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Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG

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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/423<br />

Umfang berücksichtigt werden. Dabei sollte durch geeignete organisatorische Vorkehrungen auch<br />

gewährleistet werden, dass <strong>der</strong> Standpunkt dieser Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.<br />

7. Erklärung zu Artikel I-27<br />

Die Konferenz ist <strong>der</strong> Auffassung, dass das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Europäische Rat im<br />

Einklang mit <strong>der</strong> Verfassung gemeinsam für den reibungslosen Ablauf des Prozesses, <strong>der</strong> zur Wahl<br />

des Präsidenten <strong>der</strong> Europäischen Kommission führt, verantwortlich sind. Vertreter des Europäischen<br />

Parlaments und des Europäischen Rates werden daher vor dem Beschluss des Europäischen Rates die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Konsultationen in dem Rahmen durchführen, <strong>der</strong> als am besten geeignet erachtet wird.<br />

Nach Artikel I‐27 Absatz 1 betreffen diese Konsultationen das Profil <strong>der</strong> Kandidaten für das Amt des<br />

Präsidenten <strong>der</strong> Kommission unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wahlen zum Europäischen Parlament. Die<br />

Einzelheiten dieser Konsultationen können zu gegebener Zeit einvernehmlich zwischen dem<br />

Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat festgelegt werden.<br />

8. Erklärung zu Artikel I‐36<br />

Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei <strong>der</strong> Ausarbeitung ihrer<br />

Entwürfe für delegierte Europäische Verordnungen im Bereich <strong>der</strong> Finanzdienstleistungen nach ihrer<br />

üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.<br />

9. Erklärung zu den Artikeln I‐43 und III‐329<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> Union zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber<br />

einem Mitgliedstaat, <strong>der</strong> von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe o<strong>der</strong> einer vom Menschen<br />

verursachten Katastrophe betroffen ist, zielt keine <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel I‐43 und III‐329<br />

darauf ab, das Recht eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaats zu beeinträchtigen, die geeignetsten Mittel zur<br />

Erfüllung seiner Verpflichtung zur Solidarität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu wählen.<br />

10. Erklärung zu Artikel I‐51<br />

Die Konferenz erklärt, dass immer dann, wenn Bestimmungen über den Schutz personenbezogener<br />

Daten, die auf <strong>der</strong> Grundlage von Artikel I‐51 zu erlassen sind, direkte Auswirkungen auf die<br />

nationale Sicherheit haben könnten, dieser Umstand gebührend zu berücksichtigen ist. Sie weist<br />

darauf hin, dass die <strong>der</strong>zeit geltenden Rechtsvorschriften (siehe insbeson<strong>der</strong>e Richtlinie 95/46/EG)<br />

beson<strong>der</strong>e Ausnahmeregelungen hierzu enthalten.<br />

11. Erklärung zu Artikel I‐57<br />

Die Union trägt <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lage <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> mit geringer territorialer Ausdehnung Rechnung, die<br />

spezifische Nachbarschaftsbeziehungen zur Union unterhalten.

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