Protokoll Finanzausschuss 11.03.2009 - Gemeinde - Hohenlockstedt
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Die der Originalvorlage als Anlage beigefügte Satzung (Nachtrag 3) zur Änderung der<br />
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenlockstedt</strong> (Beitrags- und Gebührensatzung) wird mit den<br />
oben dargestellten Änderungen beschlossen und ist zu erlassen.<br />
Abstimmungsergebnis: einstimmig<br />
Tagesordnungspunkt 03: Einführung einer Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung<br />
(mündliche Darstellung<br />
der Voraussetzungen und Umsetzungsmöglichkeiten<br />
als erste Information)<br />
Frau Dewenter-Steenbock erläutert, dass die <strong>Gemeinde</strong> unmittelbar aus dem KAG verpflichtet<br />
ist, Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung zu erheben.<br />
Es handelt sich um eine öffentliche Einrichtung, die durch die Nutzung verbraucht wird.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> entstehen also Kosten für Abschreibungen (auch wenn diese tatsächlich<br />
nicht veranschlagt sind) und die laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung.<br />
Die entstehenden Kosten werden auf die Grundstücks- und Straßenentwässerung aufgeteilt.<br />
Erfahrungsgemäß werden etwa 50 % auf die Straßenentwässerung entfallen,<br />
die durch die <strong>Gemeinde</strong> selbst zu tragen sind.<br />
Die Gebühr beträgt jährlich in der Regel zwischen 0,40 und 0,80 €, maximal 1,00 € je<br />
m² befestigter angeschlossener Fläche.<br />
Herr Steenbock ergänzt, dass durchschnittlich 60 % der Grundstücke an die zentrale<br />
Entwässerung angeschlossen sind, mithin 40 % nicht. Letztere sind nicht gebührenpflichtig.<br />
Üblich ist eine Gebührenerhebung ausschließlich von den angeschlossenen Grundstücken.<br />
Ein Anschlusszwang wird nicht festgesetzt. Eine Grundgebühr für das Vorhalten<br />
der Einrichtung ist schwierig zu erheben, weil ein Anschluss an die zentrale Anlage am<br />
Fallrohr individuell nachzuweisen ist.<br />
Eine Gebühr könnte durch folgendes Verfahren eingeführt werden (Vorschlag Fa.<br />
GeKom):<br />
a) Allgemeine Bekanntgabe über die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> zur Einführung einer Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung.<br />
b) Es wird ein Fragebogen entwickelt, in dem die Grundstückseigentümer die notwendigen<br />
Angaben einzutragen haben. Die <strong>Gemeinde</strong> sendet einen individuellen<br />
Lageplan mit, in dem der Eigentümer die Flächen einzeichnet, die zentral entwässert<br />
werden.<br />
Die Fragebogenaktion ist notwendig, weil nur die Eigentümer wissen, welche<br />
Flächen zentral entwässert werden und welche nicht.<br />
Die Erfahrungen zeigen eine Rücklaufquote von ca. 92 %. Ggf. kann auch eine<br />
Nachfrist gesetzt werden. Notfalls müsste dann geschätzt werden. Später werden<br />
Stichproben durch das Bauamt vorgenommen.