Auch rechtswidrige Entscheidungen können vollstreckt werden
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<strong>Auch</strong> <strong>rechtswidrige</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>können</strong> <strong>vollstreckt</strong> <strong>werden</strong>,…. « De...<br />
http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2011/04/26/auch-rechtswidrig...<br />
5 von 18 27.04.2011 10:17<br />
Berechtigung hierzu darzutun.“<br />
Dieses Postulat kann ohne weiteres auf die dritte Tathandlung des Privatbeklagten auf Einleitung des<br />
Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Haft übertragen <strong>werden</strong>.<br />
Die Kammer hat erkennbar der Rechtskraft von <strong>Entscheidungen</strong>, die auf einem nichtigen Gesetz wie der<br />
Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ beruhen, einen<br />
Stellenwert eingeräumt, der ihr nicht zukommt. <strong>Auch</strong> an dieser Stelle soll noch einmal Prof. Dr. Heintzen<br />
wie folgt zitiert <strong>werden</strong>:<br />
“Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der<br />
Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”<br />
Im vorliegenden Fall sind mit dem RGZ und jetzt auch dem BGH in seiner Entscheidung vom 21.06.1951 (<br />
III ZR 210/50 ) aufgrund dieser Erwägungen die Voraussetzung für eine Anwendung des § 826 BGB<br />
(Sittenwidrige Schädigung durch Ausnutzung eines unrichtigen Urteils) als vorliegend anzusehen, denn<br />
1. die Urteile sind im Ergebnis sachlich unrichtig,<br />
2. der sich auf die Rechtskraft der Urteile berufende und von diesen Urteilen Gebrauch machende<br />
Beklagte kennt die Unrichtigkeit seiner eigenen Bescheide und der anschließend ergangenen Urteile,<br />
3. es treten besondere Umstände hinzu, die die Ausnutzung der unrichtigen Bescheide und Urteile als<br />
sittenwidrig erscheinen lassen.<br />
Zu 1.<br />
Auf die sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzungsbescheide ist bereits in der Privat-klageschrift<br />
ausführlich eingegangen worden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es<br />
soll lediglich folgendes ergänzt <strong>werden</strong>:<br />
Für das die Kunstfreiheit des Klägers schützende Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 3. Satz 1 GG gilt ohne<br />
Einschränkung der von Prof. Dr. Heintzen, (Dekan Öffentliches Recht Staats-, Verwaltungs- und<br />
Steuerrecht der freien Universität Berlin) formulierte Rechtssatz:<br />
„Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der<br />
Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.“<br />
Dieser ausformulierte Rechtssatz gilt von seiner staatstragenden Bedeutung samt seiner unzweifelhaften<br />
Rechtsfolge auch und insbesondere sowohl für die Steuerverwaltung als auch die Gerichte sowie den<br />
Privatbeklagten selbst.<br />
Zu 2.<br />
In allen Schriftsätzen der Privatkläger ist ständig auf die Nichtigkeit aller Bescheide des nds. Finanzamtes<br />
und der jeweils folgenden Urteile und Beschlüsse des nds. FG und des BFH hingewiesen worden.<br />
Zu 3.<br />
Hier treten besondere Umstände hinzu, die die Ausnutzung der unrichtigen Bescheide und Urteile als<br />
sittenwidrig erscheinen lassen, denn sowohl die funktional und sachlich unzuständigen Finanzbeamten als<br />
auch die funktional und sachlich unzuständigen Finanzrichter weigern sich erkennbar ständig, sich mit den<br />
Rechtsausführungen der Privatkläger zum absoluten Freiheitsrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst )<br />
auseinanderzusetzen, obgleich sowohl die Finanzbeamten als auch die erkennenden Richter aufgrund von<br />
Art. 1.3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar bindendes Recht gebunden sind. Diese Ausführungen<br />
treffen exakt auf den Privatbeklagten zu.<br />
Völlig unverständlich ist die Ansicht der Kammer wie auch schon die Ansicht des Amtsrichters Hase,<br />
Vollstreckungsorgane seien nicht dazu berufen, rechtkräftig festgestellte Forderungen auf ihre<br />
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Selbstverständlich ist auch jeder bundesdeutsche Vollstreckungsbeamte im<br />
Rahmen seines dienstlichen Handelns an die ihn bindenden Vorschriften des Bonner Grundgesetzes<br />
zwingend gebunden. Insbesondere darf er die Freiheitsrundrechte der Betroffenen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG