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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021

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Beim

Beim Taxitarif können künftig bis zu vier Varianten gewählt werden. Am Ende sollte aber immer Gelb gewinnen. VIER GEWINNT BEIM TAXITARIF Die Festlegung des Taxitarifs war schon immer Sache der Kommunen. Jetzt können auch Festpreise und Tarifkorridore aufgenommen werden. Das sollte unbedingt in enger Absprache mit dem örtlichen Taxigewerbe erfolgen. Die Novelle des Personenbeförderungsrechts (PBefG), am 16. April als „Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, hat den Namen „Novelle“ tatsächlich verdient. Mehr als die Hälfte der über 70 PBefG- Paragrafen wurde verändert. Trotz vieler Neugestaltungen wurde aber ein wichtiger Aspekt beibehalten: Taxis unterliegen als Teil des ÖPNV auch weiterhin aufgrund ihrer wichtigen § 51, Abs. 1 Bedeutung für die Daseinsvorsorge besonderen Verpflichtungen. Dazu zählen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Letzteres ermöglicht vor Ort nun allerdings mehr Flexibilität, indem Beförderungen zu Festpreisen sowie ein Tarifkorridor mit Mindest- und Höchstpreisen grundsätzlich ermöglicht werden. INSGESAMT STEHEN DEN GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN NUN VIER VARIANTEN OFFEN: 1. Es gilt der behördlich festgelegte Taxitarif. 2. Es können zusätzlich Festpreise für bestimmte, immer wiederkehrende Fahrtstrecken definiert werden. 3. Es kann zusätzlich für (vor-)bestellte Fahrten ein fester Kilometersatz vereinbart werden. 4. Der feste Kilometersatz darf sich innerhalb eines Tarifkorridors mit einer tariflichen Unter- und einer Höchstgrenze bewegen. Für die Genehmigungsbehörden sind die Punkte 2 bis 4 eine Kann-Option. Wird diese nicht wahrgenommen, gilt grundsätzlich wie bisher auch für alle Taxifahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets der örtlich festgelegte Taxitarif. Dort können auch weiterhin abweichende Nacht- oder Wochenendtarife geregelt sein. Der Taxitarif gilt zudem generell für alle Fahrten, bei denen der Fahrgast am Halteplatz eingestiegen ist oder wenn das Taxi vom Straßenrand abgewunken wurde. Wurde ein Festpreis für bestimmte Wegstrecken in die Taxitarifordnung aufgenommen, gilt dieser auch, wenn der Fahrgast an einem der festgelegten Startpunkte einsteigt und zu dem ebenso festgelegten Zielpunkt fahren will. Die optional möglichen Festpreis-Optionen sind im Gesetz in zwei Bereiche untergliedert: Festpreise für Fahrten zwischen bestimmten Wegstrecken (§ 51, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1, PBefG) und Festpreise für Fahrten auf vorherige Bestellung (§ 51, Abs. 1, Satz 3, PBefG). Letztere müssen nicht an bestimmte Ziele gebunden sein. „Es handelt sich um zwei unterschiedliche Formen von Festpreisen, die unterschiedlich auszugestalten sind“, interpretiert der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) die neuen Bestimmungen. Gewährt die Behörde einen Tarifkorridor, können die Festpreise variieren. Allerdings muss in der Taxitarifordnung ein Mindestund ein Höchstpreis definiert sein. Festpreise innerhalb eines Tarifkorridors dürfen nur bei (vor-)bestellten Fahrten abgerufen werden. In allen Fällen hat die Genehmigungsbehörde freie Hand bei der Ausgestaltung der jeweiligen Festpreis-Varianten (siehe Seite 8). Der BVTM appelliert an die Genehmigungsbehörden, dieses Instrument nur anzuwenden, wenn es vom örtlichen Taxigewerbe gewünscht ist. Den Austausch mit deren Vertretern hält der Verband dabei für unerlässlich. jh SO STEHT ES NEU IM GESETZ § 51, Absatz 1: Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken. FOTOS: Adobe Stock / andrey gonchar, Adobe Stock / jozsitoeroe 6 2. QUARTAL 2021 TAXI

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