Aufrufe
vor 8 Jahren

Taxi Times Berlin - Oktober 2016

  • Text
  • Berlin
  • Berliner
  • Oktober
  • Taxis
  • Taxiunternehmer
  • Taxigewerbe
  • Taxifahrer
  • Fiskaltaxameter
  • Deutschland
  • Erdgas

RECHT Alptraum

RECHT Alptraum Kfz-Brand: komplizierte Haftungsfrage. WAS TUN, WENN DAS TAXI ABBRENNT? Auf deutschen Straßen ist seit einiger Zeit zu beobachten, dass Dieselfahrzeuge – insbesondere Taxis – trotz normalen Gebrauchs urplötzlich in Flammen aufgehen. Für das sonderbare Phänomen der in Flammen aufgehenden und im weiteren Verlauf teilweise lodernd niederbrennenden Fahrzeuge scheinen technische Defekte am Fahrzeug ursächlich zu sein. Unter „Verdacht“ steht unter anderem ein Defekt am Katalysator, der im Stadtbetrieb „verstopft“ und zu einer brandauslösenden Überhitzung führt. Glücklicherweise gab es bisher „lediglich“ Sachschäden. Aber auch bei Sachschaden stellt sich für Taxiunternehmer die be rechtigte Frage, ob ihnen nach einem Fahrzeugbrand Schadensersatzansprüche zustehen. An erster Stelle steht sicherlich die Aufklärung der Brandursache – am besten durch ein Sachverständigen büro mit Spezialkenntnissen für Brandursachen. Um dies praktisch zu ermöglichen, bedarf es selbstverständlich einer Untersuchung des betroffenen Fahrzeugs. Oftmals werden ausgebrannte Taxifahrzeuge jedoch von der Polizei sichergestellt, sodass eine eigene Untersuchung nicht möglich ist. Es muss also erst die Herausgabe verlangt werden. Dies ist zwar umständlich und mitunter zeitraubend, jedoch wird der Unternehmer anders kaum seine Rechte wahrnehmen können. Die Kosten der Sicherstellung müssen zu allem Überfluss zunächst auch noch vom Taxiunternehmer getragen werden. Sodann sollte das Fahrzeug von einem auf Brandursachen spezialisierten Sachverständigen untersucht werden. Auch die Kosten dieser Begutachtung sind erst mal zu verauslagen. Hier kann jedoch ggf. eine Kostenübernahme durch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung – sofern vorhanden – erreicht werden. Wenn die Untersuchung des Sachverständigen ergibt, dass die Selbstentzündung tatsächlich auf einen Defekt am Fahrzeug zurückzuführen ist, kommen aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche in Betracht. Im günstigsten Fall greift eine Herstellergarantie. Wenn jedoch keine Garantie (mehr) besteht, können Schadensersatzansprüche unter Umständen auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gestützt werden. Das Tückische bei Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistungsrecht ist jedoch, dass diese zwei Jahre nach dem Fahrzeugkauf verjähren. Auch das sog. Produkthaftungsgesetz hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn lediglich Schäden am Taxi entstanden sind. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gewähren nämlich keinen Ersatz für Schäden am Produkt selbst, sondern nur für Schäden an anderen Sachen (wenn die Flammen z. B. auf ein »Die Kosten des Brandgutachters kann u. U. die Rechtsschutz übernehmen.« FOTO: picture alliance 26 OKTOBER / 2016 TAXI

RECHT anderes Fahrzeug übergreifen) und für Personenschäden (z. B. Verbrennungen oder Rauchgasvergiftungen). Bleibt der Taxiunternehmer dann nach Verjährung der Gewährleistungsrechte auf seinem Sachschaden sitzen? Nicht unbedingt. Die Rechtsprechung hat für wohl vergleichbare Fälle eine wei tere Möglichkeit der Realisierung von Schadensersatzansprüchen geschaffen: die sogenannte Produzentenhaftung. Hiernach sollen Hersteller (z. B. Mercedes-Benz, VW, Toyota, Dacia o. ä.) unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Schäden am Produkt (Taxifahrzeug) selbst haften. Der große Vorteil ist, dass die Ansprüche erst drei Jahre nach dem Schadensereignis, also dem Brand, verjähren und damit weitaus länger als die sonstigen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Die Geltendmachung von Schadensersatz aus Produzentenhaftung ist jedoch alles andere als ein Selbstläufer. Vielmehr müsste dem Hersteller im Hinblick auf den brandursächlichen Defekt mangelnde Sorgfalt nachgewiesen werden. Der alleinige Nachweis eines nicht geeigneten Bauteils als Brandursache kann da mit unter nicht ausreichend sein. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, weil ein Hersteller ja eigentlich für den Einbau eines defekten Bauteils verantwortlich sein müsste. Allerdings können derartige Fehler manchmal selbst bei größter Sorgfalt unterlaufen. Daher kann eine Haftung des Herstellers ausgeschlossen sein, wenn ein solcher „Ausreißer“ vorliegt. Anders könnte es jedoch sein, wenn der Defekt gewissermaßen „serienmäßig“ auftritt. Dann läge der Verdacht nahe, dass dem Hersteller bereits bei der Konstruktion des Fahrzeugs vermeidbare Fehler unterlaufen sind. Denkbar wäre beispielsweise, dass ein Katalysator bei einer bestimmten Betriebsart (etwa Betrieb überwiegend im Stadtverkehr) stark überhitzt und Feuer fängt, was vom Hersteller z. B. deshalb nicht festgestellt wurde, weil die entsprechende Testreihe gar nicht oder nur unzureichend durchgeführt wurde. Auf einen Ausreißer könnte sich der Hersteller dann jedenfalls nicht mehr berufen. Doch wie soll ein serienmäßiger Fehler nachgewiesen werden, wenn man als Taxiunternehmer gar keinen Einblick in die Produktionsabläufe hat? Ein solcher Nachweis kann z. B. dadurch geführt werden, dass der brandursächliche Defekt auch bei anderen Fahrzeugen der gleichen Baureihe vorliegt und/oder sogar bei weiteren Fahrzeugen zu Bränden geführt hat. Solche Indizien könnten dann nahelegen, dass dem betroffenen Hersteller letztlich Versäumnisse im Rahmen der Konstruktion des Taxifahrzeugs anzulasten wären. Der Hersteller könnte sich dann nur noch durch den Beweis entlasten, dass er alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Fehlervermeidung getroffen hat. Dies erscheint bei einem „serienmäßigen“ Fehler jedoch kaum möglich. Kommt es also zu einem Brand Ihres Taxis, gibt es vieles zu beachten. Hier sollte unbedingt eine professionelle Rechtsberatung erfolgen, wenn Sie keine Kulanzregelung des Fahrzeugherstellers erreichen konnten. Allzeit gute Fahrt wünschen Ihnen die Waldheim Rechtsanwälte, 10707 Berlin, www.wws-law.de 2016-09_dot-taxi.qxp_Anzeige 210x148 D 17.08.16 17:32 Seite 1 Sichern Sie sich jetzt Ihre .taxi-Adresse! NEU! In der Kürze liegt die Würze! pfeffer.taxi Seit 2015 gibt es die Möglichkeit, Domain-Adressen mit der Endung .taxi zu erwerben. Sichern Sie sich jetzt Ihre Wunschadresse* unter www.registrieren.taxi: • muster.taxi • 12345.taxi salz.taxi Wunschadresse sichern, so lange sie noch zu haben ist: www.registrieren.taxi *Die neue .taxi-Adresse kann auf eine bestehende Web-Adresse umgeleitet werden.

TaxiTimes Berlin