IHRE POWER FÜR DIE ZUKUNFT GIPO PRALLBRECHER Die raupenmobilen GIPO Prallbrecher mit Nachsiebeinheit zeichnen sich durch eine hohe Flexibilität aus. Das Basismodell Prallbrecher lässt sich nach Kundenwunsch erweitern und kann mit oder ohne Nachsiebeinheit betrieben und transportiert werden. Mit vielen technischen Highlights überzeugt die Anlage als Gesamtpaket. Die leistungsstarken GIPO- Prallmühlen bilden das Herzstück der raupenmobilen Prallbrechanlagen. Eisen- Längsaustrag 1-bis 3-Deck- Nachsiebeinheit Windsichtersystem Brecher- Direktantrieb Vertrieb Deutschland Apex Fördertechnik GmbH DE-52511 Geilenkirchen T +49 2451-409 775 10 www.apex-foerdertechnik.de www.gipo.ch
LEITARTIKEL 3 Foto: Pixabay Noch und nöcher führen ins Wurmloch weiterer Verzögerungen Mitte Februar wurde der aktuelle Monitoring-Bericht der Initiative Kreislaufwirtschaft Bau veröffentlicht und dem zuständigen Staatssekretär im Bundesbauministerium überreicht. Erfahrungsgemäß geht dies nie ohne „noch“-Forderungen ab. Das bedeutet aus ministerieller Perspektive in Richtung Wirtschaft: Tut noch mehr, macht‘s noch besser, strengt euch noch mehr an. Die Recycling-, Bau- und Baustoffwirtschaft verweist auf nötige Verbesserungen im Regelungsrahmen – wie dem Ende der Abfalleigenschaft – und fragt zurück, warum dieser Akzeptanztreiber endlos in den Seilen hängt. Ergebnis: Es bleibt, wie es ist. Dem erhobenen Zeigefinger der Politik steht eine stabile Quote um 90 % mineralisches Recycling gegenüber. Soweit alles klar, bis auf die gegenseitige Mischung aus Zufriedenheit und Unzufriedenheit. Ändert sich das, wenn die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zum August 2023 Geltungskraft erlangt? Zweifel sind angebracht. So deckt die MIRO- Analyse der „Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung“ Elemente zum Nachteil des Recyclings auf. Diese betreffen die zu enge Eingrenzung der Genehmigungsfreiheit mobiler Anlagen ebenso, wie die Streichung der Passage in § 1, welche die Verknüpfung der EBV mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ersatzlos killt. Und damit – Achtung! – ebenfalls die unschädliche Anerkennung als Nebenprodukt, die für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß KrWG fundamental ist. Dies verstärkt den negativen Effekt der in der EBV fehlenden Produktregelung für Ersatzbaustoffe. Sinn und Zweck der Verordnung: einfach futsch! Ist das Schusseligkeit oder Berechnung? Zwar wird eine Abfallendeverordnung angedacht. Aber wie sieht die aus? Bisher erklärt es niemand. Dass es an einer Harmonisierung zwischen EBV und BBodSchV bez. der Materialwerte fehlt, war schon Begleitmelodie des gesamten Mantelverordnungs- Entstehungs-Marathons … und ist es geblieben. Man möchte sich glatt zurücklehnen und sagen: „Macht mal, wir haben auch andere Sorgen und schauen eine Weile nicht hin.“ Rund um das Kerngeschäft der Gesteinsindustrie sind die „noch“-Forderungen ebenfalls ein ewig wachsendes Biotop. Gemeinsam sitzen wir im Noch-Boot. Macht’s das besser? Eher nicht. Ihre Gabriela Schulz Chefredakteurin GP 2 | 2023 GESTEINS Perspektiven
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