Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2.18 Gesundheitsförderung<br />
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für betriebliche Gesundheitsförderung jährlich bis<br />
zu EUR 500 je Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Darunter fallen z.B. Kurse für Rückenschule,<br />
gesunde Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht darunter fällt die Übernahme der<br />
Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.<br />
2.19 Sofortmeldung bei der Einstellung von Arbeitnehmern<br />
Gaststätten und Hotels, Fleischereibetriebe, Baubetriebe, Personenbeförderungsunternehmen,<br />
Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen, Messeunternehmen, Schau-<br />
und Fahrgeschäfte und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe<br />
müssen seit dem 1. 1. 2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort bei ihrer Arbeitsaufnahme bei der<br />
Sozialversicherung anmelden. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei dem Rententräger<br />
nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.<br />
Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb<br />
der Öffnungszeiten des Steuerberatungsbüros erfolgt. Aus dem Grunde sollte unbedingt darauf<br />
geachtet werden, dass die Anmeldung des Arbeitnehmers im Internet unter „sv.net“ unverzüglich<br />
erfolgt.<br />
Eine ausführliche Aufstellung der betroffenen Branchen findet man unter der Quelle: Deutsche<br />
Rentenversicherung Bund<br />
2.20 Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von<br />
Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankversicherung<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienangehörige des Versicherten unter<br />
bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert.<br />
Folgende fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />
1. Er muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.<br />
2. Er darf nicht selbst in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert sein.<br />
3. Er darf weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sein.<br />
Versicherungsfrei sind bestimmte Personengruppen, die der Versicherungspflicht in der<br />
GKV von vornherein nicht unterliegen. Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger<br />
Beschäftigung (400 Euro-Job) schließt die Familienversicherung dagegen nicht aus.<br />
4. Er darf nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein.<br />
5. Er darf nur ein bestimmtes Gesamteinkommen haben.<br />
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