Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG
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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/427<br />
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu<br />
nutzen;<br />
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.<br />
Erläuterung<br />
1. In seinem Urteil vom 9. Oktober 2001 in <strong>der</strong> Rechtssache C‐377/98, Nie<strong>der</strong>lande gegen Europäisches Parlament<br />
und Rat, Slg. 2001, S. I‐7079, Randnrn. 70, 78, 79 und 80, bestätigte <strong>der</strong> Gerichtshof, dass das Grundrecht auf<br />
Unversehrtheit Teil des Unionsrechts ist und im Bereich <strong>der</strong> Medizin und <strong>der</strong> Biologie die freie Einwilligung des<br />
Spen<strong>der</strong>s und des Empfängers nach vorheriger Aufklärung umfasst.<br />
2. Die Grundsätze des Artikels 3 <strong>der</strong> Charta ( 1 ) sind bereits in dem im Rahmen des Europarates angenommenen<br />
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (STE 164 und Zusatzprotokoll STE 168) enthalten. Die<br />
Charta will von diesen Bestimmungen nicht abweichen und verbietet daher lediglich das reproduktive Klonen. Die<br />
an<strong>der</strong>en Formen des Klonens werden von <strong>der</strong> Charta we<strong>der</strong> gestattet noch verboten. Sie hin<strong>der</strong>t den Gesetzgeber<br />
also keineswegs daran, auch die an<strong>der</strong>en Formen des Klonens zu verbieten.<br />
3. Durch den Hinweis auf eugenische Praktiken, insbeson<strong>der</strong>e diejenigen, welche die Selektion von Menschen zum<br />
Ziel haben, soll die Möglichkeit erfasst werden, dass Selektionsprogramme organisiert und durchgeführt werden,<br />
die beispielsweise Sterilisierungskampagnen, erzwungene Schwangerschaften, die Pflicht, den Ehepartner in <strong>der</strong><br />
gleichen Volksgruppe zu wählen, usw. umfassen; <strong>der</strong>artige Handlungen werden in dem am 17. Juli 1998 in Rom<br />
verabschiedeten Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) als<br />
internationale Verbrechen betrachtet.<br />
Artikel 4 ( 2 )<br />
Verbot <strong>der</strong> Folter und unmenschlicher o<strong>der</strong> erniedrigen<strong>der</strong> Strafe o<strong>der</strong> Behandlung<br />
Niemand darf <strong>der</strong> Folter o<strong>der</strong> unmenschlicher o<strong>der</strong> erniedrigen<strong>der</strong> Strafe o<strong>der</strong> Behandlung<br />
unterworfen werden.<br />
Erläuterung<br />
Das Recht nach Artikel 4 ( 2 ) entspricht dem Recht, das durch den gleich lautenden Artikel 3 EMRK garantiert ist:<br />
„Niemand darf <strong>der</strong> Folter o<strong>der</strong> unmenschlicher o<strong>der</strong> erniedrigen<strong>der</strong> Strafe o<strong>der</strong> Behandlung unterworfen werden.“ Nach<br />
Artikel 52 Absatz 3 <strong>der</strong> Charta ( 3 ) hat Artikel 4 also die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 3 EMRK.<br />
Artikel 5 ( 4 )<br />
Verbot <strong>der</strong> Sklaverei und <strong>der</strong> Zwangsarbeit<br />
(1) Niemand darf in Sklaverei o<strong>der</strong> Leibeigenschaft gehalten werden.<br />
( 1 ) Artikel II‐63 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 2 ) Artikel II‐64 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 3 ) Artikel II‐112 Absatz 3 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 4 ) Artikel II‐65 <strong>der</strong> Verfassung.