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Skript-Betaversion - Universität Salzburg

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28 Franz Riffert & Andreas Paschon<br />

eng mit parteipolitischen Bildungskonzeptionen verknüpft und damit ideologisch<br />

vorbelastet waren, stand die begleitende Evaluation gelegentlich im<br />

Geruch einer parteilichen ‚Gefälligkeitsgutachterei’. Wie dem auch immer<br />

(gewesen) sein mag, seit dieser Zeit ist die Evaluation auch im Schulbereich fest<br />

etabliert.<br />

Im Bildungsbereich hat Evaluation die Aufgabe zu überprüfen, ob bzw. in<br />

wie weit bildungsspezifische Zielsetzungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />

erreicht wurden. Selbstverständlich können die evaluierten Bereiche auf<br />

sehr unterschiedlichen Niveaus angesiedelt sein. Es kann sich um internationale<br />

Zielvereinbarungen (z.B. auf EU-Ebene), national vorgegebene Bildungsstandards<br />

(z.B. implizit durch das Anforderungsniveau einer zentralen Matura),<br />

Arbeitsbereiche in einzelnen Bildungssektoren (Evaluation der universitären<br />

Lehre) und einzelnen Schulen (z.B. Schulprogramm) handeln.<br />

Auftraggeber für die Durchführung von Evaluationen und die Bewertung<br />

ihrer Ergebnisse im Bildungsbereich ist in letzter Instanz der Gesetzgeber. So ist<br />

die Notwendigkeit von Evaluierungsmaßnahmen an <strong>Universität</strong>en (<strong>Universität</strong>sorganisationsgesetz<br />

von 1993) und Fachhochschulen (Bundesgesetz über<br />

Fachhochschul-Studiengänge 1993) festgelegt. Während in vielen deutschen<br />

Bundesländern die Durchführung von Evaluationen im Schulbereich – teilweise<br />

bereits seit Längerem – durch Gesetze bzw. Erlässe geregelt ist, die darüber<br />

hinaus auch noch durch praxisrelevante Literatur und Fortbildungsmaßnahmen<br />

ergänzt werden (vgl. z.B. Bremer Schulgesetz 1994, LSW 1995, MSWWF 1997,<br />

1999, MBWF 1998), ist die Lage in Österreich derzeit noch eine andere. (siehe:<br />

BUSCHMANN 2002)<br />

Bis auf eine bereits zitierte Stelle im Lehrplan 2000 gibt es bislang seitens<br />

des Gesetzgebers (noch) keinerlei rechtlich verbindliche Angaben zu Evaluierungsmaßnahmen<br />

an Schulen – weder über Art und Durchführungsmodus<br />

noch über die Bewertungsinstanz etwaiger erhobener Resultate. 3 Und dies<br />

obwohl Evaluation einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil autonomer<br />

Schulentwicklung darstellt (vgl. etwa Kapitel 1, Abbildung 1). Allerdings<br />

wurden von der Zukunftskommission Vorschläge in diese Richtung zur Diskussion<br />

gestellt. (ausführlicher dazu: EDER, HAIDER, SPECHT & SPIEL 2002;<br />

siehe dazu auch URL: http://www.klassezukunft.at/index.php?;)<br />

3 Dieses doch sehr erstaunliche Faktum wurde – nach einem ausgesprochen kargen Ergebnis<br />

der Literaturrecherche – den Autoren auch von Schuljuristen zweier Bundesländer unabhängig<br />

voneinander bestätigt. Nach dieser Quelle gibt es bislang (mit Ausnahme von Buschmann<br />

2002) auch keinerlei Publikationen, in welchen die rechtlich relevanten Stellen in<br />

einer auch für Nicht-Juristen les- und verstehbarer Form aufbereitet wurden.

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