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Steuererklärung für Polizeibeschäftigte - Leseprobe

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Gerade der Polizeiberuf bringt eine Vielzahl von Besonderheiten mit sich, die auch für die jährliche Steuererklärung von Bedeutung sind. Dieser Ratgeber verschafft Polizeibediensteten einen tiefgreifenden Überblick, was sie steuerlich geltend machen können und hilft ihnen dabei, diese Ansprüche gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Der Aufbau und die Darstellung folgt dabei den aktuellen Steuer­erklärungsvordrucken. Auch in dieser Neuauflage begleitet der Autor den Leser Schritt für Schritt von der Erstellung der Steuererklärung bis hin zu einem möglichen Einspruchsverfahren gegen den erfolgten Steuerbescheid. Einen strukturierten Überblick über die Materie erhalten die Nutzer durch die durchgängig genutzten Symbole („Hinweis“, „Merke“, „Achtung“, „Rechtsquelle“), die zudem das Verständnis für das Thema wesentlich erleichtern. Gleiches gilt für die zahlreichen Berechnungsbeispiele wie auch Musterfälle, die der Autor mit einbringt. Neu in das Buch aufgenommen wurde zudem ein eigenes Kapitel zum Thema „energetische Sanierung“ mit Hinweisen dazu wie Maßnahmen am selbst genutzten Haus, z. B. die Erneuerung von Fenstern oder der Heizungsanlage, steuerliche Berücksichtigung finden können. Damit bietet dieses Buch wertvolle Hilfe und Unterstützung bei der Steuererklärung, von der auch Beschäftigte außerhalb der Polizei profitieren können. Denn schließlich geht es um ihr Geld!

Grundlagen 3.11 Die

Grundlagen 3.11 Die Corona-Krise, der Krieg in der Ukraine und die Einkommensteuer Auf mehreren Ebenen soll die Bevölkerung finanziell unterstützt werden. Eine Übersicht über die relevantesten Punkte und deren steuerliche Folgen für die Einkommensteuer von Arbeitnehmern finden Sie hier: Zuschuss zum Arbeitslohn, § 3 Nr. 11a EStG Im öffentlichen Dienst leider fast undenkbar, dennoch war es bei den Tarifverhandlungen für Bundesbedienstete im Herbst 2020 für manche Bedienstete erreicht worden: Wer wegen der Corona-Krise zusätzlichen Arbeitslohn in Geld oder Sachzuwendungen erhalten hat, muss diese bis zu einer Höhe von 1.500 € im Jahr nicht versteuern. Dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhaltene Betrag ist steuerfrei, wenn er vom 01.03. bis 31.03.2022 gezahlt wird. Die ursprüngliche Beschränkung zum 31.12.2020 ist ausgedehnt worden. Hiervon haben im Wesentlichen private Arbeitgeber Gebrauch gemacht, bei den vorstehenden Tarifverhandlungen wurde ein Durchschnittsbetrag über alle Entgeltgruppen von 400 € erreicht. Inflationsausgleich durch den Arbeitgeber, § 3 Nr. 11c EStG Bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgeber ‒zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn‒ einen steuerfreien Inflationsausgleich von 3.000 € an den Arbeitnehmer auszahlen. Kurzarbeitergeld, § 3 Nr. 2a EStG und § 32b (1) 1 Nr. 1a EStG Wegen der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber die Möglichkeit genutzt, für Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen zu können, um so betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist im Grundsatz steuerfrei. Allerdings führt es dazu, dass der Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld fast so zahlungsfähig ist wie mit dem Arbeitslohn, der voll zu versteuern ist. Deswegen erhöht das steuerfreie Kurzarbeitergeld aber zumindest den Steuersatz auf alle anderen zu versteuernden Einkünfte, wenngleich es für sich allein gesehen steuerfrei ist. Dieses Vorgehen nennt sich Progressionsvorbehalt (vgl. 8.1.2) und führt zu einer Pflichtveranlagung (vgl. Kap. 5.2.4), d.h., Sie müssen eine Steuererklärung bis zum 31.07. des Folgejahres abgeben. Wie Sie das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung eintragen, beschreibt das Kap. 7.1.6. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, § 3 Nr. 28a EStG und § 32b (1) 1 Nr. 1g EStG Zum Kurzarbeitergeld durfte der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse leisten. Auch diese erhöhen den Steuersatz auf alle anderen Einkünfte, wie auch das Kurzarbeitergeld (s.o.). Kosten des Homeoffice Das Homeoffice hat nun seinen festen Platz im Gesetz gefunden. In den Jahren 2020 bis 2022 in der bekannten Weise, ab 2023 sogar mit einem neuen Höchstbetrag. Details hierzu finden sich in Kapitel 8.3.7. © VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden Gareiß, „Steuerrecht für Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127

Die Corona-Krise, der Krieg in der Ukraine und die Einkommensteuer Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) als Arbeitsmittel, § 9 (1) 3 Nr. 6 und Nr. 7 Aufgrund der Senkung des regulären MwSt.-Satzes von 19 % auf 16 % in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 gilt für abgeschlossene Kaufverträge in dieser Zeit, dass die Gesamtkosten für das Wirtschaftsgut nur max. 928 € betragen dürfen, um diese Arbeitsmittel im Jahr der Lieferung als GWG abziehen zu dürfen. Außerhalb dieses Zeitraums beträgt die Grenze 952 € (vgl. Kap. 8.3.5). Beispiel: Sie kaufen eine Schutzweste zum Preis von 950 € am 18.03.2020 (Variante 1) bzw. am 18.08.2020 (Variante 2) Lösung: (Variante 1) Da in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2020 noch ein MwSt-Satz von 19 % galt, können Sie die Gesamtkosten von 950 € im Jahr der Lieferung als Werbungskosten abziehen, weil der Höchstbetrag von 952 € noch nicht überschritten ist. (Variante 2) In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 beträgt der MwSt-Satz nur noch 16 %, sodass die Grenze von 928 € durch die Gesamtkosten von 950 € überschritten ist. Die Gesamtkosten der Schutzweste sind deswegen zeitanteilig und monatsgenau abzuschreiben, sodass sich nur ein anteiliger Abzug von Werbungskosten ergibt (sog. „AfA“, vgl. Kap. 8.3.5). Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b (2) 3 EStG und § 39a (1) 1 Nr. 4a EStG Wegen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 für das erste Kind von 1.908 € auf 4.008 € pro Jahr angehoben (vgl. Kap. 7.3.3 „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“). Ab 2022 wird er nicht wieder auf 1.908 € abgesenkt, sondern bleibt in der Höhe erhalten, sollte es keine weitere Änderung geben. Für jedes weitere steuerliche Kind (vgl. Kap. 7.3.1) Kind wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wie bisher um 240 € pro Jahr erhöht. Der neue und zeitlich begrenzte Höchstbetrag kann auch im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens bereits vorab beantragt werden (vgl. Kap. 4.8). Zu beachten ist aber, dass sich hierdurch eine Pflichtveranlagung ergibt (vgl. Kap. 5.2.4). Kinderbonus, § 66 (1) 2−4 Der Kinderbonus stellt ein in den Jahren 2020 bis 2022 erhöhtes Kindergeld dar. Dieser Bonus beträgt in 2020 insgesamt 300 € je steuerliches Kind und wurde anteilig mit 200 € im September und 100 € im Oktober 2020 ausgezahlt bzw. € 150 für 2021, ausgezahlt im Mai 2021. Die Auszahlung des Kinderbonus 2022 erfolgte planmäßig im Juli 2022 in Höhe von € 100. Was genau ein steuerliches Kind ist, erfahren Sie in Kap. 7.3.1. Verkürzt ausgeführt: Ein Kind ist dann noch ein steuerliches Kind, wenn es noch nicht 25 Jahre alt ist und sich noch in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung bzw. in einem Studium befand. Für die Auszahlung des Bonus reicht es aus, wenn das Kind in © VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden Gareiß, „Steuerrecht für Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127