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Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte

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Es hat in den Grundsatzentscheidungen vom 14. März 2001 (Az: B 6 KA 54/00 R; B 6 KA<br />

36/00 R; B 6 KA 67/00 R) ausgeführt, dass ein Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung<br />

teilnimmt, nicht nur Rechte hat. Er ist auch dazu verpflichtet, zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags<br />

<strong>GKV</strong>-Patienten die wesentlichen Leistungen anzubieten, die typischerweise<br />

zu seinem Fachgebiet gehören. Allerdings mit der Einschränkung, dass die Leistungen, die<br />

zum Leistungsinhalt ärztlicher Behandlung im Rahmen der <strong>GKV</strong> gehören, durch eine Gebührenposition<br />

im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschrieben (erfasst) und daher der<br />

vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen sind und dass der Vertragsarzt vorgeschriebene<br />

besondere Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation und apparativer Ausstattung für die<br />

Erbringung erfüllt. Auch die Auswahl eines besonderen Verfahrens oder der Einsatz besonderer<br />

Gerätschaften berechtigt nicht zu einer <strong>Privatliquidation</strong>, wenn in der Leistungsbeschreibung<br />

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes das Leistungsziel vorgegeben ist.<br />

Zur Begründung der Behandlungspflicht des Vertragsarztes für alle wesentlichen Leistungen<br />

seines Fachgebiets bezieht sich das BSG auf verschiedene gesetzliche und untergesetzliche<br />

sowie gesamtvertragliche Regelungen. Insbesondere seien dies die Bestimmungen des Sachleistungsprinzips,<br />

zu dessen Verwirklichung es einer umfassenden Behandlungspflicht durch<br />

Vertragsärzte bedürfe. Eine solche Pflicht werde auch der Bedarfsplanung zugrunde gelegt.<br />

Das BSG weist darauf hin, dass der Vertragsarzt nicht befugt ist, sein Leistungsspektrum beliebig<br />

und einseitig gegenüber den <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n einzuengen. Alle – der vertragsärztlichen<br />

Versorgung zuzurechnenden und im Rahmen seiner Praxis erbringbaren – ärztlichen<br />

Leistungen seines Fachgebiets hat der Vertragsarzt ohne Unterschied bei <strong>Versicherte</strong>n und<br />

Privatpatienten zu erbringen, wenn dafür medizinischer Bedarf besteht (Differenzierungsverbot).<br />

Der Vertragsarzt dürfe nur in begründeten Fällen die Behandlung von <strong>Versicherte</strong>n<br />

oder Teile von Behandlungen ablehnen und müsse alle für die Behandlung notwendigen<br />

Verordnungen treffen.<br />

Die Behandlung eines <strong>Versicherte</strong>n darf der Vertragsarzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

nur aus zwei Gründen verweigern:<br />

Fehlendes Vertrauen zwischen Arzt und Patient,<br />

Überlastung durch eine Vielzahl von Patienten.<br />

<strong>Privatliquidation</strong> bei <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n 3

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