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UmweltJournal Ausgabe 2019-03

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14 RECYCLING |

14 RECYCLING | ENTSORGUNG UmweltJournal /Mai 2019 Neuerungen im Zuge der Novelle der Recyclingholzverordnung Was tun mit Holzabfällen? Auch wenn der stofflichen und energetischen Nutzung von Holzabfällen aus abfallwirtschaftlicher Sicht Vorrang zu geben ist, erfordert der korrekte und rechtskonforme Umgang mit Holzabfällen die Beachtung abfallrechtlicher Rahmenbedingungen. Insbesondere sind dies Fragen des Zutreffens und Endens des Abfallbegriffs mit allen daraus resultierenden abfallrechtlichen Konsequenzen. Autor: A.M. Ragoßnig RM Umweltkonsulenten ZT GmbH Holz oder Biomasse … Wo beginnt also der Abfallbegriff? Neben Produktionsabfällen, die aus reinem Holz bestehen, sind vor allem auch am Anfallsort getrennt gesammelte Paletten hochwertige Holzabfälle, die für eine stoffliche oder energetische Nutzung bestens geeignet sind (Anmerkung: siehe Abbildung 1). Eine weitere wesentliche Gruppe der in Frage kommenden Holzabfälle sind Abfälle aus dem Bau- und Abbruchbereich, Wurzelstöcke sowie Baum- und Strauchschnitt (Anmerkung: siehe Abbildung 2). Für letztgenannte wurde kürzlich seitens des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus klargestellt, dass auf Basis geltender abfallrechtlicher Bestimmungen jedenfalls der Abfallbegriff zutrifft und somit auch abfallrechtliche Regelungen greifen. Auch wenn im Zusammenhang mit einer aktuell diskutierten möglichen Änderung der Definition des Begriffs des Abfallersterzeugers die Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung des Baum- und Strauchschnitts gegebenenfalls Erleichterungen hinsichtlich des Zutreffens des Abfallbegriffs mit sich bringen könnte, soll nachfolgend auch dieser Art des Holzabfalls Raum gegeben werden. Mit dem Inkrafttreten der Novelle der Recyclingholzverordnung Anfang 2019 ergeben sich mit dem Erfordernis der Quellensortierung sowie dem Recyclinggebot einige wesentliche Neuerungen in Hinblick auf den korrekten Umgang mit Holzabfällen. Wichtig ist hier insbesondere im Fall von Abbrucharbeiten oder im Rahmen von Sammelstellen eine getrennte Erfassung von stofflich zu verwertenden, thermisch zu behandelndem sowie als gefährlich einzustufenden Holzabfällen vorzunehmen. Ein vom ÖWAV herausgegebener Sortierleitfaden für Holzabfälle bietet hierzu eine wertvolle Hilfestellung. Abfallende … wo hört der Abfallbegriff auf? Eine Möglichkeit des rechtskonformen Einsatzes von Holzabfällen im Rahmen einer Produktion oder als Biomassebrennstoff zum Beispiel in Biomassefeuerungsanlagen liegt in der Abfallendedeklaration für die betreffenden Holzabfälle. Sowohl die Recyclingholzverordnung als auch die Abfallverbrennungsverordnung bieten hier die Möglichkeit durch Beurteilungsnachweise auf Basis analytischer Untersuchungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne analytische Untersuchungen das Abfallende zu erklären. Wesentlich ist hier, dass Holzabfälle, für die auf Basis der Abfallverbrennungsverordnung das Abfallende erklärt wurde, auch vom Recyclinggebot nach Recyclingholzverordnung ausgenommen sind. Nachfolgend soll die Abfallendedeklaration auf Basis der Abfallverbrennungsverordnung sowie deren Relevanz etwas detaillierter dargestellt werden. Eine Nutzung abfallbasierter Biobrennstoffpotentiale ist in Anlagen ohne abfallrechtliche Betriebsgenehmigung, wie dies im Regelfall bei Biomasseanlagen zur Nahund Fernwärmeversorgung im ländlichen Raum der Fall ist, nur möglich, wenn für diese sogenannten Ersatzbrennstoffe vorher das Abfallende erklärt wurde und für deren weitere Behandlung oder Nutzung daher die Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen (Aufzeichnungs- und Meldepflichten, Beweissicherung hinsichtlich der Emissionen … ) nicht mehr erforderlich ist. Die rechtliche Basis für eine Abfallendedeklaration von energetisch zu nutzenden Abfällen bildet die Abfallverbrennungsverordnung (AVV, BGBl.I Nr.127/2013), die damit Wege einer rechtskonformen energetischen Nutzung dieser Biobrennstoffpotentiale im Gegensatz zur in der Vergangenheit und teils auch noch in der Gegenwart praktizierten nicht rechtskonformen Verwertung dieser Abfälle eröffnet. Diese Verordnung definiert abhängig von der Abfallherkunft und Abfallqualität unterschiedliche Möglichkeiten das Abfallende zu erklären. Während für rein mechanisch behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden, (wie zum Beispiel Palettenholz, rein mechanisch behandeltem am Anfallsort getrennt erfassten Holzabfällen aus Abbrüchen oder im Rahmen einer Produktion anfallende Stäube oder Sägespäne) keine chemisch Abbildung 1: Beispiele von Holzabfällen, für die das Abfallende deklariert werden kann: (a) – c) Rückstände aus der industriellen Produktion, rein mechanisch behandelte Holzabfälle; d) – e) am Anfallsort getrennt erfasstes Palettenholz; f) Rückstand aus Produktionsprozess - Biomasse-Briketts). Grafiken/Fotos: privat Abbildung 2: Baum und Strauchschnitt vor (links) und nach (rechts) der Aufbereitung zu einem hochwertigen Biomassebrennstoff. analytischen Nachweise für die Abfallendedeklaration erforderlich sind, wurde für Baum- und Strauchschnitt sowie Hackschnitzel aus Wurzelstöcken ein vereinfachtes Verfahren mit geringem chemisch-analytischen Aufwand – jedoch auf Basis von durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchzuführende Probenahmen – definiert. Dieses soll sicherstellen, dass es sich bei dem Brennstoff, für den das Abfallende erklärt wird, um einen qualitativ hochwertigen Brennstoff handelt. Für andere abfallbasierte Holzbrennstoffe, wo keines der vereinfachten Verfahren anwendbar ist, kann bei Einhaltung von Grenzwerten auf Basis der chemischen Analytik von Proben, die nach einem den Vorgaben entsprechenden Probenahmeplan genommen wurden, ebenfalls das Abfallende erklärt werden. ≥50 Kilowatt Leistung, ≤20 mg/m³ Staub Der Abfallbesitzer (Industriebetrieb im Falle von Produktionsabfällen, Baufirma im Falle von Wurzelstöcken und Bau- und Abbruchholz beziehungsweise Kraftwerksbetreiber im Falle von Rechengut oder jeweils durch diese Abfallersterzeuger und Abfallbesitzer beauftragte Abfallbehandler, die diese Abfälle übernehmen) kann das Abfallende gegebenenfalls mit Unterstützung einer befugten Fachanstalt erklären. Er muss einmal pro Jahr (bis 10. April des Folgejahres) dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Art und Menge der Ersatzbrennstoffe sowie den Abnehmer und – sofern nach den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung erforderlich – auch Ergebnisse der externen Überwachung melden. Wesentlich ist, dass jene Ersatzbrennstoffe, für die auf Basis der Abfallverbrennungsverordnung das Abfallende erklärt wurde, bestimmungsgemäß in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt beziehungsweise einem Staubgrenzwert von maximal 20 Milligramm pro Kubikmeter als Brennstoff verwendet werden. Sollten diese Kriterien der bestimmungsgemäßen Verwendung nicht eingehalten werden, tritt das Abfallende für den abfallbasierten Brennstoff nicht ein und der Abfallbesitzer würde in diesem Fall seine abfallrechtlich definierten Pflichten verletzen. Fazit: Entscheidung bei Abfallbesitzer Während abfallrechtliche Bestimmungen auch im Bereich von holzbasierten Materialien weitreichende Auswirkungen auf den Umgang und die rechtskonforme Verwertung von Holzabfällen haben, bieten sowohl die kürzlich novellierte Recyclingholzverordnung als auch die Abfallverbrennungsverordnung verschiedene Möglichkeiten der Abfallendedeklaration. Abhängig von Art und Herkunft der Holzabfälle sind unterschiedliche Wege zu beschreiten um die Holzabfälle als Recyclingholzprodukt oder Ersatzbrennstoffprodukt rechtskonform einer Verwertung zuzuführen. Trotz dem in der Recyclingholzverordnung festgelegtem Recyclinggebot liegt im Fall einer Abfallendedeklaration die Entscheidung ob Holzabfälle stofflich oder energetisch genutzt werden sollen in der Hand des Abfallbesitzers. Unsere Leidenschaft: Ingenieurdienstleistungen für Umweltschutz mit Mehrwert. Frohnleiten | Wien | St. Veit a. d. Glan office@umweltkonsulenten.at | umweltkonsulenten.at

Mai 2019/ UmweltJournal RECYCLING | ENTSORGUNG 15 Advertorial Entsorgungsfachbetriebe (EFB) profitieren durch neue Verwaltungsvereinfachungen und durch die ab 1. Mai 2019 gültige Regelwerksreform. Ein EFB oder EFB+ Zertifikat hilft nicht nur die Qualität im eigenen Unternehmen sicherzustellen, sondern auch bei formellen und behördlichen Herausforderungen. So ergeben sich etwa Vollzugserleichterungen für zertifizierte Betriebe, wie zum Beispiel der Entfall der Verpflichtung zur Eigenüberwachung gem. §82b GewO für EFB+ Betriebe. Ebenso sind Betreiber von IPPC Anlagen verpflichtet ein Umweltmanagementsystem anzuwenden. Das EFB Zertifikat ist ein anerkanntes Umweltmanagementsystem und deckt die Anforderungen der beiden allgemeinen Teile bis auf einige wenige Spezifikationen ab. Durch die Reform des V.EFB Regelwerks wird die Umsetzung weiter vereinfacht und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Regelwerksreform Im Zuge der Regelwerksreform wurden für die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe weitere Vereinfachungen eingeführt. Das RAEF Gremium, welches die neue Reform ausgearbeitet hat, besteht aus einer Expertenrunde mit Vertretern aus dem Fachbeirat, Vorstand und Gutachtern. Mit diesem Team an Fachleuten wurde bis Ende des Jahres 2018 am Feinschliff der Reform gearbeitet. Besonderes Augenmerk wurde bei der Überarbeitung auf die Anforderungen an Mengenströme, den Versicherungsschutz und die Prüfliste gelegt. Die speziell für die Abfallwirtschaftsbranche entwickelte Prüfliste ist Grundlage zur Umsetzung im Betrieb und für die Überprüfung durch den Gutachter. Durch die Überarbeitung wurde die Anwendung durch branchenspezifische Erweiterungen weiter vereinfacht. Die Überprüfung der Abfallströme ist dabei ein zentraler Punkt der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb und dient dazu einen detaillierten Einblick in die täglichen Abfallbewegungen eines Entsorgungsunternehmens zu gewinnen und deren Nachvollziehbarkeit zu verifizieren. Das Hauptaugenmerk liegt zukünftig auf einen Rechtskonformitätscheck, der Ein- und Ausgangsmengen sowie der Lagerstände des Betriebes, mit der Jahres-Abfallbilanz im Zentralen Anlagenregister (ZAReg). Um dem Fachbeirat einen guten Überblick über die Stoffströme zu gewähren wird eine graphische Mengenstromdarstellung gefordert. Die konkreten Anforderungen wurden in einem eigenen Dokument zusammengefasst. Eine Abgabe im E-Bilanzen Format ist zulässig. In der Übergangsfrist von drei Jahren wird evaluiert, ob eventuelle nachträgliche Anpassungen notwendig sind. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Branche zu einer Kreislaufwirtschaft entwickelt hat und vermehrt Brände durch die Aufbereitung von Abfällen auf den Geländen von Entsorgungsbetrieben auftreten, wurde gemeinsam mit Versicherungsexperten an einer sicheren Lösung mit Mehrwert für unsere Entsorgungsfachbetrieben gearbeitet. Das Risiko ist größer geworden, die Schadensfälle häufen sich und so kam das Expertengremium zu dem Schluss, dass in bestimmten Fällen Betriebsunterbrechungsversicherungen bzw. gleichwertige Lösungen die im Rahmen der Risikobewertung festgelegt sind, obligatorisch sind. Die Mindestkriterien der Versicherungssummen wurden ebenso angepasst. Größere Probleme nach Schadensfällen, die bis hin zur Betriebsschließung führen können, werden somit eingedämmt. Der Abfallkatalog (Dok. 2.05) ist nicht mehr verpflichtend abzugeben, wenn es eine innerbetrieblich gleichwertige Lösung gibt, in der die genehmigten Abfallschlüsselnummern vollständig aufgelistet sind. Eine Übersicht aller geänderten Dokumente finden Sie auf der V.EFB Homepage unter www.vefb.at. Das Detailzertifikat selbst wurde auf der Rückseite mit einer Übersicht der Anforderungen der jährlichen EFB Zertifizierung erweitert. Damit sollen die Alleinstellungsmerkmale bei Kunden und Behörden besser dargestellt werden. Eine weitere Reformmaßnahme ist, dass alle Entsorgungsfachbetriebe, Berater und Gutachter mind. alle 2 Jahre an einer Schulung teilnehmen müssen. Ziel solcher Schulungen ist es Neuerungen im Regelwerk und der aktuellen Gesetzgebung weiterzugeben. So kann gewährleistet werden, dass auch immer die neuesten Unterlagen angewendet werden- dies ist vor allem zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wichtig. Entfall der Verpflichtung zur Eigenüberwachung gem. §82b GewO. für EFB+ Betriebe Im Paket der „Versicherungsvermittlungsnovelle 2018“, BGBl. I Nr. 112/2018 vom 28. Dezember 2018 war auch eine Änderung der Gewerbeordnung enthalten, welche anlagenrechtliche Bedeutung hat. Die §82b Prüfung entfällt für Betriebe, welche in einem Register gemäß §15 Umweltmanagementgesetz gelistet sind. Damit sind neben EMAS Betrieben hauptsächlich EFB+ Betriebe gemeint. Die vor der Novelle genannten Standard ISO 14001 zertifizierten Betriebe sind somit herausgefallen. Für EFB+ Betriebe entfällt damit die wiederkehrende Überprüfung gemäß GewO. Begründet wird die Erleichterung damit, dass die Rechtskonformität und damit auch die Genehmigung aller Anlagen und die Einhaltung der Anforderungen (Auflagen, Verordnungen) durch das Managementsystem gewährleistet sind. Dies wird durch den Umweltgutachter bei der jährlichen Begutachtung überprüft. Der Nachweis erfolgt somit über das System und nicht über die Form der Prüfbescheinigung. Für jene Betriebe, die auch zukünftig eine eigene Überprüfung durchführen, erarbeitet der V.EFB gerade eine Vorlage der Prüfbescheinigung, sowie ein Informationsblatt dazu. Stoffflussanalyse STAN Schulungstool Durch die Regelwerksreform 2019 hat es auch bei den Anforderungen an die Mengenströme Dok. 2.10 Version 5 Änderungen gegeben. Diesem Dokument ist eine Musterdarstellung einer Stoffflussanalyse mit dem Programm STAN beigefügt. Als Service für unsere EFBs gibt es ein eigenes Schulungsvideo dazu, wo genau dieser STAN von Null an, Schritt für Schritt aufgebaut wird. https://www.youtube.com/watch?v=wTYz3gNeO0M&feature=youtu.be In diesem einstündigen Video sind alle Funktionen und neuen Features genau erklärt! Auch jene, die bisher noch nicht mit STAN gearbeitet haben, sind dann in der Lage selbstständig eine STAN-Darstellung zu gestalten und aufzubauen. Neu ist unter anderem auch, dass einzelne Schlüsselnummern im System hinterlegt sind und auswählbar sind, somit muss man nicht alles einzeln eingeben. Des Weiteren können Perioden angelegt werden. Ändert sich bei einem Standort, im Vergleich zum Vorjahr nichts, so können die aktuellen Daten spielend leicht ins STAN Programm eingespielt werden. Wie dies alles genau funktioniert erfahren Sie ebenfalls im Video. WICHTIG: Sie müssen über die neueste Version des STAN Programmes verfügen, um alle neuen Funktionen auch verwenden zu können. Download hier: http://www.stan2web.net/ Auf der STAN Homepage finden Sie auch weitere Termine für Workshops. 20 Jahre V.EFB Jubiläumsfeier Am 11. November 2019 steigt die große Jubiläumsfeier zum 20-jährigen Bestehen des V.EFB (Verein zur Verleihung des Zertifikates eines Entsorgungsfachbetriebes). Ort der Veranstaltung ist das Haus der Industrie am Wiener Schwarzenbergplatz 4 (1030). Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Beste verfügbare Technik Am 17. August 2018 wurden die BVT-Schlussfolgerungen („beste verfügbare Technologie“) für die Abfallbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union (Richtlinie 2010/75/EU) veröffentlicht. Das bedeutet, dass Betreiber einer IPPC-Behandlungsanlage überprüfen müssen ob eine Anpassung ihrer Anlage EFB - BVT Vergleich an den Stand der Technik und eine Aktualisierung der Genehmigung erforderlich ist. Die Mitteilung an Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union: L 208/38 vom 17.8.2018 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 die Behörde hat bis zum 17. August 2019 zu erfolgen. Bei IPPC Anlagen (Integrated Pollution Prevention and Allgemeine Control; Umweltleistungen: übersetzt: Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ist die Analyse des Ist-Zustandes und Meldung bis 2019 bzw. Adaptierung der Anlage bis 2022 der besten verfügbaren Techniken gefordert (BVT Dokumente). Die BVT zur Verbesserung der allg. Umweltleistungen besteht in der Ziel ist es innerhalb der Europäischen Union ähnliche Einführung Standards und Anwendung bei der eines Vorschreibung UMS, das alle folgenden umweltrelevanter Merkmale aufweist: Auflagen anwenden zu können. Laut BVT Schlussfolgerungen sind Betreiber von IPPC Anlagen verpflichtet ein Umweltmanagementsystem anzuwenden. BVT 1 Das EFB EFB Zertifikat ist EFB ein plusanerkanntes Umweltmanagementsystem und deckt die Anforderungen der beiden allgemeinen Teile bis auf einige wenige oberste Leitung muss EFB Prüfliste freigeben und diese mit Besonderes Engagement der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene Spezifikationen ab. Unterschrift bestätigen Festlegung einer Umweltstrategie seitens der Führungskräfte, die eine RAEF §7 kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage Der V.EFB hat eine Gegenüberstellung erstellt, wo die BVT Anforderungen mit der Prüfliste der Planung und Umsetzung der erforderlichen Verfahren, Ziele und RAEF §7 & §3 Nr. 5 EFB/EFB+ Vorgaben einschließlich Zertifizierung finanzieller abgeglichen Planung und Investitionen werden. Diese Vergleichstabelle können Sie ab sofort bei uns anfordern. (siehe Abbildung 1) Durchführung von Verfahren unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkt: Struktur und Zuständigkeiten RAEF §3 Nr. 2, 3a, 4 Arbeitskräfteanwerbung, Schulung, Bewusstsein und Kompetenz RAEF §9 §10 §11 EFB - BVT Vergleich Kommunikation Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union: L 208/38 vom 17.8.2018 RAEF § 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 Einbeziehung der Arbeitnehmer indirekt Dokumentation RAEF § 5 Allgemeine Umweltleistungen: effiziente Prozesssteuerung RAEF § 3 Instandhaltungsprogramme Bereitschaftsplanung und Maßnahmen für Notfallsituationen Die BVT zur Verbesserung der allg. RAEF Umweltleistungen § 5 besteht in der Gewährleistung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften Einführung und Anwendung eines RAEF UMS, § 7 das alle folgenden Merkmale Leistungskontrolle und korrekturmaßnahmen unter besonderer aufweist: Berücksichtigung folgender Punkte: Überwachung und Messung (siehe auch Referenzbericht der GFS über BVT 1 EFB RAEF EFB § 7 plus die Überwachung der Emissionen aus IED-Anlagen in die Luft und in (Bescheidauflagen / Anforderungen gem. BVT können höher oberste Leitung muss EFB Gewässer (ergebnisorientiertes Monitoring) sein!) Prüfliste freigeben und diese mit Besonderes Engagement der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene Unterschrift bestätigen Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen Festlegung einer Umweltstrategie seitens der Führungskräfte, die eine Führen von Aufzeichnungen RAEF RAEF § 5 §7 kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage Planung unabhängige und Umsetzung (soweit machbar) der erforderlichen interne und externe Verfahren, Prüfung, Ziele um und festzustellen, ob mit dem UMS die vorgesehenen Regelungen RAEF RAEF §7 §7 & §3 Nr. 5 Vorgaben einschließlich finanzieller Planung und Investitionen Durchführung eingehalten werden von Verfahren und ob es unter ordnungsgemäß besonderer eingeführt Berücksichtigung und Überprüfung des UMS und seiner anhaltenden Eignung, folgender Punkt: jährliche Bestätigung & Unterzeichnung der Prüfliste Angemessenheit und Wirksamkeit durch leitende Führungskräfte Struktur und Zuständigkeiten RAEF §3 Nr. 2, 3a, 4 Kontinuierliche Entwicklung unweltverträglicher Technologien indirekt Arbeitskräfteanwerbung, Berücksichtigung der Umweltauswirkungen Schulung, Bewusstsein einer späteren und Kompetenz Stilllegung RAEF §9 §10 §11 der Anlage schon bei der Konzeption einer neuen Anlage und währen Kommunikation der gesamten Nutzungsdauer RAEF § 3 Einbeziehung Regelmäßige Durchführung der Arbeitnehmer von Benchmarkings auf Branchenebene indirekt Dokumentation Abfallstrommanagement (BVT 2) RAEF RAEF § 5 § 5 RAEF § 7 effiziente Prozesssteuerung RAEF § 3 Eine Liste der Abwasser- und Abgasströme und ihrer Merkmale (BVT 3) (Bescheidauflagen / Anforderungen gem. BVT können höher Instandhaltungsprogramme sein!) Bereitschaftsplanung Reststoffmanagementplan und Maßnahmen (Abschnitt 6.5) für Notfallsituationen RAEF RAEF § 5 § 5 Gewährleistung Risiko- und Sicherheitsmanagementplan der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften (Abschnitt 6.5) RAEF §6, RAEF Dok. § 2.13 7 Leistungskontrolle und korrekturmaßnahmen unter besonderer RAEF § 7 (nur Berücksichtigung Geruchsmanagementplan folgender (BVT Punkte: 12) wenn in Bescheidauflagen gefordert / Anforderungen gem. Überwachung und Messung (siehe auch Referenzbericht der GFS über BVT können RAEF höher § sein!) 7 die Überwachung der Emissionen aus IED-Anlagen in die Luft und in (Bescheidauflagen / Anforderungen gem. BVT können höher RAEF § 7 (nur Gewässer (ergebnisorientiertes Monitoring) sein!) Managementplan für Lärm und Erschütterungen (BVT 17) wenn in Bescheidauflagen gefordert / Anforderungen gem. Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen BVT können höher sein!) Führen von Aufzeichnungen RAEF § 5 unabhängige (soweit machbar) interne und externe Prüfung, um festzustellen, ob mit dem UMS die vorgesehenen Regelungen RAEF §7 eingehalten werden und ob es ordnungsgemäß eingeführt und Überprüfung des UMS und seiner anhaltenden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch leitende Führungskräfte jährliche Bestätigung & Unterzeichnung der Prüfliste Kontinuierliche Entwicklung unweltverträglicher Technologien indirekt Berücksichtigung der Umweltauswirkungen einer späteren Stilllegung Verein der Anlage zur Verleihung schon des bei Zertifikates der Konzeption einer neuen Anlage und währen eines der Entsorgungsfachbetriebes gesamten Nutzungsdauer Regelmäßige Durchführung von Benchmarkings auf Branchenebene Abfallstrommanagement (BVT 2) RAEF § 5 RAEF § 7 Eine Liste der Abwasser- und Abgasströme und ihrer Merkmale (BVT 3) (Bescheidauflagen / Anforderungen gem. BVT können höher sein!) Reststoffmanagementplan (Abschnitt 6.5) RAEF § 5 Risiko- und Sicherheitsmanagementplan (Abschnitt 6.5) RAEF §6, Dok. 2.13 Abbildung 1 Geruchsmanagementplan (BVT 12) RAEF § 7 (nur wenn in Bescheidauflagen gefordert / Anforderungen gem.