DNS Ausgabe September
09.2015 Mitmarschieren reicht richtigerweise nicht aus um sich persönlich strafbar zu machen. Anders aber soll es sein, wenn sich der Teilnehmer einer gewalttätigen Gruppe innerhalb der Menschenmenge anschließt und während schwerer Gewalttätigkeiten durch Vermummung und Schutzbewaffnung seine Solidarität mit den Gewalttätern bekundet. Es genügt also, wenn Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung, wie jüngst in Heidenau, durch aktives Tun deutlich machen, dass sie die feindselige Stimmung und die Aktivitäten der (gewalttätigen) Menschenmenge billigen sich damit solidarisieren (Neue Strafrechtszeitung 2012, 273). Als Strafverteidiger bin ich schon von Berufs wegen unverdächtig, der Strafrechtskeule zur Lösung sozialer und gesellschaftlicher Konflikte bevorzugt den Vorrang geben zu wollen. Was aber wird hängenbleiben bei einem Viertklässler, dessen Großmutter stetig über die kleine Rente klagt und der tagein tagaus mit seinem Rädchen auf dem Schulweg unter 20 „Lieber Geld für die Oma als für Sinti und Roma“- Plakaten hindurchfährt? Solcherlei Experimente gilt es zu verhindern. Es ist an der Zeit! Alle Achtung! So sehen wir das auch! Die Redaktion 30
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