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28 Franz Riffert & Andreas Paschon<br />
eng mit parteipolitischen Bildungskonzeptionen verknüpft und damit ideologisch<br />
vorbelastet waren, stand die begleitende Evaluation gelegentlich im<br />
Geruch einer parteilichen ‚Gefälligkeitsgutachterei’. Wie dem auch immer<br />
(gewesen) sein mag, seit dieser Zeit ist die Evaluation auch im Schulbereich fest<br />
etabliert.<br />
Im Bildungsbereich hat Evaluation die Aufgabe zu überprüfen, ob bzw. in<br />
wie weit bildungsspezifische Zielsetzungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />
erreicht wurden. Selbstverständlich können die evaluierten Bereiche auf<br />
sehr unterschiedlichen Niveaus angesiedelt sein. Es kann sich um internationale<br />
Zielvereinbarungen (z.B. auf EU-Ebene), national vorgegebene Bildungsstandards<br />
(z.B. implizit durch das Anforderungsniveau einer zentralen Matura),<br />
Arbeitsbereiche in einzelnen Bildungssektoren (Evaluation der universitären<br />
Lehre) und einzelnen Schulen (z.B. Schulprogramm) handeln.<br />
Auftraggeber für die Durchführung von Evaluationen und die Bewertung<br />
ihrer Ergebnisse im Bildungsbereich ist in letzter Instanz der Gesetzgeber. So ist<br />
die Notwendigkeit von Evaluierungsmaßnahmen an <strong>Universität</strong>en (<strong>Universität</strong>sorganisationsgesetz<br />
von 1993) und Fachhochschulen (Bundesgesetz über<br />
Fachhochschul-Studiengänge 1993) festgelegt. Während in vielen deutschen<br />
Bundesländern die Durchführung von Evaluationen im Schulbereich – teilweise<br />
bereits seit Längerem – durch Gesetze bzw. Erlässe geregelt ist, die darüber<br />
hinaus auch noch durch praxisrelevante Literatur und Fortbildungsmaßnahmen<br />
ergänzt werden (vgl. z.B. Bremer Schulgesetz 1994, LSW 1995, MSWWF 1997,<br />
1999, MBWF 1998), ist die Lage in Österreich derzeit noch eine andere. (siehe:<br />
BUSCHMANN 2002)<br />
Bis auf eine bereits zitierte Stelle im Lehrplan 2000 gibt es bislang seitens<br />
des Gesetzgebers (noch) keinerlei rechtlich verbindliche Angaben zu Evaluierungsmaßnahmen<br />
an Schulen – weder über Art und Durchführungsmodus<br />
noch über die Bewertungsinstanz etwaiger erhobener Resultate. 3 Und dies<br />
obwohl Evaluation einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil autonomer<br />
Schulentwicklung darstellt (vgl. etwa Kapitel 1, Abbildung 1). Allerdings<br />
wurden von der Zukunftskommission Vorschläge in diese Richtung zur Diskussion<br />
gestellt. (ausführlicher dazu: EDER, HAIDER, SPECHT & SPIEL 2002;<br />
siehe dazu auch URL: http://www.klassezukunft.at/index.php?;)<br />
3 Dieses doch sehr erstaunliche Faktum wurde – nach einem ausgesprochen kargen Ergebnis<br />
der Literaturrecherche – den Autoren auch von Schuljuristen zweier Bundesländer unabhängig<br />
voneinander bestätigt. Nach dieser Quelle gibt es bislang (mit Ausnahme von Buschmann<br />
2002) auch keinerlei Publikationen, in welchen die rechtlich relevanten Stellen in<br />
einer auch für Nicht-Juristen les- und verstehbarer Form aufbereitet wurden.