11.10.2015 Views

Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/433<br />

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften,<br />

Bedingungen, Einschränkungen o<strong>der</strong> Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer<br />

demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit o<strong>der</strong> die<br />

öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Ordnung o<strong>der</strong> zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz <strong>der</strong><br />

Gesundheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Moral, zum Schutz des guten Rufes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechte an<strong>der</strong>er, zur Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Verbreitung vertraulicher Informationen o<strong>der</strong> zur Wahrung <strong>der</strong> Autorität und <strong>der</strong> Unparteilichkeit <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung.“<br />

Nach Artikel 52 Absatz 3 <strong>der</strong> Charta ( 1 ) hat dieses Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das durch die EMRK<br />

garantierte Recht. Die möglichen Einschränkungen dieses Rechts dürfen also nicht über die in Artikel 10 Absatz 2<br />

vorgesehenen Einschränkungen hinausgehen, allerdings unbeschadet <strong>der</strong> Beschränkungen, die die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten, Genehmigungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 <strong>der</strong> EMRK einzuführen, durch das<br />

Wettbewerbsrecht <strong>der</strong> Union erfahren kann.<br />

2. Absatz 2 dieses Artikels erläutert die Auswirkungen von Absatz 1 hinsichtlich <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong> Medien. Er stützt<br />

sich insbeson<strong>der</strong>e auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich des Fernsehens, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong><br />

Rechtssache C‐288/89 (Urteil vom 25. Juli 1991, Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a.; Slg. 1991,<br />

S. I‐4007), und auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das dem EGV und<br />

nunmehr <strong>der</strong> Verfassung beigefügt ist, sowie auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (siehe insbeson<strong>der</strong>e<br />

Erwägungsgrund 17).<br />

Artikel 12 ( 2 )<br />

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit<br />

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbeson<strong>der</strong>e im politischen, gewerkschaftlichen und<br />

zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit an<strong>der</strong>en zu versammeln und<br />

frei mit an<strong>der</strong>en zusammenzuschließen, was das Recht je<strong>der</strong> Person umfasst, zum Schutz ihrer<br />

Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.<br />

(2) Politische Parteien auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Union tragen dazu bei, den politischen Willen <strong>der</strong><br />

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.<br />

Erläuterung<br />

1. Absatz 1 dieses Artikels entspricht Artikel 11 EMRK, <strong>der</strong> wie folgt lautet:<br />

„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit an<strong>der</strong>en zu versammeln und sich frei mit an<strong>der</strong>en<br />

zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und<br />

Gewerkschaften beizutreten.<br />

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer<br />

demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale o<strong>der</strong> öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Ordnung o<strong>der</strong> zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Moral o<strong>der</strong> zum Schutz <strong>der</strong><br />

Rechte und Freiheiten an<strong>der</strong>er. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen <strong>der</strong> Ausübung dieser Rechte für<br />

Angehörige <strong>der</strong> Streitkräfte, <strong>der</strong> Polizei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Staatsverwaltung nicht entgegen.“<br />

( 1 ) Artikel II‐112 Absatz 3 <strong>der</strong> Verfassung.<br />

( 2 ) Artikel II‐72 <strong>der</strong> Verfassung.

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!