121011_4.Gemeinderat_2012
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09. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Bürgen vom jeweiligen Stand der Hauptschuld<br />
zu unterrichten. Der Bürge wird sich darüber beim Kreditnehmer informieren.<br />
10. Ist der Bürge Unternehmer bestätigt er, über die Bonität des Kreditnehmers<br />
ausreichend informiert zu sein.<br />
11. Alle aus Anlass dieser Bürgschaft etwa zu entrichtenden notwendigen Gebühren<br />
und sonstigen zweckentsprechenden Kosten, welcher Art immer, hat der Bürge zu<br />
tragen oder der Bank über Bekanntgabe sofort zu ersetzen.<br />
12. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel in der Person eines<br />
Gesellschafters oder bei einer Änderung der Rechtsform des kreditnehmenden<br />
Unternehmens bestehen.<br />
13. Ermächtigung der Datenweitergabe: Der Bürge erklärt sich bis auf schriftlichen<br />
Widerruf damit einverstanden, dass die Bank folgende Daten an die<br />
Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870<br />
eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der<br />
Verbindlichkeit, Sicherungsmittel, Rückführungsmodalitäten, Schritte der Bank im<br />
Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den<br />
Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die<br />
Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten durch den Empfänger<br />
an andere Banken, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und<br />
Versicherungsunternehmungen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen. Diese<br />
Ermächtigung erstreckt sich auch auf eine Datenweitergabe zum Zwecke einer<br />
Refinanzierung und an allfällige Konsortialpartner.<br />
14. Entbindung vom Bankgeheimnis: Im Umfang der Ermächtigung zur<br />
Datenweitergabe gemäß Pkt. 13 und hinsichtlich der Erteilung bankmäßiger<br />
Bonitätsauskünfte entbindet der Bürge die Bank gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG auch<br />
ausdrücklich vom Bankgeheimnis. Des weiteren ermächtigt der Bürge die Bank im<br />
Hinblick auf deren gegebenes Interesse zur Einsichtnahme auch in das<br />
Personenverzeichnis des Grundbuches (§ 5 Abs. 4 GUG).<br />
Antrag: Die Bürgschaftserklärung für den Bauabschnitt BA 09 –<br />
Laggerbucht und Schlossvilla zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 14<br />
Genehmigung des 3. ordentlichen und außerordentlichen<br />
Nachtragsvoranschlag <strong>2012</strong><br />
Aktenvermerk von Herrn Finanzverwalter Manfred Leinthaler vom 30. August <strong>2012</strong>:<br />
Sozialhilfe:<br />
Laut Mitteilung des Amtes der Ktn. Landesregierung vom 13.7.<strong>2012</strong> ergibt sich<br />
aufgrund des neuen Ktn. Mindestsicherungsgesetzes durch die Aufrollung Jänner bis<br />
August ein höherer Jahresbeitrag um ca. 20.000,-<br />
Gleichzeitig ergibt die Jahresabrechnung 2011 ein Guthaben von 20.400,-<br />
mit welcher sich der Betrag aufhebt. Dies ist im 3. NVA darzustellen.<br />
Abbruch Hallenbad: Kosten 250.000,-- davon BZ a.d.Rahmens 200.000,-<br />
BZ-Zweckänderung von Pier One 117.200,-- 50.000,-<br />
Ktn.Badehaus:<br />
Auf 10 Jahre jeweils 40.000,- + 10.000,-- innerhalb des BZ-Rahmens 50.000,-<br />
Finanzierung: Soll-Abgang Vorgriff bis 2021 (500.000,- minus 50.000,-) 50.000,-<br />
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