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Taxi Times Berlin - April 2018

RECHT UBER UND DIE

RECHT UBER UND DIE WILDEN KERLE Ein Uber-Fahrer klaut einem Taxi die Winker vor der Nase weg. Welche Maßnahmen sind zulässig, welche Vorgehensweise ist angemessen? Ein Pärchen aus London kommt aus einem Club und ist froh, ein Taxi zu sehen. Sie winken, doch bevor die Taxe die Wartenden erreicht, hält eine schwarze Limousine. Der Fahrer lässt die Seitenscheibe runter und fragt: „German“? Die Antwort lautet „no“, und sogleich stellt sich der Fahrer mit „Hi, I am Peter from Uber“ vor. Uber ist dem Pärchen nicht fremd, und so steigen die beiden ohne zu zögern ein. Der Taxifahrer ist stinksauer. Er informiert seinen Freund und Kollegen und nimmt die Verfolgung auf. Der Freund kommt dazu, und beide fahren der schwarzen Limousine nach. Nachdem die Fahrgäste ausgestiegen sind, wird versucht, den Uber-Fahrer durch Winkzeichen zum Anhalten zu bewegen. Der denkt aber gar nicht dran und fährt weiter. Er weiß, dass er ordnungswidrig gehandelt hat. Fahrgäste ohne Auftrag aufzunehmen und gegen die Rückkehrpflicht zu verstoßen, ist rechtswidrig und bringt Ärger mit Taxifahrern. Schließlich stellen die beiden sich an einer roten Ampel quer vor das Uber- Fahrzeug. Durften die das? Grundsätzlich darf jedermann Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die auf frischer Tat angetroffenen werden, deren Identität ungeklärt ist oder die der Flucht verdächtig sind, vorläufig festnehmen (§ 127 Strafprozessordnung). Der „Uber-Fahrer“ wurde auf frischer Tat angetroffen, er war unbekannter Identität und der Flucht nicht nur verdächtig, denn er flüchtete bereits. Dennoch durften die beiden Taxifahrer ihn nicht an der Weiterfahrt hindern. Er hatte keine Straftat, sondern „lediglich“ eine Ordnungswidrigkeit begangen. Auch wenn man Verständnis für die Aktion der beiden Taxifahrer hat, könnte dieses Verhalten eine Nötigungshandlung im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellen. Indem die beiden Fahrer ihre Taxen vor das Fahrzeug des Uber-Fahrers stellen, übten sie Gewalt aus. So jedenfalls die überwiegende Meinung der Gerichte. Nur, wenn es am Vorsatz fehlte, also dem Wissen und Wollen, eine strafbare Handlung zu begehen, liegt keine Nötigung vor. Im vorliegenden Fall kam es den beiden aber gerade darauf an, den anderen am Weiterfahren zu hindern, um endlich mal einen Fahrer zu identifizieren und zu überführen. Doch so ein Verhalten ist grundsätzlich strafbar. Denn: Wird ein Fahrzeug als Hindernis eingesetzt, durch das andere Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert werden, stellt dies Gewaltanwendung durch Bereiten eines physischen Hindernisses und damit eine Nötigung im Straßenverkehr dar. Allerdings muss die physische Barriere von gewisser Dauer sein, sodass es beispielsweise nicht strafbar ist, lediglich wenige Minuten eine Durchfahrt zu versperren. Hier kam es den Taxifahrern darauf an, den Uber-Fahrer so lange an der Weiterfahrt zu hindern, bis er seine Personalien preisgibt. Aber, so werden Sie sich jetzt fragen, ist das denn verwerflich? Schließlich hat der Uber-Fahrer etwas Unrechtes getan. In der Regel erfährt man nichts über die Identität der Fahrer, und ob die jeweiligen Mietwagenunternehmer im fernen Landkreis LDS etc. etwas preisgeben, ist auch nicht so sicher. Bleibt da nicht letztlich nur die Möglichkeit, den einzelnen Fahrer – der ja den Verstoß begeht – dingfest zu machen? Leider nein. Das richtige Mittel ist, die Polizei zu verständigen, dem Uber-Fahrzeug ohne Verstoß gegen die StVO und sonstige Gesetze hinterherzufahren und den Ordnungshütern den jeweiligen Standort durchzugeben. Alles andere bringt Ärger mit dem Gesetz und schlechte Presse für die Branche. Allzeit gute Fahrt und gute Kasse wünscht Ihnen Rechtsanwalt Herbst § 240 STGB – NÖTIGUNG (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. FOTO: stock.adobe.com 30 APRIL/ 2018 TAXI

KULTUR Nach dem Ramadan kommt das Zuckerfest. WENN DAS FASTEN VORBEI IST... Der diesjährige Ramadan vom 16. Mai bis zum 14. Juni gilt auch wieder für zahlreiche Berliner Kollegen. Wie wirkt es sich auf den Taxi-Alltag aus, wenn man bis zum Sonnenuntergang nicht isst und trinkt? FOTO: stock.adobe.com Warum ist der Ramadan für viele Muslime eine so besondere Zeit? Das Fasten von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang im Monat Ramadan gehört zu den „fünf Säulen“ des Islam, also zu den Hauptpflichten der Muslime. Zum Fasten ist allerdings nur verpflichtet, wer es ohne gesundheitlichen Schaden vollziehen kann. Kinder, Schwangere und Kranke sollen nicht fasten. Auch wer „nicht anwesend“, sondern „unterwegs“ ist, soll die Tage der Enthaltsamkeit später nachholen. Damit dürfte aber weniger Taxifahren gemeint sein als Reisen. Und Fasten bedeutet den Verzicht auf Essen, Trinken, Rauchen und Sex. Wie ist das Fasten also für die Kollegen? Unserem Kollegen Gökay (28) fällt der Verzicht im Winter leichter, weil die Stunden bis zum Sonnenuntergang sich nicht so endlos hinziehen wie im Sommer. Außerdem ist der Durst bei kaltem Wetter leichter zu ertragen, und er sagt verschmitzt: „Dann wechsel ich zur Nachtschicht, um die Fastenzeit schlafend zu meistern. Meine Frau gibt mir dann für das Fastenbrechen viele Leckereien mit.“ Die Zeit des Fastenbrechens, also die Stunde vor und nach dem Sonnenuntergang, ist für Gökay „wie Silvester“. Während viele seiner Kollegen zu dieser Zeit ihre Schicht unterbrechen, fährt er weiter und freut sich über schwach besetzte Halteplätze am Flughafen Tegel und an den Bahnhöfen. Zum Essen kommt er dann erst später, aber das stört ihn nicht. Hauptsache, er verpasst im türkischen Radiosender Metropol das Bittgebet nicht, das immer das Fastenbrechen einläutet. Imdat (44) macht die Jahreszeit überhaupt nichts aus. Er fastet jedes Jahr, und das schon seit seinem elften Lebensjahr. Er stellt seine Arbeitszeiten nicht um, aber an heißen Tagen stellt er sich, wenn es geht, lieber an schattige und kühlere Halteplätze. Davon gebe es aber nicht viele, und die seien dann oft überbelegt. Auch Standplätze an lecker duftenden Imbissen meidet er in der Fastenzeit lieber. Wie manche sich mit dem Fasten geradezu „herumquälen“, kann Tarek (29) nicht verstehen. „Ich habe großen Respekt und esse und trinke nicht neben einem fastenden Kollegen. Aber ich weiß nicht, ob ein Taxifahrer ohne Essen und mit zu wenig Flüssigkeit im Körper genau so konzentriert Auto fahren kann“, sagt er. In einer in der Türkei erstellten Statistik sei die Häufigkeit von Unfällen während des Ramadans höher als in „normalen“ Monaten. Tamer (39) ist sehr schlank und fastet gerne. Er sagt, dass er in der Zeit aber zunimmt und das Fasten für ihn kein Mittel sei, um abzuspecken. Am liebsten mag Tamer die Vorfreude, wenn der Ramadan zu Ende geht. „Danach kann ich das ganze Essen doppelt und dreifach genießen.“ Das Ende des Ramadan ist dieses Jahr am 14. Juni, abgeschlossen mit dem letzten Fastenbrechen um 21:36 Uhr. Am Tag danach wird dann „Şeker Bayramı“, das „Zuckerfest“ gefeiert. Um es mit der Familie zu feiern, bleiben die meisten nach dem morgendlichen Besuch der Moschee zu Hause, und für Imdat findet das „allerbeste Frühstück des Jahres“ statt. Darauf freuen sich auch besonders die Kinder, denn dann gibt es außerdem viele Geschenke und Süßigkeiten, und mache Schulen geben den Schülern für den ersten Festtag frei. Taxi Times wünscht allen Kolleginnen und Kollegen mit islamischem Glauben „Iyi Bayramlar!“ hs DER HEISSE MONAT Der Ramadan (arabisch für „heißer Monat“) hat nicht jedes Jahr das gleiche Datum, sondern wandert. Im Unterschied zum allgemein gebräuchlichen gregorianischen Kalender, der auf der Bewegung der Erde um die Sonne basiert, richtet der Ramadan sich nach dem islamischen Kalender, und der beruht auf Mondphasen. Im Koran ist an vielen Stellen von der Mondsichel die Rede. Das Jahr 2018 nach Christus (n. Chr.) entspricht dem Jahr 1439 der Hedschra (d. H.). Ein Jahr im islamischen Kalender ist nicht 365,24 Tage lang, sondern nur 354,33 Tage, die Monate dauern nicht 30 oder 31 Tage, sondern 29 oder 30. Dadurch beginnt der Ramadan nach unserer Zeitrechnung Immer zehn bis zwölf Tage früher als im Vorjahr. Erst nach 33 Jahren wiederholt sich ein Datum des Ramadanbeginns also annähernd. ar TAXI APRIL / 2018 31

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