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Taxi Times München - März / April 2019

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TAXIVERBAND MÜNCHEN TVM

TAXIVERBAND MÜNCHEN TVM ÄNDERUNGEN IM KONTROLLDIENST DES KVR Dank der personellen Verstärkung werden nun sowohl die Taxifahrzeuge als auch die Mietwagen auf den Straßen stärker kontrolliert, zugleich werden auch mehr Betriebsprüfungen durchgeführt. Seit einiger Zeit schon führt das KVR bei Verlängerungen der Genehmigungen bei vielen Firmen Betriebsprüfungen durch. Damit erfüllt das KVR endlich eine der Forderungen, die der Taxiverband München (TVM) immer wieder an die Behörden gerichtet hat. Aus den Erfahrungen dieser Betriebsprüfungen bittet das KVR alle Unternehmer um folgende Informationen: THEMA TÜV Insbesondere bei der Vorlage der TÜV- Berichte gibt es immer wieder Ärger und Missverständnisse. TÜV-Berichte von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, müssen in Kopie an das KVR geschickt oder anderweitig übermittelt werden. Die Vorgehensweise des KVR TAXIVERBAND MÜNCHEN E. V. (TVM) Rosenheimer Straße 139 81671 München Tel. / Verband: +49 (0)89 / 45 05 41 13 Tel. / Taxischule: +49 (0)89 / 49 00 44 94 E-Mail: info@taxiverband-muenchen.de www.taxiverband-muenchen.de Presserechtlich verantwortlich für die TVM-Seiten: Florian Bachmann Redaktion: Florian Bachmann sieht so aus: Sollte ein Taxi oder Mietwagen den TÜV mit geringen Mängeln bestanden, also die Plakette mit leichten Mängeln erhalten haben, dann muss die Beseitigung dieser Mängel innerhalb eines Monats beim KVR nachgewiesen werden. Bei Reparatur im Eigenbetrieb genügt die Vorlage eines Kaufbelegs für die Ersatzteile. Sollte die Frist dieses einen Monats nicht eingehalten werden, hat dies ein Bußgeld sowie automatisch eine Betriebsprüfung zur Folge. Sollte ein Fahrzeug wegen schwerer, erheblicher Mängel die Plakette nicht erhalten haben, darf dieses Fahrzeug erst nach dem Nachweis der Reparatur (Nachweis per Rechnung) wieder zur Personenbeförderung eingesetzt werden. Sollte ein Fahrzeug vor Nachweis der Reparatur zur Personenbeförderung eingesetzt werden, hat dies nicht nur eine Betriebsprüfung, sondern möglicherweise auch ein Verfahren zum Widerruf der Genehmigung wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit zur Folge. THEMA BETRIEBSPFLICHT Ebenfalls wird bei Betriebsprüfungen ein Augenmerk auf die Einhaltung der Betriebspflicht im Taxibereich gelegt. Wer sein Fahrzeug bzw. seinen Betrieb eine Weile nicht betreiben kann oder möchte, z. B. wegen Fahrzeugwechsel, Unfallschaden oder Urlaub, muss dies dem KVR mitteilen. Sollte die Unterbrechung dieser Betriebspflicht mehr als vier Wochen dauern, muss die Befreiung von der Betriebspflicht mit kostenpflichtigem Antrag erfolgen. Die Unterbrechung der Betriebspflicht darf erst nach der Meldung beim KVR erfolgen. Auch hier können Verstöße Bußgelder zur Folge haben. THEMA TAXIQUITTUNGEN Außerdem wird speziell darauf hingewiesen, dass beim Ausstellen von Quittungen die Vorgaben laut Taxitarifordnung (TTO), Paragraf 7, Absatz 3, eingehalten werden müssen. Demzufolge muss eine Quittung enthalten: 1. Konzessionsnummer, 2. Unternehmeranschrift, 3. Datum, 4. Unterschrift des Fahrers, 5. angewandter Mehrwertsteuersatz, 6. Bruttosumme und 7. Fahrtstrecke. Sprichwörtlich muss man also überlegen, ob man alle sieben Sachen beieinanderhat (siehe dazu auch den TVM- Kommentar auf dieser Seite). Ab einem Betrag von 250 Euro muss zwingend eine Rechnung ausgestellt werden, dann müssen Rechnungsnummer, Steuernummer, Nettobetrag und Mehrwertsteuerbetrag sowie Name des Kunden mit eingetragen werden. Natürlich gibt es bei Betriebsprüfungen eine Mitwirkungspflicht des Unternehmers. Man bekommt vorab eine Liste der Unterlagen, die zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Anforderungen sind natürlich je nach Größe des Betriebes unterschiedlich. Es wird ausreichend Zeit gegeben, diese Unterlagen zusammenzustellen. Bei Fragen in der Vorbereitung kann sich jeder Unternehmer natürlich gerne an den Taxiverband wenden. fb FOTOS: TÜV Nord, Fotolia / Stockwerk-Fotodesign, Fotolia / Björn Wylezich 16 MÄRZ / APRIL / 2019 TAXI

TAXIVERBAND MÜNCHEN TVM BITTE KEINE BETRIEBSPRÜFUNG WEGEN KAPUTTER LAMPEN Durch die personelle Verstärkung im KVR kann in Form von Betriebsprüfungen nun endlich eine der Hauptforderungen des TVM umgesetzt werden. Allerdings lässt die Durchführung durchaus Fragen offen. Laut Paragraf 15 ff. Personenbeförderungsgesetz müssen alle Betriebe, die in der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr arbeiten und entsprechend geeignete Fahrzeuge einsetzen, regelmäßig die Genehmigungen verlängern. Die Genehmigungsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre. Bei der Antragstellung zur Verlängerung sind etliche Unterlagen vorzulegen. Zu überprüfen sind beispielsweise die finanzielle Leistungsfähigkeit und die persönliche Zuverlässigkeit. Vorzulegen sind in diesem Zusammenhang alle Unbedenklichkeitsbescheinigungen und zumindest in München auch eine Auskunft aus dem Insolvenzgericht. Vor der Entscheidung über eine Verlängerung sollten auch die Bilanzen oder Jahresabschlüsse aus den vergangenen Jahren zur Überprüfung eingesehen werden. Genau darauf hat der TVM immer hingewiesen. Die Vorlage dieser Bilanzen kann als geeignetes Instrument gesehen werden, um die Leistungsfähigkeit eines Betriebes zu beurteilen. Können aufgrund des Umsatzes alle Rechnungen bezahlt werden? Wird das Personal ausreichend bezahlt? Sind die Fahrzeuge regelmäßig bei Inspektionen? Dies und dergleichen mehr kann man anhand dieser Unterlagen wunderbar überprüfen und so auf die finanzielle und persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers Rückschlüsse ziehen. STEHT DAS NOCH IN RELATION? Insofern sind die Vorlage der TÜV-Berichte und der Nachweis über die Reparatur der festgestellten Mängel durchaus zu begrüßen. Wenn also das Blinklicht in einem der Außenspiegel nicht funktioniert oder bei der Kennzeichenbeleuchtung eine Lampe defekt ist, sollte dies repariert werden. Ob allerdings, wie bereits geschehen, wegen der Überschreitung der vom KVR festgesetzten Monatsfrist deshalb eine Betriebsprüfung durchgeführt werden muss, lässt doch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel aufkommen. Ebenfalls überschreitet es unseres Erachtens die Verhältnismäßigkeit, wenn wegen einiger Quittungen, die nicht die Fahrstrecke enthalten, die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und damit die Existenz der ganzen Firma und der damit verbundenen Genehmigungen infrage gestellt wird. Zwar ist dies in der TTO so formuliert und auch das Finanzamt schreibt in der Abgabenordnung vor, dass die Leistung in einer Rechnung enthalten sein muss. Laut Formulierung in der BOKraft genügt „gegebenenfalls“ die Strecke, wird hier also nicht als zwingend einzutragen vorausgesetzt. Sinn und Zweck einer Überprüfung bei Verlängerungen ist doch zu sehen, ob alle Unternehmer wirtschaftlich sauber und korrekt arbeiten und nicht am Finanzamt und dem Gewerbesteueramt vorbei arbeiten. Eine zu spät nachgewiesene Reparatur einer kaputten Birne als Anlass für eine Betriebsprüfung heranzuziehen, geht völlig am Ziel vorbei und gibt sicher keinen Aufschluss über die Zuverlässigkeit eines Unternehmers. Den Taxiunternehmen fehlt dafür jedes Verständnis, vor allen Dingen in Anbetracht der Tatsache, dass nach wie vor fast alle Mietwagen ohne Wegstreckenzähler unterwegs sind und damit Steuerhinterziehung und Missbrauch bei den Sozialabgaben Tür und Tor geöffnet sind. fb Betriebs- und Verkehrsmedizinisches Untersuchungszentrum des BDF – Überbetrieblicher Dienst Dr. Hingerle GBR Alle Untersuchungen für Erwerb und Verlängerung von Führerscheinen zu besonders freundlichen und fairen Bedingungen und immer ohne Anmeldung. Am Brunnen 17, 85551 Kirchheim, Nähe Messe Riem Tel: 089/9036110 oder 089/9918801-0 oder 089/9033366 FOTO: Fotolia / benjaminnolte Ärztliche Untersuchung und Augenuntersuchung (ohne Anmeldung): Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Mo und Do von 14:00 bis 18:30 Uhr Betriebsmedizinische Untersuchung / Reaktionstests (ohne Anmeldung): Montag bis Freitag von 8:00 bis 10:00 Uhr, Mo und Do von 14:00 bis 17:00 Uhr hingerle.indd 1 07.02.14 15:02 TAXI MÄRZ / APRIL / 2019 17

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