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Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG

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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/445<br />

Artikel 35 ( 1 )<br />

Gesundheitsschutz<br />

Je<strong>der</strong> Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei <strong>der</strong> Festlegung und<br />

Durchführung <strong>der</strong> Politik und Maßnahmen <strong>der</strong> Union in allen Bereichen wird ein hohes<br />

Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.<br />

Erläuterung<br />

Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze stützen sich auf Artikel 152 EGV, <strong>der</strong> nunmehr durch Artikel III‐278 <strong>der</strong><br />

Verfassung ersetzt wurde, sowie auf die Artikel 11 und 13 <strong>der</strong> Europäischen Sozialcharta. Satz 2 entspricht<br />

Artikel III‐278 Absatz 1.<br />

Artikel 36 ( 2 )<br />

Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen<br />

Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit<br />

<strong>der</strong> Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt <strong>der</strong> Union zu för<strong>der</strong>n.<br />

Erläuterung<br />

Dieser Artikel steht vollauf im Einklang mit Artikel III-122 <strong>der</strong> Verfassung und begründet kein neues Recht. Er stellt<br />

lediglich den Grundsatz auf, dass die Union den Zugang zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen<br />

Interesse nach den einzelstaatlichen Bestimmungen achtet, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.<br />

Artikel 37 ( 3 )<br />

Umweltschutz<br />

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung <strong>der</strong> Umweltqualität müssen in die Politik <strong>der</strong><br />

Union einbezogen und nach dem Grundsatz <strong>der</strong> nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.<br />

Erläuterung<br />

Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze stützten sich auf die Artikel 2, 6 und 174 EGV, die nunmehr durch<br />

Artikel I‐3 Absatz 3 sowie die Artikel III‐119 und III‐233 <strong>der</strong> Verfassung ersetzt wurden.<br />

Er lehnt sich auch an die Verfassungsbestimmungen einiger Mitgliedstaaten an.<br />

( 1 ) Artikel II‐95 <strong>der</strong> Verfassung.<br />

( 2 ) Artikel II‐96 <strong>der</strong> Verfassung.<br />

( 3 ) Artikel II‐97 <strong>der</strong> Verfassung.

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