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Auch rechtswidrige Entscheidungen können vollstreckt werden

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<strong>Auch</strong> <strong>rechtswidrige</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>können</strong> <strong>vollstreckt</strong> <strong>werden</strong>,…. « De...<br />

http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2011/04/26/auch-rechtswidrig...<br />

5 von 18 27.04.2011 10:17<br />

Berechtigung hierzu darzutun.“<br />

Dieses Postulat kann ohne weiteres auf die dritte Tathandlung des Privatbeklagten auf Einleitung des<br />

Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Haft übertragen <strong>werden</strong>.<br />

Die Kammer hat erkennbar der Rechtskraft von <strong>Entscheidungen</strong>, die auf einem nichtigen Gesetz wie der<br />

Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ beruhen, einen<br />

Stellenwert eingeräumt, der ihr nicht zukommt. <strong>Auch</strong> an dieser Stelle soll noch einmal Prof. Dr. Heintzen<br />

wie folgt zitiert <strong>werden</strong>:<br />

“Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der<br />

Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”<br />

Im vorliegenden Fall sind mit dem RGZ und jetzt auch dem BGH in seiner Entscheidung vom 21.06.1951 (<br />

III ZR 210/50 ) aufgrund dieser Erwägungen die Voraussetzung für eine Anwendung des § 826 BGB<br />

(Sittenwidrige Schädigung durch Ausnutzung eines unrichtigen Urteils) als vorliegend anzusehen, denn<br />

1. die Urteile sind im Ergebnis sachlich unrichtig,<br />

2. der sich auf die Rechtskraft der Urteile berufende und von diesen Urteilen Gebrauch machende<br />

Beklagte kennt die Unrichtigkeit seiner eigenen Bescheide und der anschließend ergangenen Urteile,<br />

3. es treten besondere Umstände hinzu, die die Ausnutzung der unrichtigen Bescheide und Urteile als<br />

sittenwidrig erscheinen lassen.<br />

Zu 1.<br />

Auf die sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzungsbescheide ist bereits in der Privat-klageschrift<br />

ausführlich eingegangen worden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es<br />

soll lediglich folgendes ergänzt <strong>werden</strong>:<br />

Für das die Kunstfreiheit des Klägers schützende Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 3. Satz 1 GG gilt ohne<br />

Einschränkung der von Prof. Dr. Heintzen, (Dekan Öffentliches Recht Staats-, Verwaltungs- und<br />

Steuerrecht der freien Universität Berlin) formulierte Rechtssatz:<br />

„Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der<br />

Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.“<br />

Dieser ausformulierte Rechtssatz gilt von seiner staatstragenden Bedeutung samt seiner unzweifelhaften<br />

Rechtsfolge auch und insbesondere sowohl für die Steuerverwaltung als auch die Gerichte sowie den<br />

Privatbeklagten selbst.<br />

Zu 2.<br />

In allen Schriftsätzen der Privatkläger ist ständig auf die Nichtigkeit aller Bescheide des nds. Finanzamtes<br />

und der jeweils folgenden Urteile und Beschlüsse des nds. FG und des BFH hingewiesen worden.<br />

Zu 3.<br />

Hier treten besondere Umstände hinzu, die die Ausnutzung der unrichtigen Bescheide und Urteile als<br />

sittenwidrig erscheinen lassen, denn sowohl die funktional und sachlich unzuständigen Finanzbeamten als<br />

auch die funktional und sachlich unzuständigen Finanzrichter weigern sich erkennbar ständig, sich mit den<br />

Rechtsausführungen der Privatkläger zum absoluten Freiheitsrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst )<br />

auseinanderzusetzen, obgleich sowohl die Finanzbeamten als auch die erkennenden Richter aufgrund von<br />

Art. 1.3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar bindendes Recht gebunden sind. Diese Ausführungen<br />

treffen exakt auf den Privatbeklagten zu.<br />

Völlig unverständlich ist die Ansicht der Kammer wie auch schon die Ansicht des Amtsrichters Hase,<br />

Vollstreckungsorgane seien nicht dazu berufen, rechtkräftig festgestellte Forderungen auf ihre<br />

Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Selbstverständlich ist auch jeder bundesdeutsche Vollstreckungsbeamte im<br />

Rahmen seines dienstlichen Handelns an die ihn bindenden Vorschriften des Bonner Grundgesetzes<br />

zwingend gebunden. Insbesondere darf er die Freiheitsrundrechte der Betroffenen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG

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