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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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2.18 Gesundheitsförderung<br />

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für betriebliche Gesundheitsförderung jährlich bis<br />

zu EUR 500 je Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Darunter fallen z.B. Kurse für Rückenschule,<br />

gesunde Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht darunter fällt die Übernahme der<br />

Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.<br />

2.19 Sofortmeldung bei der Einstellung von Arbeitnehmern<br />

Gaststätten und Hotels, Fleischereibetriebe, Baubetriebe, Personenbeförderungsunternehmen,<br />

Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen, Messeunternehmen, Schau-<br />

und Fahrgeschäfte und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe<br />

müssen seit dem 1. 1. 2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort bei ihrer Arbeitsaufnahme bei der<br />

Sozialversicherung anmelden. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei dem Rententräger<br />

nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.<br />

Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb<br />

der Öffnungszeiten des Steuerberatungsbüros erfolgt. Aus dem Grunde sollte unbedingt darauf<br />

geachtet werden, dass die Anmeldung des Arbeitnehmers im Internet unter „sv.net“ unverzüglich<br />

erfolgt.<br />

Eine ausführliche Aufstellung der betroffenen Branchen findet man unter der Quelle: Deutsche<br />

Rentenversicherung Bund<br />

2.20 Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von<br />

Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankversicherung<br />

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienangehörige des Versicherten unter<br />

bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert.<br />

Folgende fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />

1. Er muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.<br />

2. Er darf nicht selbst in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert sein.<br />

3. Er darf weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sein.<br />

Versicherungsfrei sind bestimmte Personengruppen, die der Versicherungspflicht in der<br />

GKV von vornherein nicht unterliegen. Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger<br />

Beschäftigung (400 Euro-Job) schließt die Familienversicherung dagegen nicht aus.<br />

4. Er darf nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein.<br />

5. Er darf nur ein bestimmtes Gesamteinkommen haben.<br />

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