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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2020

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WETTBEWERBSRECHT Landgericht Frankfurt 3 - 06 O 44/19 DAS VIERTE VERBOT Landgericht Düsseldorf Landgericht München 4 HK O 14935/16 AZ 38 O 61/19 Landgericht Köln AZ 81 O 74/19 Mit Urteil vom 30. April hat das Landgericht Düsseldorf die App UberX verboten. Die Begründungen erinnern sehr an vorausgegangene Urteile aus Köln, Frankfurt, und München. FOTOS: Adobe Stock / Odua Images Geklagt hatte die Taxi Düsseldorf eG (= Klägerin), beklagt wurde das Unternehmen Uber BV, Niederlande (= Beklagte). Der Hauptsatz des Urteils (AZ 38 O 61/19) ist kurz und unmissverständlich formuliert: „Die Beklagte (= Uber) wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation UberX für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahrtaufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen.“ Einschränkend folgt noch der Hinweis, dass Fahrten, bei denen das Gesamtentgelt die Kosten der Fahrt nicht übersteigt, von diesem Verbot ausgenommen seien. Da Uber allerdings keine Beförderungspreise unterhalb der Fahrtkosten verlangt, ist diese Einschränkung nicht relevant. In der unserer Redaktion vorliegenden schriftlichen Begründung führt das Gericht aus, dass die Verwendung der Smartphone- Anwendung UberX gegen den Paragrafen 49, Absatz 4, Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes verstoße. Dieser sieht vor, dass Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind. EXISTENZSCHUTZ Eine Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt ist dagegen nur dem Taxi erlaubt. Verfassungsrechtlich sei eine solche gesetzliche Regelung unbedenklich, da es sich dabei um Berufsausübungsregelungen handle, „welche dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes dienen, was wiederum ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit darstelle. Das Landgericht Düsseldorf beruft sich dabei auf das BGH-Urteil zum Verbot der App Uber- BLACK. Demzufolge sei die App der Beklagten mit § 49, Abs. 2 nicht zu vereinbaren, denn wenn die App geöffnet sei, erreiche ein Fahrtauftrag den Fahrer nicht nur über den Betriebssitz, sondern auch zeitgleich unmittelbar über die Fahrer-App. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass es sich dabei nicht um eine Fehlbedienung der Software handle, sondern „um eine Funktionalität, die die Software bietet, während sie sich in einem von ihrer Architektur her geplanten und gewünschten Zustand befindet. Mit anderen Worten: Uber hat seine App bewusst so gestaltet, dass Aufträge direkt von Fahrern angenommen werden können. Uber selbst hatte argumentiert, dass man mit den Partnern entsprechende Vereinbarungen getroffen habe, welche eine Auftragsannahme erst dann erlauben, wenn vorher die Zustimmung des Unternehmers vorliegt. Eine solche Vereinbarung wurde vom Gericht nicht anerkannt, weil damit die Uber-Fahrer angewiesen würden, die von der App bereitgestellten Nutzungsmöglichkeiten nicht auszuschöpfen. „Das lässt den in der tatsächlich gebotenen Funktionalität liegenden Verstoß gegen § 49, Abs. 4, S. 2, PBefG nicht entfallen. […] Somit nimmt die Beklagte Verstöße ihrer Partner und u TAXI 2. QUARTAL 2020 21

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