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121011_4.Gemeinderat_2012

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09. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Bürgen vom jeweiligen Stand der Hauptschuld<br />

zu unterrichten. Der Bürge wird sich darüber beim Kreditnehmer informieren.<br />

10. Ist der Bürge Unternehmer bestätigt er, über die Bonität des Kreditnehmers<br />

ausreichend informiert zu sein.<br />

11. Alle aus Anlass dieser Bürgschaft etwa zu entrichtenden notwendigen Gebühren<br />

und sonstigen zweckentsprechenden Kosten, welcher Art immer, hat der Bürge zu<br />

tragen oder der Bank über Bekanntgabe sofort zu ersetzen.<br />

12. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel in der Person eines<br />

Gesellschafters oder bei einer Änderung der Rechtsform des kreditnehmenden<br />

Unternehmens bestehen.<br />

13. Ermächtigung der Datenweitergabe: Der Bürge erklärt sich bis auf schriftlichen<br />

Widerruf damit einverstanden, dass die Bank folgende Daten an die<br />

Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870<br />

eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der<br />

Verbindlichkeit, Sicherungsmittel, Rückführungsmodalitäten, Schritte der Bank im<br />

Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den<br />

Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die<br />

Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten durch den Empfänger<br />

an andere Banken, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und<br />

Versicherungsunternehmungen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen. Diese<br />

Ermächtigung erstreckt sich auch auf eine Datenweitergabe zum Zwecke einer<br />

Refinanzierung und an allfällige Konsortialpartner.<br />

14. Entbindung vom Bankgeheimnis: Im Umfang der Ermächtigung zur<br />

Datenweitergabe gemäß Pkt. 13 und hinsichtlich der Erteilung bankmäßiger<br />

Bonitätsauskünfte entbindet der Bürge die Bank gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG auch<br />

ausdrücklich vom Bankgeheimnis. Des weiteren ermächtigt der Bürge die Bank im<br />

Hinblick auf deren gegebenes Interesse zur Einsichtnahme auch in das<br />

Personenverzeichnis des Grundbuches (§ 5 Abs. 4 GUG).<br />

Antrag: Die Bürgschaftserklärung für den Bauabschnitt BA 09 –<br />

Laggerbucht und Schlossvilla zu genehmigen.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

TO-Punkt 14<br />

Genehmigung des 3. ordentlichen und außerordentlichen<br />

Nachtragsvoranschlag <strong>2012</strong><br />

Aktenvermerk von Herrn Finanzverwalter Manfred Leinthaler vom 30. August <strong>2012</strong>:<br />

Sozialhilfe:<br />

Laut Mitteilung des Amtes der Ktn. Landesregierung vom 13.7.<strong>2012</strong> ergibt sich<br />

aufgrund des neuen Ktn. Mindestsicherungsgesetzes durch die Aufrollung Jänner bis<br />

August ein höherer Jahresbeitrag um ca. 20.000,-<br />

Gleichzeitig ergibt die Jahresabrechnung 2011 ein Guthaben von 20.400,-<br />

mit welcher sich der Betrag aufhebt. Dies ist im 3. NVA darzustellen.<br />

Abbruch Hallenbad: Kosten 250.000,-- davon BZ a.d.Rahmens 200.000,-<br />

BZ-Zweckänderung von Pier One 117.200,-- 50.000,-<br />

Ktn.Badehaus:<br />

Auf 10 Jahre jeweils 40.000,- + 10.000,-- innerhalb des BZ-Rahmens 50.000,-<br />

Finanzierung: Soll-Abgang Vorgriff bis 2021 (500.000,- minus 50.000,-) 50.000,-<br />

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