GEMEINDE ALTAUSSEE Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“
GEMEINDE ALTAUSSEE Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“
GEMEINDE ALTAUSSEE Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />
(5) Hinter den Garagen bzw. Pkw-Stellplätzen ist grundsätzlich bei Senkrechtaufstellung<br />
eine Breite zum Wenden der Fahrzeuge gem. OIB – Richtlinie 4 (Pkt 2.7.4 Flächen<br />
von Kfz-Stellplätzen) von mind. 6,0 m (Stellplatzbreite ≥ 2,50 m) bzw. 6,5 m (Stell-<br />
platzbreite < 2,50 m) zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Lage der Garagen<br />
danach auszurichten.<br />
§ 9<br />
FREIFLÄCHEN / EINFRIEDUNGEN/ GELÄNDEVERÄNDERUNGEN<br />
(1) Innerhalb des Planungsgebietes sind unbebaute Flächen, soweit sie nicht für<br />
Zufahrten oder Zugänge benötigt werden, gärtnerisch zu gestalten.<br />
(2) Die Errichtung der erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für<br />
Einsatzfahrzeuge sind innerhalb der gem. Planwerk festgelegten Freiflächen<br />
zulässig.<br />
(3) Die im Rechtsplan festgelegten Kombinationsflächen in Überlagerung von<br />
Verkehrsflächen und Freiflächen sind entweder als Verkehrsfläche (private Zufahrt,<br />
Abstellfläche) zu nutzen oder bei nicht gegebenem Bedarf gem. § 8 (2) des<br />
Wortlautes dauerhaft zu begrünen/ gärtnerisch zu gestalten.<br />
(4) Bepflanzungs- und Bestockungsmaßnahmen dürfen innerhalb des Planungsgebietes<br />
vorwiegend mit heimischen und standortgerechten Gewächsen durchgeführt werden.<br />
(5) Einfriedungen sind ausschließlich in transparenter Form (zB Holzlattenzaun, Maschendrahtzaun)<br />
oder in Form von Hecken mit heimischen Gewächsen zulässig. Die<br />
Gestaltung der Einfriedung ist auf jene der Nachbargrundstücke abzustimmen. Die<br />
max. Höhe von Einfriedungen soll 1, 5 m nicht überschreiten. Blickdichte Zäune<br />
(ausgenommen Hecken) sind nicht zulässig.<br />
(6) Lebende Zäune sind straßenseitig bis zu einem Abstand von mind. 0,8 m von der<br />
Grundgrenze zulässig.<br />
(7) Aufschüttungen/Geländeveränderungen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu<br />
reduzieren, dh, steile geradlinige Böschungen, gleichbleibende Böschungswinkel oder<br />
Abtreppungen sind zu vermeiden.<br />
7