Niederschrift vom 18.05.2006 - Gemeinde - Hohenlockstedt
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Die Aussage zur Planungshoheit der <strong>Gemeinde</strong> ist nicht nachzuvollziehen und sachlich falsch.<br />
Nach Wegfall der militärischen Nutzung gilt für das Gelände des Flugplatzes und der ehemaligen<br />
Waldersee-Kaserne die kommunale Planungshoheit der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenlockstedt</strong> (s. zitierter Erlass<br />
des Innenministeriums v. 23.02.2001) entsprechend § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch: „Die Bauleitpläne<br />
sind von der <strong>Gemeinde</strong> in eigener Verantwortung aufzustellen.“<br />
Der militärische Bauschutzbereich des Flugplatzes gilt auch weiterhin. Er ist Bestandteil der<br />
Genehmigung des Verkehrslandeplatzes „Hungriger Wolf/Itzehoe“ und wird in der Planzeichnung<br />
der 2. FNP-Änderung nachrichtlich dargestellt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Planungshoheit<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenlockstedt</strong> .<br />
Bezüglich der Übergabe der Bundeswehrliegenschaften „Flugplatz Hungriger Wolf“ und „Waldersee-<br />
Kaserne“ wurden zwischen der Bundeswehrverwaltung, vertreten durch die Standortverwaltung<br />
Itzehoe, und der Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das Bundesvermögensamt Pinneberg,<br />
zwei Verwaltungsvereinbarungen mir sofortiger Wirkung im Juni 2004 geschlossen. Nachfolgerin des<br />
Bundesvermögensamtes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Nach der so erfolgten<br />
Übergabe verfügt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenlockstedt</strong> über die Planungshoheit für das ehemalige Militärgelände.<br />
In die Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Hinweis auf die<br />
getroffene Verwaltungsvereinbarung eingefügt.<br />
Der Auffassung, eine freie Entscheidung der <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder sei nicht mehr gegeben,<br />
wird entschieden widersprochen. Bereits vor Aufgabe der militärischen Liegenschaft wurden im<br />
Februar 2002 im Rahmen eines Workshops unter Leitung der Landesentwicklungsgesellschaft<br />
Schleswig-Holstein und unter Beteiligung auch von Mitgliedern der gemeindlichen Gremien erste<br />
Überlegungen zu geeigneten Folgenutzungen auf dem Gelände ganz im Sinne des zitierten Erlasses<br />
angestellt und ein Entwicklungskonzept für den Konversionsstandort Hungriger Wolf erarbeitet.<br />
Daraus wurde als städtebauliches Ziel die Entwicklung des Flugplatzes und eine ergänzende<br />
Gewerbeansiedlung abgeleitet. Dieser Nutzungsschwerpunkt wurde auch durch den Abstimmungsprozess<br />
im Rahmen der „Regionalen Entwicklungsstrategie für den Wirtschaftsraum Itzehoe und<br />
Umland“ bestätigt.<br />
Ende 2004 erfolgt der planerische Einstieg in das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes unter Beteiligung von Vertretern der <strong>Gemeinde</strong>, des Kreisbauamtes und<br />
sonstiger wichtiger Behörden.<br />
In einer ersten Stufe wurden verschiedene Nutzungskonzepte entwickelt und in diversen Gremien<br />
und Abstimmungsgesprächen mit Behördenvertretern diskutiert. Die zu dieser Zeit bekannten<br />
Nutzungsanfragen flossen in diesen Abwägungsprozess mit ein. Im Oktober 2005 wurde der<br />
erarbeitete Planungsstand des Nutzungskonzeptes für den Standort „Hungriger Wolf“ förmlich als<br />
Vorentwurf beschlossen und eine frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung durchgeführt.<br />
Aus Sicht der <strong>Gemeinde</strong> kann aufgrund des dargelegten Planungsprozesses nicht eine „gedankliche<br />
Vorabgebundenheit“ der <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder unterstellt werden.<br />
Die Entscheidung des zuständigen Ausschusses der <strong>Gemeinde</strong>, die Ansiedlung einzelner Unternehmen<br />
zu befürworten, fand auf der Basis des entwickelten Nutzungskonzeptes statt. Eine einseitige<br />
Gewichtung bestimmter privater Belange lässt sich hieraus nicht ableiten, da eine positive Stellungnahme<br />
der <strong>Gemeinde</strong> zu einem Ansiedlungsgesuch immer das Ergebnis eines Abwägungsprozesses<br />
darstellt. Vorvertragliche Bindungen lassen sich daraus nicht ableiten, da die Nutzungsinteressenten<br />
darauf hingewiesen wurden, dass bislang kein Baurecht besteht.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> kann daher auch nicht erkennen, dass das genannte Klageverfahren und der beklagte<br />
Sachverhalt auf das Aufstellungsverfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans von verfahrensrechtlicher<br />
Relevanz ist, zumal auch in diesem Verfahren eine einseitige Planungsentscheidung der<br />
planaufstellenden <strong>Gemeinde</strong> ausdrücklich verneint wird.