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GEMEINDE ALTAUSSEE Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“

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GZ: 193BN11

Graz – Altaussee, Oktober 2011

Bearb.: Pu/Ep

Gemeinde

Altaussee

-----------------

Bebauungsplan

„Wimm - Holfeldgründe“

Verordnungstext, Rechtsplan und

Erläuterungsbericht

- A U F L A G E E N T W U R F -

Stand der Ausfertigung: 12. Oktober 2011

L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI - Liezen\Altaussee\Altaussee\193BN11_Altaussee_BBPl Wimm Holfeldgründe\03 Auflageentwurf\20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc


Gemeinde Altaussee

GZ: 031-3 BPL-Holfeld-I/2011 Altaussee, ……………………

Betrifft: Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“, Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche)

und 987, beide KG 67001 Altaussee – Auflageentwurf

KUNDMACHUNG

gemäß § 40 (6) Z.2 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 idF. LGBl. Nr. 69/2011

Der Bebauungsplan-Entwurf „Wimm - Holfeldgründe“, betreffend die Grundstücke Nr. 986/1

(Teilfläche) und 987, beide KG 67001 Altaussee, in einem Flächenausmaß von rund 6.690

m 2 , wird in der Zeit von 31.10.2011 bis 28.11.2011 im Gemeindeamt der Gemeinde Altaussee

öffentlich aufgelegt.

In die Unterlagen des Entwurfes des Bebauungsplanes „Wimm - Holfeldgründe“, verfasst von

der Pumpernig & Partner ZT GmbH, Mariahilferstraße 20/I, 8020 Graz, GZ: 193BN11, Stand

der Ausfertigung: 12.10.2011, kann innerhalb der Auflagefrist im Gemeindeamt während der

Amtstunden allgemein Einsicht genommen werden.

Amtsstunden: Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr

Weiters wird der Bebauungsplan (Wortlaut und planliche Darstellung) zur allgemeinen Einsichtnahme

an der Amtstafel der Gemeinde Altaussee und der elektronischen Amtstafel der

Gemeinde Altaussee (www.altaussee.at) kundgemacht.

Innerhalb der Auflagefrist können Stellungnahmen und Einwendungen schriftlich und begründet

beim Gemeindeamt bekannt gegeben.

Angeschlagen am: ................................

Abgenommen am: ................................

gegen Rsb

Für den Gemeinderat

Der Bürgermeister

Herbert Pichler


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

Verordnung 1

§ 1 Geltungsbereich 1

§ 2 Flächenwidmung 1

§ 3 Begriffsbestimmungen 2

§ 4 Beschränkungen/ Ersichtlichmachungen 3

§ 5 Verkehrserschließung/Technische Infrastruktur 3

§ 6 Lage der Gebäude/Hauptfirstrichtung/Bebauungsweise/zul. Geschossanzahl/Farbgebung/Bebauungsdichte

5

§ 7 Dachform und -neigung/ Dachgestaltung/ Farbgebung 5

§ 8 Abstellflächen/Garagen 6

§ 9 Freiflächen/Einfriedungen/Geländeveränderungen 7

§ 10 Oberflächenentwässerung 7

§ 11 Rechtskraft 8

Verfahrensblatt 9

Planwerk 10-11

Planungsfachliche Erläuterungen

1. Gebietsbeschreibung / Rechtsgrundlagen 12

2. Gestaltungsgrundlagen 13

3. Beilagen 18

0


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

GEMEINDE ALTAUSSEE

Bebauungsplan

„Wimm - Holfeldgründe“

- A U F L A G E -

VERORDNUNGSENTWURF

gemäß § 40 Stmk ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 69/2011, wonach der Bebauungsplan-Entwurf

„Wimm - Holfeldgründe“, verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, Mariahilferstraße

20, 8020 Graz, GZ: 193BN11 vom 12.10.2011 in der Zeit von 31.10.2011 bis 28.11.2011

öffentlich aufgelegt wird.

§ 1

GELTUNGSBEREICH

(1) Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche) und 987, beide

KG 67001 Altaussee, in einem Flächenausmaß von rund 6.690 m 2 (digitale Flächenermittlung

ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) und ist im

Rechtsplan (Planwerk) gesondert ausgewiesen. Die Inhalte und Festlegungen erfolgen

gemäß § 28 (2) Stmk. ROG 1974 idF LGBl Nr. 89/2008 für das gesamte Planungsgebiet.

(2) Der Rechtsplan (Planwerk) im Maßstab M 1:500, verfasst von der Pumpernig & Partner

ZT GmbH, GZ: 193BN11 mit Stand der Ausfertigung: 12.10.2011 (basierend auf

der Kataster – Natur- Darstellung und durchgeführter Grenzvermessung, Verfasser:

Vermessung Krajicek 07.10.2011) bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung

und stellt gesondert den Geltungsbereich dar.

§ 2

FLÄCHENWIDMUNG

(1) Die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche) und 987, beide KG 67001 Altaussee, sind im

rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde Altaussee als

Bauland – Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (L(WA)) gem. § 23 (3)

iVm § 23 (5) lit. b) Stmk ROG 1974 idF. LGBl. Nr. 89/2008 mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen

von 0,2-0,6 festgelegt.

(2) Als Planungsinstrument ist gem. Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF.

die Erstellung eines Bebauungsplanes zur Umsetzung nachfolgender öffentlicher/ Interessen

der Gemeinde Altaussee festgelegt:

• Bestmögliche Eingliederung in die westlich angrenzende, bestehende Wohnsiedlung

(Einfamilienwohnhausbebauung)

1


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

• Bestmögliche Integration künftiger Baumassen in das bestehende Orts-,

Straßen- und Landschaftsbild

(3) Gemäß § 23 (3) Stmk. ROG 1974 idgF wurden für das gegenständliche Aufschließungsgebiet

gem. § 3 (2) lfde Nr. 1 des Wortlautes zum 4. Flächenwidmungsplan

folgende Aufschließungserfordernisse festgelegt:

• Innere Erschließung 1 ;

• Nachweis der Gefahrenfreistellung aufgrund der teilweisen Lage innerhalb

der Gelben Wildbachgefahrenzone.

Ausschnitt Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF.

der Gemeinde Altaussee, unmaßstäblich

§ 3

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Die Art der baulichen Nutzungen hat nach dem baugebietstypischen Verwendungszweck

2 gemäß rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde

Altaussee innerhalb des Geltungsbereiches zu erfolgen.

(2) Baugrenzlinien 3 dürfen durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten

werden. Die Errichtung von Nebengebäuden gem. § 3 (4) leg. cit. ist auch außerhalb

der Baugrenzlinien zulässig.

1

Innere Erschließung bedeutet innere Verkehrserschließung (iV), Verlegung von Infrastrukturleitungen wie Kanal (K),

Wasserleitung (W), Strom (S)

2

Gemäß § 23 (5) lit. b) Stmk. ROG 1974 idF LGBl. Nr. 89/2008 sind Allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich

für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen

Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (zB Garagen, Geschäfte und Betriebe aller Art, soweit sie

keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden

können.

2


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

(3) Bauteile 4 dürfen über die festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche) unter

Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach dem Stmk. BauG 1995 idgF vortreten.

(4) Nebengebäude, im Sinne des jeweils geltenden Baugesetzes sind eingeschossige,

ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung.

§ 4

BESCHRÄNKUNGEN /ERSICHTLICHMACHUNGEN

(1) Der südwestliche Teilbereich des Bebauungsplangebietes befindet sich innerhalb der

Gelben Wildbachgefahrenzone des Pfrillwiesenbaches. Die geplanten Stellplätze befinden

sich teilweise innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone.

(2) Im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren sind die Vorgaben der Wildbachund

Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Ennstal und Salzatal gem. Stellungnahme

vom 05.10.20011, GZ: Pfrill-717-2011, Sachbearbeiter: DI Mayerl (vgl. Beilage

3.3) verpflichtend einzuhalten.

§ 5

VERKEHRSERSCHLIESSUNG /

TECHNISCHE INFRASTRUKTUR

(1) Äußere Anbindung:

Die Anbindung des gegenständlichen Planungsgebietes an das übergeordnete Straßennetz

hat aus nordwestlicher Richtung über die Wimmstraße (Grundstück Nr.

1753/1, KG Altaussee, öffentliche Straße der Österreichischen Bundesforste) zu erfolgen.

(2) Die Ein- und Ausfahrt zur Wimmstraße ist gem. Rechtsplan unter Berücksichtigung

der erforderlichen Ausfahrtstrompeten und Sichtbermen gemäß RVS 03.05.12 in Errichtung

zu bringen.

(3) Innere Erschließung:

Die innere Erschließung hat über eine neu zu errichtende Erschließungsstraße gem.

Rechtsplan (Straßenraumbreite mind. 6,5 m) zu erfolgen.

(4) Die Zufahrten zu den Pkw-Stellplätzen hat über die gem. Rechtsplan festgelegte

innere Erschließungsstraße zu erfolgen. Eine Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen direkt

über die Wimmstraße ist nicht zulässig.

3 Definition gem. § 4 Z. 10 Stmk. BauG 1995 idgF

4 Gemäß § 12 (1) Stmk. BauG 1995 idgF.

3


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

(5) Die erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sind im

Zuge der nachfolgenden Individualverfahren einvernehmlich mit der örtlichen Feuerwehr

und der Brandverhütungsstelle festzulegen. Die Errichtung der Notzufahrten

und Aufstellflächen ist innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Freiflächen, den

Verkehrsflächen und den bebaubaren Bereiche zulässig. Diese Flächen sind von jeglicher

Bebauung und Bepflanzung freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein

(auch im Winter). Die Notzufahrten für Einsatzfahrzeuge sind so zu befestigen, dass

sie von Fahrzeugen befahren werden können und sind dauerhaft zu pflegen (zB

Schotterrasen, Rasengittersteine).

(6) Die Errichtung der Verkehrsanlagen hat in Koordination mit der Errichtung der technischen

Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon udgl.) zu erfolgen.

(7) Neue Versorgungsleitungen sind generell unterirdisch zu führen.

(8) Die Versorgung des Planungsgebietes mit Trinkwasser hat über die bestehende

Wasserversorgungsleitung der Gemeinde Altaussee durch Errichtung einer neuen

Versorgungsleitung zu erfolgen.

(9) Die Einleitung der anfallenden Schmutzwässer hat gesammelt in die bestehende

Kanalisation der Gemeinde Altaussee entlang der Wimmstraße zu erfolgen.

(10) Die Versorgung mit elektrischer Energie hat über das bestehende, verkabelte Leitungsnetz

der Energie AG zu erfolgen. Zur Deckung des zukünftigen Energiebedarfs

ist allenfalls die Errichtung eines Trafos in Abstimmung mit der Energie AG erforderlich.

(11) Zur Versorgung des Planungsgebietes mit thermischer Energie ist der Anschluss an

das bestehende Erdgasnetz der Energie Steiermark anzustreben.

(12) Für eine geordnete Müllabfuhr ist ein von der Wimmstraße leicht erreichbarer

Standplatz für die Abholung von Müllsammelbehältern im Zuge des Individualverfahrens

näher vorzusehen.

(13) Die Aufstellung der Müllsammelbehälter kann in einem gebäudeintegrierten Müllsammelraum

oder durch eine Müllsammelstelle außerhalb der Gebäude erfolgen. Im

Interesse des Orts- und Straßenbildes ist diese Müllsammelstelle in einem geschlossenen

Raum wirksam gegen Einsicht abzuschirmen. Die Errichtung einer 1geschossigen

Müllsammelstelle ist innerhalb der bebaubaren Bereiche gem. § 6 (2)

leg. cit, innerhalb der Verkehrsfläche gem. § 5 (3) leg. cit. und innerhalb der Kombinationsflächen

gem. § 8 (2) leg. cit. zulässig.

4


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

§ 6

LAGE DER GEBÄUDE / HAUPTFIRSTRICHTUNG / BEBAUUNGSWEISE / ZUL. GE-

SCHOSSANZAHL / FARBGEBUNG / BEBAUUNGSDICHTE

(1) Die Situierung der 3 miteinander verbundenen Hauptgebäude ist ausschließlich innerhalb

der im Rechtsplan näher festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche)

zulässig.

(2) Innerhalb der von Baugrenzlinien umschlossenen Bereiche können Objekte unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des § 13 Stmk. BauG 1995 idgF frei situiert

werden.

(3) Die Hauptfirstrichtung/ Gebäudeorientierung wird grundsätzlich parallel zur Wimmstraße

festgelegt, zusätzlich ist gem. Planwerk ein Querriegel (90° gedreht) zulässig.

(4) Die im Rechtsplan festgelegte offene Bebauungsweise für die gesamte bauliche Anlage

ist einzuhalten. Die Kuppelung der 3 Hauptbaukörper ist zulässig.

(5) Die zulässige Geschoßanzahl wird mit max. 3 Geschossen festgelegt.

(6) Die max. zulässige Gesamthöhe der Gebäude 5 wird bergseitig mit max. 16,0 m festgelegt.

(7) Bauliche Anlagen sind in ihrer äußeren Gestaltung (Fassaden, Materialwahl,…) dem

Ortscharakter bzw. dem Landschaftsbild entsprechend auszubilden.

(8) Die Festlegung der Anstriche hat gemäß der zugelassenen Farbpalette zu erfolgen,

wobei eine harmonische Abstimmung bei der Farbgebung auf die Nachbarobjekte

herbeizuführen ist. Vor Inangriffnahme der Fassadenanstriche ist ein Färbelungsplan

vorzulegen.

(5) Der lt. rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde

Altaussee festgelegte gebietstypische Bebauungsdichterahmen 6 von 0,2-0,6

(Allgemeines Wohngebiet) ist einzuhalten.

5 Gemäß § 4 Z. 31 BauG 1995 idgF wird die Gesamthöhe eines Gebäudes definiert als: Der vertikale Abstand zwischen

den tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten

Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile wie Rauchfänge, Rohraufsätze udgl. unberücksichtigt bleiben.

6 Gemäß § 1 (1) Bebauungsdichteverordnung 1993 idgF wird die Bebauungsdichte wie folgt definiert: Verhältniszahl die

sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.

5


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

§ 7

DACHFORM UND -NEIGUNG/ DACHGESTALTUNG/ FARBGEBUNG

(1) Als Dachformen werden für die drei Hauptbaukörper Sattel- und Krüppelwalmdächer

festgelegt. Bei untergeordneten Baukörpern (Verbindungselemente zu den Hauptbaukörpern)

ist die Errichtung von Flachdächern zulässig, wenn sich diese den

Hauptbaukörpern unterordnen.

(2) Die Dachneigung wird mit mind. 30° und höchstens 45° festgelegt.

(3) Das Material und die Farbgebung der Dachdeckung ist innerhalb des Planungsgebietes

aufeinander abzustimmen und an den vorherrschenden Gebietscharakter anzupassen.

Dabei sind als Dachdeckungsmaterialien Holzschindeln, keramisches Deckungsmaterial

in herkömmlicher Deckungsart, ebenflächiges Deckungsmaterial in

dunkelgrauer, dunkelbrauner Färbung, Betonziegel in brauner oder dunkelgrauer

Farbgebung zulässig.

(4) Alternativenergieanlagen (z.B. Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen usw.) sowie

Satellitenanlagen sind unter Berücksichtigung des Ortsbildes sowie bei entsprechender

Integration in die Dachgestaltung zulässig. Alternativenergieanlangen sind so

auszuführen, dass es zu keiner Vereisung der Dachflächen kommt und ein Abrutschen

von Schnee und Eis keinesfalls möglich ist.

§ 8

ABSTELLFLÄCHEN / GARAGEN

(1) Innerhalb der bebaubaren Bereiche ist die Errichtung von Garagen zulässig.

(2) Innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Kombinationsflächen in Überlagerung von

Verkehrsflächen ist die Errichtung von offenen Garagen 7 und Pkw-Stellplätzen sowie

einer 1-geschossigen Müllsammelstelle zulässig.

(3) Die max. Geschoßanzahl für nicht in den Hauptbaukörper integrierte Garagen und

der Müllsammelstelle wird mit einem Geschoß festgelegt.

(4) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze hat gemäß § 89 Stmk. BauG 1995 idgF. zu

erfolgen.

7 Begriffsdefinition gem. § 4 Z. 28 Stmk BauG 1995 idgF.

6


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

(5) Hinter den Garagen bzw. Pkw-Stellplätzen ist grundsätzlich bei Senkrechtaufstellung

eine Breite zum Wenden der Fahrzeuge gem. OIB – Richtlinie 4 (Pkt 2.7.4 Flächen

von Kfz-Stellplätzen) von mind. 6,0 m (Stellplatzbreite ≥ 2,50 m) bzw. 6,5 m (Stell-

platzbreite < 2,50 m) zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Lage der Garagen

danach auszurichten.

§ 9

FREIFLÄCHEN / EINFRIEDUNGEN/ GELÄNDEVERÄNDERUNGEN

(1) Innerhalb des Planungsgebietes sind unbebaute Flächen, soweit sie nicht für

Zufahrten oder Zugänge benötigt werden, gärtnerisch zu gestalten.

(2) Die Errichtung der erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für

Einsatzfahrzeuge sind innerhalb der gem. Planwerk festgelegten Freiflächen

zulässig.

(3) Die im Rechtsplan festgelegten Kombinationsflächen in Überlagerung von

Verkehrsflächen und Freiflächen sind entweder als Verkehrsfläche (private Zufahrt,

Abstellfläche) zu nutzen oder bei nicht gegebenem Bedarf gem. § 8 (2) des

Wortlautes dauerhaft zu begrünen/ gärtnerisch zu gestalten.

(4) Bepflanzungs- und Bestockungsmaßnahmen dürfen innerhalb des Planungsgebietes

vorwiegend mit heimischen und standortgerechten Gewächsen durchgeführt werden.

(5) Einfriedungen sind ausschließlich in transparenter Form (zB Holzlattenzaun, Maschendrahtzaun)

oder in Form von Hecken mit heimischen Gewächsen zulässig. Die

Gestaltung der Einfriedung ist auf jene der Nachbargrundstücke abzustimmen. Die

max. Höhe von Einfriedungen soll 1, 5 m nicht überschreiten. Blickdichte Zäune

(ausgenommen Hecken) sind nicht zulässig.

(6) Lebende Zäune sind straßenseitig bis zu einem Abstand von mind. 0,8 m von der

Grundgrenze zulässig.

(7) Aufschüttungen/Geländeveränderungen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu

reduzieren, dh, steile geradlinige Böschungen, gleichbleibende Böschungswinkel oder

Abtreppungen sind zu vermeiden.

7


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

§ 10

OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG

(1) Oberflächenwässer und Dachwässer sind nach Möglichkeit getrennt von sonstigen

Abwässern zu sammeln, zu reinigen und vor Ort (auf dem eigenen Grundstück) zur

Versickerung zu bringen (zB Einbau von Versickerungsschächten, Versickerungsmulden

etc.) 8 .

(2) Oberflächenwässer, die auf Straßen-, Park- und Manipulationsflächen anfallen und

bei denen eine Verunreinigung durch Öl- und Straßenabrieb nicht ausgeschlossen

werden kann, sind nur unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten entsprechend

dem Stand der Technik zur Versickerung zu bringen.

(3) Sollte eine Versickerung auf Eigengrund nicht gänzlich möglich sein, ist bei der Einleitung

in einen Vorflutgraben eine ausreichend dimensionierte Pufferanlage (Retention)

für die anfallenden Oberflächenwässer vorzusehen.

(4) Befestigte/versiegelte Oberflächen sind grundsätzlich auf das erforderliche Mindestausmaß

zu reduzieren. Innere Aufschließungsflächen, Vorplätze, Stellplätze udgl.

sind möglichst wasserdurchlässig (Rasengittersteine, Pflastersteine mit Rasenfugen,

Schotterrasen, …) zu gestalten.

§ 11

RECHTSKRAFT

Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat mit dem auf den Ablauf

der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Rechtskraft.

Für den Gemeinderat

Der Bürgermeister

Herbert Pichler

8 Zur Erziehlung einer geordneten Versickerung und/oder Ableitung von Meteorwässern sowie zur Vermeidung

nachteiliger Auswirkungen des Abflusses von Oberflächenwässern sind die erforderlichen Maßnahmen unter Heranziehung

der ÖNORM B 2506/1, das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie das DWA-Regelblatt A 138, Ausgabe

April 2005 im nachfolgenden Bewilligungsverfahren festzulegen.

8


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

PLANUNGSFACHLICHE ERLÄUTERUNGEN

1. GEBIETSBESCHREIBUNG/ RECHTSGRUNDLAGEN:

1.1 Gebietsbeschreibung:

Das gegenständliche Planungsgebiet im Flächenausmaß von rd. 6.690 m² befindet sich

im Ortsteil Wimm im Süden der Gemeinde Altaussee in unmittelbarer Nahelage zur

Gemeindegrenze von Bad Aussee östlich der Wimmstraße. Das Planungsgebiet wird

derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll künftig einer planmäßigen und gebietstypischen

Bebauung zugeführt werden.

Die nördlich, westlich und südlich angrenzenden Grundstücke sind überwiegend mit

freistehenden Einfamilienwohnhäusern und vereinzelt angeordneten landwirtschaftlichen

Hoflagen bebaut. Östlich des Planungsgebietes beginnt anschließend die Hangzone

zum Lupitschbach.

Im Nahbereich des Planungsgebietes befindet sich weiters im Nordosten höhenmäßig

tiefer der Bauhof der Gemeinde Altaussee sowie eine Zimmerei und ein Installationsunternehmen.

Es dominieren im unmittelbar angrenzenden Umgebungsraum die Geschossigkeiten

1+D und 2+D mit jeweils visuell sichtbaren Kellergeschossen (aufgrund der westlich

der Wimmstraße beginnenden Hangzone).

Innerhalb des Bebauungsplangebietes sollen zukünftig ein Seniorenwohnheim, Wohneinheiten

für Betreutes Wohnen sowie ein Kindergarten errichtet werden. Die Erschließung

des Planungsgebietes erfolgt direkt über die Wimmstraße.

Im Vorfeld der Erstellung des Bebauungsplanes wurde eine Naturstandsvermessung

und eine Grenzvermessung durchgeführt (Vermessung Krajicek, Stand: 07.10.2011)

und der Geltungsbereich an die berichtigten Grundstücksgrenzen angepasst.

1.2 Festlegungen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde

Altaussee:

Die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfl.) und 987, beide KG 67001 Altaussee, sind im

rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF als Bauland – Aufschließungsgebiet

für Allgemeines Wohngebiet (L(WA)) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen

von 0,2-0,6 festgelegt.

Als Aufschließungserfordernisse sind dabei der Nachweis der inneren Erschließung (innere

Verkehrserschließung, Verlegung von Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasser

und Strom) und der Nachweis der Gefahrenfreistellung aufgrund der teilweisen Lage

innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone festgelegt.

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20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

Zur Umsetzung der öffentlichen/siedlungspolitischen Interessen der Gemeinde Altaus-

see ist als nachfolgendes Planungsinstrument gemäß Wortlaut zum 4.ten Flächenwidmungsplan

festgelegt. Diese umfassen:

• bestmögliche Eingliederung in die westlich angrenzende, bestehende Wohnsiedlung

(Einfamilienwohnhausbebauung)

• bestmögliche Integration künftiger Baumassen in das bestehende Orts-, Straßenund

Landschaftsbild.

Die unmittelbar nördlich und südlich des Bebauungsplangebietes sowie westlich der

Wimmstraße angrenzenden Grundstücke sind als Bauland – Allgemeines Wohngebiet

mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 im Westen und Süden bzw.

0,6 im Norden festgelegt und mit freistehenden Einfamilienwohnhäusern bebaut.

1.3 Ersichtlichmachungen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der

Gemeinde Altaussee:

Gelbe Wildbachgefahrenzone:

Das Bebauungsplangebiet befindet sich teilweise innerhalb der im rechtswirksamen

Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF ersichtlich gemachten Gelben Wildbachgefahrenzone

des Pfrillwiesenbaches. Aufgrund der Lage innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone

wurde im Rahmen der Erstellung des gegenständlichen Bebauungsplanes eine

Abstimmung mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Ennstal und

Salzatal geführt. Im Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 05.10.2011,

GZ: Pfrill-717-2001, Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Mayerl, wird mitgeteilt, dass der Pfrillwiesenbach

im Bereich der Wimmstraße verrohrt ist (vgl. Beilage 3.4) und beim

Rohreinlauf es zu Verklausungen und Bachausbrüchen kommen kann. Die Abflussmulde

in Fallinie unterhalb des Einlaufes in die Verrohrung im Südwesten des Bebauungsplangebietes

stellt den Hauptgefährdungsbereich dar. Aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung

ist aufgrund der Lage innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzonen

durch bauplatzbezogene Maßnahmen (vgl. Beilage 3.3) sinnvoll und im Zuge der nachfolgenden

Individualverfahren näher festzulegen.

2. GESTALTUNGSGRUNDLAGEN:

2.1 Maß der baulichen Nutzung:

Der gegenständliche Bebauungsplan dient der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen

zur Umsetzung des vorliegenden Bebauungskonzeptes zur Errichtung eines im

öffentlichen Interesse der Gemeinde Altaussee gelegenen Pflegeheimes Altaussee sowie

betreuten Wohneinheiten und einem Kindergarten.

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20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH

Um die zukünftige Bebauung bestmöglich in das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild

zu integrieren, werden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Geschossigkeit

und Bebauungsweise gem. geltenden Bebauungsrichtlinien getroffen.

Die Festlegung der bebaubaren Bereiche erfolgt grundsätzlich gemäß dem Bebauungskonzept

und werden die erforderlichen Grenzabstände nach § 13 Stmk. BauG 1995

idgF jedenfalls eingehalten.

Gemäß vorliegendem Bebauungskonzept ist vorgesehen, zwei parallel zur Wimmstraße

angeordnete Hauptbaukörper und einen zentralen Querriegel zu errichten, welche über

untergeordneten Gebäudeteil gekuppelt werden sollen. Die Baumasse der vorgesehenen

Hauptbaukörper entspricht den bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

sowie dem bestehende Gemeindebauhof, der Zimmerei und des Installationsunternehmens

im Umgebungsbereich und stellen diese gebietstypische Gebäudeproportionen

dar.

Die entlang der Wimmstraße bestehenden Einfamilienwohnhäuser in Hanglage weisen

eine Geschossigkeit von einem Vollgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss bzw.

zwei Vollgeschossen samt ausgebautem Dachgeschoss mit visuell sichtbarem Kellergeschoss,

aufgrund der gegebenen Hanglage, auf. Somit orientiert sich die festgelegte

Geschossigkeit von 3 Geschossen in ebener Lage den Gebäudebeständen im unmittelbaren

Umgebungsbereich.

Die prägende Dachform stellt im unmittelbaren Umgebungsbereich das Satteldach dar,

vereinzelt sind auch Krüppelwalmdächer vorhanden und werden aus diesem Grunde

diese Dachformen für Hauptbaukörper als zulässig festgelegt. Für die Verbindungselemente

(Kupplung der 3 Hauptbaukörper) ist die Errichtung eines Flachdaches vorgesehen.

Da sich diese Baukörper den Hauptbaukörper visuell unterordnen, wird die Errichtung

eines Flachdaches für die Verbindungselemente als zulässig festgelegt.

Die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der zukünftigen Gebäude (Dachform,

Dachdeckung, Dachfarbe, Dachgaupen, Fassadengestaltung) entspricht den Festlegungen

der gelt. Bebauungsrichtlinien der Gemeinde Altaussee vom 05.09.2000.

Somit wird durch die getroffenen Festlegungen eine bestmögliche Integration des geplanten

Vorhabens in das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild im Ortsteil

Wimm sichergestellt.

2.2 Verkehrstechnische Erschließung:

Die Anbindung des Bebauungsplangebietes an das übergeordnete Straßennetz erfolgt

aus nordwestlicher Richtung direkt über die Wimmstraße (öffentliche Straße), welche

zweihüftig an das Landesstraßennetz (L 702 in Richtung Altaussee und an die L 702a -

in Richtung Bad Aussee) angebunden wird. Die innere Erschließung wird nach Anbindung

an die Wimmstraße über eine der Bebauung vorgelagerten parallell zur Wimmstraße

verlaufenden inneren Erschließungsstraße sichergestellt. Die Straßenraumbreite

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wird mit 6,5 m festgelegt, um einerseits das Wenden der Fahrzeuge von den vorgese-

henen Stellplätzen zu gewährleisten und andererseits die Möglichkeit der Errichtung ei-

nes projektintegrierten Gehweges sicherzustellen.

Zum Nachweis der Befahrbarkeit der Anbindung wurde für diesen Knotenpunkt ein

Schleppkurvennachweis (Bemessungsfahrzeug: 3-achsiges Müllfahrzeug, entspricht einem

Feuerwehreinsatzfahrzeug) geführt (vgl. Beilage 3.5).

Die erforderlichen Ein- und Ausfahrtsradien und Sichtbermen gemäß RVS sind im Bereich

der Anbindung der Erschließungsstraße an die Wimmstraße einzuhalten.

Die Errichtung der erforderlichen Stellplätze ist innerhalb der bebaubaren Bereiche, der

Verkehrsflächen und auf den Kombinationsflächen (Überlagerung aus Freiflächen und

Verkehrsflächen) vorgesehen. Um eine dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild entsprechende

Gestaltung der Stellplätze zu gewährleisten, sind die Stellplätze möglichst

durchlässig und naturnah zu gestalten (zB Rasengittersteine).

In rund 250 m fußläufiger Entfernung vom Bebauungsplangebiet befindet sich die Haltestelle

„Wimm“ der Verbundlinie. Zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist über diese Haltestelle

eine stündliche Buspaarverbindung in Richtung Zentrum von Altaussee und in

Richtung Bad Aussee gegeben. Vom Bahnhof Bad Aussee ist in weiterer Folge eine

Zugverbindung in Richtung Linz und in Richtung Graz im 2-Stunden-Takt gegeben.

Somit ist eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr gegeben

und wird die notwendige Anzahl an Pkw-Stellplätzen gemäß § 89 Stmk. BauG 1995

idgF jedenfalls als ausreichend angesehen.

2.3 Infrastrukturanlagen/ Anschlussverpflichtungen/ Müllsammelstellen:

Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Wasserversorgung hat entsprechend den

Bestimmungen des Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1971 idgF § 9

„Wasserleitungsverordnung“ zu erfolgen. Die Versorgungsleitung der Gemeinde Altaussee

verläuft entlang der Wimmstraße und ist das Planungsgebiet, ausgehend von dieser,

in Abstimmung mit der Gemeinde Altaussee, mit Trinkwasser zu versorgen.

Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Abwasserentsorgung hat entsprechend den

Bestimmungen des Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 79/1988 idgF gemäß § 4 „Anschlusszwang“

zu erfolgen. Der bestehende Kanal der Gemeinde Altaussee verläuft entlang

der Wimmstraße und ist eine gesammelte Einleitung der anfallenden Schmutzwässer in

Abstimmung mit der Gemeinde Altaussee zu errichten.

Zur Versorgung des Bebauungsplangebietes mit elektrischer Energie ist ein Anschluss

an das bestehende, verkabelte Versorgungsnetz der Energie AG herzustellen und in

Abstimmung mit der Energie AG zur Deckung des erforderlichen Energiebedarfs im Anlassfall

innerhalb des Bebauungsplangebietes ein Transformator zu errichten.

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Entlang der Wimmstraße befindet sich das bestehende Erdgasnetz der Energie Steiermark.

Zur Versorgung des Planungsgebietes mit thermischer Energie ist der Anschluss

des Planungsgebietes an das Erdgasnetz anzustreben (Luftkurort).

Die Errichtung der Verkehrsanlagen in Koordination mit der Errichtung der erforderlichen,

technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon u.a.) hat

in Abstimmung der Gemeinde Altaussee vor Inangriffnahme der Bautätigkeiten zu erfolgen.

Um eine geordnete Müllentsorgung sicherzustellen, ist im Bereich der Wimmstraße

leicht erreichbarer Standplatz für die Abholung von Müllsammelbehältern vorzusehen.

Die Aufstellung der Müllsammelbehälter kann entweder gebäudeintegriert in einem

Müllraum oder durch eine eigene Müllsammelstelle erfolgen. Im Interesse des Orts-,

Straßen- und Landschaftsbildes ist die Müllsammelstelle wirksam gegen Einsicht zu

schützen und zu überdachen.

2.4 Freiflächen/Geländeveränderungen/Oberflächenentwässerung:

Alle im Planungsgebiet gelegenen Flächen, welche nicht bebaut bzw. als Verkehrs-/

Abstellfläche genutzt werden, sind möglichst gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen

und somit möglichst viele Grünflächen/Erholungsbereiche sicherzustellen, um ein

bestmögliches Orts-, Straßen- und Landschaftsbild im Sinne der Bestimmungen des § 8

Stmk. BauG 1995 zu gewährleisten.

Die erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sind im Zuge

der nachfolgenden Individualverfahren einvernehmlich mit der örtlichen Feuerwehr und

der Brandverhütungsstelle festzulegen und entsprechend der technischen Richtlinie

vorbeugender Brandschutz TRVB 134 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken)

ausreichend Stellflächen für die Feuerwehr anzuordnen. Die Errichtung der Notzufahrten

und Aufstellflächen ist innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Freiflächen, den

Verkehrsflächen und den bebaubaren Bereiche zulässig. Diese Notzufahrten und Aufstellflächen

sind entsprechend den Vorgaben der TRVB-Richtlinie zu befestigen und

dauerhaft zu pflegen und müssen ständig zugänglich sein (auch im Winter).

Da Bepflanzungen ein wesentliches Gestaltungselement des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes

darstellen, sollen diese nur mit heimischen, standortgerechten Gewächsen

erfolgen. Um eine allseitige Pflege lebender Zäune (Hecken) dauerhaft sicherzustellen,

sind bei Errichtung dieser entlang der Wimmstraße diese mind. 0,8 m von der

Grundstücksgrenze abzurücken.

Das bestehende Gelände des Bebauungsplangebietes weist ein leichtes Gefälle in Richtung

Osten auf. Im Randbereich des Bebauungsplangebietes fällt das Gelände jedoch

stärker ab. Im Bereich der bestehenden Einfamilienwohnhausbebauung wurden aufgrund

der gegebenen Hanglage Geländeveränderungen (Terrassenbereiche u.a.)

durchgeführt (vgl. Fotodokumentation). Um einen möglichst einheitlichen Bauplatz si-

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cherzustellen, werden im technisch unabdingbaren Ausmaß Geländeveränderungen

ebenso als zulässig festgelegt. Erforderlichen Böschungssicherungen sollen möglichst

naturnah ausgestaltet werden.

Die Oberflächenentwässerung des Planungsgebietes ist so auszuführen, dass die anfallenden

Niederschlagswässer örtlich auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden

müssen und jene Niederschlagswässer, die auf Verkehrs-, Park- und Manipulationsflächen

anfallen und bei denen eine Verunreinigung durch Öl, Reifenabrieb udgl. nicht

ausgeschlossen werden kann, nur unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten

entsprechend dem Stand der Technik zur Versickerung gebracht werden dürfen.

Zum Nachweis der Sickerfähigkeit der anstehenden Bodenschichten befindet sich ein

Bodengutachten derzeit in Ausarbeitung. Nach Vorliegen des Bodengutachtens werden

vor Endbeschlussfassung die allenfalls zusätzlich erforderlichen Maßnahmen im Bebauungsplan

festgelegt.

Sollte eine Versickerung auf Eigengrund nicht möglich oder zweckmäßig sein, ist vor

Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer gem. einem zu erstellenden Oberflächenentwässerungskonzept

in einen Vorfluter eine entsprechende Retention vorzusehen.

Hinsichtlich der hydraulischen Bemessung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen

wird auf die ÖNORM B 2506-1, Ausgabe 2000-06-01, die ÖNORM B 2506-2, Ausgabe

2003-04-01, das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie auf das DWA Regelblatt A

138, Ausgabe April 2005 verwiesen.

Auf Basis der durchgeführten Bestandsaufnahme vom 14.09.2011 wird festgestellt,

dass die derzeit bestehenden Einfriedungen im raumrelevanten Umgebungsbereich eine

unregelmäßige Abfolge von transparenter Zäunen in unterschiedlicher Form und

Materialwahl (überwiegend Maschengitter und Holzlatten) (vgl. Fotodokumentation)

darstellen, welche einerseits durch vorhandene Hecken und andererseits durch den

Verzicht einer Einfriedung unterbrochen werden. Blickdichte Einfriedungen sind im Umgebungsraum

nicht vorhanden.

Die o. angeführten Einfriedungen weisen weiters eine unterschiedliche Gesamthöhe

auf, wobei die Höhe der Einfriedung von 1,5 m nur in Hanglagen überschritten wird.

Die Einfriedungen des raumrelevanten Umgebungsbereiches im Ortsteil Wimm weisen

überwiegend eine nach außen hin wirkende transparente Gestaltung auf und die einzelnen

Grundstücke/Gartenbereiche sind von der Wimmstraße aus einsehbar.

Aus diesem Grunde werden Einfriedungen in transparenter Form und auch als lebende

Zäune (Hecken) mit einer Höhe von max. 1,5 m (im ebenen Gelände) als gebietstypisch

und daher zulässig festgelegt, um ein einheitliches Orts-, Straßen- und Landschaftsbild

im Sinne der Bestimmungen § 11 Stmk. BauG 1995 idgF zu gewährleisten

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und die Beibehaltung und konsequente Fortführung des vorherrschenden Orts-, Stra-

ßen- und Landschaftsbild einer transparenten und überwiegend einsehbaren Gartengestaltung

sicherzustellen.

3. BEILAGEN:

3.1 Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis (Gdb) vom 04.10.2011

3.2 Orthofotodarstellung und Fotos der Bestandsaufnahme vom 14.09.2011

3.3 Stellungnahme der WLV vom 05.10.2011

3.4 Lageplan der Verrohrung des Pfrillgrabenbaches, Verfasser: Arge Digitalplan, GZ:

4024Wasser, erhalten am 17.10.2011

3.5 Schleppkurvennachweis, Verfasser: Pumpernig & Partner ZT GmbH

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3.1 Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis (Gdb) vom 04.10.2011


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AUSZUG AUS DEM GRUNDSTÜCKSVERZEICHNIS NUMMERIERUNG: getrennt

KATASTRALGEMEINDE: 67001 Altaussee GRENZKATASTER: TNA

VERMESSUNGSAMT: Liezen

******************************************************************** 2011-10-04

EINGABE (VOR SORT): 1753/1 987 986/1 981/8

*******************************************************************************

GST-NR G MBL-BEZ BA (NUTZUNG) FLÄCHE EMZ VHW GB-NR EZ

981/8 4928-26/2 Sonstige * 929 499/2008 1007

(Straßenanlage)

986/1 4928-26/2 4660 499/2011 67009 31

Baufl.(Gebäude) T 36

Landw. genutzt T 4624 1306

987 4928-26/2 Landw. genutzt 2143 641 67009 31

1753/1 4928-18/4 Sonstige 6241 29/2011 1122

(Straßenanlage)

*******************************************************************************

EZ LNR EIGENTÜMER

1007 1 ANTEIL: 1/1

Gemeinde Altaussee

ADR: Fischerndorf 61, Altaussee 8992

1122 1 ANTEIL: 1/1

Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)

ADR: Pummergasse 10-12, Purkersdorf 3002

31 KATASTRALGEMEINDE 67009 Reitern

3 ANTEIL: 1/2

Holfeld Elisabeth

GEB: 1956-04-26 ADR: Schottenfeldgasse 2/28 1070

5 ANTEIL: 1/4

Braun Theresa

GEB: 1962-08-31 ADR: 8022 N. Gray Log Lane, Fox Point, WI 53217, USA

6 ANTEIL: 1/4

Demeter Lisa M.

GEB: 1958-12-31 ADR: 490 Thomas Cove Road, Rochester, NY 14625, USA

GEBÜHR: EUR 1,12 ********** 2011-10-04 17:35,55964 1D ********** ZEILEN: 34

Entgelt der Verrechnungsstelle TELEKOM: EUR 0,40

Gesamtentgelt: EUR 1,52 zuzüglich 20% USt.

http://dataweb.telekom.at/cgi-bin/nph-pro/GDB/bmwa-bin/sucgi?P206

04.10.2011


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3.2 Orthofotodarstellung und Fotos der Bestandsaufnahme vom 14.09.2011


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Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


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3.3 Stellungnahme der WLV vom 05.10.2011


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3.4 Lageplan der Verrohrung des Pfrillgrabenbaches, Verfasser: Arge Digitalplan,

GZ: 4024Wasser, erhalten am 17.10.2011


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3.5 Schleppkurvennachweis, Verfasser: Pumpernig & Partner ZT GmbH

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