siegl<br />

lichen Vorteil zu erzielen“ (§ 1 Abs. 1 GewO 1994) Tätigkeiten ausüben, auf welche die<br />

Gewerbeordnung anzuwenden ist.<br />

Als Pflichtmitglieder der Wirtschaftskammer werden ihre Interessen von den jeweiligen<br />

Sparten, Fachverbänden und Innungen auf Länder- und Bundesebene vertreten. Über 50<br />

Prozent der Wirtschaftskammermitglieder sind Ein-Personenunternehmen ohne abhängige<br />

Beschäftigte und insgesamt 89 Prozent der Wirtschaftskammermitglieder haben weniger als<br />

10 MitarbeiterInnen (Fink 2006: 450). In den 1990ern ist die Zahl der Kleinstunternehmen<br />

stark gewachsen: rund 50 Prozent der zwischen 1991 und 2001 entstandenen Arbeitsstätten<br />

kommen ohne unselbständig Beschäftigte aus. Für die 1980er Jahre war dieser Trend noch<br />

nicht ablesbar (Fink 2006: 460f).<br />

Die Gewerbeordnung kennt reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe und Freie Gewerbe. Für die<br />

ersten beiden existiert ein Berufsschutz in Form von festgelegten Ausbildungsstandards.<br />

<strong>Kultur</strong>berufe in diesem Segment sind z.B. InstrumentenbauerInnen, FotografInnen und<br />

Kunsthandwerk wie GoldschmiedInnen (§§ 4 und 94 GewO 1994). Andere als Gewerbe<br />

ausübbare <strong>Kultur</strong>berufe sind Freie Gewerbe ohne Berufsschutz durch Ausbildungsstandards,<br />

wie zum Beispiel Grafik- und MediendesignerInnen. Insgesamt spielt die gewerbliche<br />

Selbständigkeit für Erwerbstätige in <strong>Kultur</strong>berufen eine untergeordnete Rolle: nur knapp über<br />

10 Prozent der von Schelepa/Wetzel/Wohlfahrt (2008: 221) befragten Kunstschaffenden sind<br />

Mitglieder der Wirtschaftskammer. Hauptgrund dafür ist wohl, dass viele <strong>Kultur</strong>berufe im<br />

engeren Sinn von der Gewerbeordnung ausgenommen sind: Dazu gehören künstlerische und<br />

literarische Tätigkeiten, der Betrieb von Theatern, Kinos und Konzerträumlichkeiten sowie<br />

Unterrichtstätigkeiten oder Tätigkeiten an der Schnittstelle von <strong>Kultur</strong> und Sozialem. Diese<br />

zählen dann zu den freiberuflichen Tätigkeiten, Ausübende werden als sogenannte Neue<br />

Selbständige bezeichnet. Im Grenzfall ist die Trennung etwa zwischen künstlerischer<br />

Tätigkeit und Kunstgewerbe nicht immer eindeutig: Beispielsweise kann Fotografie sowohl<br />

Gewerbe als auch künstlerische Tätigkeit sein; das Gesetz sieht als Abgrenzungsmerkmal die<br />

„eigenschöpferische Tätigkeit“ (§ 2 Abs. 11 GewO 1994) vor. 21 Gerade für den Bereich der<br />

Creative Industries mit Berufsfeldern im Bereich Design, Medien, Consulting, etc. ergeben<br />

sich diesbezüglich Grauzonen, die den ausübenden Personen gewisse Wahlmöglichkeiten<br />

21 Dass diese Abgrenzung im Streitfall nur juristisch feststellbar ist, zeigt ein unter <strong>Kultur</strong>schaffenden äußerst umstrittenes OGH-Urteil,<br />

das dem Werk einer Künstlerin die künstlerische Eigenständigkeit absprach und dessen Verwertung durch ein Unternehmen für zulässig<br />

hielt. Es handelt sich dabei um ein Objekt aus der Arbeit „39 ½ – 27°“ der Salzburger Künstlerin Irene Andessner, dessen Produktionsform<br />

von einem Wiener Unternehmen ohne Erlaubnis der Künstlerin für eigene Zwecke weiterverwendet wurde, ohne den Werkschutz<br />

zu respektieren. Nach zwei stattgegebenen Klagen wiedersprach der OGH den vorangegangenen Instanzen und wies die Klage<br />

mit der Begründung ab, das Werk sei "keine eigentümliche geistige Schöpfung und daher urheberrechtlich nicht schutzfähig; dessen<br />

naturgetreue Gestaltung gehe über eine rein handwerkliche Leistung, die sich im Alltäglichen und Üblichen bewege, nicht hinaus und<br />

entbehre jeglicher individueller Gestaltungselemente" (OGH Entscheidungstext 4Ob162/08i). Der Fall wurde im der ORF-Sendung<br />

<strong>Kultur</strong>montag vom 26.1.2009 kritisch besprochen.

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