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Offenen Ganztagsschule - Gemeinde Kranenburg

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der "<strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschule</strong> im<br />

Primarbereich" und zu ergänzenden Ganztags- und Betreuungsangeboten im<br />

Sekundarbereich der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> vom 20.07.2010<br />

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NRW. S.950), der §§ 4 und 6 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

30.06.2009 (GV NRW S.394) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> am 01.07.2010 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§1<br />

Offene <strong>Ganztagsschule</strong> im Primarbereich<br />

Die Offene <strong>Ganztagsschule</strong> im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den<br />

Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außerhalb an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen)<br />

und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote).<br />

Der Zeitrahmen der Angebote erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der<br />

Regel von spätestens 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00<br />

Uhr. Die außerunterrichtlichen Angebote der <strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschule</strong> im Primarbereich sind<br />

schulische Veranstaltungen.<br />

§2<br />

Ergänzende Ganztags- und Betreuungsangebote im Sekundarbereich<br />

Im Sekundarbereich der Hanna-Heiber-Schule werden zusätzlich zum planmäßigen Unterricht die<br />

pädagogische Übermittagsbetreuung und ergänzende Ganztags- und Betreuungsangebote erbracht.<br />

§ 3<br />

Gebühren, Ermäßigungen<br />

Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten gemäß den §§ 1 und 2 werden je Kind<br />

monatlich Gebühren nach folgender Staffelung erhoben:<br />

Jahreseinkommen Elternbeitrag<br />

bis 12.300,00 € 10,00 €<br />

bis 24.600,00 € 20,00 €<br />

bis 49.200,00 € 35,00 €<br />

bis 61.500,00 € 45,00 €<br />

über 61.500,00 € 75,00 €<br />

Geschwisterkinder beitragsfrei<br />

§4<br />

Aufnahme<br />

(1) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf<br />

Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter.<br />

(2) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten gemäß den §§ 1 und 2 ist freiwillig. Die<br />

Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für<br />

die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.)<br />

(3) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare<br />

Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats möglich.<br />

4.6


§5<br />

Abmeldung/Ausschluss<br />

(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von 4<br />

Wochen jeweils zum 01. eines Monats möglich bei<br />

a) Wechsel der Schule<br />

b) längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen)<br />

c) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind<br />

(2) Ein Kind kann durch die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> von der Teilnahme an außerunterrichtlichen<br />

Angeboten gemäß den §§ 1 und 2 ausgeschlossen werden, insbesondere wenn<br />

a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,<br />

b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,<br />

c) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht rechtzeitig nachkommen,<br />

d) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.<br />

§6<br />

Gebührenpflicht, Fälligkeit<br />

(1) Gebühren (Gesamt-)schuldner sind die Erziehungsberechtigten des Kindes.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot<br />

gemäß den §§ 1 und 2; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr, das am 01.08. eines<br />

Jahres beginnt und am 31.07. des Folgejahres endet.<br />

(3) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr<br />

die außerunterrichtlichen Angebote gemäß den §§ 1 und 2, ist die Gebühr anteilig monatlich zu<br />

zahlen.<br />

(4) Die Gebühr wird als Jahresgebühr für 12 Monate erhoben und nach Zustellung des<br />

Gebührenbescheides fällig. Sie ist in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 05. eines jeden Monats<br />

zu entrichten.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von<br />

Gebühren im Rahmen der „<strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschule</strong> im Primarbereich“ der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong><br />

vom 04.09.2006 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> vom 13.07.2005 (1. Änderung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es<br />

wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7<br />

Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden kann, es sei denn,<br />

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,<br />

der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder<br />

Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />

und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Ratsbeschluß Aufsichtsbehördliche Bekanntmachungs- öffentl.<br />

Inkrafttreten<br />

Genehmigung<br />

anordnung<br />

bekanntgemacht<br />

01.07.2010 - 20.07.2010 21.07.2010 01.08.2010<br />

4.6

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