09.02.2013 Aufrufe

121213_5.Gemeinderat_2012.pdf

121213_5.Gemeinderat_2012.pdf

121213_5.Gemeinderat_2012.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

N I E D E R S C H R I F T<br />

über die Sitzung Nr. 05/2012<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See<br />

Datum: Donnerstag, 13. Dezember 2012<br />

Dauer: 19.00 Uhr bis 22.35 Uhr<br />

Ort: Kurhaus Millstatt, Blauer Saal<br />

Anwesende: Bürgermeister Josef Pleikner (für jene Punkte, wo Befangenheit des<br />

Bürgermeister vorliegt, wird er durch Herrn EM Fridolin Egger vertreten).<br />

Vzbgm. Heribert Dertnig, Vzbgm. Florian Maier, GV MMag. Erwin Theuermann, GV<br />

Anneliese Nickmann, GV DI Johann Schuster, GR Albert Burgstaller, GR Roland<br />

Marchetti, EM Dietmar Pirker für GR Manfred Gratzer, GR Mag. Wilfried Koller, EM<br />

Robert Egger für GR Monika Untermoser, GR Mag. Eva Sichrowsky, GR Ferdinand<br />

Wögerbauer, EM Dagmar Palle für GR Melanie Esterl, GR Otto Glanznig, GR Alois<br />

Auer, GR Mag. Michael Printschler, GR Gerhard Friedrich, EM Franz Hirschmugl für<br />

GR Markus Graf, GR Franz Politzer, GR Josef Hofer, GR Anton Pertl, GR Karl Klinar<br />

Entschuldigt hat sich:<br />

GR Monika Untermoser Ersatz: EM Robert Egger<br />

GR Manfred Gratzer Ersatz: EM Dietmar Pirker<br />

GR Melanie Esterl Ersatz: EM Dagmar Palle<br />

GR Markus Graf Ersatz: EM Franz Hirschmugl<br />

Der Gemeinderat ist demnach mit 23 anwesenden Personen beschlussfähig.<br />

Zu Niederschriftsunterfertiger werden Herr GV MMag. Erwin Theuermann und Herr<br />

GR Gerhard Friedrich bestellt.<br />

Protokollführerin: Edith Eder<br />

Für den Inhalt verantwortlich: AL Ferdinand Joham<br />

Bürgermeister Josef Pleikner begrüßt die Anwesenden und gibt bekannt, dass 4<br />

Erweiterungen der Tagesordnung vorliegen und zwar:<br />

a) Genehmigung der Anpassung des Finanzierungsplanes für das ao. Vorhaben<br />

WG Lammersdorf – Grantsch<br />

b) Genehmigung der Vereinbarung betreffend die Leistung eines Kostenbeitrages<br />

für das Badehaus (VKB)<br />

c) Genehmigung der Zweckänderung der restlichen BZ-Mittel für Pier One<br />

d) Roland Marchetti und Franz Krammer – Ansuchen um Einleitung des<br />

Regenwassers des Objektes Großdombra 42 und 43 in den Oberflächenkanal<br />

Die Erweiterungen a) und d) sollen nach dem Tagesordnungspunkt 30 behandelt<br />

werden.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

1


Umstellung der Tagesordnung:<br />

Weiters gibt der Vorsitzende bekannt, dass jene Tagesordnungspunkte, wo seine<br />

Befangenheit vorliegt, und zwar sind das die TO-Punkte 5, 6, EW-TO („VKB“), 7, 8, 9<br />

und EW-TO (Zweckänderung BZ Pier One) an den Anfang der Sitzung vorgezogen<br />

werden sollen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

Öffentlicher Teil:<br />

Fragestunde gemäß § 46 der K-AGO<br />

Anfrage von Herrn GR Josef Hofer, Obermillstatt 140, 9872 Millstatt am See, vom 5.<br />

Dezember 2012 an Herrn Bürgermeister Josef Pleikner:<br />

Anfrage: Herr Bürgermeister wo sind die Beschlüsse für einen Grundverkauf?<br />

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, im Bericht der Kleinen Zeitung, am 1. Dezember<br />

2012 teilst du öffentlich mit, dass es für den Verkauf vom Camping Pesenthein und<br />

den Grundverkauf rund ums Hallenbad bereits Gemeinderatsbeschlüsse gibt. Dazu<br />

muss Folgendes festgehalten werden, der Verkauf vom Camping Pesenthein wurde<br />

nach Rückzug vom Projekt Rauter von dir in einem Interview der Kleinen Zeitung am<br />

25.09.2011 als nicht mehr aktuell bezeichnet. Für einen Verkauf des Grundstückes<br />

rund ums Hallenbad gibt es ganz klare Auflagen durch den Gemeinderat. Erst nach<br />

Vorliegen von entsprechenden Angeboten wird der Gemeinderat über einen Verkauf<br />

mitten im Ortszentrum entscheiden. Herr Bürgermeister solche öffentliche<br />

Erklärungen erzeugen nur Misstrauen unter der Bevölkerung und tragen nicht zu<br />

einer gemeinsamen Lösung bei. Mit freundlichen Grüßen GR Sepp Hofer.<br />

Antwort des Bürgermeisters:<br />

Am 7. Oktober 2010 hat der Gemeinderat beschlossen, das Areal Campingplatz<br />

nördlich der Bundesstraße einer touristischen Nutzung zuzuführen. Am 11. Oktober<br />

2012 hat der Gemeindrat beschlossen, auf einer Teilfläche der Parzelle 3/9 KG<br />

Millstatt (Hallenbad) vorzugsweise ein Hotel errichten zu lassen, die Teilfläche<br />

öffentlich auszuschreiben und die Vorstellung des Projektes mit Einbindung der<br />

Bevölkerung durch den Gemeinderat vorzunehmen.<br />

GR Hofer: Am 25.9.2011 hast du in einem Interview der Kleinen Zeitung bekannt<br />

gegeben, dass der Verkauf vom Camping Pesenthein nach dem Rückzug des<br />

Projektes Rauter nicht mehr aktuell ist. Deine neuerliche Aussage im Bericht der<br />

Kleinen Zeitung vom 1. Dezember 2012 ist daher nicht sehr förderlich.<br />

Bgm. Pleikner: Innerhalb der Millstätter Bäderbetriebe GmbH gibt es Bestrebungen,<br />

mehr Dauercamper für den Campingplatz in Pesenthein zu gewinnen (z. B. Mobil<br />

Home etc.).<br />

GR Hofer: Trotzdem stelle ich fest, dass es keine offiziellen Verkaufsbeschlüsse für<br />

das Camping Areal bzw. das Hallenbad Areal gibt.<br />

Bgm. Pleikner: Das ist richtig, weil jeder Verkaufsvertrag im Gemeinderat zu<br />

beschließen ist. Die Beschlüsse für die Zurverfügungstellung einer touristischen bzw.<br />

einer Hotelnutzung sind wie eingangs erwähnt vorhanden.<br />

2


Der Vorsitzende verlässt wegen Befangenheit den Sitzungssaal und übergibt die<br />

Vorsitzführung an Herrn Vzbgm. Heribert Dertnig.<br />

Herr Vzbgm. Heribert Dertnig geht in die Tagesordnung ein:<br />

TO-Punkt 05<br />

GR Roland Marchetti – Antrag zur Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH<br />

durch den Verkauf und / oder Verpachtung von Teilflächen der Parzellen 777/1,<br />

778/2, 779 des Campingplatzes Pesenthein<br />

Antrag von Herrn GR Roland Marchetti, Großdombra 42, 9872 Millstatt am See, vom<br />

6. November 2012:<br />

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich stelle den Antrag an den Gemeinderat der<br />

Marktgemeinde Millstatt zur Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH, die Erweiterung<br />

der GmbH und den Verkauf und / oder die Verpachtung von Teilflächen der Parzellen<br />

777/1, 778/2, 779 (73208) des Campingplatzes Pesenthein. Diskussionen über die<br />

Schulden der Bäderbetriebe GmbH wurden zur Genüge geführt, Lösungsvorschläge<br />

gab es nur wenige.<br />

Grundverkauf Pesenthein<br />

Ich beantrage den Verkauf und / oder die Verpachtung von Teilflächen der Parzellen<br />

777/1, 779, 778/2 (73208) des Campingplatzes Pesenthein. Mit dem Erlös eines<br />

Teilverkaufs von Flächen der ehemaligen Bootsvermietung Kulterer und durch die<br />

Verpachtung oder Verkauf von Miniparzellen auf den angeführten Liegenschaften<br />

könnte eine Schuldenreduzierung erfolgen. Wie so etwas aussehen könnte zeigt uns<br />

die Österreichische Bundesforste (wertvoller Grund wird verpachtet und unproduktive<br />

Liegenschaften verkauft). Ein solches Projekt wäre eine sinnvolle Variante, die<br />

sicherlich eine breite Zustimmung finden könnte. Mit der Bitte um positive Diskussion<br />

zum Wohl der Marktgemeinde Millstatt und eine Entscheidung verbleibe ich mit<br />

freundlichen Grüßen GR Roland Marchetti.<br />

Diskussion:<br />

GR Hofer: Von mir wird klar festgestellt, dass der Bürgermeister und die<br />

Finanzreferentin die Verantwortung für die derzeitige finanzielle Situation tragen. Die<br />

Gemeindeaufsichtsbehörde setzt uns jetzt die Daumenschraube hinsichtlich der<br />

Entschuldung an. Statt Schulden abzubauen werden neue Schulden gemacht. Der<br />

Bürgermeister hat als Geschäftsführer der Millstätter Bäderbetriebe GmbH innerhalb<br />

von 2 Jahren neue Schulden in der Höhe von EUR 600.000,- produziert. Der<br />

Kontostand des Kontokorrentkreditkontos beträgt mit heutigem Tag EUR 1,1<br />

Millionen. Die Namensliste spricht sich daher entschieden gegen einen Grundverkauf<br />

aus.<br />

Vorsitzender: Zu dieser Aussage möchte ich bemerken, dass es bedingt durch den<br />

Geschäftsführerwechsel eine Bilanzzahlenaufarbeitung gegeben hat und zusätzliche<br />

Investitionen bzw. Nachzahlungen getätigt werden mussten. Eine richtige<br />

Entscheidung war es, dass Badehaus neu zu bauen und die Beschlussfassung über<br />

den Abbruch des alten Hallenbades. Der Stromverbrauch von 1.000.000 kWh<br />

(Hallenbad) wird sich auf 150.000 kWh (Badehaus) drastisch reduzieren.<br />

GR Wögerbauer: Die beantragten Parzellen würden sich als Marina oder für einen<br />

Hundestrand eignen. Ein Hundebadestrand ist eine Marktlücke.<br />

3


GR Klinar: Obwohl der Bürgermeister sich selbst auf Grund seiner<br />

Geschäftsführerposition als befangen erklärt hat, schlage ich vor, ihn als<br />

Auskunftsperson hereinzuholen. Damit könnte eine stundenlange Diskussion<br />

abgekürzt werden.<br />

GV DI Schuster: Laut Kärntner Allgemeiner Gemeindeordnung darf man bei<br />

Befangenheit weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen.<br />

Wenn eine konkrete Frage vorliegt, spricht nichts dagegen, dass der Bürgermeister<br />

zur Fragebeantwortung hereingeholt wird.<br />

GR Hofer: Ich werde meine Fragestellungen nicht wiederholen.<br />

GR Klinar: Der Bürgermeister als Geschäftsführer muss sich zu der Aussage von<br />

Herrn Kollegen GR Hofer zur Schuldenproduktion von EUR 600.000,- rechtfertigen<br />

können.<br />

GV DI Schuster: Ich habe gegen den Antrag von Herrn Kollegen GR Marchetti<br />

inhaltliche und formelle Bedenken. Ein Grundstücksverkauf kommt für unsere<br />

Fraktion nicht in Frage.<br />

GV Nickmann: Der Finanzausschuss hat zum Antrag von Herrn Kollegen GR<br />

Marchetti einen Antrag an den Gemeinderat formuliert und mehrheitlich beschlossen.<br />

GV DI Schuster: Die lapidare Behandlung des Gemeindevolksbegehrens „Gegen<br />

den Ausverkauf unserer wertvollen Gemeindegrundstücke“ in der letzten Sitzung des<br />

Gemeinderates am 11. Oktober 2012 war nicht angemessen. Die Abstimmung war<br />

ein Schlag ins Gesicht für rund 900 Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Im<br />

Juli dieses Jahres haben 17 Gemeinderäte in einem privaten Postwurf versprochen,<br />

die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger in eine Entschuldungsentscheidung<br />

einzubinden. Dieses Versprechen wurde bis heute nicht eingelöst. Unsere Fraktion<br />

wird daher zu diesem Tagesordnungspunkt mehrere Abänderungsanträge<br />

einbringen. Die Heute zur Diskussion stehenden Grundstücken liegen zum Teil in der<br />

Wildbachgefahrenzone Rot. Außerdem gibt es eine offenkundige Dienstbarkeit für<br />

die Schiffsanlegestelle. Weiters bemühen wir uns um einen Termin beim zuständigen<br />

Landesrat Dr. Wolfgang Waldner wegen einer alternativen<br />

Entschuldungsmöglichkeit. Es gibt auch die Möglichkeit einen Überbrückungskredit<br />

aufzunehmen, für welchen keine Zinsen anfallen. Eine letzte Möglichkeit wäre, dass<br />

für die Marktgemeinde ein Kurator bestellt wird.<br />

Vorsitzender: Es ist unzeitgemäß, dass die Schuldenbelastung ewig weitergeführt<br />

wird.<br />

GR Politzer: Bei einem Verkauf von 1.200 m², mit einem Quadratmeterpreis von EUR<br />

3.500,- würde man rund EUR 4 Millionen bekommen, so viel Geld brauchen wir<br />

eigentlich gar nicht. Laut Punkt 3.3 des Förderungsvertrages verpflichtet sich die<br />

Marktgemeinde bis spätestens 31.12.2012 dem Amt der Kärntner Landesregierung<br />

mittels Gemeinderatsbeschluss bekannt zu geben, wie eine Entschuldung der<br />

Millstätter Bäderbetriebe GmbH erfolgen wird. Bei einem Verkauf von 300 m² könnte<br />

man 1 Million Euro bekommen, allerdings müsste ich vorerst wissen, welche Summe<br />

für die Entschuldung gebraucht wird.<br />

GV Nickmann: Es geht um die Gesamtschuldensumme von EUR 2,7 Millionen. Am<br />

heute zur Diskussion stehenden Areal könnten einzelne Badeplätze aufparzelliert<br />

werden. Es gibt genug Leute, die sich für kleine Badeplätze interessieren.<br />

Vzbgm. Maier: Das Land Kärnten weiß über die finanzielle Situation unserer<br />

Gemeinde genau Bescheid. Wir haben uns zum Schuldenabbau verpflichtet. Die<br />

ungünstigere Variante wäre ein langfristiger Schuldenabbau über den ordentlichen<br />

Haushalt der Gemeinde. Ich habe nichts dagegen, die Bevölkerung zu fragen, ob der<br />

Schuldenabbau über einen Verkauf oder über eine langfristige Abfinanzierung im<br />

ordentlichen Haushalt erfolgen soll.<br />

4


GR Politzer: Ich werde auch zwei Abänderungsanträge zu diesem<br />

Tagesordnungspunkt einbringen.<br />

EM Robert Egger: Es ist gut, dass wir jetzt intensiv diskutieren. Dass allerdings erst<br />

heute Vorschläge vorgelegt werden ist nach eineinhalbjähriger Diskussion<br />

verwunderlich.<br />

GR Hofer: In vorangegangen Diskussionen zur Entschuldung wurde schon wieder<br />

hauptsächlich über neue Investitionen gesprochen. Gut dass es eine Bürgerinitiative<br />

gibt, die Einmischung der Bürgerinitiative ist legitim. Der Gemeinderat ist nur<br />

Verwalter des Gemeindeeigentums auf eine gewisse Zeit. Der Betrag von EUR<br />

400.000,- ist im Finanzierungsplan des Badehauses über Grundverkauf<br />

ausgewiesen, dieser Betrag ist bis heute nicht finanziert. Für einen Grundverkauf gibt<br />

es von mir keine Zustimmung. Am 26.7.2012 und am 10.8.2012 haben erweiterte<br />

Finanzausschuss-Sitzungen mit dem Gemeinderat stattgefunden. Die zwei Sitzungen<br />

waren zu wenig, wir hätten viel öfter, vor allem intensiver zusammensitzen sollen.<br />

Vorsitzender: Das Wort „Einsparungspotential“ ist nur ein Schlagwort. Wer kann<br />

dieses Schlagwort durch einen konkreten Vorschlag präzisieren?<br />

GV Nickmann: Ich möchte kurz erklären, wie sich der Abgang von EUR 275.000,- im<br />

Jahr 2011 bei der Millstätter Bäderbetriebe GmbH zusammensetzt. Dazu einige<br />

Zahlungspositionen: Kohl & Partner Bäderzukunftskonzept EUR 32.000,-.<br />

Nachzahlung im Zuge der Finanzprüfung für die Jahre 2009 und 2010 EUR 40.000,-,<br />

Abfertigungszahlungen EUR 30.000,-, Sprungturmabsicherungsarbeiten EUR<br />

45.000,-, zusätzliche Personaleinstellung aufgrund der Risikoanalyse für das<br />

Strandbad Millstatt.<br />

EM Pirker: Die Diskussion ist beschämend, ich möchte wissen, wie die<br />

Bürgerinitiative eine Entschuldung bewerkstelligen würde.<br />

Vorsitzender: Die Vertreter der Bürgerinitiative können sich im Rahmen der<br />

Gemeinderatsitzung nicht zu Wort melden.<br />

GV DI Schuster: Der Zinssatz ist derzeit sehr niedrig, deshalb besteht keine<br />

übertriebene Eile zur Entschuldung. Grundsätzlich sollten wir das Badehaus Millstatt<br />

in diese Diskussion nicht hineinziehen.<br />

GR Klinar: Das Bauvorhaben Badehaus Millstatt ist mit EUR 3,77 Millionen genau im<br />

finanziellen Rahmen geblieben.<br />

GR Politzer: Jährlich EUR 100.000,- an Zinsen für EUR 3 Millionen Schulden zu<br />

bezahlen, ist verkraftbar.<br />

EM Fridolin Egger: Ich gebe zu bedenken, dass neben der Zinsenabstattung auch<br />

die Darlehensabstattung erfolgen muss, deshalb ist der genannte Betrag von EUR<br />

100.000,- nicht vollständig. Der Quadratmeterpreis für Seegrundstücke ist in den<br />

letzten 30 Jahren überdimensional gestiegen. Deshalb würde ich es richtig finden,<br />

sich von einer Fläche im Ausmaß von rund 1.200 m² zu trennen um im Gegenzug<br />

einen hohen Verkaufspreis zur Entschuldung zu erzielen.<br />

GR Mag. Printschler: Ich bin gegen einen Verkauf, solange die Bevölkerung dazu<br />

nicht befragt und in die Entscheidung mit eingebunden wird. Die K-AGO sieht<br />

Instrumente für die Bevölkerungseinbindung vor. Wenn es in diesem Zuge zur einer<br />

demokratischen Entscheidung kommt würde ich mich dieser anschließen.<br />

Vorsitzender: Ich habe mir Gedanken gemacht und mit den Vertretern der<br />

Österreichischen Bundesforste AG ein Gespräch geführt, die Österreichische<br />

Bundesforste AG wäre bereit, das Grundstück, auf dem das Hallenbad steht, von der<br />

Gemeinde zurück zu kaufen. Ich erkläre mich bereit, die Vertreter der Bürgerinitiative<br />

eine Stunde vor der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes zu einem Gespräch<br />

einzuladen um damit den Dialog zu suchen.<br />

5


GR Mag. Sichrowsky: Die Millstätter Bäderbetriebe GmbH ist zu entschulden. Die<br />

Gemeinde muss fixieren, was sie macht. Entweder ein Grundstücksverkauf oder ein<br />

Einbau der Darlehenszahlung über einen Zeitraum von 20 Jahren in den ordentlichen<br />

Haushalt.<br />

GR Hofer: In der Vereinbarung über den Geldfluss, der als „VKB“ bezeichnet ist, gibt<br />

es eine erstreckte Frist bis zum 30.6.2013. Es gibt jetzt anscheinend die Tendenz,<br />

dass die Bürgerinitiative in die Entscheidung mit eingebunden werden soll.<br />

Herr GV DI Schuster übergibt dem Vorsitzenden 4 Abänderungsanträge, Herr GR<br />

Politzer übergibt dem Vorsitzenden 2 Abänderungsanträge zu diesem<br />

Tagesordnungspunkt.<br />

Der Vorsitzende verliest die Abänderungsanträge und bringt diese zur Abstimmung:<br />

1) Abänderungsantrag nach § 41 K-AGO. Gegenstand: Sitzung des Gemeinderates<br />

am 13.12.2012. Tagesordnungspunkt GR Roland Marchetti – Antrag zur<br />

Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH durch den Verkauf und / oder die<br />

Verpachtung von Teilflächen der Parzellen 777/1, 778/2, 779 des Campingplatzes.<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, den Antrag zurückzuweisen.<br />

Begründung: Ein Abstimmung dergestalt, dass aus mehreren Sachalternativen eine<br />

Auswahl getroffen wird, ist unzulässig (AGO § 41 Erläuterung 13). Der dem<br />

Gemeinderat vorliegende Beschlusstext entspricht nicht dem Antrag von GR<br />

Marchetti. Nach § 77 4(d) AGO sind jedoch Abänderungsanträge durch einen<br />

Ausschuss nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen GV DI Johann Schuster.<br />

Abänderungs-<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, den Antrag<br />

zurückzuweisen.<br />

Abstimmung: 6:17 (Stimmen dafür: GV DI Schuster, GR Mag. Printschler,<br />

GR Friedrich, GR Politzer, EM Hirschmugl, GR Auer)<br />

2) Abänderungsantrag nach § 41 K-AGO. Gegenstand: Sitzung des Gemeinderates<br />

am 13.12.2012. Tagesordnungspunkt GR Roland Marchetti – Antrag zur<br />

Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH durch den Verkauf und / oder die<br />

Verpachtung von Teilflächen der Parzellen 777/1, 778/2, 779 des Campingplatzes.<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge den Beschluss vom Willen der<br />

Gemeindebevölkerung abhängig machen, eine Volksbefragung nach AGO<br />

durchführen und diesen Antrag bis dorthin zurückzustellen. Begründung: Im Postwurf<br />

des Bürgermeisters und weiterer zahlreicher Gemeinderäte vom Juli 2012 wurde<br />

eine Befragung der Gemeindebürger für Herbst dieses Jahres angekündigt. Dieses<br />

Versprechen ist noch einzulösen. Die Gemeinderäte der Liste Millstatt (LIM) sind für<br />

die Erhaltung des öffentlichen Zugangs zum Millstättersee, akzeptieren jedoch eine<br />

gegenteilige Meinung der Bevölkerungsmehrheit. Mit freundlichen Grüßen GV DI<br />

Schuster, GR Mag. Printschler, GR Friedrich, GR Politzer, EM Hirschmugl.<br />

Abänderungs-<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge den Beschluss vom Willen der<br />

Gemeindebevölkerung abhängig machen, eine Volksbefragung<br />

nach AGO durchführen und diesen Antrag bis dorthin<br />

zurückzustellen.<br />

6


Abstimmung: 5:18 (Stimmen dafür GV DI Schuster, GR Mag. Printschler,<br />

GR Friedrich, GR Politzer, EM Hirschmugl)<br />

3) Abänderungsantrag nach § 41 K-AGO. Gegenstand: Sitzung des Gemeinderates<br />

am 13.12.2012. Tagesordnungspunkt GR Roland Marchetti – Antrag zur<br />

Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH durch den Verkauf und / oder die<br />

Verpachtung von Teilflächen der Parzellen 777/1, 778/2, 779 des Campingplatzes.<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge eine gemeinsame Besichtigung der Situation vor Ort<br />

vornehmen und bis dahin die Behandlung des Gegenstandes zurückstellen. Eine<br />

Absteckung der in Frage kommenden Flächen wäre hilfreich. Begründung: Ich<br />

vermute, dass ein erheblicher Teil der Gemeinderäte die Gegebenheiten vor Ort nicht<br />

kennt. Die Gefahrenzone der Wildbach- und Lawinenverbauung schränken die<br />

Entwicklungsmöglichkeiten der gegenständlichen Flächen ein. Die bestehende<br />

Landungsbrücke der Millstätter Schifffahrtsgesellschaft und die damit verbundene<br />

offenkundige Dienstbarkeit steht einer privaten Nutzung entgegen. Mit freundlichen<br />

Grüßen GV DI Schuster.<br />

Abänderungs-<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge eine gemeinsame Besichtigung der<br />

Situation vor Ort vornehmen und bis dahin die Behandlung des<br />

Gegenstandes zurückstellen. Eine Absteckung der in Frage<br />

kommenden Flächen wäre hilfreich.<br />

Abstimmung: 6:17 (Stimmen dafür: GV DI Schuster, GR Mag. Printschler,<br />

GR Friedrich, GR Politzer, EM Hirschmugl, GR Auer)<br />

4) Abänderungsantrag nach § 41 K-AGO. Gegenstand: Sitzung des Gemeinderates<br />

am 13.12.2012. Tagesordnungspunkt GR Roland Marchetti – Antrag zur<br />

Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH durch den Verkauf und / oder die<br />

Verpachtung von Teilflächen der Parzellen 777/1, 778/2, 779 des Campingplatzes.<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge die Beschlussfassung zurückstellen und eine<br />

Besprechung der Schuldensituation mit den zuständigen LR Waldner abwarten.<br />

Begründung: Bgm. Pleikner hat sich bereit erklärt, sich um einen Termin bei LR<br />

Waldner zu bemühen. Gesprächsthemen sind alternative<br />

Entschuldungsmöglichkeiten wie: o Umwidmung von gemeindeeigenem Grünland<br />

und Verkauf als Bauland. o Verwertung der hochwertigen Baugrundstücke der<br />

Gemeindegärtnerei. o Verwertung der hochwertigen Liegenschaft Hallenbadareal. o<br />

Selbstentschuldungskraft der Millstätter Bäderbetriebe durch Wegfall Hallenbad,<br />

neues Badehaus und professionelle Geschäftsführung. o Überbrückungskredit des<br />

Landes Kärnten mit 0% Verzinsung. o Rigoroses Sparprogramm, gegebenenfalls mit<br />

Hilfe eines Kurators. Mit freundlichen Grüßen GV DI Schuster.<br />

Abänderungs-<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge die Beschlussfassung zurückstellen und<br />

eine Besprechung der Schuldensituation mit dem zuständigen<br />

LR Waldner abwarten.<br />

Abstimmung: 6:17 (Stimmen dafür: GV DI Schuster, GR Mag. Printschler,<br />

GR Friedrich, GR Politzer, EM Hirschmugl, GR Hofer)<br />

7


5) Abänderungsantrag nach § 41 K-AGO. Gegenstand: Sitzung des Gemeinderates<br />

am 13. Dezember 2012. Tagesordnungspunkt 5 (Verkauf oder Verpachtung zur<br />

Entschuldung ….). Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, dass ein Verkauf<br />

von Grundstücksflächen nur zu einem Preis von mindestens € 3.500,- pro m² in<br />

Erwägung gezogen wird. Dafür sollen Teile der Grundstücke 777/1 und 778/2 soweit<br />

herangezogen werden, dass mit dem Erlös die Schulden der Bäderbetriebe GmbH,<br />

die „insbesondere im Zusammenhang mit dem nunmehr stillgelegten Hallenbad“<br />

(Wortlaut „VKB“) stehen, beglichen werden können. Begründung: In dem viel<br />

diskutierten Punkt 3.3 des Förderungsvertrages zwischen der Marktgemeinde<br />

Millstatt und der Millstätter Bäderbetriebe GmbH wird ein Grundstücksverkauf nicht<br />

zwingend gefordert, sonder lediglich ein Plan, wie die Entschuldung der<br />

Bäderbetriebe (gegebenenfalls auch langfristig) erfolgen soll. Laut Liste der<br />

Finanzreferentin betrugen die Schulden der Hallenbad GmbH am 26.7.2012 etwa €<br />

1,8 Mio. Darin enthalten waren etwa € 1,0 Mio. für den Badehausbau<br />

(Raibakontokorrent 133.934), sodass selbst unter Einbeziehung des (möglicherweise<br />

schon getilgten) Abganges und des VB Girokontos etwa € 900.000,- zu lukrieren<br />

wären. Der Verkauf von 300 m² dieser Grundstücke wäre dafür bei weitem<br />

ausreichend. Von einer Abdeckung der Schulden Campingplatz Pesenthein und<br />

Strandbad Dellach ist in der „VKB“ dezidiert nicht die Rede. Diese Kredittilgung ist<br />

auch in der zukünftigen Finanzplanung langfristig berücksichtigt. GR Franz Politzer.<br />

Abänderung-<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, dass ein Verkauf von<br />

Grundstücksflächen nur zu einem Preis von mindesten<br />

€ 3.500,- pro m² in Erwägung gezogen wird. Dafür sollen Teile<br />

der Grundstücke 777/1 und 778/2 soweit herangezogen werden,<br />

dass mit dem Erlös die Schulden der Bäderbetriebe GmbH, die<br />

„insbesondere im Zusammenhang mit dem nunmehr stillgelegten<br />

Hallenbad“ (Wortlaut „VKB“) stehen, beglichen werden können.<br />

Abstimmung: 5:18 (Stimmen dafür GV DI Schuster, GR Mag. Printschler,<br />

GR Friedrich, GR Politzer, EM Hirschmugl)<br />

6) Abänderungsantrag nach § 41 K-AGO. Gegenstand: Sitzung des Gemeinderates<br />

am 13. Dezember 2012. Tagesordnungspunkt 5 (Verkauf oder Verpachtung zur<br />

Entschuldung ….). Antrag: Der Gemeinderat möge den Antrag zurückstellen, bis eine<br />

dezidierte Aufstellung der notwendigen Zahlungen vorliegt, die sich aus den diversen<br />

Verträgen, die im Zusammenhang mit den Zuschüssen zum Bau des Badehauses<br />

stehen, ergeben. Falls dann ein sofortiger (Teil)verkauf und / oder eine längerfristige<br />

(Teil)verpachtung der genannten Grundstücke notwendig ist, sollen tragfähige<br />

Varianten zur Diskussion gestellt werden. Begründung: Keineswegs wird in den<br />

Verträgen zu Badehausbau die komplette Entschuldung der Gemeinde gefordert,<br />

sondern es muss vorerst abgeklärt werden, welche Summe kurzfristig aufzubringen<br />

ist. Eine frühzeitige Festlegung auf den Verkauf von Grundstücken trübt den Blick für<br />

sinnvolle und gangbare Alternative. GR Franz Politzer.<br />

8


Abänderungs-<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge den Antrag zurückstellen, bis eine<br />

dezidierte Aufstellung der notwendigen Zahlungen vorliegt, die<br />

sich aus den diversen Verträgen, die im Zusammenhang mit<br />

den Zuschüssen zum Bau des Badehauses stehen, ergeben.<br />

Falls dann ein sofortiger (Teil)verkauf und / oder eine<br />

längerfristige (Teil)verpachtung der genannten Grundstücke<br />

notwendig ist, sollen tragfähige Varianten zur Diskussion<br />

gestellt werden.<br />

Abstimmung: 7:16 (Stimmen dafür GV DI Schuster, GR Mag. Printschler,<br />

GR Friedrich, GR Politzer, EM Hirschmugl, GR Auer,<br />

GR Hofer)<br />

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass er nach dem Hauptantrag einen Zusatzantrag<br />

einbringt.<br />

Haupt-<br />

Antrag: Den Verkauf der Parzellen 777/1, 778/2 und einer Teilfläche von<br />

der Parzelle 779 der KG Matzelsdorf (73208), ehemaliges<br />

Areal Bootsvermietung Kulterer – Boots(Schiffs)anlegestelle<br />

von ca. 1.200 m² zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 16:7 (Gegenstimmen: GV DI Schuster, GR Mag. Printschler,<br />

GR Friedrich, GR Politzer, EM Hirschmugl, GR Hofer,<br />

Vzbgm. Dertnig)<br />

Der Vorsitzende verliest seinen Zusatzantrag und bringt diesen zur Abstimmung.<br />

Zusatz-<br />

Antrag: Der Verkauf erfolgt unter Zustimmung der Bevölkerung.<br />

Abstimmung: 20:3 (Gegenstimmen: GV MMag. Theuermann, GR Burgstaller,<br />

GR Marchetti)<br />

TO-Punkt 06<br />

GR Roland Marchetti – Antrag zur Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH<br />

durch die Erweiterung der GmbH<br />

Antrag von Herrn GR Roland Marchetti, Großdombra 42, 9872 Millstatt am See, vom<br />

6. November 2012: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich stelle den Antrag an den<br />

Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt zur Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH<br />

durch die Erweiterung der GmbH. Von vielen Seiten werden Diskussionen über die<br />

Schulden der Bäderbetriebe GmbH, teilweise sehr unsachlich geführt,<br />

Lösungsvorschläge diesbezüglich gibt es wenige. Erweiterung der Bäderbetriebe<br />

GmbH. Eine GmbH hat die Möglichkeit weitere Gesellschafter aufzunehmen um so<br />

neues Stammkapital in die Gesellschaft einzubringen. Ein neuer Gesellschafter<br />

könnte so Kapital einbringen und könnte so für sich steuerliche Vorteile erhalten.<br />

Dies würde jedoch bedeuten, dass die Marktgemeinde Millstatt und der<br />

Verschönerungsverein Gesellschafteranteile abgeben müsste.<br />

9


Da die Marktgemeinde Millstatt Grundbesitzer der einzelnen Liegenschaften ist,<br />

würde dies einen Verkauf von wertvollen Flächen nicht unbedingt notwendig<br />

machen. Diese Möglichkeit muss jedoch von Steuerexperten erarbeitet werden. Bei<br />

einer positiven Stellungnahme durch diese sollten unverzüglich Kontakte zu<br />

Investoren aufgenommen werden. Mit der Bitte um positive Diskussion zum Wohl der<br />

Marktgemeinde Millstatt und eine Entscheidung verbleibe ich mit freundlichen<br />

Grüßen GR Roland Marchetti.<br />

Antrag: Den Antrag zur Entschuldung der Bäderbetriebe GmbH durch<br />

die Erweiterung der GmbH zurückzustellen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

EW-TO<br />

Genehmigung der Vereinbarung betreffend die Leistung eines Kostenbeitrages<br />

für das Badehaus (VKB)<br />

Vereinbarung betreffend die Leistung eines Kostenbeitrags für das Badehaus<br />

(„VKB“) abgeschlossen zwischen der Kärntner Tourismusholding GmbH,<br />

Bahnhofstraße 6/3, 9020 Klagenfurt am Wörthersee („KTH“) und der Marktgemeinde<br />

Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See („Errichter“) sowie der Millstätter<br />

Bäderbetriebe GmbH, Kaiser-Franz-Josef-Straße 334, 9872 Millstatt am See<br />

(„Betreiber“).<br />

1. Konzessionsvertrag<br />

Der Errichter hat im Zuge eines europaweit ausgeschriebenen Vergabeverfahren der<br />

KTH als Bieter das „Angebot über die Errichtung und den Betrieb des „Badehauses<br />

Kärnten I“ (im Folgenden kurz „Badehaus“) im Bundesland Kärnten“ gestellt. Durch<br />

Erteilung des Zuschlags an den Errichter ist der Vertrag wirksam zustande<br />

gekommen, im Folgenden wird er als „Konzessionsvertrag“ bezeichnet.<br />

Die VKB ergänzt den Konzessionsvertrag im Hinblick auf einen Kostenbeitrag der<br />

KTH.<br />

2. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

(1) Der Konzessionsvertrag enthält Elemente sowohl eines Baukonzessionsvertrages<br />

als auch eines Dienstleistungskonzessionsvertrages, weil die Errichtung des<br />

Badehauses und dessen Betrieb nach den Vorgaben des Konzessionsvertrages<br />

untrennbar miteinander verbunden sind.<br />

(2) Unter dem Blickwinkel des Europäischen Beihilferechts liegt nach Auffassung der<br />

KTH und des Amts der Kärntner Landesregierung im Konzessionsvertrag die<br />

Betrauung des Errichters mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse (DAWI), weil das Kärntner Badehaus nicht nur eine<br />

Einrichtung für Bade- und Wellnessdienstleistungen sowie damit verbundenen<br />

Dienstleistungen gegenüber den Kunden darstellt, sondern für das Land Kärnten und<br />

die Kärntner Bevölkerung eine Erhöhung der Bekanntheitsgrades des Landes Kärnten<br />

und des regionalen Tourismus mit sich bringen soll. Wesentlich hiefür ist die aus<br />

historischen Formen abgeleitete typische Holzbaustruktur, die richtlinienmäßige<br />

einheitliche Betriebsführung als Inbegriff Kärntner Gastlichkeit und die Erfüllung der<br />

aktuellen Kriterien ökologischer Nachhaltigkeit.<br />

10


3. Ausgleich<br />

KTH und das Amt der Kärntner Landesregierung sind der Auffassung, dass der nach<br />

dieser Vereinbarung zu gewährende Finanzierungsbeitrag keine staatliche Beihilfe<br />

ist, sondern eine Ausgleichsleistung zugunsten des Betreibers, welche keine<br />

staatliche Beihilfe darstellt, da die Kriterien der EuGH-Entscheidung „Altmark“<br />

eingehalten sind. Dies gilt insbesondere auch für das vierte Altmark-Kriterium, da der<br />

Betreiber im Rahmen eines europaweiten transparenten Ausschreibungsverfahrens<br />

ermittelt wurde. In eventu könnte auch der Beschluss der Kommission über die<br />

Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der<br />

Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen<br />

zugunsten bestehender Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, vom 20. Dezember 2011<br />

anwendbar sein. Zur vereinfachten Interpretation der VKB wird dieser Beschluss (ABl<br />

L7/3 vom 11. Jänner 2012) der VKB in Kopie als integrierender Bestandteil in Anlage<br />

./1 angefügt, zumal er klare Aussagen über die Einhaltung der Altmark-Kriterien eins<br />

bis drei bietet.<br />

4. Errichter und Betreiber<br />

Der Errichter bedient sich für die Durchführung der Errichtung und den Betrieb des<br />

Betreibers. Dieser ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die während<br />

der gesamten Laufzeit und bis zur vollständigen Abwicklung der VKB Folgendes zu<br />

gelten hat:<br />

(1) Der Betreiber steht mit zumindest 51 Prozent der Anteile im Eigentum des<br />

Errichters.<br />

(2) Weiterer Anteilseigner ist der Millstätter Förderungs- und Verschönerungsverein<br />

für Bäder-, Kur- und Sporteinrichtungen, Millstatt (MFV). MFV hat sich gegenüber der<br />

KTH und dem Errichter zu verpflichten, keine Ausschüttungen vom Betreiber<br />

(Dividenden, etc.) zu erwirken oder entgegenzunehmen und seine Anteile nur mit<br />

Zustimmung der KTH zu veräußern (ausgenommen Veräußerungen an den<br />

Errichter).<br />

Geschäfte des MFV mit dem Betreiber bedürfen der Zustimmung der KTH.<br />

(3) Der Gesellschaftsvertrag des Betreibers darf nur mit Zustimmung der KTH<br />

geändert werden.<br />

(4) Der Betreiber hat für den Bereich „Badehaus“ einen getrennten Rechnungskreis<br />

zu führen, der sämtliche Bereiche (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie<br />

Kostenrechnung umfasst. Das Rechenwerk hat dem Beispiel „Bericht über die<br />

Planung 2012 bis 2023 der Millstätter Bäderbetriebe GmbH“ der SOT Süd-Ost<br />

Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Klagenfurt,<br />

vom 6. August 2012 zu entsprechen (Anlage ./2, kurz: „Planungsrechnung“). Weitere<br />

Geschäftstätigkeiten durch den Betreiber dürfen nur mit Zustimmung der KTH<br />

durchgeführt werden.<br />

(5) Der Errichter ist verpflichtet, dem Betreiber die bestehenden Verbindlichkeiten<br />

und verbliebenen Abgänge außerhalb des Rechnungskreises, insbesondere im<br />

Zusammenhang mit dem nunmehr stillgelegten Hallenbad, bis spätestens 30.6.2013<br />

liquiditätswirksam vollständig abzudecken.<br />

11


(6) Die Finanzierungsverträge und -beziehungen zwischen Errichter und Betreiber<br />

werden so gestaltet, dass den Bestimmungen dieser VKB voll inhaltlich Rechnung<br />

getragen werden kann. Eine Quersubventionierung der übrigen Bereiche ist<br />

ausgeschlossen.<br />

5. Kostenbeitrag<br />

Im Sinne von VII.1. des Konzessionsvertrages wird hiermit eine separate<br />

Vereinbarung über den Kostenbeitrag der KTH zu den Errichtungskosten des<br />

Badehauses als Ausgleich für die Kosten der DAWI abgeschlossen.<br />

Das Land Kärnten wird eine gesonderte Regelung betreffend Bedarfszuweisungen,<br />

die ebenfalls zur Finanzierung des Badehauses verwendet werden, an die<br />

Marktgemeinde Millstatt in Höhe von EUR 1,3 Mio. treffen. Die Zusage dieser<br />

Bedarfszuweisung ist Bedingung für das Wirksamwerden der VKB.<br />

6. Höhe des Kostenbeitrages der KTH<br />

(1) Ausgehend von präliminierten Errichtungskosten des Badehauses in Höhe von €<br />

3.600.000 beträgt der Finanzierungsbeitrag € 1.200.000. Dieser Betrag kann auch im<br />

Falle von Projektkostenüberschreitungen nicht überschritten werden. Im Falle eines<br />

geringeren Errichtungskostenaufwands reduziert sich der Finanzierungsbeitrag<br />

aliquot (33 Prozent des tatsächlich nachgewiesenen Aufwands).<br />

(2) Allfällige dem Betreiber gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer oder<br />

Lieferanten zustehende gesetzliche oder vertragliche Preisminderungsansprüche<br />

sowie gewährte Rabatte, Skonti oder ähnliches sind zwingend wahrzunehmen und<br />

von den Errichtungskosten in Abzug zu bringen.<br />

(3) Zur Bemessung des Kostenbeitrags übermittelt der Betreiber der KTH eine<br />

Übersicht über die ihm erwachsenen Errichtungskosten, wobei jede einzelne Position<br />

durch in Kopie beizuschließende Rechnungen zu belegen ist. Die Auszahlung eines<br />

Kostenbeitrags erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage der inhaltlich wie formal<br />

für KTH akzeptablen Unterlagen, frühestens jedoch eine Woche nach Eröffnung des<br />

Badehauses.<br />

7. Rückforderung des Kostenbeitrages<br />

Im Falle einer Beendigung des Konzessionsvertrages durch KTH aus wichtigem<br />

Grund im Sinne von Punkt XVII.2.(4) ist KTH berechtigt, den geleisteten<br />

Finanzierungsbeitrag vom Errichter zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des EU-<br />

Referenzzinssatzes zuzüglich 400 BP p.a. seit Auszahlung ganz oder aliquot<br />

zurückzufordern. Dabei wird sich die Aliquotierung nach dem Gesamtbild der<br />

Verhältnisse, insbesondere der bereits unbeanstandet geleisteten Betriebsjahre<br />

bemessen. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im<br />

Zusammenhang mit einer Beendigung des Konzessionsvertrages bleiben hierdurch<br />

unberührt.<br />

8. Kalkulationsgrundlagen der Konzession<br />

(1) Ausgangspunkt der Kalkulationen für den Konzessionsvertrag ist die Beilage ./3<br />

zu den Unterlagen für den Teilnahmeantrag, „Wirtschaftlichkeitsrechnung“, erstellt<br />

von Kohl & Partner Tourismusberatung GesmbH. Demnach sollte von den<br />

Errichtungskosten ein Betrag in Höhe von € 1 Mio aus dem Free Cashflow des<br />

Badehausbetriebs als Eigenfinanzierungsbeitrag aufgebracht werden.<br />

12


(2) Die Abschreibedauer für das Badehaus beträgt gemäß Planungsrechnung 30<br />

Jahre, die wirtschaftliche Gebarung erfolgt auf Basis der Planungsrechnung Anlage<br />

./2. Der Errichter hat für regelmäßige Instandhaltungsinvestitionen zu sorgen, um den<br />

Vertrag erfüllen zu können. Er bedient sich dabei gemäß Punkt 4 der VKB des<br />

Betreibers.<br />

(3) Gemäß XII. des Konzessionsvertrages hat der Errichter den Betrieb nach<br />

Maßgabe des Konzessionsvertrages und des Handbuches sowie der übrigen<br />

Vergabeunterlagen selbstständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung<br />

durchzuführen, dies schließt auch die Schaffung der entsprechenden wirtschaftlichen<br />

Grundlagen entsprechend der Wirtschaftlichkeitsrechnung gemäß Abs 1 ein.<br />

9. Berechnung des Ausgleichs, Vermeidung einer Überkompensation,<br />

Gewinnbeteiligung. Gemäß Artikel 4 und 5 des Beschlusses der Kommission darf die<br />

Höhe der Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen und<br />

eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist um<br />

die durch die Erfüllung der Verpflichtung verursachten Kosten abzudecken.<br />

Da die gegenständliche Ausgleichsleistung nicht zur laufenden Aufwandsdeckung<br />

dient, sondern als Finanzierungsbeitrag zu den Investitionskosten, welche langfristig<br />

(30 Jahre) abgeschrieben werden, ist einerseits die langfristige Betrauung<br />

gerechtfertigt (Beschluss Artikel 2 Abs 2), andererseits erfordert dies entsprechende<br />

Kriterien zur Berechnung des definitiven Ausgleichs und der Vermeidung einer<br />

Überkompensation. Um eine Überkompensation zu vermeiden und sicherzustellen,<br />

dass die aus dem Projekt generierten Gewinne wieder in das Projekt zurückfließen,<br />

wird vereinbart, dass der Betreiber im Falle, dass ein Jahresüberschuss gemäß §<br />

231 Abs. 2 Z 21 UGB erzielt wird, diesen in eine Gewinnrücklage für<br />

Reinvestitionskosten, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Produktentwicklung<br />

einzustellen hat. Jahresüberschüsse sind solange in die Gewinnrücklage<br />

einzustellen, als diese die Höhe des Beitrages der KTH, das sind EUR 1,2 Mio.,<br />

erreicht haben. Eine weitere Rücklage wird im Hinblick auf die Bedarfszuweisungen<br />

des Landes bis 1,3 Mio. gebildet. Darüber hinausgehende Jahresüberschüsse sind<br />

auszuschütten, wobei vorrangig der KTH ein Gewinnanteil in Höhe ihres<br />

Finanzierungsbeitrages im Verhältnis zum Gesamtinvestitionsvolumen des Kärntner<br />

Badehauses Millstatt zusteht. Jahresfehlbeträge gemäß §231 Abs. 2 Z 21 UGB sind<br />

durch entsprechende Rücklagenauflösungen – sofern Rücklagen vorhanden sind –<br />

auszugleichen. Rücklageauflösungen, die nicht zum Ausgleich eines<br />

Jahresfehlbetrages dienen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der<br />

KTH.<br />

10. Überprüfungen und Adaptionen<br />

(1) Bei Vorliegen des Jahresabschluss des Betreibers für das zweite Vollbetriebsjahr<br />

nach Betriebseröffnung (sowie auf Vertragsdauer jeweils nach Vorliegen dreier<br />

weiterer Jahresabschlüsse) werden KTH und Errichter sowie Betreiber gemeinsam<br />

die tatsächliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und die erfolgten<br />

Abweichungen von der grundlegenden Planungsrechnung gemäß Punkte 7 und 8<br />

der VKB analysieren. Ausgangspunkt sind die vom Betreiber zu erstellenden<br />

aussagekräftigen detaillierten Jahresabschlüsse, deren Vollständigkeit vom<br />

Steuerberater des Betreibers zu bestätigen ist. KTH ist berechtigt, den Steuerberater<br />

des Betreibers auf dessen Kosten und/oder sonstige geeignete Personen mit zur<br />

Prüfung heranzuziehen.<br />

13


(2) Entsprechend der die KTH treffenden Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Abs 2<br />

des Beschlusses der Kommission ist KTH berechtigt und verpflichtet, eine adaptierte<br />

Wirtschaftlichkeitsrechnung sowie eine angemessene Regelung über die<br />

Partizipation der KTH an den Erträgen festzulegen, die der weiteren<br />

Geschäftstätigkeit bis zur nächsten Überprüfung und Adaption (welche jeweils<br />

spätestens nach drei weiteren Geschäftsjahren erfolgt) zugrundeliegen.<br />

(3) Sollte sich bei einer Überprüfung herausstellen, dass es in welcher Weise immer<br />

zu einer Überkompensation gekommen ist (etwa im Bereich der Aufwandposten der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung) oder dass die Rücklagen gemäß Pkt. 9. ein<br />

betriebswirtschaftlich sinnvolles Maß übersteigen, kann KTH die Zahlung des<br />

entsprechenden Überkompensationsbetrages binnen 14 Tagen nach Aufforderung<br />

oder die Auflösung von Rücklagen zur Gewinnausschüttung verlangen. Mit den für<br />

die Bedarfszuweisung zuständigen Landesbehörden wird davor Rücksprache<br />

gehalten werden.<br />

(4) Bei Beendigung der VKB, auch für den Fall einer Beendigung nach der<br />

vorgesehenen Maximaldauer von 20 Jahren, wird eine entsprechende Überprüfung<br />

aus der Gesamtsicht der Vertragsdauer erfolgen. Dabei wird unter Zugrundlegung<br />

der Grundsätze dieser Vereinbarung auch zu klären sein, welche Entschädigung der<br />

KTH für die dem Errichter und/oder Betreiber verbleibende Substanz des<br />

Badehauses gebührt, wobei nicht nur die insgesamt geleisteten Zahlungen, sondern<br />

auch die entsprechenden Instandhaltungsinvestitionen zu berücksichtigen sind.<br />

11. Informationspflichten<br />

(1) Errichter und Betreiber bewahren während eines Zeitraums von mindestens 10<br />

Jahren ab Beendigung des Konzessionsvertrages alle Informationen und Unterlagen<br />

auf, die im Zusammenhang mit Abschluss und Erfüllung der VKB und der<br />

Durchführung des Konzessionsvertrages stehen.<br />

(2) Errichter und Betreiber werden der KTH auf deren schriftliches Ersuchen alle<br />

Informationen und Dokumente übermitteln, damit diese die Einhaltung der VKB und<br />

des Konzessionsvertrages prüfen kann. Der Betreiber nimmt zur Kenntnis, dass<br />

entsprechende Prüfungsrechte von und Informationspflichten gegenüber dem Land<br />

Kärnten sowie der Europäischen Kommission bestehen.<br />

12. Sonstiges<br />

(1) Soweit im VKB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für den VKB die<br />

Verpflichtungen des Betreibers aus dem Konzessionsvertrag gegenüber KTH<br />

sinngemäß.<br />

(2) Allfällige Gebühren und Abgabe im Zusammenhang mit der Errichtung, Erfüllung<br />

oder Beendigung des Vertrages trägt der Betreiber. Davon ausgenommen sind<br />

allfällige von der KTH zu errichtende Steuern auf die ihr entsprechend den<br />

Bestimmung der VKB zufließenden Gewinnanteile und Überkompensationsbeträge.<br />

Die Kosten eigener rechtsfreundlicher Beratung und Vertretung trägt jede Partei<br />

selbst.<br />

(3) Für diese Vereinbarung gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-<br />

Kaufrechtsübereinkommens sowie von Verweisnormen des internationalen<br />

Privatrechts. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im<br />

Zusammenhang dem VKB wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Klagenfurt<br />

sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.<br />

14


Diskussion:<br />

GV DI Schuster: Der Sinn dieses Vertrages ist die Darstellung, dass es für das<br />

Badehaus keine Förderung gibt, sondern eine Ausgleichsleistung. Das Problem in<br />

diesem Vertrag ist, dass darin aufscheint, dass die Millstätter Bäderbetriebe GmbH<br />

zu entschulden ist. Vermutlich steckt die SOT Süd-Ost Treuhand GmbH dahinter, die<br />

vom Land Kärnten in dieser Angelegenheit beigezogen wurde.<br />

EM F. Egger: Die Marktgemeinde Millstatt am See hält 51% der Anteile in der<br />

Millstätter Bäderbetriebe GmbH, der Millstätter Förderungs- und<br />

Verschönerungsverein 49%, mit diesem Vertrag soll vermieden werden, dass eine<br />

eventuelle Gewinnausschüttung an den Millstätter Förderungs- und<br />

Verschönerungsverein erfolgt.<br />

GR Hofer: Es ist eigenartig, dass diese Knebelverträge jetzt nach der Fertigstellung<br />

des Badehauses kommen. In diesem Vertrag steht jetzt allerdings drinnen, dass eine<br />

Entschuldung bis spätestens 30.Juni 2013 zu erfolgen hat, was als eine<br />

Fristverlängerung angesehen werden kann. Weiters wurde mir berichtet, das im<br />

Badehaus einiges nicht funktioniert.<br />

GR Klinar: Herr Kollege, höre bitte mit diesem Kasperltheater auf, sondern besuche<br />

selbst das Badehaus und überzeuge dich persönlich.<br />

GR Hofer: Darf man überhaupt keine Kritik mehr äußern? Die Überdachung der<br />

Freiterrasse ist nicht ausgeführt worden, der Saunagast darf nicht ohne Badehose in<br />

das Freischwimmbecken.<br />

Vorsitzender: Auf diese Punkte möchte ich jetzt nicht eingehen, wir sollen im<br />

Rahmen der Diskussion beim jeweiligen Tagesordnungspunkt bleiben.<br />

GR Politzer: Woher nimmt die KTH das Recht, den Entschuldungstermin in diesen<br />

Vertrag aufzunehmen?<br />

Vzbgm. Maier: Dieses Passus steht bereits im Förderungsvertrag Punkt 3.3.<br />

EM F. Egger: Ich schlage vor, den Bürgermeister als Auskunftsperson zu dieser<br />

Fragestellung herein zu holen.<br />

Bürgermeister Josef Pleikner kommt als Auskunftsperson in den Sitzungssaal.<br />

Nachstehende Fragen werden an ihn gerichtet:<br />

GV DI Schuster: Bezieht sich dieses Vereinbarung auf alle Verbindlichkeiten der<br />

Millstätter Bäderbetriebe GmbH?<br />

Bgm. Pleikner: Nein, laut Vertrag ist der Errichter verpflichtet, dem Betreiber die<br />

bestehenden Verbindlichkeiten und verbleibenden Abgänge außerhalb des<br />

Rechnungskreises (= Badehaus), insbesondere im Zusammenhang mit dem<br />

nunmehr stillgelegten Hallenbad, bis spätestens 30.6.2013 liquiditätswirksam<br />

vollständig abzudecken, diese Bestimmung betrifft also dezidiert das stillgelegte<br />

Hallenbad.<br />

GR Politzer: Die KTH hat also mit der Gemeindeaufsichtsbehörde nichts zu tun.<br />

Bgm. Pleikner: Das ist so nicht richtig, die Entschuldungsdiskussion wird seit 2<br />

Jahren intensiv mit der Gemeindeaufsichtsbehörde geführt. Erst im Zuge der<br />

Fertigstellung des Bäderzukunftskonzept von der Kohl & Partner Tourismusberatung<br />

GmbH hat sich die Möglichkeit zur Bewerbung für das Kärntner Badehaus I eröffnet.<br />

Im Finanzierungsplan für das Badehaus, der vom Gemeinderat beschlossen und von<br />

der Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigt wurde, haben wir uns verpflichtet, parallel<br />

mit der Errichtung des Badehauses eine Entschuldung der Millstätter Bäderbetriebe<br />

GmbH herbeizuführen.<br />

Bgm. Josef Pleikner verlässt den Sitzungssaal.<br />

15


Herr GR Franz Politzer übergibt dem Vorsitzenden zu diesem Tagesordnungspunkt<br />

einen Abänderungsantrag.<br />

Der Vorsitzende verliest den Abänderungsantrag und bringt diesen in weiterer Folge<br />

zur Abstimmung:<br />

Abänderungsantrag nach § 41 K-AGO. Sitzung des Gemeinderates am 13.<br />

Dezember 2012. Tagesordnungspunkt Vereinbarung Kostenbeitrag Badehaus.<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge den Antrag zurückstellen, bis geklärt ist, woraus die<br />

KTH für sich das Recht ableitet, die Bedingung zu stellen, dass eine Abdeckung der<br />

„Verbindlichkeiten und der verbliebenen Abgänge ….., insbesondere im<br />

Zusammenhang mit dem nunmehr stillgelegten Hallenbad, bis spätestens 30.6.2013“<br />

zu erfolgen hat. Begründung: Die Regelung über den Kostenbeitrag der KTH im<br />

ursprünglichen Vertrag unter VII/1 vom Sommer 2012 sieht zwar vor, dass „die<br />

genaue Regelung (des Kostenbeitrages) einer separaten Vereinbarung vorbehalten<br />

bleibt“. Dies beschränkt sich aus meiner Sicht jedoch auf die im Pkt. 7 genannten<br />

Modalitäten. Dort ist zwar auch erwähnt, dass kein Rechtsanspruch auf den<br />

genannten Kostenbeitrag besteht. Demgegenüber konnte die Marktgemeinde<br />

Millstatt aber darauf vertrauen, dass dieser ausbezahlt wird, wenn von ihrer Seite her<br />

die Bedingungen, die in diesem Vertrag genannt werden, erfüllt sind. GR Franz<br />

Politzer.<br />

Abänderungs-<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge den Antrag zurückstellen, bis geklärt<br />

ist, woraus die KTH für sich das Recht ableitet, die Bedingung<br />

zu stellen, dass eine Abdeckung der „Verbindlichkeiten und der<br />

verbliebenen Abgänge ….., insbesondere im Zusammenhang<br />

mit dem nunmehr still gelegten Hallenbad, bist spätestens<br />

30.6.2013“ zu erfolgen hat.<br />

Abstimmung: 7:16 (Stimmen dafür: GV DI Schuster, GR Mag. Printschler,<br />

GR Friedrich, GR Politzer, EM Hischmugl, GR Auer,<br />

GR Hofer)<br />

Haupt-<br />

Antrag: Die Vereinbarung betreffend die Leistung eines Kostenbeitrages<br />

für das Badehaus („VKB“) zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 17:6 (Gegenstimmen: GR Mag. Printschler, GR Friedrich,<br />

GR Politzer, EM Hirschmugl, GR Auer, GR Hofer)<br />

TO-Punkt 07<br />

Genehmigung des Vertragsbeitrittes der Millstätter Bäderbetriebe GmbH zu<br />

dem zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der KTH<br />

geschlossenen Franchisevetrag vom 27.9.2011<br />

E-Mail von Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Tschurtschenthaler vom 30. Oktober<br />

2012: Sehr geehrter Herr Bürgermeister Pleikner! Sehr geehrter Herr Amtsleiter<br />

Joham! Die projektbezogenen Rechtsbeziehungen zwischen der Marktgemeinde<br />

Millstatt und der Millstätter Bäderbetriebe GmbH sind, abgesehen von der<br />

gesellschaftsrechtlichen Verbindung, nach wie vor unzureichend geregelt.<br />

Insbesondere der bereits für 10.10.2012 zugesicherte adaptierte Pachtvertrag,<br />

gleichsam das Herzstück des Projekts, wurde uns bis heute nicht übermittelt.<br />

16


Da erst in unserer letzten gemeinsamen Konferenz geklärt werden konnte, dass –<br />

anders als im Pachtvertrag Ihrerseits vorgesehen – die Millstätter Bäderbetriebe<br />

GmbH das Badehaus errichtet, und mangels hinreichender Regelung der<br />

Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und GmbH, bedarf es des Beitritts der<br />

Millstätter Bäderbetriebe GmbH zum Franchisevertrag. Anbei finden Sie eine<br />

unterschriftsreife Fassung dieses Vertragsbeitritts. Ich bitte Sie, diesen dreifach<br />

auszudrucken, sowohl für die Gemeinde wie auch für die GmbH zu fertigen und<br />

aufsichtsbehördlich genehmigen zu lassen. Anschließend bitte ich um Retournierung<br />

aller drei Ausfertigungen an meine Kanzlei zur Gegenzeichnung durch die Tourismus<br />

Holding. Für allfällige Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne<br />

zur Verfügung und verbleibe mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung<br />

Dr. Christian Tschurtschenthaler.<br />

Vertragsbeitritt der<br />

���Millstätter Bäderbetriebe GmbH, FN 141011 w, Rathaus, 9872 Millstatt (im<br />

Folgenden kurz "MBG" genannt),<br />

zu dem zwischen der<br />

���Marktgemeinde Millstatt, Marktplatz 8, 9872 Millstatt, als Auftragnehmerin (und im<br />

Folgenden auch so genannt), einerseits<br />

und der<br />

���Kärnten Tourismus Holding G.m.b.H., FN 98961 g, Bahnhofstraße 6/3, 9020<br />

Klagenfurt am Wörthersee (im Folgenden kurz "KTH" genannt), als Auftraggeberin<br />

andererseits geschlossenen Franchisevertrag vom 27.9.2011.<br />

1. Ausgangslage:<br />

(1) In einem nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006 durchgeführten<br />

Vergabeverfahren wurde eine Baukonzession für die Errichtung und den Betrieb des<br />

"Badehauses Kärnten I" (im Folgenden kurz: "Badehaus") ausgeschrieben. Die<br />

Auftragnehmerin erhielt als Bestbieterin den Zuschlag.<br />

2<br />

(2) Das Rechtsverhältnis zwischen der KTH und der Auftragnehmerin ist im Angebot<br />

letzterer vom 8.9.2011, welches mit Auftragsschreiben vom 27.9.2011 angenommen<br />

wurde, umfassend, nicht aber abschließend geregelt (sog. "Franchisevertrag").<br />

(3) Die Auftragnehmerin ist an der MBG mit einem Geschäftsanteil von 51 % als<br />

GmbH-Gesellschafterin beteiligt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, diesen Anteil<br />

für die Dauer des Franchisevertrages aufrechtzuerhalten.<br />

(4) Deklarativ festgehalten wird, dass die MBG als verbundenes und mit der<br />

Errichtung beauftragtes Unternehmen der Auftragnehmerin das Badehaus bereits<br />

errichtet hat und dieses auch betreiben wird.<br />

2. Beitrittserklärung:<br />

(1) Die MBG tritt hiermit dem zwischen der KTH und der Auftragnehmerin<br />

geschlossenen Franchisevertrag auf Seiten der Auftragnehmerin bei.<br />

(2) Die KTH und die Auftragnehmerin stimmen dem Vertragsbeitritt der MBG zu.<br />

3. Rechtspositionen der Vertragparteien:<br />

(1) Die MBG tritt nicht an die Stelle der Auftragnehmerin, sondern übernimmt mit<br />

dieser gemeinsam (solidarisch) alle ihr aus dem Franchisevertrag erfließenden<br />

Rechte und Pflichten.<br />

(2) Der KTH steht es frei, bei wem (der MBG oder der Auftragnehmerin, die<br />

solidarisch haften) sie die Erfüllung vertraglicher Pflichten des Franchisevertrages<br />

einfordert. Im Zweifel haben sowohl die MBG als auch die Auftragnehmerin die<br />

Pflichten zu 3 erfüllen, sodass die Leistung der einen, die andere nicht von der sie<br />

treffenden, kumulativen Leistungspflicht befreit.<br />

17


(3) Aus dem Vertrag resultierende Pflichten, die nicht in einer Leistung im engeren<br />

Sinn bestehen, insbesondere Geheimhaltungs- und Informationspflichten sind<br />

sowohl von der MBG als auch der Auftragnehmerin gleichermaßen zu erfüllen.<br />

(4) Zahlungen können von beiden Seiten nur einmal gefordert werden. Unbeschadet<br />

dessen haften die MBG und die Auftragnehmerin – mit Ausnahme von Absatz 8 – der<br />

KTH solidarisch.<br />

(5) Die KTH kann schuldbefreiend sowohl an die MBG als auch an die<br />

Auftragnehmerin leisten, wobei die Leistungserbringung an eine von beiden<br />

ausreicht.<br />

(6) In Punkt X. "Rechtseinräumung" des Franchisevertrages wurde der<br />

Auftragnehmerin eine zeitlich und räumlich auf den Franchisevertrag beschränkte<br />

Werknutzungsbewilligung an dort näher genannten Rechten eingeräumt. Diese<br />

Werknutzungsbewilligung wird durch die MBG als Errichterin und Betreiberin des<br />

Badehauses im Auftrag und im Namen der Auftragnehmerin ausgeübt; eine<br />

unmittelbare Berechtigung aus dem Franchisevertrag kommt der MBG in diesem<br />

Punkt nicht zu.<br />

(7) Die Errichtung und der Betrieb des Badehauses durch die MBG befreit die<br />

Auftragnehmerin nicht von ihren vertraglich übernommenen Verpflichtungen,<br />

insbesondere nicht von der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Betrieb des<br />

Badehauses.<br />

(8) Die Bestimmungen über die Vertragsstrafe (Punkt XXV. Franchisevertrag) gelten<br />

sowohl für die MBG als auch für die Auftragnehmerin, wobei jede nur für ihr<br />

zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen haftet. Davon ausgenommen sind<br />

Fälle, in denen sich ein Verstoß keiner von beiden eindeutig zuordnen lässt, für<br />

welche Fälle ausdrücklich Solidarhaftung der MBG und der Auftragnehmerin<br />

vereinbart wird. In letzterem Fall gebührt die Vertragstrafe nur einfach, in allen<br />

anderen Fällen für jeden Verstoß jeder Partei auch nebeneinander.<br />

4<br />

(9) Die Bestimmungen über die Auflösung des Franchisevertrages aus wichtigem<br />

Grund (Punkt XVII.2. Abs 3 und 4) gelten mit der Maßgabe fort, dass die KTH schon<br />

dann zur vorzeitigen Auflösung berechtigt ist, wenn entweder die MBG oder die<br />

Auftragnehmerin, sohin eine von beiden, einen Auflösungsgrund setzt. Die<br />

Solidarhaftung für aus der Vertragsauflösung resultierende Pflichten, insbesondere<br />

jene nach Punkt XVIII. des Franchisevertrages bleibt davon unberührt.<br />

(10) Rechtsgeschäftliche Erklärungen der KTH gelten bereits dann als zugegangen,<br />

wenn sie entweder der MBG oder der Auftragnehmerin zugegangen sind.<br />

Erklärungen der MBG binden auch die Auftragnehmerin und umgekehrt.<br />

4. Weitergeltung und Vorrang des Franchisevertrages:<br />

Soweit mit diesem Vertragsbeitritt Bestimmungen des Franchisevertrages nicht<br />

ausdrücklich abgeändert werden, gelten alle Bestimmungen des Franchisevertrages<br />

unverändert fort. Darüber hinaus genießen die Bestimmungen des<br />

Franchisevertrages im Fall der Normenkollision Vorrang dergestalt, dass alle<br />

Bestimmungen dieses Vertragsbeitritts gemäß dem Sinn und Zweck des<br />

Franchisevertrages zu interpretieren sind.<br />

5. Kosten, Gebühren und Vertretung:<br />

(1) Die Kosten der Kanzlei Dris. Tschurtschenthaler für die Errichtung des<br />

gegenständlichen Vertrages trägt die KTH. Im Übrigen trägt jede Partei die Kosten<br />

eigener rechtsfreundlicher Beratung und Vertretung selbst.<br />

(2) Die allenfalls mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Gebühren und<br />

Abgaben aller Art gehen zu Lasten der MBG.<br />

18


5<br />

(3) Festgehalten wird, dass Rechtsanwalt Dr. Christian Tschurtschenthaler es nur<br />

von der KTH übernommen hat, diesen Vertrag zu verfassen, und von vornherein<br />

erklärt hatte, nur die KTH zu vertreten.<br />

6. Sonstiges:<br />

(1) Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus<br />

diesem Vertragsverhältnis auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Parteien über. Die<br />

Vertragsparteien verpflichten sich zudem für den Fall der Einzelrechtsnachfolge,<br />

sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis auf ihre jeweiligen<br />

Rechtsnachfolger zu überbinden.<br />

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden,<br />

verpflichten sich die Parteien, eine derartige Bestimmung durch eine dem Sinn und<br />

Zweck des vorliegenden Vertrages sowie des Franchisevertrages entsprechende<br />

gültige Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch für ungewollte Lücken. Die übrigen<br />

Bestimmungen bleiben davon unberührt. Ebenso berührt eine allfällige<br />

Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Nichtigkeit dieses Vertragsbeitritts den zwischen<br />

der KTH und der Auftragnehmerin geschlossenen Franchisevertrag nicht.<br />

(3) Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Abreden. Änderungen und<br />

Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform<br />

und der Unterfertigung durch alle Parteien. Dies gilt auch für ein Abgehen vom<br />

Schriftlichkeitserfordernis selbst.<br />

(4) Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Als Gerichtsstand für allfällige<br />

Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit<br />

des für Klagenfurt sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.<br />

6<br />

Der gegenständliche Vertrag wird in dreifacher Ausfertigung errichtet, wovon jede<br />

Partei eine erhält.<br />

Diskussion:<br />

GR Hofer: Durch diesen Franchisevertrag hat die KTH nun auch auf die Millstätter<br />

Bäderbetriebe GmbH Zugriff.<br />

GV MMag. Theuermann: Die KTH ist Franchisegeber, die Marktgemeinde Millstatt<br />

am See und die Millstätter Bäderbetriebe GmbH sind Franchisenehmer.<br />

GV DI Schuster: Dieser Franchisevertrag ist eine Formsache.<br />

Antrag: Den Vertragsbeitritt der Millstätter Bäderbetriebe GmbH zu dem<br />

Zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der<br />

Kärnten Tourismusholding G.m.b.H. geschlossenen<br />

Franchisevertrag vom 27.9.2011 zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 22:1 (Gegenstimme: GR Hofer)<br />

TO-Punkt 08<br />

Genehmigung des Bestandsvertrages (Grundfläche für das Badehaus Kärnten<br />

I) zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der Millstätter<br />

Bäderbetriebe GmbH<br />

E-Mail der Huanigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG vom 11. Dezember 2012:<br />

19


Nach Beseitigung von zwei Tippfehlern übermittle ich Ihnen nun die „Endversion“<br />

samt Vertragsbeilage 1 zur Beschlussfassung am 13.12.2012, Unterfertigung und<br />

anschließender Übermittlung zur gebührenrechtlichen Erledigung. Mit freundlichen<br />

Grüßen Mag. Walter Dellacher.<br />

Bestandsvertrag – Grundfläche für Badehaus Kärnten I -<br />

abgeschlossen zwischen 1. der Marktgemeinde Millstatt Marktplatz 8, 9872 Millstatt<br />

als Bestandgeberin einerseits und 2. der Millstätter Bäderbetriebe GmbH (FN 141011<br />

w), Rathaus, 9872 Millstatt als Bestandnehmerin andererseits wie folgt:<br />

I. RECHTLICHE VERHÄLTNISSE<br />

1. Die Bestandgeberin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 600, GB 73209 Millstatt,<br />

BG Spittal an der Drau, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 3/9 mit einer<br />

Fläche von 9577 m².<br />

2. Die Bestandgeberin ist darüber hinaus auf Grund des mit der Österreichischen<br />

Bundesforste AG (FN 154148 p) geschlossenen Bestandvertrages Nummer<br />

177_09727_00001 vom 08.03.2012 Nutzungsberechtigte (Errichtung und Erhaltung)<br />

einer Liegewiese inklusive Ufermauer, Terrasse (418 m²) sowie zweier Seeeinbauten<br />

(Steg West und Ost) im Ausmaß von 51,8 m² auf dem Grundstück 715/1, in EZ 635,<br />

GB 73209 Millstatt, BG Spittal an der Drau.<br />

3. Die Bestandgeberin ist zudem auf Grund des mit dem Landeshauptmann von<br />

Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Lande Kärnten zu Zahl 8<br />

Wa319/76 abgeschlossenen Bestandvertrages vom 17.02.1976 und des zu Zahl<br />

95/327340 abgeschlossenen Bestandvertrages vom 11.12.1995<br />

Nutzungsberechtigte betreffend weiterer Landflächen sowie Liegebrücken,<br />

Sprungturm und Schwimmkampfbahn (Altbestand) im Ausmaß von 577 m², sowie<br />

Seeeinbauten [Platte 1, Platte 2, Platte 3 mit Zugangs- und Badesteg, Platte 4 mit<br />

Zugangs- und Badesteg, drei Stiegen (641 m²), Kinderbad (237,60 m²)] sowie<br />

Landfläche einschließlich Ufermauer (692 m²) sämtliches einliegend im Grundstück<br />

715/1, EZ 635, GB 73209 Millstatt, BG Spittal an der Drau.<br />

4. Die Bestandgeberin ist an der Bestandnehmerin mit einem Geschäftsanteil von 51<br />

% als GmbH-Gesellschafterin beteiligt. Die Bestandnehmerin ist somit ein mit der<br />

Bestandgeberin verbundenes Unternehmen.<br />

5. Im nordnordwestlichen Bereich des Grundstückes 3/9 in etwa angrenzend an das<br />

Grundstück 21/24, 21/27, 21/26 und 715/1 (Millstätter See) hat die Bestandnehmerin<br />

als mit der Bestandgeberin verbundenes und von ihr beauftragtes Unternehmen das<br />

„Badehaus Kärnten I“ (im Folgenden kurz: „Badehaus“) nach Maßgabe des zwischen<br />

der Bestandgeberin und der Kärnten Tourismus Holding G.m.b.H., FN 98961 g,<br />

Bahnhofstraße 673, 9020 Klagenfurt am Wörthersee bestehenden<br />

Franchisevertrages vom 27.09.2011 auf einer Fläche von ca. 3.700 m² inklusive<br />

dazugehörige Verkehrs- und Grünflächen errichtet. Diese Flächen sind im Lageplan<br />

zugehörig zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau Zahl: SP4-BA-<br />

2075/3-2012 vom 04.04.2012<br />

dargestellt (Teilkopie Beilage ./1 die einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages<br />

darstellt).<br />

6. Auf den Grundstücken 715/1 und 3/9 befinden sich weiters der sich unter<br />

Denkmalschutz befindliche Sprungturm im Strandbad sowie die übrigen Gebäude<br />

und Einrichtungen des Strandbades Millstatt.<br />

II. BESTANDGEGENSTAND<br />

1. Zum Bestandgegenstand gehört die in Punkt I.5. beschriebene Grundstücksfläche<br />

im Ausmaß von ca. 3.700 m².<br />

20


III. RECHTSEINRÄUMUNG<br />

1. Die Bestandgeberin gibt die in Punkt I.5. näher bezeichnete Grundstücksfläche im<br />

Ausmaß von ca. 3.700 m² an die Bestandnehmerin in Bestand und die<br />

Bestandnehmerin nimmt diese Grundstücksfläche entsprechend den Bestimmungen<br />

des gegenständlichen Vertrages in Bestand.<br />

2. Die Rechtseinräumung erfolgt zum Zwecke des Betriebes des Badehauses durch<br />

die Bestandnehmerin.<br />

IV. BEGINN UND DAUER DES BESTANDVERHÄLTNISSES<br />

1. Das Bestandverhältnis beginnt mit 01. 11. 2012 und wird auf unbestimmte Zeit<br />

abgeschlossen.<br />

2. Solange die Bestandnehmerin das Badehaus betreibt ist den Vertragsparteien<br />

eine ordentliche Aufkündigung dieses Bestandverhältnisses nicht gestattet. Während<br />

dieses Zeitraumes kann gegenständliches Bestandverhältnis nur aus den in Punkt V.<br />

gegenständlicher Urkunde näher bezeichneten wichtigen Gründen aufgekündigt<br />

werden. Ein die ordentliche Kündigung ausschließender Betrieb des Badehauses<br />

liegt mitunter dann vor, wenn das Badehaus zumindest an 240 Tagen pro Jahr<br />

geöffnet ist.<br />

V. AUFLÖSUNG AUS WICHTIGEM GRUND<br />

1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsteilen während<br />

aufrechter Laufzeit aus den im Gesetz angeführten, wichtigen Gründen vorzeitig<br />

aufgelöst werden.<br />

2. Wichtige Gründe, die die Bestandgeberin zur Auflösung des gegenständlichen<br />

Bestandverhältnisses während der in Punkt IV. näher bezeichneten Vertragsdauer<br />

berechtigen, sind insbesondere nachstehende:<br />

a) die in § 1118 ABGB normierten Gründe, wobei die Geltendmachung des wichtigen<br />

Grundes des Zahlungsverzuges nur dann zulässig ist, wenn der Rückstand trotz<br />

Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen nicht bzw. nicht vollständig geleistet worden<br />

ist;<br />

b) wenn die Bestandnehmerin wesentliche Bestimmungen dieses Pachtvertrages<br />

verletzt und die Bestandgeberin der Bestandnehmerin mit eingeschriebenem Brief<br />

unter Androhung der sonstigen Vertragsauflösung eine Nachfrist von 4 Wochen zur<br />

Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes setzt und die Bestandnehmerin den<br />

vertragswidrigen Zustand bis zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt.<br />

VI. PACHTZINS<br />

1. Der Pachtzins beträgt jährlich EUR 5.000,00 (Euro fünftausend) zuzüglich der<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

2. Der gemäß Ziffer 1. dieses Vertragspunktes zu leistende Pachtzins ist jeweils im<br />

vorhinein am 15. Jänner eines jeden Jahres auf das von der Bestandgeberin<br />

nahmhaft gemachte Konto zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat<br />

die Bestandnehmerin Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu tragen.<br />

3. Der gemäß Ziffer 1. dieses Vertragspunktes vereinbarte Pachtzins ist<br />

wertgesichert zu erhalten. Wertsicherungsgrundlage bildet der von der Statistik<br />

Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010. Ausgangsbasis für die<br />

Wertsicherung ist der Monat November 2012. Die Wertsicherung hat einmal pro Jahr<br />

und zwar am 01.01. eines jeden Jahres zu erfolgen. Sollte der vorgenannte<br />

Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, so tritt an seine Stelle der<br />

verlautbarte Index. Sollte ein Ersatzindex nicht verlautbart werden, so wird jener<br />

Index als Grundlage für die Wertsicherung herangezogen, der diesem Index am<br />

meisten entspricht. Im Zweifelsfall erfolgt diesfalls die Indexierung durch den HICP<br />

(Harmonised Index of Consumer Prices).<br />

21


Die Bestandgeberin ist berechtigt, diese sich aus der Indexveränderung ergebenden<br />

Beträge von der Bestandnehmerin innerhalb der Verjährungsfrist rückwirkend<br />

einzufordern. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die<br />

vorstehende Wertsicherungsklausel wirksam ist. Sollte sich diese Einschätzung als<br />

unzutreffend erweisen oder durch eine Rechtsänderung unzutreffend werden, so<br />

werden sich die Vertragsparteien gemeinsam um eine Genehmigung durch die<br />

zuständige Stelle bemühen und hilfsweise die vorstehende Wertsicherungsklausel so<br />

ändern oder ersetzen, dass diese wirksam oder genehmigungsfähig wird.<br />

4. Zusätzlich zu dem in Ziffer 1. bis 3. vereinbarten Pachtzins ist die<br />

Bestandnehmerin verpflichtet, sämtliche in Bezug auf das Badehaus und die<br />

Bestandfläche (relativ Gesamtfläche des Grundstückes 3/9 zur Bestandfläche)<br />

anfallende Kosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren<br />

jeglicher Art zu tragen. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien,<br />

dass die Bestandnehmerin dafür Sorge zu tragen hat, dass sie diese Kosten,<br />

öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren jeglicher Art direkt an das<br />

entsprechende Unternehmen bzw. die entsprechende Körperschaft (öffentlichen<br />

Rechts) entrichten kann. Als Kosten gelten in diesem Zusammenhang ausdrücklich<br />

auch die der Bestandgeberin auf Grund der in den Punkten 1., 2. und 3. dargestellten<br />

Bestandverhältnisse (relativ Gesamtfläche des Grundstückes 3/9 zur Bestandfläche)<br />

entstehen. Die Bestandnehmerin ist darüber hinaus verpflichtet, Umsatzsteuer in der<br />

jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten, insoweit eine solche auf Grund gesetzlicher<br />

Vorschriften anfällt.<br />

VII. ÜBERNAHME DER BESTANDFLÄCHE /<br />

VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT<br />

1. Die Bestandnehmerin übernimmt den Bestandgegenstand wie er liegt und steht.<br />

2. Die Bestandnehmerin übernimmt auch für die gesamte Bestandfläche sämtliche<br />

erforderliche Verkehrssicherungspflichten, sie hat die Bestandgeberin diesbezüglich<br />

vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />

VIII. UNTERBESTANDGABE<br />

1. Die in Bestandgabe der Bestandfläche an Dritte durch die Bestandnehmerin ist der<br />

Bestandnehmerin nur gegen vorherige schriftliche Zustimmung der Bestandgeberin<br />

und der Kärnten Tourismusholding G.m.b.H. zulässig.<br />

IX. ZUTRITTSRECHT DER BESTANDGEBERIN<br />

1. Die Bestandgeberin bzw. die von ihr beauftragen Personen ist/sind berechtigt, die<br />

Bestandflächen gegen entsprechende Vorankündigung im Beisein des<br />

Geschäftsführers der Bestandnehmerin oder eines Beauftragten zu betreten, um sich<br />

dort von der Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Bestandvertrages<br />

zu überzeugen.<br />

X. RÜCKSTELLUNG DES BESTANDOBJEKTES<br />

1. Bei Beendigung des Bestandverhältnisses ist die Bestandfläche von der<br />

Bestandnehmerin in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen.<br />

2. Auf der Bestandfläche errichtete Baulichkeiten gehen entschädigungslos in das<br />

Eigentum der Verpächterin über.<br />

XI. EINTRITTSRECHT DER KÄRNTEN TOURISMUS HOLDING G.M.B.H. (KTH)<br />

1. Die Bestandnehmerin ist in Kenntnis sämtlicher zwischen der Bestandgeberin und<br />

der Kärnten Tourismus Holding G.M.B.H. (FN 98961 g), Bahnhofstraße 6/3, 9020<br />

Klagenfurt am Wörthersee abgeschlossenen Verträge, insbesondere das Angebot<br />

der Bestandnehmerin vom 08.09.2011 (Angebot über die Errichtung und den Betrieb<br />

des „Badehauses Kärnten I“ im Bundesland Kärnten) samt Auftragsschreiben vom<br />

27.09.2011 denen die Bestandnehmerin auch beigetreten ist.<br />

22


2. Die Bestandnehmerin verpflichtet sich, in alle darin normierten Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich des Betriebes des „Badehaus Kärnten I“ einzutreten und dafür<br />

Sorge zu tragen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen eingehalten werden.<br />

3. Insbesondere nimmt die Bestandnehmerin auch das Eintrittsrecht der KTH in den<br />

gegenständlichen Bestandvertrag zur Kenntnis und verpflichtet sich im Falle der<br />

Eintrittserklärung sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch an die<br />

Kärnten Tourismusholding G.m.b.H. zu übertragen.<br />

XII. ÜBERGANG VON RECHTEN UND PFLICHTEN<br />

1. Die Bestandgeberin ist berechtigt, ihre Rechtsstellung aus dem gegenständlichen<br />

Bestandverhältnis auf Dritte zu übertragen.<br />

2. Veräußert die Bestandgeberin während aufrechter Laufzeit gegenständlichen<br />

Vertragsverhältnisses die in Punkt I. 1. näher bezeichnete Bestandfläche hat sie<br />

sicherzustellen, dass gegenständlicher Bestandvertrag mit allen Rechten und<br />

Pflichten seitens des Käufers übernommen wird.<br />

3. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die jeweiligen<br />

Rechtsnachfolger über.<br />

XIII. AUFRECHNUNGSVERBOT<br />

1. Einer Aufrechnung von Ansprüchen der Bestandnehmerin gegen Ansprüche der<br />

Bestandgeberin aus oder in Zusammenhang mit dem gegenständlichen<br />

Bestandverhältnisses ausgeschlossen. Auch jegliche sonstige Zurückhaltung von<br />

fälligen Zahlungen an die Bestandgeberin, aus welchem Titel auch immer, ist<br />

ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Die Vertragsparteien verzichten auf eine Anfechtung des gegenständlichen<br />

Pachtvertrages wegen Irrtums oder geänderter Verhältnisse oder wegen Verkürzung<br />

über die Hälfte des wahren Wertes.<br />

2. Sollten einzelne Bestimmungen des gegenständlichen Pachtvertrages unzulässig,<br />

ungültig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der<br />

übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung.<br />

Die Vertragsparteien werden vielmehr in einem solchen Falle diese Bestimmung(en)<br />

in gegenseitigem Einvernehmen durch eine wirksame Bestimmung, welche der<br />

ungültigen (unzulässigen und unwirksamen) Bestimmung möglichst nahe kommt(en),<br />

ergänzen.<br />

3. Änderungen oder Ergänzungen des gegenständlichen Pachtvertrages sowie<br />

dessen einvernehmliche Aufhebung bedürfen der Schriftform, sofern sie nicht<br />

ohnehin der Zustimmung der Kärnten Tourismusholding G.m.b.H. bedürfen, dieser<br />

vorab zur Kenntnis zu bringen.<br />

4. Das gegenständliche Bestandverhältnis unterliegt österreichischem Recht. Für<br />

allfällige Rechtstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Bestandverhältnis ist<br />

ausschließlich der Gerichtsstand des sachlich- und örtlich in Betracht kommenden<br />

österreichischen Gerichts begründet.<br />

XV. KOSTEN UND GEBÜHREN<br />

1. Sämtliche mit der Errichtung des gegenständlichen Pachtvertrages verbundenen<br />

Kosten, Steuern und Gebühren trägt die Bestandnehmerin zur Gänze.<br />

Wortmeldung:<br />

GR Hofer: Ein Pachtzins von € 15.000,- wäre angemessen gewesen. Anscheinend<br />

besteht doch die Sorge, dass das Badehaus nicht gut laufen wird. Dieser Vertrag<br />

hätte bereits vor Baubeginn abgeschlossen werden sollen.<br />

23


Antrag: Den Bestandsvertrag (Grundfläche für das Badehaus Kärnten I)<br />

zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der<br />

Millstätter Bäderbetriebe GmbH zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 22:1 (Gegenstimme: GR Hofer)<br />

TO-Punkt 09<br />

Genehmigung des Pachtvertrages für die Strandbäder Millstatt, Dellach,<br />

Pesenthein und den Campingplatz Pesenthein zwischen der Marktgemeinde<br />

Millstatt am See und der Millstätter Bäderbetriebe GmbH<br />

Pachtvertrag Strandbad Millstatt | Strandbad Dellach | Camping & Strandbad<br />

Pesenthein abgeschlossen zwischen 1. der Marktgemeinde Millstatt, Marktplatz 8,<br />

9872 Millstatt als Verpächterin einerseits und 2. der Millstätter Bäderbetriebe GmbH<br />

(FN 141011 w), Rathaus, 9872 Millstatt als Pächterin andererseits wie folgt:<br />

I. RECHTLICHE VERHÄLTNISSE<br />

1. Die Verpächterin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 600, GB 73209 Millstatt,<br />

BG Spittal an der Drau, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 3/9 mit einer<br />

Fläche von 9577 m².<br />

2. Die Verpächterin ist darüber hinaus auf Grund des mit der Österreichischen<br />

Bundesforste AG (FN 154148 p) geschlossenen Bestandvertrages Nummer<br />

Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad<br />

Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter Bäderbetriebe GmbH<br />

177_09727_00001 vom 08.03.2012 Nutzungsberechtigte (Errichtung und Erhaltung)<br />

einer Liegewiese inklusive Ufermauer, Terrasse (418 m²) sowie zweier Seeeinbauten<br />

(Steg West und Ost) im Ausmaß von 51,8 m² auf dem Grundstück 715/1, in EZ 635,<br />

GB 73209 Millstatt, BG Spittal an der Drau.<br />

3. Die Verpächterin ist zudem auf Grund des mit dem Landeshauptmann von Kärnten<br />

als Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Lande Kärnten zu Zahl 8 Wa319/76<br />

abgeschlossenen Bestandvertrages vom 17.02.1976 und des zu Zahl 95/327340<br />

abgeschlossenen Bestandvertrages vom 11.12.1995 Nutzungsberechtigte betreffend<br />

weiterer Landflächen sowie Liegebrücken, Sprungturm und Schwimmkampfbahn<br />

(Altbestand) im Ausmaß von 577 m², sowie Seeeinbauten [Platte 1, Platte 2, Platte 3<br />

mit Zugangs- und Badesteg, Platte 4 mit Zugangs- und Badesteg, drei Stiegen (641<br />

m²), Kinderbad (237,60 m²)] sowie Landfläche einschließlich Ufermauer (692 m²)<br />

sämtliches einliegend im Grundstück 715/1, EZ 635, GB 73209 Millstatt, BG Spittal<br />

an der Drau.<br />

4. Die Verpächterin ist weiters Eigentümerin der Liegenschaft EZ 237, GB 73208<br />

Matzelsdorf, BG Spittal an der Drau, bestehend unter anderem aus den<br />

Grundstücken 830 mit einer Fläche von 2997 m² und 832 mit einer Fläche von 6460<br />

m², zusammen 9450 m².<br />

5. Im nordnordwestlichen Bereich des Grundstückes 3/9 in etwa angrenzend an das<br />

Grundstück 21/24, 21/27, 21/26 und 715/1 (Millstätter See) hat die Bestandnehmerin<br />

als mit der Bestandgeberin verbundenes und von ihr beauftragtes Unternehmen das<br />

„Badehaus Kärnten I“ (im Folgenden kurz: „Badehaus“) nach Maßgabe des zwischen<br />

der Bestandgeberin und der Kärnten Tourismus Holding G.m.b.H., FN 98961 g,<br />

Bahnhofstraße 673, 9020 Klagenfurt am Wörthersee bestehenden<br />

Franchisevertrages vom 27.09.2011 auf einer Fläche von ca. 3.700 m² inklusive<br />

dazugehörige Verkehrs- und Grünflächen errichtet.<br />

24


Diese Flächen sind im Lageplan zugehörig zum Bescheid der<br />

Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau Zahl: SP4-BA-2075/3-2012 vom 04.04.2012<br />

dargestellt (Teilkopie Beilage ./1 die einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages<br />

darstellt).<br />

6. Die Verpächterin ist weiters Eigentümerin der Liegenschaft EZ 178, GB 73208<br />

Matzelsdorf, BG Spittal an der Drau, bestehend unter aus den Grundstücken 758/3,<br />

777/1, 778/1, 778/2, 779, 780/1, 780/2 und 781/1 mit einer Fläche von insgesamt<br />

52493 m².<br />

7. Die Verpächterin ist aufgrund des mit der Republik Österreich, vertreten durch den<br />

Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes<br />

abgeschlossenen Vertrages vom 24.03.1993 (Zahl 93/304908) berechtigt, auf dem<br />

Grundstück 1046/1 EZ 493 GB Matzelsdorf darin näher bezeichnete Bauten und<br />

Anlage (Steg, Kinderbad und Slipanlage 284 m² zu errichten, instandzuhalten und zu<br />

benützen.<br />

8. Auf den in den Punkten I.1. – 3. bezeichneten Grundstücken befindet sich das<br />

„Badehaus Kärnten I“, der unter Denkmalschutz stehende Sprungturm im Strandbad<br />

sowie die übrigen Gebäude und Einrichtungen des Strandbades Millstatt., somit die<br />

Betriebe „Badehaus Kärnten I“ und „Strandbad Millstatt“. Auf den in den Punkten I.4.<br />

– 5. bezeichneten Grundstücken befinden sich die Gebäude und Einrichtungen des<br />

Strandbades Dellach, somit der Betrieb „Strandbad Dellach“. Auf den in den Punkten<br />

I.6. – 7. bezeichneten Grundstücken befinden sich die Gebäude und Einrichtungen<br />

des Camping und Strandbades Pesenthein, somit der Betrieb „Camping und<br />

Strandbad Pesenthein“.<br />

II. PACHTGEGENSTAND<br />

1. Der Pachtgegenstand hat folgenden Umfang:<br />

a) den gesamten Betrieb „Strandbad Millstatt“<br />

b) den gesamten Betrieb „Strandbad Dellach“<br />

c) den gesamten Betrieb „Camping und Strandbad Pesenthein“.<br />

2. Zum Pachtgegenstand gehören die in Punkt I.2., 3., 5. und 7. der Verpächterin<br />

aufgrund der dort angeführten Verträge eingeräumten Bestandrechte.<br />

3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Betrieb „Badehaus Kärnten I“ und die<br />

Grundfläche des Grundstückes 3/9 in EZ 600, GB 73209 Millstatt, BG Spittal an der<br />

Drau auf welcher das „Badehaus Kärnten I“ errichtet ist (Flächenausmaß ca. 3700<br />

m²), nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.<br />

III. RECHTSEINRÄUMUNG / PACHTZWECK<br />

1. Die Verpächterin verpachtet und übergibt die in Punkt II. näher bezeichneten<br />

Pachtobjekte an die Pächterin und die Pächterin pachtet und übernimmt diese<br />

Pachtobjekte von der Verpächterin entsprechend den Bestimmungen<br />

gegenständlichen Vertrages.<br />

2. Die Verpachtung der Pachtobjekte erfolgt zum Zwecke der Betriebe „Strandbad<br />

Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad Pesenthein“ durch die<br />

Pächterin. Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und<br />

Strandbad Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter Bäderbetriebe GmbH<br />

Seite 4 von 13<br />

IV. PACHTBEGINN / PACHTDAUER / OPTIONSEINRÄUMUNG<br />

1. Das Pachtverhältnis beginnt mit 01. 01. 2012 und wird auf unbestimmte Zeit<br />

abgeschlossen.<br />

25


2. Während aufrechter Dauer des gegenständlichen Pachtverhältnisses ist den<br />

Vertragsparteien eine ordentliche Aufkündigung dieses Pachtverhältnisses nicht<br />

gestattet. Während dieses Zeitraumes kann gegenständliches Pachtverhältnis nur<br />

aus den in Punkt V. gegenständlicher Urkunde näher bezeichneten wichtigen<br />

Gründen aufgekündigt werden.<br />

V. AUFLÖSUNG AUS WICHTIGEM GRUND<br />

1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsteilen während<br />

aufrechter Laufzeit aus den im Gesetz angeführten, wichtigen Gründen vorzeitig<br />

aufgelöst werden.<br />

2. Wichtige Gründe, die die Verpächterin zur Auflösung des gegenständlichen<br />

Pachtverhältnisses während der in Punkt IV. näher bezeichneten Vertragsdauer<br />

berechtigen, sind insbesondere nachstehende:<br />

a) die in § 1118 ABGB normierten Gründe, wobei die Geltendmachung des wichtigen<br />

Grundes des Zahlungsverzuges nur dann zulässig ist, wenn der Rückstand trotz<br />

Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen nicht bzw. nicht vollständig geleistet worden<br />

ist;<br />

b) wenn die Pächterin wesentliche Bestimmungen dieses Pachtvertrages verletzt und<br />

die Verpächterin der Pächterin mit eingeschriebenem Brief unter Androhung der<br />

sonstigen Vertragsauflösung eine Nachfrist von 4 Wochen zur Beseitigung des<br />

vertragswidrigen Zustandes setzt und die Pächterin den vertragswidrigen Zustand bis<br />

zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt;<br />

c) wenn die Pächterin der ihr gemäß Punkt X. dieses Vertrages obliegenden Pflichten<br />

nicht nachkommt. Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und<br />

„Camping und Strandbad Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter<br />

Bäderbetriebe GmbH:<br />

VI. PACHTZINS<br />

1. Der Pachtzins beträgt jährlich für die Pachtobjekte<br />

Strandbad Millstatt EUR 3.000,00<br />

Strandbad Dellach EUR 3.000,00<br />

Camping und Strandbad Pesenthein EUR 20.000,00<br />

zusammen EUR 26.000,00, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

2. Der gemäß Ziffer 1. dieses Vertragspunktes zu leistende Pachtzins ist jeweils im<br />

vorhinein am 15. Jänner eines jeden Jahres auf das von der Verpächterin nahmhaft<br />

gemachte Konto zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat die<br />

Pächterin Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu tragen.<br />

3. Der gemäß Ziffer 1. dieses Vertragspunktes vereinbarte Pachtzins ist<br />

wertgesichert zu erhalten. Wertsicherungsgrundlage bildet der von der Statistik<br />

Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010. Ausgangsbasis für die<br />

Wertsicherung ist der Monat September 2012.<br />

Die Wertsicherung hat einmal pro Jahr und zwar am 01.01. eines jeden Jahres zu<br />

erfolgen. Sollte der vorgenannte Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart<br />

werden, so tritt an seine Stelle der verlautbarte Index. Sollte ein Ersatzindex nicht<br />

verlautbart werden, so wird jener Index als Grundlage für die Wertsicherung<br />

herangezogen, der diesem Index am meisten entspricht. Im Zweifelsfall erfolgt<br />

diesfalls die Indexierung durch den HICP (Harmonised Index of Consumer Prices).<br />

Die Verpächterin ist berechtigt, diese sich aus der Indexveränderung ergebenden<br />

Beträge von der Pächterin innerhalb der Verjährungsfrist rückwirkend einzufordern.<br />

Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die vorstehende<br />

Wertsicherungsklausel wirksam ist.<br />

26


Sollte sich diese Einschätzung als unzutreffend erweisen oder durch eine<br />

Rechtsänderung unzutreffend werden, so werden sich die Vertragsparteien<br />

gemeinsam um eine Genehmigung durch die zuständige Stelle bemühen und<br />

hilfsweise die vorstehende Wertsicherungsklausel so ändern oder ersetzen, dass<br />

diese wirksam oder genehmigungsfähig wird. Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“,<br />

„Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad Pesenthein“ Marktgemeinde<br />

Millstatt – Millstätter Bäderbetriebe GmbH:<br />

4. Zusätzlich zu dem in Ziffer 1. bis 3. vereinbarten Pachtzins ist die Pächterin<br />

verpflichtet, sämtliche in Bezug auf die Pachtobjekte „Strandbad Millstatt“,„Strandbad<br />

Dellach“ und „Camping und Strandbad Pesenthein“ anfallenden Betriebskosten und<br />

laufenden öffentlichen Abgaben jeglicher Art zu tragen. Unter Betriebskosten sowie<br />

den laufenden öffentlichen Abgaben werden insbesondere die in den § 21 – 24<br />

Mietrechtsgesetz (in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung)<br />

genannten Positionen verstanden. Von der Pächterin sind daher sämtliche<br />

Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren jeglicher<br />

Art, die während aufrechten Bestandes des gegenständlichen Vertragsverhältnisses<br />

im Bezug auf die Pachtobjekte sowie die unter Punkt I.1., 4. und 6. näher<br />

bezeichnete Liegenschaft anfallen, zur Gänze zu tragen. In diesem Zusammenhang<br />

vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Pächterin dafür Sorge zu tragen hat, dass<br />

sie diese Betriebskosten, öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren jeglicher Art<br />

direkt an das entsprechende Unternehmen bzw. die entsprechende Körperschaft<br />

(öffentlichen Rechts) entrichten kann. Als Betriebskosten gelten in diesem<br />

Zusammenhang ausdrücklich auch die der Verpächterin auf Grund der in den<br />

Punkten I.2., 3., 5. und 7. dargestellten Bestandverhältnisse entstehen. Die Pächterin<br />

ist darüber hinaus verpflichtet, zuzüglich zu den Betriebskosten die Umsatzsteuer in<br />

der jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten, insoweit eine solche auf Grund<br />

gesetzlicher Vorschriften anfällt.<br />

5. Die auf das Grundstück 3/9 bezogenen Betriebskosten und laufenden öffentlichen<br />

Abgaben, Steuern und Gebühren jeglicher Art werden an die Pächterin aus<br />

gegenständlichem Vertragsverhältnis anteilig im Verhältnis der gesamten<br />

Grundstücksfläche (9577 m²) zu der für das Badehaus Kärnten I zur Verfügung<br />

gestellten Fläche von ca. 3700 m² verrechnet.<br />

VII. ÜBERNAHME DER PACHTOBJEKTE / ERHALTUNG SOWIE<br />

INSTANDHALTUNG / VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT<br />

1. Die Pächterin übernimmt die Pachtobjekte, beinhaltend die lebenden<br />

Unternehmen „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und<br />

Strandbad Pesenthein“, in dem Zustand, wie sie liegen und stehen.<br />

Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad<br />

Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter Bäderbetriebe GmbH:<br />

2. Soweit in diesem Vertrag nicht abweichend vereinbart wurde, obliegt die<br />

ordnungsgemäße Erhaltung in Instandhaltung der gesamten Pachtobjekte zur Gänze<br />

der Pächterin auf deren Kosten (ohne Anspruch auf Rückersatz). Dazu gehört<br />

gegebenenfalls insbesondere auch die notwendige Erneuerung.<br />

3. Werden während der Pachtdauer einzelne Teile der Pachtobjekte – insbesondere<br />

auch unter Berücksichtigung des Standards der betriebenen Gewerbe – unbrauchbar<br />

bzw. nicht mehr (zweckmäßig) verwendungstauglich, so sind diese von der Pächterin<br />

auf ihre Kosten durch gleichartige Teile zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für<br />

die Gebäudeteile der verpachteten Gebäude (samt den Installationen und<br />

Gerätschaften jeglicher Art). Gleiches gilt auch für beschädigte oder abhanden<br />

gekommene Stücke bzw. Gebäudeteile bzw. Installationen und dergleichen.<br />

27


Bei der Beschaffung von Ersatzgegenständen bzw. bei der Durchführung von<br />

Instandsetzung- sowie Instandhaltungsmaßnahmen, sowie bei der Durchführung von<br />

Schönheitsreparaturen ist das Einvernehmen mit der Verpächterin herzustellen.<br />

4. Die Pächterin übernimmt auch für die gesamten Pachtobjekte sämtliche<br />

erforderliche Verkehrssicherungspflichten, sie hat die Verpächterin diesbezüglich<br />

vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />

5. Die Pächterin darf bauliche Veränderungen an den Pachtobjekten nur nach<br />

vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verpächterin vornehmen.<br />

6. Wesentliche Beschädigungen der Pachtobjekte und/oder ihrer Bestandteile hat die<br />

Pächterin der Verpächterin unverzüglich anzuzeigen. Die Verpächterin hat die<br />

Schäden binnen angemessener Frist zu beseitigen, sofern ihr die Beseitigung<br />

obliegt. Beseitigt die Verpächterin solche Schäden nicht innerhalb der<br />

angemessenen Frist, kann die Pächterin die die Schadensbeseitigung auf Kosten der<br />

Verpächterin vornehmen.<br />

7. Die Pächterin hat behördliche Auflagen und Bestimmungen und/oder<br />

Verordnungen, die den Betrieb betreffen, zu befolgen. Die Pächterin wird sämtliche<br />

behördlichen Auflagen und/oder Verordnungen unverzüglich erfüllen und vor<br />

Ausführung der Verpächterin mitteilen. Die Verpächterin hat behördliche Auflagen<br />

und/oder Verordnungen nur dann zu erfüllen, wenn sie diesbezüglich eine<br />

Zahlungspflicht trifft. Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und<br />

„Camping und Strandbad Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter<br />

Bäderbetriebe GmbH:<br />

8. Die Pächterin ist verpflichtet, erforderliche bauliche oder technische Neuerungen<br />

an den Pachtobjekten auf ihre Kosten vorzunehmen, soweit diese für die<br />

Aufrechterhaltung der Betriebe „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und<br />

„Camping und Strandbad Pesenthein“ erforderlich sind.<br />

VIII. INVESTITIONEN AN DEN PACHTOBJEKTEN<br />

1. Insoweit im Folgenden nicht davon abgewichen wird, gehen sämtliche<br />

Investitionen (inklusive Neuanschaffungen) in die Pachtobjekte, jeglicher Aufwand<br />

oder Ausbesserungen der Pächterin an den Pachtobjekten mit Ablauf des<br />

gegenständlichen Pachtverhältnisses unentgeltlich in das Eigentum der Verpächterin<br />

über. Ein Entschädigungsanspruch der Pächterin besteht diesbezüglich nicht.<br />

IX. UNTERVERPACHTUNG<br />

1. Die Unterverpachtung der Pachtobjekte einzeln oder gesamt oder Teile davon ist<br />

der Pächterin gegen vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächterin gestattet. Im<br />

Falle der Unterverpachtung ist die Pächterin verpflichtet, sämtliche Bestimmungen<br />

dieses Vertrages auf den/die Unterpächterin zu überbinden.<br />

X. BETRIEBSPFLICHT / NUTZUNG / KTH<br />

1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich vereinbart, dass die Pächterin<br />

nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, während der gesamten Laufzeit<br />

gegenständlichen Rechtsverhältnisses die gepachteten Unternehmen im vollen<br />

Umfang zu betreiben. Die Pächterin ist verpflichtet, die Betriebe „Strandbad Millstatt“,<br />

„Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad Pesenthein“ zumindest während<br />

der Sommermonate Mai, Juni, Juli, August eines jeden Jahres geöffnet zu halten. Ein<br />

über die Mindestbetriebspflicht hinausgehender Betrieb durch die Pächterin ist<br />

zulässig. Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und<br />

Strandbad Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter Bäderbetriebe GmbH:<br />

28


2. Die Pächterin hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Dauer<br />

gegenständlichen Rechtsverhältnisses die für den Betrieb der Pachtobjekte<br />

erforderlichen behördlichen Genehmigungen jeglicher Art stets vorliegen und hat sie<br />

auch alles zu unterlassen, was zu einem Entzug dieser behördlichen<br />

Genehmigungen führen würde.<br />

3. Die zu den Pachtobjekten gehörigen Räumlichkeiten jeglicher Art, die sonstigen zu<br />

den Pachtobjekten gehörigen körperlichen Sachen, insbesondere das Inventar,<br />

sowie das zu den Pachtobjekten gehörige Zubehör dürfen lediglich im Rahmen des<br />

Betriebszwecks verwendet werden.<br />

4. Die Pächterin ist verpflichtet, der Verpächterin nach Ablauf des gegenständlichen<br />

Pachtverhältnisses – aus welchem Rechtsgrund auch immer – die lebenden<br />

Unternehmen „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und<br />

Strandbad Pesenthein“ zurückzustellen.<br />

XI. DIENST-, ARBEITS- ODER SONSTIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE<br />

1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich festgehalten, dass die<br />

Pachtobjekte von der Verpächterin ohne jegliche Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />

Beschäftigungsverhältnisse übergeben werden. Daher hat die Pächterin auch dafür<br />

Sorge zu tragen, dass bei der – aus welchem Rechtsgrund auch immer erfolgenden<br />

– Beendigung des Pachtverhältnisses keine Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />

Beschäftigungsverhältnisse von der Pächterin auf die Verpächterin übergehen.<br />

Sollten – aus welchem Grunde auch immer – bei der Beendigung des<br />

gegenständlichen Vertragsverhältnisses dennoch solche Dienst-, Arbeits- oder<br />

sonstige Beschäftigungsverhältnisse auf die Verpächterin übergehen, ist die<br />

Pächterin verpflichtet, die Verpächterin – im Innenverhältnis – hinsichtlich sämtlicher<br />

daraus resultierenden Verpflichtungen jeglicher Art vollkommen schad- und klagslos<br />

zu halten. Die Verpächterin oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter der<br />

Pachtobjekte (einschließlich eines Managementbeauftragten) muss sich jedoch<br />

anrechnen lassen, was sie/er sich durch einen tatsächlichen Einsatz dieser<br />

Mitarbeiter erspart. Im Gegenzug ist die Verpächterin über Verlangen, Weisung,<br />

Kosten sowie Risiko der Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und<br />

„Camping und Strandbad Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter<br />

Bäderbetriebe GmbH als Pächterin dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Auflösung<br />

dieser Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisse zu treffen. Durch<br />

Unterfertigung gegenständlicher Urkunde bestätigen die Vertragsparteien von der<br />

Urkundenverfasserin in diesem Zusammenhang Rechtsbelehrung über die<br />

einschlägigen Bestimmungen des AVRAG erhalten zu haben.<br />

XII. HAFTUNG SOWIE VERBINDLICHKEITEN<br />

1. Die Pächterin ist verpflichtet, die Verpächterin hinsichtlich allfälliger<br />

Verbindlichkeiten der Pächterin aus der Unternehmensführung der Pächterin in<br />

Bezug auf die Pachtobjekte sowie für jegliche von dritter Seite an die Verpächterin<br />

aus der Unternehmensführung der Pächterin in Bezug auf die Pachtobjekte<br />

herangetragenen Ansprüche vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />

XIII. ZUTRITTSRECHT DER VERPÄCHTERIN<br />

1. Die Verpächterin bzw. die von ihr beauftragen Personen ist/sind berechtigt, die<br />

Pachtobjekte gegen entsprechende Vorankündigung im Beisein des<br />

Geschäftsführers der Pächterin oder eines Beauftragten zu betreten, um sich dort<br />

von der Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Pachtvertrages zu<br />

überzeugen.<br />

29


2. Die Pächterin erklärt darüber hinaus ausdrücklich, der Verpächterin bzw. einem<br />

von ihr beauftragten, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Dritten<br />

Vollmacht zu erteilen, bei Behörden oder sonstigen Stellen oder Personen die<br />

erforderlichen Einkünfte einzuholen, um sich von der wirtschaftlichen Lage der zum<br />

Pachtobjekt gehörigen Unternehmen zu überzeugen und/oder um das Bestehen oder<br />

Nichtbestehen von Rückständen, für welche die Verpächterin haften könnte, zu<br />

überprüfen sowie zu diesem Zwecke Einsicht in die Geschäftsunterlagen der<br />

Pächterin zu nehmen.<br />

XIV. RÜCKSTELLUNG DER PACHTOBJEKTE<br />

Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad<br />

Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter Bäderbetriebe GmbH.<br />

1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Pachtobjekte von der Pächterin in<br />

keinem schlechteren Zustand zurückzustellen, als die Pächterin die Pachtobjekte von<br />

der Verpächterin übernommen hat.<br />

XV. ÜBERGANG VON RECHTEN UND PFLICHTEN<br />

1. Die Verpächterin ist berechtigt, ihre Rechtsstellung aus dem gegenständlichen<br />

Pachtverhältnis auf Dritte zu übertragen.<br />

2. Die Pächterin ist berechtigt, die Betriebe „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“<br />

und „Camping und Strandbad Pesenthein“ oder Teile davon an Dritte<br />

unterzuverpachten bzw. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen,<br />

wenn dieser Dritte in der Lage ist, sämtliche für die Pächterin aus gegenständlichem<br />

Vertragsverhältnis ergebende Pflichten vollständig, zeitgerecht und ordnungsgemäß<br />

zu erfüllen.<br />

XVI. VERSICHERUNGEN<br />

1. Die Pächterin verpflichtet sich hinsichtlich der Pachtobjekte bzw. der Betriebe<br />

„Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad Pesenthein“<br />

nachstehende Versicherungsverträge bei einer in Österreich zugelassenen<br />

Versicherungsgesellschaft in orts- und branchenüblichem Ausmaß abzuschließen<br />

und diese während der gesamten Laufzeit gegenständlichen Vertragsverhältnisses<br />

stets aufrecht zu belassen:<br />

a) Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich (soweit möglich)<br />

Grundstückseigentümerhaftpflicht<br />

b)Gebäudeversicherung (Feuer etc.)<br />

2. Die Pächterin ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle sie in Bezug auf diese<br />

Versicherungsverhältnisse gesetzlich (Versicherungsvertragsgesetz) sowie<br />

vertraglich treffenden Obliegenheiten und Verpflichtungen zeitgerecht und vollständig<br />

zu erfüllen. Über Wunsch der Verpächterin sind diese Versicherungsverträge –<br />

soweit zulässig – zu ihren Gunsten zu vinkulieren.<br />

Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad<br />

Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter Bäderbetriebe GmbH.<br />

XVII. AUFRECHNUNGSVERBOT<br />

1. Eine Aufrechnung von Ansprüchen der Pächterin gegen Ansprüche der<br />

Verpächterin aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Pachtverhältnis<br />

ist ausgeschlossen. Auch jegliche sonstige Zurückhaltung von fälligen Zahlungen an<br />

die Verpächterin, aus welchem Titel auch immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

XVIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Die Vertragsparteien verzichten auf eine Anfechtung des gegenständlichen<br />

Pachtvertrages wegen Irrtums oder geänderter Verhältnisse oder wegen Verkürzung<br />

über die Hälfte des wahren Wertes.<br />

30


2. Sollten einzelne Bestimmungen des gegenständlichen Pachtvertrages unzulässig,<br />

ungültig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der<br />

übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Vertragsparteien werden vielmehr<br />

in einem solchen Falle diese Bestimmung(en) in gegenseitigem Einvernehmen durch<br />

eine wirksame Bestimmung, welche der ungültigen (unzulässigen und unwirksamen)<br />

Bestimmung möglichst nahe kommt(en), ergänzen.<br />

3. Änderungen oder Ergänzungen des gegenständlichen Pachtvertrages sowie<br />

dessen einvernehmliche Aufhebung bedürfen der Schriftform.<br />

4. Das gegenständliche Pachtverhältnis unterliegt österreichischem Recht. Für<br />

allfällige Rechtstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Pachtverhältnis ist<br />

ausschließlich der Gerichtsstand des sachlich- und örtlich in Betracht kommenden<br />

österreichischen Gerichts begründet.<br />

XIX. KOSTEN UND GEBÜHREN<br />

Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und Strandbad<br />

Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter Bäderbetriebe GmbH.<br />

1. Sämtliche mit der Errichtung des gegenständlichen Pachtvertrages verbundenen<br />

Kosten, Steuern und Gebühren trägt die Pächterin zur Gänze<br />

Antrag: Den Pachtvertrag für die Strandbäder Millstatt, Dellach,<br />

Pesenthein und den Campingplatz Pesenthein zwischen der<br />

Marktgemeinde Millstatt am See und der Millstätter<br />

Bäderbetriebe GmbH zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

EW-TO<br />

Genehmigung der Zweckänderung der restlichen BZ-Mittel für Pier One<br />

Amtsvermerk der Finanzverwaltung vom 30.11.2012:<br />

Zweckänderung der restlichen BZ-Mittel für Pier One. Zugesicherte und nicht<br />

geflossene BZ-Mittel innerhalb des Rahmens für Pier One. Gesamtsumme EUR<br />

200.000,-. Zweckänderungen: Tourismusbüro neu EUR 27.100,-, Projekt Promenade<br />

Millstatt EUR 5.000,-, Ankauf Postamt Millstatt EUR 50.700,-, Abbruch Hallenbad<br />

EUR 50.000,-, Beitrag zum Badehaus EUR 67.200,-.<br />

Diskussion:<br />

GR Hofer: Im Prinzip bin ich froh, dass damit die restlichen BZ-Mittel für Pier One<br />

einer Verwendung zugeführt wurden. Wo gibt es allerdings einen Beschluss für das<br />

Bauvorhaben.<br />

Vorsitzender: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See hat in seiner<br />

Sitzung vom 22.12.2012 die Errichtung der Terrasse beschlossen.<br />

GR Hofer: Wer hat den Bauauftrag für die Terrasse vergeben?<br />

GV Nickmann: Die Ausführung der Terrasse hat die Holzbau Team GmbH<br />

durchgeführt, die Bestbieterin bei den Zimmermannsarbeiten beim Badehaus war.<br />

Die Ausführungspreise wurden der Bestbieterausschreibung zugrunde gelegt.<br />

Antrag: Die Änderung der BZ-Mittel für Pier One in Höhe von € 67.200,- für die<br />

Terrasse und die Ufermauer beim Projekt „Kärntner Badehaus“ zu<br />

genehmigen.<br />

31


Abstimmung: 22:1 (Gegenstimme: GR Hofer)<br />

Herr Bürgermeister Josef Pleikner kommt in den Sitzungssaal zurück. Herr Vzbgm.<br />

Heribert Dertnig übergibt ihm die Vorsitzführung.<br />

Herr EM Fridolin Egger verlässt den Sitzungssaal.<br />

Herr Bürgermeister Josef Pleikner geht in der Tagesordnung weiter:<br />

TO-Punkt 01<br />

Judith Klinar – Ansuchen um Unterstützung der Studentinnen und Studenten<br />

Schreiben von Frau Judith Klinar, Alexanderhofstraße 15, 9872 Millstatt am See, vom<br />

31. Oktober 2012: Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Wie Sie ja bereits wissen<br />

haben sich seit dem Wintersemester 2012 die Preise für das Semesterticket für die<br />

öffentlichen Verkehrsmittel erhöht. Da Sie mir per Mai bereits eine Zusage für eine<br />

finanzielle Unterstützung erteilten, habe ich eine Liste erstellt, die die betroffenen<br />

Studentinnen und Studenten auflistet. Die etwas hervorgehobenen Namen haben<br />

ihren Hauptwohnsitz derzeit nicht in Millstatt am See, wären jedoch bereit – falls es<br />

eine ausreichende Unterstützung seitens der Marktgemeinde Millstatt geben würde –<br />

sich wieder umzumelden. Des Weiteren gibt es noch Studentinnen und Studenten<br />

die nicht auf der Liste stehen und die eventuell bereit wären ihren Hauptwohnsitz<br />

wieder nach Hause zu verlegen. Falls es zu einem Beitrag seitens der<br />

Marktgemeinde Millstatt kommen sollte, wäre das für alle Beteiligten eine tolle<br />

Lösung. Die Marktgemeinde hätte auf der einen Seite wieder mehr (junge) Personen<br />

in ihrem Bewohnerverzeichnis und die Studentinnen und Studenten hätten auf der<br />

anderen Seite eine finanzielle Unterstützung und müssten so ihren Hauptwohnsitz in<br />

ihrer Heimatgemeinde Millstatt am See nicht aufgeben. Ich hoffe, wir finden<br />

diesbezüglich eine Lösung und ich danke Ihnen für Ihre Zusammenarbeit. Mit<br />

freundlichen Grüßen Judith Klinar. Liste der Studentinnen und Studenten: Judith<br />

Klinar, geb. am 16.10.1989, Alexanderhofstraße 15, 9872 Millstatt am See. Sarah<br />

Kalt, geb. am 19.9.1993, Tiefenbacherweg 333, 9872 Millstatt am See. Philipp<br />

Pichler, geb. am 10.9.1989, Überfuhrgasse 42, 9872 Millstatt am See. Stefanie<br />

Mössler, geb. am 5.1.1990, Tangernerweg 305, 9872 Millstatt am See. Anton<br />

Ottacher, geb. am 26.5.1990, Laubendorf 47, 9872 Millstatt am See. Klaus Pertl,<br />

geb. am 18.12.1989, Laubendorf 50, 98972 Millstatt am See. Lena Unterlerchner,<br />

geb. am 9.2.1990, Laubendorf, 9872 Millstatt am See. Markus Filzmaier, geb. am<br />

7.2.1992, Laubendorf 67, 9872 Millstatt am See. Maria Huber, geb. am 26.3.1991,<br />

Obermillstatt 93, 9872 Millstatt am See.<br />

Antrag: Für 50 Studenten, welche den Hauptwohnsitz in der<br />

Marktgemeinde Millstatt am See begründen, die Gewährung<br />

eines Unterstützungsbeitrages von € 100,- zu genehmigen.<br />

Das sind € 5.000,- die im Nachtragsvoranschlag einzubauen<br />

sind.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

32


TO-Punkt 02<br />

Vitamin R – Ansuchen um Mitfinanzierung eines Zubaues (Jugendräume) zum<br />

Gebäude von Vitamin R in Radenthein<br />

Ansuchen des Vereins Vitamin R, Neue Heimat 24, 9545 Radenthein, vom 8.<br />

November 2012:<br />

Geplante Maßnahmen sind – investive Maßnahme: Zubau Mehrzweckraum,<br />

Jugendräume und barrierefreie WC-Anlagen und Aufbau Jugendarbeit: Anlaufstelle,<br />

Treffpunkt, Einbindung in das öffentliche Leben, Aktivierung zur Mitarbeit an der<br />

Gemeinschaft, Gesundheit fördern, sinnvolle Freizeitangebote.<br />

Projektkosten: 2013 Investition Zubau € 370.000,- 2014 und 2015 Jugendtreff €<br />

80.000,- Gesamtprojektkosten € 450.000,-.<br />

Finanzierung: Leader-Mittel € 150.000,-, Land Kärnten, Abteilung Soziales €<br />

100.000,-, IKZ-Mittel € 160.000,-, Eigenmittel Gemeinden / Region € 40.000,-<br />

Gesamt € 450.000,-. Die benötigten Eigenmittel sollen wie folgt aufgebracht werden:<br />

Stadtgemeinde Radenthein € 20.000,-, Marktgemeinde Millstatt am See € 5.600,-,<br />

Gemeinde Bad Kleinkirchheim € 4.800,-, Gemeinde Feld am See € 4.800,-,<br />

Gemeinde Ferndorf € 1.200,-, Gemeinde Reichenau € 1.200,-, Marktgemeinde<br />

Seeboden am Millstätter See € 1.200,- und Gemeinde Afritz am See € 1.200,-.<br />

Antrag: Die geforderte Subvention in der Höhe von € 5.600,-<br />

abzulehnen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 03<br />

Günter und Michael Mayer – Kaufansuchen für eine Teilfläche aus dem<br />

öffentlichen Gut (Böschung) im Bereich Raderweg bzw. Zimmermannweg<br />

Schreiben der Herren Günter und Michael Mayer, Obermillstatt 19, 9872 Millstatt am<br />

See, vom 12. Oktober 2012:<br />

Sehr geehrte Damen und Herren! Wir stellen an den Gemeinderat der<br />

Marktgemeinde Millstatt am See die Anfrage, ob es im Zuge der Vermessung des<br />

Rader- bzw. Zimmermannweges möglich wäre, einen Teil der an unser Grundstück<br />

im Südosten angrenzenden Böschung käuflich zu erwerben und im Rahmen dieser<br />

Vermessung mit durchführen zu lassen. Als Kaufsumme für den Böschungsbereich<br />

können wir uns einen Betrag von 900 Euro vorstellen. Mit freundlichen Grüßen<br />

Günter und Michael Mayer.<br />

Antrag: Dem Kaufansuchen für eine Teilfläche aus dem öffentlichen Gut<br />

(Böschung) im Bereich Raderweg bzw. Zimmermannweg, unter<br />

Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von € 35,-<br />

zuzustimmen (Kaufsumme ca. € 1.225,-).<br />

Abstimmung: 23:0<br />

33


TO-Punkt 04<br />

GR Roland Marchetti – Antrag um eine Lösung der bereits seit mehreren<br />

Jahres bekannten Platzprobleme der Freiwilligen Feuerwehr Millstatt im<br />

Zusammenhang mit dem Rüsthaus Millstatt<br />

Antrag von Herrn GR Roland Marchetti, Großdombra 42, 9872 Millstatt am See, vom<br />

29. Oktober 2012: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich stelle den Antrag an den<br />

Gemeinderat der Markgemeinde Millstatt, dass bereits seit mehreren Jahren<br />

bekannte Platzproblem der Feuerwehr Millstatt einer Lösung zuzuführen. Mehrere<br />

Gemeindevertreter und Landespolitiker haben sich in den vergangenen Jahren<br />

schon ein Bild von der Platznot im Rüsthaus Millstatt gemacht und haben diese auch<br />

anerkannt. Der Bau eines neuen Gebäudes wäre die optimale Lösung des Problems,<br />

da die Anforderungen an die Feuerwehr Millstatt in den letzten Jahren gestiegen sind<br />

und damit einhergehend sich die Ausrüstungsgegenstände vervielfacht haben. Die<br />

Feuerwehr Millstatt hat in den Jahren 2009 – 2011 179 Einsätze zum Wohl der<br />

Bevölkerung geleistet. Da die Aus- und Einfahrt unmittelbar an der Landesstraße<br />

liegt, kommt es bei Fahrten zu und von Einsätzen und Übungen immer wieder zu<br />

gefährlichen Situationen. Die Fahrzeuge ragen bis zu 1,5 m in die Landesstraße,<br />

sodass der fließende Verkehr behindert wird. Durch diese Gegebenheit werden<br />

immer wieder Feuerwehrmänner gefährdet. Wenn bei Einsätzen oder Übungen der<br />

Einsatzanhänger benötigt wird, müssen Feuerwehrfahrzeuge auf Privatflächen<br />

abgestellt werden. Es muss durch Feuerwehrangehörige der Verkehr angehalten und<br />

geregelt werden, da das Reversieren der Fahrzeuge nur auf der Landesstraße<br />

möglich ist. Für die anrückende Mannschaft ist kein eigener Parkplatz vorhanden. Im<br />

Sommer, aber auch bei Festveranstaltungen in Millstatt wie auch bei<br />

Veranstaltungen im Kongreßhaus oder bei den Musikwochen etc. müssen<br />

Privatfahrzeuge immer wieder auf Privatflächen abgestellt werden. Diesbezügliche<br />

Anzeigen konnten bisher immer abgewendet werden. Die Nachbereitung und<br />

Reinigung von Feuerwehrgeräten ist nur schlecht möglich, da bei der Fahrzeug- und<br />

Schlauchreinigung das Wasser in die Landesstraße läuft und so in den<br />

Wintermonaten eine Glatteisbildung gegeben ist. Da kein Ölabscheider vorhanden<br />

ist, können nach einem Öleinsatz die Geräte nicht ordnungsgemäß gesäubert<br />

werden. Ebenso ist die Fahrzeugreinigung ohne Ölabscheider nicht legal. Der<br />

Platzbedarf im Rüsthaus kann mit dem vorhandenen Räumen nicht abgedeckt<br />

werden. Der Umstand, dass die Feuerwehrjugend und die weiblichen<br />

Feuerwehrmitglieder sich in der Fahrzeughalle neben der gesamten Mannschaft<br />

umkleiden müssen und es keine getrennten WC und Waschmöglichkeiten gibt,<br />

widerspricht den Arbeitnehmer – Schutzbestimmungen. Treibstoffe, es gibt in Millstatt<br />

keine Tankstelle mehr, können nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend<br />

gelagert werden. Die Vorgaben im Bereich des Atemschutzes stellt ein weiteres<br />

Problem dar. Hier wäre ein eigener Reinraum zur Gerätepflege vorgesehen, der nicht<br />

vorhanden ist. Lagerräume gibt es im bestehenden Rüsthaus nicht, weshalb etliche<br />

Gerätschaften ausgelagert werden müssen. Derzeit ist das Gerät bzw. die<br />

Ausrüstung der Feuerwehr Millstatt wie folgt verteilt: Rüsthaus Millstatt, Rüsthaus<br />

Kleindombra, Bootshaus der Österreichischen Bundesforste, Altes Rüsthaus Millstatt,<br />

Stall in Lammersdorf, Bauhof der Marktgemeinde Millstatt, Lager im Hallenbad. In<br />

den Jahren 2009 – 2011 wurden von den freiwilligen Mitgliedern 179 Einsätze mit<br />

3.330 Einsatzstunden, 172 Übungen mit 4.600 Übungsstunden und 53 Lehrgänge<br />

mit 993 Ausbildungsstunden geleistet. Mit besten Dank für die Bemühungen und der<br />

Bitte um einen positiven Grundsatzbeschluss. GR Roland Marchetti.<br />

34


Wortmeldung:<br />

GR Hofer: Mir scheint es vermessen, beim derzeitig hohen Schuldenstand der<br />

Marktgemeinde so einen Antrag zu stellen.<br />

Antrag: Den Antrag des Herrn GR Marchetti um eine Lösung der<br />

bereits seit mehreren Jahren bekannten Platzprobleme der<br />

FF Millstatt im Zusammenhang mit dem Rüsthaus Millstatt<br />

zurückzustellen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 10<br />

Verein Kärntner Bildungswerk Ortsstelle Döbriach – Ansuchen um einen<br />

angemessenen finanzielle Beitrag<br />

Schreiben des Vereins Kärntner Bildungswerk, Ortsstelle Döbriach, Hauptstraße 68,<br />

9873 Döbriach, vom 6. Oktober 2012:<br />

Die bekannte Historikerin, Erika Weinzierl, erforschte in den Fünfzigerjahren des<br />

vorigen Jahrhunderts die Geschichte der Benediktiner im Kloster Millstatt. Schon<br />

damals bezeichnete sie die wissenschaftliche Bearbeitung und die Edition des<br />

„Millstätter Urbars 1469/70“, einer systematischen Aufstellung des damaligen Besitz-<br />

und Bewirtschaftungsstandes des Klosters, als ein vorrangiges „Wissenschaftliches<br />

Desideratum“. Seither sind Jahrzehnte vergangen, ohne dass sich die Wissenschaft<br />

dieses Themas angenommen hätte. Jüngst griff jedoch der bekannte Kärntner<br />

Historiker, Dr. Alfred Ogris, ehemaliger Leiter des Kärntner Landesarchivs, dieses<br />

Thema wieder auf und stellte eine wissenschaftliche Bearbeitung und Edition dieses<br />

umfangreichen Dokumentes, welches im Staatsarchiv in Wien verwahrt wird, in<br />

Aussicht. Dieses älteste „Millstätter Urbar 1469/70“ ist anerkanntermaßen von<br />

besonderer wirtschaftsgeschichtlicher Bedeutung und ein wichtiger Grundstein der<br />

kulturellen Identität der Region der Nockberge. Im Speziellen findet jede Huben- und<br />

Familienforschung in diesem Dokument erste Anhaltspunkte. Eine wissenschaftliche<br />

Bearbeitung und die Transkription werden auch einem weiten Interessentenkreis von<br />

Hobbyforschern den Zugang zu historischen Fakten erleichtern und sind daher auch<br />

volksbildnerisch äußerst wertvoll. Es ist ein Anliegen der Bewohner des Gebietes,<br />

dass dieses Vorhaben nicht nur zügig in Angriff genommen, sondern auch zu einem<br />

erfolgreichen Abschluss gebracht wird. Als Ortsstelle Döbriach des Kärntner<br />

Bildungswerkes wollen wir im Sinne unseres Bildungsauftrages die Initiative ergreifen<br />

und durch eine finanzielle Unterstützung des Wissenschaftlers das große Interesse<br />

unserer Region an dieser Arbeit bekunden. Damit wollen wir nicht nur die Last<br />

aufwändiger Vor-Ort-Recherchen erleichtern, sondern auch die Arbeit an diesem<br />

Projekt forcieren. Durch Vorträge soll schließlich das Ergebnis der Forschungsarbeit<br />

der Bevölkerung vermittelt werden. Da unsere Ressourcen für den ins Auge<br />

gefassten Gesamtförderrahmen in Höhe von € 10.000,- allein nicht ausreichen,<br />

ersuchen wir Sie als Vertreter einer Gemeinde dieser Region um einen<br />

angemessenen finanziellen Beitrag. Dieser soll bei uns mit Verwendungszweck<br />

„Projekt Millstätter Urbar 1469/70“ einlaufen und uns in die Lage versetzen,<br />

gegenüber Herrn Dr. Alfred Ogris eine Förderzusage in genannter Höhe abzugeben.<br />

Über die Verwendung der Mittel wird unsererseits in der Folge unverzüglich und<br />

ausführlich Rechenschaft abgelegt.<br />

35


Wir danken für die Unterstützung unserer kulturellen Initiative und verbleiben mit<br />

vorzüglicher Hochachtung Thomas Mößler, Obmann, Maria Hoi, Schriftführerin und<br />

Rosemarie Mayer, Kassiererin.<br />

Antrag: Das Projekt „Millstätter Urbar 1469/70“ gemäß Ansuchen des<br />

Vereines Kärntner Bildungswerk (Ortsstelle Döbriach) mit<br />

€ 2.000,- zu genehmigen (Bedeckung aus dem Kulturbudget).<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 11<br />

Vzbgm. Florian Maier – Antrag: ab dem Jahr 2013 wieder die reellen zehn<br />

Prozent aller Jahreseinnahmen des Tourismushaushaltes an den ordentlichen<br />

Haushalt zu überweisen<br />

Antrag von Herrn Vzbgm. Florian Maier, Sappl 38, 9872 Millstatt am See, vom 5.<br />

November 2012:<br />

Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Geschätzte Gemeinderatskollegen! Bis zum Jahr<br />

1999 wurden stets 10% der Einnahmen des Tourismushaushaltes an den<br />

ordentlichen Haushalt der Gemeinde überwiesen.<br />

Dieser Kostenanteil, er betrug im Jahr 1999 EUR 49.100,- wird für Aufwände, die<br />

einerseits teilweise und andererseits ausschließlich touristische Angelegenheiten<br />

betreffen, intern rücküberwiesen. Seit dem Jahr 2005 wird seitens des<br />

Tourismushaushaltes überhaupt nur noch ein jährlicher Pauschalbetrag in der Höhe<br />

von EUR 39.800,- an den ordentlichen Haushalt überwiesen. Nach Rücksprache mit<br />

der Finanzverwaltung konnten die Aufwendungen mit diesem Betrag nicht mehr zur<br />

Gänze bedeckt werden, es musste immer vom Budgetansatz der Gärtnerei<br />

dazugezahlt werden. Im heurigen Jahr wurde seitens des Tourismushaushaltes EUR<br />

548.600,- eingenommen, der Anteil für den ordentlichen Haushalt würde so EUR<br />

54.860,- ausmachen. Wir sind für eine Anpassung an die realen Einnahmen um in<br />

Zukunft kostendeckend wirtschaften zu können. Die Freiheitlichen in Millstatt stellen<br />

daher den Antrag, ab dem heurigen Jahr wieder die reellen zehn Prozent aller<br />

Jahreseinnahmen des Tourismushaushaltes an den ordentlichen Haushalt zu<br />

überweisen. Mit der Bitte um Zuteilung in die zuständigen Gremien verbleiben wir mit<br />

freundlichen Grüßen Vzbgm. Florian Maier für die Ortsgruppe der Freiheitlichen in<br />

Millstatt.<br />

Diskussion:<br />

GR Mag. Sichrowsky: Muss der Tourismusverband für die Räumlichkeiten des<br />

Tourismusbüros im Rathaus Miete bezahlen?<br />

Vorsitzender: Das wird zwischen der Marktgemeinde und dem Tourismusverband<br />

noch ausgehandelt.<br />

Vzbgm. Maier: Der Aufwand die Infrastrukturagenden des Tourismus sollen nicht bei<br />

der Marktgemeinde hängen bleiben.<br />

Antrag: Die jährliche Transferzahlung des Tourismusverbandes an die<br />

Marktgemeinde vorerst in der bisherigen Höhe von mindestens<br />

€ 39.800,- als Anteil für Instandhaltung der Wanderwege,<br />

Promenade, Blumenanlagen usw. zur gesetzlichen 5%igen<br />

Einhebevergütung der Ortstaxe zu genehmigen.<br />

36


Abstimmung: 20:3 (Gegenstimmen: GR Mag. Koller, GR Mag. Sichrowsky,<br />

GR Politzer)<br />

TO-Punkt 12<br />

FF Laubendorf – Antrag um Zustimmung zum Verkauf des alten<br />

Löschfahrzeuges Unimog<br />

Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Laubendorf vom 30. Oktober 2012:<br />

Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Geschätzte Damen und Herren des<br />

Gemeinderates! Die Feuerwehr Laubendorf stellt den Antrag das alte Löschfahrzeug<br />

Unimog Baujahr 1978 zu verkaufen und den Erlös für Investitionen unserer Wehr zur<br />

Verfügung zu stellen. Die Kameradschaft hat im Frühjahr 2012 das alte<br />

Mannschaftsfahrzeug VW Bus, welches 1985 selbst angekauft wurde, ausgetauscht.<br />

Die Kosten von € 50.000,- wurden zur Gänze von der Kameradschaftskasse<br />

getragen. Da nun das neue Fahrzeug LFA Sprinter mit Jahresende ausgeliefert wird,<br />

sind noch einige Ausrüstungsgegenstände, wie Schiebeleiter, Universaltragegerät,<br />

Funkgeräte, Schlauchmaterial und viele kleiner Anschaffungen nötig. Ein<br />

Druckbelüfter und ein Hebekissensatz wurden bereits von der Kameradschaft<br />

angekauft. Auch Mannesausrüstung, wie Helm und Stiefel bedarf es, teilweise zu<br />

erneuern. Des weiteren wurde das Feuerwehrhaus außen saniert und die<br />

Funkanlage (Fixstation) auf Grund ihres Alters (35 Jahre) ausgetauscht.<br />

Damit für die Marktgemeinde keine weiteren Kosten anfallen, würde uns der Erlös<br />

vom auszuscheidenden Fahrzeug ausreichen. Den Restbetrag würde die<br />

Kameradschaft selbst finanzieren. Die Gesamtinvestitionen belaufen sich über €<br />

25.000,-. Wir bitte um positive Erledigung unseres Ansuchens und verbleiben mit<br />

freundlichen Grüßen für die Feuerwehr Laubendorf Gratzer Manfred, Kommandant.<br />

Antrag: Den Erlös für den Verkauf des alten FF Fahrzeuges der<br />

Feuerwehr Laubendorf für deren Investitionen zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 13<br />

Genehmigung der Verordnung über den Stellenplan 2013<br />

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 13.<br />

Dezember 2012 mit welcher der Stellenplan der Marktgemeinde Millstatt am See für<br />

das Jahr 2013 festgelegt wird. Gem. § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes<br />

1992 (K-GBG), LGBl.Nr. 56 i.d.g.F., in Verbindung mit Abschnitt I der<br />

Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz und § 3 Abs.1<br />

Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), LGBl. 64/1998 i.d.g.F., und § 5 des<br />

Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes (K-GMG), LGBl. Nr. 96/2011, i.d.g.F.,<br />

wird verordnet:<br />

Allgemeine Verwaltung und Finanzverwaltung: 1 Planstelle B VII, 1 Planstelle B VI, 3<br />

Planstellen C V, 3 Planstellen D IV. Standesamt: 1 Planstelle C V. Kurhaus: 1<br />

Planstelle P1 IV. Wasserversorgungsanlage Millstatt und Obermillstatt: 1 Planstelle<br />

P1 III. Wirtschaftshof: 2 Planstellen P1 IV, 3 Planstellen P2 IV, 2 Planstellen P3 III.<br />

VS Millstatt – Aufräumerin: 1 Planstelle P5 III. VS – Obermillstatt – Aufräumerin: 1<br />

Planstelle P5 III.<br />

37


Rathaus – Aufräumerin: 1 Planstelle P5 III. Kindergartenleiterin – Kindergärtnerin: 2<br />

Planstellen K. Kindergartenhelfer – Kindergartenhelferin: 2 Planstellen P3 III.<br />

Antrag: Die Verordnung über den Stelleplan 2013 zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 14<br />

Genehmigung des Voranschlages 2013<br />

Die Finanzreferentin, Frau GV Anneliese Nickmann erläutert den Mitglieder des<br />

Gemeinderates den Voranschlag 2013 anhand der aufliegenden Kurzfassungen:<br />

Voranschlag 2013 – ordentlicher Haushalt Ausgaben<br />

0 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung € 701.300,-<br />

1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit € 78.900,-<br />

2 Unterricht, Erziehung, Sport, Wissenschaft € 597.300,-<br />

3 Kunst, Kultur, Kultus € 63.600.-<br />

4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung € 770.700,-<br />

5 Gesundheit € 533.900,-<br />

6 Strassen, Wasserbau, Verkehr € 213.600,-<br />

7 Wirtschaftsförderung € 445.700,-<br />

8 Dienstleistungen € 2.272.900,-<br />

9 Finanzwirtschaft € 411.000,-<br />

Summe Ausgaben € 6.088.900,-<br />

Voranschlag 2013 – ordentlicher Haushalt Einnahmen<br />

0 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung € 134.600,-<br />

1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit € 6.800,-<br />

2 Unterricht, Erziehung, Sport, Wissenschaft € 92.300,-<br />

3 Kunst, Kultur, Kultus € 12.200,-<br />

4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung € 7.500,-<br />

5 Gesundheit € 2.600,-<br />

6 Strassen, Wasserbau, Verkehr € 56.300,-<br />

7 Wirtschaftsförderung € 57.800,-<br />

8 Dienstleistungen € 1.817.300,-<br />

9 Finanzwirtschaft € 3.901.500,-<br />

Summe Ausgaben € 6.088.900,-<br />

Voranschlag 2013 – außerordentlicher Haushalt Ausgaben<br />

Strassen- und Wasserbau, Verkehr € 597.100,-<br />

Summe € 597.100,-<br />

Voranschlag 2013 – außerordentlicher Haushalt Einnahmen<br />

Strassen- und Wasserbau, Verkehr € 597.100,-<br />

Summe € 597.100,-<br />

Wortmeldung:<br />

GR Hofer an die Finanzreferentin:<br />

Angesichts der hohen Verschuldung legst du uns ein Budget für 2013 vor, ohne einer<br />

Einsparung. Nicht einmal die Pflichtausgaben wurden abgedeckt. Der Voranschlag<br />

wurde einfach von 2012 ohne jede Einsparung übernommen.<br />

38


Fortsetzung GR Hofer:<br />

Beim Voranschlag 2011 wurden wenigstens Einsparungen in der Höhe von €<br />

200.000,- vorgeschlagen! Der Betriebsabgang der Bäderbetriebe von 2011 in der<br />

Höhe von 300.000,- Euro ist nicht bedeckt und somit erhöhen sich die Schulden um<br />

diese 300.000,- Euro! Auch für 2012 erwarten wir einen Abgang in dieser Höhe,<br />

somit erhöhen sich die Schulden um 600.000,- Euro. Zusätzlich genehmigst du einen<br />

Grundankauf von 66.000,- Euro und die Förderung für das Museum von 20.000,-<br />

Euro. Nach dem Motto, bei diesem Schuldenstand kommt es auf ein paar Tausend<br />

nicht mehr an! Daher kann ich auch deinen Hinweis, die Schulden müssen abgebaut<br />

werden, kein Glaube mehr geschenkt werden. Mit einen Wort: du hast als<br />

Finanzreferentin versagt! Obwohl mir bekannt ist, dass du mit diesem Referat völlig<br />

überfordert bist, kann ich dich von der Verantwortung nicht entbinden und stelle<br />

daher den ersten Misstrauensantrag! Es ist höchst an der Zeit, dass du das Referat<br />

abgibst!<br />

Im Anschluss an seine Wortmeldung übergibt Herr GR Hofer dem Vorsitzenden den<br />

Misstrauensantrag.<br />

Antrag: Den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2013 zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 22:1 (Gegenstimme: GR Hofer)<br />

TO-Punkt 15<br />

Genehmigung der Vermessungsurkunde des DI Missoni vom 30.8.2012, G. Zl.:<br />

9286/12 mit Übernahme der Teilflächen 1 und 2 in das öffentliche Gut und<br />

Durchführung nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes<br />

Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. Rudolf Missoni, Neuer Platz 15, 9800 Spittal/Drau,<br />

vom 3. September 2012:<br />

In der Beilage übersende ich Ihnen zwei Kopien des Teilungsplanes GZL 9286/12,<br />

KG Obermillstatt (Ulrich Madel – öffentliches Gut), zu Ihrer Verwendung. Ich ersuche<br />

höflich, im Gemeinderat einen Beschluss für die Übernahme der Teilflächen 1 und 2<br />

ins öffentliche Gut herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. Rudolf Missoni.<br />

Schreiben von Herrn Ulrich Madel, Grantsch 15, 9872 Millstatt am See, vom 17.<br />

Oktober 2012: Sehr geehrter Herr Bürgermeister Pleikner, lieber Josef! Unter<br />

Bezugnahme auf die Vorgespräche zur Abtretung der in der Vermessungsurkunde<br />

des Dipl.-Ing. Rudolf Missoni vom 30.8.2012, G. Zl.: 9286/12, dargestellten<br />

Teilflächen aus meinen Grundstücken und zwar Grundstück Nr. 37/3 KG<br />

Obermillstatt, dargestelltes Trennstück 1 mit 174 m² und Grundstück Nr. 38/3 KG<br />

Obermillstatt, dargestelltes Trennstück 2 mit 21 m² , welche in der Natur derzeit die<br />

Privatstrasse darstellen, teile ich dir mit, dass ich mich bereit erkläre, die zuvor<br />

beschriebenen Trennstücke in das öffentliche Gut abtrete, wenn nachstehende<br />

Bedingungen seitens der Marktgemeinde Millstatt am See eingehalten werden:<br />

a) Ich gestatte die Durchfahrt nur für die derzeit bestehenden bebauten<br />

Liegenschaften – gewerbliche Durchfahrten werden nicht gestattet.<br />

Die abgetretene Straße ist von der Marktgemeinde Millstatt am See zu<br />

betreuen und zu erhalten.<br />

b) Die Schneeräumung und der Winterdienst ist wie bisher durch die<br />

Marktgemeinde Millstatt am See durchzuführen.<br />

39


c) Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Abtretung in das öffentliche<br />

Gut entstehen, sind von der Marktgemeinde Millstatt am See zu tragen, ebenso<br />

ist die grundbücherliche Durchführung von der Gemeinde zu veranlassen.<br />

d) Die bestehende Mauer und die Hecke auf meiner Liegenschaft ist durch die<br />

Abtretung nicht veränderbar (Altbestand).<br />

e) Die Bäume am südlichen Nachbargrundstück Brunner / Jäger dürfen nicht<br />

höher sein als 2,5 Meter.<br />

f) Festlegung einer Wohnstraße für das von mir abgetretene Straßenstück.<br />

Ich bitte um ein Antwortschreiben, dass meine oben angeführten Bedingungen zur<br />

Kenntnis genommen werden, danach werde ich die Einverständniserklärung zur<br />

Vermessungsurkunde unterschreiben. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Madel.<br />

Antrag: Die Vermessungsurkunde des DI Missoni vom 30.8.2012, G. Zl.:<br />

9286/12, mit Übernahme der Teilflächen 1 und 2 in das<br />

öffentliche Gut und die Durchführung nach § 15 des<br />

Liegenschaftsteilungsgesetzes zu genehmigen, sowie die<br />

Teilflächen 1 und 2 dem Gemeingebrauch zu widmen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 16<br />

Genehmigung der Vermessungsurkunde des DI Missoni vom 10.8.2012, G. Zl.:<br />

9293/12V und Durchführung nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes<br />

Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. Rudolf Missoni, Neuer Platz 15, 9800 Spittal/Drau,<br />

vom 11. September 2012: In der Beilage übersende ich das Grundbuchsexemplar<br />

samt dem Bescheid des Vermessungsamtes für den Teilungsplan GZL 9293/12, KG<br />

Obermillstatt, zu Ihrer Verwendung.<br />

Bitte überreichen Sie diese Urkunde mit dem dazugehörigen Gemeinderatsbeschluss<br />

und einem Antrag auf Verbücherung nach den Bestimmungen der §§ 15 ff des<br />

Liegenschaftsteilungsgesetzes dem Vermessungsamt Spittal/Drau. Mit freundlichen<br />

Grüßen DI Rudolf Missoni.<br />

Antrag: Die Vermessungsurkunde des DI Missoni vom 10.8.2012, G. Zl.:<br />

9293/12V und deren Durchführung nach § 15 des<br />

Liegenschaftsteilungsgesetzes – samt Auflassungen und<br />

Neuwidmungen des Allgemeingebrauches – zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 17<br />

Genehmigung der Vermessungsurkunde des DI Missoni vom 11.9.2012, G. Zl.:<br />

9295/12 und Durchführung nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes<br />

Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. Rudolf Missoni, Neuer Platz 15, 9800 Spittal/Drau,<br />

vom 27. September 2012: In der Beilage übersende ich zwei Kopien der<br />

Vermessungsurkunde GZL 9295/12, KG Obermillstatt (Wegvermessung in<br />

Grantsch), zu Ihrer Verwendung.<br />

40


Ich ersuche höflich, im Gemeinderat einen Beschluss für die Verbücherung der<br />

katastralen Endvermessung herbeizuführen. Mit freundlichem Gruß Dipl.-Ing. Rudolf<br />

Missoni.<br />

Antrag: Die Vermessungsurkunde des DI Missoni vom 11.9.2012, G. Zl.:<br />

9295/12 und die Durchführung nach § 15 des<br />

Liegenschaftsteilungsgesetzes, samt Auflassungen und<br />

Neuwidmungen des Gemeingebrauches, zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 18<br />

Doris Eberle-Eckner – Ansuchen um die Erweiterung von 2 Straßenlaternen am<br />

Bichlweg in Millstatt<br />

Schreiben von Frau Doris Eberle-Eckner, Bichlweg 77, 9872 Millstatt am See, vom 8.<br />

Oktober 2012: Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Herrn Bürgermeister Pleikner<br />

wurde zuletzt vor 2 Jahren besprochen, dass am Bichlweg 2<br />

Straßenbeleuchtungskörper fehlen. Diese Erweiterung wurde mir in weiterer Folge<br />

mit dem Hinweis zugesichert, dass die Kosten im Budget 2012 vorgesehen werden<br />

und würde die Beleuchtung sodann gemacht werden. Da bisher nichts passiert ist,<br />

ersuche ich nun den Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See um die<br />

Genehmigung dieses Vorhabens, aber auch um eine ehest baldige Erledigung. Mit<br />

freundlichen Grüßen Doris Eberle-Eckner. Angebot der Kelag Netz GmbH,<br />

Betriebsstelle Spittal, Tiroler Straße 5, 9800 Spittal/Drau, vom 9. Juni 2011:<br />

Ausgehend vom letzten Kandelaberstützpunkt im Bichlweg ist geplant, die öffentliche<br />

Straßenbeleuchtungsanlage um 2 Leuchtstellen zu erweitern. Dazu ist es erforderlich<br />

ein Straßenbeleuchtungskabel auf einer Länge von ca. 75 m zu verlegen, 2<br />

Stahlrohrmaste mit einer Lichtpunkthöhe von ca. 4,0 m und die<br />

Kandelaberaufsatzleuchten zu montieren.<br />

Die Kabeltrasse und die Situierung der Leuchtstellen erfolgt in Absprache mit dem<br />

Auftraggeber und sind aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Tatsächliche<br />

Aufwendungen – unverbindlicher Richtpreis € 8.600,- netto = € 10.320,- brutto.<br />

Antrag: Die begehrte Erweiterung von 2 Straßenlaternen am Bichlweg<br />

in Millstatt bis zur Klärung der allgemeinen Straßenbeleuchtung<br />

(Umrüstung auf LED-Beleuchtung) zurückzustellen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

Vzbgm. Heribert Dertnig verlässt wegen Befangenheit den Sitzungssaal.<br />

TO-Punkt 19<br />

Vzbgm. Heribert Dertnig – Antrag auf Bezuschussung einer<br />

Straßenasphaltierung<br />

Antrag von Herrn Vzbgm. Heribert Dertnig, Görtschach 9, 9872 Millstatt am See, vom<br />

7. November 2011: Ich stelle den Antrag an den Gemeinderat zur Bezuschussung<br />

der Straßenasphaltierung von meiner Einfahrt bis zur Einfahrt der Fam. Haindl,<br />

Görtschach 13, 9872 Millstatt am See. Dieser Straßenabschnitt ist derzeit eine<br />

Schotterstraße, die bei jedem Gewitter stark ausgeschwemmt wird.<br />

41


Weiters ist in diesem Bereich die Oberflächenentwässerung nicht ordnungsgemäß<br />

ausgebildet und muss dringend erneuert werden. Mit freundlichen Grüßen Vzbgm.<br />

Heribert Dertnig.<br />

Antrag: Die begehrte Straßenasphaltierung anlässlich der<br />

Straßenbauoffensive 2013 vorzubereiten.<br />

Abstimmung: 22:0<br />

TO-Punkt 20<br />

Verein Stiftsmuseum Millstatt – Subventionsansuchen Stiftsmuseum 2013<br />

Subventionsansuchen des Vereins Stiftsmuseum Millstatt, Obmann Heribert Dertnig,<br />

Stiftgasse 1, 9872 Millstatt am See, vom 30. Oktober 2012:<br />

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Sepp! In der Beilage darf ich dir<br />

interessante Details aus dem derzeitigen Stand bei den Planungsarbeiten zum<br />

Museumskonzept vorlegen. Die Abstimmung mit Prof. Dr. Nikolasch und der<br />

Kulturabteilung des Landes ist bereits erfolgt. Für 2013 ist die Detailplanung und die<br />

Aufstellung der Finanzierung geplant. Die Gesamtkosten liegen im Rahmen von €<br />

350.000,- bis € 700.000,-. Die Detail-Planungskosten liegen bei € 30.000,- wovon €<br />

10.000,- von der Raiffeisenbank Millstättersee übernommen werden. Beginn des<br />

Umbaues: Herbst 2013. Mit der Bitte um Berücksichtigung im Budget 2013. Mit<br />

freundlichen Grüßen Heribert Dertnig Obmann.<br />

Antrag: Das Subventionsansuchen für das Stiftsmuseum für das Jahr<br />

2013 in der Höhe von € 20.000,- zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 22:0<br />

Vzbgm. Heribert Dertnig kommt in den Sitzungssaal zurück.<br />

TO-Punkt 21<br />

Kulturinitiative Millstatt – Ansuchen um Unterstützung und Subvention<br />

Ansuchen der Kulturinitiative Millstatt, Alte Spittalerstraße 9, 9872 Millstatt am See,<br />

vom Oktober 2012: Lieber Herr Bürgermeister, lieber Gemeinderat! Die<br />

Kulturinitiative Millstatt hat sich nun neu aufgestellt, nachdem sich für uns, durch den<br />

Wegfall der Ausstellungstätigkeit im Stiftssaal, die Situation verändert hat. Unseren<br />

kulturellen Aufgabenbereich haben wir erweitert. Wir sehen unsere Aufgabe, als<br />

Träger des Namens „Millstatt“, der Kulturvermittler zu sein, der Millstätter Bewohner,<br />

die sich in Millstatt wohlfühlen sollen und auch der Gäste unserer Gemeinde, für die<br />

die Kultur in Millstatt der Anreiz ist, der in anderen Gemeinden nicht geboten werden<br />

kann. Auch im Kärntner Bereich sind schon vorhandene Millstätter Spezialitäten, wie<br />

Abende im Stiftsmuseum und „night walks“ auf positives Echo gestoßen und wir<br />

wollen dazu mit neuen kulturellen Veranstaltungen beitragen. Die Werbung eines<br />

Ortes über die Kultur ist bedeutend wirksamer als teure Werbekampagnen. Um das<br />

zu erreichen, müssen wir den Medialen Auftritt der KIM aufbauen. Aktueller Text auf<br />

der homepage und in Gemeindezeitung, um das Kunst- und Kulturangebot auch mit<br />

den Angeboten in neuen Medien der KIM öffentlich zu machen.<br />

42


Sitz Vereins KIM: unsere e-mail: kim.millstatt@gmx.at ist etabliert aber wir sind auf<br />

Suche nach einem Raum, der uns als Sitz des Vereines (Postadresse) und auch als<br />

notwendiger Arbeitsraum für Verwaltung dienen sollte. Mag. Miriam Schumi,<br />

Kärntnerin, die nach ihren Studien Millstatt zum Lebensmittelpunkt gewählt hat, wird<br />

unsere Obfrau Gisela Kerschbaumer dabei unterstützen. Wir sind dankbar, wenn das<br />

durch die Gemeinde anerkannt wird und suchen deshalb um Unterstützung und eine<br />

Subvention an. Für das kommende Jahr haben wir uns schon viel vorgenommen. 7.<br />

Kulturprogramm 2013: Frühling – im März Pilotversuch des Quilt Workshop mit<br />

Quilttirol. Zusammenarbeit mit Stiftsmuseum, Symposiumsplatz. Sommer: „Call for<br />

Pictures“ – mit Schulen wird ein Fotoprojekt realisiert und die Ergebnisse in den<br />

leerstehenden Lokalen präsentiert. 17. bis 28. Juni 2013 Spezialworkshop<br />

Holzschnitt und experimentelle Druckgrafiken in der Druckwerkstatt im Stift Millstatt.<br />

Herbst: Anregung Petra – Programm für alle, die nach der Sommersaison nun mehr<br />

Zeit für Kultur haben – eventuell Literatur, Titel: „Herbstzeitlose – lose Herbstzeit“. 5.<br />

Kulturkino Millstatt – Bericht von Gisela und Miriam über das Treffen mit Frau<br />

Auersperg. 6. Leerflächenmanagement von leeren Geschäften. Daher ersuchen wir<br />

um einen Budgetansatz von € 5.000,- für die Unterstützung dieser Aktivitäten.<br />

Herzlichsten Dank für die konstruktive Zusammenarbeit mit Gemeinde und allen<br />

Millstättern, über die wir uns sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Vzbgm. Heribert<br />

Dertnig, Kulturreferent.<br />

Antrag: Das Ansuchen um Unterstützung und die Subvention von<br />

€ 5.000,- zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 22<br />

Genehmigung des Nutzungsvertrages zwischen der Bürgermusik Millstatt und<br />

der Marktgemeinde Millstatt am See<br />

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See hat in seiner Sitzung vom 11.<br />

Oktober 2012 unter TO-Punkt 9 die Genehmigung des Nutzungsvertrages zwischen<br />

der Bürgermusik Millstatt und der Marktgemeinde Millstatt am See zurückgestellt.<br />

Nutzungvertrag, besprochen mit Herrn Bgm. Josef Pleikner, Frau GV Anneliese<br />

Nickmann, Herrn GR Albert Burgstaller, Herrn AL Ferdinand Joham, Herrn Obmann<br />

Markus Moser und Herrn Notar Mag. Johannes Fitzek am 10. Dezember 2012:<br />

Die Marktgemeinde Millstatt am See, vertreten durch Herrn Bürgermeister Josef<br />

Pleikner, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, im folgenden kurz Marktgemeinde<br />

genannt, trifft mit der Bürgermusik Millstatt vertreten durch den Obmann, Herrn<br />

Markus Moser, Tschierweg 43, 9872 Millstatt am See, im folgenden kurz<br />

Bürgermusik genannt, nachstehenden Nutzungsvertrag.<br />

1.<br />

Die Marktgemeinde Millstatt am See ist Eigentümerin des auf der Parzelle Nr. 76/1<br />

der KG Millstatt errichteten Kur- und Kongreßhauses. Mit Beschluss des<br />

Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 22.11.2011 wurde das Eigentumsrecht an<br />

1122/10000 Anteilen des ehemaligen Postamtes Millstatt der Liegenschaft EZ 414<br />

der KG Millstatt der Marktgemeinde Millstatt am See einverleibt. Die Räumlichkeiten<br />

haben eine Gesamtfläche von 248,52 m². Diese Räumlichkeiten werden in erster<br />

Linie der Musikschule Millstatt und der Bürgermusik Millstatt (in weiterer Folge<br />

„Nutzer“ genannt) zur Verfügung gestellt.<br />

43


2.<br />

Die Bürgermusik erhält den im beiliegenden Plan als Raum 1 bezeichneten<br />

Proberaum. Die Musikschule nutzt den Raum 1 als Vortragssaal etc (Schlagwerk,<br />

Unterrichtsraum, Ensembleraum, Proberaum). Zu den Nebenräumen (sanitären<br />

Anlagen) haben beide Nutzer Zugang.<br />

3.<br />

Die im Zuge der Nutzung dieser Räumlichkeiten anfallenden Kosten an Heizung,<br />

Wasserverbrauch, Kanalbenützungsgebühren sowie Müllabfuhr werden bis auf<br />

weiteres von der Marktgemeinde getragen. Für die Dauer dieser Regelung leistet die<br />

Bürgermusik Millstatt einen pauschalen Betriebskostenzuschuss von € 200,- jährlich.<br />

Der Betriebskostenzuschuss wird wertgesichert unter Zugrundelegung des<br />

Verbraucherpreisindex 2010 der Statistik Austria, Basiswert November 2011,<br />

festgelegt.<br />

4.<br />

Die Marktgemeinde Millstatt am See behält sich das Recht vor, die Räumlichkeiten<br />

der Musikschule und der Bürgermusik zu nutzen. Eine diesbezügliche<br />

Terminabsprache sollte nach Möglichkeit ein Monat im Voraus nach Rücksprache mit<br />

der Musikschule und der Bürgermusik erfolgen.<br />

5.<br />

Die Marktgemeinde Millstatt am See behält sich das Recht vor, die Probentätigkeit im<br />

Fall des Eintretens von Lärmbeeinträchtigungen in gewissen Zeiträumen zu<br />

untersagen.<br />

6.<br />

Die noch ausstehenden baulichen Adaptierungsarbeiten des Raumes 1 werden<br />

durch die Mithilfe der Bürgermusik erfolgen. Die baulichen Adaptierungsmaßnahmen<br />

sind mit dem Leiter der Musikschule und der Marktgemeinde Millstatt am See<br />

abzustimmen, zu planen und umzusetzen. Die Bürgermusik verpflichtet sich, einen<br />

noch abzusprechenden Investitionszuschuss und Eigenleistungen im Zuge der<br />

baulichen Adaptierungsarbeiten einzubringen. Durch die Einbringung eines<br />

Investitionszuschusses mit Eigenleistungen wird auf eine Laufzeit von 25 Jahren kein<br />

Nutzungsentgelt an die Bürgermusik verrechnet.<br />

7.<br />

Die Nutzer der Räumlichkeiten haben für die ordnungsgemäße Instandhaltung der<br />

überlassenen Räume zu sorgen.<br />

8.<br />

Den Nutzern ist es untersagt, die Räumlichkeiten an Dritte weiterzugeben.<br />

9.<br />

Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Marktgemeinde Millstatt am<br />

See. Den Nutzern steht nach Beendigung der Nutzung keine Ersatzansprüche für<br />

Investitionen zu, die länger als 10 Jahre zurückliegen.<br />

10.<br />

Nach Beendigung der Nutzung der Räume sind diese geräumt und in einem<br />

ordentlichen Zustand zurückzugeben.<br />

11.<br />

Dieser Nutzungsvertrag wird auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen. Er beginnt<br />

am 13. Dezember 2012 und endet am 13. Dezember 2037 ohne das es einer<br />

Aufkündigungshandlung bedarf.<br />

Die Urschrift dieses Nutzungsvertrages verbleibt bei der Marktgemeinde Millstatt am<br />

See, die Musikschule und die Bürgermusik erhalten eine Kopie dieses Vertrages.<br />

44


Haupt-<br />

Antrag: Den Nutzungsvertrag nach gemeinsam erfolgter Abstimmung<br />

mit Herrn Obmann Markus Moser bei Herrn Notar Mag.<br />

Johannes Fitzek zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

Vzbgm. Maier und GV DI Schuster übergeben dem Vorsitzenden zu diesem<br />

Tagesordnungspunkt einen Zusatzantrag.<br />

Der Vorsitzende verliest den Zusatzantrag und bringt diesen zur Abstimmung:<br />

Zusatzantrag nach § 41 K-AGO. Gegenstand: Sitzung des Gemeinderates am<br />

13.12.2012. Tagesordnungspunkt Genehmigung des Nutzungsvertrages zwischen<br />

Bürgermusik Millstatt und MGM. Antrag: Der Gemeinderat möge folgende<br />

Formulierungen beschließen: Punkt 4: Die Marktgemeinde Millstatt am See behält<br />

sich das Recht vor, bei Bedarf die Räumlichkeiten der Musikschule und der<br />

Bürgermusik zu nutzen. Der Bedarf muss nachvollziehbar gegeben sein und die<br />

Marktgemeinde wird bestrebt sein, wesentliche Beeinträchtigungen der Nutzung<br />

durch Musikschule und Bürgermusik zu vermeiden. Eine diesbezügliche<br />

Terminabsprache mit den Nutzern hat nach Möglichkeit ein Monat im Voraus zu<br />

erfolgen. Punkt 8: Den Nutzern ist es untersagt, die Räumlichkeiten ohne<br />

Zustimmung der Marktgemeinde Millstatt an Dritte weiterzugeben. Begründung: Die<br />

Vertragspunkte 4 und 8 lauten derzeit nachfolgend und entsprechen eher einem<br />

Diktat denn einer Vereinbarung auf Augehöhe. Punkt 4: Die Marktgemeinde Millstatt<br />

am See behält sich das Recht vor, die Räumlichkeiten der Musikschule und der<br />

Bürgermusik zu nutzen. Eine diesbezügliche Terminabsprache sollte nach<br />

Möglichkeit ein Monat im Voraus nach Rücksprache mit der Musikschule und der<br />

Bürgermusik erfolgen. Punkt 8: Den Nutzern ist es untersagt, die Räumlichkeiten an<br />

Dritte weiterzugeben. Mit freundlichen Grüßen Vzbgm. Florian Maier, GV DI Johann<br />

Schuster:<br />

Abänderungs-<br />

Antrag: Der Gemeinderat möge folgende Formulierungen beschließen:<br />

Punkt 4: Die Marktgemeinde Millstatt am See behält sich das<br />

Recht vor, bei Bedarf die Räumlichkeiten der Musikschule und<br />

der Bürgermusik zu nutzen. Der Bedarf muss nachvollziehbar<br />

gegeben sein und die Marktgemeinde wird bestrebt sein,<br />

wesentliche Beeinträchtigungen der Nutzung durch Musikschule<br />

und Bürgermusik zu vermeiden. Eine diesbezügliche<br />

Terminabsprache mit den Nutzern hat nach Möglichkeit einen<br />

Monat im Voraus zu erfolgen. Punkt 8: Den Nutzern ist es<br />

untersagt, die Räumlichkeiten ohne Zustimmung der<br />

Marktgemeinde Millstatt an Dritte weiterzugeben.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

45


TO-Punkt 23<br />

Angebot der Autolux Vertriebs- und Beratungs GmbH über die<br />

Bestandsaufnahme / Analyse für die zu sanierenden Lichtpunkte für LED<br />

Straßenbeleuchtung<br />

Angebot der Autolux Vertriebs- und Beratungs GmbH, Lindmoserstraße 8a, 8790<br />

Eisenerz, vom 24. September 2012:<br />

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Pleikner, wir bedanken uns für Ihre Anfrage und<br />

übermitteln Ihnen, wie bereits mit Herrn DI Dolinsek besprochen, folgendes Angebot:<br />

Aufnahme der bestehenden Beleuchtungsanlage, Erhebung von augenfälligen<br />

Mängeln in der Straßenbeleuchtung, Aufnahme eines bestehenden Schutzweges,<br />

Fotodokumentation von Fehlern und Mängeln, Nachtmessung Istbestand,<br />

Lichtberechnungen, Erstellung einer schreibgeschützten Datenbank aller<br />

Lichtpunkte, Errechnung des garantierten Einsparungspotentials, Bemustern<br />

verschiedener Modelle,<br />

Präsentation des Ergebnisses im Gemeindevorstand oder Gemeinderat, Erstellen<br />

der Grundlage für Förderungsansuchen, Grundlage für Projektbegleitung und<br />

Projektbetreuung in der Umsetzungsphase, Aufnahme, Begutachtung,<br />

Verbesserungsvorschläge zur bestehenden Weihnachtsbeleuchtung, Vorschläge für<br />

Verbesserungen an der Beleuchtungsanlage, Erstellen eines auf die Gemeinde<br />

abgestimmten Finanzierungskonzeptes, Checkliste für Vergleich der<br />

Wirtschaftlichkeit, Gesamtbetrag netto EUR 5.833,33 zuzüglich 20% MwSt. EUR<br />

1.166,67 = Angebotsbetrag brutto EUR 7.000,-.<br />

Die Kosten der Analyse werden bei einer Projektbeauftragung an Autolux innerhalb<br />

eines Jahres zu 100% und bei einer Projektbeauftragung im zweiten Jahr zu 50% im<br />

Zuge der Endabrechnung gutgeschrieben.<br />

Antrag: Der Fa. Autolux Vertriebs- und Beratungs GmbH den Auftrag zur<br />

Bestandsaufnahme / Analyse für die zu sanierenden Lichtpunkte<br />

für LED Straßenbeleuchtung laut dem vorliegenden Angebot zu<br />

erteilen, wobei die Datenbank über die Lichtpunkte keinen<br />

Schreibschutz aufzuweisen hat.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 24<br />

Genehmigung der Umwidmungspunkte Nr. 09/2011 und 13/2011<br />

Bei den nachstehenden zwei Umwidmungspunkten handelt es sich jeweils um<br />

Umwidmungen in die Widmungskategorie Grünland-Photovoltaikanlage. Daher<br />

mussten diese auch abgesondert kundgemacht werden. Die Kundmachung erfolgte<br />

in der Zeit vom 6. Septemer bis 4. Oktober 2012.<br />

09/2011 Gertraud Zlanabitnig<br />

Umwidmung einer Teilfläche aus den Grundstücken Nr. 242/1 und 243/1 der KG<br />

Obermillstatt im Ausmaß von ca. 160 m² von derzeit Grünland für die Land- und<br />

Forstwirtschaft in Grünland-Photovoltaikanlage<br />

Stellungnahme Ortsplaner:<br />

Die gegenständliche Fläche liegt im südlichen Bereich der Ortschaft Lammersdorf. In<br />

der Natur handelt es sich um eine leicht nach Süden geneigte Wiese. Die Fläche wird<br />

im Norden von Büschen und Stauden begrenzt.<br />

46


Auf der gegenständlichen Fläche soll laut dem Widmungsantrag eine<br />

Photovoltaikanlage errichtet werden. Laut dem Örtlichen Entwicklungskonzept<br />

befindet sich die Fläche innerhalb der festgelegten Siedlungsgrenzen. Die Grenze<br />

wird in diesem Bereich durch die ausgewiesene rote Gefahrenzone vorgegeben.<br />

Nachdem auch die vermehrte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern eine<br />

wichtige Zielsetzung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes darstellt, der Standort<br />

aufgrund seiner räumlichen Lage im Landschaftsbild (Siedlungsrand, etwas<br />

abgeschirmt,...) nicht negativ in Erscheinung treten wird und damit auch kaum<br />

störende Blendwirkungen zu erwarten sind, kann der vorliegende Widmungsantrag<br />

aus ortsplanerischer Sicht befürwortet werden. Aufgrund des spezifischen Vorhabens<br />

wird angeregt, eine Stellungnahme der Abteilung 8 - Unterabteilung Innovation und<br />

Konzepte einzuholen. In diesem Zusammenhang sind auch Seitens der Gemeinde<br />

sämtliche infrastrukturellen Voraussetzungen abzuklären. Weiters ist auch eine<br />

Stellungnahme der Wildbach und Lawinenverbauung einzuholen, da sich die Fläche<br />

innerhalb der gelben Gefahrenzone befindet.<br />

Ergebnis: positiv mit Auflagen<br />

Stellungnahme der Abteilung 3 – UA fachliche Raumplanung:<br />

Die zur Umwidmung vorgesehene Fläche befindet sich im Südwesten der Ortschaft<br />

Lammersdorf südlich der L 17 / Obermillstätter Straße. Die Lage befindet sich am<br />

nördlichen Rand eines teilbebauten Siedlungsgebietes, im Norden befindet sich der<br />

Pesentheiner Bach, wobei die betroffene Fläche im Bereich der gelben Zone dieses<br />

Baches liegt. Das Areal ist im Norden und Osten von Gebüschen gesäumt, und ist im<br />

Westen /Südwesten baumbestanden. Nordöstlich des Standortes befindet sich von<br />

Hecken getrennt ein Wohnhaus, südlich davon das Wohnhaus des Antragstellers.<br />

Eine Fernwirksamkeit ist nicht gegeben, aufgrund der Lage und des Bewuchses im<br />

Umfeld sind auch keine Auswirkungen auf das Ortsbild möglich.Im vorliegenden Fall<br />

war es aus Gründen der Dachform und -konfiguration nicht möglich, eine<br />

Photovoltaikanlage auf das Dach des Wohngebäudes zu installieren, weswegen<br />

nach Möglichkeiten gesucht wurde, eine entsprechende Anlage im Garten<br />

unterzubringen. Dabei ist wegen der notwendigen Aufständerung der Module und der<br />

dadurch bedingten Schattenwirkung eine größere Grundfläche als auf einem Dach<br />

erforderlich. Es ist nicht vorgesehen, die gesamte Fläche von 160m² für die Module<br />

zu nutzen, die Fläche wurde gewählt, um darauf die für den Eigenbedarf<br />

erforderlichen Module optimal unterbringen und räumlich verteilen zu können. Da die<br />

beanspruchte Fläche aufgrund der gelben Zone keine Baulandeignung besitzt, und<br />

es sich um eine optisch gut abgeschirmte Lage handelt, kann aus<br />

raumordnungsfachlicher Sicht dieser kleinflächigen Umwidmung auch innerhalb des<br />

Siedlungsverbandes zugestimmt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass<br />

negative Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke ausgeschlossen werden<br />

können; außerdem ist eine Stellungnahme über die Zulässigkeit aufgeständerter<br />

Module im Bereich der gelben Zone des Pesentheiner Baches seitens der WLV<br />

vorzulegen. Die Größe der Module hat im Wesentlichen dem Eigenbedarf zu<br />

entsprechen. Geforderte Fachgutachten: Abt. 8 – IK.<br />

Ergebnis: positiv mit Auflagen (Reduktion lt. Text)<br />

Antrag: Der begehrten Umwidmung einer Teilfläche aus den<br />

Grundstücken Nr. 242/1 und 243/1 der KG Obermillstatt im<br />

Ausmaß von ca. 160 m² von derzeit Grünland für die Land- und<br />

Forstwirtschaft in Grünland-Photovoltaikanlage vorbehaltlich der<br />

Vorlage von positiven Gutachten der Abteilung 8 zuzustimmen.<br />

47


Abstimmung: 23:0<br />

13/2011 – Franz Tengg<br />

Umwidmung von Teilflächen aus den Grundstücken Nr. 176/1, 177 und 180/1 der KG<br />

Matzelsdorf im Gesamtausmaß von ca. 4.755 m² von derzeit Grünland für die Land-<br />

und Forstwirtschaft in Grünland-Photvoltaikanlage.<br />

Stellungnahme Ortsplaner:<br />

Die gegenständliche Fläche liegt im südöstlichen Bereich von Matzelsdorf sowie<br />

nordöstlich der Hofstelle der Familie Tengg. In der Natur handelt es sich um einen<br />

nach Süden geneigten Hang, auf dem der Antragsteller eine Photovoltaikanlage<br />

errichten möchte (380kwp). Der erzeugte Strom soll in das Netz der Kelag<br />

eingespeist werden, diesbezügliche Vorgespräche haben schon stattgefunden.<br />

Nachdem die vermehrte Nutzung von alternativen Energieträgern eine wichtige<br />

Zielsetzung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes darstellt, der Standort aufgrund<br />

seiner räumlichen Lage (tlw. Eingehaust) nicht negativ in Erscheinung treten wird<br />

und damit auch kaum störende Blendwirkungen zu erwarten sind, kann der<br />

vorliegende Widmungsantrag aus ortsplanerischer Sicht prinzipiell befürwortet<br />

werden. Ferner handelt es sich um keine Potentialfläche für eine etwaige<br />

Siedlungsentwicklung andererseits befindet sich die Fläche unter Bezugnahme der<br />

bestehende Widmungs- und Bebauungsstruktur auch nicht im freien<br />

Landschaftsraum. Im Zuge der Kundmachung sind aufgrund der Bestimmungen des<br />

Kärntner Umweltplanungsgesetzes idgF Stellungnahmen der öffentlichen<br />

Umweltstellen (Abteilung 8 - Unterabteilung Innovation und Konzepte sowie<br />

Fachlicher Naturschutz) einzuholen, die bestätigen müssen, dass es durch die<br />

beantragte Umwidmung zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird.<br />

Folglich wird dem Gemeinderat empfohlen, aufgrund des spezifischen Vorhabens,<br />

nach Maßgabe der noch ausständigen Stellungnahmen (Auflagen) zu entscheiden.<br />

Ergebnis: positiv mit Auflagen<br />

Stellungnahme der Abteilung 3 – UA Fachliche Raumplanung:<br />

Die zur Umwidmung vorgesehene Fläche befindet sich im Südosten von Matzelsdorf<br />

zwischen einem hangaufwärts liegenden Siedlungsbereich und der unter dem Hang<br />

gelegenen Hofstelle des Antragstellers. Dabei handelt es sich um eine mittelsteile<br />

süd- bzw. ssw orientierte Wiesenfläche. Von der großräumigen Lage her befindet<br />

sich an dieser Stelle die südliche Hangkante des Matzelsdorfer Berges, dessen<br />

Ostflanke das Döbriacher Feld begrenzt, und dessen Südwestflanke den<br />

Landschaftsrahmen für den Millstätter See bildet. Diese Hangkante stellt somit eine<br />

landschaftssensible Zone mit Sichtbeziehungen zum Südufer des Millstätter Sees<br />

und Richtung Glanz / Mirnock dar. Hinsichtlich der Raumentwicklung ist anzumerken,<br />

dass derzeit im ÖEK eine klare Siedlungsgrenze der im Norden angrenzenden<br />

Wohnsiedlung definiert und eingetragen ist. Allerdings ist auch feststellbar, dass sich<br />

östlich und westlich der Hofstelle des Antragstellers in unmittelbarer Nähe andere<br />

Wohngebäude existieren. Somit befinden sich sowohl im Norden, als auch im Süden<br />

und Westen dieser Fläche Wohngebäude. Wegen der hochwertigen Lage ist es<br />

daher nicht auszuschließen, dass diese Fläche in der Zukunft für eine<br />

Siedlungsverdichtung verwendet werden kann. Langfristige Nutzungskonflikte sind<br />

daher an dieser Stelle nicht auszuschließen. Photovoltaikanlagen können in<br />

Hanglagen nur sehr schwer in die Landschaft integriert werden, es sei denn, dass<br />

durch vorgelagerte Hangbereiche eine Fernwirksamkeit unterbunden wird.<br />

48


Im gegenständlichen Fall sind freie Sichtbeziehungen zum Südufer des Millstätter<br />

Sees und Richtung Glanz / Mirnock vorhanden, sodass eine Photovoltaikanlage in<br />

der beabsichtigten Größenordnung nachhaltige negative Auswirkungen auf das<br />

hochwertige Landschaftsbild haben würde. Es kann daher der Umwidmung aus<br />

raumordnungsfachlichen Gründen nicht zugestimmt werden.<br />

Ergebnis: negativ<br />

Wortmeldung:<br />

GV DI Schuster: Der Widmungswerber plant die Errichtung einer Photovoltaikanlage<br />

mit 380 kwp, was grundsätzlich ein sehr interessantes Projekt darstellen würde.<br />

Leider ist die beantragte Widmung nicht durchsetzbar, weil Photovoltaikanlagen<br />

dieser Größenordnung in Hanglagen Blendwirkungen erzeugen, die weithin wirken.<br />

Ich habe diesbezüglich ein langes Gespräch mit dem zuständigen Beamten des<br />

Amtes der Kärntner Landesregierung geführt.<br />

Antrag: Die begehrte Umwidmung von Teilflächen aus den<br />

Grundstücken Nr. 176/1, 177 und 180/1 der KG Matzelsdorf im<br />

Ausmaß von ca. 4.755 m² von derzeit Grünland für die Land-<br />

und Forstwirtschaft in Grünland-Photovoltaikanlage abzulehnen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 25<br />

Genehmigung der Vereinbarung über Entsorgungsdienstleistungen mit der<br />

Peter Seppel GmbH<br />

Schreiben der Peter Seppele GmbH, Bahnhofstraße 79, 9710 Feistritz/Drau, vom 2.<br />

November 2012:<br />

Sehr geehrter Herr Egger! Wir dürfen Ihnen einen Vorentwurf über die Betreibung<br />

eines mobilen Altstoffsammelzentrums wie folgt vorschlagen:<br />

Öffnungszeiten ab Jänner 2013: 14-tägig am Freitag jeder geraden Woche, von<br />

12.00 Uhr bis 16.00 Uhr (bzw. nach Vereinbarung mit der Gemeinde). Sollte der<br />

Freitag ein Feiertag sein, so wird das Altstoffsammelzentrum nach gemeinsamer<br />

Vereinbarung geöffnet, vorzugsweise den Tag davor. Anlieferungsberechtigt sind<br />

ausschließlich nur gemeldete Bewohner der Marktgemeinde Millstatt am See.<br />

Bereitstellung von Sammel- bzw. Container je nach Bedarf und ausgebildetem<br />

Personal. Die übernommenen Abfälle werden vom Personal der Firma Seppele<br />

übernommen, kassiert und am Standort der Firma Seppele nachsortiert. Die Firma<br />

Seppele verpflichtet sich nach der KEV - Regelung bis spätestens 15 des folge<br />

Monats den Sperrmüllanteil an den AWV Spittal/Drau zu liefern. Dieser wird vom<br />

AWV Spittal direkt an die Marktgemeinde verrechnet. Der Transport wird von<br />

Seppele an die Marktgemeinde in Rechnung gestellt. Die Problemstoffe werden von<br />

den Gemeindebürgern kostenlos übernommen und die Mengen werden von der<br />

Firma Seppele an die Marktgemeinde, mit den Tarifen in Rechnung gestellt. Der<br />

Mobile Container für die Lagerung und Übernahme von Problemstoffen wird<br />

kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Laufzeit dieser Vereinbarung wird auf ein Jahr<br />

abgeschlossen, danach automatische Verlängerung jeweils um ein weiteres Jahr,<br />

wenn nicht bis 30. Juni des jeweiligen Jahres schriftlich gekündigt wird.<br />

49


Antrag: Der vorliegenden Vereinbarung über die Entsorgungsdienst-<br />

leistungen mit der Peter Seppele GmbH die Genehmigung zu<br />

erteilen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 26<br />

Genehmigung der Änderung der integrierten Flächenwidmungs- und<br />

Bebauungsplanung „Alpenrose West“<br />

Mit Eingabe vom 17.06.2012 hat Frau Brigitta Baumann (ehem. Theuermann) um die<br />

Aufhebung der Zonierung bei der integrierten Flächenwidmungs- und<br />

Bebauungsplanung Alpenrose West angesucht.<br />

Hierauf wurde nach Rücksprache mit Frau Baumann, Herrn Bürgermeister Pleikner<br />

und Herrn Mag. Dr. Jernej eine Abänderung der verordneten integrierten<br />

Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Alpenrose West, samt Anpassung der<br />

Widmungsfläche vorgenommen. Die Freigabe für das weitere Verfahren erfolgte<br />

mündlich durch Herrn Dipl.-Ing. Ebner von der Abteilung 3 – Fachliche Raumordnung<br />

am 13.11.2012. Eine schriftliche Erledigung der Vorprüfung wird nachgesendet.<br />

Die Kundmachung erfolgt in der Zeit von 13.11.2012 bis zum 12.12.2012.<br />

Wiedergabe der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Alpenrose<br />

West, laut Projekt von Herrn Mag. Dr. Silvester Jernej:<br />

I. Verordnung<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 13.12.2012, Zahl: 031-<br />

3-AlpWest, mit der die Verordnung „Integrierte Flächenwidmungs- und<br />

Bebauungsplanung Alpenrose West“ geändert wird<br />

Aufgrund der §§ 31a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, K-<br />

GplG 1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2005, wird verordnet:<br />

Artikel I Die Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See<br />

über die Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung ALPENROSE WEST<br />

vom 22.12.2006, Zahl: 031-3-„Alpenrose West“/2006 und vom 07.10.2010, Zahl:<br />

031-3-„Alpenrose West“/2010 werden wie folgt geändert: 1. §1 Abs. 1 und Abs. 2<br />

werden durch folgende Bestimmungen wie folgt geändert: „(1) Die Verordnung gilt für<br />

die Parzellen 850/2, 850/3, 850/4, 850/5, 850/6, 850/7, 850/8, 850/9, 850/10, 850/11,<br />

850/12, 850/13, 850/15 und 850/1 der Katastralgemeinde Obermillstatt von ca.<br />

16.380m².“ „(2) Integrierende Bestandteile dieser Verordnung bilden die<br />

zeichnerischen Darstellungen in der Beilage 1 (Umwidmungspunkte 12a/2006 und<br />

12b/2006) und Plan 1 vom 31.10.2012 (Umwidmungspunkt 3/2012 – GZ: JR009-<br />

Alpenrose-Widmung2012) über die Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie<br />

Plan 2 vom 31.10.2012 (Teilbebauungsplan – GZ: JR009-Alpenrose-TBPL2012)<br />

über die festgelegten Bebauungsbedingungen.“ 2. §2 (Änderung des<br />

Flächenwidmungsplanes) wird folgender Absatz eingefügt: „3/2012 - die Umwidmung<br />

einer Teilfläche der Parzelle 850/1 und 850/11 im Ausmaß von ca. 855m² von derzeit<br />

Grünland - Land- und Forstwirtschaft in Bauland – Wohngebiet.“<br />

3. §10 (Zonierung) entfällt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages<br />

der Kundmachung der Genehmigung der Kärntner Landesregierung in der Kärntner<br />

Landeszeitung in Kraft.<br />

50


II. Erläuterungen zur Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am<br />

See vom 13.12.2012, Zahl: 031-3-AlpWest, mit der die Änderung des<br />

Teilbebauungsplanes „Alpenrose West“ erlassen wird. Mit dieser Verordnung wird die<br />

integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Alpenrose - West“, geändert.<br />

Die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Alpenrose West“ wird in<br />

Bezug auf den Geltungsbereich und die Zonierung geändert. Hierbei wird der<br />

Paragraph 1 – Wirkungsbereich und Paragraph 2 – Flächenwidmung geringfügig<br />

abgeändert. Mit dieser Maßnahme wird der Wirkungsbereich der Stammverordnung<br />

um ca. 855m² erweitert. Ferner wird der Paragraph 10 – ersatzlos gestrichen. Mit<br />

dem Umwidmungsbegehren 03/2012 soll eine Anpassung der Widmung an die<br />

Parzellenkonfiguration durchgeführt werden. Folglich ist mit dieser<br />

Baulandarrondierung auch eine Richtigstellung des Teilbebauungsplanes verbunden,<br />

die bei der Revision im Jahr 2010 übersehen wurde. Aus ortsplanerischer Sicht kann<br />

dieser lokalen, nicht raumrelevanten Baulanderweiterung, die auch der Zielsetzung<br />

des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde entspricht, zugestimmt<br />

werden. Die zweite Änderung betrifft die Aufhebung der festgelegten Zonierung. In<br />

der Bauzone 1 sind mittlerweile alle Bauparzellen verkauft und 50% davon auch<br />

bebaut. Ferner sind auch in der Bauzone 2 bereits einige Parzellen verkauft, die<br />

jedoch aufgrund der Festlegung im Bebauungsplan nicht unmittelbar bebaut werden<br />

können. Weiters ist aber anzuführen, dass für die gesamte Fläche eine besicherte<br />

Bebauungsverpflichtung vorliegt. Demzufolge ist eine Bebauung der Flächen<br />

absehbar. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte, kann im gegenständlichen<br />

Fall die Aufhebung der Zonierung befürwortet werden, da keine Hindernisse für die<br />

vertragliche Umsetzung der Bebauungsverpflichtung vorliegen sollen. Weiters ist im<br />

gegenständlichen Fall die Aufrechterhaltung der Zonierung nicht mehr zweckmäßig,<br />

da auch die Parzellierung von der Zonierung abweicht. Ferner kann mit dieser<br />

durchgeführten Änderung eine verbesserte Mobilisierung dieser Baulandreserven<br />

erfolgen.<br />

III. ZEICHNERISCHE DARSTELLUNGEN Beilage 1 - Umwidmungspunkte 12a/2006<br />

und 12b/2006, Plan 1 -Umwidmungsplan 3/2012 und Plan 2 - Teilbebauungsplan<br />

Wortmeldung:<br />

GV DI Schuster: Für das Bauareal waren ursprünglich 2 Ausbauzonen vorgesehen,<br />

die eine Bebauung von innen nach außen vorsahen. Diese Festlegung hat sich<br />

mittlerweile als nicht zweckmäßig dargestellt, daher wurde die Anpassung beantragt<br />

mit einer kleinen Widmungsarrondierung.<br />

Antrag: Der begehrten Änderung der integrierten Flächenwidmungs-<br />

und Bebauungsplanung „Alpenrose West“ zuzustimmen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 27<br />

Jacqueline Bruckmüller und Brigitta Baumann – Ansuchen um Verlängerung<br />

der Bebauungsverpflichtung laut Teilungsplan „Alpenrose West“ Zone II, Parz.<br />

850/1 – neu geschaffenes Grundstück 850/16, beide KG Obermillstatt<br />

Mit der Eingabe vom 07.11.2012 wurde durch Jacqueline Bruckmüller und Brigitta<br />

Baumann (Theuermann) nachfolgendes Ansuchen gestellt:<br />

51


Im Auftrag und im Namen von Frau Jacqueline Bruckmüller, der zukünftigen<br />

Eigentümerin, des lt. Teilungsplan „Alpenrose West“ Zone II, Parz. 850/1 – neu<br />

geschaffenen Grundstücks 850/16 im Ausmaß von 1.646 m² - für das lt. o.a.<br />

Bescheid (3Ro-77-1/29-10) eine Bebauungsverpflichtung besteht, erlauben wir uns<br />

um eine 3-jährige Verlängerung anzusuchen.<br />

D.h. wir suchen um eine Verlängerung der Bebauungsverpflichtung bis 31.12.2015<br />

an. Die Kaufverhandlungen sind im Gange, es gibt einen Vorvertrag und es besteht<br />

die Absicht dieses Grundstück ehest möglich zu bebauen. Mit den Planungsarbeiten<br />

ist bereits begonnen worden. Da Frau Brigitta Baumann, gesch. Theuermann, die<br />

dzt. grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft ist, wird dieses Ansuchen<br />

ordnungshalber auch von ihr unterfertigt. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben<br />

wir hochachtungsvoll Jacqueline Bruckmüller und Brigitta Baumann<br />

Wortmeldung:<br />

GV DI Schuster: Die Bebauungsfrist beträgt 5 Jahre, in berücksichtigungswürdigen<br />

Fällen weitere 3 Jahre, sollte es in dieser Zeit einen Besitzwechsel geben, kann im<br />

speziellen Anlassfall eine letztmalige Verlängerung für 2 Jahre gewährt werden.<br />

Antrag: Der begehrten Verlängerung der Bebauungsverpflichtung für<br />

das Grundstück 850/1 – neu geschaffenes Grundstück 850/16,<br />

beide KG Obermillstatt, um drei Jahre zuzustimmen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 28<br />

Christian Lagger – Ansuchen um Verlängerung des Mietvertrages für die<br />

Wohnung im Wohnhaus Überfuhrgasse 43 um weitere 3 Jahre<br />

Schreiben von Herrn Christian Lagger, Überfuhrgasse 43, 9872 Millstatt am See,<br />

vom 18. Oktober 2012: Ich möchte Sie höflichst bitten, meinen Mietvertrag für die<br />

Wohnung in der Überfuhrgasse 43 auf die nächsten 3 Jahre zu verlängern. Mit<br />

freundlichen Grüßen Christian Lagger<br />

Mietvertrag<br />

abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872<br />

Millstatt am See, als Vermieterin einerseits, und Herrn Christian Lagger,<br />

Überfuhrgasse 43, 9872 Millstatt am See, als Mieter andererseits, wie folgt:<br />

1.<br />

Die Marktgemeinde Millstatt am See vermietet an Herrn Christian Lagger und dieser<br />

mietet von Ersterer die im 1. Stock des Wohnhauses Überfuhrgasse 43 in Millstatt<br />

am See gelegene Wohnung im Gesamtausmaß von 33,90 m².<br />

2.<br />

Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.2013 und wird bis zum 1.1.2016 abgeschlossen.<br />

Das Mietverhältnis erlischt daher mit diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf (§ 29 Abs. 1 Ziffer 3 lit. c MRG).<br />

3.<br />

Der vereinbarte Mietzins beträgt monatlich € 94,- und ist im vorhinein bis längstens 5.<br />

jeden Monats an die Vermieterin zur Zahlung fällig. Es wird ausdrücklich<br />

Wertbeständigkeit des Mietzinses vereinbart. Der Mietzins ist wertgesichert nach<br />

dem Verbraucherpreisindex 2010 der Statistik Austria, Basiswert Jänner 2011,<br />

festgelegt.<br />

52


4.<br />

Die für das Bestandsobjekt anfallenden Betriebskosten, das sind<br />

Wasserbenützungsgebühr, Kanalbenützungsgebühr und Müllabfuhrgebühr, werden<br />

zur Gänze vom Mieter getragen.<br />

5.<br />

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietwohnung auf seine Kosten in gutem Zustand zu<br />

erhalten und allenfalls auftretende Schäden, ausgenommen ernste Schäden des<br />

Hauses, unverzüglich auf seine Kosten zu beheben. Für schuldhafte<br />

Beschädigungen des Mietobjektes aus eigenem Verschulden haftet ausschließlich<br />

der Mieter. Sollten am Mietobjekt Schäden auftreten, die von der Vermieterin zu<br />

beheben sind, so hat ihr dies der Mieter unverzüglich anzuzeigen.<br />

6.<br />

Bauliche Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter (auch solche, die einer<br />

behördliche Genehmigung nicht bedürfen) sind nur mit vorheriger schriftlicher<br />

Genehmigung der Vermieterin gestattet. Anlässlich der Einholung einer solchen<br />

Genehmigung ist von den Vertragsteilen die Kostenaufteilung für derartige<br />

Maßnahmen zu regeln. Der Mieter ist berechtigt, im Mietobjekt getätigte Investitionen<br />

zu entfernen, falls die Wegnahme ohne Beschädigung des Bestandsobjektes<br />

möglich ist und er den Vorzustand auf seine Kosten wiederherstellt. Investitionen, die<br />

der Mieter nicht auf diese Weise entfernt, fallen mangels gegenteiliger Vereinbarung<br />

bei Beendigung des Mietverhältnisses ersatzlos in das Eigentum der Vermieterin.<br />

Nach Ablauf des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt vom Mieter in gutem Zustand,<br />

jedoch unter Berücksichtigung der mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen<br />

Abnützung, geräumt und gereinigt der Vermieterin zurück zu geben.<br />

7.<br />

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin darf das Bestandsobjekt<br />

weder ganz noch teilweise untervermietet oder entgeltlich bzw. unentgeltlich, in<br />

welcher Rechtsform immer, dritten Personen überlassen werden.<br />

8.<br />

Alle Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag gehen auf die Erben bzw.<br />

Rechtsnachfolger über.<br />

9.<br />

Änderungen und Zusatzvereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer<br />

Gültigkeit der Schriftform, sodass sich keiner der Vertragsteile einseitig auf<br />

mündliche Nebenverabredungen berufen kann.<br />

10.<br />

Die Urschrift dieses Vertrages gehört dem Mieter, wogegen der Mieterin eine<br />

einfache oder über Verlangen eine beglaubigte Vertragsabschrift ausgefolgt wird. Die<br />

mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren werden zur<br />

Gänze vom Mieter getragen.<br />

Antrag: Zustimmung zur Verlängerung des Mietvertrages um weitere 3<br />

Jahre.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

53


TO-Punkt 29<br />

Beschlussfassung über die Entsendung eines Mitgliedes in den<br />

Kontrollausschuss des Tourismusverbandes Millstatt am See durch den<br />

Gemeinderat<br />

Am 24. Oktober 2012 wurde von der Vollversammlung der Vorstand des<br />

Tourismusverbandes Millstatt am See konstituiert. Die Vorstandsmitglieder und die<br />

Ersatzmitglieder sind: Vorsitzender Manfred Maier, Vorsitzender-Stellvertreter Peter<br />

Sichrowsky, Finanzreferent Hans Fridolin Egger, 4. Vorstandsmitglied Franz<br />

Glabischnig, Öttern 2, 5. Vorstandsmitglied Walter Steurer, Ersatzmitglied Markus<br />

Steindl, Ersatzmitglied Anita Unterwalcher, Ersatzmitglied Alice Faschauner,<br />

Ersatzmitglied Rudolf Reiner, Ersatzmitglied Marko Brunner.<br />

In weiterer Folge hat die Vollversammlung zwei Mitglieder des Kontrollausschusses<br />

gewählt und zwar: Dkfm. Dr. Ulrich Sichrowsky und Veronika Palle.<br />

Gemäß § 23 Abs. 1 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 besteht der<br />

Kontrollausschuss aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen<br />

sind, und aus einem Mitglied, das vom Gemeinderat jener Gemeinde entsendet wird,<br />

in der der Tourismusverband seinen Sitz hat.<br />

Diskussion:<br />

GR Hofer: Beim Tourismusverband Millstatt am See ist Herr Peter Sichrowsky<br />

Vorsitzender – Stellvertreter und sein Vater, Herr Dkfm. Dr. Ulrich Sichrowsky ist im<br />

Kontrollausschuss.<br />

Vorsitzender: Dies wurde in der Vollversammlung der konstituierenden Sitzung des<br />

Tourismusverbandes am 24.10.2012 beschlossen.<br />

Antrag: Entsendung des Obmannes des Ausschusses für die Kontrolle<br />

der Gebarung in den Kontrollausschuss des<br />

Tourismusverbandes Millstatt am See.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 30<br />

Bericht des Obmannes des Ausschusses für die Kontrolle der Gebarung<br />

Herr Obmann GR Friedrich und der Vorsitzende berichtet zusammenfassend über<br />

die Sitzung des Ausschusses der Kontrolle der Gebarung vom 29. November 2012:<br />

Der Prüfung unterzogen wurden die Unterlagen über die Bestellung von Herrn<br />

Bürgermeister Josef Pleikner als Geschäftsführer der Millstätter Bäderbetriebe GmbH<br />

im Jahr 2011. Besprochen wurde die Veröffentlichung einer Unterlage aus der<br />

vorletzten Sitzung des Kontrollausschusses auf einer privaten Homepage im<br />

Facebook. Nach intensiv geführter Diskussion einigte man sich im Ausschuss<br />

zukünftig die Kontrollfunktion als Kollegialorgan vorzunehmen.<br />

Wortmeldungen:<br />

GR Hofer: Nun ist der Beweis erbracht, dass der Herr Bürgermeister nicht Statuten<br />

und geschäftsordnungsgemäß zum Geschäftsführer bestellt wurde. Somit sind auch<br />

sämtliche Entscheidungen und Auftragsvergaben die er als Geschäftsführer der<br />

Bäderbetriebs GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung des Badehauses erteilt<br />

hat, rechtlich nicht gedeckt.<br />

54


Fortsetzung GR Hofer:<br />

Die Behauptung von Bürgermeister Pleikner, der Gemeindevorstand hat ihm in der<br />

Sitzung vom 5.5.2011 einstimmig mit der Geschäftsführung betraut, entspricht nicht<br />

den Tatsachen, es wurde keine Abstimmung durchgeführt. Zur<br />

Mitgliederversammlung und anschließenden Gesellschafterversammlung am<br />

27.5.2011 wurde der Gemeindevorstand als Vertreter der Marktgemeinde nicht<br />

eingeladen, daher sind auch sämtliche Beschlüsse ungültig. Das bedeutet nicht nur<br />

der Geschäftsführer, auch der Vorstand des Förderungs- und<br />

Verschönerungsvereins ist mit Nichtigkeit behaftet. Nachdem dieser Personenkreis<br />

ohne Genehmigung des Gemeinderates Aufträge in Millionen zu Lasten der<br />

Marktgemeinde vergeben hat, stellt sich die Frage: wer jetzt die Haftung für die<br />

Aufträge übernimmt?<br />

GR Politzer: Herr Kollege Hofer, du sollst dazusagen, dass sei deine Meinung. Ich<br />

weise darauf hin, dass dich die von dir geäußerten Vorwürfe und Behauptungen<br />

rechtlich angreifbar machen.<br />

GR Pertl: Herr Notar Mag. Fitzek hat im Zusammenhang mit der damaligen<br />

Geschäftsführerbestellung die Firmenbuchordnung hergestellt. Ich glaube nicht, dass<br />

Herr Kollege Hofer gescheiter ist als ein Notar.<br />

GV DI Schuster: Die Ordner wurden in der Kontrollausschusssitzung vorgelegt, aber<br />

nicht die konkreten Dokumente.<br />

GR Hofer: Am aktuellen Beispiel im Bundesland Salzburg sieht man, was passieren<br />

kann, wenn die Kontrolle versagt.<br />

EW-TO<br />

Genehmigung der Anpassung des Finanzierungsplans für das ao. Vorhaben<br />

WG Lammersdorf – Grantsch<br />

E-Mail von Frau Stefanie Gratzer, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3,<br />

vom 14. November 2012: Sehr geehrter Herr Leinthaler! Anbei die Aufstellung der<br />

Bedarfszuweisungsmittel für das ao. Vorhaben „Sanierung Ortschaftsweg<br />

Lammersdorf – Grantsch“: BZ 2011 € 107.300,-, BZ 2011 a. R. € 38.040,-, BZ 2012<br />

a.R. KVI € 50.000,- und BZ 2013 a. R. KVI € 7.500,-. Der Finanzierungsplan ist in der<br />

nächsten Gemeinderatsitzung dahingehend anzupassen bzw. zu beschließen. Die<br />

Anrainerbeiträge und Agrarmittel müssen von Seiten der Marktgemeinde laut<br />

Vorschreibung und Zusicherung angeführt werden. Mit freundlichen Grüßen Stefanie<br />

Gratzer.<br />

Finanzierungsplan (in 1000 Euro Beträgen):<br />

Gesamtbetrag Agrarabteilung Land 62,7, Teilbetrag 2013 62,7, Gesamtbetrag<br />

Landesbeitrag a. R. 38,0, Teilbetrag 2012 38,0, Gesamtbetrag Bedarfszuweisungen<br />

i. R. 107,3, Teilbetrag 2011 17,2, Teilbetrag 2012 90,1, Gesamtbetrag BZ a. R. KVI<br />

57,5, Teilbetrag 2012 50,0, Teilbetrag 2013 7,5, Gesamtbetrag Beiträge Dritter<br />

(Anrainer) 44,7, Teilbetrag 2012 22,3, Teilbetrag 2013 22,4. Gesamtbedeckung:<br />

Gesamtbetrag 310,2, 2011 17,2, 2012 200,4 und 2013 92,6.<br />

Antrag: Die Anpassung des Finanzierungsplanes für das ao. Vorhaben<br />

WG Lammersdorf – Grantsch zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

GR Roland Marchetti verlässt wegen Befangenheit den Sitzungssaal.<br />

55


EW-TO<br />

Roland Marchetti und Franz Krammer – Ansuchen um Einleitung des<br />

Regenwassers des Objektes Großdombra 42 und 32 in den Oberflächenkanal<br />

Ansuchen von Herrn Roland Marchetti, Großdombra 42, 9872 Millstatt am See, und<br />

Herrn Franz Krammer, Großdombra 43, 9872 Millstatt am See, vom 3. Dezember<br />

2012: Sehr geehrte Damen und Herren! Wir stellen das Ansuchen an den<br />

Gemeinderat und den Bauausschuss der Marktgemeinde Millstatt, die Einleitung des<br />

Regenwassers des Objektes Großdombra 42 und 43 in den Oberflächenkanal zu<br />

genehmigen. Da durch den gestiegenen Grundwasserspiegel wegen der massiven<br />

Niederschläge im Herbst 2012 und den Umstand, dass ein Versickern des Wassers<br />

auf unserer Parzelle nicht möglich ist, stellen wir das oben angeführte Ansuchen.<br />

Von unserer Seite wird ein neuer, größerer Sickerschacht gemacht um das<br />

Drainagewasser zu entsorgen. Von Seiten zweier Sachverständiger wurde uns der<br />

Rat gegeben, die Regenabwässer nicht in den Sickerschacht einzuführen, da die<br />

Wassermengen nicht versickern können und ein Rückstau in die Drainage wieder<br />

gegeben ist. Mit bestem Dank für die Bemühungen und der Bitte um eine positive<br />

Entscheidung verbleiben wir Roland Marchetti und Franz Krammer. Schreiben der<br />

Herren Roland Marchetti und Franz Krammer, Großdombra 42 und 43, 9872 Millstatt<br />

am See, vom 13. Dezember 2012: Sehr geehrte Damen und Herren des<br />

Gemeinderates! Unter Bezugnahme auf unser Ansuchen betreffend die Einleitung<br />

der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer unserer Gebäude Großdombra 42<br />

und 43 erlauben wir uns nachstehende Änderung zu beantragen: Es wird beantragt,<br />

auch die anfallenden Wässer aus der Drainage in den Oberflächenwasserkanal<br />

einzuleiten. Auf unserem Grundstück soll ein vergrößerter<br />

Regenwassersickerschacht mit einem Überlauf zur Ausführung gelangen. Nach<br />

Rücksprache mit Herrn BM DI (FH) Oliver Hanke vom Baudienst der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Spittal/Drau wäre diese Lösung, die vermutlich<br />

Zielführendste (Grundwasserströme und Grundwasserdruck muss unbedingt<br />

berücksichtigt werden.<br />

Nach Wortmeldungen von GV DI Schuster, Vzbgm. Maier, GR Hofer, GR Mag.<br />

Koller, GR Politzer und des Vorsitzenden stellt man fest, dass sich die Antragsteller<br />

in einer Notsituation befinden.<br />

Antrag: Dem Ansuchen von Herrn Roland Marchetti und Herrn Franz<br />

Krammer auf Einleitung des Regenwassers des Objektes<br />

Großdombra 42 und 43 und des Überlaufs aus dem<br />

Regenwassersickerschacht in den Oberflächenwasserkanal<br />

stattzugeben und hierüber einen Benützungsvertrag<br />

abzuschließen.<br />

Abstimmung: 22:0<br />

GR Roland Marchetti kommt in den Sitzungssaal zurück.<br />

Frau GR Mag. Sichrowsky bedankt sich bei Herrn Bürgermeister Josef Pleikner und<br />

Frau GV Anneliese Nickmann für Ihren persönlichen Einsatz im Zusammenhang mit<br />

der Errichtung des Badehauses Millstatt. Das Badehaus Millstatt ist mittlerweile das<br />

neue Aushängeschild im Ort und wird sehr positiv angenommen.<br />

56


Herr Bgm. Josef Pleikner verlässt wegen Befangenheit den Sitzungssaal und<br />

übergibt die Vorsitzführung an Herrn Vzbgm. Heribert Dertnig.<br />

Vertraulicher Teil:<br />

Ausgeblendet<br />

Herr Bürgermeister Josef Pleikner kommt in den Sitzungssaal zurück. Er bedankt<br />

sich bei den Mitgliedern des Gemeinderates für die Mitarbeit und beendet die Sitzung<br />

um 22.35 Uhr.<br />

Protokollführerin: Der Vorsitzende:<br />

Edith Eder Bgm. Josef Pleikner<br />

Für den Inhalt verantwortlich:<br />

AL Ferdinand Joham<br />

Protokollunterfertiger: Protokollunterfertiger:<br />

GV MMag. Erwin Theuermann GR Gerhard Friedrich<br />

57

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!