Allgemeine Versicherungsbedingungen - Emmental Versicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen - Emmental Versicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen - Emmental Versicherung
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<strong>Allgemeine</strong> <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />
Ausgabe 2012<br />
Das <strong>Versicherung</strong>spaket für die Landwirtschaft
– Baustein um Baustein zur optimalen <strong>Versicherung</strong><br />
agroPak ist unser bewährtes <strong>Versicherung</strong>spaket im Baukastensystem.<br />
Es passt sich ideal den Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen<br />
Betriebs an. Übersichtlich packen wir für Sie die erforderlichen<br />
Sachversicherungen sowie die betriebli che und private<br />
Haftpflicht in einen einzigen Vertrag. Doppel versicherungen sind<br />
so ausgeschlossen, günstige Prämien und Kombirabatt bieten eine<br />
finanziell interessante Lösung.<br />
– das kann versichert werden<br />
Landwirtschaftsinventar / landwirtschaftliche Zusatzrisiken /<br />
Hausrat / Gebäude / Fahrzeuge (Teilkasko) / Wertsachen / Musikinstrumente<br />
/ Mehr und Aufräumungskosten / Ertragsaus <br />
fall / Tiere der Rindergattung, Schafe, Ziegen, Lamas und Alpakas.<br />
– versichert gegen folgende Gefahren<br />
Feuer/ Elementar / Diebstahl / Wasser / Glas / Beschädigung und<br />
Verlust von Wertsachen und Musikinstrumenten / Unfall und Krankheit<br />
(Tiere) / Privat und Betriebshaftpflicht<br />
– so sparen Sie Prämien<br />
Je mehr Bausteine Sie einschliessen, desto höher wird der Rabatt:<br />
Baustein Rabattpunkte<br />
Landwirtschaftsinventar Feuer 2<br />
Diebstahl, Wasser/Glas 1<br />
PlusBausteine 2<br />
Hausrat Feuer 2<br />
Diebstahl, Wasser/Glas 1<br />
Tierversicherung 0<br />
Gebäude Feuer 2<br />
Wasser 2<br />
Teilkasko 1<br />
Wertsachen/musica 1<br />
Betriebshaftpflicht 2<br />
Privathaftpflicht 0<br />
Diese Rabattpunkte werden addiert. Ab 6 Punkten wird pro Punkt<br />
1% Rabatt gewährt. Der maximale Rabatt beträgt 10%.
Kundeninformation nach dem Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG)<br />
Liebe Kundengenossenschafterin, lieber Kundengenossenschafter<br />
Mit dem Abschluss einer Police bei der emmental versicherung werden Sie Kundengenossenschafter/in unserer Gesellschaft und<br />
profitieren dabei von der periodischen Gewinnausschüttung. Da Sie weder einer persönlichen Haftung noch einer Nachschusspflicht<br />
unterliegen, gehören Sie immer zu den Gewinnern. Nachstehend orientieren wir Sie über einige wichtige Punkte, die für Sie<br />
von Nutzen sind. Weitere Informationen finden Sie auf dem Antrag und den <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> sowie auf unserer Internet-<br />
Seite www.emmental-versicherung.ch.<br />
Ihr Versicherer für die Sachversicherung ist die emmental versicherung, eine Genossenschaft nach schweizerischem Recht mit<br />
statutarischem Sitz in 3510 Konolfingen. Ihr Versicherer für die Haftpflichtversicherung ist die Zürich <strong>Versicherung</strong>sGesellschaft<br />
AG (nachstehend Zurich genannt), welche eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit statutarischem Sitz am Mythenquai<br />
2, 8022 Zürich, ist.<br />
Ihre versicherten Risiken, der Umfang Ihres <strong>Versicherung</strong>sschutzes sowie die Höhe Ihrer Prämie sind aus dem Antrag, aus Ihrer<br />
Police oder aus den <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> ersichtlich.<br />
Einen Anspruch auf eine anteilmässige Prämienrückerstattung haben Sie, wenn die Prämie für eine bestimmte <strong>Versicherung</strong>sdauer<br />
vorausbezahlt wurde und der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben wird.<br />
Die Prämie bleibt in zwei Ausnahmefällen der emmental versicherung ganz geschuldet, nämlich, falls eine <strong>Versicherung</strong>sleistung<br />
erbracht wurde:<br />
• bei einem Totalschaden (Wegfall des Risikos);<br />
• wenn Sie in einem Teilschaden die Police im ersten Vertragsjahr kündigen.<br />
Neben Rechten haben Sie auch gewisse Pflichten:<br />
• jede wesentliche Veränderung des versicherten Risikos und jeder Schadenfall ist der emmental versicherung so bald als möglich<br />
mitzuteilen;<br />
• bei Abklärungen zu Antragsfragen, Schadenfällen etc. haben Sie mitzuwirken und der emmental versicherung alle sachdienlichen<br />
Auskünfte und Unterlagen zu geben und Dritte schriftlich zu ermächtigen, ihr die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.<br />
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere ergeben sich aus den <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> sowie aus<br />
dem VVG.<br />
Ihre <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem Tag, der im Antrag bzw. in der Police aufgeführt ist. Haben wir Ihnen eine vorläufige Deckungszusage<br />
abgegeben, gewährt Ihnen die emmental versicherung bis zur Zustellung der Police <strong>Versicherung</strong>sschutz im Umfang der<br />
schriftlichen, vorläufigen Zusage.<br />
Unsere Leistungspflicht ruht, wenn Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig bezahlen. Voraussetzung ist, dass unsere schriftliche Mahnung,<br />
binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten, erfolglos bleibt.<br />
Sie können Ihren Vertrag kündigen:<br />
• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung<br />
ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der emmental versicherung<br />
eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />
• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung;<br />
• infolge angekündigter Änderung von Prämien und/oder Selbstbehaltsregelung, wobei die Kündigung bis zum letzten Tag des Vertragsjahres<br />
bei der emmental versicherung eintreffen muss;<br />
• sofern die emmental versicherung die gesetzliche Informationspflicht (Art. 3 VVG) verletzt haben sollte und zwar innert vier Wochen<br />
seit deren Kenntnisnahme, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres seit der Pflichtverletzung.<br />
Die emmental versicherung kann Ihren Vertrag kündigen:<br />
• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung<br />
ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Ihnen eintrifft. Wird der<br />
Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />
• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt;<br />
• wenn Sie uns erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt haben (Verletzung der Anzeigepflicht).<br />
Die emmental versicherung kann vom Vertrag zurücktreten:<br />
• wenn Sie mit der Bezahlung der Prämie in Verzug sind, gemahnt wurden und die emmental versicherung darauf verzichtet, die<br />
Prämie einzufordern;<br />
• im Falle eines <strong>Versicherung</strong>sbetrugs.<br />
Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten; weitere ergeben sich aus den <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />
sowie aus dem VVG.<br />
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten mit der emmental versicherung können Sie sich unentgeltlich an die Ombudsstelle<br />
der Privatversicherer wenden: Stiftung Ombudsman der Privatversicherung, Postfach 2646, 8022 Zürich.<br />
agroPak AVB2012 1
Die emmental versicherung respektiert den Datenschutz und bearbeitet Ihre Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder<br />
der Vertragsabwicklung ergeben, nur im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen (insbesondere für die Festlegung<br />
der Prämie, die Risikoabklärung, die Bearbeitung von Schadenfällen, statistischer Auswertungen sowie zu Marketingzwecken). Die<br />
Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Im erforderlichen Umfang können sie an die an der Vertragsabwicklung beteiligten<br />
Stellen im In und Ausland (insbesondere an Mit und Rückversicherer) zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Die emmental<br />
versicherung kann bei Amts und weiteren Stellen sachdienliche Auskünfte einholen (insbesondere über den Schadenverlauf). Dies<br />
gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Sie haben das Recht, bei der emmental versicherung über die<br />
Bearbeitung der Sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen.<br />
2 agroPak AVB2012
agroPak AVB2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
1. Landwirtschaftsinventar <strong>Allgemeine</strong>s 4<br />
2. Landwirtschaftsinventar Feuer 6<br />
3. Landwirtschaftsinventar Diebstahl 7<br />
4. Landwirtschaftsinventar Wasser 8<br />
5. Landwirtschaftsinventar Glas 9<br />
6. NaturPlus 10<br />
7. InventarPlus 10<br />
8. FixPlus 11<br />
9. Tierversicherung 12<br />
10. Hausrat allgemeines 13<br />
11. Hausrat Feuer 15<br />
12. Hausrat Diebstahl 16<br />
13. Hausrat Wasser 17<br />
14. Hausrat Glas 18<br />
15. HausratPlus 19<br />
16. ElektronikPlus 20<br />
17. JuniorPlus 21<br />
18. SeniorPlus 22<br />
19. Gebäude <strong>Allgemeine</strong>s 23<br />
20. Gebäude Feuer 24<br />
21. Gebäude Einbruch 25<br />
22. Gebäude Wasser 26<br />
23. Gebäude Glas 27<br />
24. Gebäude Plus 28<br />
25. Teilkasko 29<br />
26. Wertsachen 31<br />
27. musica 32<br />
28. Gemeinsame Bestimmungen Sachversicherung 33<br />
29. Betriebshaftpflicht Inhalt 35<br />
Betriebshaftpflicht Grunddeckung 36<br />
Betriebshaftpflicht Zusatzdeckungen 40<br />
Betriebshaftpflicht allgemeine Bestimmungen 42<br />
30. Privathaftpflicht Inhalt 46<br />
Privathaftpflicht <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen 47<br />
Privathaftpflicht Grunddeckung 49<br />
Privathaftpflicht Zusatzdeckungen 53<br />
3
1. Landwirtschaftsinventar <strong>Allgemeine</strong>s<br />
1.1 Was ist versichert?<br />
4<br />
a Landwirtschaftsinventar, bis zu der in der Police aufgeführten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
Dieses umfasst die dem versicherten Betrieb dienenden<br />
beweglichen Sachen gemäss dem separat erstellten<br />
«Verzeichnis LandwirtschaftsInventar» (Bestandteil<br />
der Police), insbesondere:<br />
1. Maschinen, Apparate, Geräte, Werkzeuge, Steuerungen,<br />
Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Zubehör,<br />
Verbrauchsmaterial;<br />
2. Landesprodukte, geerntete landwirtschaftliche Erzeugnisse,<br />
Futter, Vorräte, Waren, Brennstoffe;<br />
3. Eigene oder anvertraute Tiere;<br />
4. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Geräteträger,<br />
An/Aufbaugeräte, Anhänger und Wagen, welche<br />
nicht über eine separate Kaskoversicherung gedeckt<br />
sind;<br />
5. Fahrnisbauten, Silos;<br />
6. Bauliche Einrichtungen, d.h. vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
als Mieter, Pächter oder Eigentümer installierte<br />
Bestandteile (inkl. noch nicht fest verbautes<br />
Baumaterial) von Betriebsgebäuden oder Ökonomietrakten,<br />
welche nicht mit dem Gebäude selbst<br />
versichert sind oder versichert werden können;<br />
7. Gemietete, geleaste oder anvertraute Gegenstände.<br />
Zusätzlich sind – über die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
Landwirtschaftsinventar hinaus – infolge eines<br />
durch diese Police gedeckten Ereignisses versichert:<br />
b Betriebliche Kosten, bis 20% der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
für Landwirtschaftsinventar, mindestens<br />
Fr. 200 000.–:<br />
1. Kosten für das Auf/Wegräumen von Überresten des<br />
Inventars und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten<br />
Ablagerungsort sowie für deren Ablagerung,<br />
Entsorgung, Dekontamination und Vernichtung;<br />
2. Kosten für die Intervention von Feuerwehr oder Polizei,<br />
sofern diese nicht von der öffentlichen Hand<br />
getragen werden müssen;<br />
3. Kosten für das Wiederherstellen von Plänen und<br />
Zeichnungen, von Geschäftsbüchern, Akten, Verzeichnissen,<br />
Mikrofilmen, Datenträgern und dergleichen<br />
samt Material;<br />
4. Bewegungs und Schutzkosten, d.h. Aufwendungen,<br />
die dadurch entstehen, dass zum Zwecke<br />
der Wiederherstellung, Wiederbeschaffung oder<br />
Aufräumung von Sachen, die durch diesen Vertrag<br />
versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert<br />
oder geschützt werden müssen. Bewegungs und<br />
Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für<br />
Demontage oder Remontage von Maschinen, für<br />
Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen<br />
oder für das Erweitern von Öffnungen. Versichert<br />
sind diejenigen Kosten, die nicht durch einen<br />
Gebäudeversicherer entschädigt werden müssen.<br />
5. Marktpreisschwankungen, d.h., die Differenz zwischen<br />
dem effektiven Wiederbeschaffungspreis<br />
für Waren und dem Marktpreis für diese Waren am<br />
Schadentag bzw. dem ersten auf den Schadentag<br />
folgenden Werktag, an welchem die Wiederbeschaffung<br />
möglich ist.<br />
6. Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser;<br />
7. Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln<br />
und Schlössern am <strong>Versicherung</strong>sort sowie bei gemieteten<br />
Banksafes;<br />
8. Kosten für das Suchen, Orten und Freilegen geborstener<br />
sowie das Zumauern oder Eindecken reparierter,<br />
vom <strong>Versicherung</strong>snehmer betriebsbedingt<br />
verlegter Leitungsanlagen, welche Flüssigkeiten<br />
führen;<br />
9. Zusätzliche Lebenshaltungskosten, sofern die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
der Hausratversicherung nicht<br />
ausreicht;<br />
10. Kosten für auswärtiges Wohnen von Personen,<br />
denen der <strong>Versicherung</strong>snehmer nachweislich ein<br />
Wohnrecht gewährt.<br />
c Betriebliche Geldwerte, bis Fr. 10 000.–<br />
Bargeld, unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente, Flugtickets,<br />
Vouchers, Reisechecks, Gutscheine, Telefon und<br />
Taxkarten, Prepaidkarten für Mobiltelefone, Kredit und<br />
Kundenkarten, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als<br />
Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen und Medaillen,<br />
lose Edelsteine und Perlen.<br />
Für den Inhalt von Kassenschränken, Tresoren und Kassetten<br />
haftet die emmental versicherung nur, wenn diese<br />
abgeschlossen sind und die Schlüssel von den dafür verantwortlichen<br />
Personen auf sich getragen oder in einem<br />
gleichwertigen Behältnis eingeschlossen werden, für<br />
dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für<br />
die Aufbewahrung des Codes von Kombinationsschlössern<br />
sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar.<br />
Bei Kassenschränken mit Schlüsseln und Codes gelten<br />
diese Bestimmungen für beide Verschlussarten.<br />
Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />
d Mietertrag<br />
Mietertragsausfall, der aus der Unbenützbarkeit der<br />
durch ein versichertes Ereignis beschädigten Räume<br />
während längstens zwei Jahren entsteht.<br />
e Ertragsausfall und Mehrkosten<br />
Versichert sind die nachfolgenden Erträge und Kosten,<br />
welche aufgrund eines durch diesen Vertrag versicherten<br />
Sachschadens an Betriebsfahrhabe oder Gebäude<br />
aus bzw. anfallen:<br />
1. Ertrag aus der Haupttätigkeit im versicherten Betrieb<br />
und aus selbstständigen Nebenerwerben. Allfällige<br />
eingesparte Kosten werden von der Entschädigung<br />
in Abzug gebracht. Die Haftzeit ist auf 24 Monate<br />
festgelegt. Die Entschädigung des Ertragsausfalls<br />
richtet sich nach dem in der Buchführung ausgewiesenen<br />
Umsatz.<br />
2. Debitorenverluste, die durch das Zerstören oder Unbrauchbarmachen<br />
von Fakturakopien bzw. zur Fakturierung<br />
dienenden Unterlagen entstehen.<br />
3. Entgangene Bundesbeiträge (Direktzahlungen und<br />
sonstige Beiträge).<br />
4. Entgangene Sömmerungsbeiträge von fremden Tierhaltern.<br />
5. Mehrkosten für die Aufrechterhaltung des versicherten<br />
Betriebes im bisherigen Umfang während der<br />
Dauer der Unbenützbarkeit von Gebäuden oder Einrichtungen.<br />
6. Der Ertragsausfall und die Mehrkosten sind auch dann<br />
versichert, wenn diese dadurch entstehen, dass ein<br />
Fremdbetrieb (Lieferanten oder Abnehmerbetrieb)<br />
von einem nach diesen <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherung</strong>s<br />
agroPak AVB2012
agroPak AVB2012<br />
bedingungen gedeckten Schadenereignis betroffen<br />
wird (Rückwirkungsschaden). Die Haftung der emmental<br />
versicherung beginnt mit dem Eintritt des<br />
Sachschadens im Fremdbetrieb (Geltungsbereich:<br />
für Elementarschäden Schweiz; für übrige Schäden<br />
weltweit). Sie ist beschränkt auf die für Ertragsausfall<br />
und Mehrkosten festgesetzte Summe.<br />
1.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Motorfahrzeuge (sofern es sich nicht um selbstfahrende<br />
Arbeitsmaschinen, Elektro und Motorfahrräder<br />
handelt) samt Zubehör;<br />
b Schiffe, für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung<br />
vorgeschrieben ist, sowie jene, die nicht<br />
regelmässig nach Gebrauch wieder an den <strong>Versicherung</strong>sstandort<br />
genommen werden, je samt Zubehör;<br />
c Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen<br />
werden müssen;<br />
d Sachen, die bei einer kantonalen <strong>Versicherung</strong>sanstalt<br />
versichert sind bzw. werden müssen;<br />
e Mehrkosten, welche durch den Wiederaufbau der<br />
beschädigten Gebäude verursacht werden;<br />
f Rückwirkungsschäden als Folge eines Sachschadens<br />
an Brücken, Kanalisationen, Strassen und anderen öffentlichen<br />
Werken;<br />
g Entsorgungs und Ausfallkosten im Zusammenhang<br />
mit Tieren, welche über die separate Tierversicherung<br />
versichert sind;<br />
h Geldwerte bei einfachem Diebstahl und bei Aufbrechen<br />
von abgeschlossenen Motorfahrzeugen und<br />
nicht stationären, immatrikulierten Wohnwagen;<br />
i Schäden bei Kredit und Kundenkarten, wenn die vertraglichen<br />
Sorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden<br />
oder für welche der Kartenherausgeber gemäss<br />
seinen <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen haftet.<br />
1.3 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />
a Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung gilt am in der Police aufgeführten<br />
Standort bzw. überall dort, wo sich das Inventar<br />
betriebsbedingt befindet.<br />
b Befindet sich Inventar nicht betriebsbedingt vorübergehend<br />
auswärts, besteht <strong>Versicherung</strong>sdeckung während<br />
maximal 24 Monaten.<br />
c Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung ist auf der ganzen Welt gültig.<br />
1.4 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />
a Das Landwirtschaftsinventar ist zum Neuwert versichert.<br />
Ausnahmen:<br />
– Waren und Naturerzeugnisse sind zum Marktpreis versichert.<br />
– Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Plastiktunnel, Rautenhallen,<br />
Zelte, Abdeckfliese, Hagelnetze, Regendächer,<br />
Vogelschutznetze und Sachen, die nicht mehr<br />
gebraucht werden, sind zum Zeitwert versichert.<br />
b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen<br />
– gilt als Neuwert der für die Neuanschaffung gleichwertiger<br />
Sachen massgebliche Betrag unter Abzug<br />
des Restwertes. Persönliche Liebhaberwerte werden<br />
nicht berücksichtigt.<br />
– gilt als Marktpreis der Wert, zu dem eine Ware oder<br />
ein Naturerzeugnis gleicher Qualität am Ort und zur<br />
Zeit des Schadenfalles wieder beschafft werden kann.<br />
– gilt als Zeitwert der Neuwert unter Berücksichtigung<br />
von Amortisation und Wertverminderungen durch Alterung,<br />
Abnützung oder aus anderen Gründen.<br />
– werden bei Teilschäden die Reparaturkosten vergütet.<br />
c Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Soweit<br />
sie zusammen mit der Entschädigung die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
übersteigen, werden sie nur vergütet,<br />
wenn es sich um von der emmental versicherung angeordnete<br />
Aufwendungen handelt.<br />
d Die Entschädigung ist in jedem Fall auf die in der Police<br />
oder in den <strong>Allgemeine</strong>n <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />
aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen begrenzt. Sind<br />
Schäden bereits aus einer anderen Sachversicherung<br />
vergütet worden, werden diese Leistungen an die Entschädigung<br />
angerechnet.<br />
5
2. Landwirtschaftsinventar Feuer<br />
2.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
– Schäden am Landwirtschaftsinventar<br />
durch:<br />
a Feuer<br />
Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />
Blitzschlag, Explosion, Implosion, Versengen, Nutzfeuer<br />
und künstlich erzeugte Wärme.<br />
b Elementarereignisse<br />
Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung,<br />
Sturm (Wind von mindestens 75 km/h,<br />
der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume<br />
umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />
Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.<br />
c Luftfahrzeuge<br />
Abstürzende und notlandende Luft und Raumfahrzeuge<br />
oder Teile davon.<br />
d Schneerutsch vom Dach<br />
e Abhandenkommen<br />
als Folge der unter lit. a – d genannten Ereignisse.<br />
f Kurzschlussschäden<br />
an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mit Ausnahme<br />
von Schäden an Batterien.<br />
g Transportschäden, bis Fr. 10 000.–<br />
Unfallmässige, d.h. unvorhergesehene, plötzliche, gewaltsame,<br />
von aussen erfolgte Schäden (Verlust oder<br />
Beschädigung) an eigenen oder fremden Transportgütern.<br />
Die Deckung beginnt, sobald die Güter zum Zweck des<br />
unmittelbaren Hintransportes zum Transportmittel aufgeladen<br />
werden. Sie endet nach erfolgtem Transport<br />
inklusive unmittelbarem Wegtransport vom Transportmittel,<br />
d.h. sobald die Güter am vorgesehenen Bestimmungsort<br />
abgeladen sind.<br />
Schäden, die als Folge von Ziffer 2.1. lit. a – f entstehen,<br />
sind unter den dortigen Titeln versichert.<br />
h Verderb von Gefriergut, bis Fr. 1 000.–<br />
Schäden an in Tiefkühlschränken/truhen, Kühlzellen<br />
oder in öffentlichen Tiefkühlanlagen gelagerten Waren<br />
zum Verkauf, die als Folge eines unvorhergesehenen,<br />
unfallmässigen Ausfalls des Kühlaggregates ungeniessbar<br />
werden.<br />
i Elementarschäden an Spezialrisiken, bis Fr. 5 000.–<br />
– leicht versetzbare Bauten (wie Ausstellungs- und Festhütten,<br />
Grosszelte, Karusselle, Schau und Messebuden,<br />
Tragluft- und Rautenhallen);<br />
– Wohnwagen, Mobilheime, Boote und Luftfahrzeuge<br />
samt Zubehör;<br />
– Motorfahrzeuge als Warenlager im Freien oder unter<br />
einem Schirmdach;<br />
– Bergbahnen, Seilbahnen, Skilifte, elektrische Freileitungen<br />
und Masten (ausgenommen Ortsnetze);<br />
– Sachen, die sich auf Baustellen befinden (als Baustelle<br />
gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden<br />
sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk<br />
befinden, selbst vor dessen Beginn und nach<br />
dessen Beendigung);<br />
– Treibhäuser, Treibbeetfenster und -pflanzen;<br />
Im Rahmen dieser Deckung sind auch die jeweiligen<br />
Inhalte mitversichert. Keine <strong>Versicherung</strong>sdeckung besteht<br />
für nicht geerntete Erzeugnisse.<br />
Eine Fr. 5 000.– übersteigende Summe ist nur versichert,<br />
wenn sie besonders vereinbart und in der Police<br />
aufgeführt ist.<br />
2.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche<br />
Einwirkung von Rauch;<br />
b Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen<br />
Maschinen, Apparaten und Leitungen durch<br />
die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch<br />
Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung<br />
sowie Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen<br />
wie Schmelzsicherungen, in Erfüllung<br />
ihrer normalen Bestimmung, entstehen;<br />
c Schäden, verursacht durch Bodensenkungen,<br />
schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion,<br />
mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung<br />
von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen,<br />
Grundwasser, Ansteigen und Überborden<br />
von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren<br />
oder längeren Zeiträumen wiederholt;<br />
d Schäden, die entstehen durch Rückstau von Wasser<br />
aus der Kanalisation und zwar ohne Rücksicht auf<br />
ihre Ursache;<br />
e Bei Transportschäden:<br />
– Lebende Tiere;<br />
– Güter in ungeeignetem Zustand oder mit mangelhafter<br />
Verpackung;<br />
– Absplitterungs-, Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden.<br />
2.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />
a Elementarereignisse<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von 10% der Entschädigung, jedoch mindestens<br />
Fr. 1 000.– und höchstens Fr. 10 000.–. Der<br />
Selbstbehalt wird für Fahrhabe und für Gebäudeversicherung<br />
je einmal abgezogen.<br />
b Transportschäden<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 500.–.<br />
c Berechnung des Selbstbehaltes<br />
Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />
und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />
6 agroPak AVB2012
3. Landwirtschaftsinventar Diebstahl<br />
3.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
– durch Spuren, Zeugen oder nach<br />
den Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden<br />
am Landwirtschaftsinventar durch:<br />
a Einbruchdiebstahl<br />
Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude<br />
oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin<br />
ein Behältnis aufbrechen.<br />
Beschädigungen anlässlich eines Einbruchdiebstahls<br />
oder eines Versuchs dazu sind mitversichert.<br />
Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl<br />
durch Aufbrechen mit den richtigen Schlüsseln oder<br />
Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl<br />
oder durch Beraubung angeeignet hat.<br />
Dem Einbruchdiebstahl ebenfalls gleichgestellt ist<br />
Diebstahl durch Aufbrechen von abgeschlossenen Motorfahrzeugen<br />
und nicht stationären, immatrikulierten<br />
Wohnwagen.<br />
b Beraubung<br />
Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt<br />
gegen die Versicherten sowie Diebstahl bei Unfähigkeit<br />
zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder<br />
Unfall.<br />
c Einfachen Diebstahl<br />
Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung<br />
gilt.<br />
d Vandalismus<br />
Mutwillige Beschädigungen bei Einbruch oder Beraubung<br />
am versicherten Standort (vollendet oder nur versucht),<br />
auch wenn kein Diebstahl erfolgt.<br />
e Gebäudebeschädigungen<br />
Beschädigungen am in der Police als Standort aufgeführten<br />
Gebäude, welche bei einem Einbruchdiebstahl<br />
bzw. bei einem nachgewiesenen Versuch dazu entstehen.<br />
3.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Verlieren oder Verlegen von Sachen;<br />
b Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />
agroPak AVB2012<br />
3.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer vereinbart<br />
ist. Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt<br />
reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />
Summe.<br />
7
4. Landwirtschaftsinventar Wasser<br />
4.1 Was ist versichert?<br />
8<br />
Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
– Schäden am Landwirtschaftsinventar<br />
durch:<br />
a Wasser aus Leitungsanlagen<br />
welche nur den Gebäuden dienen, in denen sich die<br />
versicherten Sachen befinden; oder Wasser aus den<br />
an diesen Anlagen angeschlossenen Einrichtungen und<br />
Apparaten, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen<br />
ist.<br />
b Wasser durch das Dach<br />
Regen, Schnee und Schmelzwasser, das aus Aussenablaufrohren,<br />
Dachrinnen oder durch das Dach selbst<br />
ins Gebäude eindringt.<br />
c Rückstau, Grundwasser, Hangwasser<br />
Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grundwasser<br />
im Innern des Gebäudes. Ferner Hangwasser im<br />
Innern des Gebäudes, welches plötzlich und unvorhergesehen<br />
eindringt und auf aussergewöhnliche Niederschläge<br />
zurückzuführen ist.<br />
d Öl<br />
das aus Heizungsanlagen oder Heizöltanks ausfliesst.<br />
e Andere Flüssigkeiten<br />
Schäden, die durch Flüssigkeiten entstehen, welche<br />
aus Wärmetausch und WärmepumpenKreislaufsystemen<br />
zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher Art<br />
(alternative Wärmegewinnungsanlagen) auslaufen.<br />
f Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen<br />
Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien oder aus undichten<br />
Zierbrunnen ausfliesst.<br />
g Frost<br />
im Inneren des Gebäudes.<br />
h Wasser durch Gebäudeöffnungen<br />
Wasser, welches durch korrekt geschlossene Fenster,<br />
Türen, Balkontüren etc. ins Gebäudeinnere eindringt.<br />
i Wasser durch Durchdringungen<br />
Wasser, welches durch Durchdringungen (wie Kabelleitungen<br />
etc.) ins Gebäudeinnere eindringt.<br />
k Kondens- und Tauwasser<br />
Kondens und Tauwasser, welches aus Kühlschränken,<br />
Kühltruhen, Gefrierschränken und Gefriertruhen ausfliesst.<br />
4.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden durch Wasser, das durch offene Dachluken,<br />
Dachfenster, Fenster, Türen, Balkontüren etc. oder<br />
durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau<br />
oder anderen Arbeiten ins Gebäude eindringt;<br />
b Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation<br />
haftbar ist;<br />
c Hangwasserschäden, welche nach und nach entstanden<br />
sind (permanenter Bergdruck) oder auf fehlerhafte<br />
bauliche Konstruktion zurückzuführen sind<br />
(z.B. fehlende Sickerleitung);<br />
d Reparaturkosten für das schadenverursachende Objekt;<br />
e Schäden an Apparaten und Einrichtungen selbst,<br />
wenn innerhalb derselben eine Wasserleitung bricht;<br />
f Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund,<br />
fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften<br />
Gebäudeunterhalt (z.B. mangelhafte Plättli<br />
und Silikonfugen);<br />
g Schäden, für welche Hersteller, Lieferanten, Architekten,<br />
Baumeister oder andere Parteien aufgrund<br />
von Garantiebestimmungen, SIANormen, Haftpflichtbestimmungen<br />
oder anderen Rechtsnormen<br />
haftbar sind;<br />
h Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />
4.3 Welche Sorgfaltspflichten bestehen?<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat insbesondere die Wasserleitungen,<br />
die daran angeschlossenen Einrichtungen<br />
und Apparate auf seine Kosten instand zu halten, verstopfte<br />
Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen und<br />
das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern.<br />
Solange das Gebäude oder die Wohnung, wenn auch<br />
nur vorübergehend, unbewohnt ist, müssen die Wasserleitungen,<br />
die daran angeschlossenen Einrichtungen<br />
und Apparate entleert sein, es sei denn, die Heizungsanlage<br />
werde unter angemessener Kontrolle in Betrieb<br />
gehalten. Schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit<br />
kann zu einer Leistungskürzung führen.<br />
agroPak AVB2012
5. Landwirtschaftsinventar Glas<br />
5.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind - im Rahmen der in der Police aufgeführten<br />
Variante - Bruchschäden an den nachstehend<br />
aufgeführten Objekten aus Glas, Plexiglas<br />
oder ähnlichen Kunststoffen, welche anstelle von<br />
Glas verwendet werden:<br />
a Betriebsgebäude, Oekonomietrakte, Betriebsinventar<br />
1. Fest mit dem Gebäude verbundene Verglasungen.<br />
Mitversichert sind auch:<br />
– Lavabos, Spültröge, Closets (inkl. Spülkästen), Bidets,<br />
Pissoirs, Trennwände, Dusch und Badewannen<br />
– Arbeitsplatten aus Natur-/Kunststein<br />
2. Verglasungen an Landwirtschaftsinventar gemäss<br />
Umschreibung in Art. 1.1 a 1.<br />
b Selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />
Verglasungen von landwirtschaftlich genutzten, selbstfahrenden<br />
Arbeitsmaschinen, welche im «Verzeichnis<br />
LandwirtschaftsInventar» aufgeführt und damit durch<br />
diese Police gegen Feuerschäden versichert sind:<br />
– Front-, Seiten- und Heckscheiben,<br />
– Glasdächer<br />
– Gläser von Innen- und Aussenspiegeln,<br />
– Scheinwerfer-, Blinker-, Rücklicht- und andere Beleuchtungsverglasungen.<br />
Entschädigt wird das Glas inkl. Arbeit. Wird das Fahrzeug<br />
nicht mehr repariert, werden nur die Materialkosten<br />
der beschädigten Gläser vergütet.<br />
5.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirren,<br />
Beleuchtungskörpern jeder Art, Glühbirnen,<br />
Leucht- und Neonröhren, Bildschirmen;<br />
b Schäden, die beim Versetzen, bei sonstigen Arbeiten<br />
an den Gläsern oder deren Umrahmungen entstehen;<br />
ferner Schäden, die sich vor oder beim Anschrauben,<br />
Einsetzen oder Legen der Gläser ereignen;<br />
c Schäden durch Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer<br />
an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei;<br />
Beschädigung oder Abfallen des Belages;<br />
d Folge und Abnützungsschäden an den versicherten<br />
Gegenständen, Schäden an elektrischen und mechanischen<br />
Einrichtungen;<br />
e Folge und/oder Komplementärschäden im Zusammenhang<br />
mit einem Glasbruch (De und Remontage<br />
von Installationen, Schäden an Wand und Bodenplatten<br />
usw.);<br />
f Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />
agroPak AVB2012<br />
9
6. NaturPlus<br />
6.1 Was ist versichert?<br />
a Versichert sind plötzlich und unvorhergesehen eintretende<br />
Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste an<br />
bzw. Verderb von nachfolgenden Sachen, die dem versicherten<br />
Betrieb dienen bzw. gehören:<br />
– Obst, Gemüse, Getreide, Rüben, Kartoffeln und dergleichen<br />
(geerntet);<br />
– Gras, Mais, Heu, Stroh und dergleichen (geerntet);<br />
– Milch, Fleisch, Eier;<br />
– Samen, Keimlinge und dergleichen;<br />
– Futter, -Vorräte;<br />
– Lebensmittel als Waren;<br />
– Gefriergut.<br />
b Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung besteht im Rahmen der in<br />
der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme einmal<br />
pro Schadenfall.<br />
c Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer vereinbart<br />
ist. Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt<br />
reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />
Summe. Sind durch ein Ereignis mehrere PlusBausteine<br />
betroffen, wird der Selbstbehalt insgesamt nur<br />
einmal abgezogen.<br />
6.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Ungeerntete Erzeugnisse, Kulturen;<br />
b Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />
Einflüssen wie Alterung, Abnützung, Korrosion,<br />
Verrottung und dergleichen;<br />
c Schäden infolge normaler Witterungseinflüsse;<br />
d Schäden, welche infolge mangelhaftem Unterhalt<br />
oder fehlerhafter Konstruktion entstehen;<br />
e Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher<br />
gesetzlich oder vertraglich haftet;<br />
f Schäden infolge von mangelhafter Lagerung und Belüftung<br />
in grobfahrlässiger Art;<br />
g Schäden durch Verlieren oder Verlegen;<br />
h Schäden, welche über eine Feuer, Elementar, Diebstahl<br />
oder Wasserversicherung gedeckt werden<br />
können;<br />
i Sachen, die über InventarPlus oder FixPlus versichert<br />
werden können.<br />
7. InventarPlus<br />
7.1 Was ist versichert?<br />
a Versichert sind plötzlich und unvorhergesehen eintretende<br />
Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste an<br />
eigenen Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen,<br />
Steuerungen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen,<br />
Zubehör und Verbrauchsmaterialien, welche dem versicherten<br />
Betrieb dienen.<br />
b Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung besteht im Rahmen der in<br />
der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme einmal<br />
pro Schadenfall.<br />
c Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer vereinbart<br />
ist. Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt<br />
reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />
Summe. Sind durch ein Ereignis mehrere PlusBausteine<br />
betroffen, wird der Selbstbehalt insgesamt nur<br />
einmal abgezogen.<br />
7.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />
Einflüssen wie Alterung, Abnützung, Korrosion,<br />
Verrottung und dergleichen;<br />
b Schäden infolge normaler Witterungseinflüsse;<br />
c Schäden, welche infolge mangelhaftem Unterhalt<br />
oder fehlerhafter Konstruktion entstehen;<br />
d Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher<br />
gesetzlich oder vertraglich haftet;<br />
e Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag oder<br />
über Garantie gedeckt sind;<br />
f Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />
Wartungsarbeiten etc. entstehen und für<br />
welche die ausführende Fachfirma haftbar gemacht<br />
werden kann;<br />
g Schäden durch Verlieren oder Verlegen;<br />
h Geldwerte gemäss Art. 1.1 c;<br />
i Sachen, die bei einer kantonalen <strong>Versicherung</strong>sanstalt<br />
versichert sind oder versichert werden müssen;<br />
k Selbstfahrende Arbeitsmaschinen;<br />
l Zusatzgeräte zu Transportern und Traktoren (vorne<br />
und hinten angebaut, aufgebaut, angehängt, gezogen);<br />
m Schäden, welche über eine Feuer, Elementar, Diebstahl<br />
oder Wasserversicherung gedeckt werden<br />
können;<br />
n Sachen, die über NaturPlus oder FixPlus versichert<br />
werden können.<br />
10 agroPak AVB2012
8. FixPlus<br />
8.1 Was ist versichert?<br />
a Versichert sind plötzlich und unvorhergesehen eintretende<br />
Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste an<br />
fixen Objekten, welche Eigentum des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
sind oder welche er gemietet oder gepachtet<br />
hat:<br />
– Wohn-/Oekonomiegebäude bzw. –Trakte<br />
– Silos<br />
– Zäune, Einfriedungen und dergleichen<br />
– Bauliche Einrichtungen<br />
b Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung besteht im Rahmen der in<br />
der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme einmal<br />
pro Schadenfall.<br />
c Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer vereinbart<br />
ist. Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt<br />
reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />
Summe. Sind durch ein Ereignis mehrere PlusBausteine<br />
betroffen, wird der Selbstbehalt insgesamt nur<br />
einmal abgezogen.<br />
d Bei Silos erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert. Die<br />
Amortisation beträgt 10% pro Jahr, gerechnet auf Basis<br />
des Neuwertes. Der minimale Zeitwert beträgt 20%<br />
des Neuwertes.<br />
8.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />
Einflüssen wie Alterung, Abnützung, Korrosion,<br />
Verrottung und dergleichen;<br />
b Schäden infolge normaler Witterungseinflüsse;<br />
c Schäden, welche infolge mangelhaftem Unterhalt<br />
oder fehlerhafter Konstruktion entstehen;<br />
d Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher<br />
gesetzlich oder vertraglich haftet;<br />
e Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag oder<br />
über Garantie gedeckt sind;<br />
f Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />
Wartungsarbeiten etc. entstehen und für<br />
welche die ausführende Fachfirma haftbar gemacht<br />
werden kann;<br />
g Schäden durch Verlieren oder Verlegen;<br />
h Schäden, welche zu Lasten des privaten oder kantonalen<br />
Gebäudeversicherers gehen;<br />
i Schäden, welche über eine Feuer, Elementar, Diebstahl<br />
oder Wasserversicherung gedeckt werden<br />
können;<br />
k Sachen, die über NaturPlus oder InventarPlus versichert<br />
werden können.<br />
agroPak AVB2012<br />
11
9. Tierversicherung für Tiere der Rindergattung, Schafe, Ziegen, Lamas und<br />
Alpakas<br />
9.1 Was ist wo versichert?<br />
12<br />
a Tiere<br />
Versichert sind die im Eigentum des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
stehenden Tiere der Rindergattung, Schafe, Ziegen,<br />
Lamas und Alpakas.<br />
b Gefahren<br />
Sofern in der Police vermerkt, sind versichert<br />
– Als Folge eines Unfalls: der Tod, die medizinisch notwendige<br />
Tötung und die Verletzung eines versicherten<br />
Tieres. Mitversichert sind Unfälle während des Transportes,<br />
inkl. dem Auf und Ablad.<br />
– Als Folge einer Krankheit: der Tod oder die medizinisch<br />
notwendige Tötung eines versicherten Tieres.<br />
9.2 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />
a Beginn der Deckung<br />
– bei Unfall: sofort<br />
– bei Krankheit: – Neugeborene ab dem 31. Tag nach<br />
der Geburt.<br />
– Neueingeschlossene Tiere nach<br />
Ab lauf der Währschaft von 9 Tagen.<br />
b Örtlicher Geltungsbereich<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt an dem in der Police aufgeführten<br />
Standort in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein,<br />
im Gebiet des benachbarten Auslandes oder wo<br />
sich die Tiere betriebsbedingt befinden sowie an eintägigen<br />
Ausstellungen.<br />
9.3 Welche Entschädigung wird ausbezahlt?<br />
a bei Tod<br />
wird die in der Police für die entsprechende Kategorie<br />
vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme entschädigt. Mit dieser<br />
Auszahlung sind sämtliche Leistungen (Entschädigung<br />
für das Tier; Kosten für tierärztliche Zeugnisse;<br />
Entsorgungs, Bergungs, Transport und Verwertungskosten)<br />
abgegolten. Ein allfälliger Fleischerlös wird von<br />
der Entschädigung nicht abgezogen.<br />
b bei Verletzungen<br />
werden die Behandlungskosten eines Tierarztes/Tierspitals<br />
aufgrund eines versicherten Unfalles, gestützt<br />
auf die ärztliche Berichterstattung, bis zur Höhe der für<br />
die entsprechende Kategorie vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
übernommen. Als Maximum für die Entschädigung<br />
bei Tod und/oder Verletzung, gilt die für die<br />
entsprechende Kategorie vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />
9.4 Was ist nicht versichert?<br />
a Fremde Tiere und Handelswaren;<br />
b Milchmastkälber;<br />
c Feuer-, Elementar- und Diebstahlschäden;<br />
d Unfälle beim Kampfsport;<br />
e Krankheiten, die der Tierseuchengesetzgebung unterstehen;<br />
f Impotenz und Sterilität;<br />
g Ungenügender Milchertrag;<br />
h Erbfehler und Erbkrankheiten;<br />
i Verwerfen, Steinfrucht, Mumien und abgestorbene<br />
Föten;<br />
k Behandlungskosten als Folge einer Krankheit;<br />
l Schäden durch nicht vom Tierarzt angeordnete<br />
Schlachtung;<br />
m Schäden infolge fehlender, ordentlicher Tierpflege;<br />
n Mehrtägige Ausstellungen;<br />
o Minderwerte.<br />
9.5 Leistungseinschränkung<br />
Der ganze Tierbestand muss versichert werden. Eine<br />
Erhöhung des Tierbestandes ist nachzuversichern. Wird<br />
die Nachmeldung unterlassen, führt dies im Schadenfall<br />
zu einer Kürzung der Leistung (Unterversicherung).<br />
9.6 Was ist im Schadenfall zu tun?<br />
Erkrankt oder verunfallt ein versichertes Tier, ist dieses<br />
sofort durch einen Tierarzt behandeln zu lassen und es<br />
sind alle notwendigen Heilungsmassnahmen zu ergreifen.<br />
Die emmental versicherung ist sofort zu benachrichtigen.<br />
Bei Tod oder medizinisch notwendiger Tötung<br />
sind das tierärztliche Zeugnis, der Abschlachtungsbeleg<br />
sowie der Abstammungsschein der emmental versicherung<br />
sofort einzusenden.<br />
agroPak AVB2012
10. Hausrat <strong>Allgemeine</strong>s<br />
10.1 Was ist versichert?<br />
a Hausrat, bis zu der in der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
Dieser umfasst die nachstehenden Sachen, die Eigentum<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder der mit ihm in<br />
Hausgemeinschaft lebenden Personen sind:<br />
– alle dem privaten Gebrauch dienenden, beweglichen<br />
Sachen;<br />
– Fahrräder, Elektrofahrräder, Motorfahrräder;<br />
– Haustiere;<br />
– Fahrnisbauten;<br />
– persönliche Berufswerkzeuge von Arbeitnehmern;<br />
– gemietete oder geleaste Gegenstände;<br />
– bauliche Einrichtungen, d.h. vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
als Mieter oder Gebäudeeigentümer installierte<br />
Gebäudebestandteile, welche nicht mit dem Gebäude<br />
versichert sind oder versichert werden können,<br />
sowie noch nicht fest verbautes Baumaterial.<br />
Zusätzlich sind über die Hausrat<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
hinaus versichert:<br />
b Geldwerte, bis Fr. 10 000.–<br />
Bargeld, unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente,<br />
Flugtickets, Vouchers, Reisechecks, Gutscheine, Telefon<br />
und Taxkarten, Prepaidkarten für Mobiltelefone,<br />
Kredit und Kundenkarten, Wertpapiere, Sparhefte,<br />
Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren),<br />
Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.<br />
c Gästeeffekten und anvertraute Hausratgegenstände<br />
ohne Geldwerte, bis Fr. 10 000.–<br />
d Kosten, bis 20% der Hausrat-<strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />
mindestens Fr. 30 000.–<br />
Die als Folge eines versicherten Ereignisses entstehenden,<br />
nachstehend aufgeführten Kosten, welche<br />
den Hausrat betreffen:<br />
– Aufräumungs-, Entsorgungs- und Dekontaminationskosten;<br />
– Kosten für die Intervention von Feuerwehr oder Polizei<br />
(sofern diese nicht von der öffentlichen Hand<br />
getragen werden müssen);<br />
– zusätzliche Lebenshaltungskosten;<br />
– Kosten für Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser;<br />
– Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen<br />
und Dokumenten;<br />
– Sperrgebühren für abhandengekommene Bank-<br />
oder Kreditkarten;<br />
– Schlossänderungskosten.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
10.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Motorfahrzeuge (ausgenommen Elektro und Motorfahrräder),<br />
Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je<br />
samt Zubehör;<br />
b Schiffe, für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung<br />
vorgeschrieben ist sowie jene, die nicht<br />
regelmässig nach Gebrauch wieder nach Hause genommen<br />
werden, je samt Zubehör;<br />
c Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen<br />
werden müssen;<br />
d Sachen, die bei einer kantonalen <strong>Versicherung</strong>sanstalt<br />
versichert sind bzw. werden müssen;<br />
e Wertsachen, für die über eine besondere <strong>Versicherung</strong><br />
Deckung besteht;<br />
f Geldwerte bei einfachem Diebstahl;<br />
g Geldwerte und Schmuck bei<br />
– Verlust und Beschädigung von Reisegepäck;<br />
– Diebstahl durch Aufbrechen von abgeschlossenen<br />
Motorfahrzeugen und nicht stationären, immatrikulierten<br />
Wohnwagen;<br />
h Schmucksachen (Gesamtwert) über Fr. 30 000.–.<br />
Diese Leistungsbegrenzung gilt nicht, wenn die<br />
Schmucksachen in einem Kassenschrank von mindestens<br />
100 kg Gewicht oder in einem eingemauerten<br />
Wandtresor eingeschlossen sind;<br />
i Schäden bei Kredit und Kundenkarten, wenn die vertraglichen<br />
Sorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden<br />
oder für welche der Kartenherausgeber gemäss<br />
seinen <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen haftet.<br />
10.3 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />
Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung gilt am in der Police aufgeführten<br />
Standort. Ausserhalb dieses Standortes ist<br />
der Hausrat weltweit versichert, sofern er sich dort<br />
vorübergehend und nicht länger als 24 Monate befindet.<br />
10.4 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />
a Der Hausrat ist zum Neuwert versichert. Ausnahme<br />
bilden Sachen, die nicht mehr gebraucht werden hier<br />
erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert.<br />
b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen<br />
– gilt als Neuwert der für die Neuanschaffung gleichwertiger<br />
Sachen massgebliche Betrag unter Abzug<br />
des Restwertes. Persönliche Liebhaberwerte werden<br />
nicht berücksichtigt.<br />
– gilt als Zeitwert der Neuwert unter Berücksichtigung<br />
von Amortisation und Wertverminderungen<br />
durch Abnützung oder aus anderen Gründen.<br />
– werden bei Teilschäden die Reparaturkosten vergütet.<br />
135
c Vergütet werden auch Schadenminderungskosten.<br />
Soweit sie zusammen mit der Entschädigung die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme übersteigen, werden sie nur<br />
vergütet, wenn es sich um von der emmental versicherung<br />
angeordnete Aufwendungen handelt.<br />
d Die Entschädigung ist in jedem Fall auf die in der Police<br />
oder in den allgemeinen <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />
aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen begrenzt. Sind<br />
Schäden bereits aus einer anderen Sachversicherung<br />
vergütet worden, werden diese Leistungen an die<br />
Entschädigung angerechnet.<br />
14 6 privaCombi agroPak AVB2012
11. Hausrat Feuer<br />
11.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
– Schäden am Hausrat durch:<br />
a Feuer<br />
Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />
Blitzschlag, Explosion, Implosion, Versengen,<br />
Nutzfeuer und künstlich erzeugte Wärme.<br />
b Elementarereignisse<br />
Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung,<br />
Sturm (Wind von mindestens 75<br />
km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen<br />
Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />
Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.<br />
c Luftfahrzeuge<br />
Abstürzende und notlandende Luft und Raumfahrzeuge<br />
oder Teile davon.<br />
d Schneerutsch vom Dach<br />
e Abhandenkommen<br />
als Folge der unter lit. a – d genannten Ereignisse.<br />
f Verderb von Gefriergut, bis Fr. 1000.–<br />
Schäden an eigenen, in Tiefkühlschränken/truhen,<br />
Kühlzellen oder in öffentlichen Tiefkühlanlagen gelagerten<br />
Waren, die als Folge eines unvorhergesehenen,<br />
unfallmässigen Ausfalls des Kühlaggregates<br />
ungeniessbar werden.<br />
Nur wenn besonders vereinbart und in der Police<br />
aufgeführt, ist versichert:<br />
g Mietertrag<br />
Ertragsausfall, der aus der Unbenützbarkeit der durch<br />
ein versichertes Ereignis beschädigten Räume während<br />
längstens zwei Jahren entsteht.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
11.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche<br />
Einwirkung von Rauch;<br />
b Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen<br />
Maschinen, Apparaten und Leitungen durch<br />
die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch<br />
Überspannung oder durch Erwärmung infolge<br />
Überlastung sowie Schäden, die an elektrischen<br />
Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen, in<br />
Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, entstehen;<br />
c Sturm und Wasserschäden an Schiffen und Booten<br />
auf dem Wasser;<br />
d Schäden, verursacht durch Bodensenkungen,<br />
schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion,<br />
mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung<br />
von Abwehrmassnahmen, künstliche<br />
Erdbewegungen, Grundwasser, Ansteigen und<br />
Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss<br />
in kürzeren oder längeren Zeiträumen wiederholt;<br />
e Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen<br />
oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen,<br />
Rückstau von Wasser aus der Kanalisation und<br />
zwar ohne Rücksicht auf ihre Ursache.<br />
11.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt für Elementarereignisse?<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 500.–.<br />
Dieser wird für Fahrhabe und für Gebäudeversicherung<br />
je einmal abgezogen. Der Schadensbetrag wird<br />
um den Selbstbehalt reduziert und ist maximiert durch<br />
die versicherte Summe.<br />
157
12. Hausrat Diebstahl<br />
12.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
– durch Spuren, Zeugen oder<br />
nach den Umständen schlüssig nachgewiesene<br />
Schäden am Hausrat durch:<br />
a Einbruchdiebstahl<br />
Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude<br />
oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder<br />
darin ein Behältnis aufbrechen.<br />
Beschädigungen anlässlich eines Einbruchdiebstahls<br />
oder eines Versuchs dazu sind mitversichert.<br />
Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl<br />
durch Aufbrechen mit den richtigen Schlüsseln oder<br />
Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl<br />
oder durch Beraubung angeeignet hat.<br />
Dem Einbruchdiebstahl ebenfalls gleichgestellt ist<br />
Diebstahl durch Aufbrechen von abgeschlossenen<br />
Motorfahrzeugen und nicht stationären, immatrikulierten<br />
Wohnwagen.<br />
b Beraubung<br />
Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt<br />
gegen die Versicherten sowie Diebstahl bei Unfähigkeit<br />
zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder<br />
Unfall.<br />
c Einfachen Diebstahl zu Hause<br />
Diebstahl am versicherten Standort, der weder als<br />
Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt.<br />
d Vandalismus zu Hause<br />
Mutwillige Beschädigungen bei Einbruch oder Beraubung<br />
am versicherten Standort (vollendet oder nur<br />
versucht), auch wenn kein Diebstahl erfolgt.<br />
e Gebäudebeschädigungen<br />
Beschädigungen am in der Police als Standort aufgeführten<br />
Gebäude, welche bei einem Einbruchdiebstahl<br />
bzw. bei einem nachgewiesenen Versuch dazu<br />
entstehen.<br />
Nur wenn besonders vereinbart und in der Police<br />
aufgeführt, ist versichert:<br />
f Einfacher Diebstahl auswärts<br />
Diebstahl ausserhalb des versicherten Standorts, der<br />
weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt.<br />
12.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Verlieren oder Verlegen von Sachen;<br />
b Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />
12.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer<br />
vereinbart ist. Der Schadensbetrag wird um den<br />
Selbstbehalt reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />
Summe.<br />
16 8 privaCombi agroPak AVB2012
13. Hausrat Wasser<br />
13.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
– Schäden am Hausrat durch:<br />
a Wasser aus Leitungsanlagen<br />
welche nur den Gebäuden dienen, in denen sich die<br />
versicherten Sachen befinden; oder Wasser aus den<br />
an diesen Anlagen angeschlossenen Einrichtungen<br />
und Apparaten, gleichgültig auf welche Ursache dies<br />
zurückzuführen ist.<br />
b Wasser durch das Dach<br />
Regen, Schnee und Schmelzwasser, das aus<br />
Aussen ablaufrohren, Dachrinnen oder durch das Dach<br />
selbst ins Gebäude eindringt.<br />
c Rückstau, Grundwasser, Hangwasser<br />
Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grundwasser<br />
im Innern des Gebäudes. Ferner Hangwasser<br />
im Innern des Gebäudes, welches plötzlich und unvorhergesehen<br />
eindringt und auf aussergewöhnliche<br />
Niederschläge zurückzuführen ist.<br />
d Öl<br />
das aus Heizungsanlagen oder Heizöltanks ausfliesst.<br />
e Andere Flüssigkeiten<br />
Schäden, die durch Flüssigkeiten entstehen, welche<br />
aus Wärmetausch und WärmepumpenKreislaufsystemen<br />
zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher<br />
Art (alternative Wärmegewinnungsanlagen) auslaufen.<br />
f Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen<br />
Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien oder aus undichten<br />
Zierbrunnen ausfliesst. Beim Ausfliessen von<br />
Wasser aus Aquarien sind Schäden an Fischen und<br />
Pflanzen ebenfalls versichert.<br />
g Frost<br />
im Inneren des Gebäudes.<br />
h Wasser durch Gebäudeöffnungen<br />
Wasser, welches durch korrekt geschlossene Fenster,<br />
Türen, Balkontüren etc. ins Gebäudeinnere eindringt.<br />
i Wasser durch Durchdringungen<br />
Wasser, welches durch Durchdringungen (wie Kabelleitungen<br />
etc.) ins Gebäudeinnere eindringt.<br />
k Kondens- und Tauwasser<br />
Kondens und Tauwasser, welches aus Kühlschränken,<br />
Kühltruhen, Gefrierschränken und Gefriertruhen<br />
ausfliesst.<br />
13.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden durch Wasser, das durch offene Dachluken,<br />
Dachfenster, Fenster, Türen, Balkontüren etc.<br />
oder durch Öffnungen im Dach bei Neubauten,<br />
Umbau oder anderen Arbeiten ins Gebäude eindringt;<br />
b Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation<br />
haftbar ist;<br />
c Hangwasserschäden, welche nach und nach entstanden<br />
sind (permanenter Bergdruck) oder auf<br />
fehlerhafte bauliche Konstruktion zurückzuführen<br />
sind (z.B. fehlende Sickerleitung);<br />
d Reparaturkosten für das schadenverursachende<br />
Objekt;<br />
e Schäden an Apparaten und Einrichtungen selbst,<br />
wenn innerhalb derselben eine Wasserleitung<br />
bricht;<br />
f Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund,<br />
fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften<br />
Gebäudeunterhalt (z.B. mangelhafte Plättli<br />
und Silikonfugen);<br />
g Schäden, für welche Hersteller, Lieferanten, Architekten,<br />
Baumeister oder andere Parteien aufgrund<br />
von Garantiebestimmungen, SIANormen, Haftpflichtbestimmungen<br />
oder anderen Rechtsnormen<br />
haftbar sind;<br />
h Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />
13.3 Welche Sorgfaltspflichten bestehen?<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat insbesondere die<br />
Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen<br />
und Apparate auf seine Kosten instand<br />
zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen<br />
zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen<br />
zu verhindern. Solange das Gebäude oder<br />
die Wohnung, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt<br />
ist, müssen die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen<br />
Einrichtungen und Apparate entleert<br />
sein, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter<br />
angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. Schuldhafte<br />
Verletzung dieser Obliegenheit kann zu einer<br />
Leistungskürzung führen.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
179
14. Hausrat Glas<br />
14.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind – im Rahmen der in der Police aufgeführten<br />
Variante – Bruchschäden an den nachstehend<br />
aufgeführten Objekten, die zu den vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer und seinen Familienangehörigen<br />
ausschliesslich benutzten Räumen gehören:<br />
a Mobiliarverglasungen<br />
– Mobiliarverglasungen (Glas, Plexiglas oder ähnliche<br />
Kunststoffe, falls diese anstelle von Glas verwendet<br />
werden)<br />
– Tischplatten aus Natur- und Kunststein<br />
oder<br />
b Gebäude- und Mobiliarverglasungen<br />
– Gebäude- und Mobiliarverglasungen (Glas, Plexiglas<br />
oder ähnliche Kunststoffe, falls diese anstelle von<br />
Glas verwendet werden)<br />
– Tischplatten aus Natur- und Kunststein<br />
– Lavabos<br />
– Spültröge<br />
– Closets (inkl. Spülkästen), Bidets<br />
– Pissoirs und Trennwände<br />
– Dusch- und Badewannen<br />
– Keramik-Kochflächen<br />
– Küchen- und Badezimmerabdeckungen aus Natur-<br />
und Kunststein<br />
– Gläser von Sonnenkollektoren<br />
14.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern,<br />
Glasgeschirren, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern<br />
jeder Art, an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren,<br />
Bildschirmen;<br />
b Schäden, die beim Versetzen, bei sonstigen Arbeiten<br />
an den Gläsern oder deren Umrahmungen<br />
entstehen; ferner Schäden, die sich vor oder beim<br />
Anschrauben, Einsetzen oder Legen der Gläser ereignen;<br />
c Schäden durch Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer<br />
an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei;<br />
Beschädigung oder Abfallen des Belages;<br />
d Folge und Abnützungsschäden an den versicherten<br />
Gegenständen, Schäden an elektrischen und<br />
mechanischen Einrichtungen von automatischen<br />
Closetanlagen (Motor, Kabel usw.), Heizkörper von<br />
KeramikKochflächen, weitere Bestandteile von<br />
Sonnenkollektoren;<br />
e Folge und/oder Komplementärschäden im Zusammenhang<br />
mit einem Wechsel der Dusch oder Badewanne<br />
(De und Remontage Duschkabine, Schäden<br />
an Wand- und Bodenplatten usw.);<br />
f Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />
18 10 privaCombi agroPak AVB2012
15. HausratPlus<br />
15.1 Was ist versichert?<br />
a Mieterschaden-Selbstbehalt<br />
Übernahme des GrundSelbstbehaltes bei Mieterschäden<br />
aus der bei der emmental versicherung platzierten<br />
Privathaftpflicht<strong>Versicherung</strong>.<br />
b Nagerfrass<br />
Schäden am Hausrat durch Nagerfrass.<br />
c Beschädigung bei Umzügen<br />
Plötzlich, unfallmässig und unvorhergesehen eintretende<br />
Schäden am Hausrat während Umzügen innerhalb<br />
der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.<br />
Maximalentschädigung pro Schadenfall: Fr. 5000.–.<br />
d Beschädigung von Skulpturen<br />
Unfallmässige Schäden an Skulpturen am <strong>Versicherung</strong>sstandort,<br />
im Gebäudeinneren oder im Freien auf<br />
der Hausparzelle. Maximalentschädigung pro Schadenfall:<br />
Fr. 5000.–.<br />
e Stromwirkungsschäden<br />
Schäden an zum Hausrat gehörenden, elektrischen<br />
oder elektronischen Geräten/Apparaten durch die<br />
plötzliche Einwirkung von Strom (z.B. Überspannung).<br />
f Verderb von Gefriergut<br />
Schäden an eigenen, in Tiefkühlschränken/truhen,<br />
Kühlzellen oder in öffentlichen Tiefkühlanlagen gelagerten<br />
Waren, die als Folge eines unvorhergesehenen, unfallmässigen<br />
Ausfalls des Kühlaggregates ungeniessbar<br />
werden, über die in der Grunddeckung versicherten<br />
Fr. 1000.– hinaus.<br />
g Verlust und Beschädigung von Reisegepäck<br />
Plötzliche, unvorhergesehene Verluste und Beschädigungen<br />
von Reisegepäck sowie Kosten für unbedingt<br />
nötige Anschaffungen infolge verspäteter Auslieferung<br />
des Reisegepäcks.<br />
Maximalentschädigung pro Schadenfall: Fr. 2000.–.<br />
Als Reisegepäck gelten sämtliche Hausratgegenstände,<br />
welche auf einer Reise mitgeführt und/oder<br />
einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben<br />
werden.<br />
Die Deckung gilt für Reisen, welche weiter als 30 Kilometer<br />
vom versicherten Standort wegführen.<br />
h Schlossänderungskosten bei Schlüsselverlust<br />
Kosten für das Ändern, Ersetzen oder Anpassen von<br />
Schlüsseln, Schlössern, Schliesssystemen bei selbstbewohntem<br />
Wohneigentum, wenn ein dazu gehörender<br />
Schlüssel verloren worden ist. Maximalentschädigung<br />
pro Schadenfall: Fr. 1000.–.<br />
i Grauschäden<br />
Schäden durch Vergrauen und Verschimmeln von<br />
Hausrat. Maximalentschädigung pro Schadenfall:<br />
Fr. 1000.–.<br />
k Unterversicherungs-Verzicht<br />
Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung im<br />
Schadenfall. Im Anschluss an die Schadenerledigung<br />
muss in der Police die wertrichtige <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
festgesetzt werden.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
15.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Bei MieterschadenSelbstbehalt: Freiwillig erhöhte<br />
Selbstbehalte.<br />
b Bei Nagerfrass: Schäden durch Haustiere.<br />
c Bei Beschädigungen bei Umzügen: Schäden, für<br />
welche ein Umzugsunternehmen aufgrund von gesetzlichen<br />
oder vertraglichen Bestimmungen haftbar<br />
ist.<br />
d Bei Beschädigungen von Skulpturen: Schäden<br />
durch normale Witterungseinflüsse.<br />
e Bei Verlust und Beschädigung von Reisegepäck:<br />
Schäden durch Temperatur und Witterungseinflüsse<br />
und infolge mangelhafter Verpackung; Schäden<br />
an Brillen, Kontaktlinsen, Uhren, Schmuck,<br />
Geldwerten; Schäden an Sportgeräten während<br />
des Gebrauchs.<br />
f Bei Grauschäden: Schäden an Lebensmitteln.<br />
g Bei allen Deckungen: Schäden, die durch eine<br />
Feuer oder Elementarversicherung gedeckt sind.<br />
19 11
16. ElektronikPlus<br />
16.1 Was ist versichert?<br />
a Versicherte Objekte<br />
Versichert sind die dem privaten Gebrauch dienenden<br />
ITGeräte (Desktops, Bildschirme, Drucker, Notebooks,<br />
Laptops, TabletPCs, Netbooks, Zubehör,<br />
Datenträger) und Geräte der Unterhaltungselektronik<br />
(TV, HiFi, DVD, SettopGeräte, Stereoanlagen,<br />
HomeCinemas, SoundSysteme, Beamer).<br />
b Versicherte Schäden<br />
Versichert sind unvorhergesehene und plötzlich<br />
eintretende Verluste, Beschädigungen oder Zerstörungen<br />
an den versicherten Geräten.<br />
c Versicherte Leistungen<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt zum Neuwert. Die maximale Entschädigung<br />
pro Schadenereignis beträgt für beschädigte<br />
Geräte insgesamt Fr. 10 000.–. Darüber hinaus<br />
sind die Kosten für die Wiederherstellung von Daten<br />
infolge eines versicherten Ereignisses bis Fr. 1000.–<br />
mitversichert.<br />
d Berechnung der Entschädigung<br />
Geräte: Im Teilschadenfall werden die Reparaturkosten<br />
vergütet. Übersteigen die mutmasslichen Reparaturkosten<br />
eine Neuanschaffung, wird letztere vergütet.<br />
Datenwiederherstellung: es werden die effektiv anfallenden<br />
Kosten vergütet.<br />
e Selbstbehalt<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt pro Schadenereignis<br />
einen Selbstbehalt von Fr. 200.–. Der Schadensbetrag<br />
wird um den Selbstbehalt reduziert und ist maximiert<br />
durch die versicherte Summe.<br />
16.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Mobiltelefone, Smartphones, Handhelds, Organizer,<br />
PalmPilots, PDAs, Spielkonsolen, Fotokameras,<br />
Videokameras, tragbare Radio/CDGeräte,<br />
MP3Player.<br />
b Betriebssysteme, Software, Programme, Daten.<br />
c Schäden durch Computerviren, Trojaner und dergleichen.<br />
d Schäden, welche über eine Hausratversicherung<br />
gedeckt sind.<br />
e Schäden als direkte Folge von dauernden Einflüssen,<br />
Alterung, Abnützung, Korrosion und dergleichen.<br />
f Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als<br />
solcher gesetzlich oder vertraglich haftet.<br />
g Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag<br />
oder über Garantie gedeckt sind.<br />
h Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />
Wartungsarbeiten etc. entstehen und für<br />
welche das ausführende Fachunternehmen haftbar<br />
gemacht werden kann.<br />
20 12 privaCombi agroPak AVB2012
17. JuniorPlus<br />
17.1 Was ist versichert?<br />
a Mieterschaden-Selbstbehalt<br />
Übernahme des GrundSelbstbehaltes bei Mieterschäden<br />
aus der bei der emmental versicherung platzierten<br />
Privathaftpflicht<strong>Versicherung</strong>.<br />
b Diebstahl-Selbstbehalt<br />
Übernahme des halben GrundSelbstbehaltes für<br />
Diebstahlschäden aus der bei der emmental versicherung<br />
platzierten Hausratversicherung.<br />
c Beschädigung bei Umzügen<br />
Schäden am Hausrat während Umzügen innerhalb<br />
der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.<br />
Maximal enschädigung pro Schadenfall: Fr. 2000.–.<br />
d Schäden an IT und Unterhaltungs-Elektronik<br />
Unvorhergesehene und plötzlich eintretende Verluste,<br />
Beschädigungen oder Zerstörungen an ITGeräten<br />
(Desktops, Bildschirme, Drucker, Notebooks, Laptops,<br />
TabletPCs, Netbooks, Zubehör, Datenträger)<br />
und Geräten der Unterhaltungselektronik (TV, HiFi,<br />
DVD, SettopGeräte, Stereoanlagen, HomeCinemas,<br />
Sound-Systeme, Beamer) bis Fr. 2000.–.<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt zum Neuwert. Im Teilschadenfall<br />
werden die Reparaturkosten vergütet. Übersteigen<br />
die mutmasslichen Reparaturkosten eine Neuanschaffung,<br />
wird letztere vergütet.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt pro Schadenereignis<br />
einen Selbstbehalt von Fr. 200.–. Der Schadensbetrag<br />
wird um den Selbstbehalt reduziert und ist maximiert<br />
durch die versicherte Summe.<br />
e Verlust und Beschädigung von Reisegepäck<br />
Plötzliche, unvorhergesehene Verluste und Beschädigungen<br />
von Reisegepäck sowie Kosten für unbedingt<br />
nötige Anschaffungen infolge verspäteter Auslieferung<br />
des Reisegepäcks.<br />
Maximalentschädigung pro Schadenfall: Fr. 1000.–.<br />
Als Reisegepäck gelten sämtliche Hausratgegenstände,<br />
welche auf einer Reise mitgeführt und/oder<br />
einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben<br />
werden.<br />
Die Deckung gilt für Reisen, welche weiter als 30 Kilometer<br />
vom versicherten Standort wegführen.<br />
f Unterversicherungs-Verzicht<br />
Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung im<br />
Schadenfall. Im Anschluss an die Schadenerledigung<br />
muss in der Police die wertrichtige <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
festgesetzt werden.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
17.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Bei Mieterschaden und DiebstahlSelbstbehalt:<br />
Freiwillig erhöhte Selbstbehalte.<br />
b Bei Beschädigungen bei Umzügen: Schäden, für<br />
welche ein Umzugsunternehmen aufgrund von gesetzlichen<br />
oder vertraglichen Bestimmungen haftbar<br />
ist.<br />
c Bei Schäden an IT und Unterhaltungselektronik:<br />
– Mobiltelefone, Smartphones, Handhelds, Organizer,<br />
PalmPilots, PDAs, Spielkonsolen, Fotokameras,<br />
Videokameras, tragbare Radio/CDGeräte,<br />
MP3Player.<br />
– Betriebssysteme, Software, Programme, Daten.<br />
– Schäden durch Computerviren, Trojaner und dergleichen.<br />
– Schäden, welche über eine Hausratversicherung<br />
gedeckt sind.<br />
– Schäden als direkte Folge von dauernden Einflüssen,<br />
Alterung, Abnützung, Korrosion und dergleichen.<br />
– Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als<br />
solcher gesetzlich oder vertraglich haftet.<br />
– Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag<br />
oder über Garantie gedeckt sind.<br />
– Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />
Wartungsarbeiten etc. entstehen und<br />
für welche das ausführende Fachunternehmen<br />
haftbar gemacht werden kann.<br />
d Bei Verlust und Beschädigung von Reisegepäck:<br />
Schäden durch Temperatur und Witterungseinflüsse<br />
und infolge mangelhafter Verpackung; Schäden<br />
an Brillen, Kontaktlinsen, Uhren, Schmuck,<br />
Geldwerten; Schäden an Sportgeräten während<br />
des Gebrauchs.<br />
21 13
18. SeniorPlus<br />
18.1 Was ist versichert?<br />
a Diebstahl-Selbstbehalt<br />
Übernahme des GrundSelbstbehaltes für Diebstahlschäden<br />
aus der bei der emmental versicherung platzierten<br />
Hausratversicherung.<br />
b Geldwerte bei einfachem Diebstahl<br />
Entschädigung von Geldwerten gemäss Art. 10.1 b<br />
bei einfachem Diebstahl. Die Entschädigung beträgt<br />
maximal Fr. 1000.–. Es wird kein Selbstbehalt angerechnet.<br />
Art. 10.2 f findet hier keine Anwendung.<br />
c Verlieren und Verlegen<br />
Entschädigung bei Verlieren oder Verlegen von<br />
Hausratgegenständen gemäss Art. 10.1 a. Die Entschädigung<br />
beträgt maximal Fr. 1000.–. Es wird kein<br />
Selbstbehalt angerechnet. Art. 12.2 a findet hier keine<br />
Anwendung.<br />
18.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Bei DiebstahlSelbstbehalt:<br />
Freiwillig erhöhte Selbstbehalte.<br />
22 14 privaCombi agroPak AVB2012
19. Gebäude <strong>Allgemeine</strong>s<br />
19.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind die in der Police bezeichneten Sachen,<br />
Kosten und Erträge.<br />
a Gebäude<br />
Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude.<br />
Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und<br />
Fahrhabe sind in den Kantonen mit privater Gebäude<br />
Feuerversicherung die «Normen für die Gebäudeversicherung»,<br />
und in den Kantonen mit kantonaler<br />
GebäudeFeuerversicherung die entsprechenden<br />
kantonalen Bestimmungen massgebend.<br />
b Aufräumungskosten<br />
Die Aufräumungskosten für das Wegräumen von<br />
Überresten versicherter Sachen (Gebäuden) und<br />
deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort<br />
sowie für deren Ablagerung, Entsorgung und<br />
Vernichtung. Dies bis 20% der entsprechenden <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />
max. Fr. 500 000.– pro Ereignis, auf<br />
Erstes Risiko.<br />
c Nachteuerung<br />
Die Nachteuerung, d.h. bei Gebäuden die teuerungsbedingte<br />
Erhöhung der Baukosten zwischen Eintritt<br />
des Schadens und durchgeführtem Wiederaufbau.<br />
Die Haftzeit ist begrenzt auf 2 Jahre.<br />
Massgebend für die Berechnung ist der dem Vertrag<br />
zugrunde liegende Baukostenindex. Vergütet werden<br />
in jedem Fall nur die effektiv erhöhten, aufgewendeten<br />
Kosten bis 10% der entsprechenden <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />
max. Fr. 250 000.– pro Ereignis, auf<br />
Erstes Risiko.<br />
d Bewegungs- und Schutzkosten<br />
Soweit diese Kosten nicht durch einen staatlichen Gebäudeversicherer<br />
entschädigt werden, sind auch Aufwendungen<br />
versichert, die dadurch entstehen, dass<br />
zum Zwecke der Wiederherstellung, Wiederbeschaffung<br />
oder Aufräumung von Sachen, die durch diesen<br />
Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert<br />
oder geschützt werden müssen. Dies bis 10%<br />
der entsprechenden <strong>Versicherung</strong>ssumme, max.<br />
Fr. 250 000.– pro Ereignis, auf Erstes Risiko.<br />
Bewegungs und Schutzkosten sind insbesondere<br />
Aufwendungen für Demontage oder Remontage von<br />
Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau<br />
von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von<br />
Öffnungen.<br />
e Mietertrag<br />
Versichert ist der Ertragsausfall, der aus der Unbenutzbarkeit<br />
der durch ein versichertes Ereignis beschädigten<br />
Räume während längstens zwei Jahren<br />
entsteht.<br />
In der Feuerversicherung ist der Ertragsausfall nur<br />
aufgrund besonderer Vereinbarung gedeckt.<br />
Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />
f Geräte und Materialien<br />
Versichert sind die dem Unterhalt und der Benützung<br />
der versicherten Gebäude sowie der dazugehörenden<br />
Areale dienenden Geräte und Materialien.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
19.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Sachen, die bei einer kantonalen <strong>Versicherung</strong>sanstalt<br />
versichert sind bzw. werden müssen;<br />
b Leistungen von Feuerwehr, Polizei oder anderer<br />
zur Hilfe Verpflichteter.<br />
19.3 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />
Deckung wird am in der Police aufgeführten Standort<br />
gewährt.<br />
19.4 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />
a Die <strong>Versicherung</strong> ist im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
zum Neuwert abgeschlossen, sofern nicht<br />
Deckung zum Zeitwert vereinbart wird.<br />
Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung<br />
vergütet worden, werden diese Leistungen an<br />
die Entschädigung angerechnet.<br />
b Die Entschädigung zum Neuwert versicherter Gebäude<br />
wird berechnet aufgrund ihres Ersatzwertes<br />
(üblicher Bauwert) zur Zeit des Schadenfalles, abzüglich<br />
des Wertes der Reste; dabei bleiben behördliche<br />
Wiederherstellungsbeschränkungen ohne Einfluss.<br />
Ein persönlicher Liebhaberwert wird nur berücksichtigt,<br />
wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.<br />
Bei der Entschädigung zum Zeitwert wird die seit der<br />
Erbauung eingetretene, bauliche Wertverminderung<br />
in Abzug gebracht.<br />
Bei Teilschäden werden nicht mehr als die Reparaturkosten<br />
vergütet.<br />
c Wird das Gebäude nicht binnen zwei Jahren am<br />
gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen<br />
Zwecke wieder aufgebaut, darf der Ersatzwert den<br />
Verkehrswert nicht übersteigen. Für Abbruchobjekte<br />
entspricht der Ersatzwert dem Abbruchwert.<br />
Die Entschädigung ist durch die in der Police aufgeführte<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt, wobei eine<br />
besonders vereinbarte, automatische Summenanpassung<br />
berücksichtigt wird.<br />
d Die emmental versicherung kann die erforderlichen<br />
Reparaturen durch von ihr beauftragte Handwerker<br />
vornehmen lassen. Sie ist nicht verpflichtet, gerettete<br />
oder beschädigte Sachen zu übernehmen.<br />
Vergütet werden auch Schadenminderungskosten.<br />
Soweit sie und die Entschädigung zusammen die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme übersteigen, werden sie nur<br />
vergütet, wenn es sich um von der emmental versicherung<br />
angeordnete Aufwendungen handelt.<br />
Die Entschädigung ist durch die aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />
begrenzt, wobei eine besonders<br />
vereinbarte, automatische Summenanpassung berücksichtigt<br />
wird.<br />
23 15
20. Gebäude Feuer<br />
20.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind Schäden durch:<br />
a Feuer<br />
Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />
Blitzschlag, Explosion und Implosion.<br />
Sengschäden sowie Schäden an den einem Nutzfeuer<br />
oder künstlich erzeugter Wärme ausgesetzten<br />
Sachen sind bis Fr. 5000.– mitversichert.<br />
b Elementarereignisse<br />
Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung,<br />
Sturm (Wind von mindestens 75<br />
km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen<br />
Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />
Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.<br />
Selbstbehalt gemäss Ziffer 20.3.<br />
c Luftfahrzeuge<br />
Abstürzende und notlandende Luft und Raumfahrzeuge<br />
oder Teile davon.<br />
d Folgeschäden<br />
Abhandenkommen als Folge der unter lit. a – c genannten<br />
Ereignisse.<br />
Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />
e Mietertrag<br />
f Geräte und Materialien<br />
g Umgebungsarbeiten<br />
Wiederherstellung der baulichen Erzeugnisse (ausgenommen<br />
Fahrnisbauten) auf der Hausparzelle ausserhalb<br />
des versicherten Gebäudes sowie Schlamm,<br />
Schutträumung, Anhumusierung und Bepflanzung auf<br />
der Hausparzelle.<br />
Die Leistungspflicht tritt bei Vorliegen eines gedeckten<br />
Feuerschadens gemäss lit. a oder einer Überschwemmung/eines<br />
Hochwassers ein.<br />
Die Entschädigung ist auf maximal 5% der Gebäudeversicherungssumme<br />
beschränkt.<br />
20.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche<br />
Einwirkung von Rauch;<br />
b Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen<br />
Maschinen, Apparaten und Leitungen durch<br />
die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch<br />
Überspannung oder durch Erwärmung infolge<br />
Überlastung, sowie Schäden, die an elektrischen<br />
Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen, in<br />
Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, entstehen;<br />
c Schäden durch Unterdruck, Wasserschläge,<br />
Schleuderbrüche und andere kräftemechanische<br />
Betriebsauswirkungen;<br />
d Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere<br />
Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder<br />
Ablaufrohre treffen;<br />
e Schäden, verursacht durch Bodensenkungen,<br />
schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion,<br />
mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung<br />
von Abwehrmassnahmen, künstliche<br />
Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern,<br />
Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern,<br />
das sich erfahrungsgemäss in kürzeren<br />
oder längeren Zwischenräumen wiederholt;<br />
f Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen<br />
oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen,<br />
Rückstau von Wasser aus der Kanalisation und<br />
zwar ohne Rücksicht auf Ihre Ursache;<br />
g Betriebs und Bewirtschaftungsschäden, mit denen<br />
erfahrungsgemäss gerechnet werden muss,<br />
wie Schäden bei Hoch und Tiefbauten, Stollenbauten,<br />
bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand<br />
und Lehm;<br />
h Kosten für die Entsorgung von Luft, Wasser und<br />
Erdreich (inkl. Fauna und Flora), und zwar auch<br />
dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt<br />
oder belegt sind.<br />
20.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt für Elementarereignisse?<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von:<br />
– 10% der Entschädigung, jedoch mindestens Fr.<br />
1000.– und höchstens Fr. 10 000.–, bei Gebäuden,<br />
die ausschliesslich Wohn und Landwirtschaftszwecken<br />
dienen;<br />
– 10% der Entschädigung, jedoch mindestens Fr.<br />
2500.– und höchstens Fr. 50 000.–, bei allen übrigen<br />
Gebäuden.<br />
Dieser wird für Fahrhabe und für Gebäudeversicherung<br />
(inkl. Geräte und Materialien) je einmal abgezogen.<br />
Betrifft ein Schadenfall mehrere Gebäude eines <strong>Versicherung</strong>snehmers,<br />
für die unterschiedliche Selbstbehalte<br />
vorgesehen sind, gilt der höhere Minimal oder<br />
Maximalabzug.<br />
Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />
und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />
24 16 privaCombi agroPak AVB2012
21. Gebäude Einbruch<br />
21.1 Was ist versichert?<br />
Im Rahmen der auf der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
sind versichert:<br />
a Gebäudebeschädigungen<br />
Beschädigungen, die sich anlässlich eines Einbruchdiebstahls<br />
oder eines Versuchs dazu ereignen. Die<br />
Entschädigung wird aufgrund der effektiv entstandenen<br />
Reparaturkosten geleistet.<br />
b Münzautomaten in Wohngebäuden<br />
Schäden, die sich anlässlich eines Einbruchdiebstahls<br />
oder eines Versuchs dazu ereignen. Geld ist nur bis<br />
zum Betrage von Fr. 500.– je Automat versichert.<br />
c Schlossänderungskosten<br />
Werden bei einem Einbruchdiebstahl oder bei einer<br />
Beraubung Schlüssel entwendet, sind die Kosten für<br />
das Ändern oder Ersetzen von Schlössern am <strong>Versicherung</strong>sort<br />
und dazugehörender Schlüssel versichert.<br />
d Geräte und Materialien<br />
21.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses;<br />
b Einfacher Diebstahl.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
21.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer<br />
vereinbart ist.<br />
Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />
und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />
21.4 Definitionen<br />
a Einbruchdiebstahl<br />
Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude<br />
oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder<br />
darin ein Behältnis aufbrechen. Beschädigungen anlässlich<br />
eines Einbruchdiebstahls oder eines Versuchs<br />
dazu sind mitversichert. Dem Einbruchdiebstahl<br />
gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufbrechen mit den<br />
richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter<br />
diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung<br />
angeeignet hat.<br />
b Beraubung<br />
Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt<br />
gegen die Versicherten sowie Diebstahl bei Unfähigkeit<br />
zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder<br />
Unfall.<br />
Beide Tatbestände müssen durch Spuren, Zeugen<br />
oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen<br />
werden.<br />
25 17
22. Gebäude Wasser<br />
22.1 Was ist versichert?<br />
Versichert sind Schäden am Gebäude durch:<br />
a Wasser aus Leitungsanlagen<br />
welche nur den versicherten Gebäuden dienen; oder<br />
Wasser aus den an diesen Anlagen angeschlossenen<br />
Einrichtungen und Apparaten, gleichgültig auf welche<br />
Ursache dies zurückzuführen ist.<br />
b Wasser durch das Dach<br />
Regen, Schnee und Schmelzwasser, das aus<br />
Aussen ablaufrohren, Dachrinnen oder durch das Dach<br />
selbst ins Gebäude eindringt.<br />
c Rückstau, Grundwasser, Hangwasser<br />
Rückstau aus der Abwasserkanalisation im Innern des<br />
Gebäudes. Schäden im Gebäudeinnern durch Grundwasser<br />
und infolge Hochwasser und Überschwemmung,<br />
sofern das Wasser nur unterirdisch ins Gebäude<br />
eindringt. Ferner Hangwasser im Innern des<br />
Gebäudes, welches plötzlich und unvorhergesehen<br />
eindringt und auf aussergewöhnliche Niederschläge<br />
zurückzuführen ist.<br />
d Öl<br />
das aus Heizungsanlagen oder Heizöltanks ausfliesst.<br />
e Andere Flüssigkeiten<br />
Schäden, die durch Flüssigkeiten entstehen, welche<br />
aus Wärmetauscher und WärmepumpenKreislaufsystemen<br />
zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher<br />
Art (alternative Wärmegewinnungsanlagen) auslaufen.<br />
f Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen<br />
Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien oder aus<br />
undichten Zierbrunnen ausfliesst.<br />
g Frostschäden<br />
Kosten für Auftauen und Reparaturen durch Frost<br />
beschädigter Wasser oder FlüssigkeitsLeitungsanlagen<br />
und daran angeschlossener Apparate sowie der<br />
AlternativenergieGewinnung dienender Anlagen im<br />
Innern der versicherten Gebäude und Leitungen ausserhalb<br />
im Boden, soweit diese nur den versicherten<br />
Gebäuden dienen.<br />
h Mietertrag<br />
i Such-, Ortungs- und Freilegungskosten<br />
Kosten für das Suchen, Orten und das Freilegen geborstener<br />
sowie das Zumauern oder Eindecken der<br />
reparierten Leitungen, Erdregister, Erdsonden und<br />
Erdspeicher, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit<br />
sie nur den versicherten Gebäuden dienen.<br />
Die Entschädigung beträgt maximal Fr. 5000.–, sofern<br />
nicht eine höhere <strong>Versicherung</strong>ssumme vereinbart<br />
wurde.<br />
Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />
k Geräte und Materialien<br />
22.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt<br />
Isolation); am Dach (an der tragenden Konstruktion,<br />
dem Dachbelag und der Isolation); Auftauen und<br />
Reparaturen von Dachrinnen, Aussenablaufrohren;<br />
Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis;<br />
b Schäden durch Regen, Schnee und Schmelzwasser,<br />
das durch offene Dachluken, Dachfenster oder<br />
durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau<br />
oder andern Arbeiten ins Gebäude eindringt;<br />
c Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation<br />
haftbar ist;<br />
d Hangwasserschäden, welche nach und nach entstanden<br />
sind (permanenter Bergdruck) oder auf<br />
fehlerhafte bauliche Konstruktion zurückzuführen<br />
sind (z.B. fehlende Sickerleitung);<br />
e Schäden beim Auffüllen und bei Revisionsarbeiten<br />
von Heizungsanlagen und Öltanks;<br />
f Schäden an Kälteanlagen durch künstlich erzeugten<br />
Frost sowie Schäden an Kälteanlagen, Wärmetauscher<br />
und/oder WärmepumpenKreislaufsystemen<br />
selbst infolge Vermischung von Wasser mit<br />
anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser<br />
Systeme;<br />
g Schäden als Folge eines Feuerschadens; Schäden<br />
durch Elementarereignisse, welche durch eine Gebäudeversicherung<br />
gedeckt sind;<br />
h Reparaturkosten für das schadenverursachende<br />
Objekt (ausgenommen bei «Frostschäden»);<br />
i Rohrreinigungen und Entstopfungen;<br />
k Schäden an Apparaten und Einrichtungen selbst,<br />
wenn innerhalb derselben eine Wasserleitung<br />
bricht;<br />
l Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund,<br />
fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften<br />
Gebäudeunterhalt (z.B. mangelhafte Plättli<br />
und Silikonfugen).<br />
22.3 Welche Sorgfaltspflichten bestehen?<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat insbesondere die<br />
Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen<br />
und Apparate auf seine Kosten instand<br />
zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen<br />
zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen<br />
zu verhindern. Solange das Gebäude oder<br />
die Wohnung, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt<br />
ist, müssen die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen<br />
Einrichtungen und Apparate entleert<br />
sein, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter<br />
angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. Schuldhafte<br />
Verletzung dieser Obliegenheit kann zu einer<br />
Leistungskürzung führen.<br />
26 18 privaCombi agroPak AVB2012
23. Gebäude Glas<br />
23.1 Was ist versichert?<br />
a Versichert sind Bruchschäden von Glas oder Plexiglas<br />
bzw. ähnlichen Kunststoffen, falls diese anstelle<br />
von Glas verwendet werden, an den nachfolgend, abschliessend<br />
aufgezählten, Gegenständen:<br />
– Gebäude- und Mobiliarverglasungen<br />
– Lavabos<br />
– Spültröge<br />
– Closets (inkl. Spülkästen), Bidets<br />
– Pissoirs und Trennwände<br />
– Dusch- und Badewannen<br />
– Keramik-Kochflächen<br />
– Küchen- und Badezimmerabdeckungen aus Natur-<br />
und Kunststein<br />
– Tischplatten aus Natur- und Kunststein<br />
– Firmenschilder und Reklamelaternen (ausser Hohlgläser)<br />
– Fassaden- und Wandverkleidungen<br />
– Lichtkuppeln aus Kunststoff<br />
b Malereien<br />
Schriften, Folien und Lacküberzüge, geätztes und<br />
sandstrahlbearbeitetes Glas. Daran entstandene<br />
Schäden sind nur gedeckt, wenn mit dem Schaden<br />
gleichzeitig ein Bruch des Glases verbunden ist.<br />
c Kosten für Notverglasungen<br />
die als Folge eines versicherten Bruchschadens entstehen.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
23.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern,<br />
Glasgeschirren, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern<br />
jeder Art, an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren,<br />
Bildschirmen;<br />
b Schäden, die beim Versetzen, bei sonstigen Arbeiten<br />
an den Gläsern oder deren Umrahmungen<br />
entstehen; ferner Schäden, die sich vor oder beim<br />
Anschrauben, Einsetzen oder Legen der Gläser ereignen;<br />
c Schäden durch Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer<br />
an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei;<br />
Beschädigung oder Abfallen des Belages; Schäden,<br />
die infolge dunkler oder stark aufgetragener<br />
Farbe auf Gläsern verursacht werden und Schäden<br />
infolge Verwendung von Heiz oder Wärmeapparaten;<br />
d Folge und Abnützungsschäden an den versicherten<br />
Gegenständen, Schäden an elektrischen und<br />
mechanischen Einrichtungen von automatischen<br />
Closetanlagen (Motor, Kabel usw.), Heizkörper von<br />
Keramik-Kochflächen;<br />
e Folge und/oder Komplementärschäden im Zusammenhang<br />
mit einem Wechsel der Dusch oder Badewanne<br />
(De und Remontage Duschkabine, Schaden<br />
an Wand- und Bodenplatten usw.);<br />
f Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />
27 19
24. GebäudePlus<br />
24.1 Was ist versichert?<br />
28<br />
Versichert sind – als Ergänzung zu einer in dieser<br />
Police enthaltenen Gebäude-Wasserversicherung<br />
– die nachstehend aufgeführten Schäden bzw.<br />
Leistungen.<br />
Für Leistungen bei Hochwasser und Überschwemmung,<br />
die eine allfällige <strong>Versicherung</strong>sdeckung eines<br />
kantonalen GebäudeFeuerversicherers (Monopol)<br />
ergänzen, besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz ausdrücklich<br />
nur dann, wenn es sich um Schäden bzw. Leistungen<br />
handelt, die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen<br />
Bestimmungen nicht dem Gebäudeversicherungs<br />
Monopol zugeordnet sind. In Kantonen ohne Monopol<br />
bzw. ohne Obligatorium für die GebäudeFeuerversicherung<br />
gilt der <strong>Versicherung</strong>sschutz sinngemäss als<br />
Ergänzung zu einer bei einem privaten Versicherer<br />
abgeschlossenen GebäudeFeuerversicherung.<br />
a Honorare<br />
Honorare von qualifizierten Architekten / Experten, die<br />
bei der Behebung von Hochwasser, Überschwemmungs<br />
und Wasserschäden an den versicherten Gebäuden<br />
anfallen. Diese Leistung ist auf Fr. 1‘000 pro<br />
Schadenereignis limitiert.<br />
b Ungedeckte Schäden<br />
Schäden an den versicherten Gebäuden durch Hochwasser<br />
oder Überschwemmung. Die Entschädigung<br />
erfolgt zum Zeitwert.<br />
c Wasserverlust<br />
Kosten für den Wasserverlust infolge eines durch<br />
diese Police versicherten Leitungsbruchs, welche zu<br />
Lasten des Gebäudeeigentümers gehen.<br />
d Leitungsreparatur/-ersatz<br />
Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der plötzlich<br />
und unvorhergesehen geborstenen Leitung bei einem<br />
durch diese Police versicherten Leitungsbruch. Diese<br />
Leistung ist nur innerhalb der in der Police aufgeführten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme für Freilegungskosten<br />
versichert.<br />
e Wasser durch Durchdringungen<br />
Schäden an den versicherten Gebäuden durch Wasser,<br />
welches durch Durchdringungen (Kabelleitungen<br />
etc.) ins Gebäudeinnere eindringt.<br />
f Wasser durch Gebäudeöffnungen<br />
Schäden an den versicherten Gebäuden durch Wasser,<br />
welches durch korrekt geschlossene Fenster, Türen,<br />
Balkontüren etc. ins Gebäudeinnere eindringt.<br />
g Leitungsprovisorien<br />
Kosten für Leitungsprovisorien, welche nach einem<br />
durch diese Police versicherten Leitungsbruch nötig<br />
werden.<br />
h Umgebungsschäden<br />
Schäden an der Umgebung ausserhalb der versicherten<br />
Gebäude (auf der Hausparzelle), welche durch<br />
einen durch diese Police versicherten GebäudeWasserschaden<br />
entstehen.<br />
i Kondens- und Tauwasser<br />
Schäden an den versicherten Gebäuden durch Ausfliessen<br />
von Kondens und Tauwasser aus Kühlschränken,<br />
Kühltruhen, Gefrierschränken, Gefriertruhen.<br />
24.2 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden, welche auf mangelhaften Gebäudeunterhalt<br />
oder auf fehlerhafte bauliche Konstruktion zurück<br />
zu führen sind.<br />
b Schäden, für welche Hersteller, Lieferanten, Handwerker,<br />
Architekten, Baumeister oder Dritte aufgrund<br />
von Garantiebestimmungen, SIANormen,<br />
Verträgen etc. haftbar sind.<br />
c Schäden, welche vom kantonalen Gebäudeversicherer<br />
aufgrund von Absicht, Grobfahrlässigkeit<br />
oder Nichtbezahlung der Prämie gekürzt oder abgelehnt<br />
werden.<br />
d Bei Leitungsreparatur/Ersatz: Ersatz von ganzen<br />
Leitungsabschnitten infolge Alterung etc., welche<br />
über den effektiv schadenverursachenden Teil hinausgehen.<br />
agroPak AVB2012
25. Teilkasko<br />
25.1 Was ist versichert?<br />
a Fahrzeuge<br />
die in der Police bezeichnet sind. Zusatzausrüstungen<br />
und Zubehörteile sind ohne besondere Vereinbarung<br />
bis höchstens 10% des Katalogpreises<br />
mitversichert.<br />
b Behördlich bewilligtes Ersatzfahrzeug<br />
das anstelle des versicherten Fahrzeuges, mit dessen<br />
Kontrollschildern verwendet wird, sofern es sich um<br />
eines derselben Preiskategorie handelt.<br />
c Mitgeführte, persönliche Effekten<br />
die zu privatem Gebrauch bestimmt sind, sind zum<br />
Neuwert bis Fr. 1000.– je Schadenfall versichert, sofern<br />
nicht eine höhere <strong>Versicherung</strong>ssumme vereinbart<br />
wurde; bei Diebstahl besteht Deckung nur dann,<br />
wenn die Effekten mit dem Fahrzeug abhanden kommen<br />
oder das abgeschlossene Fahrzeug aufgebrochen<br />
wird.<br />
d Besondere Auslagen<br />
die als Folge eines versicherten Ereignisses entstehen,<br />
sind bis Fr. 2000.– je Schadenfall versichert – sofern<br />
nicht eine höhere <strong>Versicherung</strong>ssumme vereinbart<br />
wurde – wenn es sich um Kosten für zusätzliches<br />
Übernachten, notwendiges Mietfahrzeug, Rückfahrt<br />
mit der Bahn, für den Rücktransport des Fahrzeuges<br />
oder um den Zollbetrag handelt, für den der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
belangt werden kann.<br />
25.2 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt in Europa und in den aussereuropäischen<br />
Mittelmeerstaaten.<br />
25.3 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />
a Teilschaden<br />
Bei Teilschaden werden die Reparaturkosten, abzüglich<br />
eines allfälligen Mehrwertes sowie die Abschleppkosten<br />
bis zur nächstgelegenen, geeigneten<br />
Werkstatt übernommen.<br />
Wird vereinbart, die Reparatur nicht auszuführen,<br />
werden 90% des ermittelten Schadenbetrages (exkl.<br />
MWST) entschädigt. Ein vereinbarter Selbstbehalt<br />
wird in Abzug gebracht.<br />
b Totalschaden<br />
– bei Personenwagen<br />
Wenn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebsjahren<br />
60% des Katalogpreises oder ab drittem<br />
Betriebsjahr den Zeitwert übersteigen oder das<br />
gestohlene Fahrzeug innert 30 Tagen nicht aufgefunden<br />
wird, so berechnet sich die Entschädigung<br />
nach folgender Skala:<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
Betriebsjahr Entschädigung in %<br />
des Katalogpreises<br />
im 1. Jahr 95 %<br />
im 2. Jahr 95 – 90 %<br />
im 3. Jahr 90 – 80 %<br />
im 4. Jahr 80 – 70 %<br />
im 5. Jahr 70 – 60 %<br />
im 6. Jahr 60 – 50 %<br />
im 7. Jahr 50 – 40 %<br />
mehr als 7 Jahre Zeitwert<br />
– bei Motorwagen<br />
Im Totalschadenfall wird der Zeitwert vergütet.<br />
– bei Motorrädern<br />
Wenn die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen<br />
oder das gestohlene Fahrzeug innert 30 Tagen<br />
nicht aufgefunden wird, so berechnet sich die Entschädigung<br />
nach folgender Skala:<br />
Betriebsjahr Entschädigung in %<br />
des Katalogpreises<br />
im 1. Jahr 95 – 80 %<br />
im 2. Jahr 80 – 70 %<br />
im 3. Jahr 70 – 60 %<br />
im 4. Jahr 60 – 50 %<br />
im 5. Jahr 50 – 40 %<br />
im 6. Jahr 40 – 35 %<br />
mehr als 6 Jahre Zeitwert<br />
Die Entschädigung kann den Preis, für den der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
das Fahrzeug erworben hat, nicht<br />
übersteigen. Die Höchstentschädigung vermindert<br />
sich stets um den Wert der Überreste.<br />
c Katalogpreis<br />
Offizieller Katalogpreis zur Zeit der Herstellung des<br />
Fahrzeuges. Existiert keiner, ist der für das fabrikneue<br />
Fahrzeug bezahlte Preis massgebend.<br />
d Zeitwert<br />
Für die Berechnung des Zeitwertes sind die Tabellen<br />
und Richtlinien des Verbandes Freiberuflicher FahrzeugSachverständiger<br />
(VFFS) massgebend.<br />
e Anrechnung anderer <strong>Versicherung</strong>sleistungen<br />
Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung<br />
vergütet worden, werden diese Leistungen an<br />
die Entschädigung angerechnet.<br />
25.4 Welche Gefahren sind versichert?<br />
Versichert sind Schäden durch:<br />
a Feuer<br />
Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />
Blitzschlag, Explosion, Implosion, Kurzschluss<br />
und Kabelbrand.<br />
b Elementarereignisse<br />
Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung,<br />
Sturm (Wind von mindestens 75 km/h,<br />
der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume<br />
umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />
Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.<br />
c Luftfahrzeuge<br />
Abstürzende und notlandende Luft und Raumfahrzeuge<br />
oder Teile davon.<br />
29 21
d Schneerutsch<br />
Herunterfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte<br />
Fahrzeug.<br />
e Tiere<br />
Kollision mit Tieren auf öffentlichen Strassen, sofern<br />
eine Bestätigung einer öffentlichen Amtsstelle (Polizei,<br />
Wildhüter etc.) vorgelegt wird.<br />
f Marderverbiss<br />
inkl. Folgeschäden am deklarierten Fahrzeug.<br />
Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />
g Glas<br />
Bruchschäden an Front, Seiten und Heckscheiben,<br />
Glasdächern, Rückspiegel, Scheinwerfer, Blinker,<br />
Rücklicht und anderen Beleuchtungsverglasungen.<br />
Entschädigt wird das Glas inkl. Arbeit. Wird das Fahrzeug<br />
nicht mehr repariert, werden nur die Materialkosten<br />
der beschädigten Gläser vergütet.<br />
h Diebstahl und mutwillige Handlungen Dritter<br />
1. Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges<br />
infolge Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch<br />
oder Beraubung. Beschädigung des Fahrzeuges<br />
anlässlich eines versuchten Diebstahls<br />
bzw. einer versuchten Entwendung zum Gebrauch<br />
oder Beraubung.<br />
2. Beschädigung durch mutwilliges oder böswilliges<br />
Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern<br />
oder Ziervorrichtungen, durch Zerstechen<br />
der Pneus und durch Hineinschütten von<br />
schädigenden Stoffen in den Treibstofftank.<br />
Ferner bis zum Betrag von Fr. 1000.–, Schäden<br />
durch Besprayen oder Zerkratzen der Lackierung<br />
mit scharfen Gegenständen sowie Zerstechen von<br />
CabrioletVerdecken. Bei Motorrädern ist zusätzlich<br />
das Zerstechen von Satteltaschen und Sitzflächen<br />
versichert.<br />
Diese Aufzählung ist abschliessend, weitere Ereignisse<br />
sind ausgeschlossen. Die oben genannten<br />
Schäden müssen durch Spuren, Zeugen oder nach<br />
den Umständen schlüssig nachgewiesen werden.<br />
i Parkschäden<br />
Gewaltsame Beschädigung durch unbekannte Dritte<br />
am parkierten Fahrzeug. Pro <strong>Versicherung</strong>sjahr werden<br />
höchstens zwei ersatzpflichtige Schadenfälle<br />
übernommen.<br />
25.5 Was ist nicht versichert?<br />
a Das Platzen von Pneus;<br />
b Kurzschlussschäden an Batterien, eingebauten<br />
Radio, Ton und Bildabspielgeräten, Funkanlagen<br />
sowie Mobiles;<br />
c Schäden, die durch das Ausweichen vor Tieren entstehen;<br />
d Bargeld, Kreditkarten, unpersönliche Fahrkarten,<br />
Abonnemente, Flugtickets, Vouchers, Reisechecks,<br />
Gutscheine, Telefon und Taxkarten, Prepaidkarten<br />
für Mobiltelefone, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle<br />
(als Vorräte, Barren oder Handelswaren),<br />
Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen<br />
sowie Handelswaren und Sachen, die der Berufsausübung<br />
dienen;<br />
e Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallies und<br />
ähnlichen Wettfahrten sowie bei Trainingsfahrten<br />
auf der Rennstrecke;<br />
f Leistungen der Feuerwehr, der Polizei oder anderer<br />
zur Hilfe Verpflichteter;<br />
g Schäden, die durch eine Vollkaskoversicherung<br />
oder eine andere Sachversicherung gedeckt sind<br />
und von ihr auch übernommen werden;<br />
h Schäden durch Veruntreuung, Gebrauchsveruntreuung<br />
oder Unterschlagung.<br />
30 22 privaCombi agroPak AVB2012
26. Wertsachen<br />
26.1 Was ist versichert?<br />
Die in der Police bezeichneten Wertsachen, die im Eigentum<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder der mit ihm<br />
in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen<br />
stehen, sind gegen Diebstahl, Beraubung, Verlieren,<br />
Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung<br />
versichert. Unter Beschädigung wird die plötzliche<br />
und gewaltsame, äussere Einwirkung verstanden.<br />
26.2 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />
a für Schmucksachen und Pelze<br />
– an dem in der Police aufgeführten Wohnsitz des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers oder in einem Banksafe. Für<br />
Pelze, die zur Übersömmerung gegeben werden, erstreckt<br />
sich die Haftung auch auf den auswärtigen<br />
Standort in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein<br />
oder in den Enklaven Büsingen und Campione;<br />
– bei vorübergehenden Aufenthalten und bei Reisen<br />
auf der ganzen Welt.<br />
b für Bilder<br />
an den in der Police bezeichneten, in der Schweiz, im<br />
Fürstentum Liechtenstein oder in den Enklaven Büsingen<br />
und Campione gelegenen Standorten (nicht<br />
aber an Ausstellungen).<br />
c bei Wohnsitzwechsel<br />
– in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in<br />
den Enklaven Büsingen und Campione;<br />
– verlegt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Wohnsitz<br />
ins Ausland oder als Daueraufenthalter in ein Hotel,<br />
fällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz sofort dahin.<br />
26.3 Was ist nicht versichert?<br />
a Diebstahl von Schmucksachen und Pelzen aus Motorfahrzeugen,<br />
Wohnwagen, Mobilheimen sowie<br />
Motor und Segelbooten, auch wenn diese abgeschlossen<br />
sind;<br />
b Schäden, die entstehen, während die versicherten<br />
Schmucksachen einem Dritten zum Transport oder<br />
beim Wohnsitzwechsel übergeben sind;<br />
c Schäden infolge von Zerstörung oder Beschädigung<br />
bei einer durch Dritte vorgenommenen Reinigung,<br />
Wiederinstandstellung oder Erneuerung der versicherten<br />
Sachen;<br />
d Schäden infolge von Abnützung oder innerem Verderb,<br />
einschliesslich Abnützungs und Bruchschäden<br />
an Uhrwerken und -gläsern;<br />
e Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemischen<br />
oder klimatischen Einflüssen, Veränderung der<br />
Farbe an Gemälden oder Pelzen;<br />
f Schäden durch Ungeziefer;<br />
g Schäden infolge von Diebstahl durch Personen,<br />
die mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in Hausgemeinschaft<br />
leben;<br />
h Schäden infolge von Veruntreuung, Unterschlagung,<br />
Zwangsverwertung oder Konfiskation.<br />
agroPak privaCombi AVB2012<br />
26.4 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />
a Im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. der in den<br />
<strong>Allgemeine</strong>n <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> oder in der<br />
Police festgelegten Summen ist der Wiederbeschaffungswert<br />
zur Zeit des Schadens, höchstens aber die<br />
für die betreffende Sache vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
versichert.<br />
Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung<br />
vergütet worden, werden diese Leistungen an<br />
die Entschädigung angerechnet.<br />
b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen<br />
– gilt als Wiederbeschaffungswert der für die Neuanschaffung<br />
gleichwertiger Sachen massgebliche<br />
Betrag unter Abzug des Restwertes.<br />
Persönliche Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt;<br />
– werden bei Teilschäden (Teilverlust oder Beschädigung)<br />
die Kosten des Teilersatzes oder der Reparatur<br />
sowie ein allfällig verbliebener Minderwert vergütet.<br />
c Besonderheiten bei Schmucksachen<br />
Übersteigt der Gesamtwert der versicherten<br />
Schmucksachen Fr. 100 000.–, so haftet die emmental<br />
versicherung nur, wenn die Schmucksachen<br />
– getragen oder ständig persönlich beaufsichtigt werden<br />
oder<br />
– aus einem abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis<br />
gestohlen werden. Als solche werden Kassenschränke<br />
von über 100 kg Gewicht oder eingemauerte<br />
Wandtresore verstanden. Die Schlüssel<br />
oder Codes von Zahlenkombinationsschlössern der<br />
betreffenden Behältnisse müssen in einem andern<br />
Raum sorgfältig verwahrt oder von den verantwortlichen<br />
Personen auf sich getragen werden.<br />
d Die emmental versicherung kann die erforderlichen<br />
Reparaturen durch von ihr beauftragte Personen vornehmen<br />
lassen. Sie ist nicht verpflichtet, gerettete<br />
oder beschädigte Sachen zu übernehmen.<br />
Die Entschädigung ist durch die aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />
begrenzt.<br />
26.5 Obliegenheiten<br />
Im Schadenfall (Ausnahme bei Zerstörung oder Beschädigung)<br />
hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei versicherten<br />
Objekten über Fr. 1000.– einen Polizeirapport<br />
beizubringen.<br />
26.6 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von 10%, mind. Fr. 200.–, sofern nicht<br />
ein höherer vereinbart ist.<br />
Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />
und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />
31 23
27. musica<br />
27.1 Was ist versichert?<br />
Die in der Police bezeichneten Musikinstrumente,<br />
Trachten, Uniformen und Fahnen, die im Eigentum<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder der mit ihm in Hausgemeinschaft<br />
lebenden Familienangehörigen stehen,<br />
sind gegen Diebstahl, Beraubung, Verlieren, Abhandenkommen,<br />
Zerstörung oder Beschädigung versichert.<br />
Unter Beschädigung wird die plötzliche und<br />
gewaltsame, äussere Einwirkung verstanden.<br />
27.2 Mitversichert ist<br />
a die Miete von Ersatzobjekten<br />
bei Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäss Ziffer<br />
27.1 bis max. 10 Tage bzw. Fr. 1000.–.<br />
Das Ersatzobjekt darf die Preiskategorie des Originals<br />
nicht übersteigen.<br />
b Diebstahl, Beraubung, Verlieren, Abhandenkommen,<br />
Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Objekte<br />
beim Transport sowie aus Fahrzeugen.<br />
27.3 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />
Auf der ganzen Welt.<br />
27.4 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden infolge von Zerstörung oder Beschädigung<br />
bei einer durch Dritte vorgenommenen Reinigung,<br />
Wiederinstandstellung oder Erneuerung der<br />
versicherten Sachen;<br />
b Schäden infolge von Abnützung;<br />
c Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemischen<br />
oder klimatischen Einflüssen, Veränderung der<br />
Farbe oder Lackschäden;<br />
d Schäden infolge von Diebstahl durch Personen,<br />
die mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in Hausgemeinschaft<br />
leben;<br />
e Schäden infolge von Veruntreuung, Unterschlagung,<br />
Zwangsverwertung oder Konfiskation;<br />
f Verlust oder Beschädigung von auf Bild, Ton und<br />
Datenträgern festgehaltenem Bild, Ton und Datenmaterial.<br />
27.5 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />
a Im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. der in den<br />
<strong>Allgemeine</strong>n <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> oder in der<br />
Police festgelegten Summen ist der Wiederbeschaffungswert<br />
zur Zeit des Schadens, höchstens aber die<br />
für die betreffende Sache vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
versichert.<br />
Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung<br />
vergütet worden, werden diese Leistungen an<br />
die Entschädigung angerechnet.<br />
b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen<br />
– gilt als Wiederbeschaffungswert der für die Neuanschaffung<br />
gleichwertiger Sachen massgebliche<br />
Betrag unter Abzug des Restwertes.<br />
Persönliche Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt.<br />
– werden bei Teilschäden (Teilverlust oder Beschädigung)<br />
die Kosten des Teilersatzes oder der Reparatur<br />
sowie ein allfällig verbliebener Minderwert<br />
vergütet.<br />
c Die emmental versicherung kann die erforderlichen<br />
Reparaturen durch von ihr beauftragte Personen vornehmen<br />
lassen. Sie ist nicht verpflichtet, gerettete<br />
oder beschädigte Sachen zu übernehmen.<br />
Die Entschädigung ist durch die aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />
begrenzt.<br />
27.6 Obliegenheiten<br />
Im Schadenfall (Ausnahme bei Zerstörung oder Beschädigung)<br />
hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei versicherten<br />
Objekten über Fr. 1000.– einen Polizeirapport<br />
beizubringen.<br />
27.7 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />
Selbstbehalt von 10%, mind. Fr. 200.–, sofern nicht<br />
ein höherer vereinbart ist.<br />
Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />
und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />
32 24 privaCombi agroPak AVB2012
28. Gemeinsame Bestimmungen (Sachversicherung)<br />
28.1 Besondere Ereignisse<br />
Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,<br />
Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren<br />
Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen<br />
anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder<br />
Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen<br />
sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen, Veränderungen<br />
der Atomkernstruktur und Wasser aus<br />
Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen<br />
haftet die Gesellschaft nur, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen<br />
in keinem Zusammenhang steht.<br />
28.2 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet<br />
und hat die nach den Umständen gebotenen Massnahmen<br />
(wie Wartung und Unterhalt) zum Schutz der<br />
versicherten Sachen zu treffen. Schmucksachen, die<br />
bei Hotelaufenthalten nicht getragen werden, sind im<br />
Hotel in einem Safe aufzubewahren.<br />
Bei schuldhafter Verletzung obiger Pflichten kann die<br />
Entschädigung in dem Masse gekürzt werden, als<br />
Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst<br />
wurden.<br />
28.3 Haftungsbegrenzung für Elementarereignisse<br />
Übersteigen die von allen <strong>Versicherung</strong>sunternehmen,<br />
die eine <strong>Versicherung</strong>stätigkeit in der Schweiz<br />
betreiben dürfen, aus einem versicherten Ereignis<br />
für einen einzelnen <strong>Versicherung</strong>snehmer ermittelten<br />
Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden<br />
sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine<br />
weitergehende Kürzung nach Absatz 2. Übersteigen<br />
die von allen <strong>Versicherung</strong>sunternehmen, die eine<br />
<strong>Versicherung</strong>stätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen,<br />
für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten<br />
Entschädigungen eine Milliarde Franken, so<br />
werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten<br />
entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass<br />
sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.<br />
Entschädigungen für Fahrhabe und Gebäudeschäden<br />
dürfen nicht zusammen gerechnet werden.<br />
Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis,<br />
wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder<br />
tektonische Ursache zurückzuführen sind.<br />
Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist,<br />
dass der <strong>Versicherung</strong>svertrag bei dessen Beginn in<br />
Kraft war.<br />
agroPak AVB2012<br />
28.4 Änderung der Prämien, der Selbstbehaltsregelung<br />
und Haftungsbegrenzungen<br />
Ändern die Prämien, die Selbstbehaltsregelung oder,<br />
für die Deckung der Elementarereignisse, die Haftungsbegrenzungen,<br />
kann die emmental versicherung<br />
die Anpassung des Vertrages mit Wirkung ab<br />
folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen. Zu diesem<br />
Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die neuen<br />
Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf<br />
des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben. Der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer hat hierauf das Recht, den von<br />
der Änderung betroffenen Teil des Vertrages auf Ende<br />
des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu kündigen. Die<br />
Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am<br />
letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres bei der emmental<br />
versicherung eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die Kündigung, gilt dies als Zustimmung<br />
zur Anpassung des Vertrages.<br />
Nicht zur Kündigung berechtigen die Änderungen von<br />
Prämien und <strong>Versicherung</strong>ssummen infolge Anpassung<br />
an den neuen Indexstand, die Änderungen von<br />
Prämien oder Leistungen zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
sowie Anpassungen, die auf gesetzlichen<br />
Vorschriften basieren (z.B. bei der Elementarschadenversicherung).<br />
28.5 Vertragsauflösung<br />
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf<br />
der vereinbarten Dauer gekündigt, verlängert er<br />
sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann spätestens 14 Tage<br />
nachdem er von der Auszahlung aus einem Schadenfall<br />
Kenntnis erhalten hat, den Vertrag kündigen.<br />
Wechseln die versicherten Sachen und Objekte den<br />
Eigentümer (Handänderung, Art. 54 VVG), gehen<br />
Rechte und Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
auf den neuen Eigentümer über, wenn dieser nicht innerhalb<br />
von 30 Tagen nach der Handänderung schriftlich<br />
den Übergang ablehnt.<br />
Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Handänderung,<br />
respektive Erlöschung der <strong>Versicherung</strong>, anteilsmässig<br />
geschuldet. Die nicht verbrauchte Prämie wird an<br />
den bisherigen Eigentümer zurückerstattet.<br />
Die emmental versicherung kann innerhalb von 14<br />
Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis<br />
erhalten hat, den Vertrag kündigen. Der Vertrag endet<br />
30 Tage nach der Kündigung. Die nicht verbrauchte<br />
Prämie wird an den neuen Eigentümer zurückerstattet.<br />
28.6 Prämienzahlung<br />
Wird die Prämie binnen vier Wochen nach Fälligkeit<br />
nicht bezahlt, erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine<br />
schriftliche Mahnung. Wird auch dieser nicht Folge<br />
geleistet, ruht die Leistungspflicht der emmental versicherung<br />
14 Tage später.<br />
33
28.7 Prämienrückerstattung<br />
34<br />
Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages erstattet die<br />
emmental versicherung die Prämie anteilsmässig zurück<br />
unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:<br />
a im Totalschadenfall<br />
b Kündigung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer im Teilschadenfall<br />
während des ersten Jahres der Laufzeit<br />
der <strong>Versicherung</strong>.<br />
28.8 Rechtsgrundlagen<br />
In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das<br />
schweizerische Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
(VVG).<br />
Für <strong>Versicherung</strong>en im Fürstentum Liechtenstein gelten<br />
ausserdem die Bestimmungen des liechtensteinischen<br />
Gesetzes vom 1. Januar 2002 betreffend die<br />
Übernahme des VVG.<br />
agroPak AVB2012
29. <strong>Allgemeine</strong> <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> (AVB)<br />
Betriebshaftpflicht Landwirtschaft<br />
Ausgabe 2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
A. Grunddeckung<br />
Art. 1 Versicherte Personen<br />
Art. 2 Versicherte Haftpflicht<br />
Art. 3 Bestimmungen für Motorfahrzeuge<br />
Art. 4 Bestimmungen für Fahrräder, nicht versicherungspflichtige<br />
Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft<br />
und Geschwindigkeit, Motorfahrräder und EBikes<br />
mit einer Tretunterstützung über 25 km/h<br />
Art. 5 Bestimmungen für Personen und Sachschäden im<br />
Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen<br />
Art. 6 Zuschlagspflichtige Sondergefahren<br />
B. Zusatzdeckungen<br />
Art. 7 Klauenschneider oder Hufpfleger<br />
Art. 8 Schäden an gelegentlich benützten fremden landwirtschaftlichen/rebbaulichen<br />
Maschinen und Arbeitsgeräten<br />
Art. 9 Halten von Pensionspferden<br />
Art. 10 Aushub und Tiefbauarbeiten für Dritte<br />
Art. 11 Bewässerlungsleitungen/«Bisses»<br />
C. <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />
Art. 12 <strong>Allgemeine</strong> Einschränkungen des Deckungsumfangs<br />
Art. 13 Rechtsträger der <strong>Versicherung</strong><br />
Art. 14 Beginn und Dauer der <strong>Versicherung</strong><br />
Art. 15 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />
Art. 16 Leistungen von Zurich<br />
Art. 17 Selbstbehalt<br />
Art. 18 Obliegenheiten während der Vertragsdauer<br />
Art. 19 Schadenfall<br />
Art. 20 Aenderungen von Prämien und Selbstbehalten<br />
Art. 21 Prämienrückerstattung<br />
Art. 22 Gerichtsstand<br />
Art. 23 Gesetzliche Bestimmungen<br />
Art. 24 Maklervergütung<br />
agroPak AVB2012<br />
35
A Grunddeckung<br />
Art. 1<br />
Versicherte Personen<br />
36<br />
a) Versichert sind<br />
1. der <strong>Versicherung</strong>snehmer als Betriebsinhaber sowie<br />
in allfälligen weiteren im Antrag und in der Police erwähnten<br />
Eigenschaften. Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
eine Personengesellschaft (z.B. Kollektivgesellschaft),<br />
Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemeinschaft)<br />
oder hat er die <strong>Versicherung</strong> für Rechnung Dritter<br />
abgeschlossen, sind ihm die Gesellschafter, die Angehörigen<br />
der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die<br />
übrigen Personen, auf welche die <strong>Versicherung</strong> lautet,<br />
in Rechten und Pflichten gleichgestellt;<br />
2. die Vertreter des <strong>Versicherung</strong>snehmers sowie die mit<br />
der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten<br />
Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten<br />
Betrieb;<br />
3. die mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in Hausgemeinschaft<br />
lebenden Personen, seine Arbeitnehmer und übrigen<br />
Hilfspersonen (mit Ausnahme von selbständigen<br />
Unternehmern und Berufsleuten, deren er sich bedient,<br />
wie Unterakkordanten usw.) aus ihren Verrichtungen<br />
für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im<br />
Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken,<br />
Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen<br />
bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche<br />
Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet<br />
haben;<br />
4. der Grundstückeigentümer, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des<br />
Grundstücks ist (Baurecht).<br />
b) Wird in der Police, in den <strong>Allgemeine</strong>n <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />
oder in allfälligen Zusatzbedingungen vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer gesprochen, sind damit stets die<br />
unter lit. a, Ziffer 1 hievor genannten Personen gemeint,<br />
während der Ausdruck Versicherte alle unter lit. a hievor<br />
genannten Personen umfasst.<br />
Art. 2<br />
Versicherte Haftpflicht<br />
a) Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />
beruhende Haftpflicht für Personen und Sachschäden:<br />
1. aus dem in der Police bezeichneten versicherten Betrieb;<br />
2. als Eigentümer (nicht jedoch Stockwerkeigentümer),<br />
Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden,<br />
Räumlichkeiten und Anlagen, die ganz oder teilweise<br />
dem versicherten Betrieb dienen;<br />
3. aus dem Abschuss schädlicher Tiere auf dem Grund und<br />
Boden des versicherten Betriebes;<br />
4. aus Sprengarbeiten auf den zum versicherten Betrieb<br />
gehörenden Grundstücken, sofern sie nicht für Dritte<br />
erfolgen;<br />
5. aus nicht bewilligungspflichtigem Direktverkauf ab dem<br />
in der Police bezeichneten Betrieb von dessen landwirtschaftlichen<br />
und rebbaulichen Erzeugnissen (z.B. Milch,<br />
Fleisch, Gemüse, Eier, Obst), sowie von deren verarbeiteten<br />
Produkten (z.B. Butter, Brot, Getränke);<br />
6. aus nebenberuflicher Rebbau bzw. Landwirtschaftstätigkeit;<br />
7. aus Bestand und Betrieb von Seilbahnen jeder Art zum<br />
Warentransport;<br />
8. aus der Durchführung von Tagesanlässen oder Veranstaltungen<br />
wie Bauernfrühstück, Tag der offenen Tür,<br />
Schlafen im Stroh, Ferien auf dem Bauernhof und dergleichen;<br />
9. aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;<br />
10. aus der Schädlingsbekämpfung, dem Pflanzenschutz<br />
und der Unkrautvertilgung für Dritte;<br />
11. als Bauherr von zum versicherten Betrieb gehörenden<br />
Um und Erweiterungsbauten bis zu einer Gesamtbausumme<br />
von CHF 200 000.– (berechnet nach SIA-Ansätzen);<br />
12. als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen,<br />
für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder<br />
bestehen oder wenn letztere bei der zuständigen<br />
Behörde hinterlegt sind, gemäss Art. 3;<br />
13. aus der Verwendung von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen<br />
Motorfahrzeugen von geringer<br />
Motorkraft und Geschwindigkeit (gemäss Art. 38<br />
der Verkehrsversicherungsverordnung) sowie von<br />
versicher ungspflichtigen Motorfahrrädern, soweit es<br />
sich um Fahrten für den versicherten Betrieb handelt,<br />
gemäss Art. 4;<br />
14. aus Umweltbeeinträchtigungen, gemäss Art. 5<br />
b) Nicht versichert sind Ansprüche aus:<br />
1. Schäden, die verursacht werden durch Arbeiten mit<br />
Maschinen, die unter die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
fallen;<br />
2. Schäden, die verursacht werden durch die Schädlingsbekämpfung,<br />
den Pflanzenschutz und die Unkrautvertilgung<br />
mit Motorspritzen, die unter die<br />
Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
fallen;<br />
3. Schäden an mit Schädlingsbekämpfungs, Pflanzenschutz<br />
und Unkrautvertilgungsmitteln behandelten<br />
Sachen selbst;<br />
4. der Haftpflicht von Personen, die den gesetzlich erforderlichen<br />
Sprengausweis nicht besitzen, für Schäden,<br />
die sie bei Sprengarbeiten verursachen; ferner<br />
die Haftpflicht von Personen, für die das Fehlen dieses<br />
Erfordernisses bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar<br />
war.<br />
agroPak AVB2012
c) Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der<br />
Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor,<br />
erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> auch auf die zu Lasten<br />
eines Versicherten gehenden Kosten, welche dieser<br />
durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser<br />
Gefahr verursacht hat (Schadenverhütungskosten).<br />
Nicht versichert sind die Kosten für:<br />
1. die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes;<br />
2. Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen<br />
Schnee falls oder Eisbildung ergriffen werden. Vorbehalten<br />
bleibt Art. 5, lit. c.<br />
Art. 3<br />
Bestimmungen für Motorfahrzeuge<br />
a) Für Motorfahrzeuge gemäss Art. 2, lit. a, Ziffer 12 gelten<br />
die in der Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen,<br />
sofern in der Police nicht höhere Leistungen festgesetzt<br />
sind.<br />
b) Sind die Kontrollschilder im Sinn von Art. 2, lit. a, Ziffer<br />
12 bei der zuständigen Behörde hinterlegt und wird aus<br />
der obligatorischen Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug<br />
eine Nachversicherung gewährt (z.B. 6 Monate),<br />
besteht der hier umschriebene <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
erst nach Ablauf dieser Nachversicherung.<br />
c) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die<br />
das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, die behördlich<br />
nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch<br />
die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus andern<br />
Gründen nicht ermächtigt waren sowie die Haftpflicht<br />
der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen;<br />
ferner die Haftpflicht von Personen, in deren<br />
Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt<br />
wurden.<br />
d) Für Schadenereignisse, für die nach der Schweizerischen<br />
Strassenverkehrsgesetzgebung eine <strong>Versicherung</strong>spflicht<br />
besteht, sind – in Ergänzung zu lit. b<br />
hievor – von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen:<br />
1. Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen<br />
verursacht haben, für die er nach diesem<br />
Gesetz verantwortlich ist, sowie Ansprüche aus<br />
Sachschäden des Ehegatten oder des eingetragenen<br />
Partners des Halters, seiner Verwandten in auf und<br />
absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Geschwister;<br />
2. Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug, Anhänger,<br />
geschleppten oder gestossenen Fahrzeug<br />
sowie für Schäden an Sachen, die an diesen Fahrzeugen<br />
angebracht sind oder damit befördert werden.<br />
e) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen<br />
Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren<br />
Anwendung zwingend vorgeschrieben ist.<br />
agroPak AVB2012<br />
Art. 4<br />
Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder<br />
a) Fahrräder und nicht versicherungspflichtige Motorfahrzeuge<br />
von geringer Motorkraft und Geschwindigkeit<br />
(gemäss Art. 38 der Verkehrsversicherungsverordnung):<br />
Versichert ist die Haftpflicht aus der Verwendung<br />
gemäss Art. 2, lit. a, Ziff 13.<br />
b) <strong>Versicherung</strong>spflichtige Motorfahrräder: Versichert ist die<br />
Haftpflicht aus der Verwendung von versicherungspflichtigen<br />
Motorfahrrädern, soweit es sich um Fahrten für<br />
den versicherten Betrieb handelt, unter Ausschluss der<br />
Fahrten zu und von der Arbeit. Die Deckung ist beschränkt<br />
auf den Teil der Entschädigung, der die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />
der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen<br />
übersteigt (Zusatzversicherung).<br />
Diese Einschränkung entfällt, wenn solche Fahrzeuge<br />
in Übereinstimmung mit der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
ohne Kennzeichen (Vignette) bzw. Kontrollschild<br />
verwendet werden.<br />
c) Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen<br />
Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung<br />
zwingend vorgeschrieben ist.<br />
d) Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn eine gesetzlich<br />
oder behördlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung<br />
für das verwendete Fahrzeug nicht abgeschlossen<br />
worden ist.<br />
e) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die<br />
das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, die behördlich<br />
nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch<br />
die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus andern<br />
Gründen nicht ermächtigt waren sowie die Haftpflicht<br />
der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen;<br />
ferner die Haftpflicht von Personen, in deren<br />
Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt<br />
wurden.<br />
f) Für Schadenereignisse, für die nach der Schweizerischen<br />
Strassenverkehrsgesetzgebung eine <strong>Versicherung</strong>spflicht<br />
besteht, sind – in Ergänzung zu lit e<br />
hievor – von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen:<br />
1. Ansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers sowie die<br />
Haftpflicht des Fahrzeugbenützers für Sachschäden<br />
seines Ehegatten oder des eingetragenen Partners<br />
des Halters, seiner Verwandten in auf und absteigender<br />
Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Geschwister; ferner Ansprüche<br />
wegen Verletzung oder Tötung von gesetzeswidrig<br />
Mitfahrenden;<br />
2. Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug und<br />
Anhänger sowie für Schäden an Sachen, die an diesen<br />
Fahrzeugen angebracht sind oder damit befördert<br />
werden.<br />
37
Art. 5<br />
Bestimmungen für Personen- und Sachschäden<br />
im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen<br />
38<br />
a) Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung<br />
des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern<br />
(auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch<br />
Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche<br />
oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche<br />
Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen<br />
können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung<br />
gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber<br />
als «Umweltschaden» bezeichnet wird.<br />
b) Versichert sind Personen und Sachschäden im Zusammenhang<br />
mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann,<br />
wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen,<br />
unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem<br />
sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an<br />
die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung,<br />
Einleitung von Schadenverhütungs oder Schadenminderungsmassnahmen.<br />
Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht:<br />
1. wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse<br />
zusammen (z.B. gelegentliches tropfenweises<br />
Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes<br />
Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen<br />
Behältern) Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen,<br />
die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht<br />
notwendig sind;<br />
2. für den eigentlichen Umweltschaden;<br />
3. für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten;<br />
4. für Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen<br />
durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung<br />
oder Beseitigung von Abfällen oder Abfallprodukten.<br />
Versichert ist hingegen die Haftpflicht im Sinne von Art.<br />
2, lit. a, Ziffer 2 bezüglich Anlagen zur<br />
1. Lagerung von Jauche und Mist;<br />
2. Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung<br />
von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten;<br />
3. Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern.<br />
c) Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung<br />
der Eintritt eines versicherten Personen oder<br />
Sachschadens unmittelbar bevor, übernimmt Zurich<br />
auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten<br />
gehenden Kosten, welche durch angemessene<br />
Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht<br />
werden (Schadenverhütungskosten).<br />
Nicht versichert sind:<br />
1. Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur<br />
richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen,<br />
wie Behebung von Mängeln und Schäden<br />
an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten<br />
Arbeiten;<br />
2. Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die<br />
durch Kernanlagen, Motor, Wasser und Luftfahrzeuge<br />
sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht<br />
werden;<br />
3. Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit<br />
Nuklearschäden im Sinne der Schweizerischen Kernenergiehaftpflicht-Gesetzgebung;<br />
4. die Kosten für den Rückruf oder die Rücknahme von<br />
Sachen;<br />
5. Aufwendungen für die Feststellung von Lecken,<br />
Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren<br />
und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern<br />
und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und<br />
Änderungen daran (z.B. Sanierungskosten).<br />
d) Der Versicherte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass<br />
1. die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung,<br />
Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden<br />
Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher<br />
Bestimmungen erfolgt;<br />
2. die für die vorstehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen,<br />
einschliesslich der Sicherheits und Alarmanlagen,<br />
unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen<br />
sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch<br />
gewartet und in Betrieb gehalten werden;<br />
3. den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen<br />
und ähnlichen Massnahmen innert der vorgeschriebenen<br />
Fristen nachgekommen wird.<br />
Art. 6<br />
Zuschlagspflichtige Sondergefahren<br />
Nur wenn mit Zurich eine besondere Vereinbarung getroffen<br />
worden ist, erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> auch<br />
auf die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende<br />
Haftpflicht für Personen und Sachschäden:<br />
a) als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken,<br />
Gebäuden und Anlagen, die weder ganz noch teilweise<br />
dem versicherten Betrieb dienen;<br />
b) aus Bestand und Betrieb von Seilbahnen zur unentgeltlichen<br />
Personenbeförderung (Betriebsangehörige oder<br />
Dritte);<br />
c) aus forstwirtschaftlichen Arbeiten für Dritte sowie aus<br />
Holztransporten für Dritte ausserhalb der zum versicherten<br />
Betrieb gehörenden Grundstücke;<br />
agroPak AVB2012
d) aus Sprengarbeiten für Dritte, auch wenn sie auf Grundstücken<br />
gemäss Art. 2, lit. a, Ziffer 4 erfolgen;<br />
e) als Hersteller und Vertreiber von gesetzlich bewilligten<br />
gentechnisch veränderten Organismen;<br />
f) aus Personentransporten mit Pferdefuhrwerken;<br />
g) aus Bestand und Betrieb von Biogasanlagen;<br />
h) als Klauenschneider oder Hufpfleger, gemäss Art. 7;<br />
i) aus der gelegentlichen Benützung fremder, landwirtschaftlicher<br />
und rebbaulicher Maschinen und Arbeitsgeräte,<br />
gemäss Art. 8;<br />
k) aus der Haltung von Pensionspferden, gemäss Art. 9;<br />
l) aus Aushub- und Tiefbauarbeiten für Dritte, gemäss Art. 10;<br />
m) Schäden, verursacht durch Bewässerungsleitungen<br />
(«Bisses»), gemäss Art. 11;<br />
n) für Schäden aus einer vom versicherten Betrieb unabhängigen<br />
Erwerbstätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher<br />
Bedeutung (wie Getränke, Früchteladen,<br />
Gastwirtschaft, mechanische Werkstätte usw.). Kommt<br />
nach Vertragsabschluss ein solches Risiko neu hinzu,<br />
erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> im Rahmen der übrigen<br />
Vertragsbestimmungen auch darauf (Vorsorgeversicherung).<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist jedoch verpflichtet,<br />
dieses Risiko Zurich spätestens 6 Monate nach<br />
Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen und<br />
rückwirkend ab Beginn des Risikos die dem Tarif entsprechende<br />
Prämie zu entrichten. Zurich ist berechtigt,<br />
jederzeit zu prüfen, ob ein solches Risiko vorhanden ist.<br />
agroPak AVB2012<br />
39
B) Zusatzdeckungen<br />
40<br />
Die nachstehenden Risiken und Schäden sind nur versichert,<br />
wenn sie besonders vereinbart und in der Police<br />
aufgeführt sind.<br />
Art. 7<br />
Klauenschneider oder Hufpfleger<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche<br />
Haftpflicht aus Schäden an den behandelten<br />
Tieren, einschliesslich der Schäden, die beim Holen und<br />
Zurückbringen der Tiere entstehen.<br />
Art. 8<br />
Schäden an gelegentlich benützten fremden<br />
landwirtschaftlichen / rebbaulichen Maschinen<br />
und Arbeitsgeräten<br />
a) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die<br />
gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden an gelegentlich,<br />
jedoch maximal während 5 Tagen pro Kalenderjahr<br />
(gleichgültig, ob tageweise oder an aufeinander folgenden<br />
Tagen) benützten, fremden landwirtschaftlichen<br />
und rebbaulichen Maschinen und Arbeitsgeräten (z.B.<br />
Traktor, Sprühgerät, Förderband).<br />
Versichert sind dabei Ansprüche aus unfallbedingten<br />
Schäden, d.h. unvorhergesehene und plötzlich eintretende<br />
Schäden infolge von gewaltsamer äusserer Einwirkung.<br />
b) Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind Ansprüche<br />
aus:<br />
1. Schäden an Maschinen und Arbeitsgeräten, die sich<br />
im gemeinschaftlichen Eigentum befinden oder gemeinschaftlich<br />
benützt werden;<br />
2. Betriebsschäden, insbesondere Bruch, Riss, Abnützungs,<br />
Alterungs, Deformations, Korrosions und<br />
Verrottungsschäden sowie Schäden im Zusammenhang<br />
mit Flüssigkeitssystemen (Schmierung, Kühlung,<br />
Bremsen);<br />
3. Schäden infolge mangelhaften Unterhalts oder unterlassener<br />
Reparatur;<br />
4. Schäden an den Teilen von Maschinen und Arbeitsgeräten,<br />
mit denen Boden und Erzeugnisse unmittelbar<br />
bearbeitet werden (z.B. Messer, Scharen, Schaufeln,<br />
Zinken, Bohrer, Gabeln);<br />
5. Schäden an selbstfahrenden Dresch und Häckselmaschinen;<br />
6. Schäden, soweit sie durch eine Kasko oder Sachversicherung<br />
versichert sind;<br />
7. Vermögensschäden als Folge eines versicherten<br />
Schadens (z.B. Nutzungs, Ertragsausfall).<br />
c) Die Ersatzleistung von Zurich berechnet sich nach dem<br />
Wert der Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses<br />
(Zeitwert) und ist in keinem Fall höher als der effektiv<br />
bezahlte Kaufpreis. Im Rahmen der für Sachschäden<br />
festgelegten <strong>Versicherung</strong>ssumme ist die Ersatzleistung<br />
begrenzt auf die in der Police erwähnte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />
d) Der Versicherte trägt pro Schadenereignis einen besonderen<br />
Selbstbehalt von 20%, mindestens jedoch<br />
Fr. 500.–.<br />
Art. 9<br />
Halten von Pensionspferden<br />
a) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die<br />
gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, welche auf dem<br />
versicherten Betrieb gehaltene Pensionspferde Dritten<br />
zufügen (Übergang der Tierhalterhaftpflicht nach Art. 56<br />
OR).<br />
b) Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />
1. Ansprüche aus Schäden an den vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
gehaltenen oder von ihm in Pension übernommenen<br />
Pferden;<br />
2. Ansprüche aus Schäden an Pferden, welche von Teilnehmern<br />
an den vom <strong>Versicherung</strong>snehmer durchgeführten<br />
Kursen, Ausritten und ähnlichen Veranstaltungen<br />
benützt werden;<br />
3. Ansprüche aus Schäden an Fluren und Kulturen, welche<br />
nicht auf unvorhergesehene Ereignisse wie Ausbrechen<br />
der Pferde zurückzuführen sind.<br />
4 Ansprüche des Pferdeeigentümers selbst.<br />
Art. 10<br />
Aushub- und Tiefbauarbeiten für Dritte<br />
a) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche<br />
Haftpflicht aus Schäden, welche bei Aushub<br />
und Tiefbauarbeiten für Dritte eintreten.<br />
b) Bei Ansprüchen der Swisscom aufgrund eines zwischen<br />
ihr und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer abgeschlossenen<br />
Werkvertrages verzichtet Zurich auf die Geltendmachung<br />
der Deckungseinschränkungen gemäss lit. h,<br />
Ziffer 3.<br />
c) Sind die Kontrollschilder von Arbeitsmotorwagen hinterlegt<br />
worden, ist die Haftpflicht aus der Verwendung<br />
dieser Arbeitsmotorwagen bis zur Wiedereinlösung der<br />
Kontrollschilder versichert. Während der Hinterlegung<br />
der Kontrollschilder ist die <strong>Versicherung</strong> beschränkt auf<br />
Schäden, die sich nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr<br />
offenstehenden Strasse ereignen.<br />
agroPak AVB2012
d) Ereignen sich auf ein und derselben Baustelle mehrere<br />
Sachschäden durch Bodensenkungen, Erdrutsche, Erschütterungen,<br />
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse,<br />
Sprengungen, Unterfangungen, Unterfahrungen<br />
oder Rammarbeiten, sind die Leistungen von<br />
Zurich für alle diese Schäden zusammen auf die in der<br />
Police pro Ereignis für Sachschäden festgesetzte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
begrenzt.<br />
e) Bei Schäden an benachbarten Bauwerken, die unterfangen<br />
oder unterfahren werden, an unterirdischen<br />
Leitungen infolge von Arbeiten im Erdreich (wie Erdbewegungs,<br />
Grab, Ramm, Bohr, Pressarbeiten) sowie<br />
bei allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden,<br />
ausgenommen Personenschäden, hat der Versicherte<br />
pro Ereignis Fr. 1 000.–, zuzüglich 10% vom Rest des<br />
Schadens, im Maximum jedoch insgesamt Fr. 50 000.–,<br />
selbst zu tragen.<br />
f) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, dafür zu<br />
sorgen, dass die von Behörden und von der Schweizerischen<br />
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erlassenen<br />
Richtlinien und Vorschriften sowie die allgemein anerkannten<br />
Regeln der Baukunde beachtet werden.<br />
g) Vor Beginn von Arbeiten im Erdreich (wie Erdbewegungs,<br />
Grab, Ramm, Bohr, Pressarbeiten) hat der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer bei den zuständigen Stellen die<br />
Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue<br />
Lage unterirdischer Leitungen zu beschaffen. Diese<br />
Obliegenheit entfällt, wenn die am Bauwerk beteiligten<br />
Ingenieure oder Architekten bzw. die Bauleitung die Angaben<br />
eingeholt und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer zur Verfügung<br />
gestellt haben. Bei schuldhafter Verletzung der<br />
Obliegenheit kann Zurich ihre Entschädigung kürzen.<br />
h) Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />
1. Ansprüche aus Schäden, deren Eintritt vom <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />
von seinem Vertreter oder von Personen,<br />
die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des<br />
Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
erwartet werden musste (z.B. die Beschädigung von<br />
Grund und Boden durch Betreten und Befahren oder<br />
Lagerung von Schutt, Materialien und Gerätschaften;<br />
die unvermeidbare Beschädigung von Grundstücken<br />
und Bauten durch das Niedergehen von Schutt anlässlich<br />
von Sprengungen). Dasselbe gilt für Schäden,<br />
die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten<br />
Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung<br />
der Arbeit in Kauf genommen wurden.<br />
2. Ansprüche aus Schäden an Sachen, die ein Versicherter<br />
zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder<br />
Beförderung oder aus andern Gründen (z.B. in Kommission,<br />
zu Ausstellungszwecken) übernommen<br />
oder die er gemietet oder gepachtet hat.<br />
3. Ansprüche aus Schäden, die an Sachen infolge<br />
Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines<br />
Versicherten an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung,<br />
Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges)<br />
entstanden sind. Als solche Tätigkeit gelten auch<br />
Projektierung und Leitung, Erteilen von Weisungen<br />
und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle,<br />
Funktionsproben sowie ähnliche Arbeiten, gleichgül<br />
agroPak AVB2012<br />
tig durch wen sie ausgeführt werden. Erstreckt sich<br />
eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile<br />
unbeweglicher Sachen, bezieht sich der Ausschluss<br />
lediglich auf Ansprüche aus Schäden an diesen Teilen<br />
selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren<br />
Tätigkeitsbereich liegenden Teilen. Bei An, Um und<br />
Ausbau, Reparatur und Ausbesserungsarbeiten<br />
gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner<br />
Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es<br />
unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten<br />
an seinen stützenden oder tragenden Elementen<br />
(wie Fundamenten, Trägern, Stützmauern und dergleichen)<br />
ausgeführt werden, die deren Stütz oder<br />
Tragfähigkeit beeinträchtigen können.<br />
4. Ansprüche aus Schäden, wenn der Führer der Baumaschine<br />
nicht über die nötigen Ausbildungen (mindestens<br />
Grundkurs Baumaschinenführer) verfügt.<br />
Art. 11<br />
Bewässerungsleitungen/«Bisses»<br />
a) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche<br />
Haftpflicht als Eigentümer oder Benutzer von<br />
Bewässerungsleitungen («Bisses») für den eigenen Gebrauch.<br />
b) Nicht versichert ist die Haftpflicht als Genossenschaftsmitglied<br />
oder als Miteigentümer, es sei denn,<br />
die Schadenursache sei auf eine der versicherten Eigenschaften<br />
zurückzuführen.<br />
c) Diese Deckung ist beschränkt auf eine <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
von Fr. 50 000.–. Diese Sublimite gilt im Rahmen<br />
der Höchstversicherungssumme.<br />
d) Der Versicherte hat Fr. 500.– pro Ereignis als Selbstbehalt<br />
zu tragen.<br />
41
C) <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />
Art. 12<br />
<strong>Allgemeine</strong> Einschränkungen des Deckungsumfangs<br />
42<br />
Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen ist bzw. sind:<br />
a) Ansprüche für Schäden, die die Person oder Sachen<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder einer anderen mit<br />
ihm in Wohngemeinschaft lebenden Person betreffen;<br />
ferner Ansprüche von Familienangehörigen eines<br />
Versicherten diesem letzteren gegenüber, soweit<br />
diese auf dem gleichen Betrieb wie der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
wohnen. Unter Familienangehörigen<br />
sind zu verstehen: der Ehegatte und die Verwandten<br />
in auf und absteigender Linie sowie die mit dem Versicherten<br />
im gleichen Betrieb lebenden Geschwister,<br />
Stief und Pflegekinder, Schwäger, Schwägerinnen,<br />
Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Schwiegereltern;<br />
b) die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich<br />
der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder<br />
Vergehens verursacht werden;<br />
c) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen,<br />
über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden<br />
Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher<br />
oder vertraglicher <strong>Versicherung</strong>spflicht;<br />
d) die Haftpflicht als Halter von Motorfahrzeugen (vorbehältlich<br />
Art. 2, lit. a, Ziffer 12 und 13) und von ihnen<br />
gezogenen Anhängern oder geschleppten Fahrzeugen<br />
sowie die Haftpflicht der Personen, für die<br />
der Halter gemäss der Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
verantwortlich ist, wenn der<br />
Schaden verursacht wurde<br />
1. durch den Betrieb eines solchen Fahrzeuges;<br />
2. durch einen Verkehrsunfall, der von einem nicht in<br />
Betrieb befindlichen solchen Fahrzeug veranlasst<br />
wird;<br />
3. infolge Hilfeleistung nach Unfällen eines solchen<br />
Fahrzeuges;<br />
4. beim Ein und Aussteigen aus einem solchen Fahrzeug,<br />
beim Öffnen oder Schliessen der Türen, der<br />
Motorhaube, des Schiebedaches oder des Kofferraumes<br />
sowie beim Anhängen oder Loslösen eines<br />
Anhängers oder geschleppten Fahrzeuges.<br />
Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für abgekuppelte<br />
Anhänger gemäss Art. 2 der Verkehrs<strong>Versicherung</strong>s-Verordnung;<br />
e) die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit<br />
Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden<br />
nicht unter den <strong>Versicherung</strong>sschutz gemäss Art. 5<br />
fallen;<br />
f) Ansprüche aus Schäden an fremden Grundstücken,<br />
Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch, Erdbewegungs<br />
oder Bauarbeiten, sofern der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
Bauherr ist. Führt jedoch ein Versicher<br />
ter diese Arbeiten ganz oder teilweise selbst aus, hat<br />
er Pläne dafür erstellt oder übt er die Bauleitung oder<br />
Bauführung aus, sind solche Ansprüche versichert,<br />
soweit der Schaden durch eine dieser Tätigkeiten<br />
schuldhaft verursacht wird;<br />
g) die Haftpflicht aus Stockwerkeigentum und der Ausübung<br />
der damit verbundenen Rechte und Pflichten;<br />
h) die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherten,<br />
von seinem Vertreter oder von Personen,<br />
die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes<br />
betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden,<br />
die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise,<br />
zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung<br />
der Arbeit in Kauf genommen wurden;<br />
i) Ansprüche aus<br />
1. Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch,<br />
zur Bearbeitung, Verwahrung (z.B. Tiere,<br />
die ein Versicherter dauernd oder vorübergehend<br />
von einem Dritten übernimmt zur Fütterung, Tränke,<br />
Pflege) oder Beförderung oder aus andern Gründen<br />
(z.B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen<br />
oder die er gemietet oder gepachtet hat;<br />
2. Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung<br />
einer Tätigkeit eines Versicherten an oder<br />
mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur) entstanden<br />
sind;<br />
k) Ansprüche auf<br />
1. Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende<br />
Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung<br />
oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen<br />
aus Mängeln und Schäden, die an den vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer oder in seinem Auftrag hergestellten<br />
oder gelieferten Sachen oder geleisteten<br />
Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung<br />
oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden<br />
sind;<br />
2. Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang<br />
mit der Ermittlung und Behebung von in Ziffer 1 hievor<br />
erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche<br />
für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als<br />
Folge solcher Mängel und Schäden;<br />
3. ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit<br />
oder anstelle von vertraglichen, nach Ziffer 1 und 2<br />
hievor von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossenen Ansprüchen<br />
gestellt werden;<br />
l) Regress und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen,<br />
die sie den Geschädigten gemäss Art. 1,<br />
Ziffer 2 ausgerichtet haben; vorbehalten bleiben<br />
weitere Ausschlüsse solcher Ansprüche, die in sonstigen<br />
Artikeln erwähnt werden;<br />
agroPak AVB2012
m) die Haftpflicht für Vermögensschäden, die weder auf<br />
einen versicherten Personenschaden noch auf einen<br />
versicherten Sachschaden zurückzuführen sind;<br />
n) die Haftpflicht aus Bestand und Betrieb von Seilbahnen<br />
jeder Art und Skiliften zum entgeltlichen Personentransport;<br />
o) die Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von<br />
Luftfahrzeugen jeder Art, für die der Halter aufgrund<br />
der Schweizerischen Gesetzgebung eine Haftpflichtversicherung<br />
abzuschliessen hat oder die im Ausland<br />
immatrikuliert sind;<br />
p) die Haftpflicht aus Bestand und Gebrauch von Schiffen,<br />
für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung<br />
gesetzlich vorgeschrieben ist oder die im Ausland<br />
immatrikuliert sind;<br />
q) die Haftpflicht für Schäden infolge Einwirkung ionisierender<br />
Strahlen oder von Laserstrahlen;<br />
r) die Haftpflicht für Schäden, welche durch eingebrachte<br />
Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung<br />
oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen<br />
Abfallprodukten verursacht werden. Diese Bestimmung<br />
findet keine Anwendung auf Ansprüche aus<br />
Schäden an Klär und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer;<br />
s) Ansprüche aus der Beeinträchtigung (wie Verändern,<br />
Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software,<br />
Datenträgern oder durch Computer verarbeitbaren<br />
Daten oder Ansprüche aus fehler oder mangelhafter<br />
Soft- oder Hardware;<br />
t) die Haftpflicht von Arbeitnehmern, die von einem<br />
Dritten aufgrund eines mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
abgeschlossenen Arbeitsstellungsvertrages<br />
(Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigt werden<br />
oder welche ihm vorübergehend zur Mithilfe im Betrieb<br />
ausgeliehen worden sind, für Schäden an Sachen<br />
dieses Dritten;<br />
u) die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
und dem Vertrieb von gentechnisch veränderten<br />
Organismen (vorbehältlich Art. 6, lit e hievor);<br />
v) Ansprüche für Schäden im Zusammenhang mit einer<br />
tatsächlichen oder vermuteten Übertragung von<br />
Erregern (z. B. Prionen) und den damit zusammenhängenden,<br />
möglichen Krankheiten aus dem Bereich<br />
«Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien»<br />
(TSE), wie z.B. «Bovine Spongiforme Enzephalopathie»<br />
(BSE) oder «Variante CreuzfeldJakobKrankheit»<br />
(vCJD).<br />
Art. 13<br />
Rechtsträger der <strong>Versicherung</strong><br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz wird durch die Zürich <strong>Versicherung</strong>sGesellschaft<br />
AG (in diesen AVB Zurich genannt)<br />
als Risikoträger gewährt.<br />
agroPak AVB2012<br />
Art. 14<br />
Beginn und Dauer der <strong>Versicherung</strong><br />
a) Die <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem in der Police festgesetzten<br />
Datum. Wurde eine provisorische Deckungsbestätigung<br />
abgegeben, gewährt Zurich im Rahmen der<br />
im Antrag aufgeführten Deckungen bis zur Zustellung<br />
der Police provisorischen <strong>Versicherung</strong>sschutz. Verträge<br />
von kürzerer Dauer als 12 Monate erlöschen mit<br />
dem Ablaufdatum. Alle anderen Verträge erneuern sich<br />
jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht 3<br />
Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.<br />
b) Ein <strong>Versicherung</strong>sjahr dauert jeweils 12 Monate, von<br />
Hauptfälligkeit zu Hauptfälligkeit.<br />
Art. 15<br />
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />
a) Die <strong>Versicherung</strong> gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer<br />
weltweit eintreten. Sie erlischt jedoch, falls<br />
der <strong>Versicherung</strong>snehmer sein Domizil definitiv ins Ausland<br />
(ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein und<br />
die Enklaven Büsingen und Campione) verlegt, auf die<br />
nächste Prämienfälligkeit oder auf Antrag des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
hin sofort.<br />
b) Die Betriebshaftpflichtversicherung gilt nicht für<br />
Schäden, die in den USA und Kanada eintreten.<br />
c) Als Schäden im Sinne dieser Bestimmung gelten auch<br />
versicherte Schadenverhütungsmassnahmen.<br />
Art. 16<br />
Leistungen von Zurich<br />
Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter<br />
und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche,<br />
einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs,<br />
Expertisen, Anwalts, Gerichts, Schiedsgerichts und<br />
Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicherter<br />
Schadenverhütungskosten, begrenzt durch die<br />
in der Police in dem Zeitpunkt festgelegten <strong>Versicherung</strong>ssummen,<br />
in welchem der Schaden verursacht<br />
wurde.<br />
Die Gesamtheit aller Schäden und Schadenverhütungskosten<br />
aus derselben Ursache, ohne Rücksicht auf die<br />
Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigten, gilt<br />
als ein Schadenereignis.<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme gilt als Einmalgarantie pro<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahr, d.h. sie wird für alle Ansprüche zusammen,<br />
die im gleichen <strong>Versicherung</strong>sjahr gegen Versicherte<br />
erhoben werden, höchstens einmal vergütet.<br />
Art. 17<br />
Selbstbehalt<br />
a) <strong>Allgemeine</strong>r Selbstbehalt<br />
Der Versicherte trägt pro Schadenereignis insgesamt einen<br />
Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer<br />
vereinbart ist.<br />
43
44<br />
b) Besonderere Selbstbehalte<br />
Abweichende Selbstbehalte sind bei den einzelnen Risiken<br />
aufgeführt und gehen dem allgemeinen Selbstbehalt<br />
vor.<br />
c) Kollisionsbestimmung<br />
Übersteigt der gemäss lit. a) vereinbarte allgemeine<br />
Selbstbehalt einen besonderen Selbstbehalt, so gilt der<br />
höhere allgemeine Selbstbehalt.<br />
d) Berechnung des Selbstbehaltes<br />
Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />
von diesem kommen die Selbstbehalte in Abzug. Erst<br />
danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />
Art. 18<br />
Obliegenheiten während der Vertragsdauer<br />
a) Ändert sich im Laufe der <strong>Versicherung</strong> eine im Antrag<br />
oder sonst wie mitgeteilte erhebliche Tatsache und wird<br />
dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt,<br />
hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer dies Zurich schriftlich<br />
mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, ist Zurich<br />
für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist der<br />
<strong>Versicherung</strong>nehmer seiner Meldepflicht nachgekommen,<br />
ist die erhöhte Gefahr gedeckt. Zurich ist jedoch<br />
berechtigt, innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige<br />
den Vertrag auf zwei Wochen zu kündigen. Eine allfällige<br />
Mehrprämie ist vom Eintrit der Gefahrserhöhung an<br />
geschuldet.<br />
b) Bei Vorliegen eines gefährlichen Zustandes, der zu<br />
einem Schaden führen könnte und dessen Beseitigung<br />
Zurich verlangt hat, ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer verpfichtet,<br />
diesen innerhalb angemessener Frist auf eigene<br />
Kosten zu beseitigen.<br />
Art. 19<br />
Schadenfall<br />
Obliegenheiten<br />
a) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder die anspruchsberechtigte<br />
Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses<br />
Zurich sofort zu benachrichtigen, ihr jede Auskunft<br />
über Ursache, Höhe und nähere Umstände des<br />
Schadens zu erteilen und ihr hierzu dienliche Untersuchungen<br />
zu gestatten.<br />
b) Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Vorschriften kann die Entschädigung in dem<br />
Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt<br />
oder Umfang des Schadens beeinflusst wurden. Dieser<br />
Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen<br />
nach als eine unverschuldete anzusehen ist.<br />
Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners<br />
versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.<br />
c) Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles<br />
nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten<br />
Selbstbehalt übersteigen.<br />
d) Zurich vertritt den Versicherten gegenüber dem Geschädigten;<br />
der Versicherte hat sie dabei bestmöglich zu unterstützen:<br />
Die vergleichsweise Erledigung eines Schadenfalles<br />
durch Zurich oder ein gegen den Versicherten<br />
ergangenes Gerichtsurteil ist für diesen verbindlich.<br />
Zurich ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten<br />
direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes<br />
auszurichten; der Versicherte hat in diesem Fall<br />
unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt<br />
zurückzuerstatten.<br />
e) Ohne vorgängige Zustimmung von Zurich ist der Versicherte<br />
nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche zu<br />
anerkennen oder abzufinden und Ansprüche aus dieser<br />
<strong>Versicherung</strong> an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten.<br />
f) Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen den Versicherten<br />
hat dieser dem von Zurich bezeichneten Anwalt die<br />
nötige Vollmacht auszustellen.<br />
g) Eine dem Versicherten im Prozess allenfalls zugesprochene<br />
Prozessentschädigung fällt bis zur Höhe ihrer<br />
Leistungen Zurich zu. Der Versicherte hat Zurich diesen<br />
Betrag abzutreten.<br />
Kündigung im Schadenfall<br />
Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen<br />
ist, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer spätestens<br />
14 Tage nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung<br />
Kenntnis erhalten hat, Zurich spätestens bei der<br />
Auszahlung der Entschädigung, den Vertrag kündigen.<br />
Kündigt eine der Parteien, so erlischt die Deckung 14<br />
Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.<br />
Art. 20<br />
Änderungen von Prämien und Selbstbehalten<br />
Ändern die Prämien, die eidg. Stempelsteuer oder die<br />
Selbstbehaltsregelung, kann Zurich die Anpassung des<br />
Vertrages mit Wirkung ab folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr<br />
verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die neuen Vertragsbestimmungen spätestens<br />
25 Tage vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu<br />
geben. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat hierauf das Recht,<br />
den Vertrag auf Ende des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
zu kündigen. Macht der <strong>Versicherung</strong>snehmer davon<br />
Gebrauch, erlischt der Vertrag mit dem Ablauf des<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung muss, um gültig zu<br />
sein, spätestens am letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
bei Zurich eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur<br />
Anpassung des Vertrages.<br />
Art. 21<br />
Prämienrückerstattung<br />
Die nicht verbrauchte Prämie für die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode<br />
wird bei Aufhebung des Vertrages zurückerstattet,<br />
ausser wenn der Vertrag im Schadenfall durch<br />
den <strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb eines Jahres seit<br />
Vertragsabschluss gekündigt wird.<br />
agroPak AVB2012
Art. 22<br />
Gerichtsstand<br />
Als Gerichtsstand stehen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
oder dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag wahlweise zur Verfügung:<br />
• Zürich als Hauptsitz von Zurich<br />
• der Ort derjenigen Niederlassung von Zurich, welche<br />
mit diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang<br />
steht;<br />
• der schweizerische oder liechtensteinische – nicht<br />
aber ein anderer, ausländischer – Wohnsitz oder Sitz<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder Anspruchsberechtigten.<br />
Art. 23<br />
Gesetzliche Bestimmungen<br />
Anwendbar ist schweizerisches Recht, insbesondere<br />
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
(VVG) vom 2. April 1908.<br />
Art. 24<br />
Maklervergütung<br />
Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
bei Abschluss oder Betreuung dieses<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrags wahrnimmt, ist es möglich,<br />
dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung diesem Dritten<br />
für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. Wünscht der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer nähere Informationen darüber, so<br />
kann er sich an den Dritten wenden.<br />
agroPak AVB2012<br />
45
30. <strong>Allgemeine</strong> <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> (AVB)<br />
für die Privat-Haftpflichtversicherung<br />
Ausgabe 2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
A. <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />
Art. 1 Rechtsträger der <strong>Versicherung</strong><br />
Art. 2 Beginn und Dauer der <strong>Versicherung</strong><br />
Art. 3 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />
Art. 4 Schadenfall<br />
a Obliegenheiten<br />
b Kündigung im Schadenfall<br />
Art. 5 Änderungen von Prämien, Selbstbehalten<br />
Art. 6 Prämienrückerstattung<br />
Art. 7 Gerichtsstand<br />
Art. 8 Gesetzliche Bestimmungen<br />
Art. 9 Maklervergütung<br />
B. Grunddeckung<br />
Art. 10 Versicherte Personen<br />
Art. 11 Versicherte Eigenschaften der versicherten Person<br />
Art. 12 Versicherte Gefahren<br />
Art. 13 Einschränkung des Deckungsumfanges<br />
Art. 14 Leistungen von Zürich<br />
Art. 15 Selbstbehalt<br />
Art. 16 Schadenfall<br />
C. Zusatzdeckungen<br />
Art. 17 Pferdemieter<br />
Art. 18 Pferdesportliche Veranstaltungen<br />
Art. 19 Schäden an benützten fremden Motorwagen bis<br />
3500 kg Gesamtgewicht sowie Anhängern, Motor<br />
rädern und Booten<br />
Art. 20 Jäger<br />
Art. 21 Nebenberuflicher Rebbauer<br />
Art. 22 Nebenerwerb<br />
46<br />
agroPak AVB2012
A. <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Rechtsträger und Gegenstand der<br />
<strong>Versicherung</strong><br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz im Sinne der nachstehenden Bestimmungen<br />
wird durch die Zürich <strong>Versicherung</strong>sGesellschaft<br />
AG, nachstehend Zurich genannt, als Risikoträger<br />
gewährt.<br />
Art. 2<br />
Beginn und Dauer der <strong>Versicherung</strong><br />
2.1 Die <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem in der Police festgesetzten<br />
Datum. Wurde eine provisorische Deckungsbestätigung<br />
abgegeben, gewährt Zurich im Rahmen der<br />
im Antrag aufgeführten Deckungen bis zur Zustellung<br />
der Police provisorischen <strong>Versicherung</strong>sschutz. Verträge<br />
von kürzerer Dauer als 12 Monate erlöschen mit<br />
dem Ablaufdatum. Alle anderen Verträge erneuern sich<br />
jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht 3<br />
Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.<br />
2.2 Ein <strong>Versicherung</strong>sjahr dauert jeweils 12 Monate, von<br />
Hauptfälligkeit zu Hauptfälligkeit.<br />
Art. 3<br />
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer<br />
weltweit verursacht werden. Sie erlischt jedoch, falls<br />
der <strong>Versicherung</strong>snehmer sein Domizil definitiv ins Ausland<br />
(ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven<br />
Büsingen und Campione) verlegt, auf die nächste Prämienfälligkeit<br />
oder auf Antrag des <strong>Versicherung</strong>snehmers hin<br />
sofort.<br />
Art. 4<br />
Schadenfall<br />
a Obliegenheiten<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder die anspruchsberechtigte<br />
Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses<br />
4.1 Zurich sofort zu benachrichtigen;<br />
4.2 Zurich jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere<br />
Umstände des Schadens zu erteilen und ihr hierzu dienliche<br />
Untersuchungen zu gestatten;<br />
4.3 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Vorschriften, kann die Entschädigung in dem<br />
Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt oder<br />
Umfang des Schadens beeinflusst wurde. Dieser Nachteil<br />
tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen<br />
nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Die wegen<br />
Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte<br />
Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.<br />
b Kündigung im Schadenfall<br />
4.4 Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen<br />
ist, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer spätestens<br />
14 Tage nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung<br />
Kenntnis erhalten hat, Zurich spätestens bei der<br />
Auszahlung der Entschädigung, den Vertrag kündigen.<br />
Kündigt eine der Parteien, so erlischt die Deckung 14<br />
Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.<br />
Art. 5<br />
Änderungen von Prämien, Selbstbehalten<br />
Ändern die Prämien, die eidg. Stempelsteuer oder die Selbstbehaltsregelung,<br />
kann Zurich die Anpassung des Vertrages<br />
mit Wirkung ab folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen. Zu<br />
diesem Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die neuen<br />
Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
hat hierauf das Recht, den Vertrag auf Ende des<br />
laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu kündigen. Macht der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
davon Gebrauch, erlischt der Vertrag mit<br />
dem Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung muss,<br />
um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
bei Zurich eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur<br />
Anpassung des Vertrages.<br />
Art.6<br />
Prämienrückerstattung<br />
Die nicht verbrauchte Prämie für die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode<br />
wird bei Aufhebung des Vertrages zurückerstattet,<br />
ausser wenn der Vertrag im Schadenfall durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss<br />
gekündigt wird.<br />
Art. 7<br />
Gerichtsstand<br />
Als Gerichtsstand stehen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder<br />
dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus diesem<br />
Vertrag wahlweise zur Verfügung:<br />
• Zürich als Hauptsitz von Zurich<br />
• der Ort derjenigen Niederlassung von Zurich, welche mit<br />
diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang steht;<br />
• der schweizerische oder liechtensteinische – nicht aber ein<br />
anderer, ausländischer – Wohnsitz oder Sitz des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
oder Anspruchsberechtigten.<br />
agroPak 42 AVB2012<br />
ecoCombi AVB2010 47
Art. 8<br />
Gesetzliche Bestimmungen<br />
8.1 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über<br />
den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG) vom 2. April 1908.<br />
8.2 Für <strong>Versicherung</strong>en im Fürstentum Liechtenstein gelten<br />
ausserdem die Bestimmungen des liechtensteinischen<br />
Gesetzes vom 16. Mai 2001 (VersVG).<br />
Art. 9<br />
Maklervergütung<br />
Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
bei Abschluss oder Betreuung dieses <strong>Versicherung</strong>svertrags<br />
wahrnimmt, ist es möglich, dass Zurich<br />
gestützt auf eine Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit<br />
ein Entgelt bezahlt. Wünscht der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
nähere Informationen darüber, so kann er sich an den<br />
Dritten wenden.<br />
48 ecoCombi AVB2010<br />
agroPak AVB2012 43
B. Grunddeckung<br />
Art. 10<br />
Versicherte Personen<br />
10.1 Versichert sind, je nach Vereinbarung, der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
allein (Einzelperson) oder der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
mit seiner Familie. Als Familie gilt der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer und die nachstehend aufgeführten<br />
Personen, sofern diese mit ihm in Hausgemeinschaft<br />
leben oder als Wochenaufenthalter regelmässig<br />
in den Haushalt zurückkehren:<br />
• der Ehegatte oder eine mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
zusammenlebende Person;<br />
• unmündige Personen inkl. Tages-, Pflege- und Ferienkinder;<br />
• seine mündigen, ledigen Kinder und Enkelkinder<br />
(inkl. Adoptiv oder Stiefkinder), die des Ehegatten<br />
oder einer anderen mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
in Hausgemeinschaft lebenden Person, sofern sie<br />
keine Erwerbstätigkeit ausüben. Studenten und<br />
Lehrlinge gelten nicht als erwerbstätig (auch wenn<br />
diese einen Nebenverdienst erzielen);<br />
• weitere in der Police namentlich aufgeführte Personen.<br />
Zusätzlich versicherte Personen:<br />
• Arbeitnehmer und Hilfspersonen der Versicherten<br />
für Schäden, die sie in Erfüllung eines Auftrages im<br />
Privatbereich eines Versicherten oder in Ausübung<br />
der dienstlichen Verrichtung verursachen. Ausgeschlossen<br />
sind Regress und Ausgleichsansprüche<br />
Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht<br />
haben. Nicht versichert sind selbstständige<br />
Berufsleute und ihre Hilfspersonen;<br />
• Personen in ihrer Eigenschaft als Familienhaupt für<br />
Schäden, verursacht durch unmündige Hausgenossen<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers, die sich vorübergehend<br />
bei diesen unentgeltlich aufhalten;<br />
• Personen als Halter von Tieren einer versicherten<br />
Person, sofern die Haltung höchstens 2 Monate<br />
dauert und nicht gewerbsmässig erfolgt;<br />
10.2 Vorsorgedeckung bei Heirat: Verheiratet sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />
ist während der Dauer eines Jahres<br />
auch seine Familie versichert.<br />
Art. 11<br />
Versicherte Eigenschaften der versicherten<br />
Personen<br />
Die versicherten Personen sind für die Folgen aus ihrem Verhalten<br />
im privaten Leben versichert, insbesondere in ihrer<br />
Eigenschaft als:<br />
11.1 Familienhaupt;<br />
11.2 Arbeitgeber von Dienstpersonal für den privaten Bereich;<br />
11.3 Eigentümer (nicht jedoch Stockwerkeigentümer) von<br />
selbst bewohnten Gebäuden ohne Geschäftsräume mit<br />
höchstens 3 Wohnungen (einschliesslich Eigentümer<br />
von Ferienhäusern, Mobilheimen oder nicht immatrikulierten<br />
Wohnwagen mit festem Standort). Mitversichert<br />
sind der zum Gebäude gehörende Umschwung sowie<br />
nicht Erwerbszwecken dienende Nebengebäude;<br />
11.4 Stockwerkeigentümer, d.h. Eigentümer von selbst<br />
bewohnten Wohnungen (einschliesslich Ferienwohnungen)<br />
im Stockwerkeigentum.<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt für Haftpflichtansprüche aus<br />
Schäden, deren Ursache in den Gebäudeteilen liegt,<br />
die dem Stockwerkeigentümer zu Sonderrecht zugeschieden<br />
sind. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt für<br />
den die Garantiesumme der GebäudeHaftpflichtversicherung<br />
der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
übersteigenden Teil. Versichert sind ebenfalls Haftpflichtansprüche<br />
aus Schäden, deren Ursache in<br />
gemeinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten<br />
oder Anlagen liegt. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt für<br />
den die Garantiesumme der GebäudeHaftpflichtversicherung<br />
der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
übersteigenden Teil im Rahmen der Eigentumsquote<br />
der versicherten Person;<br />
11.5 Mieter oder Pächter von selbst bewohnten Wohngebäuden<br />
und räumlichkeiten unter Einschluss von<br />
Ansprüchen aus Schäden an gemeinsam benützten<br />
Bauteilen und Anlagen;<br />
11.6 Mieter von Hotelzimmern, Zweitwohnungen, Ferienwohnungen<br />
und Ferienhäusern sowie Mobilheimen<br />
und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem<br />
Standort;<br />
11.7 Bauherr von Um und Erweiterungsbauten an durch<br />
diese Police versicherten Gebäuden, Grundstücken<br />
und Anlagen bis zu einer Gesamtbausumme von Fr.<br />
200 000.– (berechnet nach SIA-Ansätzen). Als Gesamtbausumme<br />
gilt der Kostenvoranschlag (inkl.<br />
Planungshonorar, Handwerkerlöhne) abzüglich Landkosten,<br />
Gebühren und Zinsen. Diese <strong>Versicherung</strong><br />
beschränkt sich auf die Eigenschaft der versicherten<br />
Personen gemäss Art. 11.3 bis 11.5;<br />
11.8 Eigentümer, Mieter, Pächter von unbebauten Grundstücken<br />
(z.B. Schrebergärten einschliesslich Gartenhäuschen<br />
zu dessen Bewirtschaftung), und Wald bis<br />
zu einer Grösse von 10 000 m 2 ;<br />
11.9 Amateursportler;<br />
11.10 Waffenbesitzer;<br />
11.11 Angehöriger von Armee, Schutz und Wehrdiensten in<br />
der Schweiz;<br />
11.12 Halter von Tieren. Wird aus allen vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
zu privaten Zwecken gehaltenen ertragsbringenden<br />
Tieren ein Bruttojahresertrag von mehr als Fr.<br />
6000.– erwirtschaftet, ist die Haftung aus dem Halten<br />
dieser Haustiere nicht versichert. Für Tiere müssen<br />
die gesetzlichen Auflagen zur Haltung erfüllt sein;<br />
11.13 Ansprüche aus Schäden an fremden Sachen einschliesslich<br />
Fahrräder und Motorfahrräder inkl. Elektrofahrräder,<br />
die von einer versicherten Person zum<br />
Gebrauch, zur Verwahrung oder Bearbeitung übernommen<br />
worden sind, z.B. Miete, Leihe, etc. Für<br />
agroPak 44 AVB2012<br />
ecoCombi AVB2010 49
übernommene Kostbarkeiten (Schmuck, Pelze, Kunstgegenstände,<br />
Musikinstrumente und dergleichen) ist<br />
die Leistung auf Fr. 25 000.– pro Ereignis begrenzt.<br />
Nicht unter diese Deckung fallen:<br />
• Schäden an übernommenen Pferden und an der dazugehörenden<br />
Reit- oder Fahrausrüstung;<br />
• Die Haftpflicht für Schäden an entlehnten oder gemieteten<br />
Luft und Wasserfahrzeugen für die eine<br />
gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben<br />
ist;<br />
• Sachen die Gegenstand eines Leasing- oder Miet-<br />
Kauf Vertrages sind.<br />
11.14 nebenberufliche Tätigkeit bis maximal Fr. 6000.–<br />
Bruttojahresertrag mit Ausnahme von Erträgen aus<br />
der Kinderbetreuung als Tagesmutter oder Pflegeeltern;<br />
11.15 die Haftpflicht für die Folgen aus dem Verlust von<br />
anvertrauten Schlüsseln oder Codes, Karten für elektronische<br />
Zutrittssysteme (Badge) und dergleichen<br />
für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers, von öffentlichen<br />
Gebäuden und von Vereinsräumlichkeiten bis<br />
maximal Fr. 20 000.– pro Ereignis. Darin eingeschlossen<br />
sind die Kosten für das notwendige Ändern oder<br />
Ersetzen von Schlössern (inkl. Notschlösser) und dazugehörenden<br />
Schlüsseln.<br />
Art. 12<br />
Versicherte Gefahren<br />
12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten<br />
Personen für:<br />
• Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige<br />
Gesundheitsschädigung von Personen;<br />
• Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder<br />
Verlust von Sachen, Tötung, Verletzung oder Verlust<br />
von Tieren.<br />
12.2 Ohne gesetzliche Haftpflicht sind auf Wunsch des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers versichert:<br />
• Personen- und Sachschäden, verursacht durch versicherte<br />
urteilsunfähige oder beschränkt urteilsfähige<br />
Hausgenossen;<br />
• unfallmässige Schäden bis Fr. 2000.– pro Ereignis an<br />
Sachen, welche Besucher auf oder mit sich tragen.<br />
Nicht als Besucher gelten Handwerker, Lieferanten<br />
und übrige Personen, die sich in Ausübung dienstlicher<br />
oder geschäftlicher Verrichtungen bei der versicherten<br />
Person aufhalten, sowie Mieter oder Untermieter<br />
von Zimmern, Wohnungen und Gebäuden<br />
der versicherten Person;<br />
• Personen- und Sachschäden, verursacht durch Haustiere,<br />
die vorübergehend in Verwahrung gegeben<br />
werden. Solche Schäden sind auch dann versichert,<br />
wenn sie dem vorübergehenden (aber nicht gewerbsmässigen)<br />
Verwahrer selbst zugefügt werden;<br />
• Sachschäden bis Fr. 2000.– pro Ereignis, verursacht<br />
durch Sportausübende während des Sport und<br />
Spielbetriebes;<br />
• sofern der Schaden nicht von einer anderen <strong>Versicherung</strong><br />
gedeckt ist, Schäden von Tages und/oder<br />
Pflegekindern, welche den Tages resp. Pflegeeltern<br />
und mit diesen im gleichen Haushalt lebenden Per<br />
sonen zugefügt werden bis Fr. 2000.– pro Ereignis.<br />
12.3 Versicherte Schadenverhütungskosten:<br />
Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses<br />
der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar<br />
bevor, erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> auch auf die zu<br />
Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche<br />
durch angemessene Massnahmen zur Abwendung<br />
dieser Gefahr verursacht werden. Nicht versichert sind<br />
die Kosten für:<br />
• die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes;<br />
• Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen<br />
Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden.<br />
12.4 Zusätzliche Bestimmung für die Benützung fremder<br />
Motorfahrzeuge:<br />
Ansprüche gegen den Versicherten als Lenker oder<br />
Fahrgast fremder Motorfahrzeuge sind nur versichert,<br />
soweit sie nicht durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung<br />
für das Fahrzeug versichert sind. Versichert<br />
ist auch die Mehrprämie, welche bei der für das betreffende<br />
Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung<br />
aus der tatsächlich erfolgenden Rückstufung<br />
im Prämienstufensystem entsteht (Bonusverlustversicherung).<br />
Früher erfolgte Rückstufungen werden nicht<br />
gedeckt. Der allfällige vertragliche Selbstbehalt über Fr.<br />
1000.– hinaus, mit dem der Haftpflichtversicherer seinen<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer belastet, ist mitversichert.<br />
Der Selbstbehalt von Fr. 500.– (bei Antragsdeklaration<br />
bei der Motorwagenversicherung, dass keine unter<br />
25-jährige Person das Fahrzeug lenkt, und der Lenker<br />
im Zeitpunkt des Schadenereignisses das 25. Lebensjahr<br />
trotzdem noch nicht vollendet hat) ist jedoch ausgeschlossen.<br />
Für Schäden, die sich im Ausland ereignen,<br />
ist die Höchstentschädigung auf Fr. 2 Mio. begrenzt.<br />
12.5 Zusätzliche Bestimmung für die Benützung von Fahrrädern<br />
und ihnen nach Gesetz gleichgestellten Motorfahrzeugen:<br />
Wenn eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist, sind die Ansprüche für den Teil des<br />
Schadens versichert, der die Garantiesumme der vorgeschriebenen<br />
<strong>Versicherung</strong> übersteigt; ist keine <strong>Versicherung</strong><br />
gesetzlich vorgeschrieben, sind die Ansprüche<br />
für den gesamten Schaden versichert. Besteht die<br />
gesetzlich vorgeschriebene <strong>Versicherung</strong> nicht oder ist<br />
der Fahrzeuglenker nicht im Besitze des gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Führerausweises, sind Ansprüche nicht<br />
versichert. Für Schäden, die sich im Ausland ereignen,<br />
ist die Höchstentschädigung auf Fr. 2 Mio. begrenzt.<br />
12.6 Zusätzliche Bestimmung für die Benützung von Schiffen<br />
und Luftfahrzeugen:<br />
Versichert ist die Haftpflicht als Halter und/oder Benützer<br />
von Schiffen, Surfbrettern, Luftfahrzeugen,<br />
Fluggeräten und Flugkörpern aller Art, für die keine<br />
Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />
Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die lediglich<br />
als Fahrgäste anwesend sind. Die Haftpflicht als<br />
Halter von Modellflugzeugen bis maximal 30kg Gewicht<br />
ist gedeckt, obwohl dafür eine Haftpflichtversicherung<br />
gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />
12.7 Zusätzliche Bestimmungen für Tankanlagen:<br />
50 ecoCombi AVB2010<br />
agroPak AVB2012 45
Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür besorgt<br />
zu sein, dass die Tankanlagen fachmännisch gewartet<br />
und in Betrieb gehalten werden. Betriebsstörungen<br />
sind sofort zu beheben. Notwendige Reparaturen sind<br />
unverzüglich auszuführen und die gesamten Anlagen<br />
innert der gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen<br />
Frist durch Fachleute reinigen und revidieren<br />
zu lassen. Werden diese Unterhaltspflichten nicht erfüllt,<br />
entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz. Nicht gedeckt<br />
sind Aufwendungen für die Feststellung von Lecks,<br />
das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen sowie<br />
die Kosten für Reparaturen und Änderungen daran.<br />
Art. 13<br />
Einschränkung des Deckungsumfanges<br />
Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />
13.1 Ansprüche für Schäden, die die Person oder Sachen<br />
eines Versicherten oder einer anderen mit<br />
ihm in Wohngemeinschaft lebenden Person betreffen;<br />
13.2 die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit<br />
einer hauptberuflichen Tätigkeit;<br />
13.3 die Haftpflicht für Schäden an zu irgendeinem<br />
Zweck übernommenen Geldwerten, Wertpapieren,<br />
Dokumenten, Plänen und Militär, Zivilschutz<br />
und Feuerwehrcorpsmaterial;<br />
13.4 die Haftpflicht für Schäden, verursacht als Angehöriger<br />
der schweizerischen Armee oder des schweizerischen<br />
Zivilschutzes bei kriegerischen Handlungen<br />
oder als Angehöriger einer ausländischen<br />
Armee;<br />
13.5 die Haftpflicht für Schäden, die im Zusammenhang<br />
mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen,<br />
Vergehen oder beim Versuch dazu verursacht werden;<br />
13.6 die Haftpflicht für Abnützungsschäden und Schäden,<br />
die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet<br />
werden mussten;<br />
13.7 die Haftpflicht für Schäden, die durch allmähliche<br />
Einwirkung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit,<br />
Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen oder<br />
Erschütterungen an Sachen entstanden sind;<br />
13.8 die Haftpflicht für Schäden an fremden Grund<br />
stücken, Gebäuden und anderen Werken infolge<br />
Abbruch, Erdbewegungs oder Bauarbeiten, für die<br />
ein Versicherter als Bauherr verantwortlich ist, falls<br />
die Gesamtbausumme des Vorhabens Fr. 200 000.–<br />
übersteigt;<br />
13.9 die Haftpflicht für Schäden aus vertraglich übernommener<br />
Haftung, die über die gesetzliche hinausgeht,<br />
und bei Nichterfüllung vertraglicher oder<br />
gesetzlicher <strong>Versicherung</strong>spflichten;<br />
13.10 die Haftpflicht für Schäden durch Verwendung<br />
oder durch Einwirkung von Laser, Maser oder ionisierenden<br />
Strahlen;<br />
13.11 die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit<br />
der aktiven Beteiligung an Schlägereien und Raufereien;<br />
13.12 die Haftpflicht für Ansprüche infolge Übertragung<br />
ansteckender Krankheiten des Menschen, der<br />
Tiere und Pflanzen;<br />
13.13 die Haftpflicht<br />
• als Halter von Motorfahrzeugen.<br />
Dieser Ausschluss gilt nicht bei gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
erlaubter Verwendung<br />
des Fahrzeuges ohne Kontrollschilder auf<br />
nichtöffentlichen Strassen;<br />
• für Schäden an entlehnten, gemieteten sowie an<br />
den als Lenker oder gesetzlich vorgeschriebener<br />
Begleiter von Lernfahrern benützten Motorfahrzeugen.<br />
Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Vereinbarung;<br />
• für Schäden, wenn das Fahrzeug zu Fahrten benützt<br />
wird, die gesetzlich, behördlich oder vom<br />
Halter nicht bewilligt sind, sowie bei Lenkung<br />
eines Fahrzeuges durch Personen, welche nicht<br />
im Besitze des für derartige Fahrzeuge vorgeschriebenen<br />
Führerausweises sind;<br />
• für Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes<br />
und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen<br />
Fahrten auf Rennstrecken. Immerhin gilt die <strong>Versicherung</strong><br />
für Orientierungs, Gelände und Geschicklichkeitsfahrten<br />
(Gymkhanas);<br />
• für sämtliche Regress- und Ausgleichsforderungen,<br />
wie insbesondere jene von anderen<br />
Haftpflichtigen, Versicherern, Arbeitgebern, Verbänden,<br />
Clubs, Stiftungen, Kassen usw. aus den<br />
für das betreffende Motorfahrzeug abgeschlossenen<br />
<strong>Versicherung</strong>en;<br />
• für Schäden an den mit dem Motorfahrzeug beförderten<br />
Sachen;<br />
13.14 die Haftpflicht für Schäden an entlehnten, gemieteten<br />
sowie an den als Lenker oder gesetzlich<br />
vorgeschriebener Begleiter von benützten Luftfahrzeugen<br />
und Schiffen, für die eine gesetzliche<br />
Haftpflicht vorgeschrieben ist. Vorbehalten bleibt<br />
eine gegenteilige Vereinbarung;<br />
13.15 die Haftpflicht für Vermögensschäden, die weder<br />
auf einen versicherten Personenschaden noch auf<br />
einen dem Geschädigten zugefügten versicherten<br />
Sachschaden zurückzuführen sind;<br />
13.16 die Haftpflicht<br />
• für sämtliche Regress- und Ausgleichsansprüche<br />
von Verbänden, Clubs und Stiftungen für<br />
Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet<br />
haben;<br />
• für sämtliche Regress- und Ausgleichsansprüche<br />
von anderen Dritten für Leistungen, die sie den<br />
Geschädigten ausgerichtet haben, für:<br />
agroPak 46 AVB2012<br />
ecoCombi AVB2010 51
• Schäden an Sachen einschliesslich Fahrräder und<br />
Motorfahrräder, die von einer versicherten Person<br />
vorübergehend übernommen worden sind;<br />
• Personen- und Sachschäden, verursacht durch<br />
versicherte urteilsunfähige oder beschränkt urteilsfähige<br />
Hausgenossen;<br />
• Personen- und Sachschäden, verursacht durch<br />
Haustiere, die vorübergehend in Verwahrung gegeben<br />
werden.<br />
13.17 der Selbstbehalt bis Fr. 1000.– aus der Haftpflichtversicherung<br />
für das Fahrzeug.<br />
Art. 14<br />
Leistungen von Zurich<br />
Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter<br />
und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche, einschliesslich<br />
Schadenzinsen, Schadenminderungs, Expertisen, Anwalts,<br />
Gerichts, Schiedsgerichts und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen<br />
und versicherter Schadenverhütungskosten,<br />
begrenzt durch die in der Police in dem Zeitpunkt festgelegten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssummen, in welchem der Schaden<br />
verursacht wurde.<br />
Die Gesamtheit aller Schäden aus derselben Ursache, ohne<br />
Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigen,<br />
gilt als ein Schadenereignis.<br />
Art. 15<br />
Selbstbehalt<br />
15.1 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />
festgelegt werden:<br />
• Mieterschäden: Fr. 200.– pro Ereignis.<br />
Als Mieterschäden gelten Beschädigungen und Zerstörungen<br />
des Mietobjektes. Unter einem Ereignis<br />
sind sämtliche Beschädigungen oder die Zerstörung,<br />
die auf die gleiche Ursache zurückzuführen<br />
sind, zu verstehen. Pro Zimmer wird der Selbstbehalt<br />
jedoch nur einmal angewendet.<br />
• für übrige Schäden beträgt der Selbstbehalt Fr.<br />
200.– pro Schadenereignis.<br />
15.2 Für die Zusatzdeckungen (C. nachfolgend) geltend die<br />
dort festgesetzten Selbstbehalte.<br />
15.3 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />
von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />
danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />
Art. 16<br />
Schadenfall<br />
52 ecoCombi AVB2010<br />
agroPak AVB2012 47<br />
Zurich<br />
16.1 übernimmt die Behandlung eines Schadenfalls nur<br />
insoweit, als die Ansprüche den festgelegten Selbstbehalt<br />
übersteigen;<br />
16.2 vertritt die versicherte Person gegenüber dem Geschädigten;<br />
16.3 ist berechtigt, sofern die Ansprüche den festgesetzten<br />
Selbstbehalt übersteigen, den Schadenersatz<br />
dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen<br />
Selbstbehaltes auszurichten.<br />
16.4 Die versicherte Person hat dabei folgende Pflichten zu<br />
erfüllen:<br />
• sie ist nicht berechtigt, ohne vorgängige Zustimmung<br />
von Zurich irgendwelche Entschädigungsansprüche<br />
des Geschädigten anzuerkennen oder abzufinden;<br />
• sie ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser <strong>Versicherung</strong><br />
vor ihrer endgültigen Feststellung in<br />
haftpflichtrechtlicher, deckungsmässiger und betraglicher<br />
Beziehung an den Geschädigten oder an<br />
Dritte abzutreten;<br />
• sie hat im Falle eines Zivilprozesses dem von Zurich<br />
bezeichneten Anwalt die nötige Vollmacht zu erteilen;<br />
• sie hat Zurich unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen<br />
den allfälligen Selbstbehalt zurückzuerstatten.<br />
16.5 Für die versicherte Person sind verbindlich:<br />
• die vergleichsweise Erledigung eines Schadenfalls<br />
durch Zurich;<br />
• ein gegen sie ergangenes Gerichtsurteil.<br />
16.6 Eine zugesprochene Prozessentschädigung steht im<br />
Umfang ihrer Leistungen Zurich zu.
C. Zusatzdeckungen<br />
Art. 17 (sofern vereinbart)<br />
Pferdemieter<br />
Versicherte Gefahren und Schäden<br />
17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unfallbedingte<br />
Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend<br />
gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden.<br />
Einschränkung des Deckungsumfanges<br />
17.2 Nicht versichert ist die Teilnahme an pferdesportlichen<br />
Veranstaltungen (ausgenommen kurs oder<br />
schulinterne Prüfungen, Fuchsjagden, Dressurreitprüfungen).<br />
Leistungen von Zurich<br />
17.3 Bei vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit der<br />
Pferde bezahlt Zürich die in der Police aufgeführte Tagesentschädigung.<br />
17.4 Bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der Reit<br />
oder Fahrausrüstung betragen die Leistungen im Maximum<br />
Fr. 3000.– pro Schadenereignis.<br />
17.5 Die Gesamtleistungen sind auf die in der Police für<br />
diese Haftpflicht aufgeführte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
begrenzt.<br />
Schadenermittlung<br />
17.6 Das Ableben eines Pferdes bzw. die tierärztliche Anordnung<br />
der Notschlachtung ist Zurich so zeitig mitzuteilen,<br />
dass sie eine Sektion oder Expertise veranlassen<br />
kann.<br />
Selbstbehalte<br />
17.7 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />
festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />
17.8 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />
von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />
danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />
Art. 18 (sofern vereinbart)<br />
Pferdesportliche Veranstaltungen<br />
18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten<br />
Personen für Personen und Sachschäden aus der<br />
Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen.<br />
Selbstbehalte<br />
18.2 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />
festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />
18.3 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />
von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />
danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />
Art. 19 (sofern vereinbart)<br />
Schäden an benützten fremden Motorwagen<br />
bis 3500 kg Gesamtgewicht sowie Anhängern,<br />
Motorrädern und Booten<br />
Versicherte Gefahren und Schäden<br />
19.1 Versichert ist die Haftpflicht bei der gelegentlichen Benützung<br />
obiger Fahrzeuge, jedoch maximal während<br />
25 Tagen pro Kalenderjahr (gleichgültig ob tageweise<br />
oder an aufeinander folgenden Tagen), als Lenker<br />
oder gesetzlich vorgeschriebener Begleiter von Lernfahrern<br />
für unfallbedingte Schäden am Fahrzeug, d.h.<br />
unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden<br />
infolge von gewaltsamer äusserer Einwirkung. Die<br />
Höchstentschädigungssumme für Anhänger, Motorräder<br />
und Boote beträgt je Fr. 50 000.–.<br />
19.2 Für Anhänger sind Schäden aus der gelegentlichen<br />
Benützung nur versichert, sofern sie durch Personenwagen<br />
oder andere leichte Motorwagen bis zu einem<br />
Gesamtgewicht von 3500 kg nach der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
gezogen werden dürfen.<br />
19.3 Besteht jedoch für das betreffende Fahrzeug eine<br />
Kaskoversicherung, so vergütet Zurich lediglich den<br />
allfälligen vertraglichen Selbstbehalt, mit dem der Kaskoversicherer<br />
seinen <strong>Versicherung</strong>snehmer belastet,<br />
sowie die allfällige Mehrprämie, welche bei jener <strong>Versicherung</strong><br />
aus der tatsächlich erfolgten Rückstufung<br />
im Prämienstufensystem entsteht (Bonusverlustversicherung).<br />
Allfällige weitere Schadenfälle werden<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Einschränkung des Deckungsumfanges<br />
Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />
19.4 Schäden an Fahrzeugen, die von einer versicherten<br />
Person gemietet oder zu einer Erwerbstätigkeit benützt<br />
werden;<br />
19.5 Schäden an Fahrzeugen, die einer versicherten Person<br />
im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit<br />
oder von ihrem Arbeitgeber oder von einer anderen<br />
versicherten Person überlassen worden sind;<br />
19.6 Schäden an einem Fahrzeug, welches gegen ein eigenes<br />
Fahrzeug zur Benützung ausgetauscht worden<br />
ist;<br />
19.7 Schäden an Fahrzeugen von mit dem Versicherten in<br />
Wohngemeinschaft lebenden Personen;<br />
19.8 Ansprüche aus der Fahrzeugbenützung, die gegen<br />
gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstösst<br />
oder zu welcher die versicherte Person nicht ermächtigt<br />
ist;<br />
19.9 Ansprüche aus Schäden, die aus der Teilnahme an<br />
Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie<br />
allen Fahrten auf Rennstrecken verursacht werden.<br />
Immerhin gilt die <strong>Versicherung</strong> für Orientierungs,<br />
agroPak 48 AVB2012<br />
ecoCombi AVB2010 53
Gelände und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas);<br />
19.10 sämtliche Regress und Ausgleichsansprüche, wie<br />
insbesondere jene von anderen Haftpflichtigen,<br />
Versicherern, Arbeitgebern, Verbänden, Clubs, Stiftungen,<br />
Kassen usw. aus den für das betreffende<br />
Fahrzeug abgeschlossenen <strong>Versicherung</strong>en;<br />
Selbstbehalt<br />
19.11 Der Selbstbehalt pro versichertes Ereignis beträgt Fr.<br />
500.–. Besteht die Leistung in der Übernahme des<br />
Selbstbehaltes und der Mehrprämie der Vollkaskoversicherung,<br />
werden diese Leistungen zusammengezählt;<br />
davon beträgt der Selbstbehalt pro Ereignis Fr.<br />
500.–.<br />
Art. 20 (sofern vereinbart)<br />
Jäger<br />
Versicherte Gefahren und Schäden<br />
20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten<br />
Personen für Personen und Sachschäden<br />
als Jäger, Jagdpächter, bewaffneter Jagdgast, Jagdaufseher,<br />
Jagdgehilfe, Jagdleiter, Teilnehmer an jagdsportlichen<br />
Veranstaltungen und Ausübender des<br />
Jagdschutzes.<br />
20.2 Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind Wildschäden<br />
sowie Schäden aus vorsätzlicher Übertretung<br />
der Jagdgesetze.<br />
Selbstbehalte<br />
20.3 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />
festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />
20.4 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />
von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />
danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />
Leistungen von Zurich<br />
20.5 Als Mindestversicherungssumme gilt die jeweils<br />
gesetzlich vorgeschriebene Garantiesumme, sofern<br />
diese höher ist als die in der Police aufgeführte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />
Art. 21 (sofern vereinbart)<br />
Nebenberuflicher Rebbauer<br />
Versicherte Gefahren und Schäden<br />
21.1 Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />
beruhende Haftpflicht der versicherten Personen<br />
aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit im Zusammenhang<br />
mit der Bewirtschaftung des eigenen und/<br />
oder gepachteten Rebberges bis 3000 m 2 Fläche für:<br />
• Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige<br />
Gesundheitsschädigung von Personen;<br />
• Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder<br />
Verlust von Sachen.<br />
Einschränkung des Deckungsumfanges<br />
Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />
21.2 die Haftpflicht für Schäden an Sachen, die ein Versicherter<br />
zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung<br />
oder Beförderung im Zusammenhang mit der<br />
Bewirtschaftung des Rebberges übernommen, gemietet<br />
oder gepachtet hat;<br />
21.3 die Haftpflicht für Schäden, verursacht durch Wässerwasserleitungen<br />
(«Bisses»), sowie Schäden an<br />
«Bisses»;<br />
21.4 die Haftpflicht für Schäden, verursacht durch die<br />
Schädlingsbekämpfung, den Pflanzenschutz und die<br />
Unkrautvertilgung mit Motorspritzen, die unter die<br />
Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
fallen;<br />
21.5 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren<br />
Stelle tretende Ansprüche aus Ersatzleistungen<br />
wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung<br />
(Unternehmerrisiko),<br />
• insbesondere für Schäden und Mängel, die an den<br />
vom <strong>Versicherung</strong>snehmer oder in seinem Auftrag<br />
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten<br />
Arbeiten infolge einer in der Herstellung,<br />
Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache<br />
entstanden sind;<br />
• für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung<br />
und Behebung solcher Schäden und Mängel;<br />
• für Erwerbsausfälle und Vermögenseinbussen als<br />
Folge solcher Schäden und Mängel. Werden aufgrund<br />
desselben Sachverhaltes ausservertragliche<br />
Ansprüche gestellt, entfällt hierfür der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
ebenfalls;<br />
21.6 die Haftpflicht für Schäden an mit Schädlingsbekämpfungs,<br />
Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmitteln<br />
behandelten Sachen sowie Sachschäden,<br />
die durch diese Mittel im Umkreis von 10<br />
Metern, von den behandelten Pflanzen aus gemessen,<br />
verursacht werden;<br />
21.7 die Haftpflicht für Schäden, die im Hinblick auf die<br />
Wahl einer bestimmten Arbeitsweise zwecks Senkung<br />
der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in<br />
Kauf genommen werden;<br />
21.8 Schäden an Anlagen und Leitungen infolge allmählicher<br />
Einwirkung der im Abwasser als Verunreinigung<br />
vorkommenden Stoffe;<br />
21.9 Aufwendungen für die Feststellung von Lecks, das<br />
Entleeren und Wiederauffüllen von betriebseigenen<br />
Anlagen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen<br />
daran.<br />
54 ecoCombi AVB2010<br />
agroPak AVB2012 49
Selbstbehalte<br />
21.10 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />
festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />
21.11 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />
von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />
danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />
Art. 22 (sofern vereinbart)<br />
Nebenerwerb<br />
Versicherte Gefahren und Schäden<br />
22.1 Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />
beruhende Haftpflicht für Personen und<br />
Sachschäden aus der in der Police genannten nebenberuflichen<br />
Tätigkeit ausschliesslich für:<br />
• den <strong>Versicherung</strong>snehmer und seinen Stellvertreter;<br />
• seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen (ohne<br />
selbstständige Unternehmer und Berufsleute). Ausgeschlossen<br />
sind jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche<br />
Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten<br />
ausgerichtet haben.<br />
Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />
22.2 Ansprüche für Personenschäden einer im arbeitsvertraglichen<br />
Verhältnis zum <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
stehenden Person, wenn sie in Ausübung ihrer<br />
dienstlichen Verrichtungen geschädigt wird;<br />
22.3 Ansprüche von Familienangehörigen eines der im<br />
obigen Absatz genannten Versicherten diesem<br />
selbst gegenüber. Als Familienangehörige gelten<br />
der Ehegatte oder Lebenspartner, die Verwandten<br />
in auf und absteigender Linie sowie die mit dem<br />
Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Geschwister, Adoptiv- und Stiefkinder;<br />
22.4 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren<br />
Stelle tretende Ansprüche aus Ersatzleistungen<br />
wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung<br />
(Unternehmerrisiko),<br />
• insbesondere für Schäden und Mängel, die an den<br />
vom <strong>Versicherung</strong>snehmer oder in seinem Auftrag<br />
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten<br />
Arbeiten infolge einer in der Herstellung,<br />
Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache<br />
entstanden sind;<br />
• für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung<br />
und Behebung solcher Schäden und Mängel;<br />
• für Erwerbsausfälle und Vermögenseinbussen als<br />
Folge solcher Schäden und Mängel. Werden aufgrund<br />
desselben Sachverhaltes ausservertragliche<br />
Ansprüche gestellt, entfällt hierfür der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
ebenfalls;<br />
22.5 Ansprüche gegen den Versicherten als Lenker oder<br />
Fahrgast fremder Motorfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;<br />
22.6 Ansprüche für Schäden, deren Eintritt vom Versicherten<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden<br />
musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick<br />
auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise<br />
zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung<br />
der Arbeit in Kauf genommen werden;<br />
22.7 Ansprüche für Aufwendungen zur Verhütung von<br />
Schäden;<br />
22.8 Ansprüche aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen,<br />
Forschungsergebnissen und Formeln an Dritte;<br />
22.9 Ansprüche für Vermögensschäden, die weder auf einen<br />
versicherten Personenschaden noch auf einen<br />
dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden<br />
zurückzuführen sind;<br />
22.10 Die Haftpflicht für Schäden an mit Schädlingsbekämpfungs,<br />
Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmitteln<br />
behandelten Sachen sowie Sachschäden,<br />
die durch diese Mittel im Umkreis von 10<br />
Metern, von den behandelten Pflanzen aus gemessen,<br />
verursacht werden;<br />
22.11 Ansprüche aus<br />
• Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch,<br />
zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung<br />
oder aus andern Gründen (z.B. in Kommission,<br />
zu Ausstellungszwecken) übernommen oder<br />
die er gemietet oder gepachtet hat;<br />
• Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung<br />
einer Tätigkeit eines Versicherten an oder<br />
mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder<br />
Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind.<br />
Leistungen von Zurich<br />
22.12 Gegenüber Lehrern verzichtet Zurich auf die Einrede<br />
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
wegen grobfahrlässiger Verursachung<br />
des Schadens in Ausübung des Lehrerberufes.<br />
Selbstbehalte<br />
22.13 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />
festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />
22.14 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />
von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />
danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />
agroPak 50 AVB2012<br />
ecoCombi AVB2010 55
56<br />
agroPak AVB2012
agroPak AVB2012<br />
57
Transparent<br />
Die emmental versicherung ist eine kleine, feine Sachversicherungsgesellschaftmit Hauptsitz in Konolfingen.<br />
1874 gegründet, ist unsere Genossenschaft im<strong>Emmental</strong> entstanden und da verwurzelt. Hier sind wir<br />
gewachsen und haben einen hohen Marktanteil erarbeitet. Aufgrund unserer kundennahen Leistungen ist<br />
die Zufriedenheit unserer GenossenschafterInnen gross –diese einzigartige Position gilt es zu erhalten.<br />
Darauf aufbauend wollen wir Schritt für Schritt nachhaltig wachsen, indem wir weiterhin kundenbezogen<br />
planen und handeln.<br />
Immer mehr Privatpersonen, Gewerbetreibende, KMU und Landwirte wählen uns für die Abdeckung ihrer<br />
Risiken. Jeder Kunde ist uns wichtig –Sie sind uns wichtig.<br />
Sicher<br />
Die emmental versicherung ist eine Kunden-Genossenschaft. Der Beitritt erfolgt über die Prämienzahlung,<br />
also ohne finanzielle Belastung und ohne Risiko für unsere GenossenschafterInnen. Umgekehrt wird<br />
bei Kündigungen nicht auf die Mittel der emmental zurückgegriffen, da die GenossenschafterInnen kein<br />
Eigentumsrecht am Kapital haben. So ist die emmental sehr solide finanziert, und das Gesellschaftskapital<br />
kann jederzeit zugunsten der GenossenschafterInnen und ihrer aktiven Mitglieder eingesetzt werden.<br />
Sicherheit ist uns wichtig.<br />
Persönlich<br />
Bekannt und begehrenswert ist die kleine, innovative emmental wegen ihrer Produkte, ihrer Personen<br />
und ihrer Funktion in den ländlichen Gebieten. Hier sind wir zu Hause und engagieren uns. Wir sind nah bei<br />
unseren Kunden, beraten und betreuen sie persönlich –sie sind schliesslich die Besitzer unserer Genossenschaft.<br />
Unsere Arbeit macht uns Freude, dies merken nicht zuletzt unsere Kundinnen und Kunden.<br />
Ihr Gewinn<br />
Die Marktleistung der emmental besteht aus dem individuell richtigen <strong>Versicherung</strong>sschutz für ihre<br />
GenossenschafterInnen. Unsere gesunden Finanzen und die moderne Infrastruktur geben uns die Möglichkeit,<br />
unabhängig und flexibel unsere Chancen im Markt zu nutzen. Wir wollen nachhaltig Erfolg haben,<br />
mit kundenorientierter Leistung und zusätzlichen Vermögenserträgen, und beteiligen unsere GenossenschafterInnen<br />
am Gewinn. Unser Gewinn –Ihr Gewinn.<br />
<strong>Emmental</strong>strasse 23<br />
Postfach 11<br />
3510 Konolfingen<br />
Tel. 031 790 31 11<br />
Fax 031 790 31 00<br />
www.emmental-versicherung.ch<br />
info@emmental-versicherung.ch<br />
5000/7.12