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Niederschrift vom 18.05.2006 - Gemeinde - Hohenlockstedt

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Die Aussage zur Planungshoheit der <strong>Gemeinde</strong> ist nicht nachzuvollziehen und sachlich falsch.<br />

Nach Wegfall der militärischen Nutzung gilt für das Gelände des Flugplatzes und der ehemaligen<br />

Waldersee-Kaserne die kommunale Planungshoheit der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenlockstedt</strong> (s. zitierter Erlass<br />

des Innenministeriums v. 23.02.2001) entsprechend § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch: „Die Bauleitpläne<br />

sind von der <strong>Gemeinde</strong> in eigener Verantwortung aufzustellen.“<br />

Der militärische Bauschutzbereich des Flugplatzes gilt auch weiterhin. Er ist Bestandteil der<br />

Genehmigung des Verkehrslandeplatzes „Hungriger Wolf/Itzehoe“ und wird in der Planzeichnung<br />

der 2. FNP-Änderung nachrichtlich dargestellt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Planungshoheit<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenlockstedt</strong> .<br />

Bezüglich der Übergabe der Bundeswehrliegenschaften „Flugplatz Hungriger Wolf“ und „Waldersee-<br />

Kaserne“ wurden zwischen der Bundeswehrverwaltung, vertreten durch die Standortverwaltung<br />

Itzehoe, und der Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das Bundesvermögensamt Pinneberg,<br />

zwei Verwaltungsvereinbarungen mir sofortiger Wirkung im Juni 2004 geschlossen. Nachfolgerin des<br />

Bundesvermögensamtes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Nach der so erfolgten<br />

Übergabe verfügt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenlockstedt</strong> über die Planungshoheit für das ehemalige Militärgelände.<br />

In die Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Hinweis auf die<br />

getroffene Verwaltungsvereinbarung eingefügt.<br />

Der Auffassung, eine freie Entscheidung der <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder sei nicht mehr gegeben,<br />

wird entschieden widersprochen. Bereits vor Aufgabe der militärischen Liegenschaft wurden im<br />

Februar 2002 im Rahmen eines Workshops unter Leitung der Landesentwicklungsgesellschaft<br />

Schleswig-Holstein und unter Beteiligung auch von Mitgliedern der gemeindlichen Gremien erste<br />

Überlegungen zu geeigneten Folgenutzungen auf dem Gelände ganz im Sinne des zitierten Erlasses<br />

angestellt und ein Entwicklungskonzept für den Konversionsstandort Hungriger Wolf erarbeitet.<br />

Daraus wurde als städtebauliches Ziel die Entwicklung des Flugplatzes und eine ergänzende<br />

Gewerbeansiedlung abgeleitet. Dieser Nutzungsschwerpunkt wurde auch durch den Abstimmungsprozess<br />

im Rahmen der „Regionalen Entwicklungsstrategie für den Wirtschaftsraum Itzehoe und<br />

Umland“ bestätigt.<br />

Ende 2004 erfolgt der planerische Einstieg in das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes unter Beteiligung von Vertretern der <strong>Gemeinde</strong>, des Kreisbauamtes und<br />

sonstiger wichtiger Behörden.<br />

In einer ersten Stufe wurden verschiedene Nutzungskonzepte entwickelt und in diversen Gremien<br />

und Abstimmungsgesprächen mit Behördenvertretern diskutiert. Die zu dieser Zeit bekannten<br />

Nutzungsanfragen flossen in diesen Abwägungsprozess mit ein. Im Oktober 2005 wurde der<br />

erarbeitete Planungsstand des Nutzungskonzeptes für den Standort „Hungriger Wolf“ förmlich als<br />

Vorentwurf beschlossen und eine frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung durchgeführt.<br />

Aus Sicht der <strong>Gemeinde</strong> kann aufgrund des dargelegten Planungsprozesses nicht eine „gedankliche<br />

Vorabgebundenheit“ der <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder unterstellt werden.<br />

Die Entscheidung des zuständigen Ausschusses der <strong>Gemeinde</strong>, die Ansiedlung einzelner Unternehmen<br />

zu befürworten, fand auf der Basis des entwickelten Nutzungskonzeptes statt. Eine einseitige<br />

Gewichtung bestimmter privater Belange lässt sich hieraus nicht ableiten, da eine positive Stellungnahme<br />

der <strong>Gemeinde</strong> zu einem Ansiedlungsgesuch immer das Ergebnis eines Abwägungsprozesses<br />

darstellt. Vorvertragliche Bindungen lassen sich daraus nicht ableiten, da die Nutzungsinteressenten<br />

darauf hingewiesen wurden, dass bislang kein Baurecht besteht.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> kann daher auch nicht erkennen, dass das genannte Klageverfahren und der beklagte<br />

Sachverhalt auf das Aufstellungsverfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans von verfahrensrechtlicher<br />

Relevanz ist, zumal auch in diesem Verfahren eine einseitige Planungsentscheidung der<br />

planaufstellenden <strong>Gemeinde</strong> ausdrücklich verneint wird.

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