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Konzerninterne Entsendung von Mitarbeitern zwischen der Schweiz ...

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1.2. Prüfung <strong>der</strong> Fallvarianten<br />

Langfristentsendung<br />

Der Fall <strong>der</strong> Langfristentsendung fällt nicht<br />

unter die Bestimmung des Art.15 DBA D/CH,<br />

da hier <strong>der</strong> Staat <strong>der</strong> Ansässigkeit (<strong>Schweiz</strong>)<br />

auch gleichzeitig <strong>der</strong> Staat ist, in dem die<br />

Tätigkeit ausgeübt wird, bzw. aus dem die<br />

Vergütungen stammen (Quellenstaat). Im<br />

Regelfall greift auch dieWegzugsbesteuerung<br />

gemäss Art. 4 Abs. 4 DBA D/CH nicht, da<br />

<strong>der</strong> Wegzug erfolgt, um in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> eine<br />

unselbständige Tätigkeit für einen Arbeitgeber<br />

auszuüben, an dem <strong>der</strong> entsandte Mitarbeiter<br />

über das Arbeitsverhältnis hinaus<br />

nicht wesentlich wirtschaftlich interessiert<br />

ist.<br />

Im Ergebnis versteuert <strong>der</strong> entsandte Mitarbeiter<br />

in diesem Fall seine Vergütungen für<br />

die ausgeübte unselbständige Tätigkeit ausschliesslich<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Deutschland hat<br />

kein Besteuerungsrecht mit Ausnahme eines<br />

Besteuerungsrechts deutscher Einkünfte im<br />

Sinne <strong>der</strong> beschränkten Steuerpflicht (§ 49<br />

EStG).<br />

Als Auslän<strong>der</strong> ohne Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unterliegt <strong>der</strong> entsandte<br />

Mitarbeiter in aller Regel bis zu einem jährlichen<br />

Bruttoeinkommen <strong>von</strong> CHF120000.00<br />

<strong>der</strong> Quellenbesteuerung und kommt nicht in<br />

die ordentlicheVeranlagung. Mit <strong>der</strong> Quellensteuer<br />

sind die direkte Bundessteuer, die kantonalen<br />

Steuern, die Gemeindesteuern sowie<br />

die Kirchensteuern abgegolten.<br />

Pauschalen für Berufskosten, Versicherungsprämien<br />

und Familienlasten sind bereits<br />

in die Tarife eingearbeitet, so dass ein geson<strong>der</strong>ter<br />

Abzug nicht mehr möglich ist. Dafür<br />

sind die Tarife relativ niedrig.<br />

Für einen in den Kanton Aargau entsandten<br />

verheirateten alleinverdienenden Mitarbeiter<br />

mit zwei Kin<strong>der</strong>n ergibt sich die<br />

steuerliche Belastung bei einem unterstellten<br />

Bruttojahreseinkommen <strong>von</strong> CHF 96 000.00<br />

wie folgt (Tarif A + B) 17 :<br />

CHF<br />

Bruttoarbeitseinkommen 96 000.00<br />

Quellensteuer 8 700.00<br />

Belastung in % 9,06<br />

Interessant für die entsandten Mitarbeiter<br />

ist in aller Regel die Frage, wie vom Arbeitgeber<br />

übernommene Kosten steuerlich behandelt<br />

werden. Da die Behandlung in<br />

Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hier sehr unterschiedlich<br />

ist, soll das gerade vorgestellte<br />

Beispiel noch weiter geführt werden:<br />

Der schweizerische Arbeitgeber (Kanton<br />

Aargau) zahlt dem Angestellten die Umzugskosten,<br />

er stellt ihm einen PKW zur Verfügung,<br />

den er auch für private Fahrten nutzen<br />

kann, er zahlt die volle Miete für dieWohnung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, er zahlt ferner Schulgeldbeiträge<br />

für die beiden Kin<strong>der</strong> und Zuschüsse<br />

für Reisen zu <strong>der</strong>Verwandtschaft in Deutschland.<br />

Die Umzugskosten stellen Spesenersatz<br />

und keinen Lohnbestandteil dar. Für die private<br />

Nutzung des PKW sind angemessene<br />

Privatanteile als Lohnbestandteil aufzurechnen.<br />

Bei Doppelwohnsitz kann die Wohnungsmiete<br />

für die ersten drei Jahre des Aufenthalts<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> voll als Spesenersatz<br />

klassifiziert werden und fliesst damit nicht in<br />

das Bruttoeinkommen ein.<br />

Nach Ablauf des dritten Aufenthaltsjahres<br />

sind dann allerdings bestimmte Mietanteile<br />

als Lohn zu versteuern. Die Schulgeldbeiträge<br />

des Arbeitgebers sind grundsätzlich<br />

Lohnbestandteil 18 . Gleiches gilt für die Reisezuschüsse.<br />

Mittelfristentsendung<br />

Bei <strong>der</strong> Mittelfristentsendung können die bezogenen<br />

Vergütungen nach dem Grundsatz<br />

des Tätigkeitsortsprinzips grundsätzlich in<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteuert werden. Zu prüfen ist<br />

jedoch bei kürzeren <strong>Entsendung</strong>en, ob die<br />

Ausnahme <strong>der</strong> 183-Tage-Regelung vorliegt.<br />

Da alle drei Bedingungen <strong>der</strong> 183-Tage-Ausnahme<br />

aber kumulativ vorliegen müssen,<br />

greift die Ausnahme häufig deswegen nicht,<br />

da die Vergütungen in vielen Fällen faktisch<br />

vom schweizerischen Arbeitgeber getragen<br />

werden. Dies kann entwe<strong>der</strong> direkt geschehen,wenn<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter auf <strong>der</strong> Gehaltsliste<br />

<strong>der</strong> Firma geführt wird und ihm <strong>der</strong> Lohn<br />

folglich direkt ausgezahlt wird, o<strong>der</strong> aber<br />

indirekt im Rahmen <strong>von</strong> Weiterbelastungen<br />

des Gehalts durch die deutsche Gesellschaft.<br />

Findet dagegen keine Belastung <strong>der</strong><br />

schweizerischen Gesellschaft statt und hält<br />

sich <strong>der</strong> Mitarbeiter nicht mehr als 183 Tage<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> auf, so steht<br />

das Besteuerungsrecht <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland zu.<br />

Besteuert jedoch im Grundfall die<br />

<strong>Schweiz</strong>, so stellt die Bundesrepublik<br />

Deutschland die bezogenen Vergütungen<br />

unter Progressionsvorbehalt frei. Die oben<br />

geschil<strong>der</strong>ten Regelungen zur Quellensteuer<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gelten auch für den mittelfristig<br />

entsandten Mitarbeiter mit doppeltem<br />

Wohnsitz in Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Grenzgängerentsendung<br />

Die Grenzgängerbesteuerung geht als lex<br />

specialis dem generellen Tätigkeitsortprinzip<br />

des Art.15 Abs.1 DBA D/CH vor. Die detaillierte<br />

Regelung für Fälle <strong>der</strong> Tätigkeit in<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> wird unter Abschnitt II.2. dargestellt.<br />

Seite 39 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

Geringfügige <strong>Entsendung</strong><br />

Für die geringfügige <strong>Entsendung</strong> ist zunächst<br />

zu prüfen, ob es tatsächlich zu einer unselbständigenTätigkeit<br />

für einen schweizerischen<br />

Arbeitgeber kommt, da gerade in Fällen <strong>der</strong><br />

jeweils nur kurzfristigen Betätigung die Abgrenzung<br />

z.B. zur Beraterentsendung schwierig<br />

sein kann.<br />

Die deutsche Finanzverwaltung vertritt in<br />

Übereinstimmung mit dem BFH die Ansicht,<br />

dass als Arbeitgeber im Sinne des Abkommens<br />

<strong>der</strong>jenige Unternehmer verstanden werden<br />

soll, <strong>der</strong> die Vergütungen für die ihm geleistete<br />

unselbständige Arbeit wirtschaftlich<br />

trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar<br />

dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt,<br />

sei es, dass ein an<strong>der</strong>es Unternehmen<br />

für ihn mit diesen Arbeitsvergütungen in<br />

Vorlage tritt 19 . Beim internationalen Arbeitnehmerverleih<br />

sieht die deutsche Finanzverwaltung<br />

grundsätzlich den Entleiher und<br />

nicht den Verleiher als Arbeitgeber an.<br />

Demgegenüber lehnt die <strong>Schweiz</strong> die wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise zur Bestimmung<br />

des steuerrechtlichen Arbeitgebers<br />

weitgehend ab und möchte die wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise auf die Fälle missbräuchlichen<br />

internationalen Arbeitnehmerverleihs<br />

beschränken. Arbeitgeber nach dem<br />

Verständnis <strong>der</strong> schweizerischen Finanzverwaltung<br />

ist die Gesellschaft o<strong>der</strong> sind die Gesellschaften,<br />

mit welcher bzw. welchen <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag hat. Ohne<br />

Arbeitsvertrag kommt eine Arbeitgebereigenschaft<br />

grundsätzlich nur dann in Betracht,<br />

wenn <strong>der</strong> Mitarbeiter wie ein Arbeitnehmer<br />

in den Betrieb eingeglie<strong>der</strong>t ist.<br />

Für die nachfolgenden Ausführungen sei<br />

unterstellt, dass Arbeitsverträge sowohl mit<br />

dem deutschen als auch dem schweizerischen<br />

Unternehmen vorliegen und dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

im Rahmen seiner Teilzeittätigkeiten<br />

auch jeweils in das entsprechende Unternehmen<br />

wie ein Arbeitnehmer eingeglie<strong>der</strong>t ist.<br />

In <strong>der</strong> Folge greift daher das Tätigkeitsortprinzip<br />

des Art.15 Abs.1 DBA D/CH. Der<br />

Mitarbeiter unterliegt mit seinen Einkünften<br />

aus schweizerischer Quelle (Teilzeittätigkeit<br />

20 %) <strong>der</strong> (Quellen)Besteuerung in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> während Deutschland die Einkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt freistellt. Mit<br />

den Vergütungen für seine Tätigkeit in<br />

Deutschland (Teilzeittätigkeit 80 %) unterliegt<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter dagegen <strong>der</strong> Besteuerung<br />

durch Lohnsteuerabzug in Deutschland,<br />

während die <strong>Schweiz</strong> unter Progressionsvorbehalt<br />

freistellt. Im Ergebnis kommt es daher<br />

zu einem für den Mitarbeiter meist steuerlich<br />

vorteilhaften Salary Split.<br />

Die Ausnahme <strong>der</strong> 183-Tage-Regelung<br />

greift jeweils wegen wirtschaftlicher Belastung<br />

des Arbeitgebers im Quellenstaat nicht.

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