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Protokoll Finanzausschuss 11.03.2009 - Gemeinde - Hohenlockstedt

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Herr Scheit befürchtet, dass bei Sonderregelungen im Gewerbepark die Verwertung<br />

von Gewerbegrundstücken im Ortskern erschwert würde, weil diese höhere Beiträge<br />

zu zahlen hätten.<br />

Herr Steenbock antwortet, dass sich aus seiner Sicht die Grundstücke im Gewerbepark<br />

gegenüber denen im Zentralort sehr stark unterscheiden. Durch Ablösevereinbarungen<br />

soll dieser Unterschied gemildert werden. Die <strong>Gemeinde</strong> muss prüfen,<br />

ob die Struktur des Gewerbeparks Hungriger Wolf deutlich vom Zentralort abweicht.<br />

Eine Ablösung kann nur abweichend vom Normalbeitrag vereinbart werden, wenn<br />

eine Gleichbehandlung von Grundstücken nicht vorliegt.<br />

Mit Ablösevereinbarungen wird keine Wirtschaftsförderung betrieben. Es wird nur<br />

eine Benachteiligung ausgeglichen.<br />

Die Grundstücke im Gewerbepark Hungriger Wolf unterscheiden sich von anderen<br />

Gewerbegrundstücken in der <strong>Gemeinde</strong> dadurch, dass sie weit überwiegend größer<br />

als durchschnittliche Gewerbegrundstücke in der <strong>Gemeinde</strong> sind. Außerdem könnten<br />

sie bei einer Beitragsveranlagung in voller Höhe nicht verwertet werden. Ziel einer<br />

Ablösevereinbarung ist, dass Chancengleichheit für alle Gewerbegrundstücke in<br />

<strong>Hohenlockstedt</strong> entstehen soll.<br />

Frau Dewenter-Steenbock erläutert ergänzend, dass die Beiträge entstehen, wenn<br />

die <strong>Gemeinde</strong> das Netz übernommen und betriebsfertig hergestellt hat. Nur bis zu<br />

diesem Zeitpunkt ist eine Ablösung möglich, danach ist der volle Beitrag zu zahlen.<br />

Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft empfiehlt der <strong>Gemeinde</strong>vertretung folgende<br />

Formulierung des § 14 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung:<br />

(1) Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen<br />

durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der <strong>Gemeinde</strong> in Höhe<br />

des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung<br />

des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann zur Ablösung einmaliger Beiträge für die Schmutz- und<br />

Niederschlagswasserbeseitigung besondere Ablösungsbestimmungen erlassen.<br />

Für einzelne Baugebiete, deren Struktur von derjenigen anderer Baugebiete<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> erheblich abweicht, weil sie nicht organisch im Rahmen<br />

der Bauleitplanung der <strong>Gemeinde</strong> gewachsen sind und nachträglich in nicht<br />

veränderbarer Struktur in das Gebiet der zentralen Abwasserbeseitigung einbezogen<br />

werden, oder für Baugebiete, für die in der Vergangenheit schon eine<br />

Abwasserbeseitigungseinrichtung bestand, die nicht in der Trägerschaft der<br />

<strong>Gemeinde</strong> lag, können abweichende Beitragssätze in angemessener Höhe<br />

vereinbart werden.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmig<br />

Herr Bujack teilt mit, dass die Ablösungsbestimmungen durch die Fa. GeKom zur<br />

Beschlussfassung durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung am 02.04.2009 erarbeitet werden.<br />

Gleichzeitig wird auch ein Ablösungsvertrag durch die Fa. GeKom entworfen.

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