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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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2.7 Betriebsveranstaltungen<br />

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen<br />

Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z.B.<br />

Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers bei<br />

herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers<br />

erbracht werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.<br />

Die Höhe der üblichen Zuwendungen ist dabei auf einen Betrag von EUR 110 je Teilnehmer und<br />

Veranstaltung beschränkt. Zu beachten ist weiterhin, dass der Betrag von EUR 110<br />

arbeitnehmerbezogen ausgelegt wird, d.h. die Kosten für an einer Betriebsfeier teilnehmende<br />

Angehörige sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Weiterhin ist zu beachten, dass je Kalenderjahr<br />

insgesamt zwei Betriebsveranstaltungen als üblich angesehen werden und steuerfrei bleiben<br />

können.<br />

2.8 Vereinfachte Berechnung der Entfernungspauschale ab <strong>2012</strong><br />

Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von EUR 4.500 im Kalenderjahr begrenzt.<br />

Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen beziehungsweise zur Nutzung<br />

überlassenen PKW oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Infolge eines Urteils des BFH vom 11. Mai<br />

2005 ist die Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die<br />

Entfernungspauschale übersteigen, tageweise vorzunehmen.<br />

Mit der Ergänzung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG wird nun geregelt, dass auch die<br />

Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten<br />

für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend der Begrenzung der<br />

Entfernungspauschale auf EUR 4.500 jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit wird lediglich die<br />

tageweise Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die<br />

Entfernungspauschale übersteigen, ausgeschlossen, nicht aber die Berücksichtigung der<br />

tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel generell. Dies vereinfacht<br />

die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz<br />

oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen.<br />

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