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Ausländerrecht für die Polizei - Leseprobe

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Seit den Ereignissen um die Flüchtlingsbewegungen im Herbst 2015 sieht sich eine Vielzahl von Behörden einem erhöhten Aufkommen vollkommen neuer Einsatz­lagen ausgesetzt – allen voran das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, die Bundespolizei, die Landespolizeibehörden und der Zoll. Dieses Buch richtet sich an die Praktiker in den jeweiligen Behörden und liefert ihnen einen kompakten Überblick über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen. Dabei setzt der Autor inhaltlich insbesondere folgende Schwerpunkte: - das Schengener Visa- und Einreisesystem, - Visa-Kategorien, Aufenthaltstitel (Deutschland/EU-/EWR-/Schengen-Staaten), - die verschiedenen Möglichkeiten der Aufenthaltsbeendung sowie - strafbewehrte Handlungen im Zusammenhang mit Einreise und Aufenthalt, z.B. unerlaubte Einreise, Erschleichen eines Aufenthaltstitels, Einschleusen von Drittstaatsangehörigen, passloser und unerlaubter Aufenthalt, Verleiten zum Asylmissbrauch, Straftaten nach dem FreizügG/EU. Ferner geht er ausführlich auf das Asylrecht und den internationalen Schutz ein (Sicherer Drittstaat, Eurodac, Dublin III).

Schrifttum

Schrifttum Schott-Mehrings, Tilmann, Einschleusen von Ausländern. 2. Auflage, Frankfurt/M. 2011. Schott-Mehrings, Tilmann, Das Einschleusen Asylsuchender über Griechenland. ZAR 2014, 142. Schott-Mehrings, Tilmann, Visaerschleichung und Schleuserkriminalität – Das Schengener Visa-System und der Schleuserfall Minh Koa Vo, Kriminalistik 2013, 86. Tonn, Stephanie, Das beschleunigte Fachkräfteverfahren – ein Überblick, ZAR 2020, 69. Thym, Daniel, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien. ZAR 2013, 331. Weichert, Thilo, Die ausländerrechtliche Ermittlung von Scheinehen. NVwZ 1997, 1053. Westphal, Volker/Brakemeier, Sabine, Der Visakodex. NVwZ 2010, 621. Westphal, Volker/Stoppa, Edgar, Straftaten im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt von Ausländern nach dem Ausländergesetz. NJW 1999, 2137. Westphal, Volker/Stoppa, Edgar, Ausländerrecht für die Polizei. 3. Auflage, Lübeck 2007. Witte, Klaus, Zollkodex. Kommentar. 7. Auflage, München 2018. Leseprobe 32

Staatsangehörige der EU-, EWR- und EFTA-Staaten 1 Statusgruppen und deutsche Rechtsquellen Der noch immer umgangssprachlich und vielfach im Gesetz verwendete Begriff „Ausländer“ ist aus fachlicher Sicht unpräzise und nichtssagend. Entscheidend ist, zu welcher der verschiedenen Personengruppen ein nichtdeutscher Staatsangehöriger gehört, um Auskunft über seine Grenzübertrittsberechtigung und seinen Aufenthaltsstatus geben zu können, wie der folgende Beispielfall zeigt. Fall 1 – Einreise und Kokaineinfuhr im Hafen Puttgarden Bundespolizeirevier Puttgarden, 11.4.2018. Wasserschutzpolizei, Autobahnpolizei, Bundespolizei und Zoll finden während eines konzertierten Kontrolleinsatzes in einem von der Personen-, Auto- und Eisenbahnfähre aus Rødby/ Dänemark kommenden Fahrzeug eine kokainsuspekte Substanz. Es besteht der Verdacht der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der nach einem Kokainschnelltest geschätzte Gehalt an Wirkstoff Kokainhydrochlorid liegt bei 100 Gramm (der Mindestgrenzwert beträgt 5 Gramm). Der Fahrer des Wagens, Tatverdächtiger TV 01, weist sich mit einer ID-Card von Rumänien aus, in der als Wohnort Constanţa angegeben ist. Sein Beifahrer, TV 02, legt einen biometrischen Pass der Republik Moldau vor, in der als Wohnsitz Chişinău eingetragen ist. Darin befindet sich ein Einreisestempel vom Flughafen Kopenhagen-Kastrup vom 11.10.2017 ohne Aufenthaltsdokument. Nach der vorläufigen Festnahme, Vorführung vor das zuständige Amtsgericht Oldenburg und Erlass eines Haftbefehls wegen Verdachts einer Tat nach § 30 I Nr. 4 BtMG macht TV 02 von seinem Recht Gebrauch, das Konsulat der Republik Moldau benachrichtigen und sich von einem Vertreter des Konsulats betreuen zu lassen. Dieser, auch moldauischer Staatsangehöriger, erscheint zwei Tage später in der JVA und weist sich mit einem deutschen FREMIS-Ausweis mit der Kennzeichnung „K“ aus. Leseprobe 1.1 Statusgruppen im Ausländerrecht TV 01 und TV 02 sowie der Konsulatsvertreter sind Ausländer i.S.v. § 2 I AufenthG. Danach ist Ausländer, wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören auch Staatenlose. Jedoch unterliegen alle drei Ausländer im Fall 1, obwohl sie die gleiche Sprache sprechen (Amtssprache in Moldau ist Rumänisch) und aus geopolitisch wie ethnisch miteinander verbundenen Regionen stammen, verschiedenen Rechtsgrundlagen. 1.1.1 Staatsangehörige der EU-, EWR- und EFTA-Staaten Im Fall 1 weist sich TV 01 mit einer ID-Card, also einer einem Personalausweis entsprechenden Identitätskarte von Rumänien aus. Rumänien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union. 33