Arbeitsmarkt Kultur - Kupf
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180<br />
... Katharina Siegl<br />
lichen Vorteil zu erzielen“ (§ 1 Abs. 1 GewO 1994) Tätigkeiten ausüben, auf welche die<br />
Gewerbeordnung anzuwenden ist.<br />
Als Pflichtmitglieder der Wirtschaftskammer werden ihre Interessen von den jeweiligen<br />
Sparten, Fachverbänden und Innungen auf Länder- und Bundesebene vertreten. Über 50<br />
Prozent der Wirtschaftskammermitglieder sind Ein-Personenunternehmen ohne abhängige<br />
Beschäftigte und insgesamt 89 Prozent der Wirtschaftskammermitglieder haben weniger als<br />
10 MitarbeiterInnen (Fink 2006: 450). In den 1990ern ist die Zahl der Kleinstunternehmen<br />
stark gewachsen: rund 50 Prozent der zwischen 1991 und 2001 entstandenen Arbeitsstätten<br />
kommen ohne unselbständig Beschäftigte aus. Für die 1980er Jahre war dieser Trend noch<br />
nicht ablesbar (Fink 2006: 460f).<br />
Die Gewerbeordnung kennt reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe und Freie Gewerbe. Für die<br />
ersten beiden existiert ein Berufsschutz in Form von festgelegten Ausbildungsstandards.<br />
<strong>Kultur</strong>berufe in diesem Segment sind z.B. InstrumentenbauerInnen, FotografInnen und<br />
Kunsthandwerk wie GoldschmiedInnen (§§ 4 und 94 GewO 1994). Andere als Gewerbe<br />
ausübbare <strong>Kultur</strong>berufe sind Freie Gewerbe ohne Berufsschutz durch Ausbildungsstandards,<br />
wie zum Beispiel Grafik- und MediendesignerInnen. Insgesamt spielt die gewerbliche<br />
Selbständigkeit für Erwerbstätige in <strong>Kultur</strong>berufen eine untergeordnete Rolle: nur knapp über<br />
10 Prozent der von Schelepa/Wetzel/Wohlfahrt (2008: 221) befragten Kunstschaffenden sind<br />
Mitglieder der Wirtschaftskammer. Hauptgrund dafür ist wohl, dass viele <strong>Kultur</strong>berufe im<br />
engeren Sinn von der Gewerbeordnung ausgenommen sind: Dazu gehören künstlerische und<br />
literarische Tätigkeiten, der Betrieb von Theatern, Kinos und Konzerträumlichkeiten sowie<br />
Unterrichtstätigkeiten oder Tätigkeiten an der Schnittstelle von <strong>Kultur</strong> und Sozialem. Diese<br />
zählen dann zu den freiberuflichen Tätigkeiten, Ausübende werden als sogenannte Neue<br />
Selbständige bezeichnet. Im Grenzfall ist die Trennung etwa zwischen künstlerischer<br />
Tätigkeit und Kunstgewerbe nicht immer eindeutig: Beispielsweise kann Fotografie sowohl<br />
Gewerbe als auch künstlerische Tätigkeit sein; das Gesetz sieht als Abgrenzungsmerkmal die<br />
„eigenschöpferische Tätigkeit“ (§ 2 Abs. 11 GewO 1994) vor. 21 Gerade für den Bereich der<br />
Creative Industries mit Berufsfeldern im Bereich Design, Medien, Consulting, etc. ergeben<br />
sich diesbezüglich Grauzonen, die den ausübenden Personen gewisse Wahlmöglichkeiten<br />
21 Dass diese Abgrenzung im Streitfall nur juristisch feststellbar ist, zeigt ein unter <strong>Kultur</strong>schaffenden äußerst umstrittenes OGH-Urteil,<br />
das dem Werk einer Künstlerin die künstlerische Eigenständigkeit absprach und dessen Verwertung durch ein Unternehmen für zulässig<br />
hielt. Es handelt sich dabei um ein Objekt aus der Arbeit „39 ½ – 27°“ der Salzburger Künstlerin Irene Andessner, dessen Produktionsform<br />
von einem Wiener Unternehmen ohne Erlaubnis der Künstlerin für eigene Zwecke weiterverwendet wurde, ohne den Werkschutz<br />
zu respektieren. Nach zwei stattgegebenen Klagen wiedersprach der OGH den vorangegangenen Instanzen und wies die Klage<br />
mit der Begründung ab, das Werk sei "keine eigentümliche geistige Schöpfung und daher urheberrechtlich nicht schutzfähig; dessen<br />
naturgetreue Gestaltung gehe über eine rein handwerkliche Leistung, die sich im Alltäglichen und Üblichen bewege, nicht hinaus und<br />
entbehre jeglicher individueller Gestaltungselemente" (OGH Entscheidungstext 4Ob162/08i). Der Fall wurde im der ORF-Sendung<br />
<strong>Kultur</strong>montag vom 26.1.2009 kritisch besprochen.