DNS Ausgabe Februar 2015

25.08.2015 Views

Recht So!!!30„Loss mich doch in Ruh,du Pappnas!“Beleidigung einesPolizisten im Sinne desStrafgesetzbuches?von Rechtsanwalt Christoph Rühlmann,zugleich Fachanwalt für Strafrecht,DürenKaum je hat man einen Mandanten erregter vorsich im Besprechungszimmer sitzen, als jenen,der mir vor einiger Zeit mit einer Anklageschriftder Staatsanwaltschaft Köln vor der Nase herumwedelte.Bebend vor Zorn, schilderte ermir den Sachverhalt, dass es im Rahmen einerVerkehrskontrolle zu einem Wortgefecht mitdem kontrollierenden Polizeibeamten gekommensei. Dieser habe ihn unfreundlich und „vonoben herab“ behandelt, woraufhin der Mandanteben jenen Spruch los ließ: „Loss mich doch inRuh, du Pappnas“. Der Beamte stellte daraufhinStrafantrag und die Staatsanwaltschaft klagteden Mandanten wegen des Vergehens der Beleidigunggem. § 185 StGB an. Auch für einenVerteidiger keine leicht zu beurteilende Situation,da der Straftatbestand der Beleidigung imStrafgesetzbuch nicht genau definiert, was genaueine solche ist. Die Vorschrift lautet: „Die Beleidigungwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahroder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigungmittels einer Tätigkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafebis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafebestraft.“Da es sich also, mit dem Volksmund gesprochen,um einen sogenannten „Gummiparagraphen“handelt, hat die Rechtsprechung eine Linieentwickeln müssen, was im strafrechtlichenSinne eine Beleidigung ist und was noch zumgrundgesetzlich geschützten Recht auf „freieMeinungsäußerung“ gehört. Im Juristendeutschwird die Beleidigung dann definiert als „Angriffauf die Ehre einer anderen Person durch die§§02.2015Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung“.Das engt den Kreis möglicher Beleidigungendurch Worte und Geste zwar etwas ein, lässtaber noch reichlich Spielraum für Interpretationen.Dementsprechend habe ich im vorliegendenFall auch argumentiert, dass bei Zugrundelegungder rheinischen Mentalität und des als Kulturgutgefeierten Brauchtums des Karnevals, der Begriffder „Pappnase“ nicht als Missachtung oderNichtachtung der Person des Polizisten gewertetwerden kann, sondern vom Recht auf freie Meinungsäußerunggedeckt ist und in der erregtenGesprächssituation nicht überbewertet und mitden Maßstäben des Strafrechts gemessen werdendarf. Diese Argumentation vermochte das Amtsgerichtaber nicht zu überzeugen, der Mandantwurde wegen Beleidigung zu einer Geldstrafeverurteilt. Damit traf ihn dasselbe Los, wie daseines Rechtsanwaltskollegen, der sich durchlamentierende Polizeibeamte im Zuschauerraumeines Strafprozesses gestört fühlte und um Ruhedurch die „Trachtengruppe“ bat. Auch hier verfingdie Argumentation seines Verteidigers nicht,dies sei nicht als Beleidigung strafbar, da der fürdie Polizeiuniformen auch geltende Begriff der„Amtstracht“ seinen Ursprung in der WilhelminischenZeit habe.Was bleibt, ist festzustellen, dass der Unsicherheitsfaktorgroß ist, ob eine bestimmte Äußerung(im Grauzonenbereich) strafbar ist oder nicht.Bei bestimmten einschlägigen Kraftausdrücken,wie „Arschloch, Idiot oder Volltrottel“ stellt sichdiese Frage selbstverständlich nicht. Verwunderndarf dann aber schon, dass der Slogan „ACAB“(all cops are bastards) entsprechend einem Urteildes Landgerichts Karlsruhe vom 08.12.2011 (11Ns 410 Js 4815/11) im Einzelfall straffrei sei.Ein einzelner Polizist müsse sich nicht zwangsläufigdurch den Slogan angegriffen fühlen, auchwenn das Wort Bastard zweifellos ehrverletzendsei. Von der Formulierung her beziehe sich dieWendung auf „alle Polizisten“. Juristisch seieine Kollektivbeleidigung aber nicht strafbar.Eine Beleidigung komme nur dann in Betracht,wenn aus den Umständen klar erkennbar sei,dass ganz bestimmte Polizisten gemeint sind,was aber im zu beurteilenden Fall nicht erkennbarsei. Wie gesagt, mancher Rechtslaie wird

02.2015Recht So!!!staunen, dass eine solche Äußerung straflosbleibt, während die in der Erregung gefallenenBegriffe der „Pappnase“ und „Trachtengruppe“zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führten.Anbei noch einige Beispiele aus der deutschenRechtsprechung, welche Ausdrücke Polizistenoder Ordnungshütern gegenüber als Beleidigunggewertet wurden und wie dies sanktioniertworden ist. Bei der Höhe der Geldstrafe mussallerdings berücksichtigt werden, dass Geldstrafenim deutschen Strafrecht in Form vonTagessätzen, deren Höhe sich nach den Einkommensverhältnissenrichtet, verhängt werden. DieAussagekraft der erwähnten Geldstrafe ist deshalbrelativ.Es kosteten:„Dumme Kuh“300,00 €„Wegelagerer“450,00 €Einen Polizisten dutzen600,00 €„Sie sind ja krankhaft dienstgeil“800,00 €„Kasperleverein“1.000,00 €„Wichtelmann“1.000,00 €„Raubritter“1.500,00 €„Trottel in Uniform“1.500,00 €„Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dirsagen“ 1.600,00 €Ein Kreis aus Daumen und mit Zeigefingerbilden 675,00 €§31Fazit:Lieber mal eine Faust in der Tasche machen!Auch wenn es im Straßenverkehr oft stressigwird und Polizeikontrollen und Knöllchen lästigfallen. Auch den Polizisten macht es in den allermeistenFällen keinen Spaß Verwarnungsgelderzu erteilen und sich auf Auseinandersetzungenmit Verkehrsteilnehmern einzulassen

02.<strong>2015</strong>Recht So!!!staunen, dass eine solche Äußerung straflosbleibt, während die in der Erregung gefallenenBegriffe der „Pappnase“ und „Trachtengruppe“zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führten.Anbei noch einige Beispiele aus der deutschenRechtsprechung, welche Ausdrücke Polizistenoder Ordnungshütern gegenüber als Beleidigunggewertet wurden und wie dies sanktioniertworden ist. Bei der Höhe der Geldstrafe mussallerdings berücksichtigt werden, dass Geldstrafenim deutschen Strafrecht in Form vonTagessätzen, deren Höhe sich nach den Einkommensverhältnissenrichtet, verhängt werden. DieAussagekraft der erwähnten Geldstrafe ist deshalbrelativ.Es kosteten:„Dumme Kuh“300,00 €„Wegelagerer“450,00 €Einen Polizisten dutzen600,00 €„Sie sind ja krankhaft dienstgeil“800,00 €„Kasperleverein“1.000,00 €„Wichtelmann“1.000,00 €„Raubritter“1.500,00 €„Trottel in Uniform“1.500,00 €„Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dirsagen“ 1.600,00 €Ein Kreis aus Daumen und mit Zeigefingerbilden 675,00 €§31Fazit:Lieber mal eine Faust in der Tasche machen!Auch wenn es im Straßenverkehr oft stressigwird und Polizeikontrollen und Knöllchen lästigfallen. Auch den Polizisten macht es in den allermeistenFällen keinen Spaß Verwarnungsgelderzu erteilen und sich auf Auseinandersetzungenmit Verkehrsteilnehmern einzulassen

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