DNS Ausgabe September

18.09.2015 Views

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09.2015 „Wir sind das Pack!“ - Ein Trauerspiel vom Fremdenhass, Selbstmitleid und Landfriedensbruch von Rechtsanwalt Christoph Rühlmann, Düren zugleich Fachanwalt für Strafrecht Kalt den Rücken herunter laufen konnte es einem dieser Tage, angesichts dessen, was sich dort im sächsischen Heidenau abspielte. Zu Hunderten wurde gegen eine in einem Baumarkt errichtete provisorische Flüchtlingsunterkunft demonstriert, wobei sich unter die äußerlich gut erkennbare „Rechte Szene“ auch ganze Familien mit Kindern und Kleinstkindern gemischt hatten. Es gab Sprechchöre „Ausländer raus“ und „Wir sind das Volk“, wobei schließlich über Stunden randaliert wurde, Flaschen und Steine flogen, Barrikaden brannten und Menschen, hauptsächlich Polizisten, verletzt wurden. Gut, dass die Politiker diesmal klare Worte fanden und sich auch verbal vor diejenigen stellten, die in ihrer Heimat alles verloren haben und denen dieser grauenvolle Empfang galt. Welche Reflexe die deutlichen Worte, die Vizekanzler Sigmar Gabriel fand, als er diejenigen, die gewalttätig und menschenfeindlich gegen Asylrecht und Flüchtlingsheime demonstrierten als „Pack“ bezeichnete, konnte mit Verspätung, einige Tage danach, die in Heidenau vor Ort erschienene Bundeskanzlerin, persönlich wahrnehmen. Neben Schildern, die sie als „Volksverräterin“ bezeichneten, positionierten sich bieder ausschauende Bürger aller Altersklassen, wobei lauthals skandiert wurde „Wir sind das Pack“. Es fällt schwer hierfür Worte zu finden, noch schwerer aber wird es sein, diese offenbar in vielen Köpfen festsitzende Gemütslage das eigenen Zu-kurz-Kommens mit Wort und Tat wirksam zu begegnen. Zu nachhaltig wirkt die massenhaft ritualisierte Selbstdarstellung der eigenen Opferposition und vom verzichten müssen, vor allem aber die maßlose Respektlosigkeit, mit der den Vertretern des Staates, bis hin zur Bundeskanzlerin, begegnet wird. Man mag sich gar nicht vorstellen, wie es dann den Flüchtlingen ergeht, die sich getrauen das Flüchtlingsheim in Heidenau zu verlassen und auf eigene Recht So !!! Faust einen Spaziergang durch die Umgebung unternehmen möchten. Aber gerade deshalb, und aus der juristischen Perspektive heraus betrachtet, stellt sich zwingend die Frage, ob es nicht Handhabe und Werkzeuge gibt, mit denen fremdenfeindlicher Hetze und gewalttätigen Zusammenrottungen vor Asylbewerberheimen wirksamer begegnet werden muss. Die Antwort ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten! Mit erstauntem Entsetzen habe ich anlässlich vieler berufsbedingter Aufenthalte in der Lutherstadt Wittenberg und Umgebung, die Masse an Wahlplakaten gesehen, mit denen die NPD auf Stimmenfang ging. Besonders abstoßend fand ich jene, die eine hübsche blonde junge Frau abgebildet zeigten, versehen mit der Unterschrift „Lieber Maria als Scharia“ und das, des verzweifelt dreinblickenden Großmütterchens, mit gewisser Ähnlichkeit zu jener von Kasper und Seppel, in der mit Gerd Fröbe verfilmten Geschichte des „Räuber Hotzenplotz“, untertitelt mit „Lieber Geld für die Oma als für Sinti und Roma“. Liebe Leute, das hat wenig mit Meinungsfreiheit zu tun, sondern erfüllt nicht nur nach meiner Rechtsauffassung eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB. Dort heißt es: „Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstachelt, oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Auch das, was sich vor zahlreichen Asylbewerbereinrichtungen bei Kundgebungen und Randaleveranstaltungen, so wie zuletzt in Heidenau gesehen, abspielt, ist strafrechtlich zu ahnden. Im Strafgesetzbuch findet sich der in der Öffentlichkeit wenig bekannte § 125, der „Landfriedensbruch“, der in seiner schweren Form gemäß § 125 a mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet wird. Einen „Landfriedensbruch“ begeht, „wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen wird.“ Die Strafvorschrift erfasst damit nach dem Willen des Gesetzgebers eine „Vereinigung der Kräfte“ von Menschenmenge und nach außen handelnden Tätern. Hier ist nicht erforderlich, dass die gesamte Menge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen begeht oder bejaht. Ein „inaktives Dabeisein“ oder bloßes 29

09.2015<br />

„Wir sind das Pack!“<br />

- Ein Trauerspiel vom<br />

Fremdenhass, Selbstmitleid<br />

und Landfriedensbruch<br />

von Rechtsanwalt Christoph Rühlmann, Düren<br />

zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />

Kalt den Rücken herunter laufen konnte es einem<br />

dieser Tage, angesichts dessen, was sich dort im sächsischen<br />

Heidenau abspielte.<br />

Zu Hunderten wurde gegen eine in einem Baumarkt<br />

errichtete provisorische Flüchtlingsunterkunft<br />

demonstriert, wobei sich unter die äußerlich gut<br />

erkennbare „Rechte Szene“ auch ganze Familien<br />

mit Kindern und Kleinstkindern gemischt hatten.<br />

Es gab Sprechchöre „Ausländer raus“ und „Wir sind<br />

das Volk“, wobei schließlich über Stunden randaliert<br />

wurde, Flaschen und Steine flogen, Barrikaden<br />

brannten und Menschen, hauptsächlich Polizisten,<br />

verletzt wurden.<br />

Gut, dass die Politiker diesmal klare Worte fanden<br />

und sich auch verbal vor diejenigen stellten, die in<br />

ihrer Heimat alles verloren haben und denen dieser<br />

grauenvolle Empfang galt.<br />

Welche Reflexe die deutlichen Worte, die Vizekanzler<br />

Sigmar Gabriel fand, als er diejenigen, die gewalttätig<br />

und menschenfeindlich gegen Asylrecht und Flüchtlingsheime<br />

demonstrierten als „Pack“ bezeichnete,<br />

konnte mit Verspätung, einige Tage danach, die in<br />

Heidenau vor Ort erschienene Bundeskanzlerin,<br />

persönlich wahrnehmen. Neben Schildern, die sie<br />

als „Volksverräterin“ bezeichneten, positionierten<br />

sich bieder ausschauende Bürger aller Altersklassen,<br />

wobei lauthals skandiert wurde „Wir sind das Pack“.<br />

Es fällt schwer hierfür Worte zu finden, noch schwerer<br />

aber wird es sein, diese offenbar in vielen Köpfen<br />

festsitzende Gemütslage das eigenen Zu-kurz-Kommens<br />

mit Wort und Tat wirksam zu begegnen.<br />

Zu nachhaltig wirkt die massenhaft ritualisierte<br />

Selbstdarstellung der eigenen Opferposition und<br />

vom verzichten müssen, vor allem aber die maßlose<br />

Respektlosigkeit, mit der den Vertretern des Staates,<br />

bis hin zur Bundeskanzlerin, begegnet wird.<br />

Man mag sich gar nicht vorstellen, wie es dann den<br />

Flüchtlingen ergeht, die sich getrauen das Flüchtlingsheim<br />

in Heidenau zu verlassen und auf eigene<br />

Recht So !!!<br />

Faust einen Spaziergang durch die Umgebung unternehmen<br />

möchten.<br />

Aber gerade deshalb, und aus der juristischen Perspektive<br />

heraus betrachtet, stellt sich zwingend die<br />

Frage, ob es nicht Handhabe und Werkzeuge gibt,<br />

mit denen fremdenfeindlicher Hetze und gewalttätigen<br />

Zusammenrottungen vor Asylbewerberheimen<br />

wirksamer begegnet werden muss. Die Antwort ist<br />

mit einem klaren „Ja“ zu beantworten!<br />

Mit erstauntem Entsetzen habe ich anlässlich vieler<br />

berufsbedingter Aufenthalte in der Lutherstadt Wittenberg<br />

und Umgebung, die Masse an Wahlplakaten<br />

gesehen, mit denen die NPD auf Stimmenfang ging.<br />

Besonders abstoßend fand ich jene, die eine hübsche<br />

blonde junge Frau abgebildet zeigten, versehen mit<br />

der Unterschrift „Lieber Maria als Scharia“ und das,<br />

des verzweifelt dreinblickenden Großmütterchens,<br />

mit gewisser Ähnlichkeit zu jener von Kasper und<br />

Seppel, in der mit Gerd Fröbe verfilmten Geschichte<br />

des „Räuber Hotzenplotz“, untertitelt mit „Lieber<br />

Geld für die Oma als für Sinti und Roma“.<br />

Liebe Leute, das hat wenig mit Meinungsfreiheit zu<br />

tun, sondern erfüllt nicht nur nach meiner Rechtsauffassung<br />

eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung<br />

gem. § 130 StGB. Dort heißt es: „Wer in<br />

einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden<br />

zu stören gegen eine nationale, rassische, religiöse<br />

oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte<br />

Gruppe zum Hass aufstachelt, oder die Menschenwürde<br />

anderer dadurch angreift, dass er beschimpft,<br />

böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf<br />

Jahren bestraft.“<br />

Auch das, was sich vor zahlreichen Asylbewerbereinrichtungen<br />

bei Kundgebungen und Randaleveranstaltungen,<br />

so wie zuletzt in Heidenau gesehen,<br />

abspielt, ist strafrechtlich zu ahnden. Im Strafgesetzbuch<br />

findet sich der in der Öffentlichkeit wenig<br />

bekannte § 125, der „Landfriedensbruch“, der in seiner<br />

schweren Form gemäß § 125 a mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet<br />

wird. Einen „Landfriedensbruch“ begeht, „wer sich<br />

an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen<br />

oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit<br />

beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus<br />

mit einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden<br />

Weise begangen wird.“<br />

Die Strafvorschrift erfasst damit nach dem Willen<br />

des Gesetzgebers eine „Vereinigung der Kräfte“<br />

von Menschenmenge und nach außen handelnden<br />

Tätern. Hier ist nicht erforderlich, dass die gesamte<br />

Menge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen begeht<br />

oder bejaht. Ein „inaktives Dabeisein“ oder bloßes<br />

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