TAXITARIF 4. VERKLEINERUNG DES PFLICHTFAHRGEBIETS Bad Tölz, Bad Heilbrunn, Markt Indersdorf, Altomünster und Petershausen wurden herausgenommen. Es umfasst somit noch das Gebiet der Landeshauptstadt München, das Gelände des Flughafens München sowie der Landkreise Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck (teilweise), München und Starnberg sowie der Stadt Dachau und der Gemeinde Karlsfeld. Unverändert gilt für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets die Beförderungspflicht (keine Fahrt darf abgelehnt werden) und die Tarifpflicht (jede Fahrt mit eingeschaltetem, laufendem Taxameter). Bei Fahrten außerhalb der Tarifpflicht kann man vor Beginn der Fahrt mit dem Fahrgast einen Preis frei vereinbaren. Wichtig: Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Bad Tölz 5. PFLICHT ZUR AKZEPTANZ VON KREDIT- UND DEBITKARTEN Ab 1. März muss jedes Taxi auf Wunsch des Fahrgastes bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten durchführen können. Der Taxiunternehmer muss dafür sorgen, dass in jedem Taxi mindestens drei im Geschäftsverkehr übliche Kreditkarten akzeptiert werden. Die Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht. KREDITKARTE KREDITKARTE KREDITKARTE EC-KARTE Petershausen Warum diese Änderung: Fahrten in die nun aus dem Pflichtfahrbereich herausgenommenen Gebiete kamen nur selten zustande. Warum diese Änderung? Bargeldlose Zahlungen werden mehr und mehr zum gesellschaftlichen Standard. Dem darf sich auch die Taxibranche nicht verschließen. Wer ein Taxi bestellt, muss die Gewissheit haben, damit auch bargeldlos bezahlen zu können. So ist es der Fahrgast von Wettbewerbern wie Uber und Free Now längst gewöhnt. LEIDER UNVERÄNDERT … ZUR ERINNERUNG … Die ursprünglich beantragte freie Anfahrt in die Münchner Umlandgemeinden stieß bei den Landratsämtern München Land und Fürstenfeldbruck auf massiven Widerstand und wurde daher zunächst nicht berücksichtigt. Somit bleibt es hier bei der alten Regelung: Bei Abholungen eines Fahrgastes außerhalb der Stadtgrenzen (= Tarifzone II) muss der Taxameter ab der Stadtgrenze eingeschaltet werden (Tarifstufe 1). Bei der Rückfahrt mit diesem Fahrgast muss der Taxameter bei Fahrtbeginn in die Tarifstufe 2 umgestellt werden. Ab der Stadtgrenze wird dann wieder in die Tarifstufe 1 gewechselt. Erläuterung: Die Tarifstufe 2 berücksichtigt lediglich den Zeitfaktor (20 Cent pro 24 Sekunden), keinen Kilometertarif. Die Tarifstufe 2 ist somit deutlich günstiger als die Tarifstufe 1. Abholung außerhalb des Stadtgebietes Tarifstufe 1 ab Stadtgrenze Tarifstufe 2 nach der abholung bis zur stadtgrenze jh Nachfolgende, unverändert gebliebene Passagen aus der Taxitarifordnung sollen an dieser Stelle noch mal in Erinnerung gerufen werden: Paragraf 2, Absatz 5: „Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen.“ Paragraf 2, Absatz 6: „Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.“ Paragraf 6, Absatz 2: „Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 1 zugrunde zu legen.“ Absatz 3: „Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,50 Euro pro Minute zu berechnen.“ Paragraf 6, Absatz 3: „Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.“ Absatz 4: „Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50 Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zulasten des Fahrers.“ Absatz 4: „Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.“ Absatz 6: „Der Fahrgast hat die Kosten der von ihm schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.“ Paragraf 8, Absatz 2: „Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden: 1. Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel stehen und 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten.“ Absatz 4: „(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.“ jh ILLUSTRATIONEN: Raufeld Medien 8 1. QUARTAL 2020 TAXI
TAXITARIF FAQ’S ZUM NEUEN TAXITARIF Welche Werkstätten bzw. Firmen bieten eine Tarifumstellung an? Adler, Heidemannstr. 37, München, 089 / 255 44 114 Er-Tax, Frankfurter Ring 97, München, Telefon: 089 / 307 480 47 MTZ / K & G, Occamstr. 20, München, Telefon: 089 / 54046960 (nur Hale) Taxiverleih München, Engelhardstr. 6, Telefon: 089 / 167 54 40 (nur Hale) A & S, Erdinger Str. 43, Freising, Telefon 0172 / 72 75 100 (nur Hale) Kann man in der Funkwerkstatt bei der jetzigen Umstellung auch gleich den Tarif ab 1.1.2022 aufspielen lassen? Ja, laut Aussage der Funkwerkstätten ist das technisch möglich. Wo werden die drei Festpreise im Taxameter einprogrammiert? Das hängt jeweils vom Taxametertyp ab. In den meisten Modellen werden alle drei Festpreise auf einen Knopf gelegt, der dann bei Aktivierung die jeweiligen Tarife zum Durchklicken anzeigt. Darf man bei einer Festpreisfahrt mit mehr als fünf Personen den Großraumoder Fahrrad-Zuschlag von 7,50 Euro berechnen? Ja, aber nur maximal einer Person von beiden. Werden Fahrten innerhalb einer Festpreiszone auch zum festen Tarif durchgeführt? Nein, nur bei Fahrten von einer Zone in eine andere. Gilt der Festpreis zur Zone Messe oder von der Zone Messe nur während einer laufenden Veranstaltung? Nein, der Festpreis gilt unabhängig von Veranstaltungen oder Messen. Gilt der Festpreistarif auch bei Abholungen bei Privatadressen innerhalb der Festpreiszonen? Ja, er gilt für alle Adressen innerhalb der Zone. Bei den Straßen, die den Rand der Zone markieren, auch jeweils für beide Straßenseiten. Ist beim Festpreis zur Messe berücksichtigt, dass man oft nur im Stop-and-go vorwärtskommt? Ja, das wurde einkalkuliert. Was ist, wenn eine Fahrt von einer Festpreiszone in die andere mit einem Zwischenstopp an einer dritten Adresse erfolgt? Dann wird diese Fahrt mit laufendem Taxameter gefahren. Der Festpreis wird nur angewandt, wenn die Fahrt von einer Zone auf direktem Weg in die andere Zone erfolgt. Kann eine Kreditkartenzahlung verweigert werden, wenn das Gerät einen technischen Defekt hat? Nein, in diesem Fall hätte der Fahrer die Fahrt gar nicht erst annehmen dürfen. Kommt es deswegen zu einer Beschwerde durch den Fahrgast, darf das KVR ein Bußgeld gegenüber dem Taxiunternehmer verhängen. Gelten die Festpreise nur bei bestellten Fahrten? Nein, auch bei Einsteigern und Aufhaltern. HILFE VOM KVR Parallel zum neuen Taxitarif hat der Stadtrat übrigens auch beschlossen, dass das KVR die Taxibranche bei allen Maßnahmen unterstützen soll, die eine verlässliche Servicequalität garantieren. Die Kundenbefragung vom vergangenen Herbst war dafür schon ein wichtiger erster Schritt (siehe Seite 24). Verkehrsmedizinisches Untersuchungszentrum Medex Plus GmbH – Betriebsärztlicher Dienst Dr. med G. Kirchhoff Alle Untersuchungen zum Ersterwerb oder zur Verlängerung von Führerscheinen für Fahrgast- und Personenbeförderung (Taxi/Mietwagen), Lastwagen (Klasse C) und Omnibusse (Klasse D) Unsere Untersuchungszeiten: Montag, Mittwoch und Donnerstag 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr Keine Voranmeldung nötig! Ridlerstr. 8 (Erdgeschoss) 80339 München Tel: 089 / 509 144 Fax. 089 / 506 094 E-Mail: info@zemba.de medico_advertisement.indd 1 22.01.2019 TAXI 1. QUARTAL 2020 9
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