Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG
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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/445<br />
Artikel 35 ( 1 )<br />
Gesundheitsschutz<br />
Je<strong>der</strong> Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei <strong>der</strong> Festlegung und<br />
Durchführung <strong>der</strong> Politik und Maßnahmen <strong>der</strong> Union in allen Bereichen wird ein hohes<br />
Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.<br />
Erläuterung<br />
Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze stützen sich auf Artikel 152 EGV, <strong>der</strong> nunmehr durch Artikel III‐278 <strong>der</strong><br />
Verfassung ersetzt wurde, sowie auf die Artikel 11 und 13 <strong>der</strong> Europäischen Sozialcharta. Satz 2 entspricht<br />
Artikel III‐278 Absatz 1.<br />
Artikel 36 ( 2 )<br />
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen<br />
Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit<br />
<strong>der</strong> Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt <strong>der</strong> Union zu för<strong>der</strong>n.<br />
Erläuterung<br />
Dieser Artikel steht vollauf im Einklang mit Artikel III-122 <strong>der</strong> Verfassung und begründet kein neues Recht. Er stellt<br />
lediglich den Grundsatz auf, dass die Union den Zugang zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen<br />
Interesse nach den einzelstaatlichen Bestimmungen achtet, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.<br />
Artikel 37 ( 3 )<br />
Umweltschutz<br />
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung <strong>der</strong> Umweltqualität müssen in die Politik <strong>der</strong><br />
Union einbezogen und nach dem Grundsatz <strong>der</strong> nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.<br />
Erläuterung<br />
Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze stützten sich auf die Artikel 2, 6 und 174 EGV, die nunmehr durch<br />
Artikel I‐3 Absatz 3 sowie die Artikel III‐119 und III‐233 <strong>der</strong> Verfassung ersetzt wurden.<br />
Er lehnt sich auch an die Verfassungsbestimmungen einiger Mitgliedstaaten an.<br />
( 1 ) Artikel II‐95 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 2 ) Artikel II‐96 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 3 ) Artikel II‐97 <strong>der</strong> Verfassung.