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Network-Karriere / Ausgabe 04/15 - "Vorsicht, Freund liest mit!"

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Sei te 38 www.net work-kar ri e re.com ● April 2015 Recht Falsche Beitragsbescheide der GKV bei Zusatzversorgung Häufig unzutreffende Rechtsanwendung – betriebliche Altersversorgung betroffen Das aktuelle Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01. 2014 (Az. S 39 KR 1585/13) führte zur vollständigen Erstattung sämtlicher durch Beitragsbescheid erhobener zusätzlicher Beiträge zur Gesetzlichen Kran - kenversicherung (GKV). Das Ge - richt kritisierte die Arbeitsweise der GKV: „Die Beklagte (GKV) hat nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte hier überhaupt keine Sachaufklärung zu der Frage geleistet, ob die an die Klägerin erbrachte Kapitalauszahlung Ergebnis eines Vertrages zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ist.“ Lebensversicherungsauszahlung mit frei erfundenem Bezug zum Arbeitsleben Das Sozialgericht monierte die Be - handlung der Auszahlung einer Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung, weil kein Be - zug zu dem früheren Berufsleben der Klägerin erkennbar sei, als dem Anschein nach „frei erfunden“. Die GKV hätte zunächst den richtigen Sachverhalt vollständig erforschen müssen, und zwar durch Einholung von Auskünften beim Versicherer und nötigenfalls auch durch Ermittlungen beim ehemaligen Arbeitgeber. So kommt es vor, dass im Einzelfall der Versicherer Monate oder Jahre benötigt, um die Daten bei privater Weiterführung ohne volle Versicherungspflicht in der Auszahlungsphase einer Lebensversicherung zu liefern. Beitragsbescheide allein gemäß einer Auskunft des Versicherers sind illegal Die GKV macht es sich regelmäßig zu einfach, wenn sie sich bei einer Kapitalzahlung oder Rente aus einer Direktversicherung bei der Frage, ob daraus Beitragspflicht zur £ Zur Person Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (Univ.) und Bankkaufmann (www.fiala.de). Ersparnis nur bei rechtzeitiger Gestaltung Zahlreiche Beitragszahler gestalten die Verhältnisse ohne vorherige Orientierung, um erst hinterher zu erfahren, dass es legal auch günstigere Alternativen gegeben hätte. Vielfach unbekannt ist, dass private Rentenversicherungen nur mit dem Ertragsanteil (z. B. 17 Prozent bei Bezug ab dem 67. Lebensjahr) versteuert werden – die bAV-Renten jedoch mit bis zu 100 Prozent. Optimieren lässt sich dies durch Splitting in einen Auszahlplan bei einer Bank bis Alter 80 und erst anschließende Rentenversicherung ab z. B. Alter 81, denn dann beträgt der Ertragsanteil sogar nur sieben Prozent. Oft wird es eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens bedürfen, um die Alternativen zu erkennen und bewerten zu können. Das Bundessozialgericht hat bereits durch Urteil vom 27.01.2010 (Az. B 12 KR 28/08 R) entschieden, dass auch bei Kapitalabfindungen aus privaten Rentenversigesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorliegt, schlicht nach der entsprechenden Mitteilung der Zahlstelle (also meist des Versicherers) richtet. Dieses Vorgehen ist illegal, weil die Mitteilung nur Anlass zur Prüfung im Wege der Amtsermittlung durch die GKV sein kann, ob und inwieweit ein Bezug zum früheren Arbeitsleben vorliegt, der zur Beitragspflicht führt. Zu dieser Amtsermittlung ist die GKV auch verpflichtet und darf sich nicht einfach auf die Mitteilung der Zahlstelle verlassen. Viele Beitragsbescheide haben sich denn auch gerichtlich als falsch er - wiesen. Die erforderliche Prüfung kann sich komplex gestalten und z. B. auch die Sichtung der Versicherungsunterlagen, Arbeitsverträge, Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber aus früheren Zeiten umfassen sowie jeweils Änderungen und Nebenabreden aus der gesamten Vertragslaufzeit. Wenn die GKV diese Prüfungen nicht vornimmt und den Beitragsbescheid nur aufgrund der Mitteilung der Zahlstelle, es würde eine beitragspflichtige bAV vorliegen, verlässt, ist dieser bereits deshalb aufzuheben, entweder schon auf den Widerspruch des Versicherten hin im Widerspruchsverfahren oder spätestens durch das Sozialgericht. Dieses wird dazu den vollständigen Sachverhalt auch gar nicht mehr prüfen – am Ende können dann objektiv bestehende Beitragsforderungen der Krankenkasse schlicht verjährt sein. Sachverhaltsermittlungspflicht beim Versicherer und Arbeitgeber Arbeitgeber und Versicherer haben ggf. noch Jahrzehnte nach Ende des Arbeitsvertrages den Sachverhalt aufzuklären. Der Glaube, man sei als Arbeitgeber nach der Beitragszahlung allen Aufwand an den Versicherer losgeworden, kann sich so als Irrtum erweisen. Zudem können Unterlagen des Arbeitgebers ja wegen vermeintlichem Ablauf von Aufbewahrungsfristen (ein typischer Irrtum) vernichtet sein, oder (z. B. nach dessen Insolvenz) unauffindbar, was die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert – womöglich eine Haftungsquelle für den Arbeitgeber oder einen Insolvenzverwalter, der die weitergehende Verwahrung nicht sichergestellt hat. Auch für den Versicherer, der ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes eine ungeprüfte Einschätzung zur Beitragspflicht an die GKV gegeben hat, kann dies zur Schadensersatzpflicht führen. Vielfach beste Chancen für vorläufige oder dauerhafte GKV-Beitragsfreiheit Jedenfalls eine gute Chance, solche Beitragsbescheide alleine mit dem Argument der fehlenden Sachaufklärung endgültig zu beseitigen oder wenigstens erst einmal nicht wirksam werden zu lassen, mit der Hoffnung, dass es z. B. mangels Aufklärungsmöglichkeit oder durch Verjährung dabei bleibt. Dies gilt nicht nur für Einmalkapitalzahlungen aus Direktversicherungen, sondern auch für Rentenzahlungen und Kapitalabfindungen aus Rentenversicherungen. Betroffen sind insbesondere auch Fälle, wo bei der Direktversicherung das Rentenwahlrecht gewählt wird oder wo es sich von vornherein um eine Rentenversicherung (auch auf Berufsunfähigkeitsrente) handelt, die als Rente gezahlt wird oder für die eine Kapitalabfindung gewählt wird. Auch hier könnte es strittig sein, ob es sich um bAV oder sonst einen maß geblichen Bezug zur früheren abhängigen Beschäftigung handelt. Man denke hier zudem an die Fälle von Gruppenversicherungen, bei denen der Arbeitgeber lediglich die Prämien vom Gehalt einbehält und gesammelt überweist, vielleicht sogar Versicherungsnehmer ist. Betroffen sein könnten übrigens auch Unfallversicherungen, was aber sicher seltener vorkommt und noch seltener zu einem Beitragsbescheid der GKV führt. Freiwillige GKV-Versicherung mit erweiterter Beitragspflicht Rund fünf Prozent der GKV-Versicherten sind im Alter freiwillig versichert, weil sie beispielsweise nicht die erforderlichen Vorversicherungszeiten für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufweisen oder auch schon gar keine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehen. Anders als etwa in der KVdR, wo Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen beruhen, nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden können, weil dort nur erwerbsbezogene Versorgungsbezüge berücksichtigt werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 07.11. 2013, Az. L 5 KR 65/13 und L 5 KR 5/13), gilt dies für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nicht, weil diese bei der Beitragsmessung auf alle Alterseinkünfte abstellt. Aber: Eine Einmalzahlung – z. B. auch Kapitalabfindung einer Rente – aus einer privaten Versicherung wäre nicht beitragspflichtig. Bei Anlage eines Betrages in einer Rentenversicherung (oder Wahl der Rente statt Kapitalabfindung) ist hingegen die gesamte Rente beitragspflichtig beim freiwillig Ver - sicherten, also sowohl der Zinsanteil (Ertragsanteil) wie der Kapitalverzehr. Bei Anlage (z. B. auch der Kapitalabfindung einer privaten Versicherung) in sonstigem Vermögen, wie z. B. einem Auszahlplan bei einer Bank, ist hingegen nur der Ertrag (z. B. Zinsen) zu verbeitragen, nicht hingegen wie bei einer Rente auch noch der Kapitalverzehr, obwohl dieser ja genauso dem Unterhalt dient. Wird die Auszahlung der Direktversicherung verbeitragt und das Kapital dann verzinslich angelegt, so sind beim freiwillig Versicherten auch die Zinsen daraus beitragspflichtig. cherungen – nicht aber bei einmaligen Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen – noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von freiwillig Versicherten zu bezahlen sind. Viele bisher dort beitragsfreie Lebensversicherungen wurden auf Anraten von Vermittlern in Rentenversicherungen umgewandelt, um eine erhoffte Pfändungs- und Hartz-IV- Sicherheit zu erlangen – dies erweist sich später oft als teurer Fehler. Erst nachträglich – so durch Wahl der Kapitalabfindung statt der Rente – lässt sich dann die Beitragsfreiheit nicht mehr gestalten und auch eine günstigere Versicherungspflicht in der KVdR nur ausnahmsweise, etwa indem fehlende Beiträge für eine Mindestrente der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgezahlt werden. £ Zur Person Dipl.-Math. Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Kran kenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

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