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DÜSSELDORF SOZIALGERICHT

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Tatbestand:<br />

Streitig ist der Umfang der Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der ver-<br />

tragsärztlichen Versorgung.<br />

-3-<br />

Der Kläger ist Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) und als Chefarzt der<br />

Klinik für HNO-Krankheiten und plastische Operationen<br />

tätig.<br />

Auf seinen Antrag erneuerte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom<br />

01.08.2002 die bestehende Ermächtigung mit Wirkung vom 01.10.2002 bis ein-<br />

schließlich 30.09.2004 im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Ermächtigung zur<br />

Durchführung von Bronchoskopien (Ziffer 725 des Einheitlichen Bewertungsmaßsta-<br />

bes

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