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Taxi Times München - 2. Quartal 2023

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MINDESTPREIS SCHLUSS MIT

MINDESTPREIS SCHLUSS MIT ZÖGERN! Seit 2021 dürfen Kommunen Mindesttarife für Mietwagen festlegen. Es wird Zeit, dass diese Option endlich auch in München umgesetzt wird. Argumente gibt es genügend. Allgemeinverfügung für Mietwagen gemäß § 51a Wann endlich traut sich das KVR, per Allgemeinverfügung Mindesttarife für Mietwagen festzulegen? Das Taxigewerbe war 2020 voller Hoffnung, als die damals noch schwarz-rote Bundesregierung nach langen Diskussionen und hartem Kampf eine Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verabschiedete. Sie trat am 1. August 2021 in Kraft und hatte einige neue Paragrafen, unter anderem den § 51a. Er ermöglicht den Genehmigungsbehörden, einen sogenannten Mindesttarif für Mietwagen festzulegen. Für München bedeutet dies: Das Kreisverwaltungsreferat (KVR) könnte bestimmen, wie viel eine Fahrt in einem Mietwagen mindestens kosten muss. Das Münchner Taxigewerbe fordert solche Mindestbeförderungsentgelte seit zwei Jahren vehement und sieht diese Maßnahme als wirksames Instrument gegen die Dumpingpreise der taxiähnlich agierenden Mietwagen, die in München und am Flughafen den Wettbewerb massiv verzerren. JURISTISCHES NEULAND Die Stadtpolitiker wie auch das KVR wollen sich einer solchen Maßnahme nicht versperren, sie suchen allerdings noch nach der richtigen Form, wie man das rechtssicher ausgestalten kann. Katrin Habenschaden, Münchens Zweite Bürgermeisterin, sagte dazu im Interview mit Taxi Times (siehe Seite 10), man prüfe derzeit die Schritte zum Mindesttarif und bittet die Taxibranche um Geduld: „Wir betreten hier juristisches Neuland und lassen uns dazu von Anwaltskanzleien gut beraten. Trotz der Novelle fehlt uns immer noch die eine oder andere Rechtsgrundlage.“ Um das Zögern und Zaudern zu verstehen, muss man sich den Paragrafen 51a genau anschauen. Da heißt es zum einen „Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen […] Mindestbeförderungsentgelte festlegen.“ Können heißt nicht müssen, somit liegt die Umsetzung von Kann-Paragrafen immer im Ermessen der dazu bevollmächtigten Behörde. Aber genau dieses „Ermessen“ kann dann auch als Muss-Vorschrift ausgelegt werden. Hier kommt der Paragraf 40 des Verwaltungsverfahrens- »Zu den öffentlichen Verkehrsinteressen zählt ein funktionierendes Taxigewerbe.« Rechtsanwalt Dr. Michael Stehr gesetzes (VwVfG) ins Spiel: Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“ Unter Berufung auf § 40 VwVfG kann man also auch das KVR dazu drängen, einen Mindestfahrpreis für Mietwagen für die Landeshauptstadt München festzulegen. Zurück zum § 51a: Die juristische Rechtfertigung für die Vorgabe von Mindestbeförderungsentgelten ist dann gegeben, wenn diese für den „Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen“ notwendig sind. Wie definiert man nun aber diesen Schutz? Rechtsanwalt Dr. Stehr, Geschäftsführer der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, hat dazu kürzlich bei einer Veranstaltung in München (siehe Seite 4) eine Einschätzung abgegeben. Er verweist auf den § 13, Absatz 4 des PBefG, wonach neue Taxigenehmigungen nur dann erteilt werden dürfen, wenn das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit nicht bedroht wird.“ Für Stehr ist somit klar: „Zu den öffentlichen Verkehrsinteressen zählt ein funktionierendes Taxigewerbe. Es gilt also zu schützen, dass Kunden jederzeit ein Taxi erhalten.“ LEIPZIG UND LÖRRACH Wenn ein Taxiunternehmer allerdings Kunden und Fahrten an mit Dumpingpreisen agierende Mietwagen verliert, wird er sein Angebot nicht mehr aufrechterhalten können. Es muss deshalb im Interesse der Politik liegen, das Taxigewerbe so zu schützen, dass es seine Aufgabe der mobilen Daseinsvorsorge jederzeit wahrnehmen kann. Somit hat der Gesetzgeber trotz seiner knappen Formulierung mit dem § 51a eine rechtssichere Voraussetzung für die Einführung eines Mindesttarifs geschaffen. Trotzdem gibt es bis heute nur zwei Kommunen in Deutschland, in denen bisher ein Mindesttarif nach § 51a festgelegt wurde: der Landkreis Lörrach in Baden-Württemberg und die Stadt Leipzig. Wobei bei Letzteren nicht der Weg über eine Allgemeinverfügung gegangen wurde, sondern der Mindesttarif FOTOS: Axel Rühle, Adobe Stock / MatinosPhoto 6 2. QUARTAL 2023 TAXI

MINDESTPREIS für Mietwagen über eine Verwaltungsrichtlinie definiert wird. Er gilt in Leipzig bereits seit mehr als zwei Jahren und hat juristisch immer noch Bestand. In Lörrach ist die Allgemeinverfügung über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen am 22. März 2022 in Kraft getreten. Sie ist seitdem gültig und wird von keiner Seite angefochten. Mietwagenfahrten müssen demnach in Lörrach mindestens fünf Euro Grundpreis kosten zuzüglich 2,80 Euro je gefahrenem Kilometer. Wer dagegen verstößt, begeht nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe sanktioniert werden kann. Das Mindestentgelt gilt für alle Fahrten mit Mietwagen, bei denen der Ein- und Ausstieg innerhalb des Landkreises Lörrach liegt – auch für auswärtige Mietwagen, sofern diese Fahrten innerhalb des Landkreises Lörrach durchführen. In der drei Seiten umfassenden Begründung führt der Landkreis unter anderem aus, dass der Verkehr mit Taxis aufgrund der unterschiedlichen Regulierung vor der Konkurrenz des Mietwagens zu schützen ist. Das Taxi müsse beispielsweise eine Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht erfüllen, der Mietwagen wiederum ist in der Art der Bereitstellung, der Auftragsannahme und -ausführung, durch die Rückkehrpflicht sowie anhand der Aufzeichnungspflicht reglementiert. SCHUTZ FÜR VERBRAUCHER All das reiche aber nicht aus, um einen ruinösen Wettbewerb zwischen den beiden Mobilitätsanbietern zu verhindern, der im Falle von Dumpingangeboten entsteht. Daher tragen die Mindestbeförderungsentgelte dazu bei, die Möglichkeit eines ruinösen Wettbewerbs zwischen den Mobilitätsanbietern der verschiedenen Verkehrsformen auszuschließen. Gleichzeitig bedeuten die Mindestbeförderungsentgelte einen Schutz des öffentlichen Personennahverkehrs, um diesen als Bestandteil der Daseinsvorsorge nicht in seinem Bestand zu gefährden. Ein wirtschaftlicher Betrieb der unterschiedlichen Formen des Gelegenheitsverkehrs liegt zudem im Interesse des Gemeinwohls und somit im öffentlichen Verkehrsinteresse. Die Absicht des Mindesttarifs wird in der Begründung vom Landkreis Lörrach klar definiert: „Ziel ist es, gesamthaft einen stabilen Markt für die Verkehrsformen im Bereich des Gelegenheitsverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs zu schaffen, der einen wirtschaftlichen Betrieb der einzelnen Unternehmen ermöglicht.“ Genau dieses Ziel sollte auch die bayerische Landeshauptstadt verfolgen. Dann kann es auch für München nur eine Konsequenz geben: der Erlass einer Allgemeinverfügung über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen. Schluss mit Zögern! jh FAHRE DIE MODERNSTE TAXI-FLOTTE DER STADT Werde Fahrer:in der ersten e-Vitos mit Rollstuhlrampe § Hohe Flexibilität/24 h Verfügbarkeit § Zentraler Standort mit eigenem Parkhaus und Werkstatt § Ein offenes/kollegiales Betriebsklima § Elektroflotte von Mercedes und Jaguar sowie Hybridfahrzeuge Interesse geweckt? Jetzt bewerben! Wir freuen uns, Dich kennenzulernen: Occamstr. 20, 80802 München Tel.: 089 201 69 00 personal@muenchner-taxi-zentrum.de www.muenchner-taxi-zentrum.de FOTO: Daimler Ag.

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