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I This document constitutes the base prospectus of ... - Volksbank AG

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jeder anderen Vereinbarung zwischen der Emittentin und einer anderen Vertragspartei, die eingewilligt<br />

hat, ihren Rückgriff auf die Emittentin im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen, wie sie hier in §<br />

19 dargestellt sind, zu beschränken und (b) ist jede Verpflichtung der Emittentin, Zahlungen an eine Vertragspartei<br />

oder an einen zu derartigen Zahlungen berechtigten Empfänger zu leisten, die nicht unter (a)<br />

beschrieben ist, gegenüber jeglicher Verpflichtung der Emittentin, Zahlungen auf die Zertifikate, aufgrund<br />

einer Absicherungsvereinbarung oder jeglicher anderer derartiger Vereinbarung zu leisten, vorrangig.<br />

(3) S<strong>of</strong>ern in den Endgültigen Bedingungen (Teil B, Punkt 7) bestimmt, behält sich die Emittentin das Recht<br />

(aber nicht die Pflicht) vor, während der Laufzeit der Zertifikate jederzeit nach ihrer angemessenen Wahl<br />

ein oder mehrere Teilvermögen von Zeit zu Zeit durch Ersatzteilvermögen zu substituieren, wenn die Bedingungen<br />

dieser Ersatzteilvermögen im Wesentlichen den Bedingungen der maßgeblichen ursprünglichen<br />

Teilvermögen entsprechen.<br />

§ 20<br />

(Anwendbares Recht. Erfüllungsort. Gerichtsstand)<br />

(1) Diese Bedingungen bestimmen sich nach dem Recht der Republik Österreich, mit Ausnahme seiner Bestimmungen<br />

des internationalen Privatrechtes, jedoch einschließlich dem luxemburgischen Gesetz vom<br />

10. August 1915 betreffend Handelsgesellschaften (die Anwendung der Artikel 86-97 dieses Gesetzes<br />

wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen) und dem Gesetz vom 22. März 2004 über Verbriefungen<br />

(in ihrer jeweils aktuellen Fassung).<br />

(2) Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Bedingungen ergebenden oder mit letzteren in<br />

Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich ihres Bestehens,<br />

ihrer Gültigkeit oder Beendigung) oder den Folgen ihrer Nichtigkeit ist Wien, Innere Stadt, Österreich.<br />

Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Zertifikatinhabers, wenn und<br />

soweit durch anwendbare Gesetze angeordnet, Verfahren vor einem Verbrauchergerichtsstand anzustrengen.<br />

§ 21<br />

(Sprache)<br />

Wenn in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 31) Deutsch als bindende Sprache bestimmt ist, gilt für die<br />

betreffende Emission von Zertifikaten die deutsche Fassung der Zertifikatsbedingungen und der Endgültigen<br />

Bedingungen, wenn Englisch als bindende Sprache bestimmt ist, gilt die englische Fassung. S<strong>of</strong>ern<br />

dies in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 31) vorgesehen ist, stellt die Fassung in der anderen Sprache<br />

eine unverbindliche Übersetzung dar.<br />

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