VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der ... - Stadt Hattersheim
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Präsentationsbeginn
Flughafenausbau
Stand der Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
18.12.2007
Informationsveranstaltung der Stadt Hattersheim am Main
am 17.12.2008
Dr. Martin Schröder
I. Das Vorhaben
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Informationsheft
zu den Planfeststellungsunterlagen
Stand:
Februar 2007
I. Das Vorhaben
Planfeststellungs-
verfahren
Quelle:
Lebenswertes
Hattersheim
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I. Das Vorhaben – Neue Anfluggrundlinie
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Planfeststellungsunterlagen
Planteil B 11 Kap. 4, Abb. 4-
8 Überflughöhen über Grund
LB Nordwest
II. Rückblick: Verlauf des
Planfeststellungsverfahrens
� „Mit dem erfolgreichen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens
kann frühestens Ende 2003 gerechnet werden. Danach soll mit dem
Bau der neuen Landebahn begonnen werden. Die neue Bahn kann
demnach frühestens 2006 in Betrieb genommen werden. Für das
Jahr 2007 ist die Inbetriebnahme des ersten Moduls des neuen
Terminals geplant.“
(Fraport, Unvollständiger Verkaufsprospekt / Börsenzulassungsprospekt
v. 14.05.2001, S. 101, Hervorhebung durch den Verfasser)
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II. Rückblick: Verlauf des Planfeststellungsverfahrens
09.09.2003: Antrag auf Planfeststellung bei dem RP Darmstadt
17.01.2005 - 16.02.2005: Erste Auslegung der Planfeststellungsunterlagen
12.09.2005 - 27.03.2006: Erörterungstermin in Offenbach (101 Erörterungstage)
29.09.2006: Anhörungsbericht des RP Darmstadt
23.03.2007 - 23.04.2007: Zweite Auslegung der Planfeststellungsunterlagen
18.12.2007: Unterzeichnung des Planfeststellungsbeschlusses
08.01.2008: Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an
die Stadt Hattersheim (2.300 Seiten Text und 23
Leitzordner planfestgestellter Pläne)
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III. Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss
Der Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 für den Ausbau
des Flughafens ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat
keine aufschiebende Wirkung (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG).
=> Ab Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses darf die
Fraport AG mit der Ausführung des festgestellten Planes
beginnen.
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III. Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss
ABER:
Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt nicht die Inanspruchnahme
fremden Eigentums!
Dafür ist – wenn der Vorhabensträger sich mit dem Eigentümer
nicht gütlich einigt (§ 5 Satz 2 Nr. 2 HEG) – die Enteignung (§§ 22
ff. HEG) oder die vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 17 ff. HEG)
erforderlich.
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III. Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss
Um die Fraport AG zu hindern, vollendete Tatsachen zu schaffen,
haben wir bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof u. a. für 2
Antragsteller aus Hattersheim (Okriftel und Eddersheim) mit
detailliert begründetem Schriftsatz vom 07.02.2008 (314 Seiten, 15
Anlagen) mit Unterstützung des Vereins Lebenswertes Hattersheim
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage
beantragt (vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO).
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III. Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss
Auszug aus der Verfügung des HessVGH vom 18.11.2008 in dem
Eilverfahren der vom Verein Lebenswertes Hattersheim
unterstützten Bürger:
„Wie Ihnen seit langem bekannt ist, beabsichtigt der Senat, zum
Jahreswechsel über die Eilanträge zu entscheiden. Im Interesse
der Planungssicherheit für alle Beteiligten werden Sie schon jetzt
um Verständnis gebeten, dass den üblichen Anträgen auf Fristverlängerung
nunmehr nicht mehr entsprochen werden kann und dass
Ihnen für eine eventuelle Erwiderung auf Stellungnahmen der
jeweils anderen Beteiligten, die bis zum 10. Dezember 2008 eingehen,
auch nur eine äußerst kurze Frist eingeräumt werden kann.“
(Hervorhebung durch den Verfasser)
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III. Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss
In der gleichen Verfügung wurde uns – unter Androhung der
Zurückweisung verspäteten Vorbringens – Frist zur abschließenden
Stellungnahme bis zum
10.12.2008
gesetzt. Wir haben fristgerecht vorgetragen.
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III. Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss
Dennoch:
Der Zeitplan der Fraport AG ist in großer Gefahr, denn die Verfügung
des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.12.2007, A.II.7.1.3
(Seite 149) beschränkt die Zeit, die für Baumfällarbeiten zur Verfügung
steht:
„Baumfällungs- und Wipfelköpfungsmaßnahmen sind nur in der Zeit
zwischen 1. September und 1. März zulässig.“
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III. Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss
Den Eilanträgen ist jedenfalls deshalb stattzugeben, weil
dem Ausbauvorhaben die Dringlichkeit fehlt.
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III. Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss
Passagiere
Luftfracht
Bewegungen
Passagier-, Fracht- und Bewegungszahlen
Veränderung jeweils im Vergleich zum Vorjahrsmonat
Jun 08
- 0,5 %
+ 0,9 %
- 0,2 %
Jul 08
- 2,4 %
- 1,0 %
- 2,2 %
Aug 08
- 3,9 %
- 5,2 %
- 3,1 %
Quelle: Verkehrszahlen der Fraport, internet, www.fraport.de
Sep 08
- 3,9 %
- 5,4 %
- 0,9 %
Okt 08
- 4,9 %
- 4,1 %
- 1,6 %
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Nov 08
- 7,0 %
- 8,2 %
- 3,4 %
IV. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zum HMWVL
Mit Antrag vom 14.11.2008 haben wir u. a. für die Stadt
Hattersheim am Main und für Hattersheimer Private bei dem
Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
(HMWVL) gemäß § 80 Abs. 4 VwGO den Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses
vom 18.12.2007 gestellt.
Denn: Das HMWVL ist auch nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
verantwortlich für die Fachplanung des
Flughafens Frankfurt am Main.
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V. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss
07.02.2008: Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
18.12.2007 u.a. für die Stadt Hattersheim am Main und
12 Bürgerinnen und Bürger aus Hattersheim mit Unterstützung
des Vereins Lebenswertes Hattersheim
19.03.2008: Begründung der mit Schriftsatz vom 07.02.2008
erhobenen Klagen (627 Seiten mit 58 Anlagen für die
Städte Hattersheim, Flörsheim und Hochheim sowie
470 Seiten mit 29 Anlagen für die Hattersheimer Bürger)
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V. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss
Über die weitere Verfahrensgestaltung hat der zuständige 11.
Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch nicht
entschieden. Das Gericht teilte mit, dass es
in Erwägung zieht.
Musterverfahren nach § 93a VwGO
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V. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss
Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand
von mehr als 20 Verfahren, so kann das Gericht nach § 93a VwGO
eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen
(Musterverfahren)
und
die übrigen Verfahren aussetzen (sogenannte Nachverfahren).
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V. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss
Musterverfahren nach § 93a VwGO
Elemente der Vereinfachung für das Gericht in den Nachverfahren:
� Einführung von Beweisergebnissen aus den Musterverfahren,
� keine mündliche Verhandlung,
� erleichterte Ablehnung von Beweisanträgen.
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V. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss
Mit Verfügung vom 03.11.2008 teilte der Senat mit, er ziehe in Erwägung,
die Verfahren folgender Kläger als Musterverfahren durchzuführen:
BUND, Stadt Kelsterbach, Stadt Raunheim, Stadt Mörfelden-
Walldorf, Stadt Flörsheim am Main, Stadt Rüsselsheim, Klinikum
Offenbach GmbH, Eigentümer von Grundstücken in Kelsterbach,
Eigentümer von Grundstücken in Frankfurt am Main, TLR Tanklager
Raunheim GmbH, Deutsche Lufthansa AG und Lufthansa Cargo
AG.
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V. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss
Der HessVGH beabsichtigt also, nur die Klagen von 9 Bürgerinnen
und Bürgern aus Kelsterbach und Frankfurt sowie die Klagen von 9
juristischen Personen zu verhandeln.
Die Klagen der Stadt Hattersheim und von Hattersheimer Bürgerinnen
und Bürgern will der VGH nach seinem gegenwärtigen
Plan nicht als Musterkläger zulassen.
Unsere Frist zur Stellungnahme zum Vorschlag des Gerichts:
08.12.2008.
Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 08.12.2008 haben wir die Auswahl
Hattersheims und der vom Verein Lebenswertes Hattersheim
unterstützten Privaten als Musterkläger verlangt.
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V. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss
Auch die Kläger der sogenannten Nachverfahren sollen nach dem
Gesetz vollen Rechtsschutz erhalten.
Die Fortsetzung des juristischen Kampfes gegen das Ausbauvorhaben
und seinen Betrieb ist im Nachverfahren unverändert wichtig,
um Gesundheit, Eigentum und Entfaltungsmöglichkeiten – insbesondere
der Kinder – in Hattersheim zu schützen.
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Mit Schriftsatz vom 05.12.2008 haben wir u. a. für die Stadt
Hattersheim am Main und die von dem Verein Lebenswertes
Hattersheim unterstützten Bürgerinnen und Bürger die 5
Berufsrichter des für den Flughafenausbau zuständigen 11.
Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt (§ 54 Abs. 1 VwGO i.
V. m. § 42 Abs. 2 ZPO).
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
§ 42 Abs. 2 ZPO:
„Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Für die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
ist entscheidend, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend
objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer
ruhigen und vernünftig denkenden Partei Anlass geben,
an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln
(BVerfGE 82, 38; 92, 139; 108, 126; st. Rspr.)
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
In den vergangenen Wochen sind durchgreifende objektive Gründe
aufgetaucht, die unserer Richterablehnung zugrunde liegen:
� Konkreter Hinweis auf Absprachen zwischen Gericht und Fraport,
� unzulässige Ausübung von Druck auf die Kläger,
� Ungleichbehandlung und unfaires Verfahren.
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Ausriss aus dem Schreiben der Fraport vom 13.11.2008 an das RP Darmstadt:
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Weiterer Ausriss aus dem Schreiben der Fraport vom 13.11.2008 an
das RP Darmstadt:
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Ausriss aus Verfügung des HessVGH vom 03.11.2008:
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Ungleichbehandlung und unfaires Verfahren
• Kläger und Antragsteller mussten nach dem LuftVG in sehr kurzer Zeit
– und unter der Drohung, dass verspätetes Vorbringen zurückgewiesen
wird – sämtliche Tatsachen und Beweismittel angeben. Dem beklagten
Land Hessen und der beigeladenen Fraport aber lässt das Gericht in
den Hauptsacheverfahren völlig freie Hand, zu jeder Zeit neue Tatsachen
und Beweismittel vorzutragen.
• In den Eilverfahren setzte das Gericht dem Land Hessen und der
Fraport erstmals eine Frist mit Ablehnungsandrohung zum 10.12.2008,
was unsere Gegner dazu nutzten, bisher zurückgehaltenes Tatsachenmaterial
erst in der 1. Dezemberwoche vorzutragen.
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VI. Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Ausriss aus der Verfügung des Gerichts vom 28.11.2008 in einem
fremden Verfahren:
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