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Protokoll Finanzausschuss 11.03.2009 - Gemeinde - Hohenlockstedt

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7<br />

Die der Originalvorlage als Anlage beigefügte Satzung (Nachtrag 3) zur Änderung der<br />

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenlockstedt</strong> (Beitrags- und Gebührensatzung) wird mit den<br />

oben dargestellten Änderungen beschlossen und ist zu erlassen.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmig<br />

Tagesordnungspunkt 03: Einführung einer Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung<br />

(mündliche Darstellung<br />

der Voraussetzungen und Umsetzungsmöglichkeiten<br />

als erste Information)<br />

Frau Dewenter-Steenbock erläutert, dass die <strong>Gemeinde</strong> unmittelbar aus dem KAG verpflichtet<br />

ist, Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung zu erheben.<br />

Es handelt sich um eine öffentliche Einrichtung, die durch die Nutzung verbraucht wird.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> entstehen also Kosten für Abschreibungen (auch wenn diese tatsächlich<br />

nicht veranschlagt sind) und die laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung.<br />

Die entstehenden Kosten werden auf die Grundstücks- und Straßenentwässerung aufgeteilt.<br />

Erfahrungsgemäß werden etwa 50 % auf die Straßenentwässerung entfallen,<br />

die durch die <strong>Gemeinde</strong> selbst zu tragen sind.<br />

Die Gebühr beträgt jährlich in der Regel zwischen 0,40 und 0,80 €, maximal 1,00 € je<br />

m² befestigter angeschlossener Fläche.<br />

Herr Steenbock ergänzt, dass durchschnittlich 60 % der Grundstücke an die zentrale<br />

Entwässerung angeschlossen sind, mithin 40 % nicht. Letztere sind nicht gebührenpflichtig.<br />

Üblich ist eine Gebührenerhebung ausschließlich von den angeschlossenen Grundstücken.<br />

Ein Anschlusszwang wird nicht festgesetzt. Eine Grundgebühr für das Vorhalten<br />

der Einrichtung ist schwierig zu erheben, weil ein Anschluss an die zentrale Anlage am<br />

Fallrohr individuell nachzuweisen ist.<br />

Eine Gebühr könnte durch folgendes Verfahren eingeführt werden (Vorschlag Fa.<br />

GeKom):<br />

a) Allgemeine Bekanntgabe über die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> zur Einführung einer Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung.<br />

b) Es wird ein Fragebogen entwickelt, in dem die Grundstückseigentümer die notwendigen<br />

Angaben einzutragen haben. Die <strong>Gemeinde</strong> sendet einen individuellen<br />

Lageplan mit, in dem der Eigentümer die Flächen einzeichnet, die zentral entwässert<br />

werden.<br />

Die Fragebogenaktion ist notwendig, weil nur die Eigentümer wissen, welche<br />

Flächen zentral entwässert werden und welche nicht.<br />

Die Erfahrungen zeigen eine Rücklaufquote von ca. 92 %. Ggf. kann auch eine<br />

Nachfrist gesetzt werden. Notfalls müsste dann geschätzt werden. Später werden<br />

Stichproben durch das Bauamt vorgenommen.

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