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Prüfung der Jahresrechnung der Träger der gesetzlichen ... - IdW

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Bundesministerium für Gesundheit<br />

Herrn RD Klaus Busch<br />

Referat LG5<br />

53107 Bonn<br />

Düsseldorf, 11. Januar 2013<br />

564<br />

<strong>Jahresrechnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Krankenversicherung<br />

Sehr geehrter Herr Busch,<br />

in Ergänzung unseres Schreibens vom 20.12.2012 sowie unter Bezugnahme<br />

auf das am 27.12.2012 zwischen Frau Podlech und Herrn Weiser sowie dem<br />

Rechtsunterzeichner geführte Telefonat dürfen wir weitere aus unserer Sicht<br />

notwendige Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen gesetzlicher Vorschriften betreffend<br />

die <strong>Jahresrechnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Krankenversicherung anregen.<br />

Der aktuell geltende Kontenrahmen für die <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Krankenversicherung<br />

(im Folgenden: gesetzliche Krankenkassen) sieht in Einklang mit<br />

§ 171e Abs. 1 Satz 2 SGB V vor, dass Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen<br />

(nur) „in Höhe des vorhandenen Deckungskapitals“ zu bilden<br />

sind. Diese Begrenzung des zurückzustellenden Betrags kann dazu führen,<br />

dass die <strong>Jahresrechnung</strong> kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Sachliche Gründe, die<br />

eine solche Begrenzung rechtfertigen, bestehen nach unserer Ansicht nicht.<br />

Wir regen deshalb eine Än<strong>der</strong>ung des § 171e SGB V an. Es sollte vorgesehen<br />

werden, dass sich die Bewertung <strong>der</strong> Altersrückstellungen nach den handelsrechtlichen<br />

Vorschriften des § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB bestimmt, wobei<br />

Deckungskapital in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz<br />

1 HGB mit den Altersrückstellungen zu verrechnen ist.<br />

Zur Vermeidung <strong>der</strong> mit einer solchen Än<strong>der</strong>ung ggf. einhergehenden hohen<br />

Ergebnisbelastung im Geschäftsjahr <strong>der</strong> Erstanwendung könnte eine Über-


Seite 2/2 zum Schreiben vom 11.01.2013 an das Bundesministerium für Gesundheit, Bonn<br />

gangsregelung in Anlehnung an Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB geschaffen<br />

werden, wonach die Zuführung zu den Rückstellungen, die aufgrund einer Än<strong>der</strong>ung<br />

des § 171e SGB V im o.g. Sinne erfor<strong>der</strong>lich wäre, während einer näher<br />

zu bestimmenden Übergangsfrist angesammelt werden darf. Bei Anwendung<br />

dieser Erleichterungsvorschrift sollte indes entsprechend Artikel 67 Abs. 2<br />

EGHGB geregelt werden, dass die in <strong>der</strong> <strong>Jahresrechnung</strong> nicht ausgewiesenen<br />

Rückstellungen im Anhang betragsmäßig anzugeben sind.<br />

Für Rückfragen stehen wir Ihnen je<strong>der</strong>zeit gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Prof. Dr. Naumann Dr. Ro<strong>der</strong>mond, StB/RA<br />

Fachreferent

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