GEMEINDE ALTAUSSEE Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“
GEMEINDE ALTAUSSEE Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“
GEMEINDE ALTAUSSEE Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
GZ: 193BN11
Graz – Altaussee, Oktober 2011
Bearb.: Pu/Ep
Gemeinde
Altaussee
-----------------
Bebauungsplan
„Wimm - Holfeldgründe“
Verordnungstext, Rechtsplan und
Erläuterungsbericht
- A U F L A G E E N T W U R F -
Stand der Ausfertigung: 12. Oktober 2011
L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI - Liezen\Altaussee\Altaussee\193BN11_Altaussee_BBPl Wimm Holfeldgründe\03 Auflageentwurf\20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc
Gemeinde Altaussee
GZ: 031-3 BPL-Holfeld-I/2011 Altaussee, ……………………
Betrifft: Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“, Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche)
und 987, beide KG 67001 Altaussee – Auflageentwurf
KUNDMACHUNG
gemäß § 40 (6) Z.2 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 idF. LGBl. Nr. 69/2011
Der Bebauungsplan-Entwurf „Wimm - Holfeldgründe“, betreffend die Grundstücke Nr. 986/1
(Teilfläche) und 987, beide KG 67001 Altaussee, in einem Flächenausmaß von rund 6.690
m 2 , wird in der Zeit von 31.10.2011 bis 28.11.2011 im Gemeindeamt der Gemeinde Altaussee
öffentlich aufgelegt.
In die Unterlagen des Entwurfes des Bebauungsplanes „Wimm - Holfeldgründe“, verfasst von
der Pumpernig & Partner ZT GmbH, Mariahilferstraße 20/I, 8020 Graz, GZ: 193BN11, Stand
der Ausfertigung: 12.10.2011, kann innerhalb der Auflagefrist im Gemeindeamt während der
Amtstunden allgemein Einsicht genommen werden.
Amtsstunden: Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
Weiters wird der Bebauungsplan (Wortlaut und planliche Darstellung) zur allgemeinen Einsichtnahme
an der Amtstafel der Gemeinde Altaussee und der elektronischen Amtstafel der
Gemeinde Altaussee (www.altaussee.at) kundgemacht.
Innerhalb der Auflagefrist können Stellungnahmen und Einwendungen schriftlich und begründet
beim Gemeindeamt bekannt gegeben.
Angeschlagen am: ................................
Abgenommen am: ................................
gegen Rsb
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister
Herbert Pichler
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Verordnung 1
§ 1 Geltungsbereich 1
§ 2 Flächenwidmung 1
§ 3 Begriffsbestimmungen 2
§ 4 Beschränkungen/ Ersichtlichmachungen 3
§ 5 Verkehrserschließung/Technische Infrastruktur 3
§ 6 Lage der Gebäude/Hauptfirstrichtung/Bebauungsweise/zul. Geschossanzahl/Farbgebung/Bebauungsdichte
5
§ 7 Dachform und -neigung/ Dachgestaltung/ Farbgebung 5
§ 8 Abstellflächen/Garagen 6
§ 9 Freiflächen/Einfriedungen/Geländeveränderungen 7
§ 10 Oberflächenentwässerung 7
§ 11 Rechtskraft 8
Verfahrensblatt 9
Planwerk 10-11
Planungsfachliche Erläuterungen
1. Gebietsbeschreibung / Rechtsgrundlagen 12
2. Gestaltungsgrundlagen 13
3. Beilagen 18
0
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
GEMEINDE ALTAUSSEE
Bebauungsplan
„Wimm - Holfeldgründe“
- A U F L A G E -
VERORDNUNGSENTWURF
gemäß § 40 Stmk ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 69/2011, wonach der Bebauungsplan-Entwurf
„Wimm - Holfeldgründe“, verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, Mariahilferstraße
20, 8020 Graz, GZ: 193BN11 vom 12.10.2011 in der Zeit von 31.10.2011 bis 28.11.2011
öffentlich aufgelegt wird.
§ 1
GELTUNGSBEREICH
(1) Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche) und 987, beide
KG 67001 Altaussee, in einem Flächenausmaß von rund 6.690 m 2 (digitale Flächenermittlung
ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) und ist im
Rechtsplan (Planwerk) gesondert ausgewiesen. Die Inhalte und Festlegungen erfolgen
gemäß § 28 (2) Stmk. ROG 1974 idF LGBl Nr. 89/2008 für das gesamte Planungsgebiet.
(2) Der Rechtsplan (Planwerk) im Maßstab M 1:500, verfasst von der Pumpernig & Partner
ZT GmbH, GZ: 193BN11 mit Stand der Ausfertigung: 12.10.2011 (basierend auf
der Kataster – Natur- Darstellung und durchgeführter Grenzvermessung, Verfasser:
Vermessung Krajicek 07.10.2011) bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung
und stellt gesondert den Geltungsbereich dar.
§ 2
FLÄCHENWIDMUNG
(1) Die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche) und 987, beide KG 67001 Altaussee, sind im
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde Altaussee als
Bauland – Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (L(WA)) gem. § 23 (3)
iVm § 23 (5) lit. b) Stmk ROG 1974 idF. LGBl. Nr. 89/2008 mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen
von 0,2-0,6 festgelegt.
(2) Als Planungsinstrument ist gem. Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF.
die Erstellung eines Bebauungsplanes zur Umsetzung nachfolgender öffentlicher/ Interessen
der Gemeinde Altaussee festgelegt:
• Bestmögliche Eingliederung in die westlich angrenzende, bestehende Wohnsiedlung
(Einfamilienwohnhausbebauung)
1
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
• Bestmögliche Integration künftiger Baumassen in das bestehende Orts-,
Straßen- und Landschaftsbild
(3) Gemäß § 23 (3) Stmk. ROG 1974 idgF wurden für das gegenständliche Aufschließungsgebiet
gem. § 3 (2) lfde Nr. 1 des Wortlautes zum 4. Flächenwidmungsplan
folgende Aufschließungserfordernisse festgelegt:
• Innere Erschließung 1 ;
• Nachweis der Gefahrenfreistellung aufgrund der teilweisen Lage innerhalb
der Gelben Wildbachgefahrenzone.
Ausschnitt Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF.
der Gemeinde Altaussee, unmaßstäblich
§ 3
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Die Art der baulichen Nutzungen hat nach dem baugebietstypischen Verwendungszweck
2 gemäß rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde
Altaussee innerhalb des Geltungsbereiches zu erfolgen.
(2) Baugrenzlinien 3 dürfen durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten
werden. Die Errichtung von Nebengebäuden gem. § 3 (4) leg. cit. ist auch außerhalb
der Baugrenzlinien zulässig.
1
Innere Erschließung bedeutet innere Verkehrserschließung (iV), Verlegung von Infrastrukturleitungen wie Kanal (K),
Wasserleitung (W), Strom (S)
2
Gemäß § 23 (5) lit. b) Stmk. ROG 1974 idF LGBl. Nr. 89/2008 sind Allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich
für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen
Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (zB Garagen, Geschäfte und Betriebe aller Art, soweit sie
keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden
können.
2
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
(3) Bauteile 4 dürfen über die festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche) unter
Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach dem Stmk. BauG 1995 idgF vortreten.
(4) Nebengebäude, im Sinne des jeweils geltenden Baugesetzes sind eingeschossige,
ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung.
§ 4
BESCHRÄNKUNGEN /ERSICHTLICHMACHUNGEN
(1) Der südwestliche Teilbereich des Bebauungsplangebietes befindet sich innerhalb der
Gelben Wildbachgefahrenzone des Pfrillwiesenbaches. Die geplanten Stellplätze befinden
sich teilweise innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone.
(2) Im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren sind die Vorgaben der Wildbachund
Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Ennstal und Salzatal gem. Stellungnahme
vom 05.10.20011, GZ: Pfrill-717-2011, Sachbearbeiter: DI Mayerl (vgl. Beilage
3.3) verpflichtend einzuhalten.
§ 5
VERKEHRSERSCHLIESSUNG /
TECHNISCHE INFRASTRUKTUR
(1) Äußere Anbindung:
Die Anbindung des gegenständlichen Planungsgebietes an das übergeordnete Straßennetz
hat aus nordwestlicher Richtung über die Wimmstraße (Grundstück Nr.
1753/1, KG Altaussee, öffentliche Straße der Österreichischen Bundesforste) zu erfolgen.
(2) Die Ein- und Ausfahrt zur Wimmstraße ist gem. Rechtsplan unter Berücksichtigung
der erforderlichen Ausfahrtstrompeten und Sichtbermen gemäß RVS 03.05.12 in Errichtung
zu bringen.
(3) Innere Erschließung:
Die innere Erschließung hat über eine neu zu errichtende Erschließungsstraße gem.
Rechtsplan (Straßenraumbreite mind. 6,5 m) zu erfolgen.
(4) Die Zufahrten zu den Pkw-Stellplätzen hat über die gem. Rechtsplan festgelegte
innere Erschließungsstraße zu erfolgen. Eine Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen direkt
über die Wimmstraße ist nicht zulässig.
3 Definition gem. § 4 Z. 10 Stmk. BauG 1995 idgF
4 Gemäß § 12 (1) Stmk. BauG 1995 idgF.
3
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
(5) Die erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sind im
Zuge der nachfolgenden Individualverfahren einvernehmlich mit der örtlichen Feuerwehr
und der Brandverhütungsstelle festzulegen. Die Errichtung der Notzufahrten
und Aufstellflächen ist innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Freiflächen, den
Verkehrsflächen und den bebaubaren Bereiche zulässig. Diese Flächen sind von jeglicher
Bebauung und Bepflanzung freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein
(auch im Winter). Die Notzufahrten für Einsatzfahrzeuge sind so zu befestigen, dass
sie von Fahrzeugen befahren werden können und sind dauerhaft zu pflegen (zB
Schotterrasen, Rasengittersteine).
(6) Die Errichtung der Verkehrsanlagen hat in Koordination mit der Errichtung der technischen
Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon udgl.) zu erfolgen.
(7) Neue Versorgungsleitungen sind generell unterirdisch zu führen.
(8) Die Versorgung des Planungsgebietes mit Trinkwasser hat über die bestehende
Wasserversorgungsleitung der Gemeinde Altaussee durch Errichtung einer neuen
Versorgungsleitung zu erfolgen.
(9) Die Einleitung der anfallenden Schmutzwässer hat gesammelt in die bestehende
Kanalisation der Gemeinde Altaussee entlang der Wimmstraße zu erfolgen.
(10) Die Versorgung mit elektrischer Energie hat über das bestehende, verkabelte Leitungsnetz
der Energie AG zu erfolgen. Zur Deckung des zukünftigen Energiebedarfs
ist allenfalls die Errichtung eines Trafos in Abstimmung mit der Energie AG erforderlich.
(11) Zur Versorgung des Planungsgebietes mit thermischer Energie ist der Anschluss an
das bestehende Erdgasnetz der Energie Steiermark anzustreben.
(12) Für eine geordnete Müllabfuhr ist ein von der Wimmstraße leicht erreichbarer
Standplatz für die Abholung von Müllsammelbehältern im Zuge des Individualverfahrens
näher vorzusehen.
(13) Die Aufstellung der Müllsammelbehälter kann in einem gebäudeintegrierten Müllsammelraum
oder durch eine Müllsammelstelle außerhalb der Gebäude erfolgen. Im
Interesse des Orts- und Straßenbildes ist diese Müllsammelstelle in einem geschlossenen
Raum wirksam gegen Einsicht abzuschirmen. Die Errichtung einer 1geschossigen
Müllsammelstelle ist innerhalb der bebaubaren Bereiche gem. § 6 (2)
leg. cit, innerhalb der Verkehrsfläche gem. § 5 (3) leg. cit. und innerhalb der Kombinationsflächen
gem. § 8 (2) leg. cit. zulässig.
4
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
§ 6
LAGE DER GEBÄUDE / HAUPTFIRSTRICHTUNG / BEBAUUNGSWEISE / ZUL. GE-
SCHOSSANZAHL / FARBGEBUNG / BEBAUUNGSDICHTE
(1) Die Situierung der 3 miteinander verbundenen Hauptgebäude ist ausschließlich innerhalb
der im Rechtsplan näher festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche)
zulässig.
(2) Innerhalb der von Baugrenzlinien umschlossenen Bereiche können Objekte unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des § 13 Stmk. BauG 1995 idgF frei situiert
werden.
(3) Die Hauptfirstrichtung/ Gebäudeorientierung wird grundsätzlich parallel zur Wimmstraße
festgelegt, zusätzlich ist gem. Planwerk ein Querriegel (90° gedreht) zulässig.
(4) Die im Rechtsplan festgelegte offene Bebauungsweise für die gesamte bauliche Anlage
ist einzuhalten. Die Kuppelung der 3 Hauptbaukörper ist zulässig.
(5) Die zulässige Geschoßanzahl wird mit max. 3 Geschossen festgelegt.
(6) Die max. zulässige Gesamthöhe der Gebäude 5 wird bergseitig mit max. 16,0 m festgelegt.
(7) Bauliche Anlagen sind in ihrer äußeren Gestaltung (Fassaden, Materialwahl,…) dem
Ortscharakter bzw. dem Landschaftsbild entsprechend auszubilden.
(8) Die Festlegung der Anstriche hat gemäß der zugelassenen Farbpalette zu erfolgen,
wobei eine harmonische Abstimmung bei der Farbgebung auf die Nachbarobjekte
herbeizuführen ist. Vor Inangriffnahme der Fassadenanstriche ist ein Färbelungsplan
vorzulegen.
(5) Der lt. rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde
Altaussee festgelegte gebietstypische Bebauungsdichterahmen 6 von 0,2-0,6
(Allgemeines Wohngebiet) ist einzuhalten.
5 Gemäß § 4 Z. 31 BauG 1995 idgF wird die Gesamthöhe eines Gebäudes definiert als: Der vertikale Abstand zwischen
den tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten
Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile wie Rauchfänge, Rohraufsätze udgl. unberücksichtigt bleiben.
6 Gemäß § 1 (1) Bebauungsdichteverordnung 1993 idgF wird die Bebauungsdichte wie folgt definiert: Verhältniszahl die
sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.
5
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
§ 7
DACHFORM UND -NEIGUNG/ DACHGESTALTUNG/ FARBGEBUNG
(1) Als Dachformen werden für die drei Hauptbaukörper Sattel- und Krüppelwalmdächer
festgelegt. Bei untergeordneten Baukörpern (Verbindungselemente zu den Hauptbaukörpern)
ist die Errichtung von Flachdächern zulässig, wenn sich diese den
Hauptbaukörpern unterordnen.
(2) Die Dachneigung wird mit mind. 30° und höchstens 45° festgelegt.
(3) Das Material und die Farbgebung der Dachdeckung ist innerhalb des Planungsgebietes
aufeinander abzustimmen und an den vorherrschenden Gebietscharakter anzupassen.
Dabei sind als Dachdeckungsmaterialien Holzschindeln, keramisches Deckungsmaterial
in herkömmlicher Deckungsart, ebenflächiges Deckungsmaterial in
dunkelgrauer, dunkelbrauner Färbung, Betonziegel in brauner oder dunkelgrauer
Farbgebung zulässig.
(4) Alternativenergieanlagen (z.B. Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen usw.) sowie
Satellitenanlagen sind unter Berücksichtigung des Ortsbildes sowie bei entsprechender
Integration in die Dachgestaltung zulässig. Alternativenergieanlangen sind so
auszuführen, dass es zu keiner Vereisung der Dachflächen kommt und ein Abrutschen
von Schnee und Eis keinesfalls möglich ist.
§ 8
ABSTELLFLÄCHEN / GARAGEN
(1) Innerhalb der bebaubaren Bereiche ist die Errichtung von Garagen zulässig.
(2) Innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Kombinationsflächen in Überlagerung von
Verkehrsflächen ist die Errichtung von offenen Garagen 7 und Pkw-Stellplätzen sowie
einer 1-geschossigen Müllsammelstelle zulässig.
(3) Die max. Geschoßanzahl für nicht in den Hauptbaukörper integrierte Garagen und
der Müllsammelstelle wird mit einem Geschoß festgelegt.
(4) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze hat gemäß § 89 Stmk. BauG 1995 idgF. zu
erfolgen.
7 Begriffsdefinition gem. § 4 Z. 28 Stmk BauG 1995 idgF.
6
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
(5) Hinter den Garagen bzw. Pkw-Stellplätzen ist grundsätzlich bei Senkrechtaufstellung
eine Breite zum Wenden der Fahrzeuge gem. OIB – Richtlinie 4 (Pkt 2.7.4 Flächen
von Kfz-Stellplätzen) von mind. 6,0 m (Stellplatzbreite ≥ 2,50 m) bzw. 6,5 m (Stell-
platzbreite < 2,50 m) zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Lage der Garagen
danach auszurichten.
§ 9
FREIFLÄCHEN / EINFRIEDUNGEN/ GELÄNDEVERÄNDERUNGEN
(1) Innerhalb des Planungsgebietes sind unbebaute Flächen, soweit sie nicht für
Zufahrten oder Zugänge benötigt werden, gärtnerisch zu gestalten.
(2) Die Errichtung der erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für
Einsatzfahrzeuge sind innerhalb der gem. Planwerk festgelegten Freiflächen
zulässig.
(3) Die im Rechtsplan festgelegten Kombinationsflächen in Überlagerung von
Verkehrsflächen und Freiflächen sind entweder als Verkehrsfläche (private Zufahrt,
Abstellfläche) zu nutzen oder bei nicht gegebenem Bedarf gem. § 8 (2) des
Wortlautes dauerhaft zu begrünen/ gärtnerisch zu gestalten.
(4) Bepflanzungs- und Bestockungsmaßnahmen dürfen innerhalb des Planungsgebietes
vorwiegend mit heimischen und standortgerechten Gewächsen durchgeführt werden.
(5) Einfriedungen sind ausschließlich in transparenter Form (zB Holzlattenzaun, Maschendrahtzaun)
oder in Form von Hecken mit heimischen Gewächsen zulässig. Die
Gestaltung der Einfriedung ist auf jene der Nachbargrundstücke abzustimmen. Die
max. Höhe von Einfriedungen soll 1, 5 m nicht überschreiten. Blickdichte Zäune
(ausgenommen Hecken) sind nicht zulässig.
(6) Lebende Zäune sind straßenseitig bis zu einem Abstand von mind. 0,8 m von der
Grundgrenze zulässig.
(7) Aufschüttungen/Geländeveränderungen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu
reduzieren, dh, steile geradlinige Böschungen, gleichbleibende Böschungswinkel oder
Abtreppungen sind zu vermeiden.
7
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
§ 10
OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG
(1) Oberflächenwässer und Dachwässer sind nach Möglichkeit getrennt von sonstigen
Abwässern zu sammeln, zu reinigen und vor Ort (auf dem eigenen Grundstück) zur
Versickerung zu bringen (zB Einbau von Versickerungsschächten, Versickerungsmulden
etc.) 8 .
(2) Oberflächenwässer, die auf Straßen-, Park- und Manipulationsflächen anfallen und
bei denen eine Verunreinigung durch Öl- und Straßenabrieb nicht ausgeschlossen
werden kann, sind nur unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten entsprechend
dem Stand der Technik zur Versickerung zu bringen.
(3) Sollte eine Versickerung auf Eigengrund nicht gänzlich möglich sein, ist bei der Einleitung
in einen Vorflutgraben eine ausreichend dimensionierte Pufferanlage (Retention)
für die anfallenden Oberflächenwässer vorzusehen.
(4) Befestigte/versiegelte Oberflächen sind grundsätzlich auf das erforderliche Mindestausmaß
zu reduzieren. Innere Aufschließungsflächen, Vorplätze, Stellplätze udgl.
sind möglichst wasserdurchlässig (Rasengittersteine, Pflastersteine mit Rasenfugen,
Schotterrasen, …) zu gestalten.
§ 11
RECHTSKRAFT
Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat mit dem auf den Ablauf
der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Rechtskraft.
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister
Herbert Pichler
8 Zur Erziehlung einer geordneten Versickerung und/oder Ableitung von Meteorwässern sowie zur Vermeidung
nachteiliger Auswirkungen des Abflusses von Oberflächenwässern sind die erforderlichen Maßnahmen unter Heranziehung
der ÖNORM B 2506/1, das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie das DWA-Regelblatt A 138, Ausgabe
April 2005 im nachfolgenden Bewilligungsverfahren festzulegen.
8
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
PLANUNGSFACHLICHE ERLÄUTERUNGEN
1. GEBIETSBESCHREIBUNG/ RECHTSGRUNDLAGEN:
1.1 Gebietsbeschreibung:
Das gegenständliche Planungsgebiet im Flächenausmaß von rd. 6.690 m² befindet sich
im Ortsteil Wimm im Süden der Gemeinde Altaussee in unmittelbarer Nahelage zur
Gemeindegrenze von Bad Aussee östlich der Wimmstraße. Das Planungsgebiet wird
derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll künftig einer planmäßigen und gebietstypischen
Bebauung zugeführt werden.
Die nördlich, westlich und südlich angrenzenden Grundstücke sind überwiegend mit
freistehenden Einfamilienwohnhäusern und vereinzelt angeordneten landwirtschaftlichen
Hoflagen bebaut. Östlich des Planungsgebietes beginnt anschließend die Hangzone
zum Lupitschbach.
Im Nahbereich des Planungsgebietes befindet sich weiters im Nordosten höhenmäßig
tiefer der Bauhof der Gemeinde Altaussee sowie eine Zimmerei und ein Installationsunternehmen.
Es dominieren im unmittelbar angrenzenden Umgebungsraum die Geschossigkeiten
1+D und 2+D mit jeweils visuell sichtbaren Kellergeschossen (aufgrund der westlich
der Wimmstraße beginnenden Hangzone).
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sollen zukünftig ein Seniorenwohnheim, Wohneinheiten
für Betreutes Wohnen sowie ein Kindergarten errichtet werden. Die Erschließung
des Planungsgebietes erfolgt direkt über die Wimmstraße.
Im Vorfeld der Erstellung des Bebauungsplanes wurde eine Naturstandsvermessung
und eine Grenzvermessung durchgeführt (Vermessung Krajicek, Stand: 07.10.2011)
und der Geltungsbereich an die berichtigten Grundstücksgrenzen angepasst.
1.2 Festlegungen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde
Altaussee:
Die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfl.) und 987, beide KG 67001 Altaussee, sind im
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF als Bauland – Aufschließungsgebiet
für Allgemeines Wohngebiet (L(WA)) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen
von 0,2-0,6 festgelegt.
Als Aufschließungserfordernisse sind dabei der Nachweis der inneren Erschließung (innere
Verkehrserschließung, Verlegung von Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasser
und Strom) und der Nachweis der Gefahrenfreistellung aufgrund der teilweisen Lage
innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone festgelegt.
12
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
Zur Umsetzung der öffentlichen/siedlungspolitischen Interessen der Gemeinde Altaus-
see ist als nachfolgendes Planungsinstrument gemäß Wortlaut zum 4.ten Flächenwidmungsplan
festgelegt. Diese umfassen:
• bestmögliche Eingliederung in die westlich angrenzende, bestehende Wohnsiedlung
(Einfamilienwohnhausbebauung)
• bestmögliche Integration künftiger Baumassen in das bestehende Orts-, Straßenund
Landschaftsbild.
Die unmittelbar nördlich und südlich des Bebauungsplangebietes sowie westlich der
Wimmstraße angrenzenden Grundstücke sind als Bauland – Allgemeines Wohngebiet
mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 im Westen und Süden bzw.
0,6 im Norden festgelegt und mit freistehenden Einfamilienwohnhäusern bebaut.
1.3 Ersichtlichmachungen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der
Gemeinde Altaussee:
Gelbe Wildbachgefahrenzone:
Das Bebauungsplangebiet befindet sich teilweise innerhalb der im rechtswirksamen
Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF ersichtlich gemachten Gelben Wildbachgefahrenzone
des Pfrillwiesenbaches. Aufgrund der Lage innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone
wurde im Rahmen der Erstellung des gegenständlichen Bebauungsplanes eine
Abstimmung mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Ennstal und
Salzatal geführt. Im Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 05.10.2011,
GZ: Pfrill-717-2001, Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Mayerl, wird mitgeteilt, dass der Pfrillwiesenbach
im Bereich der Wimmstraße verrohrt ist (vgl. Beilage 3.4) und beim
Rohreinlauf es zu Verklausungen und Bachausbrüchen kommen kann. Die Abflussmulde
in Fallinie unterhalb des Einlaufes in die Verrohrung im Südwesten des Bebauungsplangebietes
stellt den Hauptgefährdungsbereich dar. Aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung
ist aufgrund der Lage innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzonen
durch bauplatzbezogene Maßnahmen (vgl. Beilage 3.3) sinnvoll und im Zuge der nachfolgenden
Individualverfahren näher festzulegen.
2. GESTALTUNGSGRUNDLAGEN:
2.1 Maß der baulichen Nutzung:
Der gegenständliche Bebauungsplan dient der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen
zur Umsetzung des vorliegenden Bebauungskonzeptes zur Errichtung eines im
öffentlichen Interesse der Gemeinde Altaussee gelegenen Pflegeheimes Altaussee sowie
betreuten Wohneinheiten und einem Kindergarten.
13
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
Um die zukünftige Bebauung bestmöglich in das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild
zu integrieren, werden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Geschossigkeit
und Bebauungsweise gem. geltenden Bebauungsrichtlinien getroffen.
Die Festlegung der bebaubaren Bereiche erfolgt grundsätzlich gemäß dem Bebauungskonzept
und werden die erforderlichen Grenzabstände nach § 13 Stmk. BauG 1995
idgF jedenfalls eingehalten.
Gemäß vorliegendem Bebauungskonzept ist vorgesehen, zwei parallel zur Wimmstraße
angeordnete Hauptbaukörper und einen zentralen Querriegel zu errichten, welche über
untergeordneten Gebäudeteil gekuppelt werden sollen. Die Baumasse der vorgesehenen
Hauptbaukörper entspricht den bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
sowie dem bestehende Gemeindebauhof, der Zimmerei und des Installationsunternehmens
im Umgebungsbereich und stellen diese gebietstypische Gebäudeproportionen
dar.
Die entlang der Wimmstraße bestehenden Einfamilienwohnhäuser in Hanglage weisen
eine Geschossigkeit von einem Vollgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss bzw.
zwei Vollgeschossen samt ausgebautem Dachgeschoss mit visuell sichtbarem Kellergeschoss,
aufgrund der gegebenen Hanglage, auf. Somit orientiert sich die festgelegte
Geschossigkeit von 3 Geschossen in ebener Lage den Gebäudebeständen im unmittelbaren
Umgebungsbereich.
Die prägende Dachform stellt im unmittelbaren Umgebungsbereich das Satteldach dar,
vereinzelt sind auch Krüppelwalmdächer vorhanden und werden aus diesem Grunde
diese Dachformen für Hauptbaukörper als zulässig festgelegt. Für die Verbindungselemente
(Kupplung der 3 Hauptbaukörper) ist die Errichtung eines Flachdaches vorgesehen.
Da sich diese Baukörper den Hauptbaukörper visuell unterordnen, wird die Errichtung
eines Flachdaches für die Verbindungselemente als zulässig festgelegt.
Die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der zukünftigen Gebäude (Dachform,
Dachdeckung, Dachfarbe, Dachgaupen, Fassadengestaltung) entspricht den Festlegungen
der gelt. Bebauungsrichtlinien der Gemeinde Altaussee vom 05.09.2000.
Somit wird durch die getroffenen Festlegungen eine bestmögliche Integration des geplanten
Vorhabens in das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild im Ortsteil
Wimm sichergestellt.
2.2 Verkehrstechnische Erschließung:
Die Anbindung des Bebauungsplangebietes an das übergeordnete Straßennetz erfolgt
aus nordwestlicher Richtung direkt über die Wimmstraße (öffentliche Straße), welche
zweihüftig an das Landesstraßennetz (L 702 in Richtung Altaussee und an die L 702a -
in Richtung Bad Aussee) angebunden wird. Die innere Erschließung wird nach Anbindung
an die Wimmstraße über eine der Bebauung vorgelagerten parallell zur Wimmstraße
verlaufenden inneren Erschließungsstraße sichergestellt. Die Straßenraumbreite
14
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
wird mit 6,5 m festgelegt, um einerseits das Wenden der Fahrzeuge von den vorgese-
henen Stellplätzen zu gewährleisten und andererseits die Möglichkeit der Errichtung ei-
nes projektintegrierten Gehweges sicherzustellen.
Zum Nachweis der Befahrbarkeit der Anbindung wurde für diesen Knotenpunkt ein
Schleppkurvennachweis (Bemessungsfahrzeug: 3-achsiges Müllfahrzeug, entspricht einem
Feuerwehreinsatzfahrzeug) geführt (vgl. Beilage 3.5).
Die erforderlichen Ein- und Ausfahrtsradien und Sichtbermen gemäß RVS sind im Bereich
der Anbindung der Erschließungsstraße an die Wimmstraße einzuhalten.
Die Errichtung der erforderlichen Stellplätze ist innerhalb der bebaubaren Bereiche, der
Verkehrsflächen und auf den Kombinationsflächen (Überlagerung aus Freiflächen und
Verkehrsflächen) vorgesehen. Um eine dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild entsprechende
Gestaltung der Stellplätze zu gewährleisten, sind die Stellplätze möglichst
durchlässig und naturnah zu gestalten (zB Rasengittersteine).
In rund 250 m fußläufiger Entfernung vom Bebauungsplangebiet befindet sich die Haltestelle
„Wimm“ der Verbundlinie. Zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist über diese Haltestelle
eine stündliche Buspaarverbindung in Richtung Zentrum von Altaussee und in
Richtung Bad Aussee gegeben. Vom Bahnhof Bad Aussee ist in weiterer Folge eine
Zugverbindung in Richtung Linz und in Richtung Graz im 2-Stunden-Takt gegeben.
Somit ist eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr gegeben
und wird die notwendige Anzahl an Pkw-Stellplätzen gemäß § 89 Stmk. BauG 1995
idgF jedenfalls als ausreichend angesehen.
2.3 Infrastrukturanlagen/ Anschlussverpflichtungen/ Müllsammelstellen:
Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Wasserversorgung hat entsprechend den
Bestimmungen des Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1971 idgF § 9
„Wasserleitungsverordnung“ zu erfolgen. Die Versorgungsleitung der Gemeinde Altaussee
verläuft entlang der Wimmstraße und ist das Planungsgebiet, ausgehend von dieser,
in Abstimmung mit der Gemeinde Altaussee, mit Trinkwasser zu versorgen.
Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Abwasserentsorgung hat entsprechend den
Bestimmungen des Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 79/1988 idgF gemäß § 4 „Anschlusszwang“
zu erfolgen. Der bestehende Kanal der Gemeinde Altaussee verläuft entlang
der Wimmstraße und ist eine gesammelte Einleitung der anfallenden Schmutzwässer in
Abstimmung mit der Gemeinde Altaussee zu errichten.
Zur Versorgung des Bebauungsplangebietes mit elektrischer Energie ist ein Anschluss
an das bestehende, verkabelte Versorgungsnetz der Energie AG herzustellen und in
Abstimmung mit der Energie AG zur Deckung des erforderlichen Energiebedarfs im Anlassfall
innerhalb des Bebauungsplangebietes ein Transformator zu errichten.
15
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
Entlang der Wimmstraße befindet sich das bestehende Erdgasnetz der Energie Steiermark.
Zur Versorgung des Planungsgebietes mit thermischer Energie ist der Anschluss
des Planungsgebietes an das Erdgasnetz anzustreben (Luftkurort).
Die Errichtung der Verkehrsanlagen in Koordination mit der Errichtung der erforderlichen,
technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon u.a.) hat
in Abstimmung der Gemeinde Altaussee vor Inangriffnahme der Bautätigkeiten zu erfolgen.
Um eine geordnete Müllentsorgung sicherzustellen, ist im Bereich der Wimmstraße
leicht erreichbarer Standplatz für die Abholung von Müllsammelbehältern vorzusehen.
Die Aufstellung der Müllsammelbehälter kann entweder gebäudeintegriert in einem
Müllraum oder durch eine eigene Müllsammelstelle erfolgen. Im Interesse des Orts-,
Straßen- und Landschaftsbildes ist die Müllsammelstelle wirksam gegen Einsicht zu
schützen und zu überdachen.
2.4 Freiflächen/Geländeveränderungen/Oberflächenentwässerung:
Alle im Planungsgebiet gelegenen Flächen, welche nicht bebaut bzw. als Verkehrs-/
Abstellfläche genutzt werden, sind möglichst gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen
und somit möglichst viele Grünflächen/Erholungsbereiche sicherzustellen, um ein
bestmögliches Orts-, Straßen- und Landschaftsbild im Sinne der Bestimmungen des § 8
Stmk. BauG 1995 zu gewährleisten.
Die erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sind im Zuge
der nachfolgenden Individualverfahren einvernehmlich mit der örtlichen Feuerwehr und
der Brandverhütungsstelle festzulegen und entsprechend der technischen Richtlinie
vorbeugender Brandschutz TRVB 134 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken)
ausreichend Stellflächen für die Feuerwehr anzuordnen. Die Errichtung der Notzufahrten
und Aufstellflächen ist innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Freiflächen, den
Verkehrsflächen und den bebaubaren Bereiche zulässig. Diese Notzufahrten und Aufstellflächen
sind entsprechend den Vorgaben der TRVB-Richtlinie zu befestigen und
dauerhaft zu pflegen und müssen ständig zugänglich sein (auch im Winter).
Da Bepflanzungen ein wesentliches Gestaltungselement des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes
darstellen, sollen diese nur mit heimischen, standortgerechten Gewächsen
erfolgen. Um eine allseitige Pflege lebender Zäune (Hecken) dauerhaft sicherzustellen,
sind bei Errichtung dieser entlang der Wimmstraße diese mind. 0,8 m von der
Grundstücksgrenze abzurücken.
Das bestehende Gelände des Bebauungsplangebietes weist ein leichtes Gefälle in Richtung
Osten auf. Im Randbereich des Bebauungsplangebietes fällt das Gelände jedoch
stärker ab. Im Bereich der bestehenden Einfamilienwohnhausbebauung wurden aufgrund
der gegebenen Hanglage Geländeveränderungen (Terrassenbereiche u.a.)
durchgeführt (vgl. Fotodokumentation). Um einen möglichst einheitlichen Bauplatz si-
16
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
cherzustellen, werden im technisch unabdingbaren Ausmaß Geländeveränderungen
ebenso als zulässig festgelegt. Erforderlichen Böschungssicherungen sollen möglichst
naturnah ausgestaltet werden.
Die Oberflächenentwässerung des Planungsgebietes ist so auszuführen, dass die anfallenden
Niederschlagswässer örtlich auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden
müssen und jene Niederschlagswässer, die auf Verkehrs-, Park- und Manipulationsflächen
anfallen und bei denen eine Verunreinigung durch Öl, Reifenabrieb udgl. nicht
ausgeschlossen werden kann, nur unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten
entsprechend dem Stand der Technik zur Versickerung gebracht werden dürfen.
Zum Nachweis der Sickerfähigkeit der anstehenden Bodenschichten befindet sich ein
Bodengutachten derzeit in Ausarbeitung. Nach Vorliegen des Bodengutachtens werden
vor Endbeschlussfassung die allenfalls zusätzlich erforderlichen Maßnahmen im Bebauungsplan
festgelegt.
Sollte eine Versickerung auf Eigengrund nicht möglich oder zweckmäßig sein, ist vor
Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer gem. einem zu erstellenden Oberflächenentwässerungskonzept
in einen Vorfluter eine entsprechende Retention vorzusehen.
Hinsichtlich der hydraulischen Bemessung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen
wird auf die ÖNORM B 2506-1, Ausgabe 2000-06-01, die ÖNORM B 2506-2, Ausgabe
2003-04-01, das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie auf das DWA Regelblatt A
138, Ausgabe April 2005 verwiesen.
Auf Basis der durchgeführten Bestandsaufnahme vom 14.09.2011 wird festgestellt,
dass die derzeit bestehenden Einfriedungen im raumrelevanten Umgebungsbereich eine
unregelmäßige Abfolge von transparenter Zäunen in unterschiedlicher Form und
Materialwahl (überwiegend Maschengitter und Holzlatten) (vgl. Fotodokumentation)
darstellen, welche einerseits durch vorhandene Hecken und andererseits durch den
Verzicht einer Einfriedung unterbrochen werden. Blickdichte Einfriedungen sind im Umgebungsraum
nicht vorhanden.
Die o. angeführten Einfriedungen weisen weiters eine unterschiedliche Gesamthöhe
auf, wobei die Höhe der Einfriedung von 1,5 m nur in Hanglagen überschritten wird.
Die Einfriedungen des raumrelevanten Umgebungsbereiches im Ortsteil Wimm weisen
überwiegend eine nach außen hin wirkende transparente Gestaltung auf und die einzelnen
Grundstücke/Gartenbereiche sind von der Wimmstraße aus einsehbar.
Aus diesem Grunde werden Einfriedungen in transparenter Form und auch als lebende
Zäune (Hecken) mit einer Höhe von max. 1,5 m (im ebenen Gelände) als gebietstypisch
und daher zulässig festgelegt, um ein einheitliches Orts-, Straßen- und Landschaftsbild
im Sinne der Bestimmungen § 11 Stmk. BauG 1995 idgF zu gewährleisten
17
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
und die Beibehaltung und konsequente Fortführung des vorherrschenden Orts-, Stra-
ßen- und Landschaftsbild einer transparenten und überwiegend einsehbaren Gartengestaltung
sicherzustellen.
3. BEILAGEN:
3.1 Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis (Gdb) vom 04.10.2011
3.2 Orthofotodarstellung und Fotos der Bestandsaufnahme vom 14.09.2011
3.3 Stellungnahme der WLV vom 05.10.2011
3.4 Lageplan der Verrohrung des Pfrillgrabenbaches, Verfasser: Arge Digitalplan, GZ:
4024Wasser, erhalten am 17.10.2011
3.5 Schleppkurvennachweis, Verfasser: Pumpernig & Partner ZT GmbH
18
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
3.1 Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis (Gdb) vom 04.10.2011
Seite 1 von 1
AUSZUG AUS DEM GRUNDSTÜCKSVERZEICHNIS NUMMERIERUNG: getrennt
KATASTRALGEMEINDE: 67001 Altaussee GRENZKATASTER: TNA
VERMESSUNGSAMT: Liezen
******************************************************************** 2011-10-04
EINGABE (VOR SORT): 1753/1 987 986/1 981/8
*******************************************************************************
GST-NR G MBL-BEZ BA (NUTZUNG) FLÄCHE EMZ VHW GB-NR EZ
981/8 4928-26/2 Sonstige * 929 499/2008 1007
(Straßenanlage)
986/1 4928-26/2 4660 499/2011 67009 31
Baufl.(Gebäude) T 36
Landw. genutzt T 4624 1306
987 4928-26/2 Landw. genutzt 2143 641 67009 31
1753/1 4928-18/4 Sonstige 6241 29/2011 1122
(Straßenanlage)
*******************************************************************************
EZ LNR EIGENTÜMER
1007 1 ANTEIL: 1/1
Gemeinde Altaussee
ADR: Fischerndorf 61, Altaussee 8992
1122 1 ANTEIL: 1/1
Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)
ADR: Pummergasse 10-12, Purkersdorf 3002
31 KATASTRALGEMEINDE 67009 Reitern
3 ANTEIL: 1/2
Holfeld Elisabeth
GEB: 1956-04-26 ADR: Schottenfeldgasse 2/28 1070
5 ANTEIL: 1/4
Braun Theresa
GEB: 1962-08-31 ADR: 8022 N. Gray Log Lane, Fox Point, WI 53217, USA
6 ANTEIL: 1/4
Demeter Lisa M.
GEB: 1958-12-31 ADR: 490 Thomas Cove Road, Rochester, NY 14625, USA
GEBÜHR: EUR 1,12 ********** 2011-10-04 17:35,55964 1D ********** ZEILEN: 34
Entgelt der Verrechnungsstelle TELEKOM: EUR 0,40
Gesamtentgelt: EUR 1,52 zuzüglich 20% USt.
http://dataweb.telekom.at/cgi-bin/nph-pro/GDB/bmwa-bin/sucgi?P206
04.10.2011
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
3.2 Orthofotodarstellung und Fotos der Bestandsaufnahme vom 14.09.2011
Siberix Report Writer Evaluation Version.
Visit www.siberix.com for more information.
Bestandsaufnahmevom 14.09.2011
Bestandsaufnahmevom 14.09.2011
Bestandsaufnahmevom 14.09.2011
Bestandsaufnahmevom 14.09.2011
Bestandsaufnahmevom 14.09.2011
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
3.3 Stellungnahme der WLV vom 05.10.2011
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
3.4 Lageplan der Verrohrung des Pfrillgrabenbaches, Verfasser: Arge Digitalplan,
GZ: 4024Wasser, erhalten am 17.10.2011
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH
3.5 Schleppkurvennachweis, Verfasser: Pumpernig & Partner ZT GmbH