Niederschrift vom 18.05.2006 - Gemeinde - Hohenlockstedt
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Der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans stellt geplante Waldflächen zur<br />
Unterscheidung von vorhandenem und auch künftig zu erhaltenem Waldsbestand als „Flächen für die<br />
„Neuwaldbildung“ dar. Die Flächen im Plangeltungsbereich eignen sich grundsätzlich auch für<br />
Ersatzaufforstungen, müssen hierfür jedoch nicht verwendet werden, da der Flächennutzungsplan<br />
keine Aussage dazu treffen kann. Damit entspricht die Darstellung nicht grundsätzlich dem<br />
planerischen Gedanken der Neuwaldbildung.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt. Änderungen der Planung sind aus den oben stehend<br />
aufgeführten Gründen nicht erforderlich.<br />
Zur 1. Änderung des Teillandschaftsplanes:<br />
Zum Schreiben des NABU Schleswig-Holstein, Ortsgruppe Itzehoe, <strong>vom</strong> 11.05.2006<br />
Der Bedeutung des Gebietes für die Grundwasser-Neubildung wird durch Einschränkungen in der<br />
Oberflächenversiegelung und mit der Verpflichtung zur Niederschlagsversickerung Rechnung<br />
getragen.<br />
Auf eine erhöhte Schadstoffbelastung ist durch nichts zu schließen. Die gutachterlichen<br />
Untersuchungen zu Altlasten haben an keiner Stelle ein erhöhtes Gefährdungspotenzial erkennen<br />
lassen.<br />
Die Schutzziele des Rantzau-Tals (Gebiet Nr. 2023-303 / als Lebensraum des Bach- und<br />
Flussneunauge) sind in keiner Weise durch die Planinhalte beeinträchtigt. In die physikalischen und<br />
chemischen Werte der Rantzau wird nicht eingegriffen.<br />
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen<br />
der Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes durch das Vorhaben allein oder im Zusammenwirken<br />
mit anderen Plänen und Projekten offensichtlich nicht ausgeschlossen werden können.<br />
Die Vorprüfung (Screening) hat ergeben, dass auch geringfügige Beeinträchtigungen weder durch die<br />
Flächnnutzungsplanänderung noch im Zusammenwirken mit anderen Projekten zu befürchten sein<br />
werden.<br />
Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht angebracht.<br />
Dieser Planinterpretation kann und wird sich die <strong>Gemeinde</strong> nicht anschließen. Die geschützten<br />
Bereiche nehmen im Nordwesten des Plangebietes nur einen untergeordneten Flächenanteil<br />
und westlich des ehemaligen Kasernenbereichs einen sehr untergeordneten Flächenanteil ein.<br />
Aus den ermittelten Daten ist keinerlei Erfordernis für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
herzuleiten.<br />
Die Wald-Ersatzflächen sind als Teil der erforderlichen Ersatzaufforstung vorgesehen.<br />
Abstimmungsergebnis: 14 Ja-Stimmen<br />
(Bauausschuss und Umweltausschuss) 1 Enthaltung (durch ein Mitglied des Umweltausschusses)<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des<br />
Flugplatzes Hungriger Wolf mit Ausnahme des Teilbereiches, der geändert werden soll als Sondergebiet<br />
Flugplatz.