Protokoll Finanzausschuss 11.03.2009 - Gemeinde - Hohenlockstedt
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Herr Scheit befürchtet, dass bei Sonderregelungen im Gewerbepark die Verwertung<br />
von Gewerbegrundstücken im Ortskern erschwert würde, weil diese höhere Beiträge<br />
zu zahlen hätten.<br />
Herr Steenbock antwortet, dass sich aus seiner Sicht die Grundstücke im Gewerbepark<br />
gegenüber denen im Zentralort sehr stark unterscheiden. Durch Ablösevereinbarungen<br />
soll dieser Unterschied gemildert werden. Die <strong>Gemeinde</strong> muss prüfen,<br />
ob die Struktur des Gewerbeparks Hungriger Wolf deutlich vom Zentralort abweicht.<br />
Eine Ablösung kann nur abweichend vom Normalbeitrag vereinbart werden, wenn<br />
eine Gleichbehandlung von Grundstücken nicht vorliegt.<br />
Mit Ablösevereinbarungen wird keine Wirtschaftsförderung betrieben. Es wird nur<br />
eine Benachteiligung ausgeglichen.<br />
Die Grundstücke im Gewerbepark Hungriger Wolf unterscheiden sich von anderen<br />
Gewerbegrundstücken in der <strong>Gemeinde</strong> dadurch, dass sie weit überwiegend größer<br />
als durchschnittliche Gewerbegrundstücke in der <strong>Gemeinde</strong> sind. Außerdem könnten<br />
sie bei einer Beitragsveranlagung in voller Höhe nicht verwertet werden. Ziel einer<br />
Ablösevereinbarung ist, dass Chancengleichheit für alle Gewerbegrundstücke in<br />
<strong>Hohenlockstedt</strong> entstehen soll.<br />
Frau Dewenter-Steenbock erläutert ergänzend, dass die Beiträge entstehen, wenn<br />
die <strong>Gemeinde</strong> das Netz übernommen und betriebsfertig hergestellt hat. Nur bis zu<br />
diesem Zeitpunkt ist eine Ablösung möglich, danach ist der volle Beitrag zu zahlen.<br />
Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft empfiehlt der <strong>Gemeinde</strong>vertretung folgende<br />
Formulierung des § 14 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung:<br />
(1) Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen<br />
durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der <strong>Gemeinde</strong> in Höhe<br />
des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung<br />
des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann zur Ablösung einmaliger Beiträge für die Schmutz- und<br />
Niederschlagswasserbeseitigung besondere Ablösungsbestimmungen erlassen.<br />
Für einzelne Baugebiete, deren Struktur von derjenigen anderer Baugebiete<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> erheblich abweicht, weil sie nicht organisch im Rahmen<br />
der Bauleitplanung der <strong>Gemeinde</strong> gewachsen sind und nachträglich in nicht<br />
veränderbarer Struktur in das Gebiet der zentralen Abwasserbeseitigung einbezogen<br />
werden, oder für Baugebiete, für die in der Vergangenheit schon eine<br />
Abwasserbeseitigungseinrichtung bestand, die nicht in der Trägerschaft der<br />
<strong>Gemeinde</strong> lag, können abweichende Beitragssätze in angemessener Höhe<br />
vereinbart werden.<br />
Abstimmungsergebnis: einstimmig<br />
Herr Bujack teilt mit, dass die Ablösungsbestimmungen durch die Fa. GeKom zur<br />
Beschlussfassung durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung am 02.04.2009 erarbeitet werden.<br />
Gleichzeitig wird auch ein Ablösungsvertrag durch die Fa. GeKom entworfen.