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NK 04_2021

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28 TRAINING ANLAGEBETRUG

28 TRAINING ANLAGEBETRUG UND WHISTLEBLOWER! Kein Tag vergeht mittlerweile, an Whistleblower: Nutzen Sie die dem ich nicht mindestens eine Zu- Möglichkeiten der Hinweisgeber- schrift im Zusammenhang mit einem Plattformen! Online-Anlagebetrug erhalte. Über- Einer der weltweit bekanntesten, so­ wiegend handelt es sich dabei um genannten Whistleblower dürfte der­ Betrugsfälle im Zusammenhang mit zeit Edward Snowden sein. Mittler- angeblich lukrativen Trading-Syste- weile gibt es innerhalb der Europäi- men, Krypto-Währungs- oder Forex- schen Union sogar eine EU-Hin- Investments. Die Opfer investieren weisgeberschutzrichtlinie. Aufsichts- im Glauben, gut beraten worden zu behörden wie die BaFin oder die sein, und sehen ihr Geld nie wieder. FMA Österreich setzen ebenso sehr Viele Opfer sind unerfahren im Be- stark auf Hinweisgeber, die soge- reich digitaler Anwendungen und nannten Whistleblower, für die ei- Online-Plattformen. Das nutzen Cy- gene Plattformen eingerichtet wur- ber- Kriminelle für ihre Machen- den, um geschützt Hinweise zu er- schaften aus und bringen das Geld teilen bzw. zu erhalten. Die interna- ihrer Opfer auf eigene Konten im tionalen Finanzmarkt-Aufsichtsbe- Ausland. Um mögliche Opfer zu ak- hörden haben gerade aufgrund von quirieren, erstellen die Cyber-Kri- Whistleblowern Betrüger und Kri- minellen hierzu im Internet betrü- minelle immer stärker auf dem Ra- gerische Webseiten für Online-In- dar. vestments. Whistleblower, also meist anonyme Hinweisgeber, die Missstände bei Diese Plattformen sehen auf den ersten Blick seriös aus AdobeStock/© ipopba beaufsichtigten Unternehmen, dubiose Anbieter oder Marktprakti- und werden auf vertrauenswürdigen ken melden, haben sich zu einer Webseiten und u. a. auch in Tages- „Kunden“ sehr intensiv per Telefon werte wie Krypto-Währungen wichtigen Informationsquelle zeitungen, Magazinen, im TV und in und Messenger-Dienst. Die Kriminel- oder überweisen ohne Wissen für die Finanzmarktaufsicht den sozialen Medien beworben. Eini- len, die sich sehr überzeugend und der Geschädigten weitere Be- Österreich (FMA) entwickelt. ge dieser Anbieter gaben in der Ver­ selbstbewusst als echte Broker aus­ träge an sich. So wurden im Jahr 2020 be- gangenheit an, auch mit Prominen- geben, nutzen zudem oft eine Fern- Fazit: Augen auf bei Internet- reits 278 Hinweise über die ten wie Carsten Maschmeyer oder wartungs-Software. Angeboten der digitalen Bau- Whistleblower-Plattform auf Günther Jauch erfolgreich zusam- Die Fernwartungs-Software wird un- ernfänger! der Website der FMA einge- mengearbeitet zu haben. All das ter dem Vorwand benutzt, den Kun- bracht, ein neuer Rekordwert seit stimmt nicht. Wenn der interessierte den das Benutzerkonto zu erklären Betrug: Empfehlungen des AdobeStock/© zephyr_p Einführung des Systems im Jahr Kunde sich online bei der Trading- und einzurichten. Währenddessen Landeskriminalamts Rheinland- 2014, und eine Steigerung um 57 Plattform angemeldet hat, wird er stehlen die Betrüger unbemerkt Da­ Pfalz Prozent allein in den vergangenen von den Cyber-Kriminellen direkt ten von Kreditkarten, Bankkonten Wer kennt sie nicht? Werbung für tiert. Überweist der Anleger den ver- fünf Jahren. Dabei erweisen sich in kontaktiert. Die „Trader“ sind in Wahr­ oder Krypto-Börsen. Mit den so er- lukrative Geldanlagen. Geworben einbarten „Investitionsbetrag“, erhält etwa neun von zehn Hinweisen als heit Betrüger, die aus Call-Centern langten Zugangsdaten entwenden wird mit kleinen Anlagebeträgen und er Zugang zu einer angeblichen An- aufsichtsrelevant. Von den 245 Hin- heraus agieren. Sie betreuen ihre die Betrüger digitale Vermögens- hohen Renditen und Gewinnen! Doch lagesoftware. Das Geld des Kunden weisen, die tatsächlich den Zustän- Vorsicht: Hinter vielen verlockenden ist jedoch bereits zu diesem Zeit- digkeitsbereich der FMA betrafen, Angeboten stecken Betrüger, die es punkt verloren. Eine Geldanlage fin- bezog sich rund die Hälfte auf Anla- nur auf Ihr Geld abgesehen haben. det nämlich erst gar nicht statt. gebetrug (120) sowie auf Unerlaub- Das Landeskriminalamt und die Ver­ Bei der Anlagesoftware handelt es ten Geschäftsbetrieb (9), also das Er- braucherzentrale Rheinland-Pfalz ge­ sich lediglich um ein Simulations- bringen konzessionspflichtiger Fi- ben Tipps zum Schutz vor Anlage- programm zu den angeblichen In- nanzdienstleistungen ohne die dazu betrug. Die geringe Ertragslage auf vestitions- bzw. Kursentwicklungen! erforderliche Berechtigung. Fast ein Spareinlagen in der derzeitigen Nied- Darüber hinaus schlagen die Betrü- Drittel (77 Hinweise) äußerten den VITA rigzinsphase lässt so manchen nach Möglichkeiten einer lukrativen Geld­ ger aus fadenscheinigen Gründen einen Zugriff auf den Computer des Verdacht auf Verfehlungen bei Banken, lediglich vier betrafen Versi- Markus Miller anlage suchen. Das heutige Recherchemedium Anlegers vor, beispielsweise um ihm das „Programm“ zu erklären. Tatsäch- cherungsunternehmen und Pensionskassen; 19 betrafen das Wert- Markus Miller (geboren 1973) ist Grün- schlechthin ist hierfür das Internet lich nutzen die Täter diese Möglich- papiergeschäft, 15 den Verdacht auf der von KRYPTO-X.BIZ und Chefanalyst sowie soziale Medien. Das wissen keit, um sich einen Überblick über Geldwäscherei. und Geschäftsführer des spanischen Medien- und Beratungsunter- auch die Täter, die sich diese Inves- das Vermögen des Opfers zu ver- nehmens GEOPOLITICAL.BIZ S.L.U. mit Sitz auf der Baleareninsel titionsbeträge zu Eigen machen wol­ schaffen oder weitere Daten auszu- Schützen Sie sich vor unseriösen Mallorca, dem Betreiber der Informations- und Kommunikations- und len. Ihre betrügerischen Angebote spähen. Anbietern! Consultingplattform www.geopolitical.biz. Er koordiniert als Ge schäfts­ für Finanzprodukte sind über Such- Über die Anlagesoftware werden Neben meinen fundierten Empfeh- führender Gesellschafter ein internationales Informations- und Kom­ maschinen, soziale Medien und Affi- dem bereits zu diesem Zeitpunkt lungen befasse ich mich auch fort- munikations-Netzwerk von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirt- liate-Netzwerke zu finden. Auch wer­ Geschädigten immer höhere Ge- laufend sehr intensiv mit schwarzen schafts- und Finanzexperten. Miller ist langjähriges Mitglied des den Spam-Mails genutzt, die so kon­ winne und Gewinnchancen vorge- Schafen und unseriösen Krypto-, Deutschen Fachjournalisten-Verbands DFJV und steht neben seiner zipiert sind, dass gängige Spamfilter gaukelt. Der enge Kontakt per Tele- Mining- oder Trading-Anbietern und Funktion als Medien-Unternehmer für freiheitlichen, unabhängigen umgangen werden. Die Täter sug- fon oder Messenger-Dienst zu den Investment-Systemen. Diese miss- und investigativen Journalismus in Form fundierter Recherchen und gerieren den Anlegern hohe Rendi- falschen Beratern, die versuchen, brauchen den Krypto-, Börsen- und Analysen. Als offizieller Markenbotschafter (Ambassador) und Bran chen­ ten oder Gewinnchancen (teilweise sich ihr Vertrauen zu erschleichen, Digitalisierungs-Boom, um ihre meist Insider für Geopolitik, Ökonomie und Geld der XING AG ist Markus 30 Prozent und mehr!). Die einge- erleichtert hierbei die Manipulation in betrügerischer Absicht konzipierte Miller ein gefragter und renommierter Social-Media-Experte. Mit über setzten Anlagebeträge sind dabei für weitere Investitionen. Zum Teil Investment- (SCAM) bzw. Schnee- 110.000 Followern ist Markus Miller die Nr. 1 auf XING. Weitreichende zunächst sehr gering – ab 250 Euro. melden sich weitere Berater ande- ball-Systeme (PONZI) gezielt und Bekanntheit erlangte er durch seinen Live-Auftritt bei Aktenzeichen So gelingt es den Tätern relativ rer angeblicher Plattformen, um bewusst an unbedarfte Anleger zu XY-Spezial: Vorsicht, Betrug zum Thema „Bitcoin“. Sein Buch „Die Welt schnell, potenzielle Kunden für sich den Unwissenden noch weitere In- verkaufen. Ich warne Sie regelmä- vor dem Geldinfarkt“ ist ein Manager Magazin Bestseller. Sein aktu- zu gewinnen. vestitionen zu entlocken. Dieser Ab- ßig vor dubiosen Anbietern und ak- elles Buch trägt den Titel „Finanzielle Selbstverteidigung“. Ist ein Anleger ins Netz der Täter zocke kann entgegengewirkt wer- tuellen Betrugsmaschen. Auch in www.geopolitical.biz gegangen, indem er sich registriert den, indem der potenzielle Anleger meinem kommenden Buch „Kryp- www.krypto-x.biz hat, wird er durch einen Berater, der vorab erkennt, dass es sich um be- tonomics“ wird die „Digitale Selbst- sich meist als „Trader“ oder „Broker“ trügerische Internetseiten und An- verteidigung“ ein eigenständiges bezeichnet, unverzüglich kontak- bieter für Finanzprodukte handelt. Kapitel einnehmen. 04.2021

RECHT 29 OFFENER BRIEF DES NEM-VERBAND E. V. AN DEN BUNDESRAT Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht Sehr geehrte Damen und Herren, der NEM Verband mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln und Gesundheitsprodukte e. V. ist der größte deutsche und europäische Verband von Herstellern und Vertreibern von Nahrungsergänzungsmitteln mit 218 Mitgliedern. Wie der VGH Baden-Württemberg zutreffend festgestellt hat, sind somit Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen. Wenn jedoch Produkte verkehrsfähig sind und legal beworben werden, ist das nicht der Fall. 1. Mit Erstaunen hat der Verband den vorliegenden Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht zur Kenntnis genommen. Mit dem Gesetzentwurf soll der Verkauf von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei sogenannten „Kaffeefahrten“ generell verboten werden. Es ist erforderlich, gegen illegale Machenschaften vorzugehen, nicht aber gegen verkehrsfähige Produkte. Entsprechende Verschärfungen der Kontrollen und gegebenenfalls auch der Strafen gegenüber illegalen Vertriebsaktivitäten sind zu begrüßen. Eine pauschale Diskriminierung einer gesamten Branche ist jedoch rechtswidrig. Gemäß Abs. 6 ist es verboten, anlässlich eines nach Abs. 2 Satz 1 anzeigepflichtigen Wanderlagers Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben. Darüber hinaus wird aber auch generell der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln bei Medizinprodukten bei Kaffeefahrten verboten. Soweit darauf verwiesen wird, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit der angesprochenen Verbraucher besteht, ist festzustellen, dass mit dieser Argumentation überall der Verkauf sämtlicher Produkte an Senioren verboten werden müsste und nicht nur von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten. 2. Die Begründung des Verkaufsverbots von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bezieht sich darauf, dass in der Vergangenheit im Rahmen von sogenannten „Kaffeefahrten“ entsprechenden Teilnehmern häufig Präparate zu überhöhten Preisen angeboten wurden. Aus Gründen des Vorsorgeverbraucherschutzes müsse deshalb ein generelles Verbot des Vertriebs von Medizinprodukten oder Nahrungsergänzungsmitteln erfolgen. Bereits nach geltender Rechtslage sind aber die Verkäufe von nicht verkehrsfähigen und die Bewerbung mit nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen, irreführenden Werbeaussagen rechtlich verboten. Hierzu ist festzustellen, dass gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10, 13 der VO 1924/2006/EG nur verwendet werden dürfen, wenn sie über eine Zulassung verfügen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft entsprechende Anträge auf Zulassungen gesundheitsbezogener Angaben. Gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO 1169/2011/EG sind zudem irreführende und krankheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel generell verboten. Liegen hiergegen vorsätzliche Verstöße vor, handelt es sich um Straftaten gemäß § 59 StGB. Darüber hinaus stellt der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln unter Behauptung falscher Wirkungen gleichzeitig einen strafrechtlich relevanten Betrug gemäß § 263 StGB dar. Darüber hinaus sieht § 291 StGB vor, dass in Fällen von Wucher ebenfalls eine Straftat vorliegt. Dr. Thomas Büttner Vor diesem Hintergrund bestehen bereits ausreichende strafrechtliche Tatbestände, um den illegalen Machenschaften auf Kaffeefahrten effektiv entgegenzutreten. Es bedarf somit nur der entsprechenden effektiven Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften. 3. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb durch einige schwarze Schafe, die Straftaten begehen, die gesamte Branche der Lebensmittelunternehmer im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln bestraft werden sollen. Selbstverständlich können auf Kaffeefahrten auch verkehrsfähige, rechtmäßig beworbene, gesundheitlich nützliche Produkte verkauft werden. Gerade die angesprochene Personengruppe der Senioren weist in der Regel einen erhöhten Nährstoffbedarf auf und hat somit ein großes Bedürfnis ihre Ernährung durch Vitamine, Mineralstoffe, Enzyme, Aminosäuren, sekundären Pflanzenstoffe etc. zu ergänzen. Manfred Scheffler, Präsident des NEM e. V. Im Rahmen der Health Claims-Verordnung 1924/2006/EG i.V.m. der VO 432/2012/EG hat der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von gesundheitsbezogenen Angaben für einzelne Lebensmittel zugelassen, wie z. B. für das Vitaminsystem, Augen, Haare, Nägel, Cholesterinspiegel, Homocysteinspiegel, Energiestoffwechsel, Zellschutz, Knochen, Muskeln etc. 4. Ein Vertriebsverbot für legale, ordnungsgemäß beworbene Nahrungsergänzungsmittel ist schlicht nicht erforderlich. Legislative Maßnahmen müssen in jedem Fall verhältnismäßig sein. Ist eine Maßnahme nicht erforderlich, ist sie unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. In Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel ist zudem festzustellen, dass diese ernährungsphysiologisch wirken und nicht pharmakologisch, sie sind deshalb nicht mit Arzneimitteln und Medizinprodukten vergleichbar. Anders als Arzneimittel und Medizinprodukte dienen Nahrungsergänzungsmittel auch nicht der Behandlung von Krankheiten, sondern der Unterstützung der Gesundheit. Deshalb sieht der Gesetzgeber auch bei Nahrungsergänzungsmitteln vor, dass sie weder einer Arzneimittelzulassung bedürfen wie ein Arzneimittel noch über eine CE-Zertifizierung verfügen müssen wie ein Medizinprodukt. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass von ihnen eine begrenzte Gefahr ausgeht. Auch die Lebensmittelunternehmer können sich auf ihre geschützten Grundrechte gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und auf ihr Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Im Übrigen ist zu befürchten, dass zukünftig auch Veranstaltungen wie Multilevel-Vertriebe, Network-Marketing, Tupperware-Partys, Vereinstreffen von dem generellen Verbot erfasst werden sollen. Wir zitieren aus einem aktuellen Beschluss des VGH Baden-Württemberg wie folgt: Diese hypothetische Gesundheitsgefährdung allein rechtfertigt indes aus Sicht des Senats, den mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine hinreichende konkrete Gefährdung der Gesundheit durch das jeweilige Produkt feststellbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O., Juris Rdnr. 47) zu einer arzneimittelrechtlichen Untersagungsverfügung. Darin dürfte es jedenfalls gegenwärtig fehlen.“ Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie bitten, den Gesetzentwurf der Bundesregierung kritisch zu überdenken und sich gegen ein entsprechendes generelles Verbot des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln auf entsprechenden Veranstaltungen auszusprechen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas Büttner Rechtsanwalt

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